BVwG G305 2005390-1

G305 2005390-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2005390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005390.1.01

Spruch

G305 2005390-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die zu Säumnisbeschwerden gewordenen Devolutionsanträge der XXXX, und

2. ) die XXXX, vom 23.12.2009, 10.02.2010, 11.02.2010, 02.03.2010 und 15.03.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die STEIERMÄRKISCHE GEBIETSKRANKENKASSE und die KÄRNTNER GEBIETSKRANKENKASSE beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung sämtlicher bei der STEIERMÄRKISCHEN GEBIETSKRANKENKASSE und der KÄRNTNER GEBIETSKRANKENKASSE gestellten Anträge und Säumnisbeschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 23.04.2015, Zlen. G 305 2005060-1/23E und G305 2005390-1/5E, sprach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. und § 1 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. aus, dass bestimmte, darin namentlich angeführte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Taxitänzerin bzw. Taxitänzer in den angegebenen Zeiträumen der (Voll) Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht unterliegen.

Mangels einschlägiger Rechtsprechung in Bezug auf die Tätigkeit eines Taxitänzers bzw. einer Taxitänzerin und weil das Bundesverwaltungsgericht im Wege von zu Säumnisbeschwerden gewordenen Devolutionsanträgen in erstinstanzlicher Funktion entschieden hatte, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG für zulässig erklärt.

Hinsichtlich des Verfahrensganges, das diesem Erkenntnis vorausging, wird auf die darin enthaltene Darstellung verwiesen.

2. Gegen das vorgenannte Erkenntnis richtete sich die fristgerecht eingebrachte - ordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die die Beschwerdeführerin mit den Anträgen verband, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu das angefochtene Erkenntnis nach Beauftragung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzuheben.

3. Mit Erkenntnis vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020, hob der Verwaltungsgerichtshof das hg. Erkenntnis vom 23.04.2015, Zlen. G305 2005060-1/23E und G305 2005390-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und führte in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Weg eines zur Säumnisbeschwerde gewordenen Devolutionsantrages in erstinstanzlicher Funktion tätig geworden sei. Zur Feststellung der genannten Pflichtversicherungen sei es nur insoweit zuständig, als ein Feststellungsantrag in Bezug auf bestimmte Dienstnehmer gestellt worden sei, die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf bestimmte Dienstverhältnisse geltend gemacht und das Bundesverwaltungsgericht - nach Bejahung des Übergangs der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Kärnten bzw. von Steiermark - gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 zuständig geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Landeshauptmann von Steiermark mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 06.06.2011 einen an ihn gerichteten Antrag der revisionswerbenden Partei vom 03.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und die hievon betroffenen Personen zu Unrecht in das Verfahren einbezogen habe. Auf die Rüge der Revisionswerber sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zunächst seine Zuständigkeit zu erörtern und sodann in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise unter Bezugnahme auf die konkret gestellten bzw. aktenmäßig nachvollziehbaren Feststellungsanträge darzulegen haben werde, welchen Devolutionsanträgen in Bezug auf welche Feststellungsanträge Folge gegeben wurde und in Bezug auf welche Sachen daher die Befugnis zu entscheiden auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Insoweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes wende, wonach die Tätigkeit der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG erfolgt sei, erweise sich diese als berechtigt. In der Sache führte der Gerichtshof aus, dass gegenständlich keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages vorliege. Die "TaxitänzerInnen" hätten ihre Dienstleistungen zudem (überwiegend) persönlich erbracht und seien mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig. Das Vorliegen eines unternehmerähnlichen Vertrages, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründe, sei auszuschließen. Eine generelle Vertretungsbefugnis bestehe nicht. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (ieS) sei weder vereinbart, noch jemals ausgeübt worden und könne es mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der revisionswerbenden Partei nicht in Einklang gebracht werden. Auch wenn die persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Taxitänzerinnen zu bejahen sei, stehe nur fest, dass kein Grund vorliege, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Eine Abwägung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ergebe, dass bei der Tätigkeit der Taxitänzerinnen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen überwögen. Die Tätigkeiten eines Taxitänzers bzw. einer Taxitänzerin seien daher als solche im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren.

4. Anlässlich einer am 18.11.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens erklärte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die Zurückziehung aller bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der Kärntner Gebietskrankenkasse anhängig gemachter Devolutionsanträge.

5. Mit Eingabe vom 19.11.2015 teilte die steuerliche Vertretung im Namen und im Auftrag der BF mit, dass die BF sämtliche, bei der Steiermärkischen und der Kärntner Gebietskrankenkasse gestellten verfahrenseinleitenden Anträge gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die unter Protest angemeldeten Personen zurückziehe. Auch würden hiermit alle anderen Bescheidanträge bezüglich Beitragsabrechnungen und hinsichtlich der Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Erstellung von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 17 BVwGG iVm. der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: GV) wurden die Rechtssache Zl. 2005060-1 der Gerichtsabteilung G305 und die Rechtssache Zl. 2005390-1 ursprünglich der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. Nachdem sich die Gerichtsabteilung G312 in Folge Annexität zur Rechtssache G305 2005060-1 gemäß § 6 GV für unzuständig erklärte, wurde die Rechtssache Zl. 2005390-1 dieser Abteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen. Daraus ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung der Rechtssachen Zlen. 2005390-1 und 2005060-1.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:

"[....]

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

[...]"

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zur Einstellung des Verfahrens:

2. 1 Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der Kärntner Gebietskrankenkasse mehrere Anträge gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für unter Protest angemeldete, namentlich näher bezeichnete Personen, die bei ihr als TaxitänzerInnen tätig waren, gestellt.

Infolge Säumnis der belangten Behörde brachte die BF mehrere zu Säumnisbeschwerden gewordene Devolutionsanträge ein, die darauf gerichtet waren, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde feststellen möge, dass die unter Protest angemeldeten, namentlich näher bezeichneten TaxitänzerInnen weder echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, noch freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG seien.

2. 2 Zunächst ist vorauszuschicken, dass die von der Beschwerdeführerin bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und bei der Kärntner Gebietskrankenkasse anhängig gemachten, oben näher bezeichneten Devolutionsanträge gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nunmehr als Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde anzusehen sind.

Hinsichtlich der Zurückziehung von Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde bei den Verwaltungsgerichten fehlt eine gesetzliche Regelung. Auf Grund der Gleichartigkeit der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit einem Antrag gemäß § 73 AVG ist die diesbezüglich ergangene, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs analog heranzuziehen. Aus dieser ergibt sich nachstehendes:

Grundsätzlich ist die Zurückziehung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer ab Einbringung derselben bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG; Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [Wien 2015], Rz. 20 § 7 VwGVG). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückziehung von Devolutionsanträgen erlischt die Entscheidungspflicht der Behörde dann, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird. Diesfalls ist die Erledigung durch formlose oder bescheidförmige Einstellung abzuschließen (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar [Wien 2009] Rz. 32 zu § 73 mwN; VwGH vom 02.10.1989, Zl. 88/04/0336 und vom 31.01.2005, Zl. 2004/03/0083). Die bloße Zurückziehung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde oder ein allfälliger Verzicht bewirken keine Einstellung des Verfahrens. Wird ein Devolutionsantrag vor der Entscheidung der angerufenen Oberbehörde bzw. eine beim Verwaltungsgericht anhängige Säumnisbeschwerde zurückgezogen, so bewirkt dies lediglich das Erlöschen der Entscheidungspflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 35 zu § 73 AVG, VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/16/0270 und vom 26.02.2004, Zl. 2002/16/0071).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

2. 3 Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 brachte die steuerliche Vertreterin der BF unmissverständlich zum Ausdruck, dass die BF alle, seinerzeit bei der Kärntner Gebietskrankenkasse und bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingebrachten Devolutionsanträge (jetzt: Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde) zurückziehe.

Mit schriftlicher Eingabe vom 19.11.2015 hat die steuerliche Vertretung im Namen und im Auftrag der BF die in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2015 abgegebene Erklärung insofern erweitert bzw. präzisiert, als nunmehr sämtliche, bei der Steiermärkischen und der Kärntner Gebietskrankenkasse gestellten verfahrenseinleitenden Anträge gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die unter Protest angemeldeten Personen zurückgezogen werden. Damit war auch die Erklärung verbunden, dass alle anderen Bescheidanträge bezüglich Beitragsabrechnungen und hinsichtlich der Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Erstellung von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen zurückgezogen werden.

Mit der angeführten unzweideutigen Erklärung, alle verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuziehen, ist dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde die Entscheidungsgrundlage entzogen, wiewohl das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich dessen Zuständigkeit auf die bei ihm anhängig gemachten Säumnisbeschwerden erstreckt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung waren daher die gegenständlichen Verfahren einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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