BVwG W190 1418148-1

W190 1418148-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verfahrensdauer, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 1418148-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1418148.1.00

Spruch

W190 1418148-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. DR Kongo, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Februar 2011, Zl. 09 11.770-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015,

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo, gelangte am 27. September 2009 auf dem Luftweg auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen kongolesischen Führerschein vor.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27. September 2009 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Jänner 2010 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei im Herkunftsstaat Mitglied der Kirche Bundu Dia Kongo (BDK), welche gleichzeitig auch eine politische Partei sei, gewesen. Aufgrund von politischen Aktivitäten sei er festgenommen und inhaftiert worden. Mitglieder der Kirche hätten letztlich seine Flucht aus dem Gefängnis organisiert.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten im Herkunftsstaat noch seine Lebensgefährtin, zwei Töchter, seine Mutter und eine Halbschwester gelebt. Ob diese noch am Leben seien bzw. wo sich diese derzeit aufhielten, entziehe sich aber seiner Kenntnis, weil er gegenwärtig keinen Kontakt zu ihnen habe. In Österreich verfüge er über keinerlei Angehörige. Er besuche einen Deutschkurs, gehe aber keiner Beschäftigung nach; Mitglied eines Vereines sei er nicht.

Gelegentlich zwei weiterer niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer zu seinem Fall eingelangte Rechercheergebnisse der Staatendokumentation vom 19. April 2010 bzw. vom 3. Jänner 2011 zur Kenntnis gebracht.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Februar 2011, Zl. 09 11.770-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft erweise. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die DR Kongo drohe diesem keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt.

Die hier nunmehr maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb durch eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in sein durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.

Die gegen diesen Bescheid binnen offener Frist erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für XXXX wurde der Beschwerdeführer zu GZ. XXXX wegen § 231 Abs. 1 StGB und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten bei Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer nach zuvor erfolgter Beratung mit seiner anwesenden rechtsfreundlichen Vertretung zu Beginn, seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, er sei in der DR Kongo lediglich traditionell verheiratet gewesen. Dieser Verbindung entstammten zwei Töchter. Im Herkunftsstaat lebten neben seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin und den Kindern auch noch seine Mutter sowie eine Halbschwester. Es sei ihm aber nicht bekannt, ob diese noch am Leben seien, da er seit März 2009 mit seiner Familie keinerlei Kontakt mehr gehabt habe. Er verfüge über Schuldbildung auf Maturaniveau und habe ferner ein Jahr die Universität besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er im Herkunftsstaat zuletzt durch den Verkauf von Lebensmittel bestritten.

Eine nunmehrige Lebensgefährtin und zwei gemeinsame Kinder lebten derzeit als anerkannte Flüchtlinge in Ungarn. Die Kinder seien in Österreich geboren worden, der ältere besuche bereits den Kindergarten. Seine Familie halte sich auf Grundlage eines Schengen-Visums C jeweils das zulässige Maximum von zwei Mal 90 Tagen pro Jahr in Österreich auf. Sobald er aber über einen Aufenthaltstitel verfüge, beabsichtigten sie in gemeinsamen Haushalt zu ziehen.

In Österreich habe sich ihm bislang keinerlei Möglichkeit eröffnet, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfüge allerdings bereits über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter. Zudem arbeite er ehrenamtlich in seiner Kirche. Er lebe derzeit von der finanziellen Unterstützung dieser Kirche und in einer Privatunterkunft. Er sei privat krankenversichert. Auch fühle er sich in der Lage körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten. Zu allfällig absolvierten Ausbildungsmaßnahmen gab der Beschwerdeführer an, er habe zahlreiche Deutschkurse besucht und auch den Staplerführerschein gemacht. Er habe auch mit dem Vorstudienlehrgang an der Universität Wien begonnen und Politikwissenschaften inskribiert, doch könne er sich letztlich den Studienbeitrag nicht leisten. Seinen Alltag verbringe er in der Kirchengemeinschaft, treffe sich mit Freunden und besuche die Bibliothek. Ferner sei er Mitglied und Schriftführer des Vereins XXXX. Im Jahr 2012 sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Er habe damals den Fehler begangen unter falschem Namen zu arbeiten, da er in Panik gewesen sei und selbständig seine Familie habe erhalten wollen. Er würde dies aber nunmehr nicht mehr tun.

Der erkennende Richter stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl der an ihn (auch über den Dolmetsch) gerichteten Fragen bereits unmittelbar auf Deutsch zu antworten vermochte. Der erkennende Richter stellte aus Grundlage seiner eigenen Wahrnehmungen fest, das der Beschwerdeführer bereits sowohl über einen guten passiven als auch aktiven Wortschatz der deutschen Sprache verfügte. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geographie und Kultur nachzuweisen.

Zum Nachweis seiner Integration und zu seinem Familienleben brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zur Vorlage:

  • Geburtsurkunde für den erstgeborenen Sohn des Beschwerdeführers

  • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe A2 vom 30. Juni 2011

  • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe B1 vom 21. April 2012

  • Bestätigungsschreiben der XXXX vom 25. Februar 2013 betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Pastor und Seelsorger

  • Arbeitsvorvertrag vom 24. Juni 2013

  • Geburtsurkunde für den zweitgeborenen Sohn des Beschwerdeführers

  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einen Vorstudienlehrgang der Universitäten Wien vom 20. Februar 2014

  • Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister der Republik Österreich vom 15. Juli 2014 für den Verein XXXX, in welchem der Beschwerdeführer als Schriftführer angeführt ist

  • Arbeitsvorvertrag vom 28. April 2015

  • Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer, die diesem ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2015. Ferner durch Abfrage des Strafregisters und Zentralen Vereinsregisters der Republik Österreich.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo.

Der Beschwerdeführer gelangte auf dem Luftweg im September 2009 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 27. September 2009 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lebensgefährtin und zwei Kinder, die in der Republik Ungarn als Flüchtlinge anerkannt sind. Die Lebensgefährtin und die zwei Kinder, halten sich derzeit jeweils ein halbes Jahr in Ungarn und auf Grundlage von Schengenvisen ein halbes Jahr in Österreich auf. Bei Vorlage eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer erscheint die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes absehbar. Hingegen hat der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer lebt gegenwärtig auch in einer Privatunterkunft und bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, da er von der im Verfahrensgang angeführten Kirchengemeinschaft finanziell unterstützt wird. Der Beschwerdeführer engagiert sich in der genannten Kirchengemeinde und ist auch Mitglied bzw. bekleidet auch die Position des Schriftführers im vorbenanntem Verein. Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 und lässt das Wissen des Beschwerdeführers über die österreichische Geographie und Kultur auf seine Integrationsbereitschaft schließen.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für XXXX wurde der Beschwerdeführer zu GZ. XXXX, wegen § 231 Abs. 1 StGB und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorgelegten kongolesischen Führerscheins festgestellt werden.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grundlage der bei ihm vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Wissen über die österreichische Geographie und Kultur vermag der erkennende Richter auf die vorgelegten Sprachdiplome bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 5. Mai 2015 zu stützen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat konnten auf Grundlage der vorgelegten Dokumente sowie der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.

Zu A.I.)

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A.II.)

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 5. Mai 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer ist seit 2009 mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin liiert, mit welcher er auch zwei gemeinsame Kinder hat. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie die Hälfte des Jahres im gemeinsamen Haushalt, die restliche Zeit leben seine Lebensgefährtin und Kinder in Ungarn. Ein dauerhafter gemeinsamer Haushalt ist in naher Zukunft absehbar.

Zwar hat der Beschwerdeführer auch in der DR Kongo Verwandte, doch bleibt zu berücksichtigen, dass sich dieser seit nunmehr sechs Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten allein schon durch diesen Umstand herabgesetzt ist. Dies trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auf Grundlage seines glaubhaften Vorbringens keine Kenntnis über den Verbleib seiner Angehörigen und sohin mit den Selben keinerlei Kontakt hat. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.

Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr sechs Jahren im Bundesgebiet und ist, wie unter anderem auch aus der präsentierten glaubwürdigen Einstellungszusage hervorgeht, eigeninitiativ schon derzeit bestrebt seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Für seinen Lebensunterhalt sorgt derzeit seine Kirchengemeinschaft, in der er im großen Maße sozial intergiert und engagiert ist. Der Beschwerdeführer bezieht auf Grundlage dieser Selbsterhaltungsbestrebungen schon derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Zudem kann der Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen und lässt sein Wissen über österreichische Geographie und Kultur auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen.

Einziger Umstand der gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht bildet der Umstand, dass dieser aufgrund Gebrauches fremder Ausweise sowie Fälschung (besonders geschützter) Urkunden mit dem im Sachverhalt und im Rahmen der Feststellungen angeführten Urteil des Landesgerichtes für XXXX zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitstrafe verurteilt wurden. Im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist diese im Rahmen einer illegalen Erwerbstätigkeit begangene Straftat aber auch in Anbetracht der Strafbemessung zweifelsfrei lediglich als leichtes Vergehen zu qualifizieren.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist aber zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von (weiteren) Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov v. AUT) ist dabei insbesondere die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2011, 2008/23/0175).

Im gegenständlichen Fall ist daher im Rahmen der gebotenen Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser mit dem erwähnten Urteil des Landesgerichtes für XXXX "lediglich" zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt worden und seither in strafrechtlich relevanter Weise nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Es liegt weder eine weitere strafrechtliche Verurteilung vor noch ist gegen den Beschwerdeführer derzeit ein Strafverfahren anhängig bzw. wurde gegen diesen entsprechende Anzeige erstattet.

Der Beschwerdeführer hat sich somit seit seiner Verurteilung wohlverhalten. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, kommt diesem strafrechtlichen Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung erhebliches Gewicht zu. Ergänzend sind entsprechend der VwGH-Judikatur auch die Umstände der Tat in die Abwägung miteinzubeziehen (VwGH 23.02.2011, 2008/23/0175). So stellten sich der Gebrauch fremder Ausweise sowie die Fälschung (besonders geschützter) Urkunden im Gesamtbild als Einzeltat eines sonst relativ stabilen Lebens dar. Der Beschwerdeführer hat in den letzten drei Jahren darüber hinaus auch durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Annahme gegeben, er würde die österreichische Rechtsordnung nicht einhalten wollen oder gering schätzen. Vielmehr erkennt und bereut der Beschwerdeführer sein damaliges Fehlverhalten.

Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf den Beschwerdeführer weiterhin von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, welche, in Verbindung mit der zweifelsfrei vorhandenen sozialen Integration des Beschwerdeführers, die nunmehr drei Jahre zurückliegende Tat jedenfalls überwiegt (vgl. für viele VwGH 21.04.2010, 2009/21/0321).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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