projekte
I409 1409207-1•BVwG I409 1409207-1
I409 1409207-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015
Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, Ehe, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessenabwägung,<br/>Mitwirkungspflicht, non refoulement, politische Aktivität,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit
I409 1409207-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXalias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sudan, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 2009, Zl. 09 03.224-BAW, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 23. Juni und am 3. September 2015,
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte als "M. G." am 7. Jänner 1999 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz und behauptete, Staatsangehöriger des Sudan zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Februar 2000 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und seine Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 16. März 2009 einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer ersucht, seinen Fluchtgrund bekanntzugeben. Er gab an, dass er anlässlich seines ersten Asylverfahrens "falsche Angaben" zu seiner Person und seinen Fluchtgründe gemacht habe. Nunmehr würde er die Wahrheit sagen: Er gehöre einer kleinen Volksgruppe namens Ijo (Ijaw) in Nigeria an. Die Regierung hätte seine Felder zerstört und die Ijaw hätten in Nigeria eingeschränkte Rechte. Sein Vater habe um seine Ländereien gekämpft und die Kämpfe um Grundstücke würden bereits 30 Jahre andauern. Vor zirka zehn Jahren wäre es in seinem Heimatdorf zu einem Vorfall gekommen. Dabei wären zehn Personen seines Dorfes von Soldaten ermordet worden. Er habe keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen gehabt und er habe Nigeria aus Angst vor Verfolgung verlassen. Aus Angst vor Verfolgung durch die nigerianischen Behörden habe er in Österreich falsche Angaben gemacht und außerdem sei er falsch beraten worden. Den neuen Asylantrag habe er deshalb gestellt, weil er seine Fluchtgründe richtig stellen wolle.
Am 20. August 2009 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er angab, dass sein Vater einer der Ältesten in Delta State gewesen sei. Im Dezember 1998 habe es eine Demonstration gegen die Erdölfirmen und die Umweltverschmutzungen gegeben. Es würden keine Pflanzen mehr wachsen und die Fische würden aussterben. Die Natur sei zerstört. Er selbst sei einer der Anführer dieser Demonstration gewesen. Auch sein Vater sei ein Anführer der Demonstration gewesen. Sein Vater habe zur Protestaktion aufgerufen. Man habe vorgehabt, bis zur Erdölfirma zu marschieren und sie aufzufordern, die Verschmutzung zu beenden. Es sei laut demonstriert worden, es sei eine friedliche Demonstration gewesen, bei der die Erdölfirma zum Umzug aufgefordert worden sei. Dann sei das Militär gekommen; sie hätten kein Mitleid gehabt und sofort geschossen, auch auf Leute. Er habe sich dann bei seiner Flucht verletzt. Er sei davon gelaufen und habe seinen Vater aus den Augen verloren. Dann sei er geflüchtet. Das Militär sei bei ihnen zuhause gewesen und Leute seien festgenommen worden. Sie seien beschuldigt worden, Unruhe gestiftet zu haben. Ihr Haus sei niedergebrannt worden und er sei davon gelaufen. Die Regierung habe sie der Anführerschaft der genannten Demonstration beschuldigt. Wäre er nicht sogleich geflüchtet, wäre er schon tot.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 30. September 2009 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 7. Jänner 1999 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, volljährig, strafgerichtlich unbescholten und konfessionslos.
Am 7. Jänner 1999 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als Staatsangehöriger des Sudan, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Februar 2000 rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 - somit im Vorfeld seiner ersten Eheschließung - gab der Beschwerdeführer seine (angeblich) richtige Identität bekannt.
Der Beschwerdeführer war ab 20. Dezember 2004 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, allerdings wurde diese Ehe bereits 2006 wieder geschieden.
Am 14. März 2009 geriet der Beschwerdeführer in eine fremdenpolizeiliche Kontrolle, der er sich durch Flucht entzog, in dem er sich unter einem abgestellten PKW versteckte. Aus Anlass dieses Vorfalles stellte der Beschwerdeführer am 16. März 2009 während seiner Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum seinen zweiten Asylantrag.
Seit 27. November 2014 ist der Beschwerdeführer wieder mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die derzeit arbeitslos ist und mit der er seit Dezember 2014 im gemeinsamen Haushalt lebt. Er hat mit einer anderen Frau eine Tochter, die österreichische Staatsangehörige ist, zu der er jedoch keinen Kontakt hat; zwischen ihm und seiner Tochter erfolgen wechselseitig keine Unterhaltszahlungen. Er hat einen Sprachkurs "Deutsch für Anfänger" besucht und war in den Jahren 2005 bis 2007 zeitweise erwerbstätig. Er weist somit keine maßgebliche Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Vielmehr sind seine Kenntnisse der deutschen Sprache als geringfügig bzw. mangelhaft zu qualifizieren.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.
Er ist grundsätzlich gesund und daher auch erwerbsfähig; er hat lediglich Bluthochdruck, der in Nigeria jedoch medikamentös behandelt werden kann.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Außerdem ist der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer imstande, seinen Lebensunterhalt in Nigeria wieder in der Landwirtschaft zu bestreiten.
Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.
Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚4. Republik') am 29. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Kabinett) leitet.
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den 14. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den 28. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28. März 2015 verlegt werden.
Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote.
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.
Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden.
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden.
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden.
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. Ein paramilitärisches einjähriges ‚Civil Service' ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.".
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand April/Juli 2015.
Weiters fanden am 23. Juni und am 3. September 2015 mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in denen die Beschwerdesache im Beisein des Beschwerdeführers und gemeinsam mit einem Sachverständigen für Innere Medizin und Kardiologie erörtert wurde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Konfessionslosigkeit, seinen Kenntnissen der deutschen Sprache sowie zu seiner familiären Situation gründen sich auf die (zumindest diesbezüglich) glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2015 sowie auf die im Akt befindlichen öffentlichen Urkunden. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Äußerungen des medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2015. Zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehefrau wurde jeweils ein Versicherungsdatenauszug eingeholt.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.
Da dem Beschwerdeführer aber des Weiteren jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, konnten darüber hinaus keine weiteren Feststellungen bzw. nur Negativfeststellungen getroffen werden. Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Absicht, die belangte Behörde zu täuschen, in seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität und insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, gegenüber einer Verwaltungsbehörde falsche Angaben zu machen, sofern ihm dies für seine Rechtsposition vorteilhaft zu sein scheint.
Der Feststellung, dass Bluthochdruck in Nigeria medikamentös behandelbar ist, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 14. Juli 2015, Seite 66.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19. November 2015.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Jänner 1999 seinen ersten Asylantrag und trat in diesem Asylverfahren als sudanesischer Staatsangehöriger mit dem Namen "M. G." auf.
1.2. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Februar 2000 vergingen knapp neun Jahre bis er am 16. März 2009 unter dem Namen "L. O." als nigerianischer Staatsangehöriger einen zweiten Asylantrag stellte:
Bei am 16. März 2009 erfolgten Erstbefragung erklärte er, anlässlich seines ersten Asylverfahrens in Österreich aus Angst vor Verfolgung durch die nigerianischen Behörden falsche Angaben gemacht zu haben und außerdem falsch beraten worden zu sein. Den neuen Asylantrag habe er deshalb gestellt, weil er seine Fluchtgründe habe richtig stellen wollen. Nunmehr würde er die Wahrheit sagen: Er gehöre einer kleinen Volksgruppe namens "Ijo (Ijaw)" an, die in Nigeria eingeschränkte Rechte habe; es habe Kämpfe um Grundstücke gegeben.
Vor der belangten Behörde erklärte er - ohne seine Volksgruppenzugehörigkeit zu erwähnen bzw. zu problematisieren - am 20. August 2009, dass er und sein Vater Anführer einer Demonstration gegen die Erdölfirmen und die Umweltverschmutzungen gewesen seien. Die Regierung habe sie der Anführerschaft der genannten Demonstration beschuldigt.
Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und die er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde geltend machte, sind also völlig verschiedene; als einzige Gemeinsamkeit ist zu nennen, dass der Beschwerdeführer beide Male von angeblichen Übergriffen der Armee berichtete und das Bestehen staatlicher Verfolgung behauptete.
1.3. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde sodann in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2015 nachhaltig und auch umfassend beschädigt, als er dem Bundesverwaltungsgericht von zwei weiteren - unterschiedlichen - Fluchtgründen berichtete, die mit jenen, die er im Administrativverfahren vorbrachte, jedoch in keinster Weise in Einklang zu bringen sind:
So gab er zum einen an, dass "Buben", die Politiker geholfen hätten, von der anderen Partei getötet werden würden; zum anderen behauptete er, er hätte Boko Haram beitreten sollen und werde deswegen verfolgt.
Im Gegensatz zu seinen Angaben vor der belangten Behörde, denen zufolge er als Angehöriger der Volksgruppe der Ijaw verfolgt werde, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Volksgruppe der Bini anzugehören.
Auf den Vorhalt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Fluchtgründe genannt habe, als er das vor der belangten Behörde getan habe, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, dass er Angst gehabt habe - "Angst, weil jedes Mal, wenn man versucht, den Österreichern etwas zu erklären, glauben sie es einem nicht."
2. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal seine Identität, seine Volksgruppenzugehörigkeit sowie seine Staatsbürgerschaft "wechselte" und immerhin schon vier unterschiedliche Fluchtgründe ins Treffen führte, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz, jedenfalls soweit er damit den Status eines Asylberechtigten begehrt, rechtsmissbräuchlich gestellt hat, um sich auf diese Weise den Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zu Versorgungsleistungen zu erschleichen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dazu kommt, dass die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2015 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden, wobei er es unterließ, den Länderberichten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2015 substantiiert entgegenzutreten.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013, lauten wie folgt:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
4. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...".
3.3.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:
Vorweg ist auf die Beschwerderüge einzugehen, wonach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen "entschiedener Sache" gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe - ein Vorwurf, der schon deshalb ins Leere geht, weil der Beschwerdeführer (bzw. der ihn rechtfreundlich vertretende Verein) übersieht, dass die belangte Behörde über seinen Antrag auf internationalen Schutz ohnehin in merito abgesprochen hat. Von einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache kann daher keine Rede sein.
3.3.2.1. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
1.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt
3.3.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer - bis auf seinen Bluthochdruck, der in Nigeria medikamentös behandelt werden kann - grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder in der Landwirtschaft bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.
3.3.2.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.
2.1. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.2. Auch wenn die belangte Behörde nach § 75 Abs. 20 zweiter Satz Asylgesetz 2005 nicht an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden ist, wird zum vorliegenden Beschwerdefall Folgendes angemerkt:
Zu seinen Gunsten wäre grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und unbescholtenen - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedenfalls mehr als 16 Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist allerdings aus folgenden Gründen nicht auszugehen:
Schließlich hat sich der Beschwerdeführer von Beginn an seinen Aufenthalt in Österreich dadurch erschlichen, dass er bislang sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität, seine Herkunft und seine Fluchtgründe machte. Hätte sich der Beschwerdeführer hingegen rechtmäßig verhalten, wäre es ihm nicht gelungen, über den Zeitraum von 16 Jahren hinweg im Bundesgebiet zu verbleiben; insbesondere dürfte ihn seine Behauptung, aus dem Sudan zu stammen, nach der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid vom 11. Februar 2000 vor einer Außerlandesbringung bewahrt haben. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, das in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen würde, wäre daher ohne die von ihm gesetzten Täuschungshandlungen und sein rechtsmissbräuchliches Verhalten von vorherein gar nicht entstanden.
Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer selbst der Mutter seines Kindes nur unter seiner falschen Identität bekannt war. Mangels eines persönlichen Beziehung und eines gemeinsamen Haushaltes besteht in Bezug auf sein Kind und dessen Mutter insoweit auch kein Familienleben, das in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen würde. Auch seine letzte Eheschließung im November 2014 erfolgte in dem Bewusstsein, dass sein Aufenthaltsstatus ein unsicherer ist; auch seiner Ehefrau muss dieser Umstand - folgt man ihren Angaben in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2015 - bekannt gewesen sein.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Es liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer weist weder (bis auf seine kurzzeitige Beschäftigung als geringfügig beschäftigter Arbeiter) eine maßgebliche berufliche Integration auf, noch war ein ehrenamtliches Engagement im Inland festzustellen.
Der geringfügige Grad seiner Integration äußert sich überdies dadurch, dass seine Deutschkenntnisse (nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung) nicht dem entsprechen, was man nach einem sechzehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemeinhin erwarten kann. Folgerichtig war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, dem Bundesverwaltungsgericht (bis auf eine bloße "Teilnahmebestätigung" vom 9. September 2005) förmliche Nachweise über seine Sprachkenntnisse vorzulegen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine Dolmetscherin für Englisch angewiesen war.
Es ist daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelnden beruflichen Qualifikation und seiner mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache auf dem Arbeitsmarkt bestehen könnte. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem wird bestreiten können, sodass er auf Dauer einer inländischen Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen wird. Auch seine Ehefrau wird aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit wohl nicht imstande sein, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen und zu seinem Lebensunterhalt beizutragen.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Auch wenn das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als überlang zu qualifizieren ist, muss ins Kalkül gezogen werden, dass diesem Beschwerdeverfahren ein rechtsmissbräuchlich gestellter Folgeantrag zugrunde lag. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, für das insbesondere seine Flucht vor einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 14. März 2009 symptomatisch ist, schmälert das Gewicht seiner persönlichen Interessen maßgeblich. Unter diesen Umständen kommt selbst seinem sechszehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet keine maßgebliche Bedeutung zu.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vielmehr geboten.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren lediglich zu ermitteln haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin arbeitslos ist und ob es im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Unterhaltszahlungen kommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.