BVwG W121 1437441-1

W121 1437441-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1437441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1437441.1.00

Spruch

W121 1437441-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Asylantrag, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Guinea zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Bei der Erstbefragung zum Asylantrag gab der Beschwerdeführer am XXXX vor einem Exekutivbeamten zu den Fluchtgründen an:

"Im Juli 2011 wurde der derzeitige Präsident in Guinea von einer polit. Gruppierung angegriffen. Der Putsch wurde jedoch niedergeschlagen und die Anhänger dieser politischen Gruppierung wurden verfolgt. Mein Vater wurde verdächtigt, diese zu unterstützen und deshalb floh er kurz darauf aus dem Land. Ich übernahm die Arbeit im Geschäft meines Vaters. Am XXXX wurde unser Geschäft von Anhängern des Präsidenten vollkommen zerstört. Meine Mutter floh mit meinen Geschwistern, wohin kann ich nicht sage. Weil ich ebenfalls Angst um mein Leben hatte, bin ich geflohen. ..."

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Graz am 26.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der französischen Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

" ... Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren

Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der Dolmetscher wird durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet.

F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Französisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wen ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt. XXXX

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.

F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein, ich habe hier kein Dokument. Ich habe meine Geburtsurkunde und meine Schul- bzw. Studiumszeugnisse in Mürzsteg. Ich werde sie noch heute zu ihnen schicken lassen. Heute habe ich das Schreiben über die Zulassung für das Bachelorstudium XXXX in Wien bei mir.

Anmerkung: Eine Kopie des Schreibens wird zum Akt gelegt.

F: Leben noch Angehörige in ihrer Heimat?

A: Ja, eine Tante von mir wohnt in XXXX .

F: Haben sie mit jemanden in ihrer Heimat Kontakt?

A: Ja, ich telefoniere mit meiner Tante.

F: Haben sie mit ihrer Familie Kontakt?

A: Nein. Mein Vater hat Guinea verlassen. Er lebt aber noch. Meine Mutter und meine Geschwister sind nicht mehr zu Hause. Ich weiß nicht, wo sie sind. Meine Tante hat gesagt, sie wären in Senegal. Aber das ist nicht sicher.

F: Warum haben Sie Guinea verlassen?

A: Aufgrund des Problems, das mein Vater hatte. Deshalb hat auch mein Vater Guinea verlassen. Mein Vater machte politische Kampagnen. Er hat vor unserem Haus einen Platz bestimmt, wo die Jugend hinkommen konnte. Da hat er dann über sein Programm gesprochen. Mein Vater hat keine Reden gehalten, er hat nur den Platz vor unserem Haus an die Jugend verpachtet. Die Jugendlichen hielten an diesem Platz politische Veranstaltungen ab. Mein Vater hatte damit aber nichts zu tun. Wie der Mordversuch gegen den Präsidenten war, waren auch die Wahlen. Der jetzige Präsident Alpha Conde, als er gewählt wurde, gab es einen Anschlag auf sein Haus. Das war im Juli 2011. Alpha Conde gehört zur Gruppe der Malinke. Ich bin Fulla. Die beiden Volksstämme sind sehr verfeindet. Es wurden dann Ermittlungen aufgestellt und man hat behauptet, dass mein Stamm der Fulla diesen Anschlag auf das Präsidentenhaus verübt habe. Dann haben sie angefangen Mitglieder meines Volksstammes ins Gefängnis zu werfen. Es hat geheißen, dass die Kaufleute die Militärs finanzierten. Es war eine Revolte im Land. Mein Vater ist auch ein Kaufmann, ein Händler im Viertel, wo hauptsächlich Malinke wohnen. Die Leute haben dann begonnen zu behaupten, dass mein Vater die Revolten unterstützt, weil er die Veranstaltungen vor seinem Haus zulässt. Als mein Vater diese Gerüchte gehört hat, hat er das Land verlassen. Ich war noch dort bis April 2013, bis ungefähr zum 4.April. Damals hat es auch eine Demonstration gegeben. Die Malinke haben demonstriert. Auf einem Markt haben die Malinke die Geschäfte zertrümmert. Sie haben auch unser Geschäft kaputt gemacht. Sie sind auch in unser Viertel gekommen. Sie sind auch in unser Haus gekommen und haben alles zerstört. Ich war zu dieser Zeit in der Schule. Meine Geschwister und meine Mutter waren im Haus. Ich habe auf der Universität zu tun gehabt. Ich bin recht spät, so gegen 18 Uhr, zurückgekommen. Die Straßen waren voll mit Reifen und verschiedenen Sachen. Ich habe auch gesehen, dass unser Haus beschädigt war. Ich habe mich wieder umgedreht und habe einen Freund angerufen. Er ist zwar Malinke, aber er ist mein Freund. Ich habe ihm gesagt, er soll schauen, was bei mir zu Hause passiert ist. Das hat er auch gemacht. Ich habe ihn gebeten, nachzusehen, ob meine Mutter und meine Geschwister noch da sind. Ich habe ihn dort hingeschickt, weil ihm als Malinke nichts passieren wird. Er hat mich dann angerufen. Er hat gesagt, dass er glaubt, dass meine Mutter weg ist. Er sagte, es war niemand zu Haus. Ich bat ihn in mein Zimmer zu gehen und meine Maturazeugnisse zu holen. Es war damals aber nicht möglich, weil zu viele Leute dort waren. Er hat mich dann in ein anderes Viertel gebracht, wo er wohnt. Ich bin dann ungefähr 6 Tage dort geblieben. Mein Freund ist später zu unserem Haus zurückgegangen und hat meine Dokumente geholt. Der Vater meines Freundes hat mir empfohlen, das Land zu verlassen. Er wollte auch nicht, dass ich länger bei ihnen bleibe. Er hat mir gesagt, er kennt jemanden, der mir helfen kann, das Land zu verlassen. Er hat diesen Herrn kontaktiert. Wir haben einige Stunden diskutiert. Der Herr hat mir gesagt, er wird mir helfen. Ich wusste nicht, dass ich nach Europa gebracht werde. Der Mann hat mit mir das Land verlassen. Am Abfahrtstag sind wir zum Flughafen gefahren, der Mann hat mit den Leuten dort geredet. Dann sind wir ins Flugzeug eingestiegen und sind in Europa gelandet. Der Flug war am 17.4.2013.

F: Wann verließ ihr Vater Guinea?

A: 2011. Im Juli, zwischen dem 21. und dem 23. Juli.

F: Wo war das Geschäft ihres Vaters?

A: Am Markt XXXX , in XXXX . Gewohnt haben wir im Viertel XXXX , in XXXX .

F: Haben sie mit ihrem Vater vor seiner Ausreise darüber gesprochen?

A: Nein, habe ich nicht. Ich interessiere mich nicht für Politik.

F: Es ist nicht glaubhaft, dass sie gar nichts mit ihrem Vater besprochen haben. Was sagen sie dazu?

A: Er hat nichts über die Vorfälle erzählt. Wir haben nicht darüber gesprochen. Es war damals eine schwierige Zeit. Die Beziehung war nicht besonders gut, aber auch keine schlechte.

F: Wusste ihre Mutter, wo sich ihr Vater aufhält und wie er zu erreichen ist?

A: Meine Mutter wusste nichts darüber. Auch meine Tante, die Schwester meines Vaters, weiß nichts. Meine Mutter und meine Tante haben auch versucht Nachforschungen anzustreben. Es hat geheißen, dass er nach Marokko oder in den Makreb geht. Wir haben aber nichts erfahren.

F: Hatten Sie zu Hause ein Telefon?

A: Wir hatten alle ein Handy, aber kein Festnetz.

F: Wieso sollen ihre Mutter und ihre Geschwister sie während der Flucht nicht kontaktiert haben?

A: Ich weiß nicht unter welchen Umständen sie das Land verlassen haben. Angeblich seien sie im Senegal.

F: Wer war ihr Schlepper?

A: Ich kenne ihn nicht.

F: Wo ist ihr Reisepass?

A: Ich hatte einen abgelaufenen Reisepass. Diesen habe ich zurückgelassen. Ich hatte auch keine Reisepläne.

F: Wie heißen ihr Freund und der Vater ihres Freundes?

A: XXXX und XXXX . Sie wohnen im Viertel XXXX , hinter der Volksschule.

F: Welche Jugendlichen haben vor ihrem Haus Veranstaltungen abgehalten?

A: Es waren Fulla.

F: Gab es nach dem Anschlag irgendwelche Festnahmen?

A: Viele Leute, hunderte.

F: Erzählen Sie mir etwas über ihre Tante?

A: Sie wohnt in XXXX . Die Leute im Viertel kennen sie nicht. Sie lebte in Sierra Leone. Sie lebt erst seit zwei Jahren in XXXX . Sie wohnt mit einem Sohn, zwei kleinen Mädchen und einem Mann, der sehr viel reist. Die Telefonnummer lautet: XXXX .

F: Wann hatten sie zuletzt mit ihrer Tante Kontakt?

A: Vor einer Woche.

F: Was hatte ihnen ihre Tante erzählt?

A: Sie hat mir nur gefragt, wie es mir geht. Sie hat gesagt, dass es immer schlimmer im Land wird. Es gibt kein Parlament. Meine Tante spricht Fulla, kein Französisch. Sie hat einen Dialekt von Sierra Leone, ein verdrehtes Englisch.

F: Was befürchten sie in ihrer Heimat?

A: Ich habe Angst vor diesen Revolten. Man hat auch immer viele junge Leute getötet. Die Leute können immer wieder ins Haus kommen und machen was sie wollen. Ich fürchte mich vor den Malinken, aber auch vor Leuten meines Stammes. Die Leute meines Stammes wehren sich.

F: Haben sie außer den geschilderten Problemen noch andere in ihrer Heimat?

A: Nein, das ist das einzige und große Problem.

F: Würde ihnen im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich habe nie mit den Behörden Probleme gehabt. Ich habe nie ein Verbrechen begangen.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich wurde zum Studium zugelassen. Ich tu mein Möglichstes.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Nur mit meiner Tante.

Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Guinea (siehe Beilage Parteiengehör) erörtert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Nach den Informationen meiner Tante kommt es immer wieder zu Toten. Die Kämpfe zwischen den beiden Ethnien eskalieren und die Regierung tut nichts. Das sind eigentlich die einzigen Probleme in Guinea, die schlechte Regierung und der Kampf zwischen den Stämmen.

F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?

A: Ja.

Sie bekommen eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme.

F: Was sagen sie dazu?

A: Ich bin damit einverstanden.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich glaube nicht, dass ich noch viel zu sagen hätte. Ich habe ihnen gesagt, wie ich weggegangen bin und wie ich angekommen bin. In Guinea habe ich noch die Universität besucht. Dieses Jahr hätte ich die Prüfung machen sollen.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja.

..."

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in

den wesentlichen Teilen wie folgt (R = Vorsitzende Richterin, BF =

Beschwerdeführer, BFV = Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers):

"R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Das ethnische Problem zwischen den Fullah und den Malinke in unserem Wohnviertel XXXX war der Fluchtgrund. Wir die Fullah unterstützen die Partei UFDG. Wir haben ihnen einen Platz im Viertel zugewiesen, wo sie sich versammeln konnten. Dort haben sie ihre politischen Meetings veranstaltet. Sie haben das Parteiprogramm erläutert. Nach dem 1. Wahlgang hatte die UFDG 48% der Stimmen erhalten und die gegnerische Partei 18%. Die Wahlkämpfe sind weiter gegangen bis zum zweiten Wahltag. Dabei sind die beiden Anführer der zwei Parteien übergeblieben. Nach dem zweiten Wahlgang hat derjenige mit 18% die Wahl gewonnen. Am 11. Juli haben sie einen Staatstreich gegen den Präsidenten organisiert. Danach hat es Repressalien gegen die Fullah gegeben, weil man glaubte die Fullah stehen hinter diesem Staatsstreich. Es wurden viele Leute verhaftet. Mein Vater wurde auch beschuldigt ein Mitverschwörer gewesen zu sein, weil mein Vater und seine Kollegen der UFDG einen Versammlungsort gegeben haben.

R: Welche Rolle haben Sie gespielt?

BF: Das war im Jahr 2011. Wenn ich mich nicht irre war ich damals XXXX Jahre alt. In dieser Angelegenheit habe ich noch keine Rolle gespielt. Ich habe dem Richter erzählt, dass mein Fluchtgrund das Problem mit meinem Vater gewesen ist. Wenn mein Vater ein Problem hat, kann mich das auch indirekt betreffen. Wenn es Auseinandersetzungen zwischen beiden Volksgruppen gibt, kann mich das auch betreffen. Wenn die Gegner meinen Vater zu Hause nicht antreffen, werden sie auch gegen mich vorgehen.

R: Haben Sie selber Schwierigkeiten gehabt?

BF: Ich habe selbst nichts erlebt. Es war so, dass ich an dem Tag nicht anwesend war, als die gekommen sind. Ich war in der Schule. Als ich nach Hause kam, war mein Vater nicht anwesend. Was ich erzähle, bezieht sich auf 2013. Mein Vater war schon seit den Ereignissen 2011 weg. Bis heute weiß ich nicht, wo mein Vater ist.

R: Haben Sie selber an Demonstrationen teilgenommen?

BF: Ich habe nie daran teilgenommen.

R: Was haben Sie damals studiert?

BF: Ich habe auf der Universität XXXX studiert. Derzeit absolviere ich in Österreich den Vorstudienlehrgang. Ich hoffe dass ich im nächsten Studienjahr weiterstudieren kann.

R: Wie lange haben Sie in Guinea studiert?

BF: Zweieinhalb Jahre.

R: Was ist mit Ihrer Mutter und den Geschwistern passiert?

BF: Am XXXX haben meine Mutter und meine Geschwister unser Haus verlassen. An dem Tag sind sie zu uns gekommen und haben unser Haus zerstört. Sie sind eingebrochen, haben die Fenster kaputt gemacht und haben alles im Haus zerstört. Sie haben das Eingangstor im Hof eingebrochen.

R: Wer hat das gemacht?

BF: Unsere Malinke-Nachbarn.

R: Daraufhin sind Sie zur Polizei gegangen?

BF: Ich bin erstens nicht dazu gekommen. Zweitens hätte es auch keinen Sinn. Die Polizei schreitet nie ein. Gegen Täter von der Malinke-Seite wird nicht eingeschritten. Es ist auch so, dass die Wahlen in Häusern stattgefunden haben. Die Polizei ist nie eingeschritten. Sie haben nur zugeschaut. Das ist heuer passiert.

R: War Ihr Vater politisch aktiv?

BF: Mein Vater war Mitglied, er hatte auch eine Mitgliedskarte bei der UFDG und hat auch politischen Veranstaltungen teilgenommen. Er war organisatorisch beteiligt. Er hat auch beim Geldsammeln mitgemacht. Er hat auch Autos organisiert, bei verschiedenen Veranstaltungen.

R: Wofür hat man die Autos gebraucht?

BF: Um die Anhänger bei verschiedenen Veranstaltungen zu transportieren.

R: Wie viele Kinder waren Sie zu Hause?

BF: Wir waren XXXX Ich bin der erstgeborene. Nach mir kommt eine Schwester. Die Übrigen sind Männer.

R: In der ersten Instanz hat man Ihnen Ihre Fluchtgeschichte nicht geglaubt, sondern Ihnen unterstellt, vordergründig zu Studienzwecken nach Österreich gekommen zu sein.

BF: Ich weiß, dass mir das vorgeworfen wurde. Ich muss aber sagen, als ich in Österreich um Asyl angesucht habe, wusste ich nicht, dass man als Asylwerber in Österreich auch studieren kann. Ca. zwei bis drei Wochen nach meiner Ankunft habe ich einen Jungen aus Guinea getroffen, der hier legal aufhältig ist und trotz Asyl studiert. Wenn ich Asyl hätte, könnte ich in Österreich studieren. Er hat mich danach auf die Uni begleitet, ich wollte mich informieren. Ich habe Formulare bekommen und bin jetzt zugelassen, um zu studieren. Danach habe ich den Ort verlassen, wo ich gewohnt habe. Das war auf dem Land. Ich hatte nicht die Möglichkeit dort zu studieren.

R: Welche Geschäfte Ihres Vaters haben Sie weiterführen müssen?

BF: Als mein Vater geflohen ist, habe ich das Geschäft mit meiner Mutter weitergeführt. Nach der Schule bin ich ins Geschäft gegangen. Es war ein Geschäft mit elektronischen Geräten.

BFV: Wie war die Zeit zwischen 2011 und 2013? Gab es für Sie Probleme wegen Ihres Vaters?

BF: Einige der Nachbarn haben uns oft bedroht. Es gab viele Bedrohungen gegen uns. Es gab viele Probleme, doch ich bin geblieben, da ich eine Möglichkeit hatte weiterzuleben. Die Nachbarn haben uns Probleme bereitet, sie wussten von den politischen Aktivitäten. Ich selber habe keine politischen Aktivitäten gesetzt. Die Nachbarn haben mich nie dabei beobachten können bei einer politischen Aktivität. Es war so etwas wie eine Sippenhaftung.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

R befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in der Stadt XXXX . Ich bin ledig.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich habe eine Tante, die jüngere Schwester meines Vaters. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Mutter. Sie lebt noch aber ist wahrscheinlich nicht in Guinea. Diese Tante versucht herauszufinden, wo meine Mutter ist. Ich habe mit ihr vor einiger Zeit gesprochen. Seit jenem 4. April habe ich keinen Kontakt zu meiner Mutter und meinen Geschwistern.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ja, ich habe eine Verwandte. Sie ist die Cousine meiner Mutter. Sie ist in Österreich asylberechtigt. Sie heißt XXXX . Sie unterstützt mich immer wieder. (Beilage 1; Fotokopie aus dem Reisepass). Sie hat XXXX Kinder und ihr Mann ist auch da. Ich habe sonst keine Verwandte hier.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Der Fullah.

R: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich gehöre dem Islam an. Ich praktiziere meinen Glauben nicht.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich bin in die Volkschule gegangen (6 Jahre), dann in die Sekundarschule (7 Jahre) und dann auf die Uni.

Studienzulassungsdokumente werden als Beilage 2 zum Akt genommen.

R: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Nur in XXXX .

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ja. Meine Zugehörigkeit zur Gruppe der Fullah ist das Hauptproblem.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

R: Bitte schildern Sie Ihren Fluchtweg.

BF: Ich bin über Italien gekommen. Ich bin von XXXX mit dem Flugzeug nach Italien gereist. Von Italien bin ich weiter nach Österreich gekommen. Ich hatte einen Schlepper. Der Vater eines Freundes hat das organisiert. Ich hatte kein Geld um das zu finanzieren. Dieser Mann hat das organisiert, ich wusste nicht wohin.

R: Die (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Das Problem, aufgrund dessen ich das Land verlassen habe. Bis jetzt hat sich nichts geändert. Ich habe außerdem keine Familie und keine Unterstützung dort. Das Problem besteht nach wie vor. Es hat sich sogar zugespitzt.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Die Caritas unterstützt mich. Außerdem arbeite ich als Tagportier im Heim. Ich musste auch einen Erstehilfekurs für diese Tätigkeit absolvieren. In dem Heim leben ca. XXXX Leute. Für die Nacht gibt es einen eigenen Portier. Ich helfe nur gelegentlich aus.

Der BF legt eine Bestätigung der XXXX vor, in der seine Remuneratentätigkeit ausgewiesen ist. Diese wird als Beilage 3 zum Akt genommen.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja.

R: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF legt Deutschkursbestätigungen vor.

R: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern)) BF: Ich stehe jeden Tag um XXXX auf. Ich schaue in meinen Computer. Ich gehe in die Schule. Dort bleibe ich bis XXXX , dann komme ich wieder nach Hause. Am Nachmittag treffe ich mich mit Freunden und lerne mit Freunden. Um XXXX gehe ich spazieren. Dann gehe ich einen Kaffee trinken. Dann gehe ich wieder nach Hause und gehe schlafen.

R stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Ich kenne die SPÖ, die FPÖ, die BZÖ und die Grünen. Es ist ein parlamentarisches System und es gibt einen Präsidenten. Der Bundespräsident heißt Heinz Fischer. Ich kenne die Heute-Zeitung. Ich lese im Internet Guinee News. Ich schaue auch fern, zum Beispiel NTV. Über das Ereignis in Paris habe ich über NTV erfahren. Ich schaue France24.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Ich bin in keinem Verein.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

R ersucht die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen.

BFV: Lebt Ihre Tante in Guinea und welche Staatsbürgerschaft hat diese?

BF: Sie lebt in Sierra Leone aber kommt ab und zu nach Guinea. Sie stammt aus Guinea und hat die Staatsbürgerschaft von Sierra Leone.

BFV: Was wäre Ihr Lebensplan für Guinea gewesen, wenn Sie nicht geflüchtet wären?

BF: Mein Plan war nach der Universität in XXXX weiter zu machen. Ich hatte nicht vor wegzugehen. Die meisten wollen Beamte werden, aber das war nicht mein Plan. Das Geschäft in Guinea gibt es nicht mehr.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die R befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.

BFV: Da die Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten sind, werden ergänzende Informationen betreffend Mitglieder der Volksgruppe der Fullah und Personen, denen ein Naheverhältnis zur UFDG unterstellt wird, vorgelegt. Diese beziehen sich zum einen auf das Jahr 2011 und bescheinigen die Gefahr, welcher der Vater des BF aufgrund seiner politischen Tätigkeit ausgesetzt war, insbesondere da dort von Festnahmen und politisch motivierten Fällen vom Verschwindenlassen berichtet wird. Auch für das Jahr 2013 wird über Interethnische politisch motivierte Gewalt, vor allem in XXXX , und insbesondere auch auf dem Markt XXXX berichtet. Jüngste Berichte aus dem Jahr 2015 bestätigen neu politisch motivierte ethnische Gewalt im Kontext der Wahlen im Herbst 2015. (BFV legt hierzu zusätzliche Rechercheunterlagen vor; Beilage 4)

Die R befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

R befragt den BF, ob er den D gut verstanden habe.

Dies wird bejaht.

R befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 25.3.2015)

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft -

Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

20.3. 2015

http://www.aliazeera.com/news/africa/2013/10/guinea-election-results-favour-ruling-party- 2013101822593948526.html, Zugriff 20.3.2015

3. Sicherheitslage

Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).

Quellen:

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.3.2015

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das

Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

20.3. 2015

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).

Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.

Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).

Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für

Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

20.3. 2015

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).

Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).

Quellen:

20.3. 2015

20.3. 2015

7. Korruption

Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014).

Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den 145. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 20.3.2015

20.3. 2015

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen sind allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten, jedoch reagiert die Regierung nicht auf deren Anliegen oder Anregungen. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 27.2.2014).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 22

Quellen:

20.3. 2015

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgaben des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014). Es gab nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 29.1.2015).

Quellen:

20.3. 2015

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 22.6.2014).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff

20.3. 2015

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die

Regierung vom Präsident Alpha Conde machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).

Quellen:

20.3. 2015

20.3. 2015

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

23.3. 2015

23.3. 2015

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014).

Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS

27.2. 2014) .

Quellen:

23.3. 2015

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH

28.1. 2015) . Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).

Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und

Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

23.3. 2015

15. Todesstrafe

Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

23.3. 2015

weltweiten Lage der Menschenrechte - Guinea,

http://www.ecoi.net/local link/247965/374101 de.html, Zugriff 23.3.2015

http://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?country=Guinea, Zugriff

23.3. 2015

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 4.2014a).

Quellen:

23.3. 2015

23.3. 2015

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 28.7.2014) bis 90 Prozent (AA 4.2014a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS

28.7. 2014) .

Quellen:

23.3. 2015

23.3. 2015

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015).

Quellen:

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/guinea-de.html), Zugriff 23.03.2015

23.3. 2015

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff

23.3. 2015

23.3. 2015

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

23.3. 2015

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 27.2.2014). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 27.2.2014; vgl. UNICEF 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($14,40) belegt (USDOS

27.2. 2014) . 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (UNICEF 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. Laut einer neuen Studie von UNICEF, die Daten aus der demographischen und gesundheitlichen Umfrage aus dem Jahr 2011 verwendet haben, wurde bei 100 Prozent der Frauen im Alter 45-49 FGM durchgeführt. Bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 14¬19 sank dies auf 89 Prozent. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

marriages; state protection; ability of women to refuse a forced marriage (2009-Sept. 2012), http://www.refworld.org/cgi-

bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=50aa23a52skip=0query=forcedmarriageco

i=GIN , Zugriff 24.3.2015

23.3. 2015

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (BMEIA 23.3.2015; vgl. AA 24.3.2015). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21

Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 24.3.2015).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).

Quellen:

23.3. 2015

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

23.3. 2015

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik node.html, Zugriff

10.2. 2014

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft node.html, Zugriff

24.3. 2015

23. Medizinische Versorgung

Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der

Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF

20.1. 2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

in Africa 2013, http://www.carmma.org/sites/default/files/PDF-

uploads/MNCH 2013 Status Report Eng.pdf, Zugriff 24.3.2015

https://www.internationalsos.com/ebola/default.cfm?content id=395language id=ENG, Zugriff 25.3.2015

24. Behandlung nach Rückkehr

IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhalten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN o.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix Quellen:

http://www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProiektERIN/proiekt erinnode.html;isessionid=E582D11C84692EB47AB89E2520F63064.1 cid286, Zugriff

25.3. 2015

Third Country Nationals,

http://www.google.com/url?sa=trct=iq=esrc=sfrm=1source=webcd=1cad=riau

act=8ved=0CB0QFiAAurl=http%3A%2F%2Fdata.unhcr.org%2Fcar%2Fdownload.php

%3Fid%3D392ei=9FoRVZi-

NIWrPJedgGAusg=AFQiCNGzWqTQ2SDih wn8sibrxAOEkfcFQbvm=bv.89184060,d. ZWU, Zugriff 24.3.2015

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 22

Opportunities and Challenges,

http://www.iomdakar.org/docs/avrr2-4-2014.pdf, Zugriff

24.3. 2015

http://www.un.org/africa/osaa/ngodirectory/dest/Women.htm#Guinea, Zugriff 24.3.2015

23.3. 2015

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulbe (auch Peul) an.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass sein Vater beschuldigt wurde Mitverschwörer eines Staatsstreiches, im Zuge dessen viele Leute verhaftet wurden, gewesen zu sein, indem sein Vater und seine Kollegen der UFDG-Partei einen Versammlungsort zur Verfügung stellten, und aufgrund dieser Streitigkeiten wegen dessen Volksgruppenzugehörigkeit auch in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten ist. Überdies hat der Beschwerdeführer nach Verschwinden des Vaters versucht, das Geschäft des Vaters fortzuführen, was ihm aufgrund der Probleme mit den Nachbarn (Zugehörige der Volksgruppe Malinke) nicht möglich gewesen ist. Er ist aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte von Guinea geraten, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung es nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer besucht in Österreich einen Vorstudienlehrgang (vorgelegt wurde in der mündlichen Verhandlung die Zulassung der XXXX universität Wien für das Bachelorstudium XXXX ) und erledigt seit einigen Monaten Portiertätigkeiten in einem Flüchtlingshaus. Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer, der Deutschkurse absolviert hat und beabsichtigt ein XXXX fortzusetzen, ist in Österreich nachweislich um seine Integration bemüht.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhafter Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat lediglich aufgrund der der dort allgemein herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse verlassen, nicht zu teilen.

Hinsichtlich seiner geschilderten Ausreisegründe im Rahmen seiner Einvernahmen, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass er aufgrund des Umstandes, dass sein Vater als aktives Mitglied der UFDG und aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe Fullah in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten ist. Überdies hat der Beschwerdeführer das Geschäft seines Vaters fortzuführen versucht, ist aber aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte von Guinea geraten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen ist im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

Aufgrund des glaubwürdigen Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war den Ausführungen der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Folge zu leisten.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen und schilderte er nachvollziehbar, dass seine Familie (auch seine Mutter und seine Geschwister sind aus Guinea ausgereist) aufgrund deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peuhl (auch Fulbe) aufgrund der Streitigkeiten mit den Nachbarn, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke angehören, aufgrund deren Initiative in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten ist. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner offensichtlich unterstellten politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung, weil er ins Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit, zur familiären sowie privaten Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass er wegen der Probleme seines Vaters weiterhin in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte gerät. Der Beschwerdeführer ist somit auch aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peuhl (auch Fulbe) aufgrund der Streitigkeiten mit den Geschäftsnachbarn, welche der Volksgruppe der amtierenden Regierungspartei Malinke angehören in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten. Überdies hat der Beschwerdeführer das Geschäfts seines Vaters fortzuführen versucht, welches von den Nachbarn angegriffen wurde, daher auch aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in das Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte von Guinea geraten. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner offensichtlich unterstellten politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kombination mit seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung, weil er ins Blickfeld der Behörden und Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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