W214 2014069-1•BVwG W214 2014069-1
W214 2014069-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2015
Auskunfterteilung, Beschwer, Datenspeicherung,<br/>Feststellungsinteresse, Gegenstandslosigkeit, Leistungsauftrag,<br/>Löschung, Telekommunikation, Vorratsdaten
W214 2014069-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von DI XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.10.2014, Zl. DSB-D122.020/0012-DSB/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 02.09.2013 datierenden und am 11.09.2013 bei der früheren Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ein Auskunftsverlangen vom 22.12.2012, das sich spezifisch auf die gemäß § 102a Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, (TKG 2003) über ihn zu speichernden Vorratsdaten bezogen habe, mit Schreiben vom 11.03.2013 inhaltlich unzureichend beantwortet habe. Die Vorratsdaten seien mit der Begründung nicht beauskunftet worden, dass gemäß § 102b TKG 2003 nur eine Auskunftserteilung an die Staatsanwaltschaft erlaubt sei. Er sehe sich dadurch in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), §§ 1 und 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, sowie in seinen Rechten nach Art. 7 GRC und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als verletzt. Er beantrage, die frühere Datenschutzkommission möge sein Recht auf Auskunft durch einen entsprechenden bescheidmäßigen Auftrag an die mitbeteiligte Partei durchsetzen.
2. Die mitbeteiligte Partei, zunächst unvertreten, hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2013 entgegen, der Gesetzgeber habe das Recht des Betroffenen auf Auskunft über eigene Daten in den gesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung (in Folgenden kurz: VDS) entsprechend § 1 Abs. 3 DSG 2000 aus bestimmten Erwägungen eingeschränkt. § 102a Abs. 1 TKG 2003 sehe zunächst eine verpflichtende Speicherung gesetzlich festgelegter Daten für sechs Monate vor. Daraus folge, dass insbesondere die Rechte des Betroffenen auf Löschung und Richtigstellung dieser Daten für diesen Zeitraum nicht durchsetzbar seien. Dem Beschwerdeführer fehle es somit an einem Rechtsschutzinteresse; der 5. Abschnitt des DSG 2000 sei auf Vorratsdaten daher nicht anzuwenden. Darüber hinaus lege § 102a Abs. 9 TKG 2003 explizit fest, dass Ansprüche auf Information oder Auskunft über Vorratsdaten sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung für die dort festgelegten Zwecke der Strafverfolgung richten würden. Die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns gemäß § 109 Abs. 3 Z 24 TKG 2003 unterstreiche dies.
3. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 09.10.2013 mit folgender Stellungnahme: § 26 DSG 2000 sei eine unmittelbar anwendbare Ausführungsbestimmung zum Grundrecht auf datenschutzrechtliche Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000. Der 5. Abschnitt des DSG 2000 sei daher anwendbar. Die gesetzlichen Bestimmungen zur VDS würden eine Auskunftserteilung an Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften auch nicht ausnahmslos an richterliche Genehmigungen binden. § 109 Abs. 3 Z 24 TKG 2003 könne daher nicht so ausgelegt werden, dass jede Auskunftserteilung ohne richterliche Genehmigung - auch eine solche in Erfüllung des Grundrechts auf Auskunft - eine Strafbarkeit der Verantwortlichen beim datenschutzrechtlichen Auftraggeber begründe. Weiters müssten Gesetze, die eine Einschränkung des Grundrechts auf Auskunft begründeten, grundrechtskonform interpretiert werden. Aus Sicht des Beschwerdeführers stünde daher einer (um die Daten Dritter wie Telefonnummern, Kennungen etc. bereinigten) Auskunftserteilung über Vorratsdaten kein rechtliches Hindernis entgegen.
4. Mit Bescheid der früheren Datenschutzkommission vom 13.12.2013, DSK-K122.020/0008-DSK/2013, wurde das Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (kurz: EuGH) über das in der Sache Zl. DSK-K121.876 gestellte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Nach Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24/EG (kurz: VDS-RL) durch das Urteil des EuGH vom 08.04.2014, Rs C-293/12 und C-594/12, zog die seit 01.01.2014 für diese Verwaltungssache zuständige Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben an den EuGH vom 29.04.2014 das von der früheren Datenschutzkommission gestellte Vorabentscheidungsersuchen (EuGH, Rs C-46/13) zurück.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2014 wurde den Parteien die Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zur durch den Wegfall der VDS-RL geänderten Rechtslage zu äußern.
6. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Stellungnahme vom 17.06.2014 vor, der Wegfall der VDS-RL ändere nichts an seiner Beschwerde, die er aufrecht erhalte, und dem bisher gemachten Vorbringen. Er betonte, dass er sein Recht auf Auskunft auch auf Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC stütze.
7. Die mitbeteiligte Partei, inzwischen rechtsfreundlich vertreten, brachte in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 vor, die nationalen Regelungen zur VDS stünden unverändert in Geltung. Die Gründe, die den EuGH zur Ungültigerklärung der VDS-RL bewogen hätten, würden auf diese nationalen Rechtsvorschriften nicht zutreffen. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) sei noch ausständig. Im Übrigen verwies die mitbeteiligte Partei auf das gemachte Vorbringen zur Unzulässigkeit der Auskunftserteilung im Hinblick auf den "alleinigen Auskunftszweck (nämlich Beauskunftung ausschließlich zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten)".
8. Mit Erkenntnis vom 27.06.2014, Zl. G 47/2012 u.a., hob der VfGH die nationalen Bestimmungen zur VDS, darunter § 102a, § 102b und § 109 Abs. 3 Z 24 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 33/2011, als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung wurde nach Kundmachung durch den Bundeskanzler in BGBl. I Nr. 44/2014 am 01.07.2014 allgemein wirksam.
Die Datenschutzbehörde gewährte daraufhin den Parteien mit Schreiben vom 23.07.2014 nochmals Gehör zur wiederum geänderten Rechtslage.
9. Die mitbeteiligte Partei brachte mit Stellungnahme vom 21.08.2014 Folgendes vor: Da der VfGH keine Rückwirkung der Aufhebung angeordnet habe, seien die aufgehobenen Bestimmungen, insbesondere die des TKG 2003, auf Sachverhalte, die sich vor dem 01.07.2014 ereignet hätten, weiterhin anzuwenden. Der vorliegende Beschwerdefall zähle auch nicht zu den Anlassfällen des Gesetzesprüfungsverfahrens des VfGH. Die Beschwerdegegnerin vertrete daher weiterhin die Ansicht, nicht zur Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft berechtigt zu sein. Weiters wäre sie auf Grund des VfGH-Erkenntnisses verpflichtet, die verarbeiteten Vorratsdaten wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage der Verarbeitung unverzüglich zu löschen. Die Auskunftssperre gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 würde einer solchen Löschung nicht entgegenstehen, da der Beschwerdeführer sinngemäß (sein Auskunftsbegehren sei daher in ein Löschungsbegehren "umzudeuten") ohnehin die Löschung der über ihn gespeicherten Vorratsdaten anstrebe.
10. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 27.08.2014 aus, da er am 22.12.2012 ein Auskunftsverlangen an die mitbeteiligte Partei gerichtet habe, dürfe diese gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 die entsprechenden Daten bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht "vernichten". Dies betreffe jedenfalls die Vorratsdaten, die bei Wegfall der Rechtsgrundlage bis zum 30.06.2014 und sechs Monate zurück angefallen seien. Seine Beschwerde sei demnach weiterhin begründet.
11. Mit Schreiben vom 02.09.2014 teilte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde mit, dass die auf den Beschwerdeführer bezogenen Vorratsdaten gelöscht worden seien, und legte ein entsprechendes Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer (Negativauskunft vom 02.09.2014) in Kopie vor.
12. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 05.09.2014 Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000.
13. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 20.09.2014 folgende Gründe für ein Weiterbestehen der in seiner Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzung vor: Er habe weiterhin gemäß § 31 Abs. 7 erster Satz DSG 2000 zumindest ein Feststellungsinteresse am Bestehen des Auskunftsrechts. Die Datenschutzbehörde sei verpflichtet, diese Feststellung unabhängig von der Frage zu treffen, "ob faktisch (noch) Daten vorhanden sind oder nicht". Im Übrigen ergehe die Anregung, zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin durch Löschung der Daten nach § 52 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 strafbar gemacht habe.
14. Mit Bescheid vom 01.10.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Beschwerdebegehren habe darauf gelautet, der mitbeteiligten Partei durch Bescheid aufzutragen, die datenschutzrechtliche Auskunft entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erteilen bzw. zu ergänzen. Die Beschwerde richte sich gegen eine Auftraggeberin aus dem privaten Bereich (§ 5 Abs. 3 DSG 2000). Der Beschwerdeführer sehe auch nach erfolgter Löschung sein Recht auf Auskunft insoweit als verletzt, als er ein Recht auf Feststellung dieser Rechtsverletzung (Verweigerung der Auskunftserteilung bis zur erfolgten Löschung der Vorratsdaten) behaupte.
Aus einer Wortinterpretation und einer logisch-systematischen Auslegung von § 31 Abs. 7 und 8 DSG 2000 ergebe sich nun Folgendes:
Gemäß dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung sei einem Beschwerdegegner aus dem privaten Bereich "auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren [....] aufzutragen". Daraus folge, dass die bescheidmäßige Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 31 Abs. 7 erster Satz DSG 2000 hier der Mindestinhalt eines Bescheidspruchs sei, mit dem die belangte Behörde einer Beschwerde Folge gebe, und ein Leistungsauftrag nur auf ausdrücklichen Antrag und getrennt davon (arg "zusätzlich") zu ergehen habe.
Aus dem Zusammenhang mit § 31 Abs. 8 DSG 2000 ergebe sich jedoch auch, dass jeder Bescheid der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung der Durchsetzung dieser Rechte diene und daher eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung andauernde Rechtsverletzung betreffen müsse. Denn gemäß der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung habe ein als Beschwerdegegner belangter datenschutzrechtlicher Auftraggeber die Option, die Beschwerde durch Leistungserbringung (z.B. Erteilung oder Ergänzung der verlangten Auskunft, Richtigstellung der strittigen Daten, Löschung der strittigen Daten) und damit Erfüllung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ganz oder teilweise "gegenstandslos" zu machen (Beseitigung der Beschwer). Als Rechtsfolge sei vorgesehen, dass die belangte Behörde das Verfahren in einem solchen Fall durch formlose Einstellung beenden könne, so der Beschwerdeführer nicht fristgerecht Gründe für das Fortbestehen der ursprünglich behaupteten Rechtsverletzung geltend mache. Eine solche formlose Einstellung hätte der Gesetzgeber nicht vorgesehen, wenn er dem Beschwerdeführer ein Recht einräumen habe wollen, auch eine in der Vergangenheit liegende und bereits beseitigte Rechtsverletzung durch Bescheid festgestellt zu erhalten.
Für den Beschwerdefall ergebe dies nun Folgendes:
Durch die erfolgte Löschung der Vorratsdaten sei eine Auskunftserteilung über den Inhalt der gespeicherten Vorratsdaten unmöglich geworden, da der Inhalt gelöschter Daten nicht mehr in der entsprechenden Datenanwendung (für die mitbeteiligte Partei wäre das die Datenanwendung "DAN: XXXX Vorratsdatenspeicherung" laut Stand des von der belangten Behörde geführten Datenverarbeitungsregisters) enthalten sein dürfe. Auch der begehrte Leistungsauftrag sei damit nicht mehr möglich, da die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung nicht durch eine Behörde angeordnet werden könne. Das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Durchsetzung seines verfassungsmäßigen Rechts auf inhaltliche Auskunft über eigene Daten sei damit erloschen.
Das Recht des Beschwerdeführers auf Erhalt einer begründeten Ablehnung der inhaltlichen Auskunftserteilung ("Negativauskunft") gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 sei von der mitbeteiligten Partei durch das Schreiben vom 02.09.2014 gesetzmäßig erfüllt worden.
Auch eine zumindest denkmögliche bescheidmäßige Feststellung dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei vor Löschung der Vorratsdaten über deren Inhalt Auskunft erteilen hätte müssen, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht geboten. Ein durch eingetretene faktische Unmöglichkeit nicht mehr durchsetzbares Recht könne gemäß § 31 Abs. 7 und 8 DSG 2000 auch nicht zum Gegenstand der Feststellung gemacht werden, in diesem Recht in der Vergangenheit verletzt gewesen zu sein. Die Beschwerde erweise sich daher in Folge der Änderung der Sachlage jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt als unbegründet.
Was das sinngemäße Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, die mitbeteiligte Partei habe durch eine strafbare Handlung (Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden Vorratsdaten entgegen § 26 Abs. 7 DSG 2000, Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 4 DSG 2000) gewissermaßen die Auskunftserteilung an ihn vereitelt, sei zu sagen: Zum einen liege die Handhabung des Verwaltungsstrafrechts gemäß § 52 Abs. 5 DSG 2000 außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der belangten Behörde, zum anderen sehe die belangte Behörde auch keinen entsprechenden Verdacht als gegeben, da die mitbeteiligte Partei hier nach dem 01.07.2014 eine schwierige Abwägung zwischen der Pflicht zur Einhaltung der Löschungssperre gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 und der Löschungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 wegen Wegfalls einer verfassungswidrigen Verarbeitungsgrundlage zu treffen gehabt habe, sodass den Verantwortlichen aus Sicht der belangten Behörde in jedem Fall der Entschuldigungsgrund gemäß § 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF oder ein entsprechender entschuldigender Rechtsirrtum zu Gute komme.
15. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.10.2014, der bei der belangten Behörde am 31.10.2014 einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen sei, die bereits erfolgte Verletzung des Auskunftsrechts festzustellen, unabhängig davon, ob faktisch (noch) Daten vorhanden seien oder nicht. Die belangte Behörde gehe in ihrer Argumentation fehl, wenn sie im Bescheid feststelle, dass die mitbeteiligte Partei hier nach dem 01.07.2014 eine schwierige Abwägung zwischen der Pflicht zur Einhaltung der Löschungssperre gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 und der Löschungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 wegen Wegfalls einer verfassungswidrigen Verarbeitungsgrundlage zu treffen gehabt hätte. § 26 Abs. 7 DSG 2000 sei dabei eindeutig als lex specialis ein Anwendungsvorrang vor der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 zu geben, ermögliche der Satz zwei des § 26 Abs. 7 ja gerade nur die Löschung von Daten auf Antrag des Auskunftswerbers und nicht nach Gutdünken der mitbeteiligten Partei. Die vorgenommene Interpretation der belangten Behörde verunmögliche sonst jedes Auskunftsrecht über strittige Daten, da sich die auskunfterteilende Stelle durch Löschen der Daten von der Auskunft befreien könnte, was in diesem Fall geschehen sei. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass der VfGH im Erk. G 47/2012, G 59/2012, G 62/2012, G 70/2012, G 71/2012, zu Recht erkannt habe, dass die Vorratsdatenspeicherung mit dem Stichtag 01.07.2014 außer Kraft getreten sei. Die bis zu diesem Tag gespeicherten Daten seien von der fortdauernden Speicherpflicht nach § 26 Abs. 7 DSG 2000 betroffen gewesen.
Die belangte Behörde gehe in ihrer Argumentation fehl, dass § 31 Abs. 8 DSG 2000 durch Leistungserbringung und damit Erfüllung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ganz oder teilweise gegenstandslos zu machen sei, wenn sie darstelle, dass durch die Löschung der Daten dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen worden sei. § 31 Abs. 8 DSG 2000 normiere, dass durch die dem Antrag entsprechende Reaktion des Beschwerdegegners, nämlich entweder Auskunft nach § 26 Abs. 4 DSG 2000 oder Richtigstellung bzw. Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000, die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt und das Verfahren formlos eingestellt werden könne. Im gegenständlichen Verfahren sei jedoch nicht die behauptete Rechtsverletzung nachträglich durch Auskunft beseitigt, sondern durch Löschung der Daten insgesamt vereitelt worden. Es sei mit dem Rechtsschutzsystem des Datenschutzgesetzes und dem Grundrecht auf Datenschutz unvereinbar, dass sich ein Beschwerdegegner regelmäßig durch das Löschen von Daten seiner Auskunftspflicht entziehen könnte, so wie es in diesem Fall geschehen sei.
Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, sein Feststellungsanspruch sei erloschenen und habe nur so lange bestanden, als die zu beauskunftenden Daten noch vorhanden gewesen seien, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Aus den Bestimmungen in § 31 Abs. 1 und Abs. 7 DSG 2000 ergebe sich, dass sich eine Beschwerde dann als berechtigt erweise, wenn eine Verletzung des Rechts auf Auskunft vorliege. Eine sonstige Bedingung für die Berichtigung einer Beschwerde sei im Gesetz nicht vorgesehen. Indem die belangte Behörde im bekämpften Bescheid als weitere Voraussetzung die Möglichkeit der Auskunftserteilung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorsehe, überschreite sie das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen.
Unter "Grundrechtliche Erwägungen" brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Grundrecht auf Datenschutz über die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG 2000 und die Ausgestaltung des § 26 DSG 2000 ein umfangreiches Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten vermittle. Den Ausführungen von Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, 2010, S. 54 folgend, sei die Ausführungsbestimmung des § 1 Abs. 3 ("nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen") bereits in § 26 DSG 2000 zu finden. Diesen gingen die Bestimmungen des TKG nach. Eine ausschließliche Auskunftspflicht von Daten, die mit der Vorratsdatenspeicherung erfasst würden, gegenüber gerichtlich bewilligten Anordnungen bestünden nicht. Selbst wenn es eine Verwaltungsstrafbestimmung in § 109 Abs. 3 Z 24 TKG gebe, so könne diese doch nicht umfassend ausgelegt werden, da ansonsten auch bei Auskunft gemäß SPG und StPO ohne richterliche Genehmigung eine Strafe fällig wäre. Das Grundrecht auf Auskunft stehe über dem Straftatbestand des § 109 Abs. 3 Z 24 TKG, und einer Auskunft der gesamten, allenfalls teilweisen (z. B. um die jeweils um die in das Grundrecht auf Datenschutz Dritter fallender bereinigter) Vorratsdaten stünde nichts im Wege. Eine Beschränkung des Auskunftsrechts sei nur im Rahmen der Grundrechtsschranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig und können nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Abs. 2 des Art. 8 EMRK normiere, dass der Eingriff "nur statthaft (ist), insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es stelle sich daher die Frage, ob das Recht auf Auskunft der Vorratsdaten aus den oben genannten Gründen ausschließbar sein könne.
Weiters würden verschiedene europarechtliche Bestimmungen das Grundrecht auf Datenschutz garantieren, in das hier eingegriffen werde, wie z. B. die Art. 16 AEUV, Art. 6 und 39 EUV sowie die Art. 7, 8, 10, 11, 12, 16 GRC.
Selbst wenn jedoch ein Auskunftsrecht nur nach dem Datenschutzgesetz nicht bestehe, so habe der VfGH in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 u.a., klargestellt, dass auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte in Österreich unmittelbar als verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gelten würden und anzuwenden seien. Die GRC enthalte in Art. 8 Abs. 2 Satz zwei das verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Recht auf Auskunft. Dieses Recht gelte somit auch in Österreich als im Verfassungsrang stehendes subjektives Recht, und auch darauf stütze er sein Begehren auf Auskunft.
Er erstatte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen; den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass seinem ursprünglichen Antragsbegehren zur Gänze stattgegeben, insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf Auskunft festgestellt werde; in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
16. Mit Schreiben vom 06.11.2014, das am 12.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme vor. In der Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer habe die Auslegung des § 31 Abs. 7 und 8 DSG 2000 durch die belangte Behörde gerügt. Letztere sei zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht zukomme, eine unbestritten in der Vergangenheit liegende mögliche Rechtsverletzung bescheidmäßig festgestellt zu erhalten. Der Beschwerdeführer begehre sinngemäß eine hypothetische Feststellung des Inhalts: "... durch die Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft über den Inhalt der ihn betreffend gemäß § 102a TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 zu speichernden Daten von 22. Dezember 2012 bis zum 1. Juli 2014 in seinem Recht auf Auskunft verletzt gewesen zu sein."
Nach Meinung der belangten Behörde sei ihrem Bescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung am 01.10.2014 zugrunde zu legen gewesen. Unbestrittenermaßen seien die über den Beschwerdeführer gemäß § 102a TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 zu speichernden Vorratsdaten bald nach der Kundmachung über das
Außerkrafttreten der Bestimmung (BGBl. I Nr. 44/2014) gelöscht worden. Eine Auskunftserteilung sei damit objektiv und praktisch nicht mehr möglich (gewesen).
Die mitbeteiligte Partei habe am 02.09.2014 dem Beschwerdeführer darüber eine entsprechende Negativauskunft (§ 26 Abs. 1 DSG 2000) erteilt und ihn damit nach Ansicht der belangten Behörde klaglos gestellt (die Beschwer beseitigt, die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 "gegenstandslos" gemacht).
Der Beschwerdeführer verkenne den mit der Einführung der Möglichkeit, in Beschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung einzustellen, durch die DSG-Novelle 2010 geänderten Regelungsgehalt des § 31 DSG 2000. Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, dass das gesetzliche Verfahrensziel des Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Rechte auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung jeweils die Durchsetzung dieser Rechte, demnach eine Leistungserbringung durch den datenschutzrechtlichen Auftraggeber, sei. Die Differenzierung zwischen einem feststellenden und einem die Leistungserbringung anordnenden Spruchteil in § 31 Abs. 7 DSG 2000 sei nur im Hinblick darauf erfolgt, dass die zweite Anordnung nur gegenüber datenschutzrechtlichen Auftraggebern des privaten Bereiches ergehen dürfe. Daraus sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass generell eine Feststellung von Verletzungen der Rechte auf Auskunft, Löschung und Richtigstellung zulässig wäre, wenn keine Möglichkeit mehr bestehe, die begehrte Auskunft zu erteilen oder die begehrte Löschung oder Richtigstellung vorzunehmen.
Die Gesetzesmaterialien zur DSG-Novelle 2010 (Erläuterungen zur RV, 472 Blg NR XXIV. GP, Seite 13), würden diese Auslegung stützen, indem sie festhielten, dass § 31 Abs. 8 DSG 2000 dem § 33 Abs. 1 VwGG (idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, sinngemäß geändert aber auch für das Revisionsverfahren VwGH seit 01.01.2014 weiterhin geltend) nachgebildet worden sei.
Der VwGH lege § 33 Abs. 1 VwGG in ständiger Rechtsprechung wie folgt aus: "Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung - im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - vorliegen (Hinweis B 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985). Das Gesetz gewährt der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern auf die
Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 02.12.1948, VwSlg 612 A/1948)" (VwGH E 28.01.1992, 88/04/0040, RIS).
Diese Auslegung von § 33 Abs. 1 VwGG sei auf § 31 Abs. 8 DSG 2000 sinngemäß derart zu übertragen, dass an die Stelle des Verfahrensziels der Aufhebung des angefochtenen Bescheids das der Leistungserbringung trete. Auch im Verfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der belangten Behörde bestehe hier kein subjektives Recht darauf, die Unrechtmäßigkeit eines bestimmten, nicht mehr veränderbaren Handelns (hier: der Verweigerung der Auskunftserteilung über inzwischen bereits gelöschte Daten) durch Behördenakt (Bescheid) festgestellt zu erhalten, wenn dadurch in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers keine Besserstellung mehr eintrete.
Das vom Beschwerdeführer mehrfach geltend gemachte Feststellungsinteresse sei, abgesehen vom Fall des gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheids, an die Möglichkeit einer solchen Besserstellung oder zumindest einer Änderung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers gebunden (z. B. durch Klärung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft, st. Rspr des VwGH zu § 56 AVG, vgl. etwa E 20.02.2014, 2011/07/0089, RIS). Ein derartiges Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf die als verfassungswidrig aufgehobene Regelung betreffend die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach Ansicht der belangten Behörde ausgeschlossen. Die Vorratsdatenspeicherung als Rechtspflicht jener Unternehmen, zu deren Kreis die mitbeteiligte Partei zähle, bestehe nicht mehr. Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2014, G 47/2012 u.a., könne sie auch nicht mehr in inhaltlich gleicher Weise wieder eingeführt werden. Damit seien auch jene Rechtsfragen (etwa nach der Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Auskunftsverweigerung über gespeicherte Vorratsdaten) obsolet, die im durch den angefochtenen Bescheid beendeten Verfahren aufgeworfen worden seien. Durch ihre Beantwortung würde kein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft geklärt werden.
Die Ausführungen der belangten Behörde zur Löschungssperre gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 seien, da für den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nicht entscheidend, als "obiter dictum" aufzufassen. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 20.09.2014 ausdrücklich verlangt habe, auch die Frage der Strafbarkeit der erfolgten Löschung der Vorratsdaten zu prüfen.
Die belangte Behörde stellte an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.
17. Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2014 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass die Rechtsverletzung der Nichtauskunft der verlangten Daten nicht durch die Löschung der gegenständlichen Daten geheilt werden könne. Die Beschwer sei somit nicht beseitigt, sondern materiell wie formell perpetuiert worden.
Die belangte Behörde weise in ihrer Stellungnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 8 DSG 2000 hin und ziehe eine Parallele zu § 33 Abs. 1 VwGG alte Fassung. Dabei übersehe Sie jedoch ganz wesentliche Unterschiede in den genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sich insbesondere aus einer Zusammenschau der §§ 31 Abs. 8 mit Abs. 7 DSG 2000 ergeben würden. Die Klaglosstellung komme nämlich dem insofern eindeutigen Wortlaut folgend nur dann infrage, wenn die Rechtsverletzung nachträglich durch den Beschwerdegegner (!) gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 leg. cit. beseitigt werde. Im Falle einer Klaglosstellung komme der Beschwerdegegner also seiner zunächst versäumten Verpflichtung nach und erstatte die gewünschte Auskunft. Es liege auf der Hand, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der zunächst bestandenen Rechtsverletzung dann nicht mehr bestehe.
Der vorliegende Fall sei aber völlig anders gestaltet, eine Klaglosstellung nicht erkennbar: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV) würden dazu vorsehen, dass die mit der Beschwerde verfolgte Auskunft erteilt oder die Löschung/Richtigstellung durchgeführt werde (Erläuterungen zur RV 472 BlgNR 24. GP 12), somit die vom Beschwerdeführer verfolgte Handlung vorgenommen werde. Verfolgt sei im gegenständlichen Verfahren die Auskunft, nicht jedoch die Löschung von Daten gewesen. Hier komme die mitbeteiligte Partei ihrer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftspflicht niemals nach. Vielmehr wäre die mitbeteiligte Partei durch eine Gesetzesänderung dazu verpflichtet gewesen, die streitgegenständlichen Daten nicht weiter zu verarbeiten (jedoch auch verpflichtet, § 26 Abs. 7 DSG 2000 zu beachten).
Angesichts dessen, dass § 31 Abs. 7 DSG 2000 ganz klar primär ein Feststellungsinteresse gewähre, wäre die belangte Behörde also verpflichtet gewesen, darüber abzusprechen, ob eine solche Verletzung vorliege. Eine Klaglosstellung komme nur bei nachträglicher Auskunftserteilung in Betracht. Eine solche sei unstrittig nie erfolgt. Eine analoge Heranziehung der diesbezüglichen Bestimmung in Abs. 8 leg. cit., wie es der belangten
Behörde vorschwebe, gingen am Wortlaut des Gesetzes vorbei, weshalb sich die Rechtsauffassung der belangten Behörde als rechtswidrig erweise. Gleichlautend die Erläuterungen zur RV, die besagen würden:
"Demnach ist eine Rechtsverletzung jedenfalls festzustellen. Nur bei Auftraggebern des privaten Bereichs ist darüber hinaus ein - vollstreckbarer - Leistungsauftrag zu erteilen" (ErläutRV 472 BlgNR 24. GP 12). Auch bei Wegfall des Leistungsauftrages sei daher die Feststellung der Rechtsverletzung jedenfalls vorzunehmen.
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelange, dass die Rechtsprechung zur in Analogie gezogenen Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Anwendung kommen solle, so hieße das nur, dass das Bundesverwaltungsgericht "nicht zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen berufen ist" (2004/06/0125 VwGH). Jedoch sei es gerade das Charakteristikum einer unterbliebenen Auskunft, dass diese als Rechtsverletzung fortwirke, da "ein verwaltungsgerichtliches Verfahren für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen [ist], wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt" (90/13/0275 VwGH). Ein Wegfallen werde jedoch nur durch ein Erfüllen des Begehrens erreicht. "Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre ‚Beschwer'. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht. (formelle Beschwer)" (2013/03/0111 VwGH). Nachdem die Nichtauskunft vom Antrag auf Auskunft von Daten abweiche, liege sowohl materielle wie auch formelle Beschwer weiterhin vor, womit ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers weiterhin vorliege.
18. Die mitbeteiligte Partei gab mit Schreiben vom 11.12.2014 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht der Feststellung einer allfälligen Verletzung seines Auskunftsrechtes zustehe. Es sei der belangten Behörde in ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.11.2014 beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur an einem Feststellungsinteresse mangle, sondern auch ein Recht auf Feststellung einer allfälligen Verletzung des DSG 2000 im Gesetz selbst nicht vorgesehen sei. Ungeachtet dessen liege auch inhaltlich keine wie vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft vor. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 08.07.2014 (das in der Beilage übermittelt wurde) sei die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2014, G 47/2012 u.a., ab sofort keine Vorratsdaten mehr zu speichern und bereits gespeicherte Daten unverzüglich zu löschen. Dieses Schreiben bestätige, dass die mitbeteiligten Partei im Hinblick auf Vorratsdaten lediglich als Dienstleister im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen sei. Die mitbeteiligte Partei sei kraft gesetzlicher Anordnung zur Speicherung von Vorratsdaten verpflichtet gewesen und habe nur aufgrund behördlicher Anordnung darüber disponieren dürfen. Als Auftraggeber wäre somit die Republik Österreich anzusehen gewesen.
Sollte jedoch unrichtigerweise davon ausgegangen werden, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Vorratsdaten um eine Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 gehandelt habe, habe auch in diesem Fall keine Auskunft erteilt werden können. Sowohl nach den Bestimmungen des DSG 2000 als auch jenen des TKG 2003 (vgl. §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 TKG 2003) dürften Daten weder rechtsgrundlos verarbeitet noch gespeichert werden. Würde man die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin ansehen, so wäre sie dennoch durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage zur Vorratsdatenspeicherung zur Löschung der Daten verpflichtet gewesen. Eine Zuwiderhandlung hätte eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 dargestellt und wäre somit rechtswidrig gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine begehrte Auskunft über vorhandene Daten dann nicht zu erteilen, wenn diese Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten erteilt werden könnte. Dies, da der Antragsgegner nicht zu einem rechtswidrigen Verhalten verpflichtet werden könne (vergleiche etwa 4 Ob-41/09x).
Sofern in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten würde, dass einer Löschung der Vorratsdaten die Löschungssperre des § 26 Abs. 7 DSG 2000 entgegenstehe, so sei dem entgegenzuhalten, dass schon allein die Reihung der taxativen Aufzählung der Z 1 bis 5 des § 52 Abs. 1 DSG 2000 zeige, dass die Verpflichtung nach Z 3 leg. cit. jener nach § 26 Abs. 7 DSG 2000 vorgehe. Ungeachtet dessen sei unstrittig, dass durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2014 die Verarbeitung und Speicherung von Vorratsdaten mit Stichtag 01.07.2014 rechtsgrundlos erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daher lediglich mit Hilfe seines Auskunftsanspruchs die Löschung desselben begehren können. Ein Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 allein zum Zwecke der Auskunft sei rechtsmissbräuchlich. Konsequenterweise sei daher das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in einen Löschungsantrag im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 2 bzw. § 28 DSG 2000 umzudeuten gewesen, weswegen die Löschungssperre des § 26 Abs. 7 DSG 2000 keine Anwendung gefunden habe.
Oben Ausgeführtes gelte selbstverständlich nur, sofern die Rechtsansicht vertreten werde, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2014 auf die vorliegenden Beschwerdesache bindende Wirkung entfaltet habe. Dies sei insofern abzulehnen, da gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor einer Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlassfalles, ein aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden sei, sofern der Verwaltungsgerichtshof [gemeint ist offenbar: der Verfassungsgerichtshof, Anm.] nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspreche. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Es sei somit davon auszugehen, dass die durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2014 geänderte Rechtslage auf diese Beschwerdesache keinerlei Auswirkungen habe. Daher wiederhole die mitbeteiligten Partei, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werden habe dürfen. Dies aufgrund der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung des TKG 2003 Vorrang vor dem 5. Abschnitt des DSG 2000 genießen würden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen von 18.08.2014 bzw. 19.07.2012 verwiesen.
Die mitbeteiligte Partei stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, a) in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und b) die Beschwerde des Beschwerdeführers von 27.10.2014 abzuweisen.
19. Mit Schreiben vom 27.08.1015 gab der Beschwerdeführer, inzwischen rechtsfreundlich vertreten, zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 11.12.2014 eine Stellungnahme ab. Das Schreiben des BMVIT vom 08.07.2014 habe lediglich informativen Charakter und daher sei keine Rechtsgestaltung im Sinne eines Bescheides vorgenommen worden. Die Verpflichtung zur Beendigung der Vorratsdatenspeicherung ergebe sich unmittelbar über die durch das Erkenntnis des VfGH vorgenommene Novelle des TKG 2003 in BGBl. I 2014/44. Die von der mitbeteiligten Partei vorzunehmende Vorratsdatenspeicherung sei kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 102a TKG durch die Novelle BGBl I 2011/24 ergangen und habe zur Speicherung von Vorratsdaten ab 01.04.2012 verpflichtet. Eine gesetzliche Verpflichtung sei aber keine Entscheidung der Republik Österreich iSd § 4 Z 4 erster Satz DSG 2000 über die Beauftragung eines Dienstleisters. Überdies habe die mitbeteiligte Partei im gesamten bisherigen Verfahren nie bestritten, Auftraggeberin und somit auch für die Wahrung der Rechte von Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000, verantwortlich zu sein. Es sei außerdem offenkundig, dass nicht die Republik Österreich Verfügungsgewalt über die gespeicherten Vorratsdaten gehabt habe und die mitbeteiligte Partei die Macht gehabt habe, Verarbeitungsschritte mit den Daten
vorzunehmen, was wiederum für die Auftraggebereigenschaft der mitbeteiligten Partei spreche (vgl. DSK 16.10.2009, K121.533/0017-DSK/2009).
Es treffe zu, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG über den Anlassfall hinweg keinen anderen Ausspruch getätigt habe und somit die Bestimmungen des TKG 2003 in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2014/44 im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar seien. Umso erstaunlicher sei der von der mitbeteiligten Partei daraus gezogene Schluss, die den Beschwerdeführer betreffenden Vorratsdaten zu löschen. Lediglich die nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2014/44 anfallenden Vorratsdaten seien, mangels gesetzlicher Grundlage, nicht mehr zu speichern gewesen, für die bereits gespeicherten Vorratsdaten ergebe sich Folgendes:
§ 92 Abs. 1 letzter Satz TKG bestimme: "Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (...) anzuwenden." Da das TKG 2003 keine Aussagen darüber treffe, welche Rechtsfolgen ein anhängiges Verfahren betreffend Auskunft nach dem Datenschutzgesetz auslöse, seien die Bestimmungen des DSG 2000, insbesondere auch § 26 Abs. 7 DSG 2000, auf das laufende Verfahren anzuwenden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Bescheid der Datenschutzkommission (Zl. DSK K121.348/0007-DSK/2008), in dem festgehalten sei, dass insbesondere auch rechtswidrig verarbeitete Daten seiner Auskunft zu umfassen seien, und auf ein Erkenntnis des VwGH (2008/17/0080), worin es heiße: "Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 7 DSG 2000 (...) bestand eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Beachtung des Löschungsverbots."
Im Hinblick darauf hätte die mitbeteiligte Partei die Daten des Beschwerdeführers nicht eigenmächtig während des anhängigen Verfahrens betreffend Auskunftserteilung löschen dürfen. Der Beschwerdeführer habe keinen Löschungsantrag gestellt und das Verfahren sei weiterhin nicht rechtskräftig abgeschlossen (gewesen).
Weiters stünden die Verwaltungsstraftatbestände in § 52 DSG 2000 in keinem Wertungsverhältnis zueinander. Die Reihung mehrerer mit dem Wort "oder" verknüpfter Tatbestände habe auf die Verwirklichung oder Konkurrenz von Verwaltungsstrafen zueinander keinen Einfluss.
Es habe von Seiten der mitbeteiligten Partei kein Anlass bestanden, das Auskunftsbegehren in einen Löschungsantrag umzudeuten, dass sei vom Beschwerdeführer an mehreren Stellen bereits deutlich dargelegt worden. Das grundlegende Interesse habe in der Auskunft der gespeicherten Daten bestanden und bestehe noch immer darin. Ein alleiniges
Auskunftsbegehren sei keineswegs rechtsmissbräuchlich. "Das Auskunftsrecht ist nicht davon abhängig, dass der Betroffene eine Rechtswidrigkeit behauptet oder gar glaubhaft macht (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 § 26 Rz 5 /Stand 02.07.2014, rdb.at)."
Insgesamt erweise sich das Vorbringen der mitbeteiligten Partei als unschlüssig und widersprüchlich. Ein Auskunftsrecht bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers, wie bereits in früheren Schriftsätzen erläutert, allein schon aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechts auf Datenschutz gemäß §§ 1 iVm 26 DSG 2000 sowie aufgrund der Art. 8 EMRK sowie insbesondere Art. 7 und 8
EUGRC.
20. Mit Schreiben vom 31.08.2015 nahm die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme des Beschwerdeführers von 10.12.2014 Stellung und führte aus, dass dem Beschwerdeführer die im Rahmen des Auskunftsrechts zu übermittelnden Informationen bereits aus § 102a TKG alte Fassung bekannt gewesen seien. Schließlich seien dort detailliert all jene Daten aufgelistet worden, zu deren Speicherung die mitbeteiligte Partei seitens der Republik Österreich verpflichtet worden sei. Weiters sei aus den einschlägigen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung zweifelsfrei erkennbar (gewesen), woher diese Daten gestammt hätten, wozu sie verwendet worden seien und an wen diese übermittelt hätten werden können bzw. dürfen. Eine konkrete Auskunft, ob und in welchem Umfang Vorratsdaten des Beschwerdeführers an etwaige Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden seien, wäre dem Beschwerdeführer unter Verweis auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 ohnehin nicht zu erteilen gewesen. Dem Beschwerdeführer seien schon allein aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelungen sämtliche Informationen bekannt gewesen, welche vom Zweck des § 1 Abs. 3 DSG 2000 umfasst seien. Darüber hinaus diene das Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 allein der Möglichkeit, die Rechte auf Richtigstellung und Löschung gemäß § 27 DSG 2000 wahrzunehmen. Sowohl eine Richtigstellung als auch eine Löschung von Vorratsdaten aufgrund eines Antrages des Betroffenen wären der mitbeteiligten Partei jedoch aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des TKG untersagt gewesen. Ein Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 allein zum Zweck der Auskunft sei rechtsmissbräuchlich.
Ungeachtet dessen habe § 102b Abs. 1 TKG 2003 vorgesehen, dass eine Auskunft über Vorratsdaten ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung des Staatsanwalts zur Aufklärung, Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs. 2a StPO rechtfertige, zulässig (gewesen) sei. Diese Bestimmung sei eindeutig und lasse keinen Anwendungsspielraum für etwaige Auskunftsersuchen nach § 26 DSG 2000 zu. Die einschlägigen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung des TKG würden daher
Vorrang vor dem 5. Abschnitt des DSG 2000 genießen. Weiters wiederholte die mitbeteiligte Partei die Ansicht, als Dienstleister für die Vorratsdatenspeicherung tätig gewesen zu sein.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, ob er nach wie vor beschwert sei oder nicht, komme daher lediglich akademische Bedeutung zu. Es sei zu Recht keine Auskunft erteilt worden. Telos der Bestimmung des § 26 DSG 2000 bzw. der dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG 2000 sei das Informationsrecht des Betroffenen, wer welche Daten zu welchem Zweck über ihn verarbeite. Dies jedoch ausschließlich, damit der Betroffene sein Grundrecht auf Datenschutz wahrnehmen könne, insbesondere damit dieser beurteilen könne, ob allfällig verwendete Daten rechtmäßig verarbeitet würden. Sofern der Betroffene zu dem Schluss komme, dass keine rechtmäßige Datenverarbeitung seiner Daten vorliege, so habe dieser ein Recht auf Richtigstellung und Löschung. Wie bereits ausgeführt worden sei, sei dem Beschwerdeführer jedoch beides von vornherein verwehrt gewesen, weswegen dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein keine Bedeutung zu gekommen sei. Eine rechtmäßige Datenverarbeitung sei darüber hinaus aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung ex lege vorgelegen. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich darüber hinaus, dass niemals eine Beschwerde eines Betroffenen vorliegen könne, wenn mangels Vorhandensein von Daten - wie im gegenständlichen Fall - keine Datenverarbeitung hinsichtlich des Betroffenen vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die mitbeteiligte Partei ist ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierter Rechtsträger, der als Unternehmer in Österreich ein Telekommunikationsnetz (Festnetz- und Mobilfunk-Netz) betreibt und Kommunikationsdienste anbietet (§ 3 Z 3, 4, 9 und 11 TKG 2003).
Der Beschwerdeführer war zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde Inhaber eines Mobilfunkanschlusses und Kunde der mitbeteiligten Partei.
Vom O1.04.2012 bis zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.07.2014 und dem 23.07.2014 hat die mitbeteiligte Partei gemäß ihrer bis zum 01.07.2014 geltenden Pflicht nach § 102a Abs. 2 und 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 den Beschwerdeführer betreffende Daten zu folgenden Datenarten für höchstens sechs Monate gespeichert (Vorratsdaten, VDS):
? Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war;
? Datum und Uhrzeit der Zuteilung und des Entzugs einer öffentlichen IP-Adresse bei einem Internet-Zugangsdienst unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
? die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
? die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den der Internet-Zugang erfolgt ist;
? Teilnehmernummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
? bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Teilnehmernummer, an die der Anruf geleitet wird;
? Name und Anschrift des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers;
? Datum, Uhrzeit des Beginns und Dauer eines Kommunikationsvorganges unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
? die Art des in Anspruch genommenen Dienstes (Anrufe, Zusatzdienste und Mitteilungs- und Multimediadienste);
? die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
? die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
? Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Standortkennung (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde, wenn es sich um vorbezahlte anonyme Dienste handelt;
? die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn einer Verbindung.
Zu dem oben erwähnten, nicht näher bestimmten Zeitpunkt wurden diese Vorratsdaten zu allen Betroffenen, den Beschwerdeführer eingeschlossen, von der mitbeteiligten Partei gelöscht.
Am 22.12.2012 richtete der Beschwerdeführer ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen mit folgendem Inhalt an die mitbeteiligte Partei:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
In Vollziehung des § 102a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) verwenden Sie iSd. § 4 Z 8 DSG 2000 Vorratsdaten iSd. § 92 Abs 3 6b TKG 2003. Ich fordere Sie daher auf, mir bekannt zu geben unter welcher Datenverarbeitungsnummer (DVR-Nummer) und unter welcher Datenanwendung Sie die Vorratsdatenspeicherung beim DVR gemeldet haben.
Weiters ersuche ich Sie gemäß den §§ 1 und 26 DSG 2000 ausdrücklich um die Beauskunftung sämtlicher Vorratsdaten die aufgrund des § 102a TKG 2003 zu meiner Person gespeichert sind.
Unter Hinweis auf §§ 1, 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) sowie alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ersuche ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:
? Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern?
? Welchen Inhalt haben diese Daten, woher stammen sie, wozu werden sie verwendet, an wen wurden sie übermittelt?
? Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen betrieben?
? Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet?
Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).
Werden die Daten nach § 10 DSG 2000 verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift Ihres Dienstleisters.
Sollte keine Auskunft über Vorratsdaten erteilt werden können, so ersuche ich Sie mir iSd § 26 Abs 1 DSG 2000 bekannt zu geben aus welchem der nachfolgenden Gründe keine Vorratsdaten zu meiner Person verarbeitet werden:
? Sie betreiben keinen öffentlichen Kommunikationsdienst iSd § 3 Z 9 iVm § 102a TKG 2003,
? Sie sind gemäß § 102a Abs 6 TKG 2003 nicht verpflichtet Vorratsdaten zu speichern,
? Sie vertreiben lediglich Dienstleistung eines Dritten (sog. Reseller) - in diesem Fall werden Sie ersucht bekannt zu geben wessen Kommunikationsdienstleistungen Sie vertreiben:
__________________________,
? Sie speichern aus einem sonstigen Grund keine Vorratsdaten -
Angabe des Grundes: ___________________________.
Im Sinne einer weitestgehenden Mitarbeit nach § 26 Abs 3 DSG 2000 gebe ich Ihnen folgende zusätzliche Identifikationsdaten bekannt:
Geburtsdatum: [....] (Nur zur Verwendung im Rahmen des Auskunftsbegehrens)
Kundennummer: [....]
[....]
Gemäß § 26 DSG 2000 hat die Auskunft binnen acht Wochen schriftlich, kostenlos und in allgemein verständlicher Form zu erfolgen."
Als Antwort erhielt der Beschwerdeführer zunächst das Auskunftsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.06.2012. Dieses enthält in Bezug auf die VDS folgenden Inhalt:
"Vorratsdaten
Wir erlauben uns Sie zu informieren, dass jedes österreichische Telekommunikationsunternehmen ab einer gewissen Größe unabhängig davon ob diese jemals benötigt werden, Vorratsdaten sechs Monate verfügbar halten muss.
Gemäß § 102a TKG 2003 iVm der StPO (Strafprozessordnung) kann im Rahmen eines Strafverfahrens eine Auswertung von Vorratsdaten ausschließlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
Auskunft wird ausschließlich der Staatsanwaltschaft gemäß § 102b TKG 2003 erteilt.
Darüber hinaus dürfen wir auf das laufende DSK-Verfahren DSK-K121.874/0002-DSK/2012 verweisen."
Am 02.09.2014 erhielt der Beschwerdeführer weiters ein im Betreff als "Negativauskunft" bezeichnetes Schreiben der mitbeteiligten Partei. Dieses hat folgenden relevanten Inhalt:
"Sehr geehrter Herr DI [...],
mit Verweis auf ihr Auskunftsbegehren vom 22. Dez. 2012 und dem dahingehend anhängigen Verfahren vor der Datenschutzbehörde, dürfen wir ihnen mitteilen, dass die von ihnen geforderten Vorratsdaten nicht mehr beauskunftet werden können.
Dies aufgrund des Umstandes, dass die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der von ihnen begehrten Daten mit dem Folgetag der Kundmachung der höchstgerichtlichen Entscheidung G 47/2012 vom 27. Juni 2014 durch den Bundeskanzler aufgehoben wurde. Auf Basis dieses Erkenntnisses waren wir gefordert alle bis dahin erhobenen Vorratsdaten umgehend zu vernichten. Dieser Aufforderung konnte schnellstmöglich gefolgt werden."
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von den Parteien nicht bestritten.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 DSG 2000 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:
3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind:
§ 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 1, 7 und 8 und § 61 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
§ 1 Abs. 3 DSG 2000 lautet:
"(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten."
§ 26 DSG 2000 lautet:
"Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat
die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
[5 - 6]
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.
[8 - 10]"
§ 31 DSG 2000 lautet:
"Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
[3 - 6]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen."
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die Zuständigkeit der belangten Behörde steht fest und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.
In der Sache selbst wird Folgendes festgehalten:
Wie die belangte Behörde richtig ausführte, ist durch die erfolgte Löschung der Vorratsdaten eine Auskunftserteilung über den Inhalt der gespeicherten Vorratsdaten unmöglich geworden. Auch der vom Beschwerdeführer begehrte Leistungsauftrag ist damit nicht mehr möglich, da die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung nicht durch eine Behörde angeordnet werden könne. Das Recht des Beschwerdeführers auf Erhalt einer begründeten Ablehnung der inhaltlichen Auskunftserteilung ("Negativauskunft") gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 wurde von der mitbeteiligten Partei durch das Schreiben vom 02.09.2014 gesetzmäßig erfüllt.
Eine zumindest denkmögliche bescheidmäßige Feststellung dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei vor Löschung der Vorratsdaten über deren Inhalt Auskunft erteilen hätte müssen, ist daher nicht geboten. Ein durch eingetretene faktische Unmöglichkeit nicht mehr durchsetzbares Recht kann gemäß § 31 Abs. 7 und 8 DSG 2000 auch nicht zum Gegenstand der Feststellung gemacht werden, in diesem Recht in der Vergangenheit verletzt gewesen zu sein.
Der belangten Behörde ist auch dahingehend zu folgen, dass ihrem Bescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung am 01.10.2014 zugrunde zu legen war. Dass die über den Beschwerdeführer gemäß § 102a TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 zu speichernden Vorratsdaten nach der Kundmachung über das Außerkrafttreten der Bestimmung (BGBl. I Nr. 44/2014) gelöscht wurden, ist unbestritten. Eine Auskunftserteilung war daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde objektiv und praktisch nicht mehr möglich. Die mitbeteiligte Partei erteilte am 02.09.2014 dem Beschwerdeführer darüber eine entsprechende Negativauskunft (§ 26 Abs. 1 DSG 2000) und hat damit die Beschwer beseitigt und die Beschwerde gegenstandslos gemacht.
Der Gesetzgeber hat mit dem durch die DSG-Novelle 2010 geänderten Regelungsgehalt des § 31 DSG 2000 deutlich gemacht, dass das gesetzliche Verfahrensziel des Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Rechte auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung jeweils die Durchsetzung dieser Rechte, demnach eine Leistungserbringung durch den datenschutzrechtlichen Auftraggeber ist. Die Differenzierung zwischen einem feststellenden und einem die Leistungserbringung anordnenden Spruchteil in § 31 Abs. 7 DSG 2000 ist nur im Hinblick darauf erfolgt, dass die zweite Anordnung nur gegenüber datenschutzrechtlichen Auftraggebern des privaten Bereiches ergehen dürfe. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass generell eine Feststellung von Verletzungen der Rechte auf
Auskunft, Löschung und Richtigstellung zulässig ist, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, die begehrte Auskunft zu erteilen oder die begehrte Löschung oder Richtigstellung vorzunehmen.
Die Gesetzesmaterialien zur DSG-Novelle 2010 (Erläuterungen zur RV, 472 Blg NR XXIV. GP, Seite 13), stützen diese Auslegung, indem sie festhalten, dass § 31 Abs. 8 DSG 2000 § 33 Abs. 1 VwGG (idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, sinngemäß geändert, aber auch für das Revisionsverfahren VwGH seit 01.01.2014 weiterhin geltend) nachgebildet worden ist.
Der VwGH legt § 33 Abs. 1 VwGG in ständiger Rechtsprechung wie folgt aus: "Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung - im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - vorliegen (Hinweis B 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985). Das Gesetz gewährt der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 02.12.1948, VwSlg 612 A/1948)" (VwGH E 28.01.1992, 88/04/0040, RIS).
Wie die belangte Behörde ausführt, ist diese Auslegung von § 33 Abs. 1 VwGG auf § 31 Abs. 8 DSG 2000 sinngemäß derart zu übertragen, dass an die Stelle des Verfahrensziels der Aufhebung des angefochtenen Bescheids das der Leistungserbringung tritt. Auch im Verfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der belangten Behörde besteht hier kein subjektives Recht darauf, die Unrechtmäßigkeit eines bestimmten, nicht mehr veränderbaren Handelns (hier: der Verweigerung der Auskunftserteilung über inzwischen bereits gelöschte Daten) durch Behördenakt (Bescheid) festgestellt zu erhalten, wenn dadurch in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers keine Besserstellung mehr eintritt.
Es ist einzuräumen, dass der Gesetzgeber offenbar primär die Klaglosstellung der Beschwerdeführer durch Nachholung einer Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung vor Augen hatte. Selbst wenn man, so wie der Beschwerdeführer, die Meinung
verträte, dass § 31 Abs. 8 DSG 2000 im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden wäre, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass auch im Falle des Wegfalls der Beschwer durch Gegenstandslosigkeit eine bescheidmäßige Absprache über das - allenfalls in der Vergangenheit verletzte - Recht auf Auskunft nicht geboten ist:
Was das vom Beschwerdeführer mehrfach geltend gemachte Feststellungsinteresse betrifft, so ist dieses, abgesehen vom Fall des gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheids, an die Möglichkeit einer solchen Besserstellung oder zumindest einer Änderung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers gebunden (z. B. durch Klärung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft, st. Rspr des VwGH zu § 56 AVG, vgl. etwa E 20.02.2014, 2011/07/0089, RIS).
Der Verwaltungsgerichtshof hat - bereits vor der DSG-Novelle 2010 - im Hinblick auf das Recht auf Löschung Folgendes festgehalten:
"In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, was der Gegenstand von Beschwerden bei der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist bzw. welche Entscheidungsbefugnisse der Datenschutzkommission dabei eingeräumt sind. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig. [...]
Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Es kommt daher eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768; dazu ist anzumerken, dass die Bestimmung über die Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission in § 14 Abs. 1 DSG 2000, BGBl. Nr. 565/1978, im Unterschied zu § 31 Abs. 2 DSG 2000 sogar darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer behauptete, wegen
Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein).
Auch über die in § 31 Abs. 2 DSG 2000 vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung von Daten hinaus ist die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden durch die Datenschutzkommission über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des im vorliegenden Fall relevanten Rechtes auf Mitteilung betreffend eine beantragte Löschung von Daten im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verneinen. Dies schon deshalb, weil die Befugnis einer Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden jedenfalls voraussetzt, dass sie auch zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des bescheidmäßig festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuständig ist (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991 und die in diesem angeführte Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes). Der Datenschutzkommission ist eine solche Aufgabe in Bezug auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 nicht eingeräumt. [...]
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, dass das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes gebiete, dass nicht nur letzten Endes ein rechtskonformer Zustand hergestellt werde, sondern auch erfolgte Rechtsverletzungen festgestellt werden, ist ihm auf der Ebene einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte im Rahmen des Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgerichtshof dazu zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof aus seiner Zuständigkeitsregelung in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, nach der Beschwerde erheben kann, wer durch den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (und nicht in seinen Rechten verletzt worden zu sein behauptet), ableitet, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen berufen ist (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, VwSlg. Nr. 11.568/A).[...]
Wenn der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber für geboten hält, um die aus der Beschwerdeführung vor der belangten Behörde durch einen Rechtsvertreter entstandenen Kosten in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen zu können, ist er auf die ausdrückliche Regelung des § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz zu verweisen, nach der das Amtshaftungsgericht im Falle, dass der Rechtsstreit von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides abhängt, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält, das Verfahren zu unterbrechen und mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof zu begehren hat. Diese Regelung spricht dagegen, zum Zwecke der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. November 2002, Zl. 99/16/0450).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde hätte rechtens wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens zurückgewiesen werden müssen. Die belangte Behörde hat zwar im Spruch die Beschwerde abgewiesen, aus der Begründung des Bescheides ergibt sich aber, dass die negative Entscheidung über die Beschwerde im Fehlen einer Beschwer begründet lag. Wenn die belangte Behörde den
Ausdruck abweisen im Spruch verwendet hat, so hat sie sich offensichtlich im Ausdruck vergriffen."
(Erkenntnis des VwGH 2004/06/0125 vom 28.03.2006, ebenso in E 2005/06/0302 vom 25.11.2008, E2004/06/0167 vom 25.04.2006)
Da § 31 Abs. 1 DSG 2000 exakt dieselbe Formulierung beinhaltet(e) (dieser lautet nunmehr: "Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften [vor der DSG-Novelle 2010: Betroffene; Anm.], die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein,[...]"), ist diese Rechtsprechung auch auf das Recht auf Auskunft übertragbar.
Es wird weiters angemerkt, dass auch die Formulierung des geltenden Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, der nunmehr die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelt, weitgehend dem Wortlaut des Art. 131 Abs. Z 1 B-VG (alte Fassung) nachgebildet ist ("wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet"), sodass sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen berufen sieht. Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die seines Erachtens unvollständige Beantwortung seines seinerzeitigen Auskunftsersuchens sowie die inzwischen erfolgte Löschung durch die mitbeteiligte Partei subjektiv als Unrecht empfindet, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die (allfällige) Rechtsverletzung für den Beschwerdeführer "perpetuiert" wurde.
Da sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich mit einer Negativentscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen hatte, die mit dem Wegfall einer Beschwer begründet wurde und damit einer Zurückweisung gleichkam, kann und muss in diesem Zusammenhang auch die Richtigkeit der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei sowie der des Beschwerdeführers zur seinerzeitigen allfälligen Verpflichtung zur Auskunftserteilung dahingestellt bleiben.
Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, ist ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die als verfassungswidrig aufgehobene Regelung betreffend die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgeschlossen. Die Vorratsdatenspeicherung als Rechtspflicht jener Unternehmen, zu deren Kreis die mitbeteiligte Partei zähle, besteht nicht mehr. Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2014, G 47/2012 u.a., kann sie auch nicht mehr in inhaltlich gleicher Weise wieder eingeführt werden. Damit sind auch jene Rechtsfragen (etwa nach der Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Auskunftsverweigerung über gespeicherte Vorratsdaten) obsolet, die im durch den angefochtenen Bescheid beendeten Verfahren aufgeworfen worden sind. Durch ihre Beantwortung würde kein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft geklärt werden.
Was eine "Ahndung" eines allfälligen Verstoßes gegen das in § 26 Abs. 7 DSG 2000 normierte Löschungsverbot betrifft, so wies der Beschwerdeführer selbst auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 hin, die einen vorsätzlichen Verstoß gegen das in § 26 Abs. 7 DSG 2000 normierte Löschungsverbot unter Strafe stellt. Wie die belangte Behörde ausführte, würde ein allfälliges auf dieser Bestimmung beruhendes Verwaltungsstrafverfahren nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen. Den diesbezüglichen weiteren Ausführungen der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid in der Sache selbst (wie sie selbst ausführt, ein "obiter dictum") kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-
aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission und der Datenschutzbehörde sowie der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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