W133 2010100-1•BVwG W133 2010100-1
W133 2010100-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2010100-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.06.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 iVm § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz idgF stattgegeben.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 von Hundert.
Der Beschwerdeführer gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.09.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dabei legte er neben Kopien seines Reisepasses und seines Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In einem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.10.2012 wurde durch den begutachtenden Arzt für Allgemeinmedizin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) ermittelt. In einer auf Grund von Einwendungen des Beschwerdeführers neuerlich durchgeführten medizinischen Begutachtung wurde mit Gutachten vom 28.12.2012 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgesetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013 wurde in weiterer Folge festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage und der Beschwerdeführer ab 13.09.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Im zu Grunde liegenden medizinischen Fachgutachten vom 28.12.2012 wurde eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers für Dezember 2013 empfohlen, da eine Besserung der festgestellten hochgradigen Aortenklappenstenose bei kombiniertem Aortenvitium durch Operation möglich sei.
Am 21.10.2013 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst von Amts wegen um eine Nachuntersuchung zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Auf Grundlage einer persönlicher Untersuchung am 12.12.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich medizinisch begutachtet. Im Sachverständigengutachten vom 30.12.2013 ordnete der Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits die bisherigen Gutachten erstellt hatte, unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach mechanischem Aortenklappenersatz und Reduktionsplastik der Aorta ascendens Fixer Rahmensatz. Inkludiert auch die Marcoumartherapie
30
2
Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da keine Medikation notwendig
10
3
Struma nodosa Unterer Rahmensatz, da normale Funktion
10
4
Abnützung des linken Schultergelenkes Fixer Rahmensatz
10
zu und führte
einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. an. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da Leiden 2 bis 4 geringfügig seien. Hinsichtlich der Vorgutachten wurde eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass Leiden 1 um zwei und Leiden 2 um eine Stufe reduziert worden seien, da eine Leidensbesserung vorliege. Leiden 4 sei neu erfasst und Leiden 3 übernommen worden. Das Gesamtleiden habe sich verbessert und betrage nunmehr 30 v.H. Der Zustand wurde als Dauerzustand beurteilt.
Das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 05.02.2014 erklärte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Entsprechende Befunde des XXXX werde er nach deren Erhalt vorlegen.
In weiterer Folge reichte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde folgende Befunde nach:
? Befunde eines Facharztes für Innere Medizin vom 08.05.2014 und 15.05.2013,
? Befundbericht des XXXX , vom 18.03.2014,
? Patientenbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12.11.2013,
? Arztbrief des XXXX , vom 23.09.2013,
? stationärer Patientenbrief des XXXX , vom 14.01.2013,
? Laborbefund vom 15.01.2013,
? "Sonographie der linken Schulter mit ergänzender Rö-Aufnahme" vom 29.10.2013,
? "Röntgen der linken Schulter a.p. u. axial mit Drehaufnahme" vom 25.07.2013.
Nach neuerlicher Befassung des Ärztlichen Dienstes führte der Arzt für Allgemeinmedizin in der Stellungnahme vom 09.06.2014 zu seinem Gutachten vom 30.12.2013 aus, dass Leiden 2 auf Grund der neu vorgelegten Befunde um eine Stufe auf 30 v.H. anzuheben sei; Leiden 1 sei unter Berücksichtigung der neuen Befunde bereits richtig erfasst worden und sei - wie auch die übrigen Leiden - zu übernehmen. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage weiterhin 30 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Leiden 1 werde nicht weiter angehoben, da bei Leiden 2 kein bzw. bei Leiden 3 und 4 lediglich ein geringes maßgeblich negatives Zusammenwirken bestehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monat nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Mit im Akt aufliegender Niederschrift vom 22.06.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht persönlich bei der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte aus, die Einschätzung, dass seine im Gutachten von 2012 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestufte hochgradige Aortenklappenstenose nun auf 30 v.H. herabgesetzt werde, entspreche keinesfalls der Realität. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer auf Grund der sich nicht verbesserten Herzbeschwerden im Alltag und im Berufsleben beeinträchtigt, da er bei vielen unvermeidbaren Anstrengungen Probleme mit dem Luftholen habe. Zudem sei er auch mit der Beurteilung des Zusammenwirkens der Gesundheitsschädigungen für die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung nicht einverstanden, da zwischen der Diabetes und dem Herzleiden sehr wohl eine negative Beeinträchtigung bestehe. Der Beschwerde wurden ein Befundbericht eines Facharztes für Atmungs- und Lungenerkrankungen vom 11.04.2014 sowie eine Ergometrie-Gesamtübersicht vom 14.03.2014 beigelegt.
Am 25.07.2014 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Begleitschreiben vom 05.09.2014 wurde eine der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer am 01.09.2014 vorgelegte Vollmachtsbekanntgabe des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in weiterer Folge den bereits das Sachverständigengutachten vom 30.12.2013 erstellenden Arzt für Allgemeinmedizin um Ergänzung des Gutachtens auf Grund der neu vorgelegten Befunde.
Im daraufhin erstatteten Ergänzungsgutachten vom 16.11.2014 führte der Arzt für Allgemeinmedizin aus, beide neu vorgelegte Befunde seien nicht geeignet, eine Änderung des Grades der Behinderung herbeizuführen. Ein negatives wechselseitiges Zusammenwirken von Leiden 1 und Leiden 2 sowie eine relevante Einschränkung der Herzfunktion lägen ebenfalls nicht vor. Aus gutachterlicher Sicht könne daher einer Änderung des Grades der Behinderung nicht zugestimmt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.01.1015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Als Beilage wurde das Ergänzungsgutachten vom 16.11.2014 übermittelt.
Mit Schreiben vom 08.04.2013 gab der nunmehr durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, die nunmehr erfolgte Einstufung des Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. entspreche nicht dem tatsächlichen Schweregrad. Neben der bestehenden lebenslangen Marcoumartherapie lägen beim Beschwerdeführer ein metabolisches Syndrom mit Hypertonie NIDDM bei Adipositas, eine chronisch obstruktive COPD sowie auch Beinödeme beidseits vor. Schon bei geringer Belastung komme es, möglicherweise im Rahmen einer mäßiggradigen kardialen Dekompensation, zu Atemnot. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sowie eine Schädigung im Bereich des Nervus medianus, seien von der bisherigen Beurteilung nicht bzw. nicht entsprechend mitberücksichtigt worden. Im Zusammenhang der laufenden Leiden 1 und 2 mit den nunmehr zusätzlich vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers liege sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche weiterhin eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. rechtfertige. Der Stellungnahme wurden folgende medizinische Unterlagen beigelegt:
? Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 07.08.2014,
? Befundbericht des XXXX , vom 23.10.2014,
? NKG-Befund vom 27.10.2014,
? Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 15.01.2015,
? Befund eines Facharztes für Radiologie vom 26.01.2015.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden weiters eine EKG-Analyse vom 22.01.2015 sowie ein Laborbefund vom 25.04.2014 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästesiologie und Intensivmedizin eingeholt.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2015 erstatteten Gutachten vom 19.06.2015 wurden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach mechanischem Aortenklappenersatz und Reduktionsplastik der Aorta ascendens, Bluthochdruck Unterer Rahmensatz inkludiert den Zustand nach mechanischem Klappenersatz mit lebenslanger Antikoagulationstherapie, die diastolische Funktionsstörung und den Zustand nach kardialer Dekompensation mit Beinödemen beidseits und notwendiger Entwässerungstherapie.
50
2
Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie und Diät notwendig
20
3
Struma nodosa Unterer Rahmensatz, da normale Funktion und keine Allgemeinsymptome
10
4
Abnützung des linken Schultergelenkes Fixer Rahmensatz
10
5
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da normale Lungenfunktion und keine Therapie erforderlich
10
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend wird ausgeführt, Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamtgrad der Behinderung sei zumindest ab August 2014 anzunehmen. Der Leidenszustand habe sich gegeben über dem Vorgutachten vom 28.12.2012 verschlechtert, da eine kardiale Dekompensation auf Grund einer diastolischen Herzschwäche mit notwendiger Entwässerungstherapie und Beinödemen beidseits aufgetreten sei. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Zu den durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.02.2015 erhobenen Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:
"Das Leiden 1 wird erhöht aufgrund einer Verschlechterung der Herzfunktion.
Bluthochdruck wird mitberücksichtigt, Adipositas erreicht keinen Grad der Behinderung, Diabetes mellitus wird adäquat eingestuft.
Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung wird ebenfalls berücksichtigt.
Die Schädigung der N. medianus rechts erreicht derzeit keinen Grad der Behinderung, da keine Therapie erforderlich."
Zu den im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Befunden wird wie folgt Stellung genommen:
"Aus dem internistischen Befund von Dr. P. vom 07.08.2014 geht die mäßiggradige kardiale Dekompensation mit Beinödemen und Therapieumstellung auf Lasix hervor, die zu einer Erhöhung von Leiden 1 führte.
Der Befund der neurologischen Ambulanz und die Nervenleitgeschwindigkeit ergeben einen unauffälligen Neurostatus und eine Verlaufskontrolle in 2 - 3 Monaten, derzeit keine Therapie erforderlich.
Der Echokardiographiebefund von Dr. M., FA f. Innere Medizin bestätigt die diastolische Herzinsuffizienz. Die Multislice-Computertomographie des Neurokraniums ergibt einen unauffälligen Befund."
Betreffend allfällige Abweichungen zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten wird Folgendes ausgeführt:
"Leiden 1 wird um 2 Stufen erhöht gegenüber dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten, da ein erhöhter Leidensdruck besteht aufgrund einer kardialen Dekompensation und eine Entwässerungstherapie notwendig ist, sowie eine lebenslange Antikoagulation aufgrund des mechanischen Klappenersatzes.
Leiden 2 wird im Gutachten vom Juni 2014 erhöht um eine Stufe auf 20%.
Leiden 3 und 4: keine Änderung gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten.
Leiden 5 wird zusätzlich aufgenommen."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2015 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Diese Schreiben wurden den Parteien laut den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 14.09.2015 zugestellt.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine diesbezügliche Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer gehört seit 13.09.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
Der Beschwerdeführer gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 13.09.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013 festgestellt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten, in welchem auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen und wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den erhobenen Einwendungen, den vorgelegten Befunden und dem Vorgutachten auseinander und begründete nachvollziehbar ihre Beurteilung; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen.
Aus dem Sachverständigengutachten vom 19.06.2015 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs bestritten wurde.
Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Wie oben unter Punkt I ausgeführt, wurde beim Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Da dieser Bescheid nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde daher mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013 mit 50 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 13.09.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Am 21.10.2013 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst von Amts wegen um eine Nachuntersuchung zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, legt das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 19.06.2015 zu Grunde, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nach wie vor 50 v. H. beträgt
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer weiterhin vor.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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