BVwG W138 2108269-1

W138 2108269-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2015

Regest

Antragslegimitation, Berichtigung, Duldung, Festlegung des<br/>Grenzverlaufes, Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,<br/>mündliche Verhandlung, Vermessung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W138 2108269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2108269.1.00

Spruch

W138 2108269-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Georg LUGERT, Rechtsanwalt, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 01.12.2014, GFN: 951/2006/19 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Georg LUGERT,

Rechtsanwalt, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, 3100 St. Pölten, vom 29.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 01.12.2014, GFN: 951/2006/19 wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG, iVm § 3 Abs. 1, § 4 und § 52 Z 5 Vermessungsgesetz (VermG) jeweils in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten wird vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Bereits im Jahre 2006 wurde das Vermessungsamt St. Pölten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Grenzen in Natur, insbesondere im Bereich der Grundstücke ./18 und ./28 der Katastralgemeinde XXXX nicht mit dem Grenzverlauf in der Katastralmappe übereinstimmen. Das Grundstück./28 des Herrn XXXX (im Weiteren Beschwerdeführer) stand zum damaligen Zeitpunkt im grundbücherlichen Eigentum von Frau XXXX , das Grundstück ./18 des Herrn XXXX (im Weiteren Beschwerdegegner) stand damals im grundbücherlichen Eigentum von Herrn XXXX . Das amtswegige Verfahren zur Mappenberichtigung gem. § 52 Z 5 VermG wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht zu Ende geführt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten GZ 4C 607/09y-24 vom 31.05.2010 wurde das Klagebegehren des Beschwerdeführers, "[...] es möge zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt werden, dass der Grundstückstreifen, der sich auf der Naturdarstellung des Dipl. Ing. XXXX vom 16.01.2009, welcher einen integrierten Bestandteil dieses Urteils bildet, aus den Punkten 1-71-70-57-47-36-1 definiert im alleinigen Eigentum der klagenden Partei steht [...]" abgewiesen. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass am 21.11.2006 über Einladung des Vermessungsamtes St. Pölten eine Grenzverhandlung stattgefunden hat, bei welcher sowohl XXXX als auch XXXX als damalige Eigentümer der Grundstücke ./28 und ./18 teilgenommen haben. Im Zuge dieser Grenzverhandlung vom 21.11.2006 kam es zu einer Einigung bezüglich des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken ./28 und ./18 der Gestalt, dass der Grenzverlauf wie in der Beilage ./1 des vorgenannten Urteiles mit den Punkten 57-47-40-36 einvernehmlich festgelegt wurde.

Vom Beschwerdeführer wurde gegen dieses Urteil Berufung erhoben, welcher mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten GZ 21 R 230/10x-31 vom 28.01.2011 nicht Folge gegeben wurde.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Revision wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes GZ 6 Ob256/10f vom 28.01.2011 nicht Folge gegeben.

In weiterer Folge wurde mit Schreiben des Vermessungsamtes St. Pölten vom 16.04.2014, gerichtet insbesondere an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner mitgeteilt, dass das Vermessungsamt die begründete Annahme habe, dass insbesondere im Bereich der Grundstücke ./18 und ./28 die Darstellung des Grenzverlaufes in der Katastralmappe mit der Grenze in der Natur nicht übereinstimme. Es wurde diesbezüglich eine mündliche Verhandlung am 08.05.2014 anberaumt und darauf hingewiesen, dass die Eigentümer der angeführten Grundstücke eingeladen würden, am 08.05.2014, 15:00 Uhr den Bediensteten des Vermessungsamtes St. Pölten den Zugang zu ihren Grundstücken zwecks Vornahme von Vermessungsarbeiten für diesen Geschäftsfall zu ermöglichen. Der Verhandlungsschrift des Vermessungsamtes St. Pölten vom 08.05.2014 ist zu entnehmen, dass der Grundeigentümer des Grundstückes ./28 den Vermessungsbeamten den Zutritt zum Grundstück ./28 verweigert habe, sodass die Vermessung (Naturaufnahme) der im Gerichtsurteil entschiedenen Grenze zwischen ./28 und ./18 nicht vorgenommen werden habe können.

Aus diesem Grunde wurde vom Vermessungsamt St. Pölten der gegenständliche Bescheid vom 01.12.2014 GFN 951/2006/19 erlassen, worin im Spruch des Bescheides die Eigentümer der Grundstücke ./28 und ./18 KG XXXX angewiesen wurden, am 12.01.2015 von 10:00 bis 14:00 Uhr das Betreten dieser Grundstücke dem Vermessungsamt St. Pölten, dem Verhandlungsleiter und dem Messtrupp zwecks Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen zu ermöglichen. Als Rechtsgrundlage wurde § 4 VermG angeführt und der Bescheid damit begründet, dass das Vermessungsamt St. Pölten am 12.01.2015 bei dem im Spruch angeführten Grundstücken eine Amtshandlung durchzuführen habe. Dazu sei das Betreten dieser Grundstücke durch die Amtsorgane erforderlich. Da beim Verhandlungstermin am 08.05.2014 das Betreten des Grundstückes ./28 vom Beschwerdeführer verhindert worden sei, müsse dieses Betretungsrecht für die Organe des Vermessungsamtes St. Pölten mit Bescheid verfügt werden.

Dagegen richtete sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Vermessungsamt mit seiner Vorgehensweise den Zweck der im § 25 VermG normierten Grenzverhandlung verkennen würde. Die Grenzverhandlung gem. § 25 VermG habe den Zweck, die von den beteiligten Eigentümern einvernehmlich festgelegten Grenzen aufzunehmen und für die nachfolgende Vermessung entsprechend zu kennzeichnen. Komme in der Grenzverhandlung ein Einvernahmen nicht zustande oder sei dieses, wie im gegenständlichen Fall, schon im Vorfeld nicht gegeben, so müsse vorerst der Verlauf der strittigen Grenzen in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer sei grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes ./28 inneliegend in EZ XXXX GB XXXX . Am 03.04.2012 sei vom Beschwerdeführer ein Antrag beim Bezirksgericht St. Pölten gestellt worden, dieses möge den strittigen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken ./28 und ./18 jeweils der KG XXXX festsetzen. Des Weiteren sei zu GZ 4C 610/09y ein Verfahren anhängig, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer die Feststellung seines Eigentumsrechtes am streitigen Grundstücksstreifen begehre, wobei dieser Grundstücksstreifen der Grenzziehung ein ganz anderes Bild geben würde, als dies seitens des Vermessungsamtes St. Pölten geplant sei. Das Bezirksgericht St. Pölten habe sich in einem weiteren Urteil vom 03.09.2014 zu 5C 403/13m auf die genannten Verfahren bezogen und das Klagebegehren abgewiesen. Gegen dieses Urteil sei am 27.10.2014 Berufung erhoben worden, worüber beim Landesgericht St. Pölten das Verfahren anhängig sei. Die Berufung gründe sich darauf, dass das Erstgericht eine Vielzahl an unrichtigen Feststellungen getroffen habe, welche unter anderem die strittige Grenze und das Eigentum an dem strittigen Grundstückstreifen betreffe. Die gegenständliche Grenze sei daher unverändert Gegenstand von Rechtstreitigkeiten, die jederzeit eine Änderung der Situation bringen könnten. Es könne daher absolut nicht davon ausgegangen werden, dass jene Grenzziehung, wie sie seitens des Vermessungsamtes St. Pölten wiederholt als beabsichtigt angekündigt worden sei, auch tatsächlich die letzten Endes gerichtlich festgestellte Grenze sein würde. Da sohin das Verfahren hinsichtlich der strittigen Grenze noch nicht abgeschlossen sei, sei eine Grenzverhandlung am 12.01.2015 weder zweckmäßig noch zielführend. Es würde zwischen den beteiligten Liegenschaftseigentümern absolut keine Einigung zu beurkunden sein. Aus all diesen Gründen werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

Mit Schreiben des Vermessungsamtes St. Pölten vom 07.01.2015 wurde der Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde verständigt und erstattete dieser, vertreten durch Dr. Hans KASKA, Rechtsanwalt, Rathausplatz 18, 3100 St. Pölten fristgerecht eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die zwischen dem Beschwerdegegner als Grundnachbar und dem Beschwerdeführer anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahren wegen Feststellung des Eigentumsrechtes und Festsetzung des Grenzverlaufes jeweils rechtskräftig abgeschlossen seien. Die Urteile würden dem Vermessungsamt vorliegen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf ein laufendes Verfahren zu GZ 5C 403/13m des BG St. Pölten beziehe, so sei entgegen seinen Behauptungen dieses nicht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner anhängig.

Es handle sich vielmehr um ein Verfahren zwischen der Voreigentümerin der Liegenschaft des Beschwerdeführers und glaublich dem Voreigentümer der Liegenschaft des Beschwerdegegners, wobei der Ausgang dieses Verfahrens mangels Beteiligung der beiden Grundeigentümer, zwischen denen die Grenze auf Basis der Gerichtsentscheidungen durch das Vermessungsamt eingemessen werden solle, keine Rechtswirksamkeit für den Grenzverlauf hätte. Wenn Fragen des Eigentums am strittigen Grenzstreifen und der gegenständlichen Grenze dort Vorfragen seien, sei die Entscheidung trotzdem mangels Beteiligung der betroffenen Eigentümer der Grundstücke, zwischen denen die Grenze festgesetzt werden solle, nicht rechtlich relevant. Es werde daher beantragt, dem Antrag des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben und die gerichtlich festgestellte Grenze auch vermessungstechnisch zu erfassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes ./28 KG XXXX . Der Beschwerdegegner ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes ./18 KG XXXX . Diese Grundstücke grenzen aneinander an. Mit Urteil 6 Ob 256/10f vom 28.01.2011 wurde vom OGH die Entscheidung des BG St. Pölten 4 C 607/09y24 bestätigt. Damit ist der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken ./18 und ./28 rechtskräftig dahingehend festgestellt, wie dieser in der Verhandlung vom 21.11.2006 des Vermessungsamtes St. Pölten von der Voreigentümerin des Beschwerdeführers anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hat am Verhandlungstermin vom 08.05.2014 das Betreten seines Grundstückes ./28 durch Organe des Vermessungsamtes St. Pölten verhindert. Aufgrund der vorgenannten Gerichtsurteile ergibt sich, dass die Darstellung des Grenzverlaufes des Grundstückes ./28 in der Katastralmappe mit dem Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, sodass die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen ist. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes ./28 KG XXXX angewiesen, am 12.01.2015 von 10:00 bis 14:00 Uhr das Betreten dieses Grundstückes dem Vermessungsamt St. Pölten, dem Verhandlungsleiter und dem Messtrupp, zwecks Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen zu ermöglichen. Als Rechtsgrundlage wurde § 4 VermG angeführt und der Bescheid damit begründet, dass das Vermessungsamt St. Pölten am 12.01.2015 bei den im Spruch angeführten Grundstücken eine Amtshandlung durchzuführen hat. Dazu ist das Betreten dieser Grundstücke durch die Amtsorgane erforderlich. Da beim Verhandlungstermin am 08.05.2014 das Betreten des Grundstückes ./28 vom Beschwerdeführer verhindert wurde, muss dieses Betretungsrecht für die Organe des Vermessungsamtes St. Pölten mit Bescheid verfügt werden. Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde (Akt des Vermessungsamtes St. Pölten).

Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nach Ansicht des BVwG auch nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle.

Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 3 VermG lautet:

(1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

§ 4 VermG lautet:

(1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z 1 bis 7 angeführten Aufgaben

1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3. alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

§ 52 VermG lautet:

Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:

1. Die Bestimmungen des § 8 Z 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.

2. Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 und 3 zu ersetzen.

3. Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.

4. Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.

5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.

Bei dem Verfahren gem. § 52 Z 5 VermG (Mappenberichtigung) handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren, und es steht keiner Partei ein Rechtanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu.

Die Notwendigkeit einer Mappenberichtigung kann nicht nur anlässlich einer Amtshandlung des Vermessungsamtes auftreten, sondern auch durch Parteien - etwa unter gleichzeitiger Vorlage eines diesbezüglichen Planes aufgezeigt werden.

Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, handelt es sich beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 5 VermG um eine ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 93/06/0089; VwGH 89/04/0043). Für dessen Einleitung auf Parteienantrag ergibt sich keine normative Handhabe (VwGH 97/06/0203). Die Behörde hat, bevor sie ein Verfahren von Amts wegen einleitet, genau zu prüfen und zu beurteilen, ob die vom Gesetz hierfür festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen ist die Behörde befugt, das Verfahren einzuleiten. Die Voraussetzung für die Einleitung des amtswegigen Mappenberichtigungsverfahrens ist aufgrund des Urteiles des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 256/10f vom 28.01.2011, mit welchem die Entscheidung des BG St. Pölten 4C 607/09y-24 rechtskräftig bestätigt wurde, gegeben, zumal mit diesem Urteil der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken ./18 und ./28 verbindlich dahingehend festgelegt wurde, wie dieser in der Verhandlung des Vermessungsamtes St. Pölten vom 21.11.2006 von der Voreigentümerin des Beschwerdeführers anerkannt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem amtswegigen Verfahren gem. § 52 Z 5 VermG nicht um eine Grenzverhandlung iSd § 25 VermG. Die Bestimmungen der § 24 ff VermG sind neben der allgemeinen Neuanlegung auch bei Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung (§ 35 Abs. 1 VermG), bei sonstigen Grenzvermessungen, wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen sind (§ 35 Abs. 2 Z 2 VermG) und bei Grenzermittlungen (§ 41 VermG) anzuwenden. Das Verfahren gem. § 17 Z 2 iVm § 34 Abs. 1 VermG ist auf Antrag eines Grundeigentümers einzuleiten. Es handelt sich damit nicht um ein amtswegiges Verfahren wie im Falle des § 52 Z 5 VermG. In der Beschwerde werden entgegen § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG auch keine Gründe aufgezeigt, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine Grenzverhandlung am 12.01.2015 weder zweckmäßig noch zielführend sei.

Dieses Vorbringen kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Gem. § 4 VermG sind die Organe einer Vermessungsbehörde befugt, jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren.

Um Vermessungen ausführen zu können, ist zwingend Privatgrund zu betreten und sind Vermessungszeichen auf fremden Grundstücken anzubringen. Dadurch wird das Eigentum Privater eingeschränkt. § 4 Abs. 4 VermG beinhaltet eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht (Legalservitut) u. a. für das Betreten von Grundstücken und das Anbringen von Vermessungszeichen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Termines am 08.05.2014 das Betreten seines Grundstückes durch die Organe des Vermessungsamtes St. Pölten verhindert hat, war es gegenständlich erforderlich, den bekämpften Bescheid zu erlassen, worin die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung der Betretung seines Grundstückes durch Organe der Vermessungsbehörde gem. § 4 VermG ausgesprochen wurde. Eine solche bescheidmäßig festgesetzte Verpflichtung ist Voraussetzung für eine zwangsweise Durchsetzung (Exekution). Ein rechtskräftiger Bescheid ist Voraussetzung, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers gem. § 5 Abs. 1 VVG vollstreckt werden kann, damit die Vermessungsbehörde das amtswegig einzuleitende Verfahren (Mappenberichtigung) ordnungsgemäß zum Abschluss bringen kann. Es war daher spruchgemäß zu erkennen und der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pöltens vollinhaltlich zu bestätigen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im folgenden kurz GRC, ABL. Nr. C 83 vom 30.03.2010 widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160; 23.10.2013, 2012/03/0002 mit weiteren Hinweisen) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer, Österreich 2) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Duldung des Betretens des Grundstückes durch Organe der Vermessungsbehörden iSd § 4 VermG stellt immer auf den Einzelfall ab und hat somit keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Überdies fehlt es nicht an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auf die zu A) angeführten Erkenntnisse des VwGH verwiesen wird.

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