BVwG W128 1434477-1

W128 1434477-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 1434477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1434477.1.00

Spruch

W128 1434477-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. 12 12.689-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 16.09.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 01.01.1996 im Iran geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine letzte Adresse in Afghanistan seiXXXX in Kabul gewesen. Er kenne nur diese Adresse in Afghanistan. Wo sich seine Familienangehörigen (Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern) aufhalten würden, wisse er nicht.

Afghanistan habe er vor ca. zweieinhalb Jahren (sohin im Frühjahr 2010) verlassen und habe in der Folge bis ca. Juli 2012 im Iran gelebt, wo er als Haushaltshilfe bei einer Familie gearbeitet habe. Von dort aus sei er schlepperunterstützt - den Schlepper habe die Familie für ihn gefunden - über die Türkei und Griechenland nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor neun Jahren seine gesamte Familie verloren habe und nicht wisse, wo sich diese aufhalte bzw. ob seine Angehörigen noch leben würden. Danach habe er einige Jahre in Kabul auf der Straße gelebt und sei in der Folge in den Iran gereist. Im Iran habe er bei einer Familie gelebt, die ihn wie einen Gefangenen behandelt habe. Er sei geschlagen worden, wenn er das Auto nicht richtig gewaschen habe. Daher habe er beschlossen, nach Österreich zu reisen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er dort keine Familie und müsste auf der Straße leben. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.

1.3. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom 17.10.2012 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 53).

1.4. Am 02.11.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er zwar wisse, dass seine Eltern in Afghanistan seien, jedoch deren genaue Adresse nicht kenne. Seine Eltern seien verschollen. Als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei, hätten die iranischen Behörden seinen Vater und seine Mutter nach Afghanistan abgeschoben. Auf dem Weg vom Iran nach Afghanistan sei er gemeinsam mit seinen Eltern unterwegs gewesen, habe diese jedoch verloren. Seitdem er sieben Jahre alt sei, habe er alleine in Kabul gelebt.

Wann genau er geboren sei, wisse er nicht. Er wisse nur, dass er 16 Jahre alt sei. Das wisse er, weil er sieben Jahre alt gewesen sei, als er seine Eltern verloren habe und dann sechs Jahre in Afghanistan und zweieinhalb Jahre im Iran gelebt habe. Auf Vorhalt, die Röntgenuntersuchung seiner linken Hand würde auf Volljährigkeit deuten, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht volljährig und wisse nicht, warum "sie" volljährig gesagt hätten. Er habe sein richtiges Alter angegeben und habe mit einer ärztlichen Untersuchung zur Altersschätzung kein Problem.

Bei der Erstbefragung habe er nicht gesagt, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Er habe nämlich Angst gehabt, dass die Leute, die ihn in Afghanistan hätten umbringen wollen, wissen könnten, dass er hier in Österreich sei. Nachdem er wisse, dass er in Österreich sicher sei, sage er "es" jetzt.

Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass zuerst sein Vater von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden sei und ca. ein Monat später seine Mutter beschlossen habe, mit dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern ebenfalls nach Afghanistan zu fahren. Am Weg habe der Beschwerdeführer seine Angehörigen verloren.

1.5. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein Institut zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose.

Das diesbezügliche gerichtsmedizinische Gutachten vom 19.12.2012 kommt in Zusammenschau der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 07.12.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20 bis 24 Jahren aufgewiesen und sich daraus unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren ergeben habe. Das angegebene Alter von 16 Jahren und elf Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.6. Am 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er eingangs der Einvernahme angab, dass sich seine Eltern in Afghanistan befinden würden. Er wisse jedoch nicht genau wo sie seien, da er keinen Kontakt zu ihnen habe.

Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Wahrheit gesagt und sein tatsächliches Alter angegeben habe. Den 01.01.1996 habe er nicht genannt; er habe nur gesagt, dass er 16 Jahre und fünf Monate alt sei. Das genaue Geburtsdatum habe er nicht angegeben. In der Folge stellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest (vgl. AS 185). Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er sein tatsächliches Alter gesagt habe und nicht verstehe, warum er jetzt volljährig sei. Er nehme nicht zur Kenntnis, dass er volljährig sei und akzeptiere "es" nicht. Die (ehemalige) gesetzliche Vertretung wollte keine Stellungnahme abgeben.

1.7. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2013 in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen könne und keine psychischen oder physischen Probleme habe. Er leide an keinen Krankheiten. Dokumente könne er nicht vorlegen.

Er sei am 01.01.1996 im Iran geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Wo sich seine Eltern, seine zwei Brüder und seine drei Schwestern aufhalten würden, wisse er nicht. Bis zu seinem siebenten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Als sein Vater nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ebenfalls zurückgekehrt, wobei er auf dem Rückweg vom Iran nach Afghanistan seine Familie verloren habe.

Woher seine Eltern (Provinz, Bezirk, Dorf) stammen würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er selbst habe in Kabul, in XXXX, gelebt und habe dort in einem Restaurant gearbeitet, wo er auch vier Jahre lang gewohnt habe. Von wann bis wann das gewesen sei, wisse er nicht. Danach habe er in Kabul, im Stadtteil XXXX, gelebt und habe in einer Teppichknüpferei gearbeitet. Die genaue Adresse kenne er nicht und wisse auch nicht, wie diese Knüpferei geheißen habe. Dort habe er zwar zwei Jahre lang gewohnt, wisse jedoch nicht von wann bis wann das gewesen sei. In der Folge habe er im Stadtteil Shahri Nau gelebt und als Autowäscher gearbeitet. Auch hier könne er die genaue Adresse nicht nennen. Damals habe er ca. ein Jahr lang bei einem Freund, der einen Schusterladen gehabt habe, gewohnt. Von wann bis wann das gewesen sei, wisse er nicht. Danach habe der Beschwerdeführer einen Mann namens Ahmad - seinen Nachnamen kenne er nicht - kennengelernt, der ihn bei sich im Stadtteil XXXX- eine genaue Adresse könne er nicht sagen - aufgenommen habe.

In seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer niemanden mehr. Ob seine Eltern Besitztümer in Afghanistan hätten, wisse er nicht. Kontakt zu seiner Familie habe er nicht; er habe lediglich telefonischen Kontakt zu zwei Freunden in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe in Kabul gelebt und kenne sich dort gut aus. Von seinem siebenten Lebensjahr bis zur Ausreise aus Afghanistan habe er dort gelebt. Vor ca. drei Jahren (sohin im Frühjahr 2010) habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und in der Folge im Iran beim Schlepper gelebt, weil er kein Geld für die Weiterreise gehabt habe. Da er ca. zweieinhalb Jahre für den Schlepper gearbeitet habe, habe ihn dieser dann "weitergebracht". Für die Reise nach Griechenland habe er nichts bezahlt, weil er für den Schlepper gearbeitet habe. Von Griechenland nach Österreich sei er selbstständig, in einem LKW versteckt, gefahren.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass ihn Ahmad töte. Ahmad habe gewollt, dass der Beschwerdeführer bei ihm bleibe. Dieser habe den Beschwerdeführer jedoch schlecht behandelt und daher sei er ausgereist. Das sei der einzige Grund für die Ausreise gewesen. Die genaue Adresse von Ahmad könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Auf Nachfrage, warum ihn Ahmad töten wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Ahmad jemanden getötet habe, was der Beschwerdeführer gesehen habe. Er habe Angst gehabt, dass ihn der Beschwerdeführer verraten würde. Wen Ahmad getötet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse auch nicht, wann das gewesen sei. Der weitere Verlauf der Einvernahme gestaltete sich wie folgt (wortwörtliche Übernahme aus der Niederschrift):

"F: Was ist konkret bei diesem Vorfall passiert? Können Sie das schildern?

A: Er hatte oft Besuch.

Nochmalige Frage: Was ist konkret bei diesem Vorfall passiert?

A: Er hat mich schlecht behandelt, ich war auch bei der Polizei. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage.

F: Haben Sie den Vorfall den Behörden gemeldet?

A: Ja, das habe ich.

F: Wann haben Sie was gemacht? Wohin haben Sie sich gewandt?

A: Ich weiß nicht mehr wann das war.

Nochmalige Frage: Wann haben Sie was gemacht? Wohin haben Sie sich gewandt?

A: Die Polizei war in der Nähe.

Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage.

F: Wo genau war die Polizeistation?

A: Das kann ich nicht sagen."

Als sich der Beschwerdeführer über Ahmad beschwert habe, habe die Polizei Ahmad gerufen und der habe den Beschwerdeführer wieder mit nach Hause genommen. Da er Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, wo er hingehen hätte sollen, sei der Beschwerdeführer nicht woanders hingezogen. Ferner hätte ihn Ahmad gefunden. Er habe ihn auch geschlagen und habe keinen Respekt vor der Polizei. Wenn er Freunde eingeladen habe, hätten diese den Beschwerdeführer geschlagen. Ahmad habe auch verlangt, dass der Beschwerdeführer rauche. Dies habe sich vier- bis fünfmal im Monat wiederholt. Mehr könne er dazu nicht sagen. Sonst sei nichts passiert. Er habe alles erzählt. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung andere Angaben zum Fluchtgrund gemacht, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst gehabt habe, dass Ahmad erfahre, dass er sich in Österreich aufhalte. Auf weiteren Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung zwar auch von Misshandlungen gesprochen, allerdings hätten sich diese im Iran ereignet, gab der Beschwerdeführer an, er sei bei früheren Einvernahmen nicht so genau befragt worden. Mehr könne er dazu nicht sagen.

Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinische Gutachtens zur Altersschätzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Alter nur ungefähr angegeben habe. Es sei festgestellt worden, dass er 19 Jahre alt sei und nunmehr freue er sich, dass er wisse, wie alt er sei. Er habe nicht gewusst, dass Minderjährige in Österreich spezielle Vorteile hätten.

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und werde auch von keiner Behörde in Afghanistan gesucht. Er sei niemals festgenommen worden und habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden. Ferner sei er nicht Mitglied einer politischen Partei und sei von staatlicher Seite niemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Auch wegen seiner Rasse oder wegen seiner Religion sei der Beschwerdeführer niemals von staatlicher Seite verfolgt worden. Ebenso wenig habe er Probleme mit den Behörden wegen seiner Nationalität, wegen seiner Volksgruppe oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gehabt. Er haben niemals selbst gekämpft und auch sonst keine Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er lediglich, dass "dieser Mann" ihn töte.

Ferner wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage in Afghanistan ausgefolgt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft und werde dort versorgt. Er besuche dreimal pro Woche einen Deutschkurs, darüber hinausgehende Ausbildungen mache er nicht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Abgesehen vom Besuch des Deutschkurses betreibe er etwas Sport. Er habe hier keine Verwandten und auch keine sonstigen nahen Bindungen zu Österreich.

Er habe im Verfahren alles gesagt und habe die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig sei. Während der Befragung habe er keine Probleme gehabt und habe den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass alles korrekt gewesen sei und er nichts mehr hinzuzufügen habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, zur Volksgruppe der Hazara gehöre und schiitischen Glaubens sei. Seine Herkunftsprovinz habe jedoch nicht festgestellt werden können. Fest stehe, dass er sich bei der Asylantragstellung als Minderjähriger mit dem Geburtsdatum "01.01.1996" ausgegeben habe. Es sei jedoch ein Mindestalter von mindestens 18 Jahren bzw. ein wahrscheinliches Lebensalter von 20 bis 24 Jahren festgestellt worden. Seitens der Behörde werde somit als Geburtsdatum der 07.12.1994 (Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren) als spätestmögliches Geburtsdatum festgestellt. Fest stehe, dass er an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide und keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten werden können. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen von der afghanischen Regierung verfolgt, bedroht oder gesucht werde. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans seien unglaubwürdig. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Heimatland gehabt habe. Nicht festgestellt habe werden können, dass es Übergriffe auf ihn gegeben habe oder er je misshandelt worden sei. Darüber hinaus sei der von ihm vorgebrachte Sachverhalt nicht GFK-relevant. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund der allgemein mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben könne nicht mit ausreichender Bestimmtheit gesagt werden, wo sich seine Familie derzeit tatsächlich aufhalte. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter sei. Es sei davon auszugehen, dass er sich in Afghanistan ein ausreichendes Auskommen sichern könne und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Er sei jahrelang in Afghanistan Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und sei auch in der Lage gewesen, sich im Iran und in Griechenland "durchzuschlagen". Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage entzogen wäre. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Soziale Anbindungen oder eine soziale Integration hätten nicht festgestellt werden können. Somit hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Es lägen auch keine Umstände vor, die der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 21 bis 80 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person nicht glaubhaft sei. Er habe sich bei der Asylantragstellung als Minderjähriger mit einem Alter von 16 Jahren und einem Geburtsdatum "01.01.1996" ausgegeben. Durch das Gutachten habe sich jedoch ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergeben und bestehe somit für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt. Aufgrund der Sprache und der Ortskenntnisse gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Hazara gehöre, afghanischer Staatsbürger sei und sich für längere Zeit in Kabul aufgehalten habe. Auch sei für die Behörde glaubhaft, dass er weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sei und hätten aus diesem Grund auch die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit zu erfolgen gehabt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen der Ausreise wertete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sehr oberflächlich gehalten worden sei. Seine Aussagen seien vage geblieben und habe er weder die genaue Adresse noch den Nachnamen des Mannes angeben können, obwohl er bei ihm gewohnt habe. Auch habe er keine konkreten Angaben zu seiner Beobachtung, dass Ahmad jemanden ermorden haben soll, machen können. Ferner habe er weder angeben können, an welche Polizeistation er sich gewandt haben will noch wann dies gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer zu den angeblich erlittenen Misshandlungen keine näheren Angaben machen können. Hinzu komme, dass seine Aussagen in den Einvernahmen den Angaben in der Erstbefragung eklatant widersprechen würden. Seine Erklärung, dass er in den vorhergehenden Einvernahmen nicht so genau befragt worden sei, könne nicht gefolgt werden, da die Angaben total unterschiedlich dargestellt worden seien. Fakt sei, dass sich der Beschwerdeführer schon bei den Kernaussagen seines Vorbringens zu den Gründen für die Antragstellung mehrfach widersprochen habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, da ihm zugemutet werden könne, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt im Heimatland aufkommen könne. Ferner habe er auch nicht glaubhaft machen können, dass er oder seine Familie an dem derzeitigen Wohnsitz, der sich aufgrund seiner unglaubwürdigen und oberflächlichen Angaben nicht mit Sicherheit bestimmen lasse, relevanten Gefahren ausgesetzt seien. Es könne auf jeden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer als jungem, offensichtlich erwerbsfähigem Mann möglich sei, sich auch in Kabul niederzulassen, zumal er behauptet habe, schon vor der Ausreise dort gelebt zu haben. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr freundschaftliche Anknüpfungspunkte. Zudem gehe aus den Feststellungen hervor, dass in Afghanistan eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig sei. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer von staatlicher Seite nichts zu befürchten und seien gegen ihn niemals Sanktionen von Seiten der Behörden gesetzt worden. Selbst wenn er keinen Kontakt mehr zu seinen Bezugspersonen hätte, gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Jalalabad, Herat oder Mazar-e Sharif auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Laut den vorliegenden Unterlagen werde die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet und werde die Situation dort als stabil beschrieben. Die Einreise nach Kabul sei möglich. Ferner gebe es Unterstützung für Rückkehrer durch UNHCR und IOM, die ihnen die Reintegration erleichtern solle. Es seien somit keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familien- und Privatleben [in Österreich] seien glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung vorgebracht habe. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe Dritter keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründe aufweisen. Auch könne nicht von einer gänzlichen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden - gerade in Kabul - gesprochen werden. Zudem erscheine im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Afghanistans nicht ausgeschlossen. Eine allgemeine schlechte Situation in der Heimat sei nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil solchen Verhältnissen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien. Zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara sei weiters auszuführen, dass Umstände, die ihn konkret und individuell betreffen würden, nicht festgestellt hätten werden können, zumal sich die Situation seit dem Ende der Taliban-Herrschaft vor allem für die Hazara insgesamt verbessert habe. Die Bürgerkriegssituation im Heimatland indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe, nämlich die aktuell drohende Verfolgung, habe er nicht glaubhaft machen können, sodass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht vorliege. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Da dem Beschwerdeführer die geforderte persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund seiner widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben nicht zukomme und er somit auch eine Überprüfung der Situation am nicht feststellbaren Herkunftsort sowie eine Überprüfung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verhindert habe, habe er das Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte im Sinne des Art. 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht und sei ein solches daher auch nicht erkennbar. Jedenfalls könne er sich in Kabul niederlassen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in Afghanistan kein neues Leben aufbauen könne. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Erreichbarkeit Kabuls oder Herats oder Mazar-e Sharif für den Beschwerdeführer nicht sicher wäre, da diese drei Städte über einen zivilen Flughafen verfügen würden. Zusammengefasst gelange die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer als gesundem, jungem und arbeitsfähigen Mann in Afghanistan möglich sein solle, aus eigenem für seinen Unterhalt zu sorgen. Er hätte vermutlich auch die Chance, eine Reintegrationshilfe von IOM Wien zu erhalten. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Im gegenständlichen Fall gehe die Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage gedrängt würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Vielmehr seien seine Basisversorgung und seine persönliche Sicherheit bei einer Rückkehr sichergestellt. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde wegen "inhaltlicher Fehler" und wegen Verfahrensmängel. Es sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, dass die Behörde es unterlassen habe, durch weitere Fragen über Details zu den Fluchtgründen deren tatsächlichen Wahrheitsgehalt zu ermitteln. Daher nutze er die Gelegenheit und lege seine Fluchtgründe ausführlich dar: Er sei im Iran geboren und seine Familie habe den Iran vor ca. neun Jahren verlassen müssen, da sein Vater abgeschoben worden sei. Am Weg zurück nach Afghanistan sei der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt worden. Er habe seine Eltern nie wieder gefunden und habe auch deshalb sein Alter nicht so genau gewusst. Er habe sich mit Gelegenheitsjobs durchs Leben geschlagen. Beim Autowaschen habe der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitgeber, Ahmad, kennengelernt, der ein einflussreicher Mann sei. Er habe für diesen Mann als Hausangestellter gearbeitet, wobei er wie ein Sklave behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Haus nicht verlassen dürfen und sei von Ahmad oft getreten und geschlagen worden. Insbesondere dann, wenn er betrunken gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer drei- bis viermal pro Woche die Gäste des Ahmad bedienen und sich deren Partyspiele gefallen lassen müssen. Ahmad habe auch öfter seine Zigaretten auf dem linken Arm und auf der Stirn des Beschwerdeführers ausgedrückt, was man an seinen Narben noch sehen könne. Er habe auch für die Gäste tanzen müssen und hätten ihn diese geschlagen, wenn ihnen die Darbietungen nicht gefallen hätten. Ca. zwei Wochen bevor der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, sei es im Haus von Ahmad zum Mord an einem Gast gekommen, was der Beschwerdeführer vom Hof aus durch das Fenster in den Salon habe beobachten können. Dies stelle auch seinen eigentlichen Fluchtgrund dar. An diesem Abend seien ca. zehn Gäste eingeladen gewesen und sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem jungen Mann gekommen. Ahmad und einige andere Gäste hätten mit einem Messer auf den jungen Mann eingestochen und den Toten dann auf die Straße hinausgezogen. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer den Raum säubern müssen und sei von Ahmad bedroht worden, darüber kein Wort zu verlieren, andernfalls es ihm genauso ergehen würde wie dem jungen Mann. Der Beschwerdeführer habe danach in ständiger Angst gelebt und habe flüchten wollen, was ihm jedoch erst nach ca. eineinhalb Wochen gelungen sei. Danach habe er Haji aufgesucht, der seine Bezugsperson gewesen sei, nachdem er seine Eltern verloren habe, und habe ihm dieser gesagt, er müsse das Land verlassen. Sein Chef sei sehr einflussreich und habe auch gute Kontakte zur Polizei. Haji habe ihm geholfen, in den Iran zu flüchten.

Zu den Widersprüchen zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angehalten worden sei, seine Fluchtgründe nur kurz zu schildern. Zudem habe er auch zu Polizeibeamten kein Vertrauen. In Afghanistan habe er die Polizei in Kabul zweimal um Hilfe ersucht und keine Unterstützung erfahren. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er von Ahmad misshandelt werde, sondern hätten Ahmad angerufen, damit er ihn abhole. Die Erstbehörde habe ihm nicht geglaubt, dass er Zeuge eines Mordes geworden sei und daher nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne. Auch sei auf den geschilderten Missbrauch nicht Bezug genommen worden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinen Zugang zu einer gerechten Behandlung gehabt.

Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei der Behörde zu entgegnen, dass bis vor kurzem fast jedem Afghanen aufgrund der prekären Sicherheits- und sonstigen Lage zumindest subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Dass in seinem Fall trotz unveränderter Lage eine negative Entscheidung getroffen worden sei, entspreche nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden. Unter wörtlicher Zitierung von Medienberichten führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die derzeitige Situation in Afghanistan alles andere als beruhigt sei und er bei einer Rückkehr sehr wohl einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte, da er als Kind von seiner Familie getrennt worden sei. Er wisse nicht, ob seine Angehörigen noch leben würden. Nach Kabul könne er nicht zurück, weil er dort von seinem ehemaligen Arbeitgeber verfolgt werde. In seinem Fall fehle darüber hinaus auch noch jegliches soziales Netzwerk an anderen Orten.

4. Mit Urkundenvorlage vom 16.03.2015 legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der Gemeinden Haiming und Roppen (beide Bezirk Imst) vom 12.11.2014 über die Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten in den Monaten Juni bis August vor.

5. Am 22.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom 12.05.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Im Verfahren habe er bis dato die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden und seien ihm die Niederschriften jeweils rückübersetzt worden. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er keine Schwierigkeiten habe. Diese habe er erst vor dem Bundesasylamt vorgebracht, weil er kein Vertrauen zur Polizei habe. Die Wahrheit sei, dass sein Leben in Gefahr sei. In Afghanistan bekomme man nämlich noch mehr Schwierigkeiten, wenn man sich an die Polizei wende und habe er daher auch hier vor der Polizei nicht sagen wollen, dass sein Leben in Gefahr sei.

Seine Daten seien richtig. Er habe allerdings keine Dokumente und könne diese auch nicht beschaffen, da er in Afghanistan niemanden habe. Sein Geburtsdatum wisse er nicht; er kenne nur das Geburtsdatum, welches hier auf seinem Ausweis stehe. Bei der Erstbefragung habe er auch nicht gewusst, wie alt er wirklich sei, sondern habe dies damals so geschätzt. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit. Er habe in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner religiösen Überzeugung Probleme gehabt, da in Afghanistan alle Hazara aufgrund ihres Aussehens und ihrer Religionszugehörigkeit Probleme hätten. Afghanistan sei für Hazara eine Hölle. Sie könnten nicht von einer Provinz in die andere reisen. Die Gegner der Hazara würden glauben, dass sie direkt in den Himmel kämen, wenn sie Hazara töten würden.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Länderberichte nicht erhalten habe. Daraufhin wurden ihm diese in der Verhandlung erneut ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kabul in verschiedenen Gegenden gelebt und insgesamt dort vier verschiedene Adressen gehabt habe. Unter anderem habe er auch in XXXXgewohnt. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe damals bei einem Freund gelebt, der ein kleines Geschäft gehabt habe. Es müsse ca. vor sechs oder sieben Jahren gewesen sei. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung XXXXals letzte Adresse in Kabul angegeben, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe damals mehrere Adressen genannt, zu Protokoll genommen habe man jedoch nur XXXX. Zuletzt habe er bei Herrn Ahmad als dessen Diener gewohnt. Dort habe der Beschwerdeführer ca. sechs Monate lang gelebt; dann habe er Afghanistan verlassen. Als er vom Iran zurück nach Afghanistan gekommen sei, habe er vier Jahre lang bei Herrn Haji gewohnt und in dessen Restaurant gearbeitet. Haji habe ihm auch die Flucht in den Iran ermöglicht. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr seitdem er sieben Jahre alt sei. Nachdem sein Vater aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ebenfalls ausgereist. Während der Fahrt sei es zu einem "Vorfall" gekommen; es sei "irgendetwas" geschehen und der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in einem Krankenhaus gewesen. Warum er das Bewusstsein verloren habe, wisse er nicht. Auch an Verletzungen könne er sich nicht erinnern. Zu seinen Freunden in Kabul habe er ebenfalls keinen Kontakt mehr.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein bisschen Deutsch spreche und in Österreich das Schreiben gelernt habe. Verwandte habe er hier nicht, aber viele Freunde. Er besuche einen Deutschkurs, arbeite bei der Gemeinde mit und helfe im Heim aus. Er trainiere auch Ringen. Die Menschen in Österreich möge er und er sei auch sehr nett aufgenommen worden. Bezüglich seine Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben des Kraftsportclubs Hatting vom 20.05.2015 sowie ein Zeugnis des Flüchtlingsheims Telfs vom 19.05.2015 vor.

Zu seinem Leben in Afghanistan und zu seinen Reisebewegungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt habe.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass Ahmad jemanden umgebracht habe und der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, ebenfalls umgebracht zu werden. Auch hätten die Gegner [gemeint: des Ahmad] ihn verdächtigt, mitgeholfen zu haben. Als er Afghanistan habe verlassen wollen, habe ihn Ahmad überall gesucht. Dann sei er zu Haji gegangen, der ihn nach Geld gefragt habe, um den Schlepper zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe Haji gesagt, dass er das Geld habe und es in XXXX bei einem Freund sei. Als Haji das Geld geholt habe, habe er erfahren, dass Ahmad den Beschwerdeführer suche. Als der Mord geschehen sei, habe sich der Beschwerdeführer im Hof aufgehalten und Ahmad sei mit seinen Freunden im Haus gewesen. Vom Hof aus habe der Beschwerdeführer durch das Fenster den Mord beobachten können. Es sei laut geworden und dann habe Ahmad auf seinen Gegner eingetreten und auf ihn mit einem Messer eingestochen. Die Leiche sei dann in einen Sack gesteckt und von drei oder vier Leuten im Kofferraum eines Autos abtransportiert worden. Der Beschwerdeführer habe weder diese Leute noch das Auto gekannt. Er wisse auch nicht, wer der Getötete gewesen sei. Die anderen Gäste hätten sich danach zerstreut und Ahmad habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle das Zimmer sauber machen. Der Beschwerdeführer habe Splitter von Flaschen aufgekehrt; sonst habe er nichts zu tun gehabt. Das Blut sei in den Teppich gesickert. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Polizei gegangen, da er schon einmal bei der Polizei gewesen sei und die nichts getan hätte. Wäre er jetzt zur Polizei gegangen, hätte ihn Ahmad sicher getötet. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen immer weiter gesteigert, gab er an, dass er immer nur erzählt habe, was man ihn gefragt habe. Über Details sei er nicht ausführlich befragt worden. In Österreich sei er vor Ahmad sicher. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wären seine Probleme jetzt noch größer, weil er im Westen gewesen sei.

6. Mit Urkundenvorlage vom 02.11.2015 legte der Beschwerdeführer die beiden bereits in der Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 19.05.2015 und vom 20.05.2015 neuerlich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der afghanischen Hauptstadt Kabul gelebt. Derzeit hat der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen (Eltern zwei Brüder und drei Schwestern) keinen Kontakt und weiß daher nicht, wo sich diese aufhalten bzw. ob sie noch in Afghanistan leben. Im Frühjahr 2010 hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und hat danach ca. zweieinhalb Jahre im Iran gelebt. In der Folge ist er schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist, wo er am 14.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem Mann namens Ahmad, gesucht wird, weil er Zeuge eines von Ahmad begangenen Mordes war. Sohin wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen von Seiten Ahmads zu gewärtigen hätte.

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.4. Festgestellt wird, dass den ca. 21jährigen Beschwerdeführer, der zuletzt in Kabul gelebt und der Afghanistan bereits im Frühjahr 2010 - sohin vor ca. fünfeinhalb Jahren - verlassen hat, aufgrund der prekären Lage in Kabul in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet unter Berücksichtigung seines noch jungen Alters sowie des Umstandes, dass kein Kontakt mehr zu seinen, unter Umständen gar nicht mehr in Afghanistan aufhältigen, Familienangehörigen (insbesondere seinen Eltern) besteht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and ist implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15. August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks month of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N.

General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbasis in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werde. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

  • In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

  • Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde eine Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.10f)

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19.04.2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtszeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanische Frauenorganisationen kritisieren, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seinem Wohnort in Afghanistan sowie zum Ausreisezeitpunkt, zum Aufenthalt im Iran und zu seinen Reisebewegungen sowie zum nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.05.2015. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig war, ergibt sich ferner aus dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19.12.2012, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 07.12.2012 ein Mindestalter von 18 Jahren aufgewiesen hat und sohin spätestens am 07.12.1994 geboren ist, sodass zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.04.2013 bereits volljährig war. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene substanziiert entgegengetreten - insbesondere hat er im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente vorlegen können -, sodass kein Zweifel an dem ermittelten und vom Bundesasylamt festgestellten spätestmöglichen Geburtsdatum "07.12.1994" und - daraus folgend - der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.04.2013 besteht.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Diesbezüglich ist allgemein auszuführen, dass - wie auch das Bundesasylamt richtig erkannt hat - der Beschwerdeführer durch sein Aussageverhalten sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren nicht den Eindruck der persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt hat. An dieser Stelle ist zunächst auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Minderjährigkeit zu verweisen. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, minderjährig (bzw. am 01.01.1996 geboren) zu sein, woraufhin das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand veranlasste, dessen Ergebnis jedoch auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schließen ließ. Auf diesbezüglichen Vorhalt brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.11.2012 an, dass er nicht volljährig, sondern 16 Jahre alt sei und sein richtiges Alter angegeben habe (vgl. AS 71). Daraufhin beauftragte das Bundesasylamt ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung, welches - gestützt auf mehrere medizinische Befunde - zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von 20 bis 24 Jahren bzw. unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 18 Jahren aufweise und sohin das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden könne (vgl. AS 151). Auf nunmehrigen Vorhalt des medizinisch belegten Altersgutachten in der Einvernahme vom 09.01.2013 blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, er habe sein tatsächliches Alter angegeben und habe niemals den "01.01.1996" als Geburtsdatum genannt. Er habe gesagt, er sei 16 Jahre und fünf Monate alt und nehme nicht zur Kenntnis, dass er volljährig sei (vgl. AS 185). Gegenteiliges gab der Beschwerdeführer allerdings in der Einvernahme vom 20.03.2013 an, als der den Widerspruch zwischen seinen Angaben und dem gerichtsmedizinischen Gutachten nunmehr dahingehend zu erklären versuchte, dass er sein Alter nur ungefähr angegeben habe. Jetzt sei festgestellt worden, dass er 19 Jahre alt sei und der Beschwerdeführer freue sich nunmehr, dass er wisse, wie alt er sei (vgl. AS 229). Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen war keine Rede mehr davon, dass der Beschwerdeführer auf seine Minderjährigkeit bzw. auf sein behauptetes Alter von 16 Jahren bzw. von 16 Jahren und fünf Monaten besteht, sondern brachte er hier vor, dass er sein Alter nie genau gewusst habe, da er von seinen Eltern schon als Kind getrennt worden sei (vgl. AS 379). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass er nur das Geburtsdatum kenne, das auf seinem Ausweis [gemeint:

Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG] stehe. Er habe auch bei der Erstbefragung nicht gewusst, wie alt er sei, sondern habe dies einfach so geschätzt (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Aufgrund dieses Aussageverhaltens, welches (ungeachtet der aufgetretenen Widersprüche in Zusammenhang mit den Fluchtgründen) nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts einen eindeutigen Hinweis auf die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellt, geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens bewusst als Minderjähriger aufgetreten ist bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Alter von 16 Jahren und fünf Monaten (Einvernahme vom 09.01.2013) bzw. 16 Jahren (Einvernahme vom 02.11.2012) angegeben hat, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Erst als dem Beschwerdeführer bewusst wurde, dass mit einem Beharren auf eine angebliche Minderjährigkeit bzw. auf ein behauptetes Alter für ihn im Verfahren nichts zu gewinnen war bzw. er dem plausiblen Sachverständigengutachten nichts entgegensetzen konnte, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sein genaues Alter gar nicht kennt bzw. dass er bei der Erstbefragung sein Alter lediglich "so" geschätzt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht den "01.01.1996" als Geburtsdatum genannt hat, sondern dieser vom Bundesasylamt aufgrund der Angabe, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre und fünf Monate alt gewesen, festgesetzt worden war, ändert das nichts an der offensichtlich bewussten Verschleierung seines tatsächlichen Alters. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass afghanische Asylwerber oftmals tatsächlich ihr wahres Alter nicht kennen bzw. ist auch aus anderen Verfahren bekannt, dass Altersangaben und Geburtsdaten in Afghanistan nicht relevant sind und daher viele afghanische Asylwerber nicht wissen, wann sie geboren sind, jedoch ist im Großteil dieser Verfahren ein deutlich anderes Aussageverhalten erkennbar. Abgesehen von dem Widerspruch in Bezug auf sein Alter (16 Jahre und fünf Monate vs. 16 Jahre) hat der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens trotz Vorhalt der Altersfeststellung vehement auf seiner Minderjährigkeit bestanden und mehrfach ausgeführt, dass er die Volljährigkeit nicht akzeptiere, um erst in der weiteren Folge des Verfahrens - als ihm bewusst worden war, dass er mit diesem Verhalten keine Vorteile im Verfahren erzielen kann - einzuräumen, dass er sein Alter doch nicht gekannt habe bzw. seine Angaben lediglich eine Schätzung gewesen seien.

Ungeachtet der - bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannten - Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Person ist auch der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund aufgrund von Widersprüchen und - teilweise gravierenden - Steigerungen nicht glaubhaft, wobei anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, diese Widersprüche bzw. Steigerungen nachvollziehbar aufzuklären. So gab er bei der Erstbefragung bezogen auf seine Fluchtgründe aus Afghanistan lediglich an, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte (im Übrigen der Vorbringensteil, der im gesamten Verfahren gleichbleibend geschildert worden war und sohin auch im gegenständlichen Erkenntnis als Sachverhalt festgestellt werden konnte) und er in Kabul "auf der Straße" habe leben müssen. Sonst habe er keine Fluchtgründe (vgl. AS 25). Erstmals bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer beiläufig, dass sein Leben in Gefahr sei und er Angst gehabt habe, dass die Leute, die ihn in Afghanistan hätten umbringen wollen, wissen könnten, dass er in Österreich sei. Nachdem er wisse, dass er in Österreich sicher sei, sage er "es" jetzt (vgl. AS 73). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen inhaltsleer ist, ist es auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Leute, die ihn schon in Afghanistan hätten umbringen wollen, wissen sollten, dass er in Österreich sei, wenn der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan im benachbarten Iran zweieinhalb Jahre lang unbehelligt leben konnte, ohne dass sein Aufenthaltsort "diesen Leuten" bekannt geworden war.

Ähnlich inhaltsleer bzw. ausgesprochen vage blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013. Hier gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass Ahmad den Beschwerdeführer habe töten wollen, weil er gewollt habe, dass der Beschwerdeführer bei ihm bleibe. Ahmad habe den Beschwerdeführer jedoch schlecht behandelt und sei das der Grund für die Ausreise gewesen (vgl. AS 227). Auf Nachfrage steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass Ahmad ihn deshalb töten wolle, weil der Beschwerdeführer einen Mord beobachtet habe, den Ahmad begangen habe. Er wisse jedoch nicht, wen Ahmad getötet habe und wisse auch nicht, wann das gewesen sei. Auch kenne er die genaue Adresse von Ahmad nicht. Auf die Frage, was bei diesem Vorfall passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass Ahmad oft Besuch gehabt habe. Nach Wiederholung der Frage brachte der Beschwerdeführer vor, dass Ahmad ihn schlecht behandelt habe und er bei der Polizei gewesen sei. Mehr könne er dazu nicht sagen (vgl. AS 227). Diese Aussagen zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, einfache Fragen zu dem Mord, den er angeblich beobachtet haben will, zu beantworten. Erst im Zuge seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer genauere Angaben zu dem von ihm angeblich beobachteten Mord getätigt, wobei der Beschwerdeführer jedoch eine Erklärung dahingehend, aus welchen Gründen er in der Einvernahme vom 20.03.2013 nicht in der Lage gewesen war, dieses Vorbringen zu erstatten bzw. die diesbezüglichen Fragen zu beantworten, schuldig blieb. Allerdings enthalten auch die Beschwerdeausführungen Steigerungen des Vorbringens. So sprach der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Einvernahme am 20.03.2013 davon, dass Ahmad vier- bis fünfmal im Monat Gäste gehabt habe; in der Beschwerde war von drei- bis viermal pro Woche die Rede. Ferner wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht, dass es sich bei Ahmad um einen einflussreichen Mann handle.

Aber auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein Vorbringen glaubhaft darzulegen bzw. die aufgetretenen Widersprüche und Steigerungen nachvollziehbar zu erklären. Zu den Gründen, warum er in der Erstbefragung die Bedrohung durch Ahmad nicht erwähnt hat, gab der Beschwerdeführer nunmehr - im Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringen, er habe Angst gehabt, dass ihn die Leute, die ihn in Afghanistan umbringen hätten wollen, wissen könnten, dass er in Österreich sei - an, er habe kein Vertrauen zur Polizei gehabt. Da man in Afghanistan Schwierigkeiten bekomme, wenn man sich an die Polizei wende, habe er auch hier vor der Polizei nicht sagen wollen, dass sein Leben in Gefahr sei (vgl. Seite 3 der Verhandlungsschrift). Weiters gab er zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan erstmals an, dass auch "die Gegner" [gemeint: die Gegner des Ahmad] ihn verdächtigt hätten, [bei dem Mord] mitgeholfen zu haben, wobei er eine nähere Erläuterung dieses Vorbringenteils schuldig blieb. Aber auch betreffend die Schilderung des angeblich vom Beschwerdeführer beobachteten Mordes kam es zu einem gravierenden Widerspruch zwischen seinem Vorbringen in der Beschwerde und seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass nach dem Mord der Tote auf die Straße hinausgezogen worden sei (vgl. AS 381). Hingegen brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Leiche in einen Sack gesteckt und von drei oder vier Leuten im Kofferraum eines Autos abtransportiert worden sei (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift). Im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist weiters noch darauf zu verweisen, dass dieses - ebenso wie das Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt - ausgesprochen vage und unkonkret geblieben ist. So konnte der Beschwerdeführer betreffend den Abtransport der Leiche des getöteten Gastes des Ahmad weder angeben, wer die Leute gewesen seien, die die Leiche abtransportiert hätten noch mit welchem Fahrzeug dies getan wurde. Ferner hat sich auch noch ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich im Zusammenhang mit der Verständigung der Polizei nach dem Mord, ergeben. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt vor, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, da die Polizei nichts getan hätte und ihn Ahmad sicher getötet hätte, wäre er zur Polizei gegangen (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift). Hingegen gab er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 an, dass er den Vorfall [gemeint: den Mord an dem Gast des Ahmad] den Behörden gemeldet habe. Er wisse zwar nicht mehr, wann das gewesen sei, die Polizei sei jedoch in der Nähe gewesen (vgl. AS 227).

Darüber hinaus haben sich weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem von ihm genannten Aufenthaltsorten bzw. Adressen in Kabul ergeben. So gab er bei der Erstbefragung an, dass XXXX in Kabul seine letzte Adresse in Afghanistan gewesen sei. Andere Adressen kenne er nicht (vgl. AS 19). Vor dem Bundesasylamt erwähnte der Beschwerdeführer nunmehr zwei weitere Adressen in Kabul, an denen er zuvor gelebt habe, und brachte zu XXXX vor, dass er dort als Autowäscher gearbeitet habe und ca. ein Jahr lang bei einem Freund, der einen Schusterladen gehabt habe, gewohnt habe. Danach habe er Ahmad kennengelernt, der ihn bei sich im Stadtteil XXXX aufgenommen habe (vgl. AS 227). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Erstbefragung mehrere Adressen genannt habe, man jedoch nur die in XXXX zu Protokoll genommen habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese angebliche mangelhafte Protokollierung der Erstbefragung während des gesamten Verfahrens nie gerügt hat, sondern - im Gegenteil - zuletzt auch noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass ihm die jeweiligen Niederschriften rückübersetzt worden seien und er die Dolmetscher gut verstanden habe, ist auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung äußerst vage und unkonkret. Der Beschwerdeführer habe in Kabul in "verschiedenen Gegenden" an "vier verschiedenen Adressen" gelebt, unter anderem auch in XXXX, wobei er nicht mehr wisse, wann das gewesen sei. Erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer auch einen "Vorfall" im Zuge der Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vom Iran nach Afghanistan, bei dem "irgendetwas" geschehen sei und er das Bewusstsein verloren habe. Warum er das Bewusstsein verloren habe, wisse er nicht mehr und könne sich auch an Verletzungen nicht erinnern (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift). Betreffend die vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers ist auch auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 20.03.2013 zu verweisen, im Zuge derer der Beschwerdeführer ebenso nicht in der Lage war, seine jeweiligen Aufenthaltsorte konkret zu nennen, sondern gab er hierzu lediglich lapidar an, dass er nicht wisse, von wann bis wann er [jeweils] dort gelebt habe und dazu nichts sagen könne (vgl. AS 223 und AS 224).

Weiters ist auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, dass er im Iran bei einer Familie gelebt habe, die ihn wie einen Gefangenen behandelt habe sowie ihn geschlagen habe, wenn er das Auto nicht richtig gewaschen habe und er deshalb nach Österreich geflohen sei (vgl. AS 25). Erst in der Einvernahme vom 20.03.2013 brachte er vor, dass diese Misshandlungen in Afghanistan durch Ahmad geschehen seien. Diesen Widerspruchs konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt in der Einvernahme vom 20.03.2013 nicht erklären, sondern gab dazu lediglich an, dass er bei früheren Einvernahmen "nicht so genau" befragt worden sei (vgl. AS 229).

Letztlich ist auch noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Länderberichten genützt hat. Diesbezüglich behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er die Länderberichte nicht erhalten habe, obwohl dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer die Länderberichte des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Lage in Afghanistan gemeinsam mit der Ladung übermittelt worden waren.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen, wobei im gegenständlichen Fall auch darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Steigerungen seines Vorbringens bezogen auf das Gesamtverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich angab, dass er immer nur erzählt habe, was man ihn gefragt habe. Über Details sei er nicht ausführlich befragt worden (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift). Dies widerspricht allerdings dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift der Einvernahme vom 20.03.2013, der eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bundesasylamt mehrfach und im Detail nachgefragt hat, der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage war, die gestellten Fragen nachvollziehbar und konkret zu beantworten. Hinzu kommt im gegenständlichen Gesamtverfahren auch noch, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens mehrfach angegeben hat, dass er weder psychische noch physische Probleme habe, sich mit den jeweiligen Dolmetschern einwandfrei verständigen könne und ihm die Niederschriften jeweils übersetzt worden seien.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer nicht genützt. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von Seiten seines ehemaligen Arbeitgebers Ahmad ausginge. Eine staatliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet, sondern - im Gegenteil - mehrfach dezidiert verneint.

3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert. Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht.

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er in Afghanistan Probleme gehabt habe, weil in Afghanistan alle Hazara aufgrund ihres Aussehens und ihrer Religionszugehörigkeit Probleme hätten sowie, dass Gegner der Hazara glauben würden, dass sie in den Himmel kämen, wenn sie Hazara töten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit diesem Vorbringen lediglich auf allgemeine Gefahren, jedoch nicht auf eine, ihn ganz konkret betreffende Gefährdung alleine aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hingewiesen hat. Dass die Sicherheits- und die Versorgungslage (insbesondere auch durch Anschläge der Taliban) in ganz Afghanistan prekär ist, trifft zu, jedoch ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara in diesem Punkt (gegenüber anderen ethnischen Gruppen anderer Religionszugehörigkeit) einem spezifischen Risiko ausgesetzt wären. Betreffend das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Hazara könnten nicht von einer Provinz in die andere reisen ist auszuführen, dass dieses Vorbringen durch die Länderberichte des Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt werden konnte und auch nicht dem Amtswissen entspricht, sodass davon auszugehen ist, dass dieses vom Beschwerdeführer als unbewiesene Behauptung einfach in den Raum gestellt worden war.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den ca. 21jährigen Beschwerdeführer, der zuletzt in der afghanischen Hauptstadt Kabul lebte, der Afghanistan bereits vor ca. fünfeinhalb Jahren verlassen hat und der keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinen Eltern, hat, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Ausreise gelebt hat, ist auszuführen, dass diese zwar - im Landesvergleich - relativ sicher ist, allerdings ist auch den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist - alleine im Jänner 2014 starben fast 30 Menschen bei Anschlägen in Kabul - und eine positive Zukunftsprognose im Sinne einer Verbesserung der Sicherheitslage nach den derzeit vorhandenen Quellen nicht in Sicht ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zwar nicht minderjährigen, aber doch noch jungen Erwachsenen im Alter von ca. 21 Jahren handelt, der zudem keine familiären oder sozialen Kontakte nach Kabul hat und der Kabul bzw. Afghanistan bereits vor ca. fünfeinhalb Jahren verlassen hat, sodass er zudem als seinem Heimatland entfremdet bezeichnet werden kann. Daher ist festzuhalten, dass im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Komponenten hinsichtlich seines Herkunftsgebietes, der Stadt Kabul, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Da im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seines noch jungen Alters und seines nicht mehr vorhandenen Kontaktes zu seiner Familie - ob die Familie bzw. die Eltern des Beschwerdeführers überhaupt noch in Afghanistan bzw. in Kabul leben, ist aufgrund des fehlenden Kontaktes eher unwahrscheinlich - bereits die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kabul im Lichte des § 8 AsylG nicht zumutbar ist, kommt aus denselben Gründen auch ein Niederlassen in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-e Sharif, Herat oder Jalalabad) nicht in Frage, zumal der Beschwerdeführer dort weder über familiäre noch über sonstige soziale Kontakte verfügt. Auch ist aus den Länderfeststellungen generell ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ca. 21jährige Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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