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L516 2108411-1•BVwG L516 2108411-1
L516 2108411-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung
L516 2108411-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige stellte am 28.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 17.04.2013, 04.12.2013 und 27.10.2014 vor dem Bundesasylamt bzw Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sie habe ihren in Österreich lebenden Mann über ihre Tante mütterlicherseits kennen gelernt und via Telefon und mittels eines Stellvertreters vor den iranischen Behörden geheiratet. Ihre Familie habe die Scheidung verlangt, nachdem diese erfahren habe, dass ihr Mann Christ sei und auch sie Christin werden wolle. Am XXXX 2013 sei sie in Österreich getauft worden und sie gehe auch fast jeden Sonntag in die Kirche.
1.2. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor dem BFA eine Geburtsurkunde, eine iranische Heiratsurkunde samt Übersetzung sowie einen Taufschein, welchem zufolge sie am XXXX 2013 nach dem Ritus der Ökumenischen Katholischen Gemeinschaft die Sakramente der Taufe und der Firmung empfangen habe. Laut der deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde war der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst nicht bei der im Jahr 2012 erfolgten Eheschließung im Iran anwesend, sondern wurde er von einer von ihm bevollmächtigten und beauftragten Person vertreten.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA sprach mit Spruchpunkt III aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gem § 55 Abs 2 AsylG erteilt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft und begründete dies zusammengefasst sinngemäß im Wesentlichen damit, dass aufgrund von Widersprüchen und mangelnden Kenntnissen der christlichen Glaubenslehre eine Scheinkonversion vorliege und deshalb bei einer Rückkehr keine Gefahr drohe. Das BFA stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin nicht standesamtlich verheiratet sei, und begründete dies damit, dass eine Eheschließung in Abwesenheit des Ehemannes mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei.
2.2. Der Bescheid des BFA wurde nach einem am 13.05.2015 erfolgten Zustellversuch beim Zustellpostamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde dabei mit 15.05.2015 festgesetzt.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA per E-Mail mit Schriftsatz vom 01.06.2015 Beschwerde. Laut dem auf der Beschwerde angebrachten Eingangsstempel langte diese am 02.06.2015 beim BFA ein.
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt,
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 09.05.2015 bis 20.05.2015 gemeinsam mit der Großmutter ihrer am 09.03.2015 in Österreich geborenen Tochter und dem Vater ihrer Tochter bei dessen Tante und deren Ehemann aufgehalten habe und erst am 20.05.2015 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, was sowohl jene Großmutter als auch von der Tante, deren Ehemann sowie dem Vater ihrer Tochter bezeugt werden könne. Der Bescheid sei in der Folge am 21.05.2015 vom Postamt behoben worden. Der Besuch jener Tante sei erfolgt, da diese erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin als junge Mutter zu Beginn überfordert gewesen sei, und deshalb die Beschwerdeführerin spontan eingeladen habe, eine Weile bei ihr zu verbringen.
4. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Verfahrensakt mit Schreiben vom 08.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor und merkte an, dass die Beschwerde nach Ansicht der Behörde verspätet sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien unter Verweis auf § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG mit, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgehe, wogegen die Behörde in weiterer Folge keine Einwendungen erhob.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 04.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
1.1. Der angefochtene Bescheid des BFA wurde nach einem am 13.05.2015 erfolgten Zustellversuch beim Zustellpostamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde dabei mit 15.05.2015 festgelegt. Der Beschwerdeschriftsatz vom 01.06.2015 langte bei der Behörde am 02.06.2015 ein.
1.2. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Begründung der Abwesenheit von der Abgabestelle (siehe oben Punkt I.3.2.) erweisen sich widerspruchsfrei, lebensnah und somit insgesamt plausibel, sodass im vorliegenden Fall die Zustellung gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, sohin am 21.05.2015, wirksam wurde, womit sich die Beschwerde als rechtzeitig erweist.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Die Beschwerdeführin ist Staatsangehörige des Iran, und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer in Österreich geborenen Tochter, welche bereits aufgrund des Kindesvaters wie dieser von Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt wurde. Ihre Identität steht fest.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt und sich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt. Sie hat am XXXX 2013 nach dem Ritus der Ökumenischen Katholischen Gemeinschaft die Sakramente der Taufe und der Firmung empfangen und sie besucht nach wie vor gemeinsam mit dem Vater ihrer Tochter regelmäßig und mit Interesse die innerhalb der christlichen Gemeinschaft angebotenen religiösen Veranstaltungen und Gottesdienste. Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat.
2.3. Zur Konversion im Iran enthält der angefochtene Bescheid folgende Ausführungen:
"Vor allem die traditionell nicht anerkannten freikirchlichen Gruppen (beispielsweise die Jamiat-e Rabbani, die Pfingstkirchen) haben in den letzten Jahren regen Zulauf. Ihre Angehörigen werden - seit Ahmadinedschad verstärkt - als Abgefallene vom Islam [Anm.:
Apostasie = Abfall vom Islam] verfolgt. Dies besonders, wenn sie missionarisch tätig sind oder öffentlich ihren Glauben vertreten und diesen anerkannt wissen möchten. (IGFM - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Die religiösen Minderheiten des Iran, Mai 2009; http://www.igfm.de/Die-religioesen-Minderheiten-des-Iran.1269.0.html Zugriff 6.12.2012)
Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: Mai 2012, 8.10.2012)
Missionierung von Muslimen durch Nicht-Muslime ist illegal. Christen, vor allem evangelikale, erfuhren gesteigerte Bedrohung und Überwachung während des Jahres. Die Regierung verstärkte ihr Verbot der Missionierung durch genaues Beobachten der Aktivitäten evangelikaler Gruppen und entmutigte Muslime, kirchliche Grundstücke zu betreten. Behörden zwangen evangelikale Kirchenleiter Erklärungen zu unterschreiben, dass sie weder missionieren, noch Muslimen den Zutritt zu Gottesdiensten gestatten. Berichte legen nahe, dass die Regierung die Erlaubnis, Muslimen Zutritt zu christlichen Kirchen zu gestatten, als Missionierung ansieht. Mitglieder evangelikaler Kongregationen müssen Mitgliedsausweise bei sich tragen, Kopien davon mussten den Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Identität der Gläubigen wurde von Behörden vor den Kongregationszentren festgestellt. Die Regierung schränkte evangelikale Gottesdienste auf Sonntage ein und Kirchenbeamten wurde befohlen, das Ministerium für Islamische Kultur und Führung zu informieren, bevor sie neue Mitglieder aufnehmen. Christen aller Glaubensrichtungen berichteten das Vorhandensein von Videokameras außerhalb der Kirchen, angeblich um zu bestätigen, dass kein Nicht-Christ bei den Gottesdiensten teilnimmt.
Während des Jahres 2011 gab es zahlreiche Vorfälle von Belästigungen, Verhaftungen und Urteilsverkündungen von Muslimen die zum Christentum übertraten. Viele Verhaftungen gingen während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen vonstatten. Gleichzeitig wurden religiöse Besitztümer konfisziert. (US DOS - United States Department of States: International Religious Freedom Report 2011 - Iran, 30.7.2012)
Muslime, die zum Christentum konvertieren, können mit der Todesstrafe wegen Apostasie [Abfall vom islamischen Glauben] bestraft werden. (FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2012 - Iran, 20.9.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 12.1.2012)
Abfall vom [islamischen] Glauben [= Apostasie] wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird. Sehr viel hängt bei Apostaten von deren praktischem Verhalten ab, etwa davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig wird. Starke Verfolgung bei Apostasie ist v. a. bei Christen und Bahai bekannt (geworden). Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger. (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand:
Oktober 2011)
Anfang 2008 begann das iranische Parlament über ein Gesetz nachzudenken, das schwere Strafen, einschließlich der Todesstrafe, für Konvertiten vom Islam verhängt. Obwohl die iranische Regierung in der Vergangenheit die Todesstrafe für Apostasie unter dem islamischen Recht anwendete, wurde es nie explizit kodifiziert. Trotz Bemühungen des Parlaments diese Änderung voranzutreiben, bewilligte der Wächterrat im Jänner 2012 ein Gesetz, das keine Bestimmungen, die Todesstrafe bei Apostasie anordnen, enthält. (USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012 - Iran, Covering April 1, 2011 - February 29, 2012, März 2012)
Behörden richteten zumindest eine Person im Berichtszeitraum [2011] wegen Apostasie hin. Medien berichteten, dass ein Mann, der als Ali Ghorabat identifiziert wurde, am 26.1.2011 erhängt wurde. Ghorabat war Muslim und seine Anklage lautete Apostasie für "behaupteten Kontakt zu Gott und dem zwölften Imam". (US DOS - United States Department of States: International Religious Freedom Report 2011 - Iran, 30.7.2012)
Das Gesetz kriminalisiert abweichende Meinung und verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund der Interpretation der religiösen Fatawa. Laut Philip Alston, dem UN Spezialberichterstatter über außergerichtliche und willkürliche Hinrichtungen wird moharabeh "für eine Bandbreite von Verbrechen angewandt, die oft schlecht definiert und im allgemeinen eine politische Natur haben." Der Oktober Bericht des UN Generalsekretärs für Menschenrechte besagt, dass mehr als 20 Personen wegen moharebeh im Laufe des Jahres 2011 hingerichtet wurde. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011 Iran, 24.5.2012)"
Ermittlungsverfahren
3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und der Tochter der Beschwerdeführerin (oben II.2.1.) ergeben sich aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumenten (insb Geburtsurkunde (AS 21, 37)) im Einklang mit ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.
3.3. Die Beschwerdeführerin hat zudem eine iranische Heiratsurkunde samt Übersetzung vorgelegt, der zufolge sie mit dem Vater ihrer in Österreich geborenen Tochter verheiratet sei. Dieser war laut der deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde selbst nicht bei der Eheschließung im Iran anwesend, sondern er wurde von einer von ihm bevollmächtigten und beauftragten Person vertreten. Grundsätzlich ist der Ansicht des BFA, wonach eine Eheschließung in Abwesenheit des Ehemannes mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei, die bereits vom Asylgerichtshof begonnene Judikatur entgegenzuhalten, wonach es ausreichen muss, wenn die Eheschließung nach dem Recht des Herkunftsstaates beider Ehepartner wirksam ist und dies durch entsprechende Nachweise belegt ist. Dabei sollte insbesondere eine Eheschließung in Abwesenheit eines Teils der Eheleute zumindest einen nach außen erkennbaren Akt aufweisen (Publizitätselement) und durch entsprechende Zeugen belegbar sein (BVwG L516 2013126-1/3E; AsylGH 11.08.2009 S13 408.098-1/2009/4E; ebenso für die Zulässigkeit AsylGH 18.10.2010, E17 412.339-1/2010/15E). Nach dem Recht der islamischen Republik Iran ist eine solche Bevollmächtigung zulässig und steht demnach einer wirksamen Ehe nicht entgegen. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte und in der Heiratsurkunde belegte Zeremonie und anschließende Bestätigung durch öffentliche Stellen sowie die detaillierten Angaben über die anwesenden Bevollmächtigten und Zeugen würden im vorliegenden Fall - grundsätzlich - ausreichen, um Zweifel an der Gültigkeit der Eheschließung der Beschwerdeführerin und des Vaters ihrer Tochter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Allerdings hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 vorgebracht, dass nach iranischem Recht die Ehe mit einem nicht-muslimischen Mann verboten ist und die Ehe nicht anerkannt werde (Verhandlungsschrift (VHS) S 6), was auch im Einklang mit dem Bericht des deutschen Auswärtigen über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom Februar 2015 steht (ebenda, S 24) und die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Vater ihrer Tochter zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits zum Christentum konvertiert gewesen sei (VHS S 6). Die sich daraus ergebende Frage, ob im Jahr 2012 die Ehe im Iran überhaupt gültig zustande gekommen ist, obwohl der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits kein muslimischer Mann mehr gewesen ist, ist letztlich jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall unbeachtlich.
3.3. Die oben unter Punkt II.2.2. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fordert ähnlich wie dieser auch der VfGH, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091 unter Hinweis auf VfGH 12.12.2013, U 2272/2012). Die Feststellungen zu dem in Österreich erfolgten Glaubensübertritt der Beschwerdeführerin und ihrem weiteren kirchlichen Engagement ergeben sich aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgetragenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgelegten Taufurkunde vom XXXX 2013 (AS 153; VHS S 7). Die Beschwerdeführerin erstattete von Beginn ihrer Antragstellung an ein im Kern gleichbleibendes Vorbringen, sie hinterließ in der Beschwerdeverhandlung zudem einen glaubhaften Eindruck und konnte in dieser das Bundesverwaltungsgericht mit ihrer spontanen Schilderung der Bedeutung ihres neuen Glaubens für sie persönlich von ihrer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben überzeugen (VHS S 8).
3.4. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.2.3.) beruhen auf den vom BFA selbst im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderquellen.
Anzuwendendes Recht
4.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
4.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005
4.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
4.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
4.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
4.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
4.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
4.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
4.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
4.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
4.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
4.13. Zum gegenständlichen Verfahren
4.13.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.10.2002, 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
4.13.2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und die Beschwerdeführerin ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
4.13.3. Daher ist für die Beschwerdeführerin von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen.
4.13.2. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.
4.13.3. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
4.13.4. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben. Einer darüber hinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens der Beschwerdeführerin bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.
4.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Revision
4.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.4.5. - 4.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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