L515 1405288-3•BVwG L515 1405288-3
L515 1405288-3Bundesverwaltungsgericht18.11.2015
Behandlungsmöglichkeiten, Einzelfallprüfung, Interessenabwägung, non<br/>refoulement, private Interessen, psychische Störung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Sachwalter
L515 1405288-3/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, Sachwalter: XXXX , am XXXX geb., vertreten durch RA Dr. Stephanie BONNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl 0804.476-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1.1. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige beschwerdeführende Partei ("bP") ist Staatsangehöriger der Republik Armenien ("Armenien"). Die bP und ihr Vater brachten am 21.5.2008, ihre Stiefmutter und Stiefschwester am 16.3.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.
1.1.1.2. Der Vater der bP brachte zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, aufgrund der Ehe mit einer ethnischen Aserin (Mutter der bP) und der Unterstützung von deren Bruder im Jahre 1999 in Armenien mit erheblichen Schwierigkeiten und Übergriffen konfrontiert gewesen zu sein, in deren Verlauf die Mutter der bP getötet und die bP erheblich verletzt worden sei. Diese Verletzungen wären Ursache für epileptische Anfälle der bP und ihren schlechten Gesundheitszustand gewesen.
Die bP sei zwar in Armenien behandelt worden, ebenso wie nach der gemeinsamen Ausreise aus Armenien im Jahr 2003 in der Russischen Föderation und in der Ukraine, eine Anfallsfreiheit wäre jedoch nie eingetreten.
Im Dezember 2007 wären die Stiefmutter und Steifschwester, im Jänner 2008 auch die bP und ihr Vater nach Armenien zurückgekehrt. Im Mai 2008 hätte die Familie Armenien endgültig verlassen.
I.1.1.3.1. Die bP wurde seitens der belangten Behörde ("bB") vorerst keiner Befragung unterzogen, an ihrer Stelle wurde ihr Vater einvernommen. Hierbei wiederholte sie die Gründe, welche sie in Bezug auf sich selbst vorbrachte. In Ergänzung hierzu nannte sie die Erkrankung von bP an Epilepsie.
I.1.1.3.2. Im Zug des Verfahrens vor der belangten Behörde legte die bP verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor, wonach sie an Epilepsie und psychischen Erkrankungen leide. Aus diesen Unterlagen ist auch ersichtlich, dass die Form der Epilepsie an der die bP leidet, genetisch und nicht psychisch bedingt ist.
I.1.1.3.3. Das Bundesasylamt holte ein psychologisches Gutachten ein, wonach die bP an keiner psychischen Störung leide, welche hinsichtlich das Erscheinungsbild und den Ausprägungsgrad einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leide. Die bP leide seit ihrem 10 Lebensjahre an einer genetisch bedingten Erkrankung, nämlich einer nächtlichen Frontlappenepilepsie.
Es wurden keine mit einer neurologischen Grunderkrankung in Zusammenhang stehende, reversible oder persistente psychische Veränderungen im Sinne organisch bedingter kognitiver oder affektiver Störungen oder eine organische Wesensänderung festgestellt. Die bP sei einvernahme- und geschäftsfähig und sei in der Lage im Verfahren ihre Interessen wahrzunehmen.
I.1.1.3.4. Eine Anfrage bei der Staatendokumentation der belangten Behörde ergab, dass alle Formen von Fontallappenepilepsie in Armenien behandelbar sind. Der Patient kann im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos behandelt werden.
I.1.1.3.5. Nach Eintritt der Volljährigkeit wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Hierbei berief sie sich auf die Gründe, welche bereits ihr Vater vorbrachte.
I.1.2. Die Anträge der bP, ihres Vaters, ihrer Stiefmutter und der Stiefschwester auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft. Ua. wurde zum Gesundheitszustand der bP folgendes angeführt (auszugsweise Wiedergabe aus dem den Vater der bP betreffenden Bescheid):
"...
Bezüglich des psychischen und physischen Gesundheitszustandes [der bP] ist festzuhalten, dass aus dem "Psychologischen Gutachten", welches anlässlich der psychologischen Begutachtung [der bP], ..., von [...] am 15.09.2008 erstellt wurde, eindeutig zum Ausdruck kommt, dass bei Ihrem Sohn keine psychische Störung vorliegt, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)" oder einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" oder einer anderen erlebnisreaktiven Störung klinischer Relevanz entspricht. Weiters, dass [die bP] aus klinisch-psychologischer Sicht sehr gut in der Lage ist, [...] Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Auch geht aus dem besagten Gutachten und den sonstigen vorliegenden, [...] betreffenden ärztlichen Unterlagen hervor, dass diese[] seit seinem 10. Lebensjahr an einer genetisch bedingten Erkrankung, einer nachträglichen Frontallappenepilepsie leidet, und nicht an einem erlebensreaktiven bzw. psychogenen Anfallsleiden.
..."
Die belangte Behörde ging ebenfalls davon aus, dass die bP und deren Familie in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen.
In Bezug auf die seitens der bP vorliegenden Erkrankungen wurde festgestellt, dass diese in Armenien behandelbar sind und kein Hinweis besteht, dass die existierenden Behandlungsmöglichkeiten der bP nicht zugänglich wären.
Über die Familie der bP hinausgehend verfügt die bP über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine qualifizierten privaten Anknüpfungspunkte.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch ein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Ebenso stelle eine Ausweisung der bP und ihrer Familie keine unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde seitens das bisherige Vorbringen wiederholt und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde bestritten.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
1.1.4. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
I.1.5. Im weiteren Verfahren legte der Vater bP eine am 5.2.2008 ausgestellte Bestätigung des staatlichen klinischen Hospitals Nr. XXXX vor, wonach dort der Bruch von 3 Rippen festgestellt wurde und ihre Geburtsurkunde vor.
I.1.6. In Bezug auf die bP wurde mit Schreiben vom 11.11.2009 der Beschluss des BG Baden vom 2.11.2009 vorgelegt, wonach ihr Vater als dessen Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt wurde.
In dem Verfahren wurde XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten stellte XXXX fest, dass XXXX seit seinem zehnten Lebensjahr an epileptischen Anfällen leide, die komplexen fokalen Anfälle seien; trotz hoch dosierter antiepileptischer Behandlung sei er nicht anfallsfrei, die Anfallsfrequenz habe reduziert werden können, trotzdem käme es zu Anfällen, vor allem nachts. Anamnestisch habe er im zehnten Lebensjahr ein schweres Psychotrauma erlitten. In weiterer Folge sei sein Arm gebrochen worden, es habe sich um einen Trümmerbruch gehandelt. Bei der Operation sei es zu Nervenverletzungen gekommen, seither leide er an Krampfzuständen und erhalte Antiepileptika.
Im Landesklinikum XXXX habe man die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, die der Sachverständige jedoch weder anamnestisch noch außenanamnestisch explorieren habe können. Es bestehe eine mehrdimensionale Beeinträchtigung, wobei eine Entwicklungsverzögerung im Zusammenhang mit einem epileptischen Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliege. Inwieweit der operative Angriff die Ursache des epileptischen Geschehens sei, lasse sich nicht verifizieren oder falsifizieren, der Betroffene sei nicht zu einer eigenständigen Lebensführung fähig und bestehe über die sprachliche Barriere hinaus eine Beeinträchtigung im seelischen und intellektuellen Bereich, die einer geistigen Behinderung gleichzusetzen sei. Er sei daher nicht fähig, Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils zu besorgen; gegebenenfalls ein Psychotrauma vor neun Jahren eintrat, sei es derzeit nicht ansatzweise erkennbar, dass er fähig sei, dieses zu reflektieren, weshalb weitere und kontinuierliche therapeutische Maßnahmen erforderlich seien. In Anbetracht seines Alters sei eine intellektuelle Entwicklung vorstellbar, die es ihm ermögliche einzelne oder alle Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils zu besorgen.
I.1.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 28.7.2009 wurden die bP und deren Familie verständigt, dass das ho. Gericht beabsichtigt, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Hierzu wurde ihr ein Fragenkatalog übermittelt und wurde sie darüberhinaus eingeladen, weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen und auf ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (§ 15 AsylG aF) hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.8.2010 wurde dieser Aufforderung entsprochen. Die bP legte zum Beweis der wiederkehrenden epileptischen Anfälle eine darüber handschriftlich geführte Liste, sowie zur Existenz der Behandlungsbedürftigkeit verschiedene medizinische Atteste vor.
Ebenso legte sie diverse Schulzeugnisse und Schreiben vor, welche ihren guten schulischen Erfolg bescheinigen.
I.1.8. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde ein Ländersachverständiger beauftragt, einerseits mit dem Vorbringen der bP im Zusammenhang stehende Fragen allgemeine Natur, als auch einzelfallbezogene Fragen zu beantworten.
Mit E-Mail vom 22.3.2011 beantwortete der genannte Sachverständige die an ihn gerichteten Fragen zum Teil wie folgt:
Die bP und ihr Vater scheinen im armenischen Wählerregister als in Jerewan gemeldet auf.
Ebenso scheint (die angeblich umgebrachte) Mutter der bP an der selben Adresse gemeldet im armenischen Wählerregister auf.
I.1.9. Im weiteren Verlauf wurde eine Ländersachverständige mit ergänzenden Erhebungen beauftragt. Hierbei stellte sich heraus, dass das der seitens des Vaters der bP vorgebrachte behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt nicht verifiziert werden konnte, bzw. widerlegt wurde.
I.1.10. Aufgrund der Vielzahl von vorliegenden medizinischen Bescheinigungen wurde eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie zur Sachverständigen bestellt am 12.12.2011 mit der Erstellung eines Gutachtens unter Einbeziehung sämtlicher ärztlicher Bescheinigungsmittel und Berücksichtigung des bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens beauftragt.
Die an die Sachverständige gestellten Fragen lauteten wie folgt:
1. Ist aus den vorgelegten Bescheinigungen zu entnehmen, dass der BF (Beschwerdeführer) an einer aktuellen Krankheit leidet (bitte um zusätzliche kurze laienhaft verständliche Umschreibung der Erkrankung)?
2. Wenn Antwort zu 1.) nein: ist aus den vorgelegten Bescheinigungen zu entnehmen, dass der BF in der Vergangenheit an einer Krankheit litt (bitte um zusätzliche kurze laienhaft verständliche Umschreibung der Erkrankung)?
3. Wenn Antwort zu 2.) ja: Kann die Krankheit als dauerhaft geheilt betrachtet werden?
4. Wenn Antwort zu 1.) ja: Ist aus der Krankheit eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit ableitbar?
5. Wenn Antwort zu 4.) ja: Welche Form der dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit liegt vor?
6. Ist aus den Bescheinigungsmitteln entnehmbar, dass sich der BF gegenwärtig tatsächlich einer Behandlung bzw. Medikation unterzieht?
7. Wäre ein Abbruch der Behandlung bzw. Medikation mit einer aktuellen Lebensgefährdung oder sonstiger schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigung verbunden?
8. Falls Antwort zu 7.) nein: Welche konkrete Folgen hätte ein Abbruch der Behandlung bzw. Medikation?
9. Zusatz: Falls Antwort 4.) ja: Sind abgesehen von der in Österreich durchgeführten Medikation /Behandlung/Therapie auch andere Medikationen/Behandlungen/Therapien denkbar, welche den Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefährdung oder sonstiger schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen unwahrscheinlich erscheinen lassen und falls ja welche?
10. Wenn Antwort zu 1.) ja: Welche medizinische Begleitmaßnahmen wären zu setzen, damit eine Überstellungstauglichkeit des BF von Österreich nach Armenien in dem Sinne angenommen werden kann, dass diese nicht mit einer aktuellen Lebensgefährdung oder sonstigen schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden ist, unter der Voraussetzung dass eine Fortführung der Behandlung im Aufnahmestaat möglich ist?
Die Zusammenfassung des Gutachtens vom 5.11.2012 lautet wie folgt:
"...
In Beantwortung der gestellten Fragen ist somit auszuführen, dass
1. Herr XXXX an einer Frontallappenepilepsie leidet, d.h. an einer Anfallserkrankung, die medikamentös nur schwer behandelbar ist und für die auch sonst keine geeigneteren oder besseren Behandlungsmöglichkeiten bekannt sind.
2. Dieses Anfallsleiden beruht auf einer genetisch fixierten Veranlagung, führt zu relativ hochfrequenten, vor allem nächtlich auftretenden und selten generalisierten Anfällen und beeinträchtigt im Fall des Herrn XXXX sein Funktionsniveau offensichtlich nur unwesentlich.
3. Auch in der Vergangenheit hat Herr XXXX an dieser Krankheit gelitten.
4. Die Erkrankung selbst ist nicht heilbar. Es ist eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit in Form der Einnahme einer antiepileptischen Medikation ableitbar.
5. Ebenfalls empfehlenswert ist die leichte Verfügbarkeit einer Akutbehandlung im Falle eines generalisierten, sich nicht selbst begrenzenden epileptischen Anfalls.
6. Gegenwärtig unterzieht sich Herr XXXX der medikamentösen Behandlung und steht in relativ hochfrequenter Kontrolle an Fachabteilungen.
7. Ein Abbruch der Behandlung bzw. der Medikation wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verstärkung der Anfallsfrequenz und eventuell auch mit einer häufigeren Generalisierung der Anfälle bzw. im Extremfall auch mit einem neuerlichen Status epilepticus, d.h. einem dauerhaften Krampfanfall, verbunden, in letzterem Fall wäre von möglicher Lebensgefahr auszugehen.
8. Die Behandlung kann in ähnlich effizienter (bzw. ähnlich ineffizienter) Form offensichtlich auch andernorts durchgeführt werden und wurde auch andernorts so durchgeführt, da sich durch die Verbringung nach Österreich die Anfallsfrequenz des Herrn XXXX nicht wesentlich verändert haben dürfte und auch unter den hier gegebenen medizinischen Bedingungen weiterhin von einer relativ hohen Anfallsfrequenz auszugehen ist.
9. Bei Fortführung der Behandlung im Heimatland ist somit, bei weiterer Verfügbarkeit antiepileptischer Medikation, nicht von einer Verschlechterung der prognostischen Situation auszugehen.
10. Als Begleitmaßnahme einer eventuellen Überstellung wäre die Absicherung der konstanten Medikamenteneinnahme und, um sämtlichen Eventualitäten, auch der sehr unwahrscheinlichen eines Status epilepticus, vorzubeugen, die Flugbegleitung durch eine in medizinischen Belangen erfahrene Person erforderlich, die qualifiziert wäre, im Fall eines protahierten Anfallsgeschehens anfallsdämpfende Medikation auch intravenös zu verabreichen. Unter diesen Bedingungen kann im Fall einer Überstellung nicht von einem Risiko schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgegangen werden."
I.1.11. Aus einer herbeigeschafften Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamte an eine Außenstelle der belangten Behörde vom 11.19.2009 ging hervor, dass die armenische Rechtsordnung das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft in ähnlicher Ausgestaltung wie die österreichische Rechtsordnung kennt. Ebenfalls wird dort erwähnt, dass in Armenien alle Formen der Epilepsie behandelbar sind und die Kosten durch ein staatliches Programm gedeckt werden.
I.1.12. Für den 4.12.2012 beraumte das ho. Gericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung an lud die Verfahrensparteien hierzu.
In Bezug auf die bP wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass dessen persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist und das Erscheinen eines in der Sache umfassend informierten Vertreters ausreicht.
I.1.13.1. Mit Schreiben vom 27.11.2012 langte eine ergänzende Stellungnahme ein. Hierbei wurde neuerlich vorgebracht, dass die bP an einer weitestgehend therapieresistenten Frontallappenepilepsie leide und legte hierzu ein (weiteres) Konvolut an Krankenhausberichten und Aufenthaltsbestätigungen und handschriftlichen Aufzeichnungen vor.
Ebenso wurde aus dem Gutachten der bereits genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie hinsichtlich des Behandlungsbedarfes der bP und allfälliger Folgen eines Abbruchs der Behandlungen zitiert. Ebenso wurde auf die Ausführungen der Leiterin der Prächirurgischen Epilepsiediagnostik, XXXX , Fr. Dr. XXXX vom 22.10.2012 eingegangen, wonach die antiepileptische Therapie sowie die Abklärung sehr komplex und anspruchsvoll sei und nur in spezialisierten Zentren angeboten werden. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei eine weitere Betreuung zwecks Behandlung sowie Diagnostik in Österreich an der XXXX indiziert. Für den 11. Jänner 2013 sei eine weitere EEG-Untersuchung und für den 24.1.2013 eine weitere Operation geplant, die zur Besserung des Zustandes der bP führen soll.
Weiters wurde auf die Feststellungen zum Zustand des Gesundheitswesens in Armenien, insbesondere, dessen unzureichende finanzielle Ausstattung und des Umstandes, dass weiterhin "freiwillige Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen an den behandelnden Arzt vorkämen.
Hierzu wurde die die Einholung eines Gutachtens, ob die von der bereits genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erwähnte leichte Verfügbarkeit der benötigten Medikamente der Akutbehandlung tatsächlich gegeben ist, sowie ob die von Frau Dr. XXXX erwähnte spezialisierten Zentren im Herkunftsstaat der bP tatsächlich vorhanden sind.
Weiters wurde angeführt, dass sich die bP und deren Vater seit dem Jahre 2008 ohne Unterbrechung in Österreich befänden. Die gesamte Familie lebe gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas. Die bP und deren Familie hätten sich nichts zu schulden kommen lassen und es bestünde kein Aufenthaltsverbot.
Die bP spreche fließend Deutsch und hätte bereits im Jahr 2010 in seinem Hauptschulabschlusszeugnis in der II. Leitungsgruppe ein Gut erhalten.
Der Vater der spreche Deutsch auf dem Niveau A1.
Die bP besuche derzeit einen Office Management Lehrgang.
Der Vater der bP wirke an einen Projekt für Nachbarschaftshilfe mit und sei in einem Umfeld sehr beliebt.
Die Familie der bP verfüge über ein weites soziales Netz und über einen Freundschafts- und Bekanntenkreis in Österreich.
Zu Bescheinigung der privaten und familiären Bindungen wurden verschiedene Bestätigungen und Empfehlungsschreiben vorgelegt.
I.1.13.2. Mit Schreiben vom selben Tage wurde vorgebracht, dass die Steifschwester der bP die Hauptschule abgeschossen hätte, einen Perfektionskurs Deutsch Intensiv B1 erfolgreich abgeschlossen hätte und nunmehr die HAK besuche.
Der Vater der bP hätte einen Deutschkurs vom 25.6.2012 - 30.8.2012 in der Anzahl von 40 Unterrichtsstunden besucht.
Die vorgebrachten Besuche und Teilnahme an Kursen wurden durch die Vorlage von Bestätigungen bescheinigt.
I.1.14 Am Tage der Verhandlung teilte die Caritas vorerst telefonisch und anschließend per E-Mail mit, dass die bP auf dem Wege zum ho. Gericht eine epileptischen Anfall erlitten hätte. Er sei hierauf von der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert worden. Der Vater, die Stiefmutter und die Stiefschwester hätten bP2 begleitet.
Das ho. Gericht verhandelte hierauf in Abwesenheit der Verfahrensparteien und traf die Verfahrensanordnung, den Verfahrensparteien ein Verhandlungsprotokoll zuzustellen und eine angemessene Frist einzuräumen, einen Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von der Verhandlung gem. § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen.
I.1.15 Am 10.12.2012 übermittelte die Caritas XXXX eine Besuchsbestätigung, wonach sich die bP am 4.12.2012 vom 09.11 - 13.51 Uhr im Krankenhaus der XXXX , Abteilung für Neurologie in ärztlicher Behandlung befand.
I.1.16 Am 12.12.2012 wurde Unterlagen vorgelegt, wonach die bP2 wegen eines epileptischen Anfalls vom 7.12. -11.12.2012 im XXXX XXXX aufhältig war.
I.1.17.1. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E wurde die Beschwerde der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen. In Bezug auf den Vater, die Stiefmutter und die Stiefschwester wurde inhaltlich gleich entschieden.
Das ho. Gericht ging davonaus, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier handelt, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch Apostolischen bekennen.
Die Beschwerdeführer der Vater und die Stiefmutter der bP sind gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
In Bezug auf die bP wurde davon ausgegangen, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig sei, doch ist ihr Unterhalt durch ihren Vater gesichert. Ebenso bestehen keine Gründe für die Annahme, dieser nicht auch in Armenien als Sachwalter für die bP auftreten könnte.
Die bP leidet an keine Krankheit, die in Armenien behandelbar ist und bestehen keine Hinweise für die Annahme, dass ihr das armenische Gesundheitswesen nicht zugänglich wäre.
Auch waren die bP und ihre Familie in der Vergangenheit in der Lage ihr Leben etwa in Armenien, behauptetermaßen auch in der Ukraine und der Russischen Föderation zu meistern und bestehen keine Hinweise für die Annahme, dass sie hierzu im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht neuerlich in der Lage wären.
Die beschriebenen und bescheinigten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden nicht in Zweifel gezogen.
I.1.17.1. In Bezug auf die medizinische Versorgungslage traf der AsylGH ua. nachfolgende Feststellungen:
"...
Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.
(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC129/ 27.06.11/ Zugriff 6.6.2012)
In Armenien sind alle Arten von Epilepsie, insbesondere auch Frontallappenepilepsie behandelbar und besteht für Betroffene die Möglichkeit, im Rahmen eines staatlichen Programmes Zugang zu kostenlosen Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten.
(vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 5.1.2009:
" Alle Formen von Epilepsie sind in Armenien behandelbar.
....
Die unten aufgereihten Krankenhäuser (1. bis 5.) haben neurologische und neurochirurgische Abteilungen, in denen Patienten behandelt werden können.
The following hospitals have neurological and neurosurgical departments where the patient can be treated:
1. "Institute of Surgery after Professor L.Mikaelyan" CJSC
Adress: 9, st. Hasratyan
Director: Artur Tamazyan
2. "NAIRI medical Center" CJSC
Adress: 21, st. H. Paronyan
Director: Harutiun Qushkyan
3. "Clynical Hospital # 3" CJSC
Adress: 40, st. Dzorapi
Director: Samvel Harutyunyan
Adress: 14, st. Titogradyan
Director: Artur Rostomyan
Adress: 28a, st. D. Varuzhan
Director: Mihran Qenderyan
... In den oben genannten Krankenhäusern kann ein Patient im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos behandelt werden. Medikamente sind während der Behandlung im Krankenhaus kostenlos. Danach kann der Patient bei der Poliklinik seines Bezirks (in dem er/sie in Armenien wohnt) registriert werden und die Medikamente in der Poliklinik kostenlos erhalten. Außerdem kann sich der Patient unter die Aufsicht des Neurologen der Poliklinik begeben, ebenfalls kostenlos. ..."
Vgl. auch im Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 11.9.2009)
..."
I.1.17.3. Der AsylGH ging davon aus, dass das Stattfinden der insbesondere seitens des Vaters der bP und von ihr vorgetragenen Übergriffe nicht festgestellt werden kann.
Primär sei davon auszugehen, dass die bP und ihr Vater Armenien wegen der Behandlungsbedürftigkeit der bP verließen.
Die Steifmutter und Stiefschwester der bP verließen Armenien, um mit der bP und ihrem Vater im familiären Verband leben zu können.
I.1.17.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging der AsylGH ua. davon aus, dass sich das Vorbringen der bP und ihres Vaters zu den behaupteten Verfolgungshandlungen als nicht glaubhaft darstellte.
I.1.17.5. Die Verhandlung in Abwesenheit der Parteien sei zu Recht erfolgt, da wer gem. § 19 Abs. 3 AVG nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet ist, der Ladung folge zu leisten und versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet
wurde, die Verhandlung so kann sie ... gem. § 42 Abs. 4 leg. cit. in
seiner Abwesenheit durchgeführt worden.
Dem AVG ist die "Annahme einer Entschuldigung" fremd; § 19 AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I² (1998)E 58 zu § 19 AVG). Würde ein in § 19 Abs. 3 genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des § 42 Abs. 4 AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu Verhandlung voraussetzt.
Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes sei von der Behörde [dem Gericht] von Amts wegen zu erforschen (Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, beide Erk. mwN). Dieser Maxime sie das der AsylGH durch die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls an die bP und deren Familie, in dem sie aufgefordert wurden, das entschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung zu entschuldigen, entsprochen.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die bP gemäß den vorliegenden Bescheinigungsmitteln während der Anreise zum ho. Gericht einen Epilepsieanfall erlitt und hierauf die geladene Familie ihre Reise zum ho. Gericht abbrachen und ins Krankenhaus, in dem sich die bP aufhielt, weiterreisten.
Hierzu sei festzuhalten, dass die bP bereits in der Ladung zur Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass ihr persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist, wenn ein in der Sache umfassend informierter Vertreter (Anm.: nicht in der Ladung erwähnt) wie etwa ihren Vater erscheint, weshalb eine Verhandlung in Abwesenheit der bP möglich war, zumal deren persönliche Anwesenheit vom Gericht nicht gefordert wurde und auch sonst nicht zwingend geboten erschien. In Bezug auf die weiteren Mitglieder der Familie gehe aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht hervor, dass im Krankenhaus deren unverzügliche Anwesenheit nach der Einlieferung von bP erforderlich wäre, bzw. warum sämtliche geladenen Familienmitglieder ihren Weg zum ho. Gericht zwecks Aufsuchens des Krankenhauses abzubrechen hatten, weshalb in Bezug auf das Fernbleiben von der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass jene Personen, deren persönliche Erscheinen gefordert wurde, durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten gewesen zu sein, weshalb das ho. Gericht berechtigt war, in Abwesenheit der Geladenen zu verhandeln.
Da im gegenständlichen der bP und auch den übrigen Familienmitgliedern die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen war, sei die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen gewesen. Auch sei im Rahmen einer Progonoseentscheidung von keiner relevanten Gefahr einer Verfolgung, allenfalls von einer nicht asylrelevanten Diskriminierung auszugehen. Der Status eines Asylberechtigten sei daher nicht zuzuerkennen.
Aus der allgemeinen Lage in Armenien könne kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheide das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Für die bP als Zivilperson bestehe keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Es könne nicht festgestellt werden, dass in Armenien eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Auch aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf den Gesundheitszustand der bP wurde vom Gericht davon ausgeganen, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden. Es wurde auch davon ausgegangen, dass der bP vor dem Verlassen Armeniens das dortige Gesundheitssystem zugänglich war. Es deute auch nichts darauf hin, dass die bP an einer solchen Art von Epilepsie verfügt, die in Armenien nicht behandelbar ist, zumal die Berichtslage klar zu Tage gebracht hätte, dass alle Formen von Epilepsie behandelbar sind.
Ebenso ging das Gericht davon aus, dass Österreich in der Lage sei, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen durchzuführen.
In Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet ging der AsylGH davon aus, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig war, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen war, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig waren.
Im zu führenden und im bereits genannten Erkenntnis des AsylGH näheren beschriebenen Familienverfahren wären die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wurde und in Bezug auf die ein Familienverfahren zu führen war, als Asylwerber aufhältig gewesen, und wurden deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen. Ebenfalls erfolgte eine Ausweisung in den Herkunftsstaat, welcher in allen Fällen identisch ist. Es konnte daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
I.1.18. Gegen die oa. Erkenntnisse des AsylGH wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Mit Beschluss vom 14.9.2014, U/2013-16, U 635-637/2013-15 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde des Vaters, der Stiefmutter, sowie der Stiefschwester in allen Spruchpunkten, in Bezug auf die bP in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) ab.
Mit Erkenntnis vom 14.9.2014, U/2013-16, U 635-637/2013-15 gab der VfGH der Beschwerde der bP gegen die Spruchpunkte II (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und III (Ausweisung in die Republik Armenien) des angefochtenen Erkenntnisses statt. Dies wurde damit begründet, dass das belangte Gericht durch die Verhandlung in Abwesenheit der bP und der unterlassenen Ermittlung, ob auch Akutbehandlungen von Epilepsie in Armenien behandelbar wären, in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.
I.1.19.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde die bP aufgefordert, sämtliche ihr nunmehr zugänglichen medizinischen Bescheinigungsmittel dem ho. Gericht vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die bP nach. Sie legte verschiedene medizinische Befunde, sowie eine Auskunft, wonach eine operative Behandlung von Epilepsie in Armenien nicht möglich ist.
Aufgrund der nunmehr bestehenden Befund- und Beweislage wurde eine Anfrage an die Staatendokumetation des BFA gerichtet. Deren Beantwortung (unter Wiedergabe der gestellten Fragen) vom 23.12.2014 wird wie befolgt wiedergegeben:
" I. Ist in Armenien Epilepsie, insbesondere "Frontallappenepilepsie" behandelbar?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden Quellen keine Informationen zu diesen Fragen gefunden werden, weshalb diese an IOM weitergeleitet wurden.
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die sich in verschiedener Hinsicht mit Migrationsfragen beschäftigt, unter anderem mit Rückkehr und Reintegration von Migranten in ihr Herkunftsland. An IOM können Anfragen zur medizinischen Versorgung in den Herkunftsländern übermittelt werden.
Die Antwort von IOM ist der AFB als Anhang beigefügt.
Einzelquellen:
IOM berichtet, dass die medizinische Behandlung von Epilepsie und Frontallappenepilepsie in Armenien verfügbar ist.
...
2. Wenn ja, wo ist eine diesbezüglich neurologische Behandlung durchführbar bzw. in welchen Krankenhäusern ist eine diesbezügliche Behandlung möglich?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Einzelquellen:
IOM gibt an, dass die Behandlung von Frontallappenepilepsie nur in Yerevan, in den zwei nachfolgend genannten Spitälern verfügbar ist.
Nationwide, the treatment of frontal lobe epilepsy is available only in two hospitals located in the capitol. Treatment is not available in rural areas.
The two specialized hospitals are:
"Erebuni" Medical Center
Address: 14 Titogradyan Street
Director: Arthur Rostomyan
Yerevan
Arabkir medical center
Address: 30, Mamikonyants st.
Director Arman Babloyan
Yerevan
IOM - International Organization for Migration (22.12.2014):
Auskunft per Mail
3. Wird die Behandlung kostenlos gewährt, oder ist sie kostenpflichtig?
4. Falls kostenpflichtig, wie hoch sind - ungefähr - die monatlichen Kosten, die selbst zu tragen sind?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Einzelquellen:
IOM gibt an, dass die Behandlung von Frontallappenepilepsie vom Staat übernommen wird.
...
IOM - International Organization for Migration (22.12.2014):
Auskunft per Mail
Das Auswärtige Amt berichtet:
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM berichtet:
Regierungserlass N 318-N legt fest, wer von kostenfreier Gesundheitsversorgung profitiert und welche Krankheiten abgedeckt sind Medizinische Leistungen in Polikliniken und Notaufnahmen sind für die gesamte Bevölkerung kostenfrei. [...]
Die folgenden Krankheiten werden kostenfrei behandelt:
IOM - International Organization for Migration (August 2014):
Länderinformationsblatt Armenien
5. Besteht eine Möglichkeit auf staatliche Unterstützung, um etwaig anfallende Kosten für den Patienten zu mindern?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Einzelquellen:
IOM gibt an, dass die Behandlung von Frontallappenepilepsie vom Staat übernommen wird. Die Familie kann im Ministerium für Arbeit und Soziales um eine Berufsunfähigkeitsrente ansuchen.
...
IOM - International Organization for Migration (22.12.2014):
Auskunft per Mail
6. Mit welchen Medikamenten wird in Armenien eine "Frontallappenepilepsie" behandelt und welche Kosten fallen dabei an?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Einzelquellen:
IOM gibt an, dass Trobalt 100mg (Retigabin), Epilan D, 100mg (Phenytoin), Fycompa 6 mg Tabl. (Perampanel), Trobalt 50 mg Tabl, Cefuroxim 1,5g i.v. (Cefuroxim), Perfalgan 1g i.v. (Paracetamol) welche der Patient in Österreich erhielt in Armenien nicht registriert und nicht erhältlich sind. Verfügbar sind: Keppra 1000mg (Levetiracetam) - 79 Euro für 30 Tabletten, Pantoloc 40mgTabl. (Pantoprazol) - 16 Euro für 14 Tabletten und Lovenox 40 mg s.c. (Enoxaparin) - Euro 6,90 für 10 Spritzen. Der Patient erhält die Medikamente im Spital und in der Poliklinik in der er/sie registriert ist.
...
IOM - International Organization for Migration (22.12.2014):
Auskunft per Mail
7. Ist in Armenien auch eine "allfällige Akutbehandlung" von Epilepsie, insbesondere von Frontallappenepilepsie anlässlich eines (spontan auftretenden) epileptischen Anfalls "gewährleistet bzw. verfügbar"
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Einzelquellen:
IOM gibt an, dass es nur in den beiden oben genannten Krankenanstalten möglich ist.
...
IOM - International Organization for Migration (22.12.2014):
Auskunft per Mail
8. Laut einer vom Patienten vorgelegten Auskunft des armenischen "Institute of child and adolscent health", ist ein "surgical treatment of epilepsy" in Armenien nicht verfügbar. Stimmt das?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Einzelquellen:
IOM gibt an, dass diese Information stimmt.
Yes, the information is correct. Neither removal of the focal area of the brain (in which the seizures are occurring) nor the implantation of a vagus nerve stimulator are implemented in Armenia.
IOM - International Organization for Migration (22.12.2014):
Auskunft per Mail"
I.1.19.2. Zur Abklärung der nachstehend offenen Frage wurde ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie angefordert. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:
"Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, ... soll ein
neurologisch-psychiatrisches Aktengutachten, welches am 25.06.2015 durchgeführt wurde, zu folgenden Fragen erstattet werden:
1. Welche medizinischen Begleitmaßnahmen wären erforderlich, damit ein Überstellungsvorgang der beschwerdeführenden Partei von Österreich nach Armenien nicht mit Lebensgefährdung verbunden ist?
2. Welche gesundheitlichen Auswirkungen wären zu erwarten, wenn die beschwerdeführende Partei die eingeschränkte Medikation basierend auf der Auskunft der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen in Armenien erhalten würde?
3. Welche medizinische Nachversorgung würde die beschwerdeführende Partei konkret nach einer erfolgreichen Implantation der tiefen Hirnstimulationselektroden als Palliativerfahren benötigen bzw. welche Folgen hätte eine unterlassene Nachversorgung?
Der Gutachtenserstellung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Auszug aus dem Akt L5151405288-3/16 z
Vorliegende Befunde
Auszug aus dem Akt L5151405288-3/16 z:
Auszug aus dem Beschluss Bundesverwaltungsgericht XXXX , 18.06.2015:
Der Asylwerber leidet laut aktuellen Unterlagen an einer schwer behandelbaren therapieresistenten Epilepsie. In Bezug auf das Krankheitsbild im Detail wird auf die beigeschlossenen ärztlichen Bescheinigungsmittel verwiesen.
Aus einer Auskunft des XXXX XXXX ist als nächster Schritt die Implantation der tiefen Hirnstimulationselektroden als Palliativverfahren vorgesehen. Seitens des Gerichtes wurde Erhebungen in Bezug auf die Behandelbarkeit von Epilepsie in Armenien getätigt und erging hierzu eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdwesen. Hieraus ergibt sich, dass nicht alle Medikamente, welche die beschwerdeführende Partei in Österreich erhält, auch in Armenien erhältlich sind. Ebenso ist eine chirurgische Behandlung von Epilepsie in Armenien nicht möglich.
Auszug aus der ärztlichen Bestätigung, XXXX XXXX , 06.05.2015:
Bei dem Patienten besteht eine schwer behandelbare therapieresistente Epilepsie. Die invasive Abklärung ergab bezüglich der Abgrenzung der Anfallsursprungszone inkonklusive Ergebnisse, somit ist der Patient kein Kandidat für einen resektiven epilepsiechirurgischen Eingriff.
Trotz mehrfacher antiepileptischer Medikation in höchster Dosierung konnte keine Anfallsfreiheit erreicht werden. Zurzeit besteht eine Anfallsfrequenz von ca. 20 komplex partiellen Anfällen pro Monat, davon sind mindestens 4 bis 5 Anfälle sekundär generalisiert.
Als nächster Schritt ist die Implantation der tiefen Hirnstimulationselektroden als Palliativverfahren vorgesehen.
Die Implantation der Elektroden ist für die erste Juliwoche 2015 vorgesehen. Postoperativ sind regelmäßige Kontrollen an der Epilepsieabteilung vorgesehen (mindestens dreimonatlich).
Aktuelle antiepileptische Therapie:
Levetiracetam,
Neurotop.
Auszug aus dem Gutachten Prim. XXXX , vom 05.11.2012:
Kurzarztbrief XXXX XXXX , Kinderambulanz, 12.06.2008:
Die Station sei in Österreich ein anerkanntes Zentrum zur Behandlung von Anfallsleiden. Da der Patient an einer schweren behandelbaren Epilepsie leide wäre es aus medizinischer Sicht wünschenswert, wenn er in der Nähe des Krankenhauses leben könnte.
Befund 26.08.2008 - Verlaufskontrolle bei Epilepsie:
Pathologisches EEG.
Patientenkurzarztbrief 27.06.2008:
Diagnose:
Epilepsie, posttraumatische Belastungsstörung, psychosoziale Belastung.
Kurzarztbrief 07.08.2008:
Medikation:
Keppra, Epilan D,
Zonegran.
Diagnose:
Nächtliche Frontallappenanfälle.
Entlassungsbericht Landesklinikum XXXX , 01.08.2008:
Komplikationsloser stationärer Verlauf, kein erneutes Krampfgeschehen.
Entlassungsbericht Landesklinikum XXXX , 25.08.2008:
Krampfgeschehen bei bekannter fokaler Epilespie.
Entlassungsbericht Landesklinikum XXXX , 24.11.2008:
Patient wird nach einem Krampfgeschehen bei Sturz in Observation aufgenommen.
Allgemeines Krankenhaus XXXX XXXX , Arztbrief vom 14.07.2010:
Diagnose:
Fokale Epilepsie, Verdacht auf linksfrontalen Anfallsursprung.
Familienanamnese hinsichtlich Epilepsie negativ, Schwangerschaft, Geburt, frühkindliche Entwicklung unauffällig, kein Schädel-Hirn-Trauma, keine Meningitis oder Encephalitis. Patient beschreibt Anfälle aus Verkrampfung verbunden mit einem Anheben der rechten oberen Extremität, stehend käme er zu Sturz.
Initiale Betreuung und Einstellung in Armenien, damals auf medikamentöse Einstellung, weitere Durchuntersuchung nicht durchgeführt.
Vor 2 Jahren Umzug nach Österreich, hier im Krankenhaus der XXXX Langzeitmonitoring und MRT Schädel.
Anfallsfrequenz nächtlich 2-4 x pro Woche. Angeführt wird, dass Herr XXXX wegen eines seit 10 Jahren bestehenden therapieresistenten Anfallsleidens aufgenommen wurde. Wegen der 5-tägigen Monitoringzeit wurden drei habituelle Anfälle registriert, die aus dem Schlaf heraus auftraten.
Zusammenfassend besteht eine fokale MR-negative Epilepsie mit wahrscheinlich linksfrontalem Anfallsursprung, dafür spräche die klinische Anfallssemiologie mit nächtlich auftretenden Anfällen.
Neurologisches Konsilium 12.01.2011:
Therapie mit Convulex und Lyrica.
Aufenthaltsbestätigung 24. bis 28.02.2011:
Laut Arztbrief rezidivierende epileptische Anfälle bei Frontallappenepilepsie.
XXXX XXXX , Bericht 24.03.2011:
Es bestehe eine schwerste therapieresistent MR-negative linkshirnige Frontallappenepilepsie mit 3 bis 8 komplex partiellen Anfällen pro Tag sowie 1 bis 2 Sturzanfällen pro Woche, bisher alle antiepileptischen Medikamente in Höchstdosierung verordnet. Aufgrund der fehlenden strukturellen Läsion kann kein epilepsiechirurgischer Eingriff angeboten werden. Als nächster Schritt sei eine Vagusnervstimulation zur Vorbeugung der Sturzanfälle geplant.
Befund XXXX XXXX , 27.12.2011:
Diagnose:
Fokale Epilepsie, MR-negative linkshirnige Frontallappenepilepsie im Rahmen eines prolongierten Video-EEG. klinisch dabei Immobilität der rechten oberen Extremitäten und dystone Haltung. Im Juli 2011 zehn Anfälle. Der letzte generalisierte Anfall mit Zungenbiss. Postikal sei er aggressiv und teilweise verstehe er nicht wenn man ihn anspräche.
Bei Herrn XXXX besteht die Diagnose: Frontaler Epilepsie, genetisch bedingt (G40.2).
Herr XXXX wurde in Armenien geboren, wuchs in geordneten Verhältnissen auf ...
Im 10. Lebensjahr zog sich Herr XXXX eine Fraktur des Arms zu, die eine operative Sanierung erforderte.
Postoperativ, wobei unklar bleibt ob nach der ersten oder nach der zweiten Operation, traten die ersten epileptischen Anfälle auf, die bis dato persistieren. Nach den Angaben des Herrn XXXX wurden entsprechende Untersuchungen durchgeführt, auch Medikamente verordnet, die allerdings nicht den gewünschten Erfolg, nämlich die Anfallsfreiheit, bewirken konnten. Die Umstände führten jedenfalls dazu, dass Herr XXXX die Schule nicht mehr besuchte und sich zuhause langweilte bis der Vater mit ihm dem behandelnden Arzt nachreiste und in die Ukraine übersiedelte, auch dort verbrachte Herr XXXX seine Tage relativ eintönig.
Im Frühjahr 2008 reiste der Vater mit dem epilepsiekranken Sohn nach Österreich, wo Herr XXXX seither aufhältig ist.
Nach den von ihm vorgelegten Befundberichten sind seit Juni 2008 relativ hochfrequente neurologische Konsiliaruntersuchungen dokumentiert, ebenfalls dokumentiert ist die epileptische Genese der zumeist nachts auftretenden Anfälle. Sämtlich vorgenommene Umstellungen in der Medikation konnten hier offenbar keine wesentliche Veränderung und schon gar keine Anfallsfreiheit bewirken. Auch die Suche nach einem hirnorganischen Herdgeschehen verlief ergebnislos ...
In Zusammenschau der Befunde handelt es sich bei der bei Herrn XXXX vorliegenden Symptomatik offensichtlich um eine primär nächtliche Frontallappenepilepsie mit seltener Generalisierung ...
Die nächtliche Frontallappenepilepsie gilt als eindeutig hereditäre Epilepsieform und tritt am häufigsten um das 14. Lebensjahr auf, kann sich aber durchaus schon früher manifestieren ...
In Beantwortung der gestellten Fragen ist somit auszuführen, dass Herr XXXX an einer Frontallappenepilepsie leidet, d.h. an einer Anfallserkrankung, die medikamentös nur schwer behandelbar ist und für die auch sonst keine geeigneten und besseren Behandlungsmöglichkeiten bekannt sind.
Dieses Anfallsleiden beruht auf einer genetisch fixierten Veranlagung, führt zu relativ hochfrequenten und vor allem nächtlich auftretenden und seltenen generalisierten Anfällen und beeinträchtigt im Fall des Herrn XXXX sein Funktionsniveau offensichtlich nur unwesentlich. Auch in der Vergangenheit hat Herr XXXX an dieser Erkrankung gelitten. Die Erkrankung selbst ist nicht heilbar.
Es ist eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit in Form der Einnahme einer antiepileptischen Medikation ableitbar. Ebenfalls empfehlenswert ist die leichte Verfügbarkeit einer Akutbehandlung im Falle eines generalisierten, sich nicht selbst begrenzenden epileptischen Anfalles. Gegenwärtig unterzieht sich Herr XXXX der medikamentösen Behandlung und steht in relativ hochfrequenter Kontrolle an Fachabteilungen. Ein Abbruch der Behandlung bzw. der Medikation wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verstärkung der Anfallsfrequenz und evtl. mit einer häufigeren Generalisierung der Anfälle bzw. im Extremfall auch mit einem neuerlichen Status epilepticus verbunden.
Die Behandlung kann in ähnlich effizienter Form offensichtlich auch anderorts durchgeführt werden und wurde auch anderorts schon durchgeführt, da sich durch die Verbringung nach Österreich die Anfallsfrequenz nicht wesentlich verändert haben dürfte.
Bei Fortführung der Behandlung im Heimatland ist somit bei weiterer Verfügbarkeit antiepileptischer Medikation nicht von einer Verschlechterung der prognostischen Situation auszugehen. Als Begleitmaßnahme bei einer evtl. Überstellung wäre eine Absicherung der konstanten Medikamenteneinnahme erforderlich ....
Zusammenfassung:
Der Betroffene, Herr XXXX , geb. am XXXX , leidet an einer Frontallappenepilepsie, welche vermutlich genetisch bedingt ist.
Anhand der vorliegenden Unterlagen und Vorgutachten ist diese Erkrankung gut dokumentiert. Es handelt sich hierbei um eine therapieresistente Verlaufsform einer Frontallappenepilepsie mit häufigem Auftreten von epileptischen Anfällen.
Laut Vorgutachten ist zu erheben, dass bereits in der Kindheit und Jugendzeit zahlreiche epileptische Anfälle aufgetreten sind trotz mehrfacher Therapieadaptierungen und Umstellungen konnte nie eine wesentliche Besserung der Krankheitssymptomatik und insbesondere eine Verringerung Anfallsfrequenz erzielt werden. Eine Anfallsfreiheit konnte jedenfalls nicht erreicht werden.
Aufgrund der Schwere der Erkrankung war es dem Betroffenen auch nicht möglich die Schule zu besuchen. Therapiemaßnahmen erfolgten in Armenien, aber auch in der Ukraine. Im Jahr 2008 reiste der Vater mit dem Betroffenen nach Österreich, um hier eine Linderung der neurologischen Beschwerdesymptomatik erzielen zu können. Auch Aufenthalte an neurologischen Fachabteilungen, unter anderem auch im XXXX XXXX , sind dokumentiert. Sämtliche vorgenommene Therapieumstellungen der Medikation konnten keine durchgreifende Verbesserung der Anfallshäufigkeit und schon gar keine Anfallsfreiheit bewirken.
Eine weitreichende Abklärung wurde durchgeführt, ein hirnorganisches Herdgeschehen als Ursache für die mögliche Epilepsie konnte nicht gefunden werden, sodass auch entsprechende neurochirurgische Interventionen bei nicht fassbarem hirnorganischem Korrelat ausgeschieden sind.
Da eine ursächliche Therapie dieser Art der Epilepsie nicht möglich ist (schwer behandelbare therapieresistente Epilepsie) wurde auf der Universitätsklinik für Neurologie im XXXX XXXX ein palliatives Vorgehen diskutiert. In diesem Zusammenhang wurde auch als nächster Schritt die Implantation einer tiefen Hirnstimulationselektrode als Palliativverfahren überlegt und ein solcher Eingriff sei für die 1. Juli-Woche 2015 geplant.
Neben der Weiterleitung der medikamentösen antiepileptischen Therapie mit Levetiracetam und Neurotop sind laut Begleitschreiben auch Kontrollen an einer Epilepsieabteilung notwendig.
Die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:
1. Welche medizinischen Begleitmaßnahmen wären erforderlich, damit ein Überstellungsvorgang der beschwerdeführenden Partei von Österreich nach Armenien nicht mit Lebensgefährdung verbunden ist?
Im Falle einer Überstellung des Betroffenen in sein Heimatland wäre es erforderlich die eingeleitete medikamentöse antikonvulsive (antiepileptisch) Therapie weiterzuführen.
2. Welche gesundheitlichen Auswirkungen wären zu erwarten, wenn die beschwerdeführende Partei die eingeschränkte Medikation basierend auf der Auskunft der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen in Armenien erhalten würde?
Der Betroffene leidet an einer therapieresistenten Frontallappenepilepsie mit häufigen epileptischen Anfällen. Auch unter der derzeitigen medikamentösen antikonvulsiven Therapie ist keine Anfallsfreiheit zu erzielen.
Die Erkrankung an sich ist nicht heilbar.
Eine eingeschränkte Medikation könnte dazu führen, dass die Anfallsfrequenz wieder zunimmt. Grundsätzlich müsste ansonsten versucht werden mit den zur Verfügung stehenden Antiepileptika als Therapiealternative eine Anfallsreduktion zu erzielen.
3. Welche medizinische Nachversorgung würde die beschwerdeführende Partei konkret nach einer erfolgreichen Implantation der tiefen Hirnstimulationselektroden als Palliativerfahren benötigen bzw. welche Folgen hätte eine unterlassene Nachversorgung?
Eine medizinische Nachversorgung nach erfolgreicher Implantation der tiefen Hirnstimulationselektrode als Palliativverfahren wird nach etwa 3 Monaten empfohlen und notwendig sein, wenn zwischenzeitlich Komplikationen auftreten sollten auch früher.
In weiterer Folge kann bei adäquater Wirksamkeit das Kontrollintervall ausgeweitet werden, dies hängt aber vom individuellen Behandlungserfolg und vom individuellen Verlauf der Erkrankung ab und sollte in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt erfolgen.
Die Betreuung sollte an einem Epilepsie-Zentrum erfolgen und könnte, wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, auch in der Heimat Armenien erfolgen. Grundsätzlich muss im Falle der Implantation einer tiefen Hirnstimulationselektrode und im Falle von Auftreten von Komplikationen auch kurzfristig die Möglichkeit bestehen, sich an eine kompetente Stelle wenden zu können."
I.1.19.3. Im weiteren Verfahren ergab sich, dass der bP zur palliativen Behandlung eine Stimulationssonde ins Gehirn eingesetzt wurde, welche Nachbehandlungen bedarf, weshalb neuerlich eine Anfrage an die Staatendokumetation des BFA gerichtet wurde. Deren Beantwortung (unter Wiedergabe der gestellten Frage) vom 7.9.2015 wird wie befolgt wiedergegeben:
1. "Der BF leidet an Epilepsie. Ihm wurde eine tiefe Hirnstimulationselektrode als Palliativverfahren eingesetzt. Sind die sich heraus notwendigen Nachbehandlungen und Kontrollen in Armenien möglich?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 146 Mitgliedstaaten und 98 Beobachtern (u.a. globale und regionale internationale Organisationen und NGOs). IOM ist an mehr als 440 Standorten weltweit tätig und verfügt über ungefähr 7.300 Mitarbeiter, die an mehr als 2.900 Projekten vor Ort arbeiten.
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass in Yerewan sowohl Nachbehandlung, als auch Kontrolle von Epilepsie verfügbar ist.
Einzelquellen:
Nachbehandlung und Kontrolle ist in Armenien verfügbar, jedoch nur in zwei Krankenhäusern in Yerewan: Im "Erebuni" Medical Center, Address: 14 Titogradyan Street, Director: Arthur Rostomyan und im Arabkir medical center, Address: 30, Mamikonyants st., Director Arman Babloyan. Der Patient muss sich bei der Poliklinik seines Bezirkes registrieren und kann dann von seinem Arzt zum jeweiligen Krankenhaus überwiesen werden. Alternativ kann der Patient auch selbst im Krankenhaus anfragen. Er muss dabei seine ID und seine (ärztliche) Schlussbeurteilung (Epikrise) vorweisen. Obwohl Behandlung und Medikation vom Staat übernommen werden, muss der Patient möglicherweise für seine Medikation bezahlen, wenn es einen Mangel an den benötigten Medikamenten im Krankenhaus gibt. Dies kann passieren, wenn es zu Verspätungen bei der Lieferung der Medikamente durch den Staat kommt.
Für die Nachbehandlung von Epilepsie ist keine Unterstützung von NGOs verfügbar.
...
IOM - International Organization of Migration (4.9.2015): Auskunft per Email"
I.1.20.1. Für den 16.9.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurde die bP - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Ebenso wurden der bP gemeinsam mit der Ladung die Unterlagen hinsichtlich des beschriebenen Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, sowie Feststellungen zur Lage in Armenien übermittelt.
Zur Verhandlung wurde auch ein medizinischer Sachverständiger geladen.
I.1.20.2. Bereits vor der Verhandlung langte einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein, in welcher der aktuelle Gesundheitszustand und der Stand der eingesetzten Behandlung beschrieben wurde. Ebenso äußerte sie sich zum Privat- und Familienleben der bP im Bundesgebiet.
Der Stellungnahme waren eine Reihe von Beilagen angeschossen, welche sich auf das Privat- und Familienleben und die Behandlung der bP beziehen. Soweit sie medizinisch relevant waren, wurden sie den zur Verhandlung geladenen Sachverständigen weitergeleitet.
I.1.20.3. Die bP erschien ladungsgemäß zur Verhandlung. Sie gab eingangs an, die Nacht nicht anfallsfreiverbracht zu haben, sich aber grundsätzlich verhandlungsfähig zu fühlen, wenn in entsprechenden Abständen Pausen eingelegt werden.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
RI fragt SW, ob er nach wie vor der Sachwalter von P ist. Dies wird ausdrücklich bejaht. Hierauf teilt RI dem Sachwalter (in weiterer Folge "SW") mit, dass zuerst P im Beisein des SW befragt wird.
...
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich lebe nur mit meiner Familie, meinem Vater, Stiefmutter und meiner Stiefschwester zusammen.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Nein.
RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Nein.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Nein, momentan nicht.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Wie soll ich eine Arbeit suchen, wenn ich keine Erlaubnis habe. Ich habe ein Praktikum gemacht in einem Büro.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich würde gerne einer Arbeit nachgehen. Ich möchte gerne weiter studieren, Volkswirtschaft.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Ich habe einen Deutschkurs gemacht. Ich habe den Hauptschulabschluss nachgemacht. Ich bin in die HAK gegangen bis zur dritten Klasse. 2014 habe ich einen Kurs als Bürokaufmann gemacht. Jetzt mache ich die HAK und habe im Mai Matura.
RI: Über welche schulische Bildung verfügten Sie, bevor Sie nach Österreich kamen?
P: In Armenien war ich sieben Jahre in der Schule.
RI: Wie kommen Sie jetzt in die Schule?
P: Es ist schwer für mich wegen der Krankheit. Nachgefragt gebe ich an, dass manchmal mein Vater mit mir in die Schule fährt oder ich mit einem Freund, der auch dort zur Schule geht, gemeinsam fahre. Es handelt sich um eine Abendschule.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich gehe gerne in die Kirche. Bei einem Verein oder Organisation bin ich nicht dabei. Ich habe Freunde, wir treffen uns in der Kirche jeden Sonntag. Wir sprechen über alles.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
P: Ich möchte hier bleiben, ich möchte hier weiter studieren. Wenn ich die Erlaubnis habe, dann möchte ich gerne im Büro oder in einer Bank arbeiten. Und wegen meiner Krankheit (wird von SW eingesagt) möchte ich auch hier bleiben.
RI: Beschreiben Sie, wie Sie einen typischen Tag verbringen.
P: Ich habe ein Hobby, ich treffe gerne Freunde. Ich lese gerne. Mit meiner Familie gehe ich oft raus spazieren. Wenn ich in der Schule bin, dann treffe ich mich mit Kollegen, wir gehen z.B. Pizza essen.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Nein. Ich habe keine Verwandte mehr.
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ich habe es damals nicht gewusst, ich war noch zu klein. Ich habe es nicht gewusst. Jetzt habe ich es von Ihnen erfahren.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Nein.
RI an SW: Wollen Sie sich zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten der P in Österreich äußern bzw. wollen Sie die Angaben von P ergänzen oder an P Fragen stellen?
SW: Er ist ein braver Junge, er hört auf uns Eltern. Er lernt brav und ist auch oft bei uns zu Hause. Die Medikamente, die er einnimmt, beeinflussen sein Gedächtnisvermögen, so wie jeder Anfall. Er lernt viel zu Hause für die Prüfungen. Seit 6 Monaten leben wir in einer Mietwohnung. Seitdem fühlt er sich wohler. Als wir umzogen, haben uns 5 österreichische Familien mit ihren Fahrzeugen unterstützt, das machen sie nicht bei jedem Asylwerber. Wir sind sehr beliebt. (SW beschreibt Kontakte vor Wohnungswechsel, welche zum Teil bis dato andauern).
P: Ich fühle mich hier wie ein Mensch. Dort wo wir jetzt wohnen ist es anders, die Leute reden mit uns wie ein Mensch. Jeden Sonntag gehen wir in die Kirche, dort gibt es viele Leute, sie kennen uns zwar nicht so gut, aber wir werden wie Menschen behandelt.
RI an RV: Wollen Sie sich zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkt der P in Österreich äußern bzw. wollen Sie die Angaben von P ergänzen oder an P Fragen stellen?
RV: Ich kannte die Familie schon vor dem VfGH-Beschwerdeverfahren. SW war im Verein Nachbarschaftshilfe tätig und unterstütze mich damals beim Umzug. Ich habe die Familie als integrationswillig und bereits gut integriert kennen gelernt, weshalb ich auch ihre Vertretung bin.
RV: Brauchen Sie im Krankheitsfall Unterstützung durch Ihre Familie?
P: Wenn ich einen Anfall habe, kann ich nichts machen. Meine Schwester kommt zu mir am Wochenende. Mein Vater und meine Mutter kommen abwechselnd zu mir und sind bei mir.
RV: Wie lange dauert ein Anfall?
P: Es ist unterschiedlich. Manchmal ein bis zwei Stunden, manchmal kürzer. Wenn ich den Anfall habe und ich muss auf die Toilette gehen, dann brauche ich Unterstützung, diese dauert dann ca. 3 Stunden an.
RV beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme des mitgekommenen Betreuers der Familie des P. Nach Erörterung des Beweisthemas ordnet RI an, dass dieser nach der Erörterung des Gesundheitszustandes als Zeuge befragt wird.
...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Ich nehme Tabletten ein, den Namen kenne ich aber nicht. Es handelt sich um diese Medikamente, die in den Befunden stehen (P nennt Medikamente, die er einnimmt). Neue Medikamente, wie die bereits genannt wurden, sind nicht dazu gekommen. Bei einem starken Anfall nehme ich die Medikamente "Friseum" ein. Ich habe an der rechten Schulter ein Gerät, welches ich im Sommer Juli bekommen habe. Ich muss regelmäßig zu Kontrollen gehen, den nächsten Termin habe ich am 30.11.2015. Es wird geschaut, ob alles in Ordnung ist. Ohne dieser Tabletten kann ich nicht weiterleben, diese helfen mir sehr.
RI: Hat sich an Ihrem Befinden etwas geändert, seitdem Sie diese Sonde haben?
P: Ich kann es jetzt noch nicht genau sagen, weil ich es noch nicht so lange habe. Wenn ich jetzt einen Anfall habe, dann sind sie kürzer. Ohne diesem Gerät kann ich nicht leben, denn vorher hatte ich sehr starke Anfälle.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich kann so nicht weiterleben, weil es in Armenien diese Behandlungen nicht gibt. Die Tabletten gibt es in Armenien auch nicht. Dieses Gerät gibt es nur in Österreich, Schweiz und glaublich in Deutschland.
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RI stellte nachfolgende Fragen an den SV:
RI: Ist das von Ihnen erstattete schriftliche Gutachten vom 19.07.2015 vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom 06.11.2015 vorgelegten Bescheinigungsmittel noch als aktuell zu betrachten?
SV: Grundsätzlich ist das Gutachten aktuell, hinsichtlich der Frontallapenepilepsie und der therapeutischen Maßnahmen. Diese Erkrankung ist seit vielen Jahren bekannt, bereits in der Jugend sind solche Anfälle bekannt. Es fanden in Armenien, der Ukraine und hier in Österreich Behandlungen statt. Eine Anfallsfreiheit konnte bis dato nicht erzielt werden. Diese Form der Epilepsie ist auch schwer behandelbar. Eine Heilung ist nicht möglich, man kann die Anfallshäufigkeit zu reduzieren. Dies wurde durch medikamentöse Behandlung und palliative Maßnahmen versucht. Eine dauerhafte Weiterbehandlung ist erforderlich.
RI: Falls die P nach Armenien abgeschoben werden sollte, welche medizinischen Begleitmaßnahmen wären hierbei erforderlich, damit eine solche Abschiebevorgang nicht mit einer Lebensgefährdung oder einen qualvollen Zustand verbunden wäre?
SV: Grundsätzlich setzt eine Abschiebung voraus, dass die medikamentösen und palliativen Maßnahmen weitergeführt werden. Es wäre auch darauf zu achten, dass anfallsauslösende Maßnahmen, wie Schlafentzug vermieden werden. Ebenso wäre eine Fortführung der Behandlung in Armenien erforderlich.
RI: Im von Ihnen erstatteten schriftlichen Gutachten vom 19.7.2015 lag eine Auskunft der Staatendokumentation des BFA zugrunde, in welcher aufgelistet wurde, welche von den von der P eingenommenen Medikamente in Armenien erhältlich sind. Würde eine Medikation mit den in Armenien erhältlichen Medikamenten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Lebensgefahr bzw. einen qualvollen Zustand führen?
SV: Davon ist nicht auszugehen. Es wurden auch in der Vergangenheit verschiedene medikamentöse Behandlungen durchgeführt, die zu keiner Anfallsfreiheit führten, offensichtlich auch zu keiner Minimierung der Anfälle an sich. Es wurden palliative Maßnahmen gesetzt und es wird auch zukünftig erforderlich sein verschiedene Medikamente anzuwenden, zumal diese auch zu Nebenwirkungen führen können.
RI: Welcher Nachbehandlungen sind im Falle des Einsatzes eines Gehirnimplantats wie es hier der Fall ist, normalerweise erforderlich?
SV: Nachbehandlungen erfolgen in Epilepsiezentren, die in der Lage sind damit umzugehen. Die Häufigkeit ist unterschiedlich. Anfangs werden solche Kontrollen in Abständen von 14 Tagen durchgeführt. Später insbesondere, wenn das Krankheitsbild zufriedenstellend eingestellt ist, dann können längere Intervalle gewählt werden. Kurzfristige Nachbehandlungen können erforderlich sein, wenn z.B. die Sonde nicht funktioniert.
RI: Wie sieht eine Akutbehandlung bei einem epileptischen Anfall aus und welche medizinische Einrichtung kann eine solche durchführen?
P: Es gibt unterschiedliche Arten von epileptischen Anfällen. Notfallsmäßig werden sogenannte Grand mal Anfälle behandelt, die mit einer Bewusstlosigkeit an hergehen. Diese Anfälle werden in der Regel vom Hausarzt oder vom Notarzt, manchmal auch gar nicht behandelt, z.B. wenn er selbstlimitierend ist.
...
RI an RV: Haben Sie Fragen an den SV?
RV: zitiert Antwort zu Frage 3 des GA. Wie ist vorzugehen, wenn es zu Komplikationen mit der Sonde kommt?
SV: Hier gibt es verschiedene Maßnahmen vom einfachen Batteriewechsel bis zur Entfernung, wenn sie z.B. infiziert ist.
RV: Ist es richtig, dass dieses Palliativverfahren ein neues Verfahren zur Behandlung von Epilepsiepatienten ist?
SV: Im Prinzip schon. Es ist ein Verfahren, welches eingesetzt wird, wenn eine medikamentöse Behandlung nicht greift, dann kann dieses herangezogen werden. Es ist ein Versuch.
RV: Diese Sonde erfordert immer wieder eine Neueinstellung der medikamentösen Behandlung?
SV: Ja. Zur Therapiebegleitung sind regelmäßige Kontrollen erforderlich. (SV nennt Anfallsfrequenz, Nebenwirkungen der Medikamente, z.B. Wesensveränderungen, Depressionen bis hin zu Psychosen).
P gibt an, dass Ihm seitens der behandelten Ärztin mitgeteilt wurde, dass dieses Gerät in der Schulter alle zwei Jahre getauscht werden muss.
RV: Ist Ihnen bekannt, ob diese Gehirnstimulation in bestimmten Therapiezentren in Armenien behandelt werden kann?
SV: Nein, darüber kann ich keine näheren Auskünfte geben.
RV: Ist aus Ihrer Sicht eine psychologische Begleitung aus Ihrer Sicht erforderlich?
SV: Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass es nicht unbedingt notwendig ist. Auf Nachfrage der RV: Es kann zu Nebenwirkungen kommen, muss aber nicht.
...
RI ordnet die Befragung des beantragten Zeugen, Hr. XXXX an:
...
Eingangs wird der Zeuge über seine persönlichen Verhältnisse befragt und gibt dieser zusammengefasst ua. an, dass er an der Ladungsadresse in XXXX lebt.
Z: Die Familie XXXX wohnt jetzt in XXXX , ca. 10 Minuten von mir entfernt. Zuvor haben sie in einem Heim in XXXX gewohnt.
RI: Seit wann kennen Sie diese Familie?
P: Ich kenne die Familie seit Anfang Mai dieses Jahres. Seit Mitte Mai sind sie in XXXX wohnhaft.
RI: Sie sind Betreuer der Familie, was ist darunter zu verstehen?
Z: Ich bin Mitglied des Pfarrgemeinderates in XXXX . Der Gemeinderat beschloss Anfang des Jahres Flüchtlinge zu betreuen. Er erstellte dazu ein Team auf und dieses Team leite ich gemeinsam mit anderen Mitarbeitern.
RI: Wie fiel Ihre Auswahl auf die Familie?
Z: Wir waren im Kontakt mit dem Heim in XXXX und holten bereits im April eine Familie nach XXXX . Im Zuge dieser Erstkontakte mit dem Heim XXXX wurden wir auch auf die Familie XXXX hingewiesen. Man muss dazu sagen, dass dieses XXXX ein besonderes Heim für Familien ist, die ein gesundheitliches Problem haben. Die erste Familie hatten bereits Asylstatus, es war eine Familie aus Tschetschenien. Eine Tochter dieser Familie ist schwer gehörgeschädigt. Im Zuge dieser Kontakte wurden wir auf die Familie XXXX aufmerksam. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass ein Bekannter von mir, der früher in XXXX wohnte, schon einige Monate hindurch der P und seiner Schwester Nachhilfe gegeben hat in XXXX , sowohl in Deutsch, auch in Französisch und Englisch. Dieser Freund namens XXXX hat mich auch auf die Familie XXXX aufmerksam gemacht. Im Rahmen unseres Flüchtlingsprogramms haben wir als Pfarre eine Wohnung angemietet und diese Wohnung wurde der Familie XXXX im Zuge einer Nutzungsvereinbarung übergeben. Seit dieser Zeit wohnt die Familie in XXXX und hat sich ausgezeichnet in die Pfarrgemeinde integriert. Es fällt besonders leicht, weil sie auch Christen sind. Sie sind in verschiedenen Pfarraktivitäten integriert und besuchen die Sonntagsmesse. Die beiden Jugendlichen sind in der Pfarrjugend sehr gut eingebunden. Die Eltern haben mittlerweile einen großen Freundeskreis in XXXX . Die Eltern helfen auch mit bei pfarrlichen Veranstaltungen, z.B. bei der Seniorenbetreuung, was auch das Netzwerk in XXXX verstärkt. Es gibt meiner Sicht kaum einen besseren Eindruck von Integration in Österreich gibt, als von dieser Familie. Im Zuge des Projektes Nachbarschaftshilfe haben die Eltern speziell einen sehr guten Kontakt zur Pfarrbevölkerung.
...
RV: Wissen Sie, warum Sie auf die Familie XXXX aufmerksam gemacht wurden?
Z: Wie gesagt, einerseits wegen sehr positiven Eigenschaften im Zuge der Nachbarschaftshilfe, einerseits im Heim XXXX , andererseits im Rahmen von Arbeiten, die von der Caritas vermittelt wurden. Mir wurde von XXXX und von XXXX die Familie ans Herz gelegt.
RV: Haben Sie eigene Wahrnehmungen was die Krankheit von Hr. XXXX betrifft?
Z: Ich habe selbst noch keinen miterlebt. Ich habe aber erfahren, dass er vor ca. drei Wochen beim Pfarrkaffee einen Anfall erlitt und von Freunden nach Hause gebracht werden musste. Ich selbst war mit seinen Anfällen konfrontiert, es war konkret vor zwei Wochen im Zuge der Vorbereitung der Unterlagen für die heutige VH, ich habe die P in der Früh angerufen und angekündigt, dass ich kommen werde. Ich bin dann eine dreiviertel Stunde später in die Wohnung gekommen, es sind mir Vater und Mutter entgegen gekommen und sagten mir, dass die P im Wohnzimmer liegt und nicht ansprechbar ist, was ich selbst miterlebt habe. In dieser Zeit, als ich dort war, war die P nicht ansprechbar.
RV: Ist die P in diesem Zusammenhang auf sich alleine gestellt oder hat er seine Familie um sich, die ihn unterstützt?
Z: In diesem Fall war seine Familie anwesend. Die Eltern wollten in den Deutschkurs gehen, sind aber aus diesem Grund zu Hause geblieben. Ende Mai war ich auch schon in der Wohnung. P war in der Schule und es ging ein Anruf ein, dass er einen Anfall hatte und ins KH gebracht wurde. Ich bin dann gemeinsam mit der Familie ins KH gefahren. Er wurde drei Stunden später wieder entlassen. Falls die P nicht in die Schule begleitet wird, ist er während der Fahrt in die Schule telefonisch mit dem Vater in Verbindung.
RV: Wie erleben Sie die Familie?
Z: Für mich macht die Familie einen sehr homogenen Eindruck, wie es bei österreichischen Familien sehr selten der Fall ist. Dies entsteht auch durch die Krankheit der P, welche die Familie zusammenschweißt. Der Zusammenhalt zeigt sich auch beim Auftreten nach außen.
RV: Wie funktioniert das mit der finanziellen Abgeltung im Rahmen der Nutzungsvereinbarung?
Z: Es gibt einen Mietvertrag zwischen der Pfarre und dem Vermieter. Die Pfarre als Mieter hat mit der Familie XXXX eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Im Zuge dieses Vertrages ist auch vereinbart, dass die Familie einen monatlichen Zuschuss zur Miete leistet, welche auch geleistet wird. Diese Abwicklung funktioniert anstandslos.
RV: Wie schaut es Ihrer Meinung aus, wenn es zu einer positiven Erledigung kommt, gibt es Arbeit für die Familie?
Z: Der Wille zur Selbsterhaltungsfähigkeit ist da. Es gibt keine falschen Erwartungen. Was die Möglichkeit betrifft ist schwer abzuschätzen. Es würden sich viele für die Familie massiv einsetzen, dass sie eine Arbeit bekommen.
...
Der Zeuge wird ... entlassen.
RI gibt an, dass er sich in Bezug auf die Feststellungen zur Lage in Armenien an den im Erk. des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405287-1/2009/39E, den bereits mit der Ladung übermittelten Feststellungen, sowie den in der Verhandlung erörterten Quellenmaterial orientieren wird. Ebenso wird auf die öffentlich zugänglicher Homepage des Directory of Development Organizations hinsichtlich der in Armenien tätigen Organisationen, sowie auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 9.10.2015 hinsichtlich der Unterstützung von Rückkehrern nach Armenien verwiesen.
Die P äußert sich hierzu wie folgt:
P: Ich möchte nichts dazu sagen, weil es mir nicht gefällt. Ich habe mit Armenien nichts zu tun.
SW: Ich höre nur Negatives über Armenien. Es ist zwar mein Heimatland, aber es ist die Wahrheit. Im Falle eines Anfalles steht der Rettungswagen in Österreich gleich vor der Tür, aber in Armenien kommt die Rettung frühestens in einer Stunde. Die medizinischen Geräte eines Rettungswagens und auch die Möglichkeiten sind nicht zu vergleichen mit denen in Armenien. In Armenien hatte mein Sohn einen Anfall, wir riefen die Rettung an, aber sie kam nicht. Als Entschuldigung sagten sie uns, dass sie keinen Wagen frei gehabt hätten. In Armenien sind die Ärzte nicht fähig die Sonde zu entfernen oder zu wechseln. Die Medikamente, welche mein Sohn hier einnehmen muss, gibt es in Armenien nicht. Mein Sohn nimmt die Medikamente ein, welche am Markt als Neueste angeboten werden. Eines weiß ich, dass die Medizin in Armenien hinten nach ist, sie ist nicht fähig meinem Sohn zu helfen.
RV: Nach der Auskunft des BFA ist es nicht möglich in Armenien im Falle von Epilepsie entsprechende chirurgische Eingriffe vorzunehmen.
Wenn man den Ausführungen von XXXX folgt, dass auch ein Auswechseln der Sonde zu den möglichen Nachbehandlungen zählen kann, dann ist das meines Erachtens in Armenien nicht möglich. Ungeachtet dessen gehe ich davon aus, dass es in Armenien ein Institut (Epilepsiezentrum) auf den aktuellen Stand der Technik nicht gibt.
..."
In der Verhandlung hinterließ die bP keinen invaliden, aber einen physisch und psychisch bedingt belastbaren persönlichen Eindruck.
I.1.21. In Bezug auf den Verfahrenshergang und dem Vorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt, die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses, sowie auf das sämtlichen Parteien bekannte und im RIS veröffentliche Erkenntnis des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die P leidet an einer therapieresistenten Frontallappenepilepsie. Sie wurde bereits in Armenien, in der Ukraine und der der Russischen Föderation Medikamentös behandelt. Nach einer Fortsetzung der medikamentösen Behandlung in Österreich erfolgte im Sommer dieses Jahres eine palliative Behandlung durch Implantierung einer Stimulationssonde. Eine Anfallsfreiheit konnte bis dato durch keine der Behandlungen hergestellt werden. Laut Angaben der bP habe sich durch die palliative Behandlung jedoch eine Minderung der Schwere der Anfälle eingestellt.
Im Rahmen der beschriebenen palliativen Behandlung ist eine Nachbehandlung in verschiedenen Intervallen im Rahmen der vom in der Verhandlung vom medizinischen Sachverständigen in der Verhandlung mündlich und vom behandelnden Arzt schriftlich beschriebenen Umfang erforderlich.
Eine chriurgische Behandlung von Epilepsie ist in Armenien nicht, die Nachbehandlung einer bereits erfolgten chirurgischen Behandlung, wie sie bei der bP erfolgte, ist jedoch möglich.
In Armenien ist ein Teil der Medikamente, welche die bP in Österreich einnimmt, erhältlich. Eine Behandlung mit den in Armenien erhältlichen Medikamenten könnte allenfalls zu einer Steigerung der Anfallshäufigkeit führen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Armenien Familienangehörige der bP leben.
Im Bundesgebiet leben der Vater, die Stiefmutter und die Stiefschwester der bP. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen und wurden sie rechtskräftig aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Es wird jedoch in weiterer Folge im Hinblick auf den gegenständlichen Ausgang des Verfahrens (Feststellung der voraussichtlich dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung) seitens der bB verfahrenstechnisch im Hinblick auf § 34 AsylG bzw. Art. 8 EMRK ein entsprechender rechtskonformer Zustand herzustellen sein.
Die privaten Anknüpfungspunkte der bP ergeben sich aus den bereits beschriebenen Ausführungen im genannten Erkenntnis des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E, sowie den nicht widerlegten Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung und wird hierauf verwiesen.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Zur Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).
Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).
Bereits im Verlaufe des Jahres 2014 sind laut "The Armenian Weekly" 72 Menschen - 39 Aseri und 33 Armenier - im Zuge des Konflikts umgekommen, verglichen zu 34 Personen im Jahr 2012 (AW 4.2.2015).
Den wiederholten bewaffneten Auseinandersetzungen folgen jeweils Vermittlungsinitiativen, insbesondere durch die Vertreter der Minsker-Gruppe der OSZE. So lud Russlands Präsident, Vladimir Putin, unilateral die Präsidenten beider Länder nach der Eskalation im Sommer 2014 nach Sotschi ein. Ende Oktober fand ein weiteres Treffen unter der Ägide der Minsker Gruppe in Paris statt, wobei es mehr um Vertrauensbildung als um die tatsächliche Lösung des Konflikts ging (RFE/RL 10.8.2014, RFE/RL 30.10.2014). Das Treffen endete mit der Absichtserklärung, den Dialog mit einem weiteren Treffen der beiden Präsidenten im September 2015 am Rande der UN-Vollversammlung fortzusetzen (Reuters 27.10.2014).
Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).
Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 26.5.2015
AW - The Armenian Weekly (4.2.2015): Loose Restraints: A Look at the Increasingly Shaky Karabagh Ceasefire, http://armenianweekly.com/2015/02/04/karabagh/, Zugriff 6.5.2015
BBC News (7.4.2015): Nagorno-Karabakh: 'Frozen' conflict threatens to reignite,
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015
CN - Caucasian Knot (15.4.2015): Gyumri hosts protest action demanding to extradite Valery Permyakov to Armenian side, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/31435/, Zugriff 6.5.2015
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Nagorno-Karabakh,
http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 7.5.2015
FPN - Foreign Policy News (23.1.2015): More troops are reported dead on Armenia-Azerbaijan border, http://foreignpolicynews.org/2015/01/23/troops-reported-dead-armenia-azerbaijan-border/, Zugriff 6.5.2015
ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 6.5.2015
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (OSCE 7.2.2015): Statement by OSCE Chairperson-in-Office and Co-Chairs of the OSCE Minsk Group on latest developments in the Nagorno-Karabakh peace process, http://www.osce.org/cio/139411, Zugriff 6.5.2015
Reuters (27.10.2014): France says Armenia, Azerbaijan to hold more talks on Nagorno-Karabakh,
http://www.reuters.com/article/2014/10/27/us-armenia-azerbaijan-france-talks-idUSKBN0IG2CY20141027, Zugriff 7.5.2015
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (10.8.2014): Putin Hosts Azeri, Armenian Leaders For Karabakh Talks, http://www.rferl.org/content/putin-sochi-karabakh-sarkisian-aliyev/26523298.html, Zugriff 7.5.2015
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.10.2014): Azerbaijan Moderates Stance At Paris Karabakh Talks, http://www.rferl.org/content/armenia-azerbaijan-karabakh-paris-talks/26666216.html, Zugriff 7.5.2015
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2015): Armenia, Azerbaijan Accuse Each Other Of Violating Cease-Fire, http://www.rferl.org/content/karabakh-armenia-azerbaijan-ceasefire-soldiers-killed/26809558.html, Zugriff 6.5.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).
Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 7.2.2014).
Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).
Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 12.5.2015
EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action,
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 11.5.2015
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 12.5.2015
Todesstrafe
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 7.2.2013, vgl. DPF o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
DPF - Death Penalty Focus (o.D.): abolitionist for all crimes, http://deathpenalty.org/article.php?id=81, Zugriff 13.5.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).
Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).
Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).
Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 7.2.2014).
Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).
Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).
Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.5.2015
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Armenia Country Report,
http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/2014/index.nc#economic, Zugriff 12.5.2015
http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 12.5.2015
NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2014a): Statistical Yearbook of Armenia 2014: main demographic indicators, http://www.armstat.am/file/doc/99489458.pdf, Zugriff 12.5.2015
NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2014b): Statistical Yearbook of Armenia 2014: employment, http://www.armstat.am/file/doc/99489183.pdf, Zugriff 12.5.2015
SEA - State Employment Agency (o.D.): Unemployment, http://employment.am/en/38/free.html, 26.5.2015
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).
Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).
Quellen:
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015
Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 7.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015
Alle Formen von Epilepsie, auch Frontallappenepilepsie, sind in Armenien behandelbar. Eine Akutbehandlung steht zur Verfügung. Entsprechende Medikamente sind in Armenien grundsätzlich erhältlich. Eine chirurgische Behandlung von Epilepsie ist nicht möglich, jedoch eine entsprechende Nachbehandlung.
Gemäß der armenischen Rechtslage ist die Behandlung unentgeltlich, wobei mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Mängel des armenischen Gesundheitssystems auch im Bereich der Behandlung von Epilepsie auftreten können.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA von 23.12.2014 und 17.9.2015 mwN an das ho. Gericht; Erkenntnis des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E mwN)
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 7.2.2014).
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung
In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:
Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.
Reintegration:
In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.
Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:
Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.
2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.
Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.
Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:
Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien
Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.
Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:
das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.
Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen
Migrationsdienst:
Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033
Tel: +374 (0)10 22 49 25
E-mail: contact@ti-armenia.org
Web: http://www.smsmta.am
Email: externalrelations.sms@gmail.com
Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)
Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.
Programme von IO's und NGO's:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:
Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]
Weitere Details gibt es auf
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1239 und
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1240.
Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
Rückkehrer haben vollen Zugang zum armenischen Sozialsystem und zu den Programmen, welche auf die (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt abzielen.
(Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 9.10.2015)
II.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Armenien
Soweit die bP behautet, aufgrund erlittener Verfolgung veranlasst gewesen zu ein aus Armenien auszureisen, wird auf den in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I des Erkenntnisses des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E verwiesen.
Hinsichtlich der seitens der bP vorgetragenen Erkrankung ist festzuhalten, dass eine medikamentöse Behandlung in Armenien möglich ist. Ebenso ist eine Nachbehandlung in Bezug auf die zwischenzeitig stattgefundene palliative Behandlung möglich.
Eine Behandlung von psychiatrischen Beeinträchtigungen ist ebenfalls möglich.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -im Zweifel- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem Ermittlungsergebnis vor Ort.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten und relevanten Rahmen, soweit sie nicht schon von der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E erfasst ist, im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist und im Ergebnis durch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt wurde.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren stellte sich im Lichte der bereist beschriebenen und unbedenklichen Quellen schlüssig und zweifelsfrei heraus, dass die bP an einer in Armenien behandelbaren Krankheit leidet und die Nachbehandlung der palliativen Maßnahmen möglich ist. Soweit seitens der bP bzw. ihrer Vertretung bzw. des Sachwalters Gegenteiliges behauptet wurde, ist festzuhalten, dass den Ausführungen in den genannten Quellen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten wurde, noch Unstimmigkeiten in diesen Quellen aufgezeigt wurden.
Wenn seitens der bP vorgebracht wird, eine chirurgische Behandlung von Epilepsie sei in Armenien nicht möglich, steht dies in keinem Widerspruch zur Aussage, dass die Nachbehandlung einer bereits durchgeführte chriurgischen Behandlung möglich ist.
Das ho. Gericht nimmt aufgrund der oa. Ausführungen den festgestellten Sachverhalt als erwiesen an.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 leg cit. darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegen.
Auch wenn der gegenständlichen Fall am 31.12.2013 nicht beim AsylGH anhängig war und die hier vorliegende Fallkonstellation in § 75 Abs. 19 nicht ausdrücklich genannt ist, ist aufgrund der durch das bereits genannte, die gegenständliche Rechtssache betreffende Erkenntnis des VfGH geschaffene Rechtslage aus systematischen und teleologischen Erwägungen hier § 75 Abs. 20 AsylG anzuwenden.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Hier wird auf den rechtskräftig abgeschlossenen Spruchpunkt I des Erkenntnisses des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E verwiesen.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dies kann auch in Bezug auf den ungelösten Konflikt mit Aserbaidschan um die auf aserbaidschanischem Staatsgebiet liegende Enklave Berg Karabach nicht angenommen werden.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Es ist darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass der Vater (in den ihm betreffenden Erkenntnis des AsylGH als bP1), die Stiefmutter und Stiefschwester (in den sie betreffenden Erkenntnissen des AsylGH als bP2 und bP4 bezeichnet) das fremdenrechtliche Schicksal der bP teilen, weshalb im Rahmen der Rückkehrperspektive -zumindest hypothetisch- davon auszugehen ist, dass eine gemeinsame Abschiebung erfolgt. Hier wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E ua. verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wurde:
"Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügten. Bei der bP1 und bP3 handelt es sich um gesunde, arbeits- und anpassungsfähige, nicht vulnerable Menschen. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass dies in Bezug auf ihre Person nicht der Fall wäre. Zwar erscheint es lebensnahe, dass die bP aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates und der geleisteten Investitionen in die Reise nach Österreich ihr wirtschaftlichen Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die bP auch in der Vergangenheit in der Lage waren, in Armenien ihr Leben zu meistern und deutet nichts darauf hin, dass dies auch nicht nach einer Rückkehr wiederum der Fall wäre.
Auch steht es bP1 und bP3 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich bP4 ist festzuhalten, dass die die Pflichtschule abgeschlossen hat und ebenfalls zum Familieneinkommen betragen kann.
Soweit bP2 [Anm.: gemeint ist nunmehrige bP] eines Sachwalters bedarf wird auf die armenische Rechtslage hingewiesen, welche die Bestellung eines solchen ermöglicht.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
...
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen."
Die dort getroffenen Ausführungen sind nach wie vor als aktuell anzusehen und ist aufgrund der oa. Ausführungen letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Aus der Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Bild kann nicht dargestellt werden
Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei (zur fehlenden Relevanz eines Vorhandenseins von Behandlungsmöglichkeiten lediglich auf (erheblich) niedrigerem Niveau vgl. auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden).
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Soweit die bP durch die Vorlage einer Stellungnahme einer behandelnden Ärztin an den AsylGH vorbringt, eine Überstellung wäre gegenwärtig nicht vertretbar bzw. stelle aus ihrer Sicht einen barbarischen Akt und eine Schande für Österreich darstelle bzw. indizierte der Gesundheitszustand der bP2, die Fortsetzung der Behandlung in Österreich, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des medizinischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Im Verfahren kam hervor, dass eine medikamentöse Behandlung und eine Nachbehandlung der palliativen Maßnahmen möglich ist. Ebenso ist eine Akutbehandlung möglich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Anfallsfreiheit der bP erzielt werden konnte und nicht festgestellt werden kann, dass sich der Zustand der bP bei rein medikamentöser Behandlung zu irgendeinem Zeitpunkt, auch nicht während ihres Aufenthaltes in Armenien zu einem Zustand geführt hätte, welcher im Lichte des Art. 3 EMRK relevant gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln weit über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen und die dort beschriebenen Verhältnisse im gegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise vor, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylgGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN)
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Bild kann nicht dargestellt werden
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; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehende Personen auf.
Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit va. 7, 5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass im gegenständlichen Fall die bP aufgrund ihrer Minderjährigkeit keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verhalten ihres Vaters zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte und nunmehr unter Sachwalterschaft steht, sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Soweit die bP bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung die Bindungen zum Vater, der Stiefmutter und Stiefschwester vortragen, geht dies ins Leere, zumal die bP das fremdenrechtliche Schicksal dieser Personen teilt und somit fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu keinem Eingriff in die Bindung zu den beschriebenen Angehörigen mit sich bringt.
In Beachtung der oa. Ausführungen ist daher im gegenständlichen Fall das Verhalten des Vaters im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die bP nicht unbeachtlich, auch wenn das Verhalten der Eltern den Kindern subjektiv nicht vorgeworfen werden kann.
Auch ergibt sich aus der Besachwalterung kein relevanter Aspekt, zumal das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft auch in Armenien besteht und letztlich der Vater der bP diese Rolle auch in Armenien übernehmen könnte.
Erkrankungen, welche Unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen, können bei bestimmten Einzelfallkonstellationen im Lichte des Art. 8 EMRK relevant sein können (vgl. Erk. des VwGH vom 22.07.2011, 2010/22/0171 mit Verweis auf EGMR 06.05.2001, 44599/98, Fall Bensaid
v. Vereinigtes Königreich, Z 46). Eine solche Relevanz liegt etwa vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes das durch Art 8 EMRK in das geschützte Recht auf Selbstverwirklichung (vgl. Erk. d. EGMR vom 28.9.2009, Bsw26713/05) eingegriffen wird. Die Selbstverwirklichung umfasst auch das Recht, einen individuellen Lebensstil zu pflegen. Art. 8 EMRK ist dabei auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen der menschlichen Persönlichkeit gerichtet (Erk. d. VfGH vom 30.6.2012, G 155/10-9)Nicht umfasst ist allerdings eine allgemeine Handlungsfreiheit (Grabenwar-ter/Pabel, aaO, Rz 12). Nicht jedes menschliche Handeln stellt also zugleich eine von Art. 8 EMRK geschützte Ausdrucksform der Persönlichkeit dar (EGMR 24.11.2009, Fälle Friend u. Countryside Alliance, Appl. 16.072/06 und 27.809/08).
Die bP wird sich im Falle einer Rückkehr nach Armenein eine Einschränkung ihrer Handlungsmöglichkeiten gefallen lassen, im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen wird vor dem Hintergrund der Lebensperspektive der bP in Österreich im Vergleich mit jener in Armenien davon auszugehen sein, dass sich diese aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Verhältnisse der bP in Armenien in dem Sinne als erheblich schlechter darstellt, dass ihr in Armenien ihre Möglichkeiten zur Selbstverwirklichung so stark eingeschränkt werden, dass eine im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK beachtliche Relevanz erreicht wird auch wenn kein unter Art. 3 EMRK zu subsumierender Zustand erreicht wird. Hierdurch ist jedoch noch nicht gesagt, dass dieser Umstand für sich alleine auch im Lichte der Interessensabwägung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. ins Gewicht fällt.
Die beschwerdeführende Partei erfuhr in Armenien ihre Sozialisierung. Sie beschritt den in der Beschwerdeverhandlung beschriebenen Bildungsweg und war in der Lage, an der Verhandlung ohne die Beiziehung eines Dolmetschers teilzunehmen.
Die bP ist gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte einen Teil ihres Lebens in in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache. - strafrechtliche Unbescholtenheit
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
In Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit dieses Umstandes wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in sinngemäßer Weise verwiesen
Der bP bzw. ihrer Vertretung bzw. ihres Sachwalters musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
In Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit dieses Umstandes wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in sinngemäßer Weise verwiesen
Im die Familie der bP und sie selbst betreffenden Erk. des AsylGH AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E ua. wurde Folgendes angeführt:
"Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde, sowie des beschriebenen Verfahrensherganges zwar keine unverhältnismäßig lange Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschied. Der Bescheid basierte auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.
Hierauf wurde die Akte dem AsylGH, Abteilung E10 vorgelegt, wo der aus dem Verfahrenshergang ersichtliche weitere Ermittlungsbedarf, sowie der Bedarf zur Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung erkannt wurde.
Seitens des ho. Gerichts wurden diese ergänzenden Erhebungen durchgeführt und war es ihm nur sehr eingeschränkt möglich auf die Dauer dieser Erhebungen Einfluss zu nehmen und zogen sich diese zum Teil erheblich in die Länge, ohne dass es dem ho. Gericht möglich gewesen wäre, zu deren Beschleunigung beizutragen.
Ebenso setzten die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellten, im Gegenteil, sie beharrte auf ihrem Vorbringen, woraus sich zeigt, dass er sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP (zumindest von bP1 und bP3) auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06)."
Die oa. Ausführungen beschreiben die Verfahrensdauer bis zur Erlassung des bereits mehrfach erwähnten Erkenntnisses des AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E ua. und hatte der VfGH gegen diese Ausführungen in Bezug auf die Familie der bP keine Bedenken.
In Bezug auf den vom Februar 2013 beginnenden Zeitraum ist anzuführen, dass dieser Verfahrensdauer der bP kein Vorwurf gemacht werden konnte und dieser darauf zurückzuführen ist, dass sich das Erk. AsylGH vom 31.1.2013, Zl. E10 405288-1/2009/41E nach Ansicht des VfGH zum Teil als rechtswidrig darstellte. Diese Zeitdauer wird daher im Sinne der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10 zu werten sein.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Das ho. Gericht verweist auch auf den Umstand, dass der Regelfall nach negativem Abschluss des Verfahrens in Bezug auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Nachkommen der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes liegt. Keinesfalls ist von einem Automatismus auszugehen, welcher hiernach zur Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels führt, mag dies auch von den Betroffenen und deren Sympathiepersonen gewünscht werden. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fallkonstellationen kann von der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes im Einzelfall abgesehen werden.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung kein Element im Rahmen der privaten Interessen für sich allein betrachtet zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde, aber im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einem Grenzfall auszugehen ist und im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall in dubio von einem Überwiegen der privaten Interessen im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen ist, weshalb festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II.3.5. Aufgrund der Bindung des ho. Gerichts an den Umfang des Beschwerdegegenstandes sind im gegenständlichen Fall keine weiteren Entscheidungen zu treffen. In Bezug auf die weiteren rechtlichen Schritte (auch jene im Hinblick auf die Prüfung, ob eine Außerlandesbringung des Vaters, der Stiefmutter bzw. der Stiefschwester im Sinne des Art. 8 EMRK bzw. § 34 AsylG rechtmäßig ist) wird auf die sachliche Zuständigkeit der der Verwaltungsbehörde(n) verwiesen.
II.3.6. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des subsidiären Schutzes, bzw. des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. In jenen Fällen, in denen sich rechtliche Normen nunmehr an einer anderen Stellte befinden, orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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