projekte
L508 2112097-1•BVwG L508 2112097-1
L508 2112097-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2015
anpassungsfähiges Alter, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L508 2112095-1/3E
L508 2112098-1/3E
L508 2112097-1/3E
L508 2112096-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs.1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, sind Staatsangehörige des Libanon sowie der arabischen Volksgruppe und der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reisten im September 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.09.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei den BF3 und BF4 handelt es sich um die minderjährigen Kinder des Ehepaares BF1 und BF2.
Am 30.09.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, dass die Lage im Libanon im Allgemeinen sehr unsicher geworden sei. Es gebe immer wieder Explosionen und man wisse nie, wo es sicher sei. Der BF3 und die BF4 hätten durch diesen Umstand sehr viel Stress bekommen. In der Schule der Kinder sei das Militär öfters eingebrochen, weil es geglaubt habe, dass es irgendwelche Explosionen gegeben habe. Er sei hauptsächlich geflüchtet, um den BF3 und die BF4 in Sicherheit bringen zu können. Die BF2 schilderte auf die gleiche Frage, dass der Hauptgrund für die Ausreise die im Libanon herrschende Unsicherheit sei. Ihre Kinder seien durchgehend nervös und gestresst. Es gebe immer wieder Explosionen und Entführungen und man wisse nie, wenn man dran sei. Die BF4 habe in der letzten Zeit sehr viel Angst. Bei deren Schule sei das Militär wegen Terrorverdachts öfters mit Panzern in den Schulhof eingefahren. Sie wolle, dass ihre Kinder in Sicherheit leben und diese ruhig in die Schule gehen können. Auf die Frage, was er im Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der BF1, dass er nicht wolle, dass seine Kinder den Krieg erleben müssen, den er als Kind erlebt hätte. Die BF2 gab dazu an, dass sie sicher nicht in den Libanon zurückkehren wolle. Es bestehe immer wieder die Gefahr, dass sie in einer Explosion sterben würden. Sie hätte Angst, ihre Kinder in die Schule zu schicken und dass sie diese nie mehr wiedersehen würde.
2. Am 22.01.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte der BF1 vor, im Bürgerkrieg geboren zu sein und sein ganzes Leben Kriege miterlebt zu haben. Er hätte aber auch schöne Zeiten in seinem Land erlebt. Nach dem Bürgerkrieg seien auch einige gute und friedliche Jahre gewesen. Dann sei der Juli-Krieg ausgebrochen und besonders die Kinder seien durch diesen Krieg verstört gewesen. Die BF4 habe nach dem Krieg immer wieder große Angst bekommen, wenn sie ein Flugzeug oder einen Schuss gehört habe. Im Libanon hätten sich seine Kinder nicht so entwickeln können, wie sie das sollten. Nach dem Juli-Krieg sei es zwar wieder etwas besser geworden, aber in der letzten Zeit habe sich die Situation erneut verschlechtert. Es komme häufig zu willkürlichen Festnahmen an Kontrollposten und der Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten sei wieder am Ausbrechen. Wenn er zu seinem Arbeitsplatz fahren habe wollen, sei er an Kontrollposten oft aufgehalten und kontrolliert worden. Seine Kinder hätten ihn oft verzweifelt angerufen, wenn er nicht gleich nach Hause gekommen sei. Da es immer wieder zu Explosionen gekommen sei, habe er sich gedacht, es wäre besser, aus dem Libanon wegzugehen. Er hätte den Krieg nicht mehr aus dem Kopf bekommen und gesehen wie der Krieg seine Kinder und auch ihn belaste. Er hätte die Erfahrung gemacht, dass im Libanon jederzeit wieder ein Krieg ausbrechen könne. Es gebe niemanden, der den Libanon wirklich regiere. Die, die jetzt an der Macht seien, hätten nur ein Interesse daran, dass wieder ein Krieg ausbreche.
Ferner sei die Schule seiner Kinder vom Heer gestürmt worden, nachdem es zu einem Vorfall mit einer bewaffneten Gruppe gekommen sei. Von diesem Vorfall sei auch in den libanesischen Medien berichtet worden. Er würde sich fast mehr um das Wohl seiner Tochter als um das seines Sohnes sorgen, da die BF4 durch diese Erstürmung einen großen Schock erlitten habe. Beide Kinder hätten nach diesem Vorfall nicht mehr in die Schule gehen wollen.
Aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit sei es schon öfters zu bedrohlichen Situationen gekommen. Vor allem in jener Zeit, als wieder verstärkt Kontrollposten eingerichtet worden seien. Man habe ihn vor allem auf dem Weg zur Arbeit sehr häufig angehalten. An einer Kreuzung, die direkt zum Haus der Familie führe, habe man ihn oft angehalten und aufgrund seines Vornamens gefragt, ob er ein Sunnit oder ein Schiit wäre. Es handle sich bei diesen Leuten, die einen aufhalten, um irgendwelche dahergelaufenen Jugendlichen, die irgendeine politische Strömung im Libanon unterstützen würden. Diese würden ihre Kontrollposten einfach willkürlich vor den Augen des libanesischen Heeres aufbauen, um die vorbeigehenden Zivilisten zu belästigen. Es verwundere ihn auch, dass so etwas vor den Augen des staatlichen Heeres möglich sei. Diese Kontrollposten würden von Leuten mit unterschiedlichen religiösen Einstellungen besetzt werden. Wenn man jetzt mit einem religiösen Hintergrund zu einem Kontrollposten komme, der von jemand mit dem gegenteiligen religiösen Hintergrund besetzt sei, dann kann man diesen Kontrollposten nicht passieren.
Die BF2 führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitssituation im Libanon sehr schlecht sei. Wenn ihre Kinder in die Schule gehen würden, könne man nicht sicher sein, dass diese auch wieder zurückkehren, da es ständig Explosionen gebe. Der Libanon sei nur ein sehr kleines Land. Man denke vielleicht, dass man dort sehr schnell von einem Ort in den anderen komme. Wenn man vom Wohnort der Familie nach Saida bzw. in die südlichen Teile von Beirut möchte, brauche man aufgrund der vielen Kontrollposten sehr lange und man sei nie sicher auf dieser Straße, da immer wieder Explosionen und Entführungen passieren würden. Auch das libanesische Heer habe Kontrollposten aufgebaut, an denen man lange warten müsse. Wenn sie mit ihren Kindern im Auto an diesen Kontrollposten gewartet haben, habe sie immer Angst gehabt, dass sich irgendwo ein Selbstmordattentäter in die Luft sprenge, da besonders die staatlichen Kontrollposten oft Ziel solcher Anschläge seien.
Die Lage habe sich so zugespitzt, dass die Kinder nicht mehr in die Schule gehen wollten. Eines Tages sei vermutet worden, dass sich in der Nähe der Schule Mitglieder einer bewaffneten Gruppe versteckt hielten. Es sei eine Razzia durchgeführt worden und im Zuge dieser Razzia hätten die Soldaten auch auf das Schulgelände und in das Schulgebäude eindringen müssen. Aufgrund dieser Aktion habe ihre Tochter dann die Nerven verloren und bitterlich geweint. Sie hätten die Kinder von der Schule abholen müssen, um diese zu beruhigen. Es sei für die Kinder in weiterer Folge unerträglich gewesen, wenn diese eine Explosion hörten. Die Familie habe große Angst gehabt, weil es immer wieder zu Entführungen von Personen gekommen sei.
Einmal sei sie mit dem BF1 im Süden von Beirut gewesen. Sie seien in das Geschäft ihres Vaters gegangen, um diesen zu begrüßen. Sie hätten ihn zwar nicht im Geschäft gefunden, aber die Tatsache, dass sie dort hineingegangen seien, habe ihnen das Leben gerettet. Es sei zu einer Explosion gekommen, in die sie sicher verwickelt worden wären, wenn sie weitergegangen wären. Sie selbst habe als Kind und Jugendliche auch den Krieg erlebt und gesehen wie Menschen aufgrund der Informationen, die in deren Personalausweis gestanden seien, abgeschlachtet worden seien. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder unter denselben Umständen aufwachsen müssen. Es habe bereits gereicht, dass diese den Juli-Krieg mitbekommen hätten. Durch diese Zeit hätten die Kinder solche Störungen davongetragen, dass sie sich sogar fürchten würden, wenn irgendwo ein Donner oder ein Blitz zu hören sei.
Sie könne es nicht verantworten, ihre Kinder in einem solchen Umfeld großzuziehen. Es gebe auch viele Selbstmordanschläge im Libanon. Der BF1 sei oft an Kontrollposten festgehalten worden, da er in Saida arbeite. Man wisse nie, ob nicht vielleicht für dessen Freilassung Lösegeld gefordert werde oder ob sie von ihrer Arbeit und ihren Besorgungsgängen zurückkommen würde.
Durch die vom libanesischen Heer betriebenen Kontrollposten wolle man verhindern, dass sich Anschläge ereignen. Sie sei aufgefordert worden, aus dem Auto auszusteigen. Ihr Auto sei durchsucht, die Motorhaube und der Kofferraum geöffnet worden. Man habe kontrolliert, ob nicht irgendetwas in die Polsterung eingenäht worden sei. Das Problem sei nicht die Kontrolle an sich, sondern die Wartezeit. Die Familie wisse nie, ob sich dort ein Selbstmordattentäter in die Luft sprenge. Sie persönlich sei - anders als ihr Bruder - nicht bedroht worden. Sie sei durch die allgemeine Sicherheitslage bedroht, da man nie wisse, wer Opfer eines solchen Selbstmordanschlages werde. Sie hätte auch Angst, dass bei einer eventuellen Entführung der libanesische Staat nicht in der Lage sei, diese Personen freizubekommen.
Für den BF3 und die BF4 würden die gleichen Asylgründe wie für sie selbst gelten. Die Kinder hätten große Angst.
Bei einer Rückkehr in den Libanon befürchte sie, dass ihre Familie oder sie selbst Opfer eines Anschlags werden könnten oder dass jemand aus ihrer Familie entführt werde. Man wisse nie, wo das Schicksal im Libanon zuschlage. Außerdem würden sie aus aus einem Gebiet im Süden des Libanon kommen, das schon immer als Problemzone eingestuft worden sei.
3. Mit Schreiben des BFA vom 18.06.2015 wurden dem BF1 und der BF2 die vom BFA für die Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen zum Libanon zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung übermittelt.
4. Nach einer auf Ersuchen der BF erfolgten Fristerstreckung langte am 13.07.2015 die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den aktuellen Länderfeststellungen beim BFA ein.
Hierin wurde zunächst unter auszugsweiser Zitierung verschiedener Länderberichte festgehalten, dass der BF1 und die BF2 in der Erstbefragung im Wesentlichen die Sicherheitslage im Libanon als ihren Fluchtgrund genannt hätten.
Grundsätzlich sei - wie dies auch aus den übermittelten Länderberichten und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehe - als Grund für die Destabilisierung der Lage im Libanon in den vergangenen Jahren der syrische Bürgerkrieg zu nennen. Zum einen sei der Libanon durch entsprechende Militäroffensiven, aber auch durch den Zustrom zahlreicher Flüchtlinge aus Syrien in den Sog des dort seit März 2011 herrschenden Bürgerkriegs geraten.
Ein Jahr, nachdem Syrien 2011 in den Bürgerkrieg geschlittert sei, sei es in Tripolis und Beirut zu blutigen Zusammenstößen zwischen Sunniten und Alawiten gekommen und sei die Angst gewachsen, dass im ohnehin politisch fragilen Libanon erneut konfessionell motivierte Konflikte aufflammen könnten.
Aufgrund der zunehmenden politischen Polarisierung im Land, würden wichtige Personalentscheidungen in Bezug auf sicherheitspolitisch relevante Führungspositionen innerhalb der Verwaltung nicht getroffen oder aufgeschoben werden, was wiederum verheerende Folgen für die Sicherheitslage im Libanon habe. Seit 2005 seien die den Libanesen aus dem Bürgerkrieg vertrauten Phänomene der politisch motivierten Entführung und der Autobomben wieder präsent. Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA verweise auf zwei Bombenanschläge im Sommer 2013 in den südlichen Vororten Beiruts, bei denen 27 Menschen ums Leben gekommen seien, 391 seien verletzt worden. Die Anschläge seien als Vergeltung gegen das Syrienengagement der Hisbollah interpretiert worden. Zwei weitere Bomben seien im Sommer 2013 in Tripolis hochgegangen, die 47 Menschen getötet und einige hundert Menschen verletzt hätten. Diese Anschläge würden der syrischen Regierung zugerechnet werden. Auch die in der Anfragebeantwortung zitierten Berichte in der Zeitung "Daily Star" vom 30.12.2014 und von Human Rights Watch HRW 1/2015 würden die Kämpfe zwischen den bewaffneten Gruppierungen bestätigen.
Es sei also insgesamt davon auszugehen, dass sich die Lage im Libanon auch an der Front zu Israel dementsprechend noch weiter verschlechtern werde und darunter insbesondere auch die Zivilbevölkerung zu leiden haben werde.
Schon seit Jahren ergebe sich hinsichtlich der Sicherheitslage im Libanon also ein desaströses Bild, welches letztlich durch die jüngsten Berichte und die übermittelten Länderinformationen des BFA bestätigt werde. Das deutsche Auswärtige Amt halte an seiner Reisewarnung für weite Teile des Libanon fest.
Was die Bedeutung der Hisbollah im Libanon und die Gefahr der Rekrutierung betrifft, so werde den Feststellungen zur Hisbollah auf den Seiten 9f der übermittelten Länderberichte nicht entgegengetreten. Ergänzend zu diesen werde festgehalten, dass die Hisbollah nicht zuletzt gerade durch das Erstarken des IS im vergangenen Jahr weiter an Einfluss im Libanon gewonnen habe. Die Hisbollah wäre bestens bewaffnet und würde vor keinem Einsatz zurückschrecken. Auf der syrischen Seite der Grenze würde sie Diktator al-Assad vor dem Sturz - auf Befehl ihres Geldgebers Iran und unter großen Opfern - bewahren. Bis zu 1000 Mann solle die Hisbollah in Syrien bereits verloren haben. Im Libanon würde sie als wahre Beschützerin von Schiiten, Christen, Drusen und selbst Sunniten vor den Halsabschneidern des IS gelten.
Zwar gelte die zwangsweise Rekrutierung von Kämpfern nicht als das bevorzugte Mittel der Rekrutierung von neuen Kräften innerhalb der Hisbollah. Diese arbeite lieber mit Personen, deren persönlichen, familiären, sozialen und politischen Hintergrund sie kenne und deren Gesinnung grundsätzlich "hisbollah-freundlich" erscheine. Dennoch sei laut Berichten ein System etabliert, welches zum einen jene Familien belohne, die die Hisbollah - in welcher Form immer - unterstützen würden, zum anderen jene bestraft, die sich weigern würden, dies zu tun. Einschlägigen Berichten zufolge würde hier Druck ausgeübt werden. Staatlichen Schutz gebe es für die so unter Druck gesetzten und von der Hisbollah ins Visier genommenen Personen im Libanon jedoch nicht.
Angemerkt sei, dass der BF1 keinesfalls bereit wäre, auf Seiten der Hisbollah (oder auf einer anderen Seite) an Kämpfen und (para-)militärischen Einsätzen teilzunehmen oder die Hisbollah in einer sonstigen Weise zu unterstützen, was er in seiner Heimat auch bereits kundgetan habe.
Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Libanon drohe diesen unter den dargelegten Umständen asylrelevante Verfolgung, jedenfalls aber könne eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.07.2015 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 34 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 34 Abs. 1 AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt erachtete das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als glaubwürdig und führte aus, dass Probleme wegen der allgemeinen Sicherheitslage bzw. eine allgemeine Kriegssituation nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Was die Befragungen des BF1 an den Kontrollposten nach seiner religiösen Zugehörigkeit betreffe, so wurde vom BFA festgehalten, dass diese nicht als Verfolgungshandlungen gewertet werden könnten, sondern höchstens als Schikanen, die alle Menschen, die diese Kontrollposten passieren müssen, treffen könnten.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.07.2015 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
6.1. Zunächst wird das bisherige Vorbringen wiederholt und angemerkt, dass der BF1 und die BF2 im Wesentlichen die prekäre Sicherheitslage im Libanon als fluchtauslösenden Grund vorgebracht hätten. Ferner habe der BF1 mehrmals die Problematik der unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten angesprochen, die ihn dazu veranlasst habe, auch in Österreich keine Angaben zu seiner genauen Zugehörigkeit (Sunniten/ Schiiten) mehr zu machen. Vor dem Hintergrund des syrischen Bürgerkriegs bestehe kein Zweifel - auch nicht in den vom BFA selbst herangezogenen Länderberichten -, dass der Libanon immer tiefer in den Sog der Auseinandersetzung in Syrien gerate. Damit einhergehend sei im Libanon die im 15 Jahre dauernden Bürgerkrieg aufgerissene Kluft zwischen Sunniten und Schiiten, die vorübergehend wohl nur notdürftig "zugeschüttet" worden gewesen sei, wieder aufgerissen worden.
6.2. Sodann wird unter auszugsweiser Zitierung verschiedener Länderberichte ausgeführt, dass insbesondere das Scheitern der Regierung und die Anwesenheit weitgehend autonom agierender Milizen sowie die Sicherheitslage fatal an den "Vorabend" des jahrelangen Bürgerkrieges im Libanon erinnern würden. Es würde derzeit ein "cold peace" im Libanon herrschen, der jedoch - nicht zuletzt angesichts der Folgen des Bürgerkriegs in Syrien auch im Libanon - jederzeit beendet werden könnte.
Anhand der Antworten und des Vorbringens des BF1 sei davon auszugehen, dass dieser an der Eskalation der religiösen Auseinandersetzungen freilich nicht nur kein Interesse habe, sondern die Beteiligung an solchen Auseinandersetzungen nach Möglichkeit vermeiden wolle; so sei jedenfalls die Antwort zu interpretieren, dass er keine Angaben zur genauen Religionszugehörigkeit mehr mache, auch nicht in Österreich. Im Grunde verweise der BF1 wiederholt auf die bedrohlichen Situationen, in die auch er selbst bereits geraten sei (Seite 7 des Bescheides des BF1) und die wohl nur vordergründig und oberflächlich betrachtet nicht jene Intensität erreichen, die zur Asylgewährung notwendig wäre. Tatsächlich sei jeder dieser Vorfälle am Kontrollposten mit Gefahr, unter Umständen mit Lebensgefahr, für die Beschwerdeführer verbunden.
6.3. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der asylrechtliche Refoulementschutz in § 8 AsylG 2005 geregelt sei und mit dieser Bestimmung die entsprechenden Normen der gemeinschaftsrechtlichen Status-RL umgesetzt worden seien. Dabei stelle Art. 15 Status-RL die zentrale Bestimmung zum subsidiären Schutz dar.
Ein Anspruch auf Gewährung von subsidiärem Schutz ergebe sich demnach bei Vorliegen eines drohenden ernsthaften Schadens für die betroffene Person. Als ernsthafter Schaden gelte neben der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit a), die drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsstaat (lit b) oder aber eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (lit c).
Der EuGH habe sich in einem Vorabentscheidungsverfahren mit den Kriterien für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Anwendungsbereich von Art. 15 lit c Status-RL auseinandergesetzt und zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit" einer Person gegeben sei (EuGH 17.02.2009, Rs C-465/07, Elgafaji).
Dabei habe dieser die Wortfolge der "individuellen Bedrohung" dahingehend ausgelegt, dass sich diese auf schädigende Eingriffe beziehen würde, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass Personen alleine durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung im genannten Sinne ausgesetzt zu sein.
Dabei habe der EuGH festgehalten, dass diese Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht vollkommen von der Individualisierung der Gefahr losgelöst betrachtet werden könnten. Vielmehr würden die Individualisierung und der Grad der Schwere des bewaffneten Konflikts in einem Zusammenhang stehen.
Je höher der nachgewiesene Grad der individuellen Betroffenheit sei, desto geringer könne die Schwere des bewaffneten Konflikt sein, um dennoch unter den Anwendungsbereich von Art. 15 lit c der Status-RL zu fallen (vgl. dazu auch die Besprechung von Maier, Kein zwingender Nachweis der spezifischen individuellen Betroffenheit erforderlich, FABL 2/2009-II, 27).
Das BFA habe es zum einen verabsäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in den Libanon eine solche "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" drohe. Zum anderen bestehe angesichts des glaubhaften Vorbringens der BF1 und BF2 kein Zweifel daran, dass diese eine solche ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens vor dem Hintergrund der prekären Situation im Libanon geltend gemacht haben. Bei entsprechender Würdigung des Vorbringens und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das BFA zu einem anderen, für die BF günstigeren Ergebnis gelangt und hätte es den BF den Status von Asylberechtigten, zumindest aber von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Auch das BFA selbst gehe aufgrund der herangezogenen Länderberichte davon aus, dass die Sicherheitslage im Libanon prekär sei und auch die Zivilbevölkerung massiv darunter leide, insofern dürfe, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die von Seiten des BFA und der BF ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zum Libanon verwiesen werden.
Daher gehe auch der Vorhalt des BFA, die von den BF vorgelegten Länderberichte, wären ein Substrat verschiedener Einzelberichte, die die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, was aber die vom BFA herangezogenen Berichte nicht zu erschüttern vermöge, ins Leere, da dies naturgemäß auch von jedem der - nicht zuletzt auch vom BFA selbst und der Staatendokumentation herangezogenen - Länderberichte gesagt werden könne. Jede Einschätzung der Lage basiere letzten Endes auf Beobachtungen von einzelnen Ereignissen und Vorfällen im jeweiligen Staat, aus denen dann zusammenfassend und induktiv versucht werde, ein Gesamtbild der Lage im Herkunftsstaat bzw. in der Herkunftsregion herauszuarbeiten.
Von Seiten des BFA sei hierbei offensichtlich nicht berücksichtigt worden, dass der BF1 seiner Weigerung, für die Hisbollah tätig zu werden, schon in seinem Heimatland Ausdruck verliehen habe. Feststellungen dazu und zu den möglichen Folgen in Form asylrelevanter Verfolgung würden in den bekämpften Bescheiden fehlen.
Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange.
Dass die Eltern und Geschwister des BF1 in XXXX leben würden, vermöge nichts daran zu ändern, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr entsprechenden Gefahren ausgesetzt wären. Der BF1 habe hinsichtlich seiner Familie vorgebracht, dass es dieser zwar "finanziell ganz gut gehe", er habe aber auch in diesem Zusammenhang auf die prekäre Sicherheitslage verwiesen, sodass davon auszugehen sei, dass die Verwandten des BF1 zwar vielleicht in finanzieller Hinsicht ihr Leben meistern würden, aber im gleichen Ausmaß den vom BF1 geschilderten Gefahren im Libanon vollkommen ausgesetzt seien.
Die prekäre Sicherheitslage im Libanon und die massiv stattfindenden Angriffe würden in allen zugänglichen Berichten, so auch in jenen, die vom BFA herangezogen worden seien, bestätigt werden. Angriffe auf und Entführungen von Zivilisten im Libanon würden zumeist gezielt erfolgen. Zudem gebe es ständig Kämpfe zwischen schiitischen und sunnitischen Milizen. Dabei seien Übergriffe auf die Zivilbevölkerung der jeweils gegnerischen Seite häufig und letztlich ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Gegenseite.
6.4. Ferner ist festzuhalten, dass im konkreten Fall auch das Kindeswohl zugunsten der BF3 und BF4 zu berücksichtigen gewesen wäre. Diesbezüglich dürfe auf Art. 24 Abs. 2 GRC hingewiesen werden; in dieser Bestimmung sei festgehalten, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse.
Die in der GRC verbrieften Rechte seien in Österreich als verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte anzusehen und daher von den Behörden den eigenen Entscheidungen zwingend zugrunde zu legen. Die Zuerkennung eines Schutzstatus in Österreich entspräche dem Wohl der BF3 und BF4 wohl zweifellos am besten.
6.5. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Folge in Stattgebung dieser Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst, allenfalls nach Verfahrensergänzung, entscheiden und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuerkennen und feststellen, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme; in eventu den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkennen und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen für ein Jahr erteilen; in eventu die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BF1 bis BF4 für auf Dauer unzulässig erklären und ihnen Aufenthaltsberechtigungen gem. § 55 AsylG erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und die Angelegenheit an das BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverweisen.
6.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, des jeweiligen Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 34 AsylG 2005 lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen (BF1 bis BF4) vor.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführer sind libanesische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft an.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen den im Spruch angeführten Namen und sind an dem angegebenen Datum geboren.
Die Eltern des BF1, vier Geschwister des BF1, der Vater der BF2 und zwei Geschwister der BF2 leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten im Libanon.
Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fluchtgrund (Verlassen des Heimatlandes aufgrund der allgemeinen unsicheren Situation; schikanöse Behandlung des BF1 an Kontrollposten aufgrund dessen Religionszugehörigkeit; Weigerung des BF1 für die Hisbollah tätig zu werden) wird grundsätzlich für glaubhaft erachtet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, im Libanon einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Libanon in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer nehmen in Österreich weder psychotherapeutische noch medizinische Hilfe in Anspruch; sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise zuletzt in der Stadt XXXX südlich von Beirut. Der BF1 besuchte im Libanon die Grundschule, die BF2 absolvierte die Grundschule und das Gymnasium sowie eine universitäre Ausbildung. Vor der Ausreise war der BF1 als Bäcker bzw. Konditor und die BF2 als Grundschullehrerin für Englisch tätig.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Verwandten. Der BF1 und die BF2 besuchen einen Deutschkurs. Der BF3 und die BF4 gehen hier zur Schule. Die Beschwerdeführer knüpfen in ihrem Wohnort freundschaftliche Kontakte. Sie befinden sich in der Grundversorgung und leben von staatlicher Unterstützung. Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Letztlich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Libanon festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon wird auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat verwiesen (Seite 12 bis 43 des angefochtenen Bescheides des BF1, Seite 11 bis 45 des angefochtenen Bescheides der BF2, Seite 11 des angefochtenen Bescheides des BF3 und Seite 11 des angefochtenen Bescheides der BF4) und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich vor allem aus den von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgelegten libanesischen Personalausweisen des BF1 und der BF2 sowie den bezüglich der minderjährigen Kinder vorgelegten Auszügen aus dem libanesischen Personenregister. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Identität zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt falsche Angaben hätten machen sollen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der BF1 bis BF4 getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für den Libanon gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Libanon.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leiden und sich nicht in medizinischer Behandlung befinden, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt haben.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführer etwa in Bezug auf ihren Lebensunterhalt im Libanon falsche Angaben hätten machen sollen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA. Die Feststellung betreffend die Unbescholtenheit und den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und das GVS-Betreuungsinformationssystem).
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Fluchtgründen und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF1 und BF2 in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht asylrelevant erachteten Vorbringen der Beschwerdeführer sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Libanon.
Hinweise auf asylrelevante die Person der Beschwerdeführer betreffende Bedrohungssituationen konnten diese nicht dartun.
2.2.4.1. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fassen in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer gebracht.
2.2.4.2. Das Bundesamt erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführer grundsätzlich für glaubhaft und führte aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, zumal eine allgemeine schlechte Sicherheitssituation nicht asylrelevant sei. Was den Umstand betreffe, wonach der BF1 aufgrund seiner Religionszugehörigkeit an Kontrollposten nicht durchgelassen und sich daher öfters einen anderen Weg suchen musste, so wurden diese Vorfälle an den Kontrollposten als bloße - nicht asylrelevante - Schikanen qualifiziert. Dem ist seitens des BVwG nicht entgegenzutreten. So war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, eine tatsächliche konkrete Bedrohung seiner Person zu nennen. Auch die Frage nach Problemen mit heimatlichen Behörden wurde von ihm verneint und brachte der BF1 klar zum Ausdruck, dass er alle seine Fluchtgründe genannt hätte. Zudem verneinte die Zweitbeschwerdeführerin auf konkrete Befragung eine konkrete Bedrohung ihrer Person und gab auch an, nie persönlich bedroht worden zu sein. Auch die Frage nach Problemen mit heimatlichen Behörden wurde von ihr verneint bzw. bejahte die BF2 die Frage, ob sie alle Gründe für das Verlassen des Libanon genannt habe. Letztlich gab die BF2 zu Protokoll, dass für den BF3 und die BF4 die gleichen Asylgründe wie für sie selbst gelten würden.
Insoweit brachten der BF1 und die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.01.2015 eine konkrete Verfolgung ihrer jeweiligen Person bzw. der BF3 und BF4 nicht vor.
Das BVwG schließt sich daher der Argumentation des BFA an, dass die Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung nicht vorgebracht haben und daher eine Gefährdung bzw. asylrelevante Verfolgung ihrer jeweiligen Person im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht dargetan wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es sohin als glaubhaft, dass die Beschwerdeführer den Libanon allein wegen der allgemeinen unsicheren Lage verlassen haben.
2.2.4.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sehr wohl auf eine Ausreise wegen eines nicht asylrelevanten Grundes hinweist, dass sich zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführer (Eltern und vier Geschwister des BF1; Vater und zwei Geschwister der BF2) nach wie vor im Libanon aufhalten.
2.2.4.4. Wenn der BF1 nun in der Beschwerde nochmals moniert, er sei unter anderem aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Schwierigkeiten geraten, ist festzuhalten, dass sich aus den aktuellen in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen zur Thematik Religionsfreiheit keinerlei asylrelevante Gefährdung des BF1 im Lichte seines bisherigen Vorbringens ableiten lässt.
Vielmehr ergibt sich aus den hg. Länderfeststellungen, welche auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren, dass der libanesische Staat 18 anerkannte Religionsgemeinschaften beherbergt, wobei 54 Prozent der Bevölkerung Muslime sind, davon je 27 Prozent Sunniten und Schiiten. Die Verfassung und andere Gesetze gewähren Religionsfreiheit und in der Praxis respektiert die Regierung diese auch. Die Verfassung erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten ohne Diskriminierung für alle Bürger, aber etabliert ein Machtungleichgewicht zugunsten der Hauptreligionen (USDOS 28.07.2014).
Zwar gibt es Spannungen zwischen den konfessionellen Gruppen, doch existieren keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen Angehörige anderer als der 18 anerkannten Religionen.
Diese Fakten sind im Übrigen auch den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen, sodass die Beschwerde diesbezüglich ins Leere geht.
Dass der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit - er gibt lediglich an Moslem zu sein - derart gravierende Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, die Asylrelevanz erreichen, hat dieser nicht behauptet, sondern lediglich angegeben, dass er an Kontrollposten aufgrund seines Vornamens nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt worden sei. Wenn man nun den falschen religiösen Hintergrund habe, habe man sich einen anderen Kontrollposten suchen müssen, um passieren zu können.
Die Behauptung in der Einvernahme und in der Beschwerde, wonach der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit in Schwierigkeiten geraten war, kann sohin sowohl im Lichte seiner eigenen Angaben als auch bei Betrachtung der hg.
Länderfeststellungen, welche sich hinsichtlich der Thematik Religionszugehörigkeit auch mit den Länderfeststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid decken, nicht nachvollzogen werden.
Im gegenständlichen Fall sind auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Folglich erachtet die erkennende Richterin das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemein schlechten Sicherheitssituation sowie der Fragen nach der Religionszugehörigkeit des BF1 durch Privatpersonen für glaubhaft, jedoch kann dieses nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen und wird hierzu auf die rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im jeweiligen Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde - bzw. die zuvor in der Stellungnahme vom 08.07.2015 - zitierten Länderberichte, welche eine asylrelevante Gefährdungssituation im Libanon bzw. die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK belegen hätten sollen, bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegender Beweismittel (Vorbringen der Beschwerdeführer einschließlich aktueller Lageberichte, insbesondere jener des Auswärtigen Amtes der BRD, der seinerseits auf einer Vielzahl von objektiven Quellen aufbaut) nicht erkannt werden konnte, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen ergibt sich zwar, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Libanon angespannt darstellt. Die Situation im Libanon ist aber nicht derart, um von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgehen zu müssen. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass im Libanon kein Bürgerkrieg herrscht. Ferner ist die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Dass den Beschwerdeführern aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Libanon nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführer konnten sohin auch in der Beschwerde keine Berichte vorlegen oder namhaft machen, die der grundsätzlichen Lageeinschätzung des BFA entgegenstehen würden.
Im Ergebnis ist daher im Hinblick auf die in der Stellungnahme vom 08.07.2015 und in der Beschwerde vom 30.07.2015 auszugsweise zitierten Länderberichte auszuführen, dass sich aus diesen kein anderes Bild der Sicherheitslage im Libanon ergibt, als aus den vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage im Libanon instabil ist und der Libanon mit einer nicht unerheblichen terroristischen Bedrohung konfrontiert ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist allerdings nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage im Libanon in manchen Bereichen prekär ist. Ein lückenloser Schutz ist im Libanon aber ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher.
Abschließend ist anzumerken, dass die vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Insoweit in der Beschwerde auf Art. 24 Abs. 2 GRC verwiesen wird, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl der Kinder eine vorrangige Erwägung sein müsse, und die Gewährung internationalen Schutzes und die damit einhergehende Sicherheit am besten für das Wohl des Kindes sei, ist anzumerken, dass das Kindeswohl grundsätzlich durch ein Leben im Familienverband gewährleistet ist und darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Das asylrechtliche Familienverfahren nimmt auch im weiteren Sinne darauf Bezug. Die Prüfung der vorliegenden Fälle im Asylverfahren ergab kein Vorliegen eines Asylgrundes und kein Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Subsidiärschutz, weshalb sämtliche Familienmitglieder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, womit auch dem Erfordernis des Kindeswohles im Rahmen der im Asylverfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen genüge getan wurde.
2.2.7. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.8. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
3.1.2.1. Die Beschwerdeführer haben eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung nicht vorgebracht:
Das Asylrecht schützt Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Nicht als Verfolgung gilt aber ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation ergibt. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat indizieren nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.
Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.
Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat der Beschwerdeführer gibt.
Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die jeweilige Person der Antragsteller richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten nicht glaubhaft gemacht werden.
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beeinträchtigungen richteten sich in ihrer Intension nicht konkret gegen die Beschwerdeführer selbst, sondern wurden sie ohne gegen sie gerichtete Verfolgungsabsicht in Mitleidenschaft gezogen. Voraussetzung für eine Asylgewährung sind jedoch konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder zumindest die wohlbegründete Furcht vor solchen (vgl. Erk. des VwGH v. 17.02.1994, Zl.94/19/0774). Derartiges haben die Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht. Hinsichtlich der ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen. Ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).
Darüber hinaus handelt es sich auch bei den vorgebrachten Problemen des BF1 im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443). Die vom BF1 erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht. Die Nachteile, welche der BF1 seinen Angaben zufolge wegen seiner Religionszugehörigkeit zu tragen hatte (häufiges Fragen nach der Religionszugehörigkeit, unfreundliche Behandlung, Umwege in Kauf nehmen müssen), stellen keinen derart gravierenden Eingriff in seine Grundrechte dar, um dem in der Flüchtlingskonvention angesprochenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden zu können.
Wenn der BF1 schließlich unter auszugsweiser Zitierung verschiedener Länderberichte bezüglich der Rekrutierung durch die Hisbollah darauf verweist, dass er im Libanon bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, nicht für die Hisbollah tätig zu werden, so ist darauf hinzuweisen, dass dies im gegenständlichen Fall des BF1 offenbar zu keinerlei Konsequenzen für den BF1 oder dessen Familie geführt hat, andernfalls der BF1 dies sicherlich ebenfalls erwähnte hätte. Insoweit kann aus diesem Vorbringen ebenso wenig etwas für den BF1 gewonnen werden. Die bloße Weigerung des BF1 für die Hisbollah tätig zu werden, ohne jedoch selbst konkreten, im Sinne der Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein, kann nicht zur Gewährung von Asyl führen, zumal sich in den Ausführungen des BF1 in der Einvernahme vor dem BFA auch keine Hinweise finden, dass er diesbezüglich zukünftig aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
3.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass libanesische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA jeweils abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit diesem Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis ebenfalls gleichlautend entschieden wurden.
3.2. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Die Beschwerdeführer haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre jeweilige Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Im Libanon erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Im Rahmen der bei Beurteilung des subsidiären Schutzes auch vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" ausgesetzt wäre (Art. 15 Buchst. c Status-RL) ist nicht gefordert, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer - entgegen den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde - keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie im Libanon eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.
Soweit es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist, war als notorisch festzustellen, dass sich diese zum einen als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen und dass zum anderen die Beschwerdeführer selbst aus der Stadt XXXX südlich von Beirut stammen, für die im Speziellen aktuell auch keine gravierenden Auswirkungen der Ereignisse in Syrien bekannt sind und auch nicht aus den hg. länderkundlichen Feststellungen abgeleitet werden können (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Thematik Sicherheitslage auf S. 14 bis 16 bzw. S. 39 bis 43 des bekämpften Bescheides des BF1 und S. 13 bis 15 bzw. S. 41 bis 45 des bekämpften Bescheides der BF2), die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist.
Es ist unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (junge Personen mit sozialem Netz durch ihre Familienangehörigen im Libanon; mehrjährige Schulausbildung; Berufserfahrung als Bäcker/Konditor bzw. Englischlehrerin) nicht ersichtlich, warum dem BF1 und der BF2 eine Existenzsicherung im Libanon, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Libanon, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre diesen Personen letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit im Libanon gegeben ist.
Im Fall der Beschwerdeführer kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Libanon gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Die Familien des BF1 und der BF2 leben nach wie vor im Libanon und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches sie bei einer Rückkehr wieder Aufnahme finden werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Libanon völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wären. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum der BF1 und die BF2 als Erwachsene nicht selbst im Libanon einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollten. Die Beschwerdeführer sind im Libanon aufgewachsen, haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht und die Schule besucht, wurden dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass sie im Libanon keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr haben. Die Eltern des BF1, vier Geschwister des BF1, der Vater der BF2 und zwei Geschwister der BF2 leben nach wie vor im Libanon und ist für ihre Versorgung im Falle der Rückkehr in den Libanon gesorgt.
Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Holland und Australien aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von diesen Ländern aus in den Libanon möglich sind.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Libanon gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichten, welcher im Libanon mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen die Beschwerdeführer nicht betroffen sind.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit diesem Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Ende September 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die jeweilige Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige des Libanon keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres jeweiligen Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.3.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Die Beschwerdeführer stellten jeweils Ende September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerden gegen die Entscheidungen des BFA wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag jeweils in allen Spruchpunkten abgewiesen, sodass sämtliche Familienmitglieder in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Ansonsten verfügen die Beschwerdeführer hier über keine Verwandten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegt somit kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich vor.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer beträgt rund 14 Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind und die Beschwerdeführer zur Antragstellung jeweils illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn der BF1 und die BF2 in Österreich einen Sprachkurs sowie der BF3 und die BF4 die Schule besuchen, die Familie soziale Kontakte knüpft und ihnen die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sein sollte. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführer reisten Ende September 2014 in das Bundesgebiet ein und am 15.07.2015 erging im Verfahren der BF der - jeweils abweisende - Bescheid des BFA. Die Beschwerdeführer durften daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres jeweiligen Antrages auf internationalen Schutz rund neun Monate nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Libanon gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der BF1 und die BF2 üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie konnten auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Ebenso wenig wurden substantielle Deutschkenntnisse vorgebracht. Der BF1 und die BF2 führten vor dem Bundesamt lediglich unbestätigte Deutschkursbesuche an. Zudem sind der BF1 und die BF2 nicht Mitglied in einem Verein und betätigen sich auch nicht karitativ. Gelegentlich stellt der BF1 allerdings für Zusammenkünfte im Ort frisches Gebäck und Süßigkeiten her.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Was den Schulbesuch des BF3 und der BF4 anlangt, so ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des EGMR in einem ähnlich gelagerten Fall hinzuweisen und wird darin festgehalten, dass es den 7- und 11-jährigen in England geborenen Kindern zumutbar ist, den Eltern nach Nigeria zu folgen ( EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98). Der EGMR verwies in diesem Zusammenhang auf die große Anpassungsfähigkeit von Kindern. Diese Ansicht vertritt die erkennende Richterin auch im vorliegenden Fall, mag der BF3 mittlerweile auch bereits 12 Jahre alt sein, zumal hierbei auch zu berücksichtigen ist, dass sich die beiden minderjährigen Kinder erst 14 Monate in Österreich aufhalten und ihr Leben ansonsten im Libanon verbrachten.
Soweit Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR, Üner vs Niederlande, 18.10.2006, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58; Neulinger und Shuruk vs Schweiz, 06.07.2010, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146).
Maßgebliche Bedeutung hat dabei der EGMR der Frage beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden EGMR, 31.07.2008, Darren Omoregie ua vs Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66; VwGH 21.04.2001, 2011/01/0132-0137-10).
Unter Berücksichtigung, dass der BF3 und die BF4 die Schule besuchen, ist fallbezogen nicht zu erkennen, dass die während des bisherigen Aufenthaltes im Bundegebiet erlangte Integration ein solches Ausmaß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hätte Abstand genommen werden müssen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass weder in der Stellungnahme vom 08.07.2015 oder in den Einvernahmen vor dem BFA noch in der Beschwerde dargelegt wird, aus welchen Gründen den minderjährigen Beschwerdeführern ein derart hohes Maß an Integration, demzufolge ihnen ein aus Art. 8 EMRK resultierender Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen wäre, zugebilligt werden könnte (dazu auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204,0205).
Dass die Kinder der arabischen Sprache nicht mächtig wären, wurde nicht vorgebracht und ist aufgrund deren Geburtsdaten davon auszugehen, dass sich diese in einem anpassungsfähigen Alter befinden (dazu VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314; 26.01.1012, 2010/21/0124, 0182 bis 0185; VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360).
Die Rückreise in den Libanon im Familienverbund mit den Eltern ist sohin auch den minderjährigen Beschwerdeführern zumutbar.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen: Die Beschwerdeführer beherrschen nach wie vor die Sprache Arabisch, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bezüglich der BF1 und BF2 an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre engsten Familienangehörigen (Eltern des BF1, vier Geschwister des BF1, der Vater der BF2 und zwei Geschwister der BF2) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würden. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Libanon - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall jeweils dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres jeweiligen Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. In der Beschwerde wurde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht substantiiert geltend gemacht. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung, dass im Libanon für die Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Artikel 3 EMRK relevante Gefährdung für die BF besteht (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weisen die Entscheidungen des BFA vom 15.07.2015 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide an.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.