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W214 2114281-1•BVwG W214 2114281-1
W214 2114281-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2015
Anzeigepflicht, Datenschutz, Kostenersatz, Rechtsschutzinteresse,<br/>Strafanzeige, subjektive Rechte, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W214 2114281-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.08.2015, Zl. DSB-D073.040/0002-DSB/2015,
I. beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird bezüglich der Anträge, die Feststellung einer Verletzung der gemäß § 78 StPO normierten Anzeigepflicht durch die belangte Behörde festzustellen und die gebotenen strafrechtlichen Schritte zu setzen oder der belangten Behörde das strafgesetzmäßige Vorgehen aufzutragen sowie der Beschwerdeführerin die aufgewandten Kosten der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A)
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 02.08.2015 bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 32 Abs. 5 DSG 2000 gegen die Rechtsanwälte Mag. XXXX und Dr. XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge unzulässiger Datenübermittlung. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich auf § 78 StPO.
2. Rechtsanwalt Mag. XXXX vertrat die Verlassenschaft nach der Mutter der Beschwerdeführerin (zweitbeklagte Partei) vor dem BG Innere Stadt im Gerichtsverfahren zur Zl. XXXX. Die Beschwerdeführerin war erstbeklagte Partei in diesem Verfahren. Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 teilte Mag. XXXX dem BG Innere Stadt mit, dass betreffend die Antragstellerin ebendort ein Sachwalterschaftsverfahrens zur Zl. XXXX anhängig sei, in welchen auch die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin überprüft werde. Deshalb beantragte er, das Verfahren zu Zl. XXXX bis zum Abschluss des Verfahrens zu Zl. XXXX zu unterbrechen. Die Information über das anhängige Sachwalterschafts- verfahren hatte Mag. XXXX aus dem Verfahren zu Zl. XXXX, zu welchem die Beschwerdeführerin gegen Mag. XXXX als Kurator der Verlassenschaft nach der Mutter der Beschwerdeführerin anwaltliche Haftungsverfahren vor dem LG für Zivilrechtssachen Wien führt(e).
3. Rechtsanwalt Dr. XXXX wurde von der Rechtsanwaltskammer als Vertreter für die Beschwerdeführerin in den Verfahren XXXX und XXXX bestellt. Gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin teilte er in einem E-Mail vom 02.09.2014 mit, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig sei, weshalb das Verfahren zu XXXX unterbrochen worden sei und unter diesem Gesichtspunkt empfohlen werde, die Frage der grundsätzlichen Rechtsschutzdeckung allenfalls neu zu beurteilen.
4. Die Beschwerdeführerin erachtete sich durch diese Datenübermittlungen in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
5. Für die Beschwerdeführerin wurde kein Sachwalter bestellt.
6. Mit Bescheid vom 13.08.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück. Begründet führte sie dazu aus, dass die ehemalige Datenschutzkommission als Rechtsvorgängerin der belangten Behörde bereits im Bescheid vom 16.09.2003, Zl. 073.022-DSK/2003, ausgesprochen habe, dass kein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Klägers auf Klageerhebung durch die Datenschutzkommission gemäß § 32 Abs. 5 DSG 2000 bestehe. Danach habe die Datenschutzkommission (nunmehr: die belangte Behörde) in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem zuständigen Gericht zu erheben. Das Wort "hat" beziehe sich auf die Wahrung öffentlicher Interessen durch die belangte Behörde. Ein Bürger könne ein Einschreiten der belangten Behörde bestenfalls anregen, aber nicht verlangen.
Im Übrigen wäre jedoch auch bei Wegfall des oben genannten Hindernisses keine Klage der belangten Behörde einzubringen. Die Pflicht zur Klage gemäß § 32 Abs. 5 DSG 2000 beziehe sich auf Fälle, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs bestehe. Die belangte Behörde könne anstelle des Betroffenen bei dem zuständigen ordentlichen Gericht Klage zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung erheben, um die öffentlichen Interessen zu wahren. Diese Möglichkeit sei auf vermutete schwerwiegende Datenschutzverletzungen beschränkt und solle für solche Fälle, an deren Klärung auch ein öffentliches Interesse bestehe, das Prozessrisiko des Betroffenen vermeiden. Auf der Grundlage des gerichtlichen Feststellungsurteils könne der Betroffene sodann entscheiden, ob er seine Unterlassung- und Schadenersatzansprüche selbst weiterverfolgen wollte (siehe dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Datenschutzgesetz 2000, 1613 d. B., XX.GP).
§ 32 Abs. 5 DSG 2000 beziehe sich auf besondere Fälle und sei kein allgemeiner Satz für die normale Rechtsdurchsetzung im zivilgerichtlichen Verfahren durch die Parteien selbst. Im vorliegenden Fall sei kein derartiges öffentliches Interesse ersichtlich.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den übermittelten Unterlagen ergebe sich für die belangte Behörde auch nicht der Verdacht einer Straftat, weshalb von einer Anzeigeerstattung gemäß § 78 StPO Abstand genommen werden könne.
7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 09.09.2015 (einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie bekämpfe den bezeichneten Bescheid zur Gänze und begründe dies mit einer unvertretbaren formellen rechtlichen Beurteilung und der damit verbundenen Verweigerung ihres materiellen absoluten Menschenrechtsanspruches auf effektiven Schutz ihrer Privatsphäre und demnach ihre personenbezogenen, hier "besonders schutzwürdigen" Daten gemäß 8 EMRK sowie Art. 7 und 8 GRC und Art. 1 DSG 2000, die Verweigerung des effektiven Schutzes ihrer Civil Rights auf Wahrung ihres Rufs und ihrer psychischen und physischen Unversehrtheit, sowie den Verstoß gegen das ius cogens des Art. 3 der Richtlinie 2012/29/EU und die sie ergänzender Verordnung Nr. 606/2013 ad Opferschutz und der Verletzung des konkreten Rechts der Republik auf Strafverfolgung.
Die Beschwerdeführerin bestätigte grundsätzlich den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, brachte aber ergänzend vor, dass Mag. XXXX sie sowohl aufgrund des Verfahrens XXXX als auch aufgrund von Verfahren im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung kenne. Er wisse, dass die Beschwerdeführerin das Gegenteil von geistig behindert sei. Weiters merkte die Beschwerdeführerin an, dass RA Dr. XXXX nicht als Verfahrenshelfer, sondern gemäß § 10 Abs. 3 RAO bestellt worden sei.
Beide Anwälte hätten somit unbestreitbar ihre Privatsphäre, ihren Ruf, damit ihre psychische und physische Integrität auf das Schwerste verletzt, da sie die Beschwerdeführerin betreffende "besonders schutzwürdige/sensible Daten" hinter ihrem Rücken verarbeitet und auch noch übermittelt hätten, obwohl ihnen als Anwälte natürlich bekannt sei, dass die Verarbeitung und natürlich die Übermittlung derartiger Daten absolut untersagt sei. Von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, die selbstredend ebenfalls jedem Anwalt bekannt sei, gar nicht zu reden. Diese offensichtliche, urkundlich bewiesene, absichtlich schwere Schädigung unterlasse die belangte Behörde festzustellen.
Im Zuge der sekundären Feststellungsmängel begehre sie daher die wesentliche Feststellung: "RA Mag. XXXX, der die Antragstellerin aus mehreren Verfahren kennt, weiß, dass diese nicht geistig behindert ist und RA Dr. XXXX haben seitens Art. 8 EMRK, Art. 8 GRC, Artikel 1 § 1 Abs. 2 DSG absolut geschützte‚ besonders schutzwürdige/sensible' Daten der Antragstellerin ohne ihrer Kenntnis hiervon, geschweige denn mit ihrem Einverständnis, iSd DSG: verarbeitet und übermittelt."
Die Beschwerdeführerin rügte die ihrer Ansicht nach unzulässige Interpretation von § 32 Abs. 5 DSG 2000, dass kein subjektives Recht auf die Erhebung von Feststellungsklagen gegen die Verletzer(innen) "besonders schutzwürdiger Daten" bestehe, deren Verletzung selbstredend eine "schwerwiegende Datenschutzverletzung" darstelle. Der höchstpersönliche Lebensbereich stelle den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und sei daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich sei nicht immer eindeutig abgrenzbar, es sei aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und Leben in und mit der Familie dazu gehören.
Bei der unzweifelhaften Textierung des § 32 DSG 2000 handle es sich um einen "Acte clair", der einer Interpretation grundsätzlich unzugänglich sei. Damit gehe auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Erläuterungen, noch dazu in einer Regierungsvorlage zum Datenschutzgesetz 2000, ins Leere.
Dementgegen sei in § 32 Abs. 5 DSG 2000 von "öffentlichen Interessen", geschweige denn davon, dass eine Klageerhebung durch die Kontrollbehörde stattzufinden hätte um "öffentliche Interessen zu wahren", keinerlei Rede, dies naturgemäß, da der Datenschutz dem Schutz des privaten Familienlebens und keinem "öffentlichen Interesse" diene. Die Rechtsmeinung, dass sich das Wort "hat" in § 32 Abs. 5 DSG 2000 auf die "Wahrung öffentlicher Interessen durch die belangte Behörde" beziehe, sei daher bereits durch den Normtext falsifiziert.
Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, wieso ihrer Meinung nach das staatliche Interesse sehr wohl relevant sei, allerdings im gegenteiligen als von der belangten Behörde artikulierten Sinn, und verwies insbesondere auf die EMRK und die GRC, in denen unmittelbar wirksame Grundrechte normiert seien. In diesem Zusammenhang zitierte sie auch Judikatur des EuGH.
Zu Sicherung des Interesses der Republik an der Wahrung der Menschenrechte habe die Republik daher die Klagepflicht der Kontrollbehörde normiert, der sie die Wahrung ihrer Bringschuld anvertraut habe. Dieses öffentliche Interesse sei auch aus einem weiteren Grund, dem des weitreichenden Anwaltszwangs, gegeben. Ohne jeden Zweifel sei die Wahrung der gesetzlichen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und selbstverständlich schon überhaupt die spezial- und generalpräventive Ahndung der absolut untersagten Verarbeitung und Übermittlung von, auch noch: wissentlich falschen, "besonders schutzwürdigen Daten" im massiven öffentlichen Interesse. Einer der Anwälte (der von der Beschwerdeführerin namentlich genannt wurde) habe mit ihr telefoniert und keinen Zweifel offen gelassen, dass er sie nicht vertreten wolle und habe aufgelegt, als sie sich geweigert habe, die Seiten des Aktes abzuzählen. Er habe sohin die Absicht gehabt, sie zu schädigen.
Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihre Menschenwürde/Rechte für ihre Heimat von keiner Bedeutung seien, was sie als erniedrigend empfinde.
Weiters habe die belangte Behörde eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 78 StPO begangen und die verpflichtende Angabe von Rechtsquellen unterlassen.
Sie stelle daher den Antrag, a) den bekämpften Bescheid aufzuheben,
b) der belangten Behörde die Erhebung der Feststellungsklage gemäß § 32 Abs. 5 DSG (2000) betreffs der vorgebrachten und bewiesenen schwerstwiegenden Datenschutzverletzungen gegen die genannten anwaltlichen Auftraggeber aufzutragen, c) die Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO durch die belangte Behörde festzustellen und entweder selbst die gebotenen strafrechtlichen Schritte zu setzen oder der belangten Behörde das strafgesetzmäßige Vorgehen aufzutragen und d) der Beschwerdeführerin die aufgewandten Kosten dieses Rechtsmittels i.H.v. € 30,-- samt den gesetzlichen Zinsen ab 08.09.2015 (Einzahlungsdatum) zuzusprechen.
8. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am selben Tag) gemeinsam mit einer Stellungnahme und dem Verwaltungsakt vorgelegt. In dieser Stellungnahme wurde das Beschwerdevorbringen bestritten, wobei die belangte Behörde entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsmeinung davon ausgehe, dass § 32 Abs. 5 DSG 2000 kein subjektives Recht auf Klageerhebung durch die belangte Behörde verleihe. Eine abweichende Interpretation würde bedeuten, dass die belangte Behörde in jedem Fall Klage erheben müsste, was jedoch dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wie auch der in den Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers zuwiderliefe. § 32 Abs. 5 DSG 2000 könne somit nicht der Inhalt unterstellt werden, dass die belangte Behörde dem Betroffenen in jedem Fall das Prozessrisiko eines Zivilprozesses abnehme. Darüber hinaus würde eine derartige Interpretation eine Individualklage nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 obsolet machen.
Vorliegend sei zwar eine mögliche Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen (behauptete unzulässige Datenübermittlung), jedoch handle es sich nach Ansicht der belangten Behörde - unter Zugrundelegung der behördlichen Erfahrung - nicht um einen Fall, der eine schwerwiegende Datenschutzverletzung darstelle, so dass die belangte Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen einschreiten müsste.
Soweit die Beschwerdeführerin mögliche Verletzungen der EMRK oder der EU-GRC moniere, sei auszuführen, dass der Prüfungsmaßstab der belangten Behörde auf die durch §§ 1 und 26 bis 28 DSG 2000 normierten Rechte eingeschränkt sei und andere (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte nur insoweit zu berücksichtigen seien, als diese im DSG 2000 Deckung finden (vgl. dazu auch Punkt III.6.4. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2014, Zl. B1187/2013).
Eine Verletzung im Recht auf effektiven Rechtsschutz durch den angefochtenen Bescheid könne durch die belangte Behörde nicht erkannt werden, da es der Beschwerdeführerin - die offenbar über eine Rechtsschutzversicherung verfüge - freistehe, eigenständig Klage gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000, allenfalls verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, einzubringen. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei somit jedenfalls gewahrt.
Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde die Erhebung der Feststellungsklage gemäß § 32 Abs. 5 DSG 2000 auftragen, finde nach Ansicht der belangten Behörde keine Deckung in den das Bescheidbeschwerdeverfahren regelnden Vorschriften (insbesondere § 28 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin erblicke weiters eine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung der Eingabegebühr von € 30,--. Dazu sei auszuführen, dass § 53 Abs. 1 DSG 2000 nach Ansicht der belangten Behörde die Gebührenfreiheit bestimmter Verfahren vor der belangten Behörde normiere. Bei einem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handle es sich jedoch um ein Verfahren, welches von einem Verwaltungsgericht geführt werde. Die Vorschreibung der Eingabegebühr richte sich nach der auf dem GebG basierenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV). Der von der Beschwerdeführerin begehrte Kostenzuspruch fände im Übrigen keine Deckung in den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden gesetzlichen Vorschriften.
Hinsichtlich der vorgebrachten Rechtswidrigkeit, dass die belangte Behörde keine Anzeige nach § 78 StPO iVm §§ 51 und 52 DSG 2000 erstattet habe, werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie auf die Ausführungen in der gegenständlichen Stellungnahme verwiesen.
Es wurden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A) Zurückweisung bzw. Abweisung:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 32 DSG 2000 lautet:
"Anrufung der Gerichte
§ 32. (1) Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.
(3) Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
(5) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.
[6 - 7]"
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ist Folgendes festzuhalten:
Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Feststellung einer Verletzung der gemäß § 78 StPO normierten Anzeigepflicht durch die belangte Behörde festzustellen und die gebotenen strafrechtlichen Schritte zu setzen oder der belangten Behörde das strafgesetzmäßige Vorgehen aufzutragen sowie der Beschwerdeführerin die aufgewandten Kosten der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen, war die Beschwerde zurückzuweisen, da dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG keine Zuständigkeit zukommt, über derartige Anträge zu entscheiden. Die Zurückweisung hatte in Beschlussform zu erfolgen.
3.2.2.2. Zum Erkenntnis (II.):
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Klageerhebung gemäß § 32 Abs. 5 DSG 2000 richtete, ist Folgendes festzuhalten:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 28 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 66 AVG ergibt sich Folgendes: Wird ein Antrag von der Behörde zurückgewiesen, so ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens die Berechtigung dieser Zurückweisung, zB ob die behördliche Entscheidung den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach und der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Über das erhobene Rechtsmittel hat die Rechtsmittelinstanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Rechtsmittelinstanz den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung der Berufungsbehörde erledigt - anders als eine Behebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG (die § 28 Abs. 3 VwGVG vergleichbare Bestimmung) - die "Sache" des Berufungsverfahrens. Eine Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist der Rechtsmittelinstanz dagegen verwehrt (vgl. VwGH 23.07.1998, Zl. 98/20/0175 und VwGH 02.06.2004, Zl. 2002/04/0188).
In der Literatur wird dazu Folgendes ausgeführt: "Wurde von der Unterbehörde der Antrag der Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie zB zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei (wenn eine solche nicht vorgesehen wäre [VfSlg 15.629/1999], sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle [Thienel 269], hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben [...]" (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 106). Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Aus der oben zitierten Judikatur und Literatur erschließt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde zu erkennen hat.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von der belangten Behörde mit Recht zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Klageerhebung durch die belangte Behörde zukommt (siehe dazu die Begründung der belangten Behörde sowie den Bescheid der DSK vom 16.09.2003, K073.022/004-DSK/2003; siehe auch Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, 2010, 9/59). Diese Auslegung wird auch von den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum DSG 2000 (1613 d. B., XX.GP, S. 49) gestützt: "Gegenüber den bisherigen Bestimmungen über das zivilgerichtliche Verfahren in Datenschutzsachen bringt die vorliegende Regelung insofern eine Neuerung, als die Datenschutzkommission anstelle des Betroffenen bei dem zuständigen ordentlichen Gericht Klage zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung erheben kann. Diese Möglichkeit ist auf vermutete schwerwiegende Datenschutzverletzungen beschränkt und soll für solche Fälle, an deren Klärung somit auch ein öffentliches Interesse besteht, das Prozeßrisiko des Betroffenen vermeiden."
Insofern war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht daher durch Erkenntnis abzuweisen.
Es ist der belangten Behörde zu folgen, das eine Verletzung im Recht auf effektiven Rechtsschutz durch den angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden kann, da es der Beschwerdeführerin freisteht, eigenständig Klage gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000, allenfalls verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, einzubringen. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit jedenfalls gewahrt.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung (sowohl der Beschluss als auch das Erkenntnis) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission und steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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