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W133 2008412-1•BVwG W133 2008412-1
W133 2008412-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2008412-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 11.02.2004 unter Vorlage ärztlicher Befunde die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).
Seitens der belangten Behörde wurden ein allgemeinärztliches, ein nervenfachärztliches sowie ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2004 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Gesundheitsschädigungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung:
Pos.Nr.
MdE %
1
Endoreaktive Depressio 3 Stufen über dem URS, da eine deutliche nachvollziehbare chronische Depression gegeben ist
g.Z. 585
30
2
Gonarthrose bds 1 Stufe über dem URS, da deutlich nachweisbare Veränderungen und wesentliche Einschränkung der Gehleistung
g.Z. 418
30
3
Degenerative Veränderungen der WS URS, da nur mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar
190
20
4
Schwerhörigkeit bds ORS, da mangelndes Richtungshören
643 Tab.2/Z3
30
5
Zustand nach peripherer Facialisparese mit geringen Ausfällen MRS, da geringe Ausfälle
g.Z. 447
10
6
Polyarthalgie mit Befall mehrerer Gelenke insbesondere der Finger- und Handgelenke ohne nachweisbaren Funktionsausfall ORS, da glaubhaft geschildertes Beschwerdebild.
g.Z. 417
10
zugeordnet und
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, der führende Grad der Behinderung werde durch die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe.
Betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" wurde das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch Ankreuzen des "nein"-Kästchens verneint.
Nach einer im Akt aufliegenden Niederschrift vom 26.03.2004 stellte die Beschwerdeführerin nach der an diesem Tag für die Erstellung des Gutachtens durchgeführten ärztlichen Untersuchung bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.
Mit Schreiben vom 15.06.2004 übersendete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen am selben Tag ausgestellten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Behindertenpass analog zur Aufenthaltsbewilligung mit 29.09.2013 befristet sei.
Betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2004 mitgeteilt, dass laut dem ärztlichen Gutachten vom 26.03.2004 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. In Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 08.07.2004 erklärte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden zu sein. Neben der Bekanntgabe der Vollmacht führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das übermittelte "Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens" sei kein taugliches Beweismittel, sondern lediglich eine Aufstellung, die weder ein Datum noch den Namen eines Sachverständigen trage. Es könne dadurch nicht einmal überprüft werden, ob es sich um ein Sachverständigengutachten oder um einen internen Aktenvermerk handle. Die belangte Behörde verstoße damit gegen das AVG, weil sie der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit nehme, den Sachverständigen begründet abzulehnen. Weiter sei die Aufstellung ("Gutachten") unverständlich und nicht nachvollziehbar, weil es zu einem großen Teil nicht allgemein verständliche Abkürzungen enthalte, die auch nicht Bestandteil der medizinischen Fachsprache seien. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, darüber eigene Erkundigungen einzuziehen. Das "Gutachten" sei auch deswegen mangelhaft, weil daraus nicht hervorgehe, auf welche Art ein Gutachter die Beschwerdeführerin untersucht habe und es lasse zudem wesentliche, mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zusammenhängende Fragen offen. Weiters sei auch die rechtliche Beurteilung mangelhaft. Die belangte Behörde ziehe aus dem "Gutachten" den Schluss, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Das Gutachten enthalte darüber keine Aussagen. Es werde darin lediglich eine "deutlich nachweisbare Veränderung und wesentliche Einschränkung der Gehleistung" angeführt; auch aus dem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. könne die Zumutbarkeit nicht abgeleitet werden. Auf Grund der vorhandenen Gehbehinderung könne die Beschwerdeführerin in die durchgehend mit hohen Einstiegsstufen versehenen Omnibusse nicht ein- und aussteigen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin psychisch zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Lage wäre, stellten die notwendigerweise langsamen Bewegungen eine Behinderung für andere Fahrgäste und den Betrieb dar. Es käme dadurch oft zu Belästigungen und Stößen durch andere Fahrgäste. Auch sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, nach längerem Sitzen ohne fremde Hilfe aufzustehen. Zum Beweis wurden ein Ortsaugenschein und ein Sachverständigengutachten beantragt.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung an den Ärztlichen Dienst übermittelt, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihre Gehbehinderung sei zu gering eingeschätzt worden.
In seiner Stellungnahme vom 24.07.2004 führte der Ärztliche Dienst Folgendes aus:
"Eine nennenswerte Gehbehinderung liegt nicht vor. öffentliche VK zumutbar".
In einer in der Folge seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachtensergänzung einer Fachärztin für Orthopädie vom 20.10.2004 wurden nunmehr, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, die Gesundheitsschädigungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung:
Pos.Nr.
MdE %
1
Gonarthrose beidseits 2 Stufen über dem unteren RS, da Streck- und Beugedefizit und muskuläre Schwäche.
418
40
2
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer RS, da Skoliose und Bewegungseinschränkung.
190
30
3
Coxarthrose beidseits Unterer RS, da Beugung bis zum rechten Winkel möglich.
99
20
4
Endoreaktive Depression 3 Stufen über dem unteren RS, da eine deutlich nachvollziehbare chronische Depression gegeben ist.
585
30
5
Schwerhörigkeit beidseits Oberer RS, da mangelndes Richtungshören.
643 Tab 2 Z 3
30
6
Zustand nach peripherer Facialisparese mit geringen Ausfällen Mittlerer RS, da nur geringe Ausfälle.
447
10
7
Polyarthrosen der Fingergelenke Oberer RS, da glaubhafte Beschwerden ohne Funktionsverlust.
417
10
zugeordnet und nach
der Richtsatzverordnung ein Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden um 3 Stufen erhöht. Durch Ankreuzen des jeweiligen "ja"-Kästchens wurden die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen bejaht: "Dauerzustand", "Begleitperson erforderlich", "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung oder der Blindheit".
Die belangte Behörde nahm am 15.06.2004 die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauernder Gesundheitsschädigung" sowie "Gehbehinderung und Begleitperson" in den Behindertenpass auf und stellte einen Grad der Behinderung von 70 v.H. fest.
Am 07.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ärztlicher Befunde bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein, wobei sie angab, ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Dies erfolgte durch Übermittlung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformulars vom 20.09.2013.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein aktenmäßig erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie ein auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2013 erstelltes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 12.12.2013 ein. Die Funktionseinschränkungen wurden darin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Kombinierte Hörstörung rechts, Innenohrstörung links Unterer Rahmensatz, da auf der linken Seite relativ gutes Gehör im Tieftonbereich.
12.02. 01 Tabelle, Zeile 5 Kolonne 4
50
2
Abnutzungserscheinungen beider Kniegelenke Oberer Rahmensatz, da endlagige Beugerotationsschmerzen und geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit beidseits
30
3
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit ohne wesentliche Verspannung und kein Hinweis für radikuläres Defizit.
20
4
Abnutzungserscheinungen beider Hüftgelenke Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit in allen Ebenen.
20
5
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie und Diät eine ausgeglichene Stoffwechsellage gewährleisten.
20
6
Zustand nach peripherer Facialisparese rechts Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Ausfälle.
10
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Die weiteren Leiden erhöhten nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Leiden 3 und 6 des Vorgutachtens seien unverändert eingestuft worden, da keine erhebliche Befunddynamik vorliege. Neu hinzugekommen sei Leiden 6, da dieses dokumentiert sei. Der Gesamtgrad der Behinderung sei entsprechend dem aktuellen Untersuchungsergebnis und der Befundlage um eine Stufe herabgesetzt worden. Betreffend die - von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses nicht beantragte - Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"" wurde das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch Ankreuzen des "nein"-Kästchens verneint. Weiters wurde durch Ankreuzen die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bejaht, da
Die Zusatzeintragung sei im Gegensatz zum Vorgutachten vom 20.10.2004 nicht mehr gerechtfertigt, da die funktionelle Einschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates kein Ausmaß mehr erreiche, das eine Besteigung bzw. einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich mache.
Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge am 17.01.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt und die Zusatzeintragungen "Diät lt. VO BGBl. 303/1996" und "Diabetiker" vorgenommen.
Mit vom Sohn der Beschwerdeführerin verfassten und auch von der Beschwerdeführerin unterfertigten Schreiben vom 30.01.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.01.2014, rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass entgegen dem vorherigen Behindertenpass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nun als zumutbar angeführt werde. Anders als von der ärztlichen Sachverständigen dargestellt, habe sich die medizinische Situation der Mutter verschlechtert. Die Gehbehinderung und die daraus folgende Sturzneigung in Kombination mit der fortgeschrittenen Osteoporose würden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu gefährlich machen. Dies werde dadurch bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten alleinigen Spaziergang vor etwa drei Jahren eine Beinfraktur zugezogen habe. Ein sicheres Festhalten sowie das Ein- und Aussteigen in angemessener Zeit sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Wegen der schweren Hörstörung sei die Beschwerdeführerin unkoordiniert und könne sich in unbekannten Umgebungen nicht sicher fortbewegen; das Tragen des Hörgerätes im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel sie aus psychischen Gründen extrem belastend. Auf Grund der schlechten psychischen Verfassung (Depression) verursache die Benützung von Rolltreppen und Aufzügen ohne Begleitperson panische Angst. Dass die Beschwerdeführerin zudem an Inkontinenz leide, habe sie bei der Untersuchung aus Schamgefühl verschwiegen. Die öffentliche Anbindung der Wohnung sei nur durch Postbusse und Schnellbahnen gegeben, bei denen es sich nicht durchgängig um Niederflurbusse handle. Die Stationen der S-Bahn seien nur mit dem Aufzug oder vielen Treppen erreichbar. Deren Verwendung sei jedoch auf Grund der bereits ausgeführten schlechten psychischen Verfassung bzw der Gehbehinderung nicht möglich. Zudem handle es sich um eine die Grenzen der Zumutbarkeit erreichende Gehstrecke. Auch seien die Intervalle auf Grund der Lage am Rande von Wien mit 30 Minuten sehr lange.
Im Rahmen des Schreibens beantragte die Beschwerdeführerin, ihr einen korrigierten Behindertenpass auszustellen, in welchem die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Notwendigkeit einer Begleitperson gekennzeichnet werden.
Am 13.02.2014 legte die Beschwerdeführerin folgende medizinischen Unterlagen vor:
Nach neuerlicher Befassung des Ärztlichen Dienstes erstattet die Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, welche bereits das Gutachten vom 12.12.2013 erstellt hatte, unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin erstatteten Einwendungen und medizinischen Unterlagen am 28.02.2014 ein aktenmäßiges Ergänzungsgutachten, worin bezüglich der beantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt wird:
"Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit zumutbar, denn kurze Gehstrecken von 300-400m sind ohne fremde Hilfe möglich. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet.
Das sichere Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist gegeben, da an Armen und Beinen keine höhergradigen Bewegungsbehinderungen vorliegen. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar.
Das Tragen von Hörgeräten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar und stellt kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.
Angegebene Depression und Ängste bei der Benützung von Rolltreppen und Aufzügen sind fachärztlich nicht belegt und können daher keiner Einstufung unterzogen werden bzw. bei den Zusatzeintragungen nicht berücksichtigt werden.
Fachärztliche Befunde über Dranginkontinenz werden in der Einstufung berücksichtigt. Es liegt aber kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
Die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gegeben.
[X] Dauerzustand"
Das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.03.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
In der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.03.2014 eingebrachten Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, das Beweisverfahren und das vorliegende Sachverständigengutachten genügten keinesfalls den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendigen Anforderungen. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 10.03.2014 ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie übermittelt. Die Untersuchung habe lediglich fünf Minuten gedauert. In dieser Zeit habe der Sachverhalt gar nicht entsprechend ermittelt werden können. Die durch Ankreuzen eines Vordrucks getroffenen Aussagen würden von der Gutachterin nicht als Sachverständigengutachten bezeichnet. Es sei auch nicht erkennbar, ob es sich bei der Gutachterin überhaupt um eine Sachverständige handle. Die Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gehbehinderung, der Unfähigkeit sich festzuhalten oder in angemessener Zeit ein- bzw. auszusteigen, der Unkoordiniertheit und Unsicherheit auf Grund schwerer Hörstörungen, Depression sowie der Inkontinenz würden keine konkreten Feststellungen im Sinne eines Befundes enthalten. Die auf Seite 3 des Schreibens der Behörde angeführten zusätzlichen Begründungen fänden sich nach der Unterschrift der Gutachterin und seien daher nicht Teil des Gutachtens. Selbst wenn sie Teil des Gutachtens sein sollten, seien sie derart mangelhaft, dass die Behörde diese nicht zu einer Bescheiderlassung heranziehen könne. Abschließend wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde gestellt.
In der auf Grund eines neuerlichen Ersuchens der belangten Behörde vom Ärztlichen Dienst ergangenen Stellungnahme vom 01.04.2014 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine "weitere Zuleitung an den ÄD nicht mehr sinnvoll" sei. Es sei zu allen Belangen Stellung genommen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem, einen Bestandteil der Begründung bildenden Beiblatt zu entnehmen. Das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen wären, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.05.2014 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem aktuellen Gutachten [die Beschwerdeführerin bezieht sich hier offensichtlich auf das Ergänzungsgutachten vom 28.02.2014] sei zu entnehmen, dass die Bewerkstelligung von kurzen Gehstrecken von 300-400 Metern ohne fremde Hilfe möglich sei, keine Gehhilfe verwendet werde, an Armen und Beinen keine höhergradigen Bewegungsbehinderungen vorlägen und Kraft und Koordination zufriedenstellend seien. Zusätzlich sei das Tragen von Hörgeräten in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und Depressionen und Ängste bei der Benützung von Rolltreppen und Aufzügen seien fachärztlich nicht belegt. Im für die Ausstellung des Behindertenpasses am 15.06.2004 erstatteten fachärztlichen Gutachten vom 20.10.2004 sei festgestellt worden, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Grades der Behinderung in Höhe von 70 % gegeben gewesen sei und die Beschwerdeführerin sei als gehbehindert eingestuft worden. In einem durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, psychosoziale und psychosomatische Medizin sowie Arbeitsmedizin erstellten Privatgutachten vom 13.05.2014, welches der Beschwerde beigelegt wurde, werde darüber hinaus festgestellt, dass schwere chronische Krankheiten in hohem Maße vorlägen, die Beschwerdeführerin zunehmend auf lückenlose Betreuung angewiesen sei und weiterhin die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung bestehe. In ihren Ausführungen zu den Mängeln des Ergänzungsgutachtens vom 28.02.2014 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2014 getätigten Einwendungen betreffend die Dauer der dafür durchgeführten Untersuchung. Weiters sei das Gutachten im Hinblick auf das Gutachten vom 20.10.2004 unplausibel, da es der allgemeinen Lebenserfahrung wiederspreche, dass sich der festgestellte Gesundheitszustand mit zunehmendem Alter verbessere. Die Zumutbarkeitsfeststellung des Tragens von Hörgeräten könne nicht nachvollzogen werden, da bereits im Gutachten vom 15.10.2013 festgestellt worden sei, dass es im Verhältnis zum Jahr 2004 zu einer deutlichen Verschlechterung der Hörleistung gekommen und somit die Eintragung einer "schweren Hörbehinderung" gerechtfertigt sei. Dies führe in besetzten öffentlichen Verkehrsmitteln zu Schwierigkeiten aufmerksam den vielfältigen stimmlichen Einwirkungen gerecht zu werden. Im beiliegenden Gutachten werde zudem klar dargelegt, dass seit 2013 Zustände mit starkem Tremor und Rigor aufgetreten seien und sich die körperliche Beweglichkeit seither zunehmend verschlechtert habe. Im Gutachten werde ein deutlich geschwächter Allgemeinzustand, augenfällige Gangunsicherheit sowie eine starke Belastung durch chronische Schmerzen und Depressionen sowie an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Schwindel festgestellt. Darüber hinaus werde ausgeführt, die starke Vergesslichkeit und der Orientierungsverlust könne als Hinweis auf ein dementielles Syndrom gedeutet werden. Die vorliegenden Bewegungsstörungen seien für Morbus Parkinson typisch. Dies könne durch Einvernahme des Arztes bewiesen werden. Die Beschwerdeführerin beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.05.2014 wurde der Beschwerde beigelegt.
Am 02.06.2014 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Im Rahmen der dafür am 18.05.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung legte die Beschwerdeführerin folgende medizinischen Unterlagen vor:
Im Sachverständigengutachten vom 28.06.2015 führt der Gutachter betreffend die beantragte Zusatzeintragung Folgendes aus:
"Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Befundmäßig belegt sind degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks sowie ein Zustand nach Bruch des rechten Außenknöchels, welcher nach entsprechender konservativer Therapie knöchern abgeheilt ist. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich geringgradige funktionelle Einschränkungen im Bereich des linken Hüftgelenks sowie geringgradige funktionelle Einschränkungen in beiden Kniegelenken objektivieren. In den Sprunggelenken, insbesondere im rechten Sprunggelenk nach Knochenverletzung, stellt sich eine freie Funktion dar. Die knöcherne Verletzung des rechten Außenknöchels ist als folgenlos abgeheilt zu betrachten. Ergänzend sind mäßiggradige degenerative Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule bei verminderter Knochensubstanz dokumentiert. Im Rahmen der physikalischen Untersuchung ließen sich endlagige funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion objektivieren. Das Gangbild stellt sich anlässlich der nunmehr durchgeführten Untersuchung unter Zuhilfenahme eines Nordic Walking-Stockes als etwas verlangsamt, jedoch ausreichend sicher dar. Auch ohne Benützung eines Hilfsmittels zeigt sich ein sicheres Gangbild.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und der hierorts durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht erheben.
Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lassen sich keine Erkrankungen bezüglich Herz-/Kreislauf- sowie Lungenfunktion objektivieren (Blutdruck im Normbereich, keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Atemgeräusche unauffällig, keine Knöchelödeme). Eine arterielle Verschlusskrankheit, eine relevante Herzinsuffizienz bzw. eine erhebliche Funktionseinschränkung der Lunge sind nicht beschrieben. Zusammenfassend liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nicht vor und sind auch befundmäßig nicht untermauert.
Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor?
Bei vorliegendem Hörleiden beidseits ist die Kommunikation hierorts zur Anamneseerhebung gut möglich. Maßgebliche psychische Störungen bzw. Störungen der intellektuellen Fähigkeiten lassen sich derzeit nicht erheben und sind auch befundmäßig nicht belegt. Insbesondere liegen keine Befunde vor (Gedächtnisambulanz, Memory-Klinik, etc.), welche ein dementielles Syndrom belegen. Zusammenfassend lassen sich erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen nicht erheben.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 106-111:
XXXX erhebt Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. April 2014, Insbesondere gibt die BW an, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bestehen würden.
Angeführt ist auch das vorliegende Privatgutachten von Herrn Dr. H. F. vom 13. Mai 2014, in welchem dieser zum Schluss kommt, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung weiterhin bestehe. So wird in diesem Gutachten angeführt, dass chronische Schmerzen, chronische Depressionen, eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und ein damit einhergehender Schwindel bestünden. Laut dem Gutachter können eine starke Vergesslichkeit und ein Orientierungsverlust als Hinweis auf ein dementielles Syndrom gedeutet werden. Zudem seien die vorliegenden Bewegungsstörungen typisch für Morbus Parkinson.
Es liegen keine neurologischen, psychiatrischen bzw. testpsychologischen Befunde vor, welche eine Demenzerkrankung bzw. einen Morbus Parkinson beschreiben. Auch werden keine Befunde vorgelegt, die regelmäßige nervenärztliche Behandlungen belegen. Eine antidementielle medikamentöse Therapie bzw. eine entsprechende Medikation zur Behandlung eines Morbus Parkinson sind zudem nicht etabliert.
Ausführliche Stellungnahme zu den 1.instanzlich vorgelegten Befunden Abl. 78- 84 und zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten
Sachverständigengutachten Abl. 103-105:
Die vorliegende unfallchirurgische Krankengeschichte beschreibt einen Bruch des rechten Außenknöchels am 30. November 2010 nach Sturz, welcher mittels konservativer Therapie im Endbefund vom 19. Januar 2011 als stabil abgeheilt beschrieben wird. Der vorliegende urologische Befund dokumentiert eine Dranginkontinenz und verordnet die Durchführung eines Miktionsprotokolls sowie eine Kontrolle mit Befunden. Ein Kontrollbefund bzw. einen entsprechendes Miktionsprotokoll liegen nicht vor. Das bereits erwähnte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Herrn Dr. H. F. vom 13. Mai 2014 führt aus, dass aufgrund der bestehenden gravierenden Erkrankungen des Bewegungsapparates mit chronischen Schmerzen, aufgrund einer chronischen Depression, einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts und einer hochgradigen Schwerhörigkeit links sowie einem damit einhergehenden häufigen Schwindel, aufgrund einer starken Vergesslichkeit und einem Orientierungsverlust mit Hinweisen auf ein dementielles Syndrom sowie Vorliegen der für einen Morbus Parkinson typischen Bewegungsstörungen mit erforderlicher lückenloser Betreuung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung nicht zumutbar sei. Befunde, welche dieser Einschätzung zu Grunde liegen, werden in diesem Gutachten nicht angeführt.
Stellungnahme zu einer allfälligen vom erstinstanzlichen Gutachten Abl. 86-90 abweichenden Beurteilung:
Vorliegend ist ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten von Frau Dr. I. G. vom 28.2.2014, in welchem festgestellt wird, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten klinischen Untersuchung sowie der vorliegenden Befunde ist eine Änderung der bereits erstinstanzlich getroffenen Einschätzung derzeit nicht angezeigt. Auch werden keine Befunde bzw. Behandlungsnachweise vorgelegt, welche zu einer Änderung der Einschätzung führen würden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist damit zumutbar.
Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Gangbild beschreibt der Sachverständige wie folgt:
"etwas verlangsamt, mit einem Nordic Walking Stock rechts geführtes, sicheres Gangbild, Gehen ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer etwas verlangsamt und sicher möglich, Konfektionsschuhe."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2015, laut den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen dem rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 09.09.2015 und der belangten Behörde am 11.09.2015 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurde weiters mitgeteilt, dass nach dem aktuellen Gutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Sie brachte am 31.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, erfolgte auf Grundlage des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.06.2015, welches im Beurteilungsergebnis mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 15.10.2013 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.02.2014 übereinstimmt.
Im Gutachten vom 28.06.2015 wurde unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller, von der Beschwerdeführerin vorgelegter Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar sei. Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten persönlichen Untersuchung kommt der Sachverständige nachvollziehbar zur Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen, welche die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Im Gutachten wird auch nachvollziehbar auf die erhobenen Einwendungen sowie die Vorgutachten und auch auf das vorgelegte Privatgutachten eingegangen (diesbezüglich wird auf die detaillierten, oben in den wesentlichen Teilen im Original wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen verwiesen). Nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beschreibt der Gutachter ein sicheres, wenn auch verlangsamtes Gangbild. Dies treffe sowohl für das Gehen mit, als auch ohne einen Nordic Walking Stock zu. Der Sachverständige geht auch nachvollziehbar auf die durch die belangte Behörde auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.02.2014 ein. Er führt schlüssig und nachvollziehbar aus, warum eine Änderung der getroffenen Beurteilung derzeit nicht angezeigt sei. Im Gutachten vom 28.06.2015 legt der Amtssachverständige auch schlüssig dar, dass dem von der Beschwerdeführerin eingeholten Privatgutachten vom 13.05.2014 nicht gefolgt werden habe können, da in diesem Gutachten Befunde, welche der Einschätzung des Privatgutachters allenfalls zu Grunde liegen könnten, nicht angeführt worden seien. Auch das nachvollziehbare und aktuelle Untersuchungsergebnis am 28.06.2015, welches der Amtssachverständige ausführlich darlegte, deckt sich nicht mit den Ausführungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Privatgutachten vom 13.05.2014. Hinsichtlich der Behauptung, die Benützung von Aufzügen oder Rolltreppen sei der Beschwerdeführerin auf Grund panischer Angst nicht möglich, wurden keine entsprechenden fachärztlichen Befunde vorgelegt und es konnte dieses Vorbringen somit auch seitens des Gutachters nicht objektiviert werden.
Das aktuelle Gutachten vom 28.06.2015, welches in seinem Beurteilungsergebnis auch mit dem Gutachten vom 15.10.2013 und dem diesbezügliche Ergänzungsgutachten vom 28.02.2014 übereinstimmt, wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffene Beurteilung basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird nochmals auch auf die detaillierten, oben in den wesentlichen Teilen im Original wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen verwiesen).
In dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten privaten Gutachten, auf welches sich die Beschwerde im Wesentlichen stützt, werden hingegen lediglich Leiden der Beschwerdeführerin aufgelistet und abschließend festgehalten, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung bestehe weiterhin. Es finden sich keinerlei Ausführungen dazu, wie der Gutachter zu seiner "Befunderhebung" gelangte und auf welche Beweismittel er das Ergebnis seiner Begutachtung stützte. Es werden lediglich bisher aufgetretene Leiden angeführt. Hinweise dazu, ob der Sachverständige die Beschwerdeführerin etwa jemals persönlich untersucht hätte, finden sich im Privatgutachten nicht. Weiters datiert das Privatgutachten vom 13.05.2014 und ist somit mehr als ein Jahr älter als das nunmehr vorliegende aktuelle Gutachten vom 28.06.2015. Aus diesen Gründen konnte dem vorgelegten Privatgutachten kein maßgeblicher Beweiswert für das gegenständliche Verfahren zugemessen werden.
Wiederholt die Beschwerdeführerin mehrmals, dass ein - bereits in einem vorangegangenen Verfahren von der belangten Behörde eingeholtes - Gutachten zur Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit" geführt habe, so bezieht sie sich dabei auf ein Sachverständigengutachten vom Oktober 2004. Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, kann sich ein Gesundheitszustand trotz Fortschreiten des Alters auch bessern und ist daher bei einem neuerlichen Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung auch neuerlich zu prüfen und zu beurteilen.
Seitens beider Parteien wurden zum Gutachten vom 28.06.2015 keinerlei Einwendungen erhoben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 28.06.2015. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen,
BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 28.06.2015 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und das dabei vorgelegte private Gutachten nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten vom 28.06.2015 zu entkräften. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl.2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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