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L504 2116921-1•BVwG L504 2116921-1
L504 2116921-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L504 2116921-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX , vertreten durch XXXX STEUERBERATUNG, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 19.10.2015, Zl. 046-§ 113(2) BVE 36/15, zu Recht erkannt:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) hat mit Bescheid vom 25.08.2015 ausgesprochen, dass XXXX (KR) als Dienstgeberin auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1300 Euro an die SGKK zu entrichten habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 20.08.2015 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 12.08.2015, um 11.00 Uhr, im Cafe XXXX in 5020 Salzburg festgestellt worden sei, dass KR hinsichtlich der Beschäftigung der XXXX (CW) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 ASVG verstoßen habe.
Der Sachverhalt sei durch die Organe der Finanzpolizei festgestellt worden und die Dienstgeberin habe die Anmeldung nachträglich durchgeführt, weshalb der vorliegende Sachverhalt als evident anzusehen sei.
Es sei daher der Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 wurde von KR durch ihren gewillkürten Vertreter, XXXX Steuerberatung, dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. KR habe am Vortag der Kontrolle CW angerufen und ersucht am nächsten Tag für 2-3 Stunden im Lokal auszuhelfen. Vor Arbeitsbeginn habe KR in der Lohnverrechnung des Vertreters angerufen und einer Mitarbeiterin die Daten von CW für die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung durchgegeben. Die Mitarbeiterin der Steuerberatung sei in Folge abgelenkt gewesen und habe auf die Übermittlung der ELDA Daten vergessen. Erst gegen 12.00 Uhr sei sie darauf gekommen und habe sie sogleich übermittelt. Das Verschulden liege eindeutig im Verantwortungsbereich der Kanzlei. KR treffe kein Verschulden an der verspäteten elektronischen Übermittlung. Angesichts dessen sei der Betrag zu hoch bemessen. Es werde um Aufhebung des Beitragszuschlages ersucht.
2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2015 hat die SGKK die Beschwerde von RK als unbegründet abgewiesen.
CW sei am 12.08.2015 ab 10.00 Uhr als Aushilfskraft im Betrieb von KR beschäftigt gewesen ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Gegen 11 h sei sie von der Finanzpolizei im Lokal beim Arbeiten betreten worden. Die Daten seien zwar zeitgerecht an die mit der Lohnverrechnung betraute Steuerberatungskanzlei übermittelt worden, jedoch sei die Anmeldung am Kontrolltag erst gegen 12.02 Uhr erfolgt und sohin verspätet. Der Meldeverstoß werde nicht bestritten, die Verspätung resultiere aus dem erhöhten Arbeitsaufkommen der Kanzlei.
Die belangte Behörde argumentierte in Folge auch, dass unbedeutende Folgen bzw. besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die gem. § 113 Abs 2 ASVG zu einem Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und zur Herabsetzung des Betrages für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro bzw. zu einem Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen würden, nicht gegeben seien.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 erstattete die Vertretung der KR einen Vorlageantrag.
Mit der Beschwerdevorlage vom 09.11.2015 bezog die SGKK Stellung zum Vorlageantrag, wobei sie im Wesentlichen den Verfahrensgang darlegte und die Begründung des Bescheides wiederholte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
CW wurde am 12.08.2015, gegen 11.00 Uhr, im Betrieb der KR (Dienstgeberin) von der Finanzpolizei als Dienstnehmerin bei einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung betreten. CW wurde vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. KR hat mit CW am 11.08.2015 vereinbart, dass diese am 12.08.2015 den Dienst antritt. Am 12.08.2014, 08.14 Uhr, hat KR ihrer steuerlichen Vertretung den Auftrag erteilt, die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung vorzunehmen. Eine Mitarbeiterin des Vertreters hat die rechtzeitige elektronische Übermittlung der ELDA-Daten vergessen. Dies wurde am gleichen Tag noch bemerkt und nach der erfolgten Kontrolle um 12.02 Uhr nachgeholt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei und ist unstreitig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß § 33 ASVG anzumelden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
2. 1 Gegenständlich hat KR ihre steuerliche Vertretung mit der Anmeldung beauftragt bzw. dazu bevollmächtigt, die diese jedoch nicht rechtzeitig durchführte. Es wird eingewandt, dass KR kein Verschulden an der Säumnis treffe, diese liege im Bereich der Kanzlei.
Die unstreitige Bevollmächtigung von KR an ihre steuerliche Vertretung zur sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung bewirkt, dass KR alle Verfahrenshandlungen des steuerlichen Vertreters sowie alle Unterlassungen unmittelbar zuzurechnen sind (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Manz, 2. Ausgabe, Rz 21ff zu § 10).
KR hat damit als Dienstgeberin ihre Dienstnehmerin CW entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (KIAB) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei einer Person insgesamt 1300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Eingewendet wird in der Beschwerde, dass bei Annahme eines Verstoßes gegen die Meldevorschrift das Verschulden jedenfalls geringfügig gewesen sei. Dieses Argument führt hier nicht zum Erfolg. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus.
Soweit moniert wird, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass es sich hier nicht um ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, ist dem zu entgegnen, dass die Anmeldepflicht nach § 33 ASVG sowohl für Vollversicherte als auch für Teilversicherte gleichermaßen gilt. Dass der Umstand einer (bloßen) Teilversicherung in die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages einzufließen hätte, kann dem ASVG nicht entnommen werden.
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. Die Kasse machte davon keinen Gebrauch und argumentierte in der Beschwerdevorentscheidung zu recht, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht iSd § 113 Abs 2 ASVG als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Weiters kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auch entfallen. Im gegenständlichen Fall wurden - wie die Kasse im angefochtenen Bescheid auch ausführt - keine, eine rechtzeitige Meldung hindernden Umstände konkret aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten (vgl. zB VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN). Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt ebenfalls keinen Grund dar, der besonders berücksichtigungswürdig wäre (zB. VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026).
Es war sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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