BVwG W149 1431989-1

W149 1431989-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1431989-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1431989.1.00

Spruch

W149 1431989-1/13E

W149 2017058-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, (BF1) gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.12.2012, Zl. 1212.570-BAL, beschlossen:

A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, (BF2) gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2015, Zl. 820923009-1517745, beschlossen:

A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgänge

1. Behördliches Verfahren der BF1, Bescheid und Beschwerde

Die BF1 reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 13.09.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Kittsee einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Datum vom 19.12.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 12.570-BAL, und es wurde der BF1 mit Verfahrensanordnung vom selben Tag eine namentlich näher bezeichnete Rechtsberaterin für eine etwaige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt. Beides wurde der BF1 am 24.12.2012 zugestellt.

Mit dem Bescheid wurde der Antrag der BF1 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die BF1 legte gegen Spruchpunkt I. des Bescheides mit Schreiben vom 02.01.2013, postalisch aufgegeben am 05.02.2013, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides beim damals zuständigen Bundesasylamt ein. Die Beschwerde wurde dem damals zuständigen Asylgerichtshof übermittelt.

2. Behördliches Verfahren des BF2, Bescheid und Beschwerde

Der nach seinen Angaben damals minderjährige BF2 reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 21.07.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Datum vom 17.12.2014 erließ das mittlerweile zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid, FZ. 820923009-1517745, und es wurde dem BF2 mit Verfahrensanordnung vom selben Tag eine namentlich näher bezeichnete Rechtsberaterin für eine etwaige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt. Beides wurde dem zu diesem Zeitpunkt jedenfalls volljährigen BF2 am 22.12.2014 zugestellt.

Mit dem Bescheid wurde der Antrag des BF2 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Der BF2 legte gegen Spruchpunkt I. des Bescheides mit Schreiben vom 30.12.2014 (Aufgabedatum unbekannt) Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

3. Gerichtliche Verfahren

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist somit das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig, sodass beide Verfahren von diesem Gericht zu führen sind.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Nachdem dem Bundesverwaltungsgericht durch Übermittlung einer Geburtsurkunde bekannt worden war, dass die BF1 am XXXX in Österreich einen Sohn geboren hatte, dessen Vater einen mit dem Namen des BF2 gleichlautenden trägt, wurde die BF2 mit Schreiben vom 02.11.2015 ersucht, nähere Angaben über den Kindesvater, einen etwaigen Antrag des Kindes auf internationalen Schutz und den Stand dieses Verfahrens zu machen.

Dem kam die BF2 mit Schreiben vom 17.11.2015, eingelangt am selben Tag, nach.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die BF1 lernte den BF2 in Österreich kennen. Am XXXX wurde das gemeinsame Kind namens XXXX in Österreich geboren.

Für das Kind wurde durch die BF1 als dessen gesetzliche Vertretung am 01.10.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt und das Verfahren am selben Tag zugelassen. Eine Entscheidung der Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz ist bis dato nicht erfolgt.

Die Elternschaft der BF1 und des BF2 steht aufgrund der nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2015 vorgelegten Dokumente und der Erklärung der BF1 im gerichtlichen Verfahren fest.

Es handelt sich um folgende Beweismittel:

a) Geburtsurkunde des XXXX , vom 14.10.2015, auf welcher XXXX als Vater und XXXX als Mutter ausgewiesen sind.

b) Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung eines XXXX , StA. Somalia betreffend das von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, geborenen Kindes XXXX , StA. Somalia, vom 25.09.2015.

c) Unterhaltsvereinbarung vom 30.10.2015 gemäß § 210 Abs. 2 ABGB, getroffen vor dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, aus der hervorgeht, dass sich XXXX , verpflichtet, XXXX , ab dem 10.09.2015 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen näher bezeichneten monatlichen Betrag zu zahlen.

d) Kopie des Antrags auf internationalen Schutz betreffend XXXX , gestellt durch die BF1 als dessen gesetzliche Vertretung.

e) Erklärung der BF1 vom 17.11.2015, wonach ihr Kind XXXX der leibliche, nicht-ehelich geborene Sohn des BF2 ist. Der BF2 habe die Vaterschaft anerkannt habe und sich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet habe.

Aus der Würdigung der besagten Beweismittel, an deren Erklärungsinhalt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen, ergibt sich die Feststellung, dass die BF1 und der BF2 die leiblichen Eltern des minderjährigen XXXX sind, welcher beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der bis dato noch nicht beschieden worden ist.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerden wurden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht bei den damals jeweils zuständigen Behörden eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerden.

2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A

2.1. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes u.a., wer leiblicher Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.

§ 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen hat.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes festgehalten:

"Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt".

2.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 34 AsylG 2005 zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da das Verfahren betreffend den Antrag des leiblichen Sohnes der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd.

§ 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 "unter einem" geführt werden können.

Die Zurückverweisung des Verfahrens der BF1 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 in allen Verfahren zuständig ist.

Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 34 AsylG 2005 erweist sich insofern als klar und eindeutig.

Wie unter 0 angeführt, liegt auch einschlägige Judikatur der Höchstgerichte vor und der vorliegende Beschluss ergeht auf der Basis der besagten Erkenntnisse betreffend § 34 AsylG 2005.

Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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