BVwG W221 1407130-2

W221 1407130-2Bundesverwaltungsgericht17.11.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 1407130-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1407130.2.00

Spruch

W221 1407130-2/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 07 08.690-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß §§ 3, 34 Abs. 2, 75 Abs. 9 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Somalias zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 12.10.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 23.10.2007 bzw. am 27.05.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre dem Stamm der XXXX an und er und seine Familie mit Angehörigen des Stammes der XXXX schwerwiegende Probleme gehabt hätten. So habe seine Familie, die ein Geschäft betrieben habe, jeden Monat Schutzgeld zahlen müssen. Sein Onkel und sein Vater seien erschossen worden und er selbst sei oft geschlagen worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.05.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Die Zugehörigkeit zum namhaft gemachten Stamm der XXXX wurde jedoch nicht widerlegt. Feststellungen zur Lage der XXXX in Somalia und eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterblieben zudem.

Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009, A7 407.130-1/2009, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der XXXX nicht widerlegen habe können, weshalb es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes bedurft hätte.

Das Verfahren wurde in weiterer Folge fortgesetzt und der Beschwerdeführer am 28.01.2010 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Stammeszugehörigkeit befragt wurde.

Mit einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2009 wurden zahlreiche Länderberichte hinsichtlich der Situation der XXXX übermittelt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.03.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Zweifel an seiner Herkunft einer telefonischen Sprachanalyse durch ein schwedisches Sprachinstitut unterzogen. Im entsprechenden Sprachanalysegutachten vom 09.03.2010 wurde letztlich zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar Somalisch auf Mutterspracheniveau spreche, jedoch spreche er eine Variante, die offensichtlich dem nordwestlichen Somalia zuzuordnen sei und nicht dem südlichen Teil bzw. dem Clan der XXXX .

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2010 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Sprachanalysegutachten zur Kenntnis gebracht. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19.05.2010 aus, dass dieses Sprachanalysegutachten in keinster Weise den Mindestanforderungen eines Gutachtens entspreche.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, zugestellt am 20.07.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse die vom Beschwerdeführer behauptete Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX nicht den Tatsachen entspreche. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in gravierende Widersprüche verwickelt. Weiters wurde ausgeführt, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei, er an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und er über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge sowie keine anderen Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorlägen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 29.07.2010 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen die durchgeführte Sprachanalyse bemängelt und auf die allgemein schlechte Lage in Somalia hingewiesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 04.08.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Schreiben vom 28.01.2014 erhob der Beschwerdeführer nochmals massive Zweifel an der Qualität der durchgeführten Sprachanalyse und verwies diesbezüglich auf diverse Berichte.

Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2015 geladen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.04.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist unentschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Beisein seines gewillkürten Vertreters hinsichtlich seiner Integration in Österreich an, dass er eine Freundin habe, mit welcher er noch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, doch erwarten sie im September das erste gemeinsame Kind. Seine Freundin stamme ebenfalls aus Somalia und sei in Österreich bereits asylberechtigt. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich den Mutter-Kind-Pass sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015 betreffend seiner Freundin vor, wonach dieser der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.04.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist mit einer Somalierin namens XXXX liiert, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015, Zl. 1022699901/14745871, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am XXXX wurde ihr erste gemeinsame Kind, XXXX , geboren, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015 [gemeint wohl: 26.10.2015], Zl. 1090996904/151548775, ebenfalls der Flüchtlingsstatus gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Familienverfahren zu der asylberechtigten Mutter zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur Mutter des Kindes des Beschwerdeführers bzw. seiner Tochter ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorgelegten Geburtsurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.07.2010 zugestellt. Die Beschwerde ging am 29.07.2010, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 34 Abs. 2 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist; die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 Z 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 75 Abs. 9 AsylG 2005 bestimmt, dass § 34 Abs. 6 AsylG2005 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.

Dem Beschwerdeführer steht demnach der Status eines Asylberechtigten zu, weil er der leibliche Vater seiner mittlerweile geborenen minderjährigen, unverheirateten Tochter ist, welcher mit den oben bezeichneten Bescheid der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005, wonach die Ableitung des Asylstatus eines nicht minderjährigen Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, weil der Status von einem Familienangehörigen abgeleitet wird, der seinen eigenen Status selbst über § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet hat, ist gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Das Verfahren des Beschwerdeführers ist nämlich bereits seit dem XXXX und somit vor dem 01.01.2010 anhängig.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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