BVwG L507 1261402-3

L507 1261402-3Bundesverwaltungsgericht17.11.2015

Regest

Demonstration, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, politische Aktivität, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 1261402-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1261402.3.00

Spruch

L507 1261402-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 750638710/14600580/BMI-BFA-RD-STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 25.04.2005 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2005 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2005, Zl. 05 06.387 EAST Ost, wurde dieser Asylantrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl. 261.402/0-XIV/39/05, gemäß § 6 Abs. 1 Z 3,

§ 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:

"Gemäß § 6 Abs. 3 AsylG 1997 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen."

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 13.02.2007, Zl. 2007/01/0111-3, abgelehnt.

2. Am 07.05.2014 wurde der Beschwerdeführer im Stadtgebiet von XXXX aufgrund seines nicht berechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie des Umstandes, dass er über keinen Wohnsitz verfügte, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er 2008 die Absicht gehabt habe, in die Türkei zurückzukehren, seine Familie ihm jedoch davon abgeraten habe, zumal sein Leben in Gefahr sei. Deshalb sei er zu seinem Onkel nach Frankreich gegangen und habe er dort vier Jahre lang gelebt, ehe er wieder nach Österreich gekommen sei, weil er eine Türkin kennengelernt habe, welche in Tirol gelebt habe. Er könne nicht mehr in die Türkei zurückkehren, weil sein Leben in Gefahr sei. Die Situation der Kurden habe sich zwar verbessert, im Jahr 2007 sei bei ihm zu Hause jedoch eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei kurdische Literatur gefunden worden. Daraufhin sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.

3. Am 09.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2007, nachdem er erfahren habe, dass er nicht in Österreich bleiben könne, nach Frankreich gereist sei, weil dort ein Onkel von ihm leben würde. Es sei ihm nicht möglich gewesen in seine Heimat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer stelle einen neuen Asylantrag, weil er im Jahr 2008 von seiner Familie telefonisch erfahren habe, dass er nicht in die Türkei zurückkommen solle. Die Polizei sei in seinem Elternhaus gewesen und habe dieses durchsucht. Der Beschwerdeführer sei dort nicht in Sicherheit. Sonstige neue Beweise könne er keine vorlegen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei eine Straftat begangen und werde deshalb auch gesucht.

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.06.2014 wurde das nunmehrige (zweite) Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zugelassen, weil der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und deshalb eine inhaltliche Prüfung noch ausständig war.

6. Am 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er während seines ersten Asylverfahrens eine Scheinehe (von 2005 bis 2012) mit einer Österreicherin eingegangen sei und nach dem negativen Ausgang des Verfahrens (2006) noch zwei Jahre lang in XXXX aufhätig gewesen sei. Von 2008 bis 2012 sei er dann zu einem seiner Onkel nach Frankreich gezogen. Im Jahr 2012 sei er erneut nach Österreich gekommen, wobei seine Ehe nicht mehr bestanden habe und er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als wieder um Asyl anzusuchen, um hier bleiben zu können. Seine Probleme in der Türkei seien dieselben, wie im ersten Asylverfahren. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht in die Türkei zurückkehren solle, weil nach ihm gesucht werde. Es drohe ihm eine Gefängnisstrafe und Folter. Vor der Flucht aus der Türkei seien er und drei Freunde verhaftet worden, wobei seine Freunde gefoltert worden seien. Was aus ihnen geworden sei, wisse er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014,

Zl. 750638710/14600580/BMI-BFA-RD-STM, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesasylamt führte zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer bezüglich des Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit versagt wurde, zumal er sich seit seiner Einreise im Jahr 2005 ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe und somit kein neuer Asylgrund entstanden sei.

8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde am 13.01.2015 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen auszugsweise ausgeführt wurde, dass von der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mangelhafte Feststellungen getroffen worden seien. Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde nicht mit der gebotenen Tiefe geführt worden. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, so hätten andere bzw. ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen. So hätte festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe. Ebenfalls hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Behörde gehe davon aus, dass der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers nicht begründet sei, da der Beschwerdeführer nach seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen habe, daher auch nie in die Türkei zurückgekehrt sei, weshalb kein neuer Asylgrund entstanden sein könne. Tatsächlich sei aber ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden, da der Beschwerdeführer bei einem Telefonat mit seiner Mutter von der Inhaftierung und Misshandlung von Bekannten erfahren habe, die mit ihm in einem kurdischen Verein tätig gewesen seien. Dabei hätten diese Bekannten den Name des Beschwerdeführers genannt. Seither hole die Polizei regelmäßig Erkundigungen über den Beschwerdeführer ein. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, Zl. L507 12661402-2/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA es unterlassen habe, Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Zeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Asylverfahrens bis zur neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz zu tätigen. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit geboten worden, seinen Antrag auf internationalen Schutz entsprechend zu begründen.

11. Am 25.02.2015 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von Mai 2008 bis Jänner 2012 bei seinem Onkel in Frankreich aufhältig gewesen sei. Die genaue Adresse könne er nicht angeben und habe er die Telefonnummer seines Onkels gelöscht. Es seien viele Leute dort gewesen, er wisse aber nur den Namen seines Onkels. Sein Onkel habe ihn mit dem Auto abgeholt und auch wieder nach Österreich gebracht. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, weil er Kurde sei. Er habe bei Demonstrationen mitgemacht und kurdische Slogans gerufen. Er sei ständig unterdrückt worden. Im Jahr 2008 sei nach ihm gefahndet worden, weil er angeblich gegen das Gesetz verstoßen habe. Von 2000 bis 2004 sei er ständig bei Demonstrationen gewesen und sei dabei beobachtet und 2002 einmal festgenommen worden. Er sei zwei Tage lang festgehalten und befragt worden, ehe er wieder freigelassen worden sei. Dass er beobachtet worden sei, wisse er deshalb, weil Menschen im Kaffeehaus gewesen seien, welche er nicht gekannt habe und er gesehen habe, dass ihm ein Auto nachgefahren sei. Zweimal sei er auch kontrolliert worden. Es liege auch ein Haftbefehl gegen ihn vor, zumal im Jahr 2008 die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ein Freund von ihm seinen Namen genannt habe, als dieser verhaftet worden sei. Die Polizisten hätten seinen Eltern gesagt, dass er gegen Gesetze verstoßen habe und deshalb nach ihm gesucht werde. Schließlich führte er noch aus, dass es bei ihm gar nicht mehr um "Asyl" gehe. Er lebe schon so lange hier und wolle so wie viele andere in Freiheit leben. In der Türkei habe er niemanden mehr. Im Falle seiner Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr und sei es unmöglich, als Kurde in der Türkei zu leben.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015,

Zl. 750638710/14600580/BMI-BFA-RD-STM, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesasylamt führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, Österreich jemals verlassen zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer nie behauptet wieder in die Türkei zurückgekehrt zu sein, weshalb kein neuer Asylgrund entstehen habe können. Die nunmehrige Behauptung einer Verfolgung vor seiner Ausreise sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben, weshalb von deren Unglaubwürdigkeit auszugehen sei.

Es hätten sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

14. Der angefochtene Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 01.04.2015 fristgerecht durch die nunmehrige Vertreterin Beschwerde erhoben wurde.

Moniert wurde, dass das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt worden sei. Hätte das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, so hätten andere bzw. ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen. Es hätte eine drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sowie, dass dieser dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, festgestellt werden müssen. Im Weiteren wurde unter Anführung einschlägiger Judikatur, kritisiert, dass Feststellungen zur effektiven Schutzfähigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden sowie zu den Auswirkungen der syrischen Flüchtlingsströme, welche in der Türkei Schutz suchen würden, nicht enthalten seien. Weiters wurden auszugsweise Berichte zitiert, welche die prekäre Situation der Kurden und der Menschenrecht in der Türkei darlegen würden. Zudem wurde auf Berichte verweisen, welche die Herausforderungen, welche tausende syrische Flüchtlinge in der Türkei mit sich brächten, darlegen würden.

Angemerkt wurde auch, dass das BFA zu Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich seit 2005 durchgehend in Österreich aufgehalten habe, keine gesonderten Ermittlungen durchgeführt habe. In der durchgeführten Befragung gab der Beschwerdeführer übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen an, dass er von 2008 bis 2012 in Frankreich aufhältig gewesen sei. Zudem gehe das BFA davon aus, dass der zweite Asylantrag nicht begründet sei, zumal der Beschwerdeführer Österreich nach seinem ersten Asylantrag nicht verlassen habe. Dabei werde völlig außer Acht gelassen, dass im Rahmen des ersten Asylantrages überhaupt kein inhaltliches Verfahren stattgefunden habe und der Antrag gemäß § 6 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen worden sei. Das BFA habe jedoch fortlaufend die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers damit begründet, dass überhaupt nie ein asylrelevanter Grund bestanden habe. Tatsächlich sei aber ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden. Der Beschwerdeführer habe durch ein Telefonat mit seiner Mutter von der Inhaftierung und Misshandlung Bekannten erfahren, welche mit ihm im kurdischen Verein tätig gewesen seien. Diese hätten seinen Namen genannt, weshalb die Polizei seither regelmäßig Erkundungen über den Beschwerdeführer einhole. Das BFA nehme offensichtlich eine Beweislastumkehr vor, zumal ein absoluter Beweis gefordert werde. Zur rechtlichen Beurteilung im Spruchpunkt I wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung (der Beschwerdeführer habe sich offiziell für seine Rechte eingesetzt) verlassen habe. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebe und sich seit mehr als zehn Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufhalte. Er sei in Österreich in einem kurdischen Verein aktiv und habe zwei Jahren in einer Brauerei sowie in einer Pizzeria gearbeitet. Er wäre auch aktuell in der Lage eine Anstellung zu finden und sich selbst zu erhalten. Im Falle des Beschwerdeführers müsse daher die Interessenabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen. Zudem würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers eindeutig eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sei somit unzulässig. Abschließend wurde in gegenständlicher Beschwerde der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

15. Am 09.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

16. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 gab der Beschwerdeführer zu den ihm in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderfeststellung eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen (Beschwerdeführer setzte sich in der Türkei aktive für die Rechte der Kurden ein) wiederholt und betont, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich Kontakt zu einem kurdischen Verein habe und an Demonstrationen teilgenommen habe. Es sei daher konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in der Haft ausgesetzt wäre. Angesichts der derzeitig angespannten Situation in der Türkei sei davon auszugehen, dass die Regierung mit besonderer Härte gegen Kurden vorgehe, welche sich für die kurdischen Belange einsetzten würde. Dies würden auch die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichte bestätigen. Im Weiteren wurden Auszüge aus den Länderberichten zitierte, welche die prekäre Lage der Kurden darlegen würde. Schließlich wurde noch hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMERK verfügen würde. Er lebe bei seinem Bruder in XXXX und sei von diesem in der Vergangenheit finanziell unterstützt worden. Es bestehe auch eine enge emotionale Bindung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seinem Bruder sowie dessen Familie andererseits. Darüber hinaus würden mehrere Cousins und eine Tante des Beschwerdeführers in Österreich leben und verfüge er über zahlreiche Freundschaften zu Österreichern und Landsleuten. Der Beschwerdeführer arbeite als Pizzakoch in einer Pizzeria, die von einem seiner Cousins betrieben werde. Er sei selbsterhaltungsfähig und beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er von 1986 bis 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1997 eine Berufsbildende Höhere Schule abgeschlossen hat. Danach hat er gelegentlich als Hilfsarbeiter sowie ein Jahr lang im Supermarkt seines Vaters gearbeitet und von 2000 bis 2002 seinen Wehrdienst geleistet. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer - bis auf drei weitere Monate bei seinem Vater im Supermarkt - nicht mehr gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat keine Lebensgefährtin und keine Kinder. Seine Eltern zwei Brüder sowie eine Schwester leben nach wie vor in der Türkei. Eine Schwester lebt in Holland. In Österreich halten sich ein Bruder, eine Tante sowie mehrere Cousins des Beschwerdeführers auf.

Am 27.09.2003 ist der Beschwerdeführer erstmal mit einem Visum nach Österreich gereist und am 15.02.2004 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Er stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz und wollte in Österreich Arbeit finden. Sein Visum war zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Türkei nicht mehr gültig.

Am 25.04.2005 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich und stellte am 03.05.2005 seinen ersten Asylantrag, welcher am 12.12.2006 negativ entschieden wurde.

Von Mai 2008 bis Jänner 2012 hat sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufgehalten, ehe er wieder nach Österreich reiste. Seither ist er durchgängig in Österreich aufhältig.

Im Jahr 2005 ist der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen, welche im Jahr 2012 geschieden wurde.

Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder in einer Wohnung und finanziert sich seinen Lebensunterhalt seit 08.05.2015 durch die Arbeit als Pizzakoch. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch für die Zeit von XXXX . Zuvor war der Beschwerdeführer von 26.06.2006 bis 08.05.2008 in der Fleischverarbeitung, von 28.04.2014 bis 14.05.2014 geringfügig bei einer Pizzeria und von 07.07.2014 bis 22.07.2014 im Gastgewerbe beschäftigt. Zudem erhielt er finanzielle Unterstützung von seinem Bruder.

Er ist kein Mitglied eines Vereins, besucht aber einen kurdischen Verein, wo er sich mit Freunden unterhält, Tee trinkt und etwas isst.

Der Beschwerdeführer spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache und beabsichtigt im Herbstsemester 2015 einen Deutschkurs zu besuchen. Er verfügt über soziale Kontakte zu Türken und Österreichern.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Vor seiner Festnahme am 07.05.2014 war der Beschwerdeführer einige Monate illegal in einer Pizzeria beschäftigt.

1.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

1.2.1. Politische Lage

Die Türkei ist gemäß ihrer Verfassung von 1982 eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (AA 6.2014a). Reccep Tayyip Erdogan gewann am 10.8.2014 in der ersten Runde die Präsidentschaftswahl (Standard 11.8.2014, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu folgt dem designierten Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan als Ministerpräsident und Vorsitzender der Regierungspartei AKP nach (Spiegel 28.8.2014). Ministerpräsident und vom Präsidenten bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch organisiert. Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht (AA 6.2014a).

Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament. Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8 Prozent der Stimmen (+ 2,2 Prozent). Sie verfügt mit aktuell 318 der 548 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9 Prozent (+ 5 Prozent) zulegen konnte und 134 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9 Prozent der Stimmen (+ 1,4 Prozent) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 52 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) stellt 22 Abgeordnete, ihre Schwesterpartei HDP (Demokratische Partei der Völker) acht. Daneben gibt es 14 fraktionslose Abgeordnete (AA 6.2014a). Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, jedoch begingen einige Mitglieder der Sicherheitskräfte Menschenrechtsverstöße (US DOS 27.2.2014).

Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratischen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam moderner Prägung sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen gekennzeichnet, die das politische System immer wieder auf eine Belastungsproben stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 90 Jahren türkisch- republikanischer Geschichte ist eine starke Rolle des Staates, gegenüber der Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen. Landesweite Bürgerproteste im Frühsommer 2013, ausgelöst durch die Auseinandersetzung um Bebauungspläne der Regierung für den Istanbuler Gezi-Park und Polizeieinsätze gegen Demonstranten, zeugen von einer zunehmend selbstbewussten Zivilgesellschaft. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik, wie sie von Staatsgründer Atatürk definiert wurden. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdisch-stämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs. Seit Dezember 2013 erschüttert zudem die Auseinandersetzung zwischen der AKP-Regierung und den Anhängern des in den USA lebenden islamischen Predigers Fethullah Gülen die türkische Innenpolitik. In diesem Kontext wurden wiederholt Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung erhoben, während diese der Gülen-Bewegung die Unterwanderung der staatlichen Verwaltung vorwirft.

Eine starke Westorientierung war und ist weiterhin Grundpfeiler der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert und die Fortsetzung ihrer Reformpolitik angekündigt. Sie wird darin weiterhin von einer relativen Mehrheit der Bevölkerung unterstützt (AA 6.2014a).

Quellen:

1.2.2. Sicherheitslage

Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit auch gegen nicht-militärische Ziele muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 7.1.2015b). In der Vergangenheit fanden Anschläge, die auch Todesopfer forderten, im Osten und Südosten aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt. Sicherheitsvorkehrungen auf hohem Niveau signalisieren die angespannte Sicherheitslage im gesamten Land (BMEIA 7.1.2015).

Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe vereinbart wurde, die jedoch nicht durchgehend eingehalten wird. Im Oktober 2014 kam es in mehreren Provinzen im Südosten zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und Sicherheitskräften (AA 7.1.2015b). Die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage der Türkei. In diesem Zusammenhang ist es seit September 2014 in zahlreichen Städten und vor allem im Südosten zu teilweise gewalttätigen Demonstrationen gekommen. Sie haben mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert. Die Behörden haben darauf mit strengen Sicherheitsmaßnahmen reagiert; sie haben vor allem in einigen Städten im Südosten Ausgangssperren verhängt. Vorab in der Grenzregion zu Syrien und Irak besteht ein erhöhtes Risiko (EDA 7.1.2015).

Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen. In der Nähe der syrischen Stadt Kobani/ Ain al-Arab und an anderen Orten gingen in letzter Zeit wiederholt Granaten aus Syrien auf türkischem Gebiet nieder. Bei der Explosion einer Autobombe an dem türkisch-syrischen Grenzübergang Öncüpinar (Provinz Kilis) sind am 27. Februar 2014 mindestens 30 Menschen ums Leben gekommen. Bereits am 20. Januar 2014 explodierten am syrisch-türkischen Grenzübergang Bab al-Hawa zwei Autobomben. Dabei wurden mindestens 16 Menschen getötet. Dieser Anschlag geschah auf der syrischen Seite des Grenzübergangs (AA 7.1.2015b). Erst am Neujahrstag hatte ein Mann in Istanbul vor dem Amtssitz von Ministerpräsident Ahmet Davutoglu eine Granate auf Polizisten geworfen (Focus 6.1.2015). Am 6.1.2015 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation im Zentrum von Istanbul (AA 7.1.2015b).

Es existieren zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die "Front der Vorkämpfer des

Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben. Dies gilt auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die türkische Hizbullah hat seit 2000 keine Gewaltaktionen mehr verübt. Anderes gilt für die PKK und die DHKP-C (AA 15.7.2014).

Quellen:

1.2.3. Terroristische Gruppierungen PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Die PKK wurde am 27.11.1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Ihre offizielle Bezeichnung änderte sich mehrfach, wobei in den Medien und im Volksmund noch immer der Begriff PKK vorherrscht. In den Anfangsjahren der PKK stand die Forderung nach einem unabhängigen und sozialistischen Kurdistan. Zunächst sollte das kurdische Siedlungsgebiet in der Türkei, später die kurdischen Gebiete in Syrien, Irak und Iran zu einem Nationalstaat zusammengefasst werden. Seit 1993 jedoch hat sich das Ziel dahingehend geändert, dass nunmehr kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb des türkischen Staatsverbandes angestrebt werden (ÖIF/Langanger 7.2011, vgl. Presse 1.9.2014).

Nach einem Militärputsch im Jahr 1980 war die PKK geschwächt, erholte sich bis 1984 aber soweit, dass sie am 18. August desselben Jahres mit Angriffen auf türkische Militärposten den bewaffneten Kampf aufnahm. In der kurdischen Bevölkerung gewann die PKK an Unterstützung - zumindest die inhaltlichen Ziele betreffend. Die türkischen Behörden blieben aber nicht untätig und setzten sich mit der Einführung sogenannter "Dorfschützer" (koruculuk sistemi) zur Wehr. Diese Dorfschützer sind aus der Dorfbevölkerung rekrutierte Kurden mit der Aufgabe, die ansässige Bevölkerung vor Übergriffen der PKK zu schützen. Problematisch hierbei ist aber, dass den Dorfschützern selbst häufig Amtsmissbrauch, Beteiligung an Verbrechen und organisierte Kriminalität vorgeworfen wird. Mit der Verhaftung Öcalans im Jahr 1999 entspannte sich die Lage. Die PKK rief einseitige Waffenstillstände aus, jedoch wurden diese selten eingehalten. Bis ins Jahr 2004 flaute der Terror langsam ab, um danach wieder in gewaltsame Zusammenstöße mit dem türkischen Militär zu münden (ÖIF/Langanger 7.2011, vgl. Planet Wissen 11.2.2011). Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe vereinbart wurde, die jedoch nicht durchgehend eingehalten wird. Im Oktober 2014 kam es in mehreren Provinzen im Südosten zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und Sicherheitskräften (AA 9.1.2015b, vgl. AA 15.7.2014).

Quellen:

1.2.4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.

  • Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.

  • Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof.

  • Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v. a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.

  • Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 7.2014, vgl. AA 15 7.2014).

Am 20.2.2014 verabschiedete das türkische Parlament einen weiteren Schritt in der Justizreform und schaffte die bisherigen Sondergerichte für schwere politische Straftaten ab. Die anhängigen Verfahren werden an Schwurgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeben. Das Gesetzespaket reduziert zudem die maximale Untersuchungshaftzeit von siebeneinhalb auf fünf Jahre und erschwert gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung bei Ermittlungen. Die abgeschafften Sondergerichte waren in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der Mammutprozesse gegen ranghohe Militärs in die Kritik geraten (SZ 21.2.2014).

Zur Schaffung von erschwerten Bedingungen zur Verhängung der U-Haft und um Angleichung gerichtlicher Praktiken an die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wurden bereits mehrere Reformschritte eingeleitet. Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurden ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht. Es sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde. Bisher konnte von der Staatsanwaltschaft die gesetzlich begrenzte Dauer von Festnahmen von 24 Std auf. 48 Std. (wenn Verdacht betr. Anti-Terrorgesetz) fast problemlos

verlängert werden, indem allg. Verdachtsmomente laut Strafgesetzbuch (Fluchtgefahr etc.) angeführt wurden. Seit Februar 2014 müssen der Staatsanwaltschaft spezifizierte Beweise bzw. ein konkreter Sachverhalt vorliegen, um Personen länger festzuhalten. Diese Regelung wurde vor allem mit dem Ziel eingeführt, Verlängerungen der Dauer von Festnahmen durch ein "copy paste" - Verfahren entgegenzuwirken. Mit Februar 2014 wurde die maximale Untersuchungshaft auf 5 Jahre begrenzt, d.h. dass Personen, in dessen Verfahren nach 5 Jahren noch kein Urteil gesprochen wurde, freigelassen werden müssen. Viele Inhaftierte im Rahmen des "Ergenekon-Prozesses" profitierten von dieser neuen Regelung, allerdings auch Mordverdächtige im Fall Hrant Dink, was zu medialen Kontroversen führte. Mitte 2014 kam es zu ersten Freilassungen von Inhaftierten der KCK-Prozesse, mit weiteren Freilassungen wird gerechnet. Insbesondere bei Terrorismus-Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern (ÖB Ankara 7.2014).

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Vorsitzenden des Rates, der gleichzeitig auch Justizminister ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird die Exekutive im HSYK deutlicher zu spüren sein. Es kam zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten (AA 15.7.2014). 14.000 Richter und Staatsanwälte haben gewählt, Präsident und Regierung ihr Scherflein beigetragen:

Im Selbstverwaltungsorgan der türkischen Justiz (Hoher Rat der Richter und Staatsanwälte - HSYK) sitzen nur noch Erdogan-freundliche oder -treue Mitglieder (Standard 27.10.2014).

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 15.7.2014).

Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (AA 15.7.2014). Somit bleibt Straffreiheit weiterhin ein Problem. Die Regierung untersuchte zwar Missbrauchsvorwürfe durch Sicherheitskräfte und Korruptionsvorwürfe, jedoch ist die Zahl der Inhaftierungen und Strafverfolgung niedrig und Verurteilungen nur selten (US DOS 27.2.2014)

Quellen:

1.2.5. Reformmaßnahmen

Das im Juli 2012 in Kraft getretene 3. Justizreformpaket brachte Regelungen zur Beschleunigung von Verfahren und Verkürzung der Untersuchungshaft, aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit. Das am 31. April 2013 in Kraft getretene 4. Justizreformpaket hatte eine weitere Angleichung der türkischen Rechtsordnung an die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR zum Ziel. Geändert wurden insbesondere Regelungen zu Meinungsäußerungen im Terrorismus-Kontext sowie Anhörungspflichten und Verfahrensmöglichkeiten der Verteidigung. Zuletzt wurden durch ein

5. Justizpaket am 21. Februar 2014 und im Rahmen eines sog. "Demokratisierungspaketes" am 2. März 2014 Reformen zur Reduzierung der maximalen Untersuchungshaftzeiten auf fünf Jahre, Abschaffung der Gerichte mit Sonderbefugnissen und zur härteren Bestrafung von "Hate Crimes" gegen Minderheiten sowie zur Ausweitung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit umgesetzt. Hinzukommen eine verbesserte Regelung der Abhörung sowie die Reformierung der U-Haft. Die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (vergleichbar mit der deutschen Verfassungsbeschwerde) besteht seit September 2012 und wurde seitdem zahlreich genutzt. Der Verfassungsgerichtshof hat durch einige richtungweisende Urteile zu Individualbeschwerden (z.B. Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaftzeiten) Grundrechte schützen können. Allerdings sind generell Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz durch gegen die Gülen-Bewegung gerichtete Eingriffe der Regierung bedroht und werden rechtsstaatliche Garantien in Strafverfahren weiterhin nicht konsequent respektiert (AA 15.7.2014, vgl. ÖB Ankara 7.2014).

Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 7.2014).

Quellen:

1.2.6. Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft. Sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen. Die türkischen Militärs verstehen sich mehrheitlich weiterhin als Hüter der von Staatsgründer Kemal Atatürk begründeten Traditionen und Grundsätze, besonders des Laizismus und der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus). Eine Neuregelung des internen Dienstgesetzes der Streitkräfte vom Juli 2013 reduziert deren Aufgabe auf die Verteidigung gegen äußere Feinde, gleichzeitig wurde jedoch durch eine Änderung des Provinzverwaltungsgesetzes eine neue Möglichkeit zum Einsatz des Militärs bei "sozialen Unruhen" im Inneren geschaffen. Die Rolle des Nationalen Sicherheitsrates (MGK) wurde bereits 2003 auf eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit reduziert (AA 15.7.2014).

Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes (MIT) erheblich ausweitet. Medienberichten zufolge wurde der Gesetzestext im April 2014 nach einer tumultartigen Debatte mit der absoluten Mehrheit der islamisch-konservativen Regierungspartei AKP von Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan angenommen. So hat der MIT nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Der damalige Präsident der Türkei Abdullah Gül hat das umstrittene Geheimdienstgesetz am 11.7.2014 unterzeichnet und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ist es in Kraft getreten (Alaturka.info 12.7.2014).

Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu 10 Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von 10 Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB Ankara 7.2014).

Quellen:

1.2.7. Folter und unmenschliche Behandlung

Im Berichtsjahr wurden wiederholt Vorwürfe laut, wonach die Polizei bei Demonstrationen exzessive Gewalt angewandt hatte, darunter auch Schläge (AI 23.5.2013). Bei Demonstrationen, die in Städten im Südosten des Landes sowie vor allem in Istanbul, Ankara und Izmir stattfinden, kann es zu Gewalt, Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern sowie Festnahmen kommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften starben in der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 2014 Dutzende Menschen (AA 9.1.2015b).

2014 wurden nur wenige Ermittlungen hinsichtlich unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt seitens der Polizei gegen Demonstranten während der landesweiten Gezi-Proteste abgeschlossen. Im Juli 2014 unterrichtete die türkische Regierung das Ministerkomitee des Europarates, wonach landesweit 329 strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Polizei eingeleitet wurden, von denen 59 gestoppt und sechs in einer Strafverfolgung mündeten (HRW 29.1.2015).

Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsanahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung (AA 15.7.2014). Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (AA 15.7.2014, vgl. US DOS 27.2.2014). Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2012 stark gestiegen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2012 insgesamt 548 (2011: 207; 2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden. TIHV sieht jegliche Behandlung von Sicherheitskräften, die bei den Betroffenen körperliche oder seelische Schäden hervorruft, als Folter bzw. Misshandlung an. Die Zunahme sei darauf zurückzuführen, dass man auch Aktivitäten von Dorfvorstehern, Gefängniswärtern und privatem Sicherheitspersonal einbeziehe und durch mobiles Gesundheitspersonal Informationen aus bisher nicht abgedeckten Bereichen des Landes erhalte. Für die ersten acht Monate 2013 gibt der TIHV insgesamt 411 Personen an, die im selben Jahr gefoltert bzw. misshandelt wurden. Diese verhältnismäßig sehr hohe Zahl sei auf die sog. Gezi-Park-Proteste zurückzuführen.

Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) von Juni 2011 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Art. 256 "Exzessive Gewaltausübung", Art. 86 "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Art. 94 bzw. 95 (Folter) (AA 15.7.2014).

Es gab Berichte, dass die Regierung bzw. ihre Vertreter angeblich willkürliche oder nicht rechtmäßige Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Es gibt keine unabhängige Stelle, die Tötungen, Foltervorwürfe oder Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung oder andere angebliche Missbrauche durch die Sicherheitskräfte untersucht und beobachtet. Militär- und Zivilgerichte sind die wichtigsten Gerichte, die Straflosigkeit verhindern können, auch wenn man Beschwerden an den Ombudsmann richten kann (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

1.2.8. Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Allerdings hat sich im Zuge der zunehmenden politischen Polarisierung und insbesondere wegen des Konflikts zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung der Druck auf regierungskritische Kreise deutlich erhöht (AA 15.7.2014).

Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:

Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf.

Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.

Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 6.2014a, vgl. EC 16.10.2013 und EC 8.10.2014).

Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet. Die Türkei ist Partei diverser VN-Übereinkommen. Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten (AA 15.7.2014).

Quellen:

1.2.9. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Beeinträchtigungen der Meinungs- und Pressefreiheit resultieren nach wie vor aus verschiedenen teils unklaren Rechtsbestimmungen, z.B. im Anti-Terrorgesetz, werden aber auch durch zuletzt verabschiedete Gesetzesinitiativen der Regierung (z.B. Anfang 2014 eingeführte Änderungen des Internetgesetzes) und Einschränkung der Nutzung sozialer Medien (Sperre von Twitter und YouTube) verstärkt. Die vielfältige Presse berichtet zwar kritischer als vor 2005, aber immer noch wenig regierungskritisch. Auch während der letzten 12 Monate kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten. Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenierfrage, Militär) können inzwischen offener diskutiert werden, wurden jedoch durch neue ersetzt (u.a. Person und Familie des Ministerpräsidenten, islamische Ordensgemeinschaften) (AA 15.7.2014).

Am Morgen des 14.12.2014 war die türkische Polizei gegen Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen vorgegangen. Polizisten durchsuchten die Redaktion der Zeitung Zaman in Istanbul und nahmen den Chefredakteur Ekrem Dumanli fest. Auch mehrere Mitarbeiter eines Gülen nahestehenden Fernsehsenders wurden festgenommen. Nach Angaben von Dumanlis Anwalt wird dem Zaman-Chefredakteur vorgeworfen, eine Organisationsstruktur mit dem Ziel aufgebaut zu haben, die Souveränität der türkischen Regierung auszuhebeln. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch verurteilte die Festnahmen als "hartes Durchgreifen gegen kritische Medien". Von den Festnahmen betroffen waren auch zwei frühere Polizeichefs, Drehbuchautoren und weitere Medienvertreter. Die Razzien erfolgten fast genau ein Jahr nachdem die Staatsanwaltschaft umfassende Ermittlungen zu einem Korruptionsskandal in Erdogans Umfeld eingeleitet hatte. Im Zuge der Ermittlungen wurden zahlreiche Geschäftsleute und Politiker von Erdogans islamisch-konservativer Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) festgenommen (Zeit Online 14.12.2014, vgl. Die Presse 14.12.2014). Sechs Tage nach der Festnahme des Chefredakteurs der mit Gülen verbundenen Zeitung "Zaman" verfügte ein Gericht in Istanbul die Freilassung von Ekrem Dumanli. Dumanli gehöre zu acht Verdächtigen, die am 19.12.2014 freigelassen worden seien, berichtete der staatliche Sender TRT. Sie dürften aber das Land nicht verlassen und blieben unter Beobachtung. Gegen vier Festgenommene habe das Gericht Haftbefehl erlassen. Darunter sei der Chef des Gülen-nahen Medienkonzerns Samanyolu, Hidayet Karaca. Die türkische Justiz geht massiv gegen mutmaßliche Gülen-Anhänger in den Medien vor. Am Sonntag, den 14.12.2014, waren insgesamt 28 Journalisten und andere angebliche Regierungsgegner festgenommen worden. Nach Angaben der Nachrichtenagentur Dogan wirft die Staatsanwaltschaft Dumanli Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor. Erdogan hat sich gegen die EU-Kritik an den Festnahmen verwahrt (Standard 20.12.2014).

Weiters wendeten Behörden gegen Journalisten, Akademiker, Rechtsanwälte und Studenten während Demonstrationen exzessive Gewalt an. Dutzende Journalisten wurden zumeist aufgrund der Anti-Terrorgesetzgebung oder der Mitgliedschaft einer illegalen Organisation inhaftiert (US DOS 27.2.2014).

Nahezu alle Medienverbände gehören großen Holding-Firmen mit Verbindungen zu politischen Parteien oder haben geschäftliche Interessen in anderen Bereichen. Dies führt zu Selbstzensur. Laut Berichten wurden hunderte Journalisten gekündigt oder zur Kündigung gezwungen, insbesondere wenn sie sich mit Korruptionsfällen beschäftigten. Das harte Vorgehen der Behörden manifestierte sich auch in der wachsenden Zahl von Geldstrafen für regierungskritische Medien und von Fällen strafrechtlicher Verleumdungsklagen gegen Journalisten (FH 28.1.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Die türkische Regierung wird seit Jahren für ihren Umgang mit Grundrechten wie der Meinungs- und Pressefreiheit sowie für zunehmend autoritäre Tendenzen kritisiert. In der jüngsten "Rangliste der Pressefreiheit" der Organisation Reporter ohne Grenzen wird die Türkei als eines der "weltgrößten Gefängnisse für Journalisten" auf Platz 154 von insgesamt 180 Staaten und Regionen geführt. Der im Februar 2014 veröffentlichte Bericht verweist auf die Festnahme von 153 Journalisten während der regierungskritischen Proteste von Mai bis September 2013 [Stichwort: Gezi-Park]. Zudem habe die Staatsmacht zehntausende Internetseiten gesperrt und neue Einschränkungen angekündigt (Presse 12.2.2014, vgl. RSF o.D.).

Im August 2014 verurteilte der Türkische Journalistenverband in einem Bericht die Manipulationen und Attacken seitens der Regierung. Dazu gehören einerseits die Ausübung wirtschaftlichen Druckes und Strafen gegen kritische Outlets, andererseits finanzielle Vergütungen für regierungsfreundliche Berichterstattung. Durch die Einschränkung der Untersuchungshaft, was teilweise auf ein neues Gesetz zurückzuführen ist, nahm allerdings die Zahl der inhaftierten Journalisten ab. Während Ende 2013 noch 40 von ihnen im Gefängnis saßen, waren es im Oktober 2014 nur mehr 19. Jedoch warten seit Oktober 2014 rund 150 Journalisten auf ein Gerichtsverfahren (FH 28.1.2015).

Das türkische Parlament hat erneut einer Verschärfung des ohnehin restriktiven Internetgesetzes zugestimmt. Kritiker befürchten weitere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Land. Die Telekommunikationsbehörde (TIB) kann die Daten der Internetnutzer nach Belieben sammeln - ganz ohne richterlichen Beschluss. Darüber hinaus wird auch die Sperrung von Internetseiten oder deren Inhalten ohne Gerichtsbeschluss erleichtert. Drei Gründe für Sperrungen sind im Gesetz neu aufgeführt: "Bedrohung der nationalen Sicherheit", "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" und "Verhinderung von Verbrechen". Bislang kann die Telekommunikationsbehörde die Daten aus dem Internetverkehr von bestimmten Personen nur auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses sammeln. Bestimmte Web-Seiten dürfen außerdem nur gesperrt werden, wenn die Privatsphäre einer Person bedroht ist. Die aktuell gültige Fassung des Internetgesetzes trat im Februar 2014 in Kraft, nachdem der Korruptionsskandal der türkischen Regierung aufgedeckt wurde. Wesentliche Regelungen bleiben auch in der neuen Version erhalten: Innerhalb von vier Stunden müssen Internetanbieter die Anordnung der Behörde zur Sperrung einer bestimmten Seite durchführen; innerhalb von 24 Stunden muss die Behördenleitung ihre Entscheidung bei einem Gericht einreichen, um einen Beschluss zu erwirken. Der Richter muss anschließend innerhalb von 48 Stunden einen Gerichtsbeschluss erlassen. Präsident Recep Tayyip Erdogan hat die neue und erweiterte Version des Gesetzes schon unterzeichnet und damit ist das Gesetz in Kraft getreten. Zudem seien die Strafen für Internetnutzer gestiegen, die gegen das Gesetz verstoßen. Das alte Gesetz sieht Strafen von umgerechnet rund 3600 Euro vor, nun sollen sie auf 50.000 Lira - rund 17.800 Euro - erhöht werden können (DW 11.9.2014, vgl. HRW 2.9.2014).

Quellen:

1.2.10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder.

Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. In manchen Fällen kommt es bei Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Im Rahmen der landesweiten sog. "Gezi-Park-Proteste" seit Juni 2013 setzte die Polizei in exzessiver Weise Schlagstöcke und Tränengas auch gegen friedliche Demonstranten ein. Infolge dieser Auseinandersetzungen kamen sieben Demonstranten und ein Polizist ums Leben, Tausende wurden teilweise erheblich verletzt. Regierungskritische Demonstrationen nach den "Gezi-Park-Protesten" wurden vielfach aufgelöst (AA 15.7.2014).

Während es 2014 keine massiven Proteste im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Ereignissen gab, führten Großdemonstrationen zum 1.Mai zu gewaltvollen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie der Verhaftung von hunderten Teilnehmern. Zwei Tote waren die Folge von gewaltsamen Protesten gegen eine neue Militärbasis im Südosten des Landes (FH 28.1.2015).

Seit Anfang 2013 ist ein Friedensprozess in Bezug auf die kurdische Frage im Gange. Gewisse bestehende Spannungen werden durch die Lageentwicklung in Syrien und Irak verstärkt. Seit September 2014 ist es in zahlreichen Städten zu teilweise gewalttätigen Demonstrationen gekommen. Bei Unruhen verhängt die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren (EDA 7.1.2014). Bei gelegentlichen Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen. Ebenso kam es bei Demonstrationen und den Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten, unterschiedlichen Protestgruppen, sowie diesen und den Sicherheitskräften zu dutzenden Todesfällen und Verletzten (BMEIA 7.1.2015, AA 7.1.2015).

Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Obersten Strafgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie mussten mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. Mit dem 3. Justizreformpaket wurde die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen und Haftaussetzung für Nichtmitglieder einer Terrororganisation geschaffen und mit dem 4. Justizreformpaket die Doppelbestrafung nach ATG und StGB abgeschafft (AA 15.7.2014).

Das am 23.11.2004 novellierte Vereinsgesetz, erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. Beeinträchtigungen der Vereinstätigkeit sind mitunter zu beobachten; z. B. wurde gegen den Verein zur Förderung und Erforschung der kurdischen Sprache "Kurdi-Der" im Sommer 2010 in Van ein Verbotsverfahren eröffnet, weil er nach Ansicht des Gouverneursamtes gegen "Gesetze und Moral verstößt". Nach der versuchten Schließung des Verbandes der Schwulen, Lesben und Transsexuellen "Lambda Istanbul" wurde um die Zulassung des 2009 in Izmir gegründeten Vereins "SiyahPembeÜçgen" ("Schwarz-Pinkes Dreieck") gestritten. Der dortige Gouverneur verbot den Verein aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen die öffentliche Moral und die "Struktur der türkischen Familie". Das Verfahren wurde im April 2010 zugunsten des Vereins entschieden (AA 15.7.2014).

Quellen:

1.2.11. Grundversorgung/Wirtschaft

Auch wenn die Türkei seit 2012 nicht mehr die überragenden Wachstumsraten der Vorjahre aufweist kann die türkische Volkswirtschaft weiter als robust bezeichnet werden. Im Vergleich zu den europäischen Mitgliedsstaaten erfreut sich die Türkei weiterhin eines überdurchschnittlichen Wachstums von 3-4%. Das Wirtschaftswachstum wird im Wesentlichen durch die Binnennachfrage sowie durch überwiegend öffentliche Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur sowie das Bauwesen getragen. "Achillesferse" bleibt das chronisch hohe Leistungsbilanzdefizit, das im vergangenen Jahr bei über 65 Mrd. USD (7,5%/BIP) lag. Hauptursache dafür ist die fortbestehende hohe Abhängigkeit von Energieimporten, die allein mehr als 50% des Leistungsbilanzdefizits ausmachen, aber auch die vor allem in höherwertigen Wirtschaftssektoren fehlende internationale Wettbewerbsfähigkeit.

Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei 10% und ist im Vergleich zum Vorjahr (2012: 9,7%) leicht gestiegen. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter weiterhin den offiziellen "Mindestlohn". Er wurde für das erste Halbjahr 2014 auf 1.071 Türkische Lira brutto (rund 350 €) festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, so dass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (AA 6.2014c).

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entsprach 2011 2,79 % der Bevölkerung. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 15.7.2014).

Im aktuellen Human Development Index 2014 rangiert die Türkei an 69. Stelle mit einem Wert von 0,759 und befindet sich in der Gruppe der hochentwickelten Staaten (vergangener Beobachtungszeitraum: 90. Stelle mit einem Wert von 0,722) [zum Vergleich Österreich: Rang 21 mit einem Wert von 0,881] (UNDP 2014).

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt. Das Direktorat für Soziale Dienstleistungen der jeweiligen Provinz kann für weitere

Informationen kontaktiert werden: http://www.shcek.gov.tr/ (IOM 8.2014)

Quellen:

1.2.12. Sozialbeihilfen/-versicherung

Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der unter II.1. genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen zwischen 42,84 TL und 172,16 TL (IOM 8.2014).

Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 1.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA 15.7.2014). In den letzten Jahren stieg die Anzahl von versicherten Personen merklich. Mittlerweile sind ca. 90% der türkischen Bevölkerung versichert. Krankenversicherung wird entweder von einer Person selbst oder vom Staat bezahlt, dies ist von einer Bedürftigkeitsüberprüfung abhängig (BS 2014).

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2013).

Quellen:

1.2.13. Arbeitslosenunterstützung

Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Der durchschnittliche Betrag der Unterstützungsleistungen kann das Nettomindesteinkommen nicht überschreiten.

Benötigte Dokumente sind ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb eines Monats nach Jobverlust (einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und Personalausweis) (IOM 8.2014).

Unterstützungsleistungen:

  • Personen, die in einem Zeitraum von 600 Tagen Prämien gezahlt haben, erhalten Leistungen für 180 Tage

  • Personen, die in einem Zeitraum von 900 Tagen Prämien gezahlt haben, erhalten Leistungen für 240 Tage

  • Personen, die in einem Zeitraum von 1080 Tagen Prämien gezahlt haben, erhalten Leistungen für 300 Tage (IOM 8.2014).

Quellen:

  • IOM - International Organisation for Migration (8.2014): Country Fact Sheet Türkei 2014

1.2.14. Behandlung nach Rückkehr

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (AA 15.7.2014).

Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida).

Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Über die Türkei eingereiste ausländische Staatsangehörige werden von den türkischen Behörden nicht rückübernommen. Mit Stand Dezember 2012 befinden sich die Türkei und die EU in Verhandlungen über eine Road Map zur Visaliberalisierung, im Gegenzug unterzeichnete die Türkei ein Rückübernahmeabkommen, das am 25.6.2014, nach langen Verhandlungen durch das türkische Parlament ratifiziert wurde. (ÖB Ankara 7.2014).

Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:

  • Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:

www.lamiatanitim.com

  • Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr

  • ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:

cakirsaadet@hotmail.com

  • SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr

  • Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org

  • Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi

  • Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de, Hotline: 0911/94 30)

  • Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft (BAA 30.11.2011).

Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte (BAA 30.11.2011).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die Akten des BFA und des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA (bzw. Bundesasylamt), den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;

  • mündliche Verhandlung am 09.09.2015

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, vom 02.02.2015, zuletzt aktualisiert am 22.07.2015)

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

XXXX

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreisen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunden.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass der Beschwerdeführer über einen österreichischen Aufenthaltstitel zur befristeten Beschäftigung gemäß § 12 Abs. 2 FrG befristet bis 31.12.2003 verfügte, ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel (Nr. XXXX ), welcher sich auf der Seite einundzwanzig des Reisepasses befindet und von der Österreichischen Botschaft in Ankara am XXXX 2003 ausgestellt wurde.

Der erste Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von 27.09.2003 bis 15.02.2004 sowie dessen Aufenthalt in Frankreich von Mai 2008 bis Jänner 2012 ergeben sich aus den konsistenten, widerspruchsfreien und somit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer von 2005 bis zur Scheidung im Jahr 2012 eine Scheinehe geführt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben seiner Ex-Ehegattin vor der Polizeiinspektion XXXX .

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszuge vom 27.10.2015.

Die legalen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX 2015 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich neben seinen legalen Beschäftigungen auch illegal gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2014 (AS 94).

Dass der Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch vom XXXX verfügt, geht aus dem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2015 hervor.

Die gemeinsame Wohnsitznahme des Beschwerdeführers mit seinem Bruder seit 11.02.2015 geht aus Auszug des Zentralen Melderegisters vom 27.10.2015 hervor.

Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt einen Deutschkurs zu besuchen und die deutsche Sprache auf sehr einfachem Niveau spricht, ergibt sich aus den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung und dem Schreiben der Volkshochschule XXXX .

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglich konstanten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte zu Türken und Österreichern hat, ergibt sich aus der vorgelegten Unterschriftenliste sowie seinen diesbezüglich konstanten und widerspruchsfreien Angaben.

2.4. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.4.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines ersten Asylverfahrens ausschließlich wirtschaftliche Gründe vor und bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 06.09.2005 ausdrücklich, dass ihm selber nichts widerfahren sei (Verhandlungsprotokoll Seite 3).

Trotz des negativen Ausganges des ersten Asylverfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006 verblieb der Beschwerdeführer weiter illegal in Österreich und reiste erst im Mai 2008 nach Frankreich zu einem Onkel, wo er sich bis Jänner 2012 aufhielt, ehe er wieder illegal nach Österreich einreiste und erneute bis zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 09.05.2014 illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Im Zuge seines Aufgriffes am 07.05.2014 vermeinte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2008 eigentlich in die Türkei zurückkehren habe wollen, er jedoch von seiner Familie darüber informiert worden sei, dass im Jahr 2007 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, bei der kurdische Literatur gefunden worden sei. Zudem sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden (AS 231 im Akt 1261402-2), weshalb ihm seine Familie von der Rückkehr in die Türkei abgeraten habe. In der Erstbefragung am 11.05.2014 vermeinte der Beschwerdeführer sodann, dass es nicht nur eine Hausdurchsuchung gegeben habe, sondern auch, dass er in der Türkei eine Straftat begangen habe und deshalb gesucht werden würde (AS 15 im Akt 1261402-3). In der Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2014 brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, dass er vor seiner Flucht nach Österreich, dh vor 25.04.2005 und somit vor dem ersten Asylantrag, zusammen mit drei Freunden verhaftet worden sei und seine Freunde gefoltert worden seien (AS 95 im Akt 1261402-3). In der Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Türkei Probleme habe, weil er von 2000 bis 2004 an Demonstrationen teilgenommen habe. Schließlich schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 als Ausreisegrund neben der Teilnahme an Demonstrationen unter anderem auch, dass in der Türkei bei Freunden von ihm Videos und Fotos gefunden worden seien, die ihn und eine "Menschenmenge" beim Singen von kurdischen Liedern und Slogans zeigen würden, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei.

Zusammengefasst variierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen von den ursprünglich wirtschaftlichen Gründen, zu einer Hausdurchsuchung aufgrund eins Haftbefehles über eine begangenen Straftat bis hin zu einer Verhaftung gemeinsam mit drei Freunden und der Teilnahme an Demonstrationen, was im Hinblick auf die Vielzahl der im Laufe der Zeit vorgebrachten Vorbringensvarianten eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht.

Dabei fällt vor allem auf, dass der Beschwerdeführer bei jeder Gelegenheit sein Vorbringen substantiell abänderte, weshalb eine sukzessive Steigerung des Vorbringens im Gesamtverlauf des Verfahrens evident ist, zumal das Vorbringen vom Beschwerdeführer von einer anfänglich wirtschaftlich schwierigen Lage über Probleme infolge einer Hausdurchsuchung während seiner Abwesenheit bis zu einer Festnahme und Anhaltung durch die türkischen Sicherheitsbehörden und die Erlassung eines Haftbefehles gesteigert wurde.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere nur dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit, ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).

Diese durchgehenden Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen belasten die Angaben des Beschwerdeführers daher mit maßgeblichen Zweifeln, weshalb es als nicht glaubhaft zu bewerten war.

Hinzu kommen Widersprüche im Detail: In der Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2015 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Zuge dessen sei es im Jahr 2002 einmal auch zu einer Festnahme gekommen, wobei er zwei Tage festgehalten und befragt worden sei. Zuvor hat er in der Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2014 vorgebracht, dass drei weitere Freunde mit ihm gemeinsam verhaftet worden seien. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dem widersprechend an, dass er im Jahr 2004 lediglich mit zwei weiteren Freunden festgenommen worden sei. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung erstmals auch aussagte, dass er und seine Freunde mit Gummiknüppeln geschlagen, am Arm gepackt und gegen die Wand gestoßen worden seien. Der Beschwerdeführer widersprach sich somit hinsichtlich des Zeitpunktes der Festnahme, der Anzahl seiner Freunde, welche auch festgenommen worden seien und hinsichtlich dessen, ob sie lediglich befragt oder auch geschlagen worden seien.

Was die behauptet Hausdurchsuchung angeht, so sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2014 ursprünglich vermeinte, dass bei dieser kurdische Literatur gefunden worden sei und deshalb ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei (AS 101 im Akt 1261402-3). In der Beschwerde wurde jedoch behauptet, dass inhaftierte Bekannte des Beschwerdeführers dessen Namen genannt hätten und die Polizei deshalb regelmäßig Erkundungen über den Beschwerdeführer eingeholt habe. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die Polizisten während der Hausdurchsuchung gegenüber seiner Mutter behauptet hätte, dass der Beschwerdeführer ein Terrorist sei und gegen das Gesetz verstoßen habe und deshalb nach ihm gesucht werde. Im Verlauf der weiteren Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer aber auch, dass Fotos und Videos bei Freunden von ihm gefunden worden seien, welche unter anderem den Beschwerdeführer beim Singen von kurdischen Liedern und Slogans zeigen würden. Sohin führte der Beschwerdeführer die vermeintliche Suche nach seiner Person in der Türkei auf mehrere verschiedene Ursachen (Auffinden kurdischer Literatur im Zuge einer Hausdurchsuchung, Aussage bzw. Verrat durch Freunde, Verstoß gegen das Gesetz sowie Ton- und Bildaufnahmen) zurück, was ebenfalls auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lässt.

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht bzw. nicht glaubwürdig vorgebracht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vier oder fünf Mal an Demonstrationen gegen die derzeitigen Kämpfe, Unruhen und Krawalle in der Türkei teilgenommen, ist - sofern der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich in Österreich politisch bzw. exilpolitisch engagieren würde - auszuführen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder Artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amtes haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.

Da der Beschwerdeführer seinen Angaben folgend nur gelegentlich als einfacher Teilnehmer an diversen Demonstrationen teilgenommen hat, kann auch aus diesem Vorbringen kein asylrelevanter Tatbestand abgeleitet werden. Zudem führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - entgegen den Ausführungen in der von einer Mitarbeiterin der Diakonie - ARGE Rechtsberatung verfassten Beschwerde - aus, dass er sich in Österreich still verhalte und nur an die Freiheit der Kurden denke.

In Anbetracht der Tatsache, dass der türkische Staat realistischer Weise nicht jegliche exilpolitische Tätigkeit seiner Staatsbürger im Ausland verfolgen kann, muss sich das Interesse wohl nur auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere türkische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für die politische Macht in der Türkei darstellen könnten. Das Profil der exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers erweist sich aber nicht derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den türkischen Behörden auszulösen. Ein für den Beschwerdeführer dadurch hervorgerufenes asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes demnach nicht erkennbar.

Zusammenfassend drängt sich in Anbetracht des Ergebnisses des Beweisverfahrens der Gesamteindruck auf, dass der Beschwerdeführer zu jenen kurdischen Asylwerbern zählt, die sich auf der Suche nach besseren wirtschaftlichen Perspektiven ins Ausland begaben, wofür auch eindeutig die Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren sprechen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde vom 01.04.2015 und in der Stellungnahme zitierten Berichte zum Nachweis dafür, dass aufgrund der Situation der Kurden in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bestehe, ist festzuhalten, dass diese Berichte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet sind, eine GFK-relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal sich aus diesen Berichten keine individuelle, den Beschwerdeführer betreffende Verfolgungsgefahr ergibt, wobei nochmals auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, hingewiesen sei.

Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass die Länderberichte unvollständig seien und darin nicht entsprechend auf die Schutzfähigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden und auf die Auswirkungen der großen Zahl an syrischen Flüchtlingen in der Türkei eingegangen wurde, ist festzuhalten, dass in den Feststellungen des BFA im Besonderen auf die Lage der Kurden in der Türkei eingegangen wird und diese somit für den konkreten Fall ausreichend sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnte, dass er im Zusammenhang mit den syrischen Flüchtlingsströmen in der Türkei mit konkreten Problemen konfrontiert gewesen wäre oder sein würde. Hierfür hätte er in den Einvernahmen ausreichend Gelegenheit gehabt, welche er jedoch versäumte, sodass diesem Vorbringen keine Relevanz beizumessen ist. Eine nähere Auseinandersetzung mit den hierzu aufgezählten Berichten konnte daher unterbleiben.

Der Einwand in der Beschwerde, wonach im Rahmen des ersten Asylantrages kein inhaltliches Verfahren stattgefunden habe, und daher das Verfahren des BFA mangelhaft sei, geht ins Leere, zumal im gegenständlichen Verfahren der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich geprüft und das Verfahren nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein Vorbringen, aus dem eine asylrelevante Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte und war es aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, bzw., dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, mangels Asylrelevanz nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung in der Gastronomie. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder nach wie vor in der Türkei leben.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren ebenfalls nicht festgestellt werden.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

  • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • die Bindungen zum Heimatstaat,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

  • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.4.4. Übertragbarkeit der Judikatur

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.

3.4.5. Im vorliegenden Fall ergab sich, dass der Beschwerdeführer während seines neuerlichen Aufenthaltes seit 2012 in Österreich insgesamt nur ca. neun Monate an gemeinsamer Adresse mit seinem Bruder gemeldet war. Auch aktuell ist der Beschwerdeführer an gleicher Adresse wie sein Bruder gemeldet. Im Hinblick auf seinen Bruder brachte der Beschwerdeführer vor, sie würden sich gegenseitig lieben und zusammenhalten. Bevor der Beschwerdeführer berufstätig war, habe sein Bruder ihn auch finanziell unterstützt.

Selbst wenn man nun - in Anbetracht der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seinem Bruder - überhaupt vom Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinem Bruder iSd Art 8 EMRK ausgeht, so ist der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: So ist zunächst anzuführen, dass die bisherige ca. neunmonatige gemeinsame Wohnsitznahme in Österreich nicht als außerordentlich lang zu bewerten ist und allein die gemeinsame Wohnsitznahme nicht mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen ist. Ein darüber hinausgehendes spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem musste dem Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung insbesondere aber auch klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u. a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).

Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Hinblick auf seinen Bruder ist - sofern man einen solchen überhaupt bejaht - somit zulässig.

Zu seiner Tante und seinen Cousins wurde keine besondere Beziehungsintensität im Sinne

eines Abhängigkeitsverhältnisses behauptet und besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Hinsichtlich der Tante und den Cousins liegt somit kein schützenswertes Familienleben vor.

Somit bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall mit einer mehrjährigen Unterbrechung etwa sieben Jahre und dreieinhalb Monate beträgt - ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Zunächst ist ins Treffen zu führen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai 2005 bis Dezember 2006 und ab Mai 2014 nur eine mit der Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung zukam. Er musste daher damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und ist das Gewicht des in diesem Zeitraum entstandenen Familien- und Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können.

Nachdem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006 sein erstes Asylverfahren negativ beschieden wurde, hielt sich der Beschwerdeführer zudem bis Mai 2008 weiter unrechtmäßig in Österreich auf. Auch nach seiner Wiedereinreise im Jänner 2012 war der Beschwerdeführer bis zu seiner zweiten Antragstellung am 09.05.2014 erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die in Summe gesehen relativ lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von ca. sieben Jahren und dreieinhalb Monaten ist aber auch insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer anscheinend gewillt war, sich in einem anderen Staat (dauerhaft) niederzulassen. Der Aufenthalt in Österreich war zwischen Mai 2008 und Jänner 2012 an die drei Jahre und sieben Monate lang unterbrochen und hielt sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Frankreich auf.

Der Beschwerdeführer hält sich nun insgesamt - mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen - seit seiner ersten Einreise im September 2003 etwa sieben Jahre und dreieinhalb Monate in Österreich auf, Anhaltspunkte für eine berufliche und gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß sind jedoch nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war bisher insgesamt erst etwa elfeinhalb Monate in sporadischen Beschäftigungsverhältnissen tätig und ist erst seit 08.05.2015 weitere rund sechs Monate durchgehend beschäftigt.

Das private Interesse des Beschwerdeführers ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).

Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits am 30.05.2005 erging und jene im zweiten Asylverfahren am 30.12.2014. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab Mai 2005 bis zur zweiten Antragstellung am 09.05.2014 sowie ab Dezember 2014 nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte, insbesondere seine insgesamt ca. siebzehnmonatige Berufstätigkeit (erstmalige Berufstätigkeit am 26.06.2006) und die damit einhergehende Integration auf dem Arbeitsmarkt - sofern man davon überhaupt sprechen kann -, sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477).

Eine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht genossen.

Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nur auf einfachem Niveau und hat bisher keinen Deutschkurs besucht. Auch ist von einer gesellschaftlichen Integration in beachtlichem Ausmaß nicht auszugehen, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich lediglich in türkisch-kurdischen Kreisen bewegt, zumal sowohl gegenständlicher Beschwerde als auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lediglich zu entnehmen ist, dass er lediglich einen kurdischen Verein regelmäßig aufsucht und dort seine Freizeit verbringt.

Soweit er mit der Vorlage der Unterschriftenliste auf sonstige gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Im Übrigen vermochte auch die Vertreterin des Beschwerdeführers keinerlei substantiierte Ausführungen zu treffen, die eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers zu belegen vermochten, obschon dies nach einem rund sieben Jahre und dreieinhalbmonatigen Aufenthalt zu erwarten wäre.

Weiters kann auch nicht von einer vollkommenen "Entwurzelung" des Beschwerdeführers in der Türkei gesprochen werden, zumal er nach wie vor über einen sozialen Anschluss - seine Eltern und drei Geschwister - im Heimatland verfügt, auch vornehmlich in der Türkei sozialisiert wurde und die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau spricht. Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei und kehrte im Jahr 2004 auch freiwillig dorthin zurück. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in der Türkei, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie eine Reintegration in der Türkei möglich sein wird.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

Der sohin eher schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Nach der Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel auch gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen.

3.4.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

3.4.7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht

§ 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

3.4.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8, zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.

Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insbesondere je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.03.2015 unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, der die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und zu beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und er sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einer von ihm bevollmächtigten Vertreterin bediente.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides das Schwergewicht zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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