BVwG W141 2109616-2

W141 2109616-2Bundesverwaltungsgericht17.11.2015

Regest

Notstandshilfe, Wiedereingliederungsmaßnahme, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2109616-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2109616.2.00

Spruch

W141 2109616-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 (Zl. 2015-0566-9-001215), betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben, der Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 ersatzlos behoben und dem Beschwerdeführer wird Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.06.2015 bis 14.07.2015 im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.05.2015 vom Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX bei XXXX mit Beginn am 03.06.2015 teilzunehmen.

Laut Aktenlage der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer zum Beginn der oben angeführten Maßnahme am 03.06.2015 um 09:30 Uhr erschienen.

Es wurde am 20.05.2015 zwischen Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer für die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX verbindlich vereinbarten und bis 20.11.2015 gültigen Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass der Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt keine aktuelle Berufspraxis habe. Seine bisherige Bewerbungsstrategie habe zu keiner Arbeitsaufnahme geführt. Die Maßnahme beinhalte jedenfalls eine Berufsorientierung, ein Bewerbungs- und ein Kommunikationstraining. Ferner würden Trainings in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement angeboten werden. Die Maßnahme sei geeignet, die festgestellten Vermittlungshindernisse zu beseitigen. Weiters bestehe nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe.

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers habe am 03.08.2005 geendet.

Im Rahmen der Niederschrift vom 08.06.2015 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er keinerlei Informationen erhalten habe, welche für ihn wichtig wären. Er habe die Aufnahme bei XXXX nicht abgelehnt, ihm wurde auch ein "Vollzeitjob" mit 30 Stunden angeboten, wo es kein Angebot gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe Herrn XXXX mitgeteilt, dass er einen Vollzeitjob benötige und dass 30 Stunden kein Vollzeitjob sei. Auf diese Aussage habe Herr XXXX ihm keine Antwort gegeben. Herr XXXX von XXXX wollte auch die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers, daraufhin habe er gefragt, warum er diese benötigt, auf diese Frage habe er auch keine Antwort erhalten. Nach diesem Dialog habe Herr XXXX dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ihn ablehne und XXXX müsse nicht jeden aufnehmen.

Aus Sicht des Trainers sei ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Dieser habe Fragen nach dem Namen, nach Telefonnummer, nach beruflichen Zielen einfach nicht beantwortet. Das Gespräch sei in einem Monolog verlaufen, in dem der Beschwerdeführer auf den Trainer sehr passiv-aggressiv gewirkt habe. Nachdem die einfachsten Eckdaten nicht erfassbar gewesen seien, habe der Trainer das Gespräch abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Meldungen von sich gegeben. Der Trainer habe auf Basis dieses Gespräches eine Zusammenarbeit XXXX auf Grund von keinerlei Kooperationsbereitschaft ablehnen müssen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 30.06.2015 bis 14.07.2015 verliert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer sich, ohne Angabe triftiger Gründe, geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Gegen den Bescheid vom 10.06.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 23.06.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.06.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er am 20.05.2015 von der belangten Behörde zum Informationstag für XXXX XXXX am 03.06.2015 zugewiesen wurde. Gemäß Zuweisung habe es sich einerseits um eine Vorbereitungsmaßnahme gehandelt, die zu einem Dienstverhältnis führen könne und andererseits um ein Clearing sowie individuelle Betreuung und Beratung. Bei der Informationsveranstaltung seien XXXX XXXX innerhalb von drei Minuten allen anwesenden Teilnehmern in einer Präsentation vorgestellt worden. XXXX sei ein Coaching, bei dem Teilnehmer unterstützt werden sollen, "jobreif" zu werden. Es sei transportiert worden, dass einige Teilnehmer vermutlich zu XXXX kommen werden und alles Weitere würde in Einzelgesprächen geklärt werden. Es sei für sie also nicht ersichtlich gewesen, ob sie nun an einer Maßnahme teilzunehmen hätten oder ein Jobangebot erhalten würden.

Der Beschwerdeführer sei am 03.06.2015 einer der letzten gewesen, der namentlich aufgerufen wurde. Am Weg zu einem Schreibtisch im linken Teil des Raumes habe sich der Mitarbeiter als Herr XXXX vorgestellt und nicht erklärt, ob er XXXX oder XXXX zuzurechnen sei. Der Mitarbeiter habe nochmals den Namen des Beschwerdeführers genannt und sofort nach E-Mail oder Telefonnummer gefragt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angeboten, die E-Mail-Adresse anzugeben, was der Mitarbeiter ignoriert habe und stattdessen nach der Telefonnummer gefragt habe. Als der Beschwerdeführer daraufhin gefragt habe, wieso nun nach der Telefonnummer gefragt wurde, habe der Mitarbeiter gesagt: "Das Angebot ist am Tisch, seit wann sind Sie zuhause?" Das Angebot sei nicht näher ausgeführt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer nach seiner Sozialversicherungsnummer gefragt worden. Da unklar gewesen sei, ob lediglich eine Maßnahme in Form eines Coachings oder konkret ein Dienstverhältnis angeboten werden würde, wollte der Beschwerdeführer wissen, warum an dieser Stelle nach der Sozialversicherungsnummer gefragt werde. Er erzählte daraufhin von seiner Ausbildung im Jahr 2014 als diplomierter XXXX. In der Folge wurde er nach seinem letzten Job und nach dem Grund seiner Arbeitslosigkeit gefragt. Seine Antwort, dass er aus dem XXXX Gewerbe komme, habe der Mitarbeiter mit "in dieser Branche ist jetzt wenig los" kommentiert. Er erklärte daraufhin, dass er aus diesem Grund auch eine andere Ausbildung gemacht habe, er sich laufend bewerbe und sich gerne unterstützen lassen würde. Der Mitarbeiter sei ihm ins Wort gefallen und erklärte ihm etwas über Vermittlungsmaßnahmen. Montag bis Freitag, der Zusammenhang sein unklar gewesen. Weiters sei unklar gewesen, ob es sich um ein Dienstverhältnis oder eine Maßnahme handeln würde. Daraufhin äußerte der Mitarbeiter die Ablehnung auf grammatikalisch inkorrekte Weise und beendete das Gespräch. Auf seine Nachfrage erklärte er, dass XXXX nicht jeden nehmen müsse. Das ganze Gespräch sei auf Grund der allgemein bekannten und notorisch zweifelhaften Einstellungspraktiken der gemeinnützigen Personalüberlasser aufgezeichnet worden. Das entsprechende Transkript der Tonbandaufnahme über das oben angeführte Gespräch zwischen Herrn XXXX und dem Beschwerdeführer legte Letztgenannter seiner Beschwerde bei. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen zu wollen. Es war für ihn nicht ersichtlich, ob er eine Wiedereingliederungsmaßnahme oder ein Dienstverhältnis angeboten bekommen würde und daher wäre eine Ablehnung völlig unsinnig gewesen. Er habe alle relevanten Fragen beantwortet und kooperiert. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, seine Telefonnummer anzugeben. Als er nach seiner Sozialversicherungsnummer gefragt wurde, war er ebenfalls überrascht, da er ja noch nicht einmal wusste, ob ihm eine Maßnahme oder ein Dienstverhältnis angeboten werden würde. Daher fragte er nach, warum diese gebraucht werden würden. Begründete Fragen seien kein Handeln, welches geeignet sei, als schlüssige Ablehnung oder Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme interpretiert zu werden. Da der XXXX seine legitime Frage nicht beantwortete, sondern diese ignorierte, kam es nicht mehr zur Angabe von Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Sozialversicherungsnummer sei keinesfalls für die Erreichung des Schulungszwecks notwendig, auch wenn diese zu einem Dienstverhältnis führen könne. Die Nachfrage warum die Sozialversicherungsnummer benötigt wird ist legitim, kann daher keinesfalls eine schlüssige Verweigerung oder Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme darstellen. Zumal diese jederzeit nachgereicht werden kann, wenn ein konkretes Dienstverhältnis angeboten wird, was in casu nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer wurde im Unklaren gelassen, ob ihm nun denn eine Wiedereingliederungsmaßnahme oder/und ein Dienstverhältnis angeboten werden würde.

Der Beschwerdeführer meldete sich in der Infozone der belangten Behörde zurück und gab die Information, dass er von XXXX abgelehnt wurde weiter und bat um einen Termin mit seinem Betreuer, der für den 08.06.2015 festgelegt wurde. Bei dem Betreuungstermin am 08.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der belagten Behörde, XXXX, mitgeteilt, dass von XXXX behauptet wurde, dass mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers bestanden hätte und als Folge dieser Behauptung wurde eine Niederschrift aufgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde nicht im Vorfeld darüber informiert, dass eine Verhandlung stattfinden würde. Der genannte Mitarbeiter weigerte sich teilweise vom Beschwerdeführer eingeforderte Korrekturen anzubringen, da es sich um "Standardsätze" handle, teilweise wurden die geforderten Korrekturen nicht im korrekten Umfang vorgenommen. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass er im Wesentlichen nur weitere Informationen haben wollte, im Speziellen, ob es sich nun in seinem Fall um eine Maßnahme oder ein Dienstverhältnis handle, welches ihm "angeboten" wurde, sowie die Tatsache, dass die Ablehnung von Seiten des XXXX für ihn völlig überraschend kam und nicht nachvollziehbar gewesen sei, wurden seitens des AMS Mitarbeiters völlig verdreht wiedergegeben, die Korrektur wurde verweigert oder nur zum Teil ausgeführt. Der Beschwerdeführer unterfertigte dann die teilweise geänderte Niederschrift. Mangels Alternative erhob der Beschwerdeführer noch am 08.06.2015 Einwendungen gegen die am 08.06.2015 erstellte Niederschrift.

Das Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich und in förmlicher Weise gewährt worden, weiters wurde es ihm auch nicht bewusst gemacht. Die Situation habe eher einer Mischung aus Polizeiverhör, ergänzt um nachträgliche Belehrungen über die Aufgaben von XXXX aus der Sicht des Mitarbeiters der belangten Behörde, geähnelt.

Die Verfahrenshandlung sei völlig unerwartet und ohne jegliche Vorwarnung erfolgt.

Der Mitarbeiter der belangten Behörde erstellte neben der Niederschrift am 08.06.2015 auch eine Aktennotiz mit dem Betreff Stellungnahme § 10. In dieser wurden nochmals die Behauptungen der XXXX zusammengefasst. Es ist auffällig, dass die Niederschrift so vorformuliert wurde, dass diese genau zum E-Mail des XXXX passe. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung vorgebrachten Einwendungen wurden nur in geringem Maße und nicht wie von ihm vorgebracht berücksichtigt.

Am 10.06.2014 erließ die belangten Behörde einen Sperrbescheid. Mit der Feststellung, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer sich ohne triftigen Grund geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme, Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX teilzunehmen.

Gemäß § 58 Abs. 2 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Die Aussage, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer sich ohne triftigen Grund geweigert habe an der Wiedereingliederungsmaßnahme, Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX teilzunehmen, sei folglich keine Begründung im Sinne des § 60 AVG. Es ist für ihn unklar, warum die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass der im Bescheid angegebene Sachverhalt vorliegen solle (VwGH 90/07/0121), da keinerlei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stattgefunden habe.

Des Weiteren muss die Begründung eines Bescheides derart gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die von der Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei der Entscheidung hat leiten lassen, ausreichend und nachvollziehbar informiert werden (VwGH 1812/77). Auch dies sei in casu aufgrund der mangelhaften Begründung nicht möglich.

Bei einer Akteneinsicht am 17.06.2015 habe der Beschwerdeführer Kenntnis von dem E-Mail von Gerhard Häring an den Mitarbeiter der belangten Behörde vom 05.06.2015 erhalten. In diesem E-Mail sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer abgelehnt wurde, weil er angeblich unkooperativ gewesen sei. Dazu merkt der Beschwerdeführer an, dass er nicht mit Herrn Häring bekannt sei und auch nicht mit ihm am Informationstag gesprochen habe. Der Gesprächspartner des Beschwerdeführers werde in besagtem E-Mail nicht genannt.

Für das Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der materiellen Wahrheit, dieser Grundsatz wurde im gegenständlichen Verfahren von der zuständigen Behörde, verletzt, indem diese es unter Verletzung des Neutralitätsgebotes unterlassen habe, vollständige Ermittlungen durchzuführen.

Da der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Aufnahme der Niederschrift also auch in seiner Richtigstellung zur Niederschrift ausdrücklich der Darstellung des XXXX widersprach, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die Aussage des XXXX formell aufzunehmen, anstatt sich auf den Inhalt eines E-Mails zu verlassen, welcher zur Gänze auf Hörensagen beruhe. Zumal aufgrund des Inhalts nicht einmal festgestellt werden könne, ob der richtige "Trainer" befragt worden sei, schließlich werde der Name der befragten Person nicht genannt.

Des Weiteren sei die Behörde ihrer Manuduktionspflicht gem. §13a AVG in keiner Weise nachgekommen. Danach habe die Behörde der nicht von berufsmäßigem Parteienvertreter vertretenen Partei die zur Verfahrensführung nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Diese Anleitungen seien von Amts wegen zu geben und müssen nicht von der Partei verlangt werden (AB 1049 BlgNR 15. GP.) Der im gegenständlichen Verfahren nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer sei nicht ein einziges Mal darauf hingewiesen worden, dass er im Verfahren das Recht habe zusätzliches Vorbringen zu erstatten und Beweise vorzulegen. Vielmehr habe sich das handelnde Organ geweigert, das Vorbringen wie erstattet in der Niederschrift zu protokollieren.

Der Beschwerdeführer sei durch Entzug der Notstandshilfe, welche im Moment seine Lebensgrundlage darstelle, massiv beschwert. Die Begründung der belangten Behörde, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung läge im öffentlichen Interesse, da dieser der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung diene, sei mangelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs dienen solle, da im Falle eines rechtskräftig festgestellten Missbrauchs, die gemäß § 10 AIVG verhängte Sperre rückwirkend in Kraft trete und die zu Unrecht empfangene Leistung zurückzuerstatten wäre. Des Weiteren habe die Behörde verabsäumt, die Interessen des Beschwerdeführers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen bzw. Ausführungen hierzu zu tätigen, wie es aus der herrschenden Judikatur hervorgeht (G74/2014 ua i.V.m. L510 2106892-1) Die Behörde habe ebenfalls verabsäumt darzulegen, inwiefern in casu der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgrund von Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgeben und Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides ersatzlos beheben sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015 stattgeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

Als Beilage wurde vom Beschwerdeführer die Niederschrift von dem Gespräch zwischen Herrn XXXX (M) mit dem Beschwerdeführer (H) übermittelt.

4.1. Im Rahmen der Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid vom 16.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers außerdem aufschiebende Wirkung beantragt. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2015 (GZ: W141 2109616-1/2E) stattgegeben. Die Notstandshilfe wurde daher bereits vorläufig ausbezahlt.

5. Am 14.07.2015 fand eine niederschriftliche Vernehmung mit Herrn XXXX, Berater für XXXX XXXX, in der Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde statt, dazu gab dieser an:

"Befragt über mein persönliches Verhältnis zu dem Beschwerdeführer erkläre ich, dass das ein Kunde vom Arbeitsmarktservice ist, der bei XXXX war. Am 03.06.2015 hat ein Informationstag für XXXX XXXX stattgefunden, bei dem es um die Aufnahme für eine Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX gegangen ist. Zu dem Vorhalt von dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wonach es für ihn an diesem Tag nicht ersichtlich gewesen sei, ob er nun an einer Maßnahme teilzunehmen hatte oder ein Jobangebot erhalten würde, erkläre ich, dass am Informationstag am 03.06.2015 eine ca. zehnminütige Präsentation über eine Maßnahme bei XXXX stattgefunden hat. Zu dem Vorhalt in der Beschwerde des Beschwerdeführers, wonach ich ihn nach seiner Telefonnummer und der Sozialversicherungsnummer gefragt habe, erkläre ich, dass ich als Trainer bei XXXX verpflichtet bin, persönliche Daten der Kunden bei XXXX zu erfassen. Dazu gibt es ein Erstinformationsblatt, dass ich auszufüllen habe und dass ich in Kopie beilege. Die Telefonnummer ist wichtig, damit XXXX einen Kunden bezüglich weiterer Termine im Rahmen dieser Vorbereitungsmaßnahme kontaktieren kann, zum Beispiel bei der Absage von Terminen wegen Krankenständen und Urlauben. Die Sozialversicherungsnummer ist wichtig, damit wir jeden Kunden identifizieren können. Das ist eine normale Vorgangsweise bei allen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice. Nach kurzer Zeit war das Aufnahmegespräch vorbei, weil ich den Beschwerdeführer nicht sachlich, sondern passiv aggressiv erlebt habe. Sein Ton und seine Körpersprache mir gegenüber habe ich als bedrohlich empfunden. Ich habe deshalb keine Kooperationsbereitschaft von ihm feststellen können. Da es meine Aufgabe ist, für den Kursträger XXXX die für die Aufnahme in die Vorbereitungsmaßnahme maßgeblichen persönlichen Daten des Kunden festzustellen und der Beschwerdeführer daran nicht mitwirken wollte, habe ich dieses Gespräch nach kurzer Zeit abgebrochen. Es war keine konstruktive Gesprächsbasis mit ihm vorhanden. Selbstverständlich hätte ich den Beschwerdeführer bei einem angenehmen Gesprächsklima über von XXXX angebotene Dienstverhältnisse informieren können, wozu es aber auf Grund der entstandenen Konfliktsituation mit dem Kunden nicht gekommen ist."

6. Der Beschwerdeführer beantragte mittels Schreiben vom 21.07.2015 Akteneinsicht gem.

§ 17 AVG bei der belangten Behörde. Am 27.07.2015 sprach der Beschwerdeführer in der Abteilungsleitung der belangten Behörde bezüglich der Akteneinsicht vor (Termin wurde vereinbart). Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht derzeit nicht möglich sei, da sich der Akt derzeit in der Landesgeschäftsstelle befinden würde. Es wurde ein neuerlicher Termin für eine Akteneinsicht vereinbart. Folglich bat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2015 um Fristverlängerung, da der vereinbarte Akteneinsichtstermin nicht eingehalten wurde und ein neuer Termin vereinbart werden musste (28.07.2015).

Weiters bietet der Beschwerdeführer erneut schriftlich die Tonbandaufnahmen des Gesprächs zwischen ihm und Herrn XXXX an.

7. Mittels Schreiben vom 04.08.2015 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde nochmals ausdrücklich auf, ihm im Rahmen der Manuduktionspflicht mitzuteilen, ob die als Beweismittel angebotene Aufzeichnung des Gesprächs zwischen Herrn XXXX und ihm zum jetzigen Zeitpunkt vorzulegen sei, oder ob eine Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt ausreiche, da seine schriftliche Anfrage vom 28.07.2015 hinsichtlich der Vorlage, der in seiner Beschwerde als Beweismittel angebotenen Aufzeichnung des strittigen Gesprächs, bislang seitens der belangten Behörde ignoriert wurde.

Darüber hinaus möchte er festhalten, dass der Terminus "passiv aggressiv" üblicherweise als medizinische Diagnose im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung verwendet werde und das nach eingehender Anamnese durch Psychotherapeuten. Im sozialpädagogischen XXXX seiner Ausbildung, war es eine explizite Forderung, solche Zusammenhänge nur ausgebildeten Fachleuten diagnostizieren zu lassen. Es sei fraglich, ob es in die Kompetenz und den Aufgabenbereich des Trainers fallen würde, solche Urteile in einem so kurzen Gespräch zu erstellen, und diese als Grundlage für eine existenzgefährdende Bezugssperre heranzuziehen.

Im Wesentlichen stelle diese von Herrn XXXX erstellte Beurteilung, die Grundlage der ganzen unerfreulichen Angelegenheit dar.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung.

5. Mit Schreiben vom 09.09.2015, eingelangt am 11.09.2015, wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Ergänzend dazu wird ausgeführt:

Nach Einbringen der Beschwerde, erbat der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Anleitung im Rahmen der Manuduktionspflicht, ob die von ihm in seiner Beschwerde als Beweismittel angebotene Tonaufnahme nun umgehend vorzulegen sei oder ob eine spätere Vorlage ausreiche. Die belangte Behörde sei seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, denn er erhielt keinerlei Antwort. Die Vorlage des Beweismittels werde mit diesem Antrag nachgeholt.

Als Beweis vorgelegt wurde: Tonaufnahme des Gesprächs zwischen XXXX XXXX und dem Beschwerdeführer vom 03.06.2015.

Schreiben vom 28.07.2015 und 04.08.2015 mit der Bitte um Anleitung:

In die Vorabentscheidung wurde Punkt B) des ursprünglichen Bescheides vom 10.06.2015 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), welcher vom BVwG zu Geschäftszahl

W141 2109616- 1/2E ersatzlos behoben wurde, mit im wesentlichen identer Begründung und in der gleichen Sache nochmals aufgenommen.

Dazu werde folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei durch Entzug der Notstandshilfe, welche im Moment seine Lebensgrundlage darstellt, massiv beschwert. Die Begründung der belangten Behörde, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung läge im öffentlichen Interesse, da dieser der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung diene, sei mangelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs dienen solle, da im Falle eines rechtskräftig festgestellten Missbrauchs, die gemäß § 10 AlVG verhängte Sperre rückwirkend in Kraft tritt und die zu Unrecht empfangene Leistung zurückzuerstatten wäre. Des Weiteren habe die Behörde verabsäumt, die Interessen des Beschwerdeführers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen bzw. Ausführungen hierzu zu tätigen, wie es aus der herrschenden Judikatur hervorgeht (G74/2014 ua i.V.m.

L510 2106892-1). Die Behörde habe ebenfalls verabsäumt darzulegen, inwiefern in casu der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgrund von Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge neuerlich der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgeben und Spruchpunkt B des Bescheides vom 26.08.2015, GZ 2015- 0566-9-001215 (Vorabentscheidung), ersatzlos beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Am 17.09.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 11.11.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter

KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX(BF), eine Vertreter der belangten Behörde, Herr XXXX (BHV), und die Zeugen XXXX, an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde der BF befragt, ob er gesund sei oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:

Aus der Sicht des BF habe das Ganze mit der Situation begonnen, wo in einer kurzen Präsentation die beiden unterschiedlichen angebotenen Möglichkeiten bzw. Maßnahmen (XXXX und XXXX vorgestellt wurden. Da sei nur gesagt worden, dass es diese beiden Sachen gibt. Es habe dann eine Wartezeit gegeben. Dann habe Herr XXXX den BF geholt und sich vorgestellt. Das Ganze sei eher ein Gemurmel gewesen. Er habe ihn mit seinem Vornamen angesprochen und nach Email oder Telefonnummer gefragt. Der BF habe daraufhin nach dem Grund für diese Fragen gefragt. Dann vermutlich sei die Frage nach der SV Nummer gekommen und der BF habe nicht gewusst worum es geht. Er habe nur den Namen gewusst. Der BF habe nicht gewusst, welche der beiden Möglichkeiten er vertrete und auch nicht um was es geht. Dann habe es ein kurzes Gespräch gegeben. Der BF habe das Gespräch danach aus dem Gedächtnis niedergeschrieben. Nach einer Aussage von Herrn XXXX, dass ein Angebot auf dem Tisch sei, habe der BF nicht gewusst, was er meinte. Dann sei der BF noch befragt worden, seit wann er zuhause sei. Der BF habe ihm dann erklärt, dass er eine Ausbildung gemacht habe, aber Herr XXXX sei nicht weiter darauf eingegangen und wollte seien letzten Job wissen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Dann sei noch eine Frage zu seiner Ausbildung gestellt worden. Der BF habe eine Ausbildung als XXXX und er habe erklärt, dass er mit dieser Ausbildung fertig sei.

Ohne auf dies einzugehen sei dann etwas über Vermittlungsmaßnahmen und einen Vollzeitjob von 30 Wochenstunden gesprochen worden. Der BF habe erwidert, dass eine Arbeit mit 30 Wochenstunden kein Vollzeitjob sei. Der BF habe nicht mehr verlangt, aber auf diese Frage hin, habe Herr XXXX das Gespräch abgebrochen.

Der BF sei einfach nur erstaunt gewesen, er habe nicht gewusst was da los ist. Das Ganze Gespräch habe ca. zwei Minuten gedauert. Herr XXXX habe dann nur mehr gesagt, dass er den BF ablehne. Für den BF sei das alles unklar gewesen und er habe sich noch am selben Tag bei der belangten Behörde gemeldet um die Information weiterzugeben, dass er abgelehnt worden sei.

Daraufhin habe der BF einen Termin bei der belangten Behörde bekommen, um das zu klären. Das Gespräch sei dann auch am nächsten Montag zustande gekommen. Der BF habe vor allem klären wollen, was dort los gewesen ist. Aber stattdessen sei der BF mit einer Niederschrift empfangen worden.

Der BF habe dann nach einer Akteneinsicht seine Vermutung bestätigt bekommen. Es sei angegeben worden, dass der BF unkooperativ gewesen sei. Aber er sei in dieser Situation überrascht gewesen, er habe nur das sagen wollen, was er jetzt gesagt hat. Der BF wollte festhalten, dass er sich in keiner Weise geweigert habe, aber das sei in dieser Niederschrift anscheinend nicht unterzubringen gewesen.

Befragt gibt der BF an, dass er daraufhin seinen Betreuer Herrn XXXX abgeleht habe. Weiters gibt er an, dass er schon einmal bei XXXX gewesen sei und bereit gewesen sei dort auch anzufangen. Er habe jedoch am Informationstag nicht gewusst, wo er hinkomme, er habe innerhalb des Gespräches nicht feststellen können, was Herr XXXX von ihm wollte. Dem BF sei unklar gewesen, zu welcher Maßnahme er komme, da auf dem Informationsblatt bzw. der Einladung beide angeführt gewesen seien. Er habe erwartet, weitere Informationen zu bekommen.

Diesbezüglich gibt BHV (Z1) an, dass der BF XXXX schon zwei Mal besucht habe und unter anderem auch Jobtransfer: Das seien sozioökonomische Betriebe. Das XXXX sei für Personen über 50. Es werde auch Arbeitssuche gemacht aber nicht so intensiv. Das Ziel bei XXXXsei, die Person innerhalb eines Jahres in einen Dienstbetrieb zu schaffen. Weiters gibt der

BHV (Z1) in diesem Zusammenhang an, dass das AMS eine Nachricht von Herrn XXXX von XXXX bekommen habe, in dem er angegeben habe, dass das Gespräch mit dem BF sehr passiv aggressiv gewirkt habe. Dadurch sei der BHV (Z1) verpflichtet gewesen dies zu überprüfen. Der BF sei dann zu ihm ins Büro gekommen und er habe ihm von der Rückmeldung erzählt. Der BF habe auch dasselbe erwähnt, was er hier gesagt hat.

Der

BHV (Z1) sei aber verpflichtet die Stellungnahme aufzunehmen und der BF habe den Ablauf schon gekannt. Der BHV (Z1) habe die Stellungnahme dann seiner Abteilungsleitung vorgelegt, weil sie als Berater nicht entscheiden dürfen, ob es zu einer Geldsperre komme oder nicht. Dies dürfe nur der Abteilungsleiter.

Der BF gibt weiters an, dass er nicht verstehe, warum das Gespräch abgebrochen wurde. Dies müsse durch einem Empfinden des Gesprächspartners entstanden sein. Aber wenn das Empfinden eines Trainers so eine Sperre auslösen könne, dann sei das in Frage zu stellen. Der BF sei seit September Vollzeit beschäftigt beim XXXX. Er sei dort im Bereich Organisation, Verkauf und Büro tätig.

Aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Z2 gibt an, dass das Gespräch an einem stressigen Sommertag gewesen sei. Ganz zum Schluss des Tages, aber ganz genau wisse er die Details nicht mehr. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er an diesem Tag keine langen Gespräche hatte, maximal 5 Minuten. Z2 mache den Job seit 15 Jahren und das Gespräch mit dem BF sei das kürzeste Gespräch gewesen, das er je geführt habe. Es habe wahrscheinlich nicht länger als zwei, drei Minuten gedauert. Er sei sehr fair und habe Verständnis für arbeitssuchende Leute. An diesem Tag haben ein Informationstag für XXXX und XXXXstattgefunden und beide würden zur Firma XXXX gehören. An diesem Tag seien also zwei verschiedene Angebote vorgelegen und manchmal gebe es auch Schwierigkeiten diese auseinander zu halten. Z2 führt weiters aus, dass das Ziel die volle Integration in den Arbeitsmarkt sei. Dies könne Teilzeit oder Vollzeit sein. Sie würden die Leute unterstützen und ihnen eine Beratung anbieten. Das Ziel sei eine Vollversicherung wobei die Stundenanzahl irrelevant ist. Wichtig dabei sei zu wissen, dass die Teilnahme an den Maßnahmen auf freiwilliger Basis erfolge und es habe keinen Sinn, wenn das jemand widerwillig mache. Der Konflikt an diesem Tag war, dass die Freiwilligkeit fehlte. Der BF sei zu ihm gekommen und Z2 habe den Eindruck gehabt, der BF sei etwas trotzig gewesen. Dies sei immer ein schlechtes Zeichen, wenn jemand defensiv zu ihm komme, weil man dann kaum ein positives Gespräch führen könne. Zu Beginn sei er mit dem BF den Fragebogen durchgegangen. Z2 gibt an, dass er sich nicht immer daran halte, weil er die Person kennenlernen wolle. Da die Antworten kurz gewesen seien, habe er gemerkt, dass das nichts wird. Er habe das Gespräch von seiner Seite abgebrochen, weil es keinen Sinn gemacht habe. Die Kooperationsbereitschaft sei nicht dagewesen. Auch die Mimik und die Körpersprache seien negativ gewesen und dies sei keine Basis für so ein Gespräch.

Weiters gibt Z2 an, dass er Psychologie studiert habe. Er habe tausende Gespräche geführt und vielen Menschen geholfen. Er sei sehr professionell in seinem Job. Er könne in bestimmten Fällen schon sagen, er verstehe sich persönlich nicht mit einer Person, wobei dies aber nie ein Grund dafür sei, eine Kooperation nicht weiter zu führen. Normalerweise führe er das Gespräch trotzdem weiter, auch wenn er mit einer Person nicht kann. Er sei fair zu diesen Personen und gebe jedem eine Chance. An diesem besagten Tag habe er das Gespräch aber früh abgebrochen. Es sei an der negativen Energie gelegen und er habe sich unwohl gefühlt. Der BF müsse die Fragen beantworten. Es sei öfters vorgekommen, dass es solche Gespräche gegeben habe, deshalb gebe es auch die Inforunde. Z2 gibt an, dass sie sich um die Menschen bemühen würden. Die Inforunde dauert nicht lange. Es wird genau das Angebot präsentiert. Das eine war von XXXX, ein Dienstvertag mit Vollzeitarbeit. Das zweite Angebot von XXXX ohne Dienstvertrag. Es gibt dann die Möglichkeit, Fragen zu stellen. In 99,9% funktioniert das. Die Leute haben dann schon entschieden. In den meisten Fällen sind die Gespräche angenehm. An diesem Tag sei ihm der BF schon mit einer negativen Einstellung entgegengekommen. Ob der BF schon einmal bei ihnen gewesen war, könne er nicht sagen, da sie so viele Klienten haben und nicht nachvollziehbar sei, ob schon jemand öfters da gewesen ist.

Es tue ihm leid, dass er das Gespräch abgebrochen habe, aber jede Frage die er an den BF gestellt hat, habe dieser mit einer Gegenfrage beantwortet. Der Z2 begegne jedem positiv, aber dieses Gespräch sei nicht konstruktiv gewesen. Der BF könne jederzeit wiederkommen, das Angebot stehe noch immer. Das Gespräch sei aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft abgebrochen worden. Die Körpersprache sei von Anfang an negativ gewesen. Seiner Erfahrung nach sei ihm gleich bewusst gewesen, dass der BF negativ eingestellt war und er habe nur die Feindseligkeit des BF im Gedächtnis. Dies alle basiere alles auf den Erfahrungswerten des Z 2, nicht weil er einen schlechten Tag gehabt habe.

Weiters gibt der Z2 an, dass es vielleicht besser gewesen wäre, dem BF noch eine Chance zu geben und er habe auch daraus gelernt. Auch Selbstkritik sei natürlich vorhanden. Trotzdem sei der BF ihm gegenüber an diesem Tag sehr negativ gewesen. Er glaube nicht, dass er unfair gehandelt habe, aber das Gespräch sei nicht gut und der BF negativ eingestellt gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde am 20.05.2015 von der belangten Behörde der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX bei XXXX mit Beginn 03.06.2015 teilzunehmen.

Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endete am 13.05.2005. Von 30.01.2008 - 30.11.2008 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Angestellter eingestellt.

Der Beschwerdeführer ist am 03.06.2015 um 09:30 Uhr zur Wiedereingliederungsmaßnahme erschienen.

Der Beschwerdeführer hat sich laut Aktenlage am Informationstag für

XXXX

XXXX geweigert, für das Ausfüllen des Erstinformationsblattes bei

XXXX erforderliche Daten, wie die Telefonnummer und seine Sozialversicherungsnummer, bekanntzugeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 30.06.2015 bis 14.07.2015 verliert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 10 AlVG verliert ein Arbeitsloser unter anderem seinen Anspruch für zumindest 6 Wochen, wenn er sich ohne Grund weigert, eine ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen vereitelt.

Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.01.2000; Zl. 98/08/0122)

Von Vereitelung kann also unter anderem dann ausgegangen werden, wenn ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtetes Verhalten unterlassen wird. Dieses muss kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses sein und vorsätzlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht, gesetzt worden sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für insgesamt sechs Wochen verloren hat, da er sich geweigert habe, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Es handelt sich um folgenden Zeitrahmen: vom 30.06.2015 bis 14.07.2015.

Dem kann entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, dass er durchaus bereit gewesen wäre, an der Maßnahme teilzunehmen. Wie sich aus dem Gang des Verfahrens herausstellte, wurde von Seiten des Mitarbeiters von XXXX hier überschießend reagiert, da bereits beim Erstgespräch nach wenigen Minuten abgebrochen wurde und zugleich festgehalten wurde, dass hier eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und XXXX abgelehnt wird. Es wurde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten, dennoch an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme nach diesem Streitgespräch teilzunehmen. Es hätte hier ein weiterer Versuch durchgeführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer nicht doch an einer derartigen Maßnahme teilnehmen darf. In der mündlichen Verhandlung konnte beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass hier nicht doch eine gewisse Kooperation zu erkennen gewesen wäre. Der Z2 gab in seiner Einvernahme auch an, dass er das Gespräch mit dem Beschwerdeführer vielleicht doch zu schnell abgebrochen hat und er ihm eine zweite Chance einräumen hätte sollen. Auch gab Z2 an, dass Selbstkritik vorhanden ist und er zukünftig bei derartigen Vorfällen vielleicht anders reagieren würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (so schon das VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, Zl. 88/08/0065 mit weiteren Judikaturhinweisen) ist unter dem Begriff "Vereitelung" im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.

Eine Vereitelung im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor - wenn der Arbeitslose, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck bringt (vergleiche VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101).

Dies kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, da er sich bei Zubuchung der Maßnahme bei XXXX an dessen Erstinformationstag eingefunden hat. Nachdem von Seiten des Mitarbeiters bei XXXX die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer abgelehnt wurde, hat sich der Beschwerdeführer umgehend bei der belangten Behörde gemeldet. Er wollte gemeinsam mit der belangten Behörde klären, warum er an dieser Maßnahme jetzt doch nicht teilnehmen dürfe. Diese Klärung ist jedoch auch bei mehrfachen Gesprächen bei der belangten Behörde nicht gelungen und der Beschwerdeführer durfte auch in Folge nicht an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde hier mehrfach vorgehalten, er sei nicht kooperativ und wolle die ihm zugewiesene Maßnahme nicht durchführen. Wie in der mündlichen Verhandlung festgehalten werden konnte, habe der Beschwerdeführer mehrfach an ähnlichen Maßnahmen teilgenommen und er meinte in der Verhandlung, dass ihm bewusst ist und war an derartigen Maßnahme teilzunehmen um vielleicht doch noch seine langjährige Arbeitslosigkeit abzuwenden. Nunmehr ist es dem Beschwerdeführer aus Eigeninitiative gelungen zuerst, geringfügig und nun seit Anfang September in ein vollversichertes Dienstverhältnis einzutreten.

Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar und bewiesen, dass sein Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen dieser Maßnahme war. Im Gegenteil kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich stets bemüht hat, dennoch die ihm zugebuchte Maßnahme anzutreten, sohin sind die Tatbestände des § 10 AlVG in keiner Weise erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 9 Abs. 7 gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 8 haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Gemäß § 10 Abs. 1 verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde

Gemäß § 10 Abs. 2 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen wenn sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen hat.

Gemäß § 10 Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen

Gemäß § 10 Abs. 4 verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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