BVwG W188 1416212-1

W188 1416212-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, besonders schweres Verbrechen,<br/>Bürgerkrieg, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 1416212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1416212.1.00

Spruch

W188 1416212-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 18.10.2010, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B- VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.05.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am 13.05.1995 in XXXX, XXXX, Distrikt XXXX, Afghanistan, geboren, ledig, afghanischer Staatsbürger, beherrsche die Sprache Pashtu gut, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er habe vier Klassen einer Schule besucht, aber nichts verstanden und könne auch nicht lesen. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Sein Vater und die Geschwister lebten in seinem Geburtsort. Seine Fluchtroute habe über ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil dort die Taliban herrschten. Sein Bruder XXXX habe sich seinerzeit den Taliban angeschlossen und sei zu Tode gekommen. Er habe sich nun auch den Taliban anschließen müssen und wäre vermutlich von diesen gewaltsam mitgenommen worden, weil er sich geweigert habe. Die Taliban hätten ihn an vorderster Front eingesetzt, weshalb sein Onkel mütterlicherseits beschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken. Er sei kurz vor seiner Flucht zwangsweise eine Woche bei den Taliban gewesen. Er sei geflüchtet, weil er für diese Leute an Straßenrändern Bomben legen und gegen die Amerikaner kämpfen sollte.

2. Am 21.09.2010 wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen und brachte seinem Fluchtgrund - auszugsweise - folgendes vor (LA: Leiter der Amtshandlung; AW:

nunmehriger BF; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

[...]

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

[...]

LA: Warum haben Sie schlussendlich Ihr Heimatland verlassen?

AW: Wir hatten mit den Taliban Probleme. Zwei meiner Brüder wurden getötet.

LA: Welche Brüder?

AW: XXXX und XXXX wurden von den Taliban bzw. der Hezbe Islami getötet.

LA: Waren Ihre Brüder für die Taliban im Kampfeinsatz und sind sie im Kriegseinsatz gestorben?

AW: XXXX wurde von Leuten der Hezbe Islami mitgenommen. Sie haben ihn mit in den Krieg genommen. Nach zwei Tagen haben wir seine Leiche bekommen. XXXX wurde von den Taliban in den Krieg mitgenommen und auch er wurde im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen getötet. Zwölf oder dreizehn Tage später haben wir dann seine Leiche bekommen.

LA: Wann verstarb XXXX und wann XXXX?

AW: XXXX ca. vor 3,5 Jahren, XXXX vor ca. 2 Jahren.

LA: Warum entschlossen Sie sich dann zwei Jahre nach dem Tod des zweiten Bruders für die Ausreise aus Afghanistan?

AW: Ich wurde dreimal von den Taliban mitgenommen. Als sie mich das dritte Mal mit dem Motorrad mitnahmen, hatten wir auf dem Weg einen Unfall. Dabei verletzte ich mich und ein Arzt hat mich behandelt. Als es mir wieder besser ging, hat mein Vater mit meinem Onkel mütterlicherseits geredet und hat ihn gebeten, mich von Afghanistan hinaus zu bringen. Er hatte Angst um mein Leben. Er wollte mich nicht auch noch verlieren.

LA: Wann war dieser Vorfall?

AW: Als ich in Österreich ankam, war der Vorfall ca. drei bis vier Monate vorher.

LA: War Ihr Vater je politisch aktiv?

AW: Nein, er ist Landwirt.

LA: Stiegen Sie freiwillig auf das Motorrad des Taliban?

AW: Beim ersten Mal haben sie mich gezwungen mitzugehen, beim zweiten Mal bin ich freiwillig mitgegangen und beim dritten Mal fragten sie mich, ob ich mitgehe und ich stimmte zu. Mein Vater sagte ihnen, dass seine zwei Söhne bereits getötet worden sind und sie mich in Ruhe lassen sollen.

LA: Als Sie das erste und das zweite Mal mit den Taliban mitgegangen sind, welche Tätigkeiten mussten Sie für die Taliban verrichten?

AW: Als sie mich das erste Mal mitnahmen, war es in der Nacht und am nächsten Tag kam ich wieder zurück nach Hause.

LA: Was wollten Sie während der Nacht von Ihnen?

AW: Beim ersten Mal habe ich gar nichts gemacht.

LA: Was wollten die Taliban von Ihnen?

AW: Wir haben auf die Amerikaner gewartet. Sie sagten mir, wenn sie kommen, werden sie auf sie schießen. Sie kamen aber nicht.

LA: Können Sie mit Waffen umgehen?

AW: Nein. Ich musste nur die Munition tragen.

LA: Was war beim zweiten Mal, als Sie freiwillig mitgegangen sind?

AW: Beim zweiten Mal kamen sie wieder in der Nacht, und in der Früh kam ich wieder nach Hause. Wir haben wieder auf die Amerikaner gewartet, aber die Polizei ist vorbeigekommen und die Taliban wollten dann nicht angreifen.

LA: Welche Waffe mussten Sie denn bedienen?

AW: Ich musste nicht schießen, ich trug lediglich die Munition.

[...]

LA: Inwieweit sind auch andere junge Männer von den Taliban belangt worden?

AW: Ja, schon

LA: Wer sorgt in Ihrem Dorf für Recht und Ordnung?

AW: Damals war XXXX, er ist ein Taliban-Kommandant, an der Macht.

LA: Sie erwähnten vorhin, dass die Polizei einen Überfall der Taliban verhindert hat. Wo befindet sich die nächste Polizeistation?

AW: In der Nähe von uns ist ein Stützpunkt der Amerikaner, dort gibt es auch eine Polizeistation.

LA: Wie weit ist die Polizeistation bzw. der Stützpunkt vom Dorf entfernt?

AW: Zu Fuß ca. 15-20 Minuten.

LA: Warum haben Sie nicht die Polizeistation um Hilfe gebeten?

AW: Weil die Taliban uns dann umgebracht hätten. Viele, die zur Polizei gegangen sind, wurden von den Taliban enthauptet.

LA: Ihren Schilderungen zufolge haben Sie freiwillig die Hilfsdienste für die Taliban verrichtet. Warum wären Sie nicht länger bereit gewesen, diese Tätigkeiten zu verrichten?

AW: Ich kannte mich nicht aus, was ich machen soll. Man weiß nicht, was gut oder schlecht ist. Sie sagen, jeder Moslem muss sie unterstützen.

LA: Wenn Sie selbst von der Sache der Taliban überzeugt sind, warum haben Sie dann Ihr Heimatland verlassen?

AW: Beim Motorradunfall wurde ich verletzt. Mein Vater hat Angst bekommen und meinte, wenn ich sie weiter für sie arbeite, werde ich vielleicht getötet.

LA: Sie hätten sich doch auch bei einem privaten Motorradunfall verletzen können!

AW: Zwei meiner Brüder wurden getötet. Mein Vater hatte Angst um mein Leben. Wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich jetzt tot.

LA: Warum sollten Sie jetzt tot sein?

AW: Die Taliban hätten mich sicher in den Krieg mitgenommen und ich wäre im Kriegseinsatz getötet worden.

LA: Die letzten Jahre Ihres Aufenthaltes wurden sie doch auch nicht - außer kurzfristig - in den Krieg mitgenommen. Sie erhielten ja nicht einmal eine spezifische Ausbildung von Seiten der Taliban.

AW: Jetzt wäre ich groß genug gewesen, damit sie mich mitnehmen. Ausbildung erhielt ich keine.

LA: Was ist Ihre persönliche Meinung bezüglich der Taliban?

AW: Ich mag die Taliban nicht. Ihretwegen sind meine Brüder gestorben. Mein Bruder wurde getötet und nach paschtunischer Tradition hätte ich seine Witwe heiraten müssen, auch wenn sie älter ist als ich.

LA: Und warum haben Sie es nicht getan?

AW: Ich hätte sie heiraten müssen. Zwei Jahre ist die Trauerzeit.

LA: Wann wäre die Hochzeit beabsichtigt gewesen?

AW: Es gab noch keinen Termin.

LA: Wären Sie bereit gewesen, sie zu heiraten?

AW: Ja, gezwungenermaßen hätte ich sie geheiratet. Ich will sie auch jetzt noch heiraten. Sie hat auch eine Tochter von meinem Bruder.

[...]

LA: Haben Sie je gegenüber den Taliban geäußert, dass Sie nicht mehr für sie arbeiten wollen?

AW: Beim ersten Mal habe ich ihnen gesagt, dass meine zwei Brüder bereits für sie gestorben sind und ich nicht auch ums Leben kommen will. Sie sagten mir aber, dass ich nur die Munition für sie tragen soll, mehr nicht.

LA: Inwieweit hatte Ihre Familie im Alltag Kontakt mit den Taliban?

AW: Wir hatten keinen Kontakt zu ihnen. Nur ab und zu kamen sie eben und nahmen mich mit. Dort, wo wir leben, sind viele Taliban. Mein Vater hat mich weggeschickt, weil er Angst um mein Leben hatte.

LA: Waren Sie je in Afghanistan in Haft bzw. wurden Sie je von den Taliban einige Tage angehalten?

AW: Nein.

LA: Warum behaupteten Sie dann bei Ihrer Erstbefragung am 22.05.2010, dass Sie kurz vor Ihrer Ausreise eine Woche bei den Taliban festgehalten worden wären?

AW: Eine Woche wurde ich von den Taliban angehalten? Das soll ich gesagt haben?

Ich habe damit die drei Male gemeint, als sie mich mitgenommen haben.

LA: Sie behaupteten doch, immer nur für eine Nacht (dreimal) für die Taliban im Einsatz gewesen zu sein. Wie kommen Sie dann auf eine Woche (7 Tage)?

AW: Sie haben mich dreimal mitgenommen und vier Tage war ich so unterwegs mit ihnen.

LA: Warum erwähnen Sie die vier Tage erst jetzt?

AW: Weil sie mich nicht danach gefragt haben. Die vier Tage war ich nur mit ihnen unterwegs.

LA: Außerdem sollte noch bemerkt werden, dass Sie heute behaupten, dass Ihre beiden Brüder zwangsweise für die Taliban bzw. die Hezbe Islami rekrutiert wurden, aber bei der Erstbefragung meinten Sie, dass sich Ihre Brüder freiwillig den Taliban angeschlossen hätten. Was entspricht nun der Wahrheit?

AW: Wenn man von den Taliban oder der Hezbe Islami, die zusammenarbeiten, mitgenommen wird, heißt es, dass sie gezwungen waren.

LA: Sie haben aber wortwörtlich bei der Erstbefragung von "angeschlossen" gesprochen - das setzt wohl eine Freiwilligkeit voraus!

AW: Manche machen es freiwillig, manche nicht.

[...]

LA: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan - in den Familienverband - zurückkehren würden?

AW: Dort wo ich gelebt habe, sind viele Taliban und ich müsste dorthin zurückkehren, wo ich unser Haus und unser Grundstück habe. Die Taliban würden mich sicher umbringen, so wie meine Brüder.

LA: Warum sollten die Taliban Sie umbringen?

AW: Es könnte sein, dass sie mich in den Krieg mitnehmen. Mein Vater hatte mehr Angst als ich.

LA: Warum überlegten Sie nicht, mit Geld der Familie sich z.B. in einer Großstadt wie Kabul niederzulassen, zumal die Stadt definitiv nicht von den Taliban beherrscht wird?

AW: Mein Vater wollte, dass ich Afghanistan verlasse. Zwei Leichen sind genug. Er wollte auch nicht, dass ich in Pakistan lebe.

[...]"

3. Das BAA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 20.10.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das gesamte Fluchtvorbringen des BF beruhe auf in den Raum gestellten Behauptungen, die infolge "Vagheit" und mangelnden Realitätsbezuges dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden würden, zumal diese nicht einmal ansatzweise näher ausgeführt oder substantiiert hätten werden können. Er habe freiwillig die Taliban unterstützt, sodass von einer Zwangsrekrutierung nicht die Rede sein könne. Auch sein Bruder XXXX habe sich den Taliban angeschlossen und sei zu Tode gekommen. Ferner habe sich der BF anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr daran erinnern können, dass er kurz vor seiner Ausreise zwangsweise bei den Taliban gewesen sei; auch sei - im Gegensatz zur Erstbefragung - nicht mehr von der Aufforderung der Taliban die Rede gewesen, Bomben zu legen bzw. zu kämpfen. Angesichts dieser Widersprüche sei die behauptete Verfolgung durch die Taliban "gänzlich" unglaubwürdig. Insgesamt sei daher zu folgern gewesen, dass es dem BF nicht gelungen sei, den vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft zu machen, weshalb es sich bei seinem Fluchtvorbringen um ein bloßes Konstrukt handle. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung oder im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung dorthin einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgesetzt bzw. in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde, zumal er als junger Mann einer Arbeit nachgehen könne und im Herkunftsland Verwandte leben würden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei kein schützenswertes Privatleben entstanden, eine besondere Integration liege nicht vor. Durch seine Ausweisung werde daher nicht auf unzulässige Weise in sein gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK garantiertes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 02.11.2010, mit welcher dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Herkunftsort des BF spiele eine entscheidende Rolle, sei aber im Verfahren gleich mehrfach mangelhaft behandelt worden und die diesbezüglich getroffenen Feststellungen stünden in unauflösbarem Widerspruch zur Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Rückkehrperspektiven in Afghanistan seinen keine Ermittlungen durchgeführt und notorische Tatsachen übergangen worden. Zudem bezögen sich die dazu herangezogenen Feststellungen auf veraltete Quellen. Den Provinzen in Afghanistan sei eine allgemeine Unsicherheit gemeinsam, der Norden gelte als Unruheherd, die Sicherheitslage verschlechtere sich laufend und Tageb sei ein Machtzentrum der Tailban. Die Mutmaßung, junge Männer mit Familie könnten in ganz Afghanistan ihren Lebensunterhalt als Landarbeiter oder Bauarbeiter bestreiten, sei schon deshalb unschlüssig, weil dies für bestimmte Regionen in Afghanistan nicht zutreffe. Insofern werde die Einvernahme des BF und die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtes beantragt. Seine noch lebenden Familienmitglieder hielten sich in XXXX, XXXX, auf und nicht, wie sich aus der Begründung des Bescheides ergebe, in "ganz Afghanistan". Er sei allein aus Furcht vor den Taliban geflüchtet und wenn sich die belangte Behörde allein auf auflösbare Widersprüche stütze, so übersehe sie die - einen konstitutiven Bestandteil jedes Asylverfahrens bildenden - entsprechenden Länderberichte, die seine Angst vor der omnipräsenten Macht der Taliban völlig plausibel machen würden. Insoweit die "Rückkehrfähigkeit" des BF in seinen Herkunftsort zu seiner Familie argumentiert werde, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um einen unbewohnbaren Ort handle und der BF von seinen Angehörigen seit Wochen nichts mehr gehört habe. Zur Folgerung, der BF sei freiwillig mit den Taliban mitgegangen, sei zu bemerken, dass davon nicht gesprochen werden könne, zumal diese die Kontrolle über sein Herkunftsgebiet ausübten und jeder, dem diese etwas anschafften, besser daran tue, dies zu befolgen, widrigenfalls ihm Gewalt drohe. Angesichts dieser unmittelbaren Bedrohung sei er aus Afghanistan geflohen, weil er nur mehr die Wahl zwischen einem Tod im Kampf oder "gegen die Taliban" gehabt habe. Hätte ihm die belangte Behörde vorgehalten, dass sie ihn in "Bausch und Bogen" für unglaubwürdig halte, hätte er alle erdenklichen Anstrengungen - etwa durch Beibringung eidesstattlicher Erklärungen der in seinem Dorf lebenden Leute - unternommen, um sein Vorbringen zu untermauern. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, diesen Bescheid zu beheben und zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, diesen dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und dem BF ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, sowie dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde.

5. Mit Schreiben der XXXX, Flüchtlingsdienst, vom 14.12.2010 wurde zur Bestätigung der Fluchtgründe des BF die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung aus Afghanistan mit dem Bemerken vorgelegt, dass dieser im Besitz des Originals sei und dieses bei Bedarf vorlegt werden könne.

6. Mit an den Asylgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 05.11.2010, Aktenzahl: XXXX, legte das BAA die Beschwerde und die Verfahrensakten vor.

7. Mit der Eingabe vom 05.07.2011 teilte der BF dem Asylgerichtshof ua. mit, er habe, nachdem das Telefon seines Vaters nicht mehr funktioniert habe, von seinem Onkel erfahren, dass sein Vater aufgrund seiner (des BF) Flucht vor den Taliban gefangen genommen worden sei. Er wisse nicht, wo sich der Vater befinde, ob es ihm gut gehe oder ob er überhaupt noch am Leben sei. Auch sein Bruder sei inzwischen aus Angst vor den Taliban geflohen, er wisse nicht, wo sich dieser aufhalte. Wegen der Angst um seine Familie und des damit verbundenen Leidensdruckes leide an Schlafstörungen und unter psychosomatischen Schmerzen. Sein psychischer Zustand sei schon nach seiner Flucht massiv beeinträchtigt gewesen und habe sich zwischenzeitlich wesentlich verschlechtert.

8. Mit an den Asylgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 17.10.2011 teilte der BF mit, sein Vater scheine sich nach wie vor im Gewahrsam der Taliban zu befinden, zumal er seit seiner Gefangennahme nicht mehr aufgetaucht sei. Weiters ersuchte der BF um baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters, woraufhin ihm mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zahl: XXXX, der Verein XXXXals Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

9. Mit Schreiben vom 24.02.2012 übermittelte der BF dem Asylgerichtshof eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs.

10. Mit den Schreiben vom 19.04.2013 und vom 10.07.2013 legte der Rechtsvertreter des BF dem Asylgerichtshof Empfehlungsschreiben, Einstellungszusagen sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor.

11. Mit der Beschwerdeergänzung vom 04.09.2013 teilte der Rechtsvertreter des BF im Wesentlichen mit, dieser würde im Falle seiner Rückkehr von den Taliban und den Leuten der Hezb-eh Islami in den Krieg mitgenommen oder gezwungen, Selbstmordattentate zu begehen. Die Taliban und die Mujdaheddin seien in der Region schon seit Jahrzehnten aktiv und hätten jede paschtunische Familie ins Visier genommen, einen Beitrag für den Jihad und die Verteidigung der Paschtunwali zu leisten. Seine Familie habe sich stets geweigert, mit den Taliban und den anderen Fundamentalisten politisch oder militärisch zusammenzuarbeiten, weil sein Vater seinerzeit mit dem kommunistischen Regime sympathisiert habe. Aus diesem Grunde seien die Taliban und die Hezb-eh Islami noch mehr erbost gewesen und hätten seien Brüder gegen ihren Willen in den Krieg mitgenommen und verschleppt. Diese seien an der Front getötet worden, seine Familie habe "die Leichen bekommen". Auch der BF sei von den Taliban verschleppt worden, sei mit diesen auf dem Weg zu einem Stützpunkt zu Sturz gekommen und erst im Spital aufgewacht. Sein Vater habe daraufhin beschlossen, dass er Afghanistan verlassen solle. In der Folge sei sein Vater von den Taliban festgenommen, schwer verprügelt und einige Tage inhaftiert, jedoch nach einer Intervention seitens der Dorfältesten wieder freigelassen worden. Im Falle der Rückkehr des BF würde er von den Taliban dafür bestraft werden, dass er nach dem Unfall geflüchtet sei, anstatt sich bei diesen zu melden. Im Weiteren sei die Sicherheitslage in seiner Region sehr schlecht, weil die Taliban und die Hezb-e Islami weiterhin gegen Ausländer, Regierungstruppen und die Kommandanten der Shura-eh-Nazzar kämpften. Vor kurzem sei auch sein jüngerer Bruder von den Taliban mitgenommen worden, er habe jedoch noch rechtzeitig in den Iran flüchten können. Rund um die Heimatregion des BF lebten Tajiken, die für die Regierung arbeiteten. Weigere sich ein Jugendlicher, den Aufforderungen der Taliban nachzukommen, werde er als Verräter und möglicher Kollaborateur der Tajiken angesehen. Die Provinz Kapisa gehöre zu den unsichersten und umkämpftesten Regionen Afghanistans, dort würden sich viele Taliban und Angehörige Hezb-e Islami verstecken, um von dort aus Kabul anzugreifen. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF in anderen Regionen Afghanistans keine familiäre Bindung, keine Wohnung und keine Lebensgrundlage. Nachdem seine Brüder auf Seiten der Taliban und Hezb-e Islami gestorben seien und auch er von den Taliban mitgenommen worden sei, stünde er im Blickpunkt der Behörde, weil vermutet werde, er habe auf der Seite der Taliban gekämpft bzw. er sei überhaupt ein Talib. Falls ihm der Asylgerichtshof nicht glaube, werde zum Beweis dafür, dass die Sicherheitslage in Kapisa tatsächlich so (Anm.: schlecht) sei, die Beauftragung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt. Abschließend wurde ersucht, den BF unter internationalen Schutz zu stellen, damit er, solange die Taliban nach ihm suchten, in Frieden und Freiheit leben, lernen und auch arbeiten könne, und ihm Gelegenheit zu geben, in einer mündlichen Verhandlung seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

12. Mit Schreiben vom 18.12.2013 teilte der Rechtsvertreter des BF dem Asylgerichtshof mit, den BF erwarte nicht bloß eine Bestrafung, sondern die Tötung durch die Taliban. Aufgrund eines Übersetzungsfehlers sei zu korrigieren, dass der BF nicht ins Spital, sondern zu einem privaten Arzt gebracht worden sei, von wo er abgeholt worden sei und in der Folge den Beschluss zum Verlassen des Landes gefasst habe. Hinsichtlich seiner Integration in Österreich sei mitzuteilen, dass der BF mit Frau XXXX, serbische Staatsangehörige, verlobt und die Trauung nach religiösem Ritus bereits erfolgt sei.

13. Mit Email vom 30.03.2015 teilte die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Rechtsanwalt Mag. Dr. XXXX die Vertretungsvollmacht zurückgelegt habe.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung (folgend: VH) durch, an der der BF teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter):

"[...]

ER: Waren Sie jemals bei den Taliban oder der Hezb-e Islami?

BF: Ich möchte mich entschuldigen. Bei der ersten Einvernahme im Jahr 2010 hat der Dolmetscher einiges falsch verstanden. Ich war sieben Tage bei den Taliban. Die ersten vier Tage habe ich nichts gemacht.

ER: Wann haben Sie Afghanistan zuletzt genau verlassen?

BF: Vor ca. fünfeinhalb Jahren.

ER: Können Sie sich noch an das genaue Datum erinnern?

BF: Am 23. Mai 2010 bin ich nach Österreich gekommen. Für die Reise nach Österreich benötigte ich drei Monate.

[...]

ER: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Ich war viereinhalb Monate im Gefängnis in XXXX.

ER: Weswegen?

BF: Ich habe Cannabis verkauft.

ER: Haben Sie selbst auch Suchtgift konsumiert?

BF: Ja. Ich habe Cannabis verkauft, um mir meinen Cannabiskonsum zu finanzieren.

ER: Warum haben Sie diese strafbaren Handlungen begangen?

BF: Mein Vater wurde am 02. Oktober 2014 vergiftet. Er benötigte dringend Medikamente. Aus diesem Grund habe ich Cannabis verkauft. Es tut mir leid. So etwas werde ich nie wieder machen.

ER: Warum und womit wurde Ihr Vater vergiftet?

BF: Mein Vater sagte mir nicht, wer ihn vergiftet hat. Ich vermute, dass ihn die Taliban mehrmals mitgenommen, geschlagen und vergiftet haben.

ER: Lebt Ihr Vater noch?

BF: Ja.

ER: Wann und wie haben Sie von dieser Vergiftung erfahren?

BF: Ein Freund aus dem Dorf rief mich an und sagte mir, dass mein Vater auf der Straße lag und vergiftet wurde. Er wurde dann in das Spital gebracht. Die Spritze mit dem Gegengift war sehr teuer. Darum habe ich Cannabis verkauft, um ihm etwas Geld zu schicken.

ER: Von wem haben Sie das erfahren? Wie heißt dieser Freund?

BF: Ein Freund meines Onkels hat diesen angerufen. Mein Onkel informierte meinen Bruder im Iran. Mein Bruder rief mich aus dem Iran an.

ER: Wann war das genau?

BF: Ich glaube am 01. Oktober 2014.

ER: Haben Sie Geld an Ihren Vater überwiesen?

BF: Nein.

ER: Warum nicht?

BF: Ich bin dann verhaftet worden.

ER: Was haben Sie mit dem Geld, das Sie aus Ihren Straftaten erzielt haben, gemacht?

BF: Ich habe mir € 700 von meinen Mitbewohnern ausgeliehen.

ER wiederholt die Frage.

BF: Ich habe Cannabis verkauft, um mir meinen Konsum zu finanzieren. Zuletzt hatte ich nicht die Möglichkeit, das Cannabiskraut zu verkaufen, da ich verhaftet worden bin.

Vorhalt ER: Aus der Begründung des Strafurteils des LG XXXX vom 03.03.2015, Aktenzahl: XXXX, geht ua. hervor, dass die Straftaten nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfs begangen worden seien, sondern der Erlös zumindest in die Finanzierung Ihres sonstigen Lebensunterhaltes geflossen sei. Heute geben Sie an, die Straftaten hätten nur der Finanzierung des Eigenkonsums gedient. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Das war das erste Mal, dass ich verurteilt worden bin. Ich habe angegeben, dass ich es getan habe, um meinem Vater zu helfen. Ich habe ein Video von meinem Vater, welches ihn in einem Krankenhaus zeigt. Dies als Beweis dafür, dass er wirklich krank ist.

[...]

ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe nur telefonischen Kontakt mit meinem Vater. Ich telefoniere mit ihm etwa einmal pro Monat.

ER: Worüber telefonieren Sie mit ihm?

BF: Ich erkundige mich nach seiner Gesundheit. Er ist sehr alt und krank.

ER: Welche engeren Familienangehörigen leben derzeit in Afghanistan?

BF: Der Vater XXXX. Er ist ca. 70 Jahre alt. Er lebt in meinem Heimatdorf XXXX. Ich habe zwei Schwestern. Die eine heißt Karima, ist ca. 33 Jahre und verheiratet. Sie lebt in XXXX. XXXX ist ca. 30 Jahre alt und verheiratet. Sie lebt in XXXX. Zu meinen Schwestern habe ich keinen Kontakt. Ich erkundige mich bei meinem Vater nach ihnen. Meine Mutter XXXX ist vor 16 Jahren an Krebs verstorben. Außerdem habe ich noch einen Bruder namens XXXX, ca. 18 Jahre alt, der im Iran lebt, wo genau, weiß ich nicht.

ER: Haben Sie mit diesem Bruder Kontakt?

BF: Ich hatte nur ein einziges Mal mit ihm Kontakt, als er mich aus dem Iran anrief und mir mitteilte, dass mein Vater vergiftet wurde.

[...]

ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Es tut mir leid, dass es zu Missverständnissen gekommen ist; ich werde jetzt alles wahrheitsgemäß schildern: Als die Taliban mich das erste Mal zu Hause aufsuchten, befanden sich mein Vater und ich bei uns zu Hause. Sie sagten meinem Vater, dass sie mich mitnehmen, damit ich für sie kämpfe. Ich hatte große Angst, als ich sie und ihre Waffen gesehen habe. Mein Vater hat mit ihnen geschrien, er wollte nicht, dass sie mich mitnehmen. Er konnte jedoch gegen die Taliban nichts ausrichten. Sie haben mich dann gezwungen mitzugehen. Ich musste mich hinter einem Taleb auf ein Motorrad setzen. Die Taliban und ich saßen auf der Straße. Die Taliban wollten an diesem Tag die Amerikaner angreifen. Diese überquerten die Straße nicht an jenem Tag. Am nächsten Morgen brachten sie mich wieder nach Hause. Sie sind dann am nächsten Tag wieder zu uns nach Hause gekommen. Sie haben mich gezwungen mitzugehen, ich bin nicht freiwillig mitgegangen. Bei der letzten Einvernahme ist es zu Missverständnissen gekommen. Es steht drinnen, dass ich freiwillig mitgegangen bin, das stimmt nicht. Als sie mich das zweite Mal zu Hause aufsuchten, bin ich mit ihnen mitgegangen, weil ich keine andere Möglichkeit hatte. Die Polizei ist gekommen, aber die Taliban haben nicht gekämpft. Daraufhin haben sie mich wieder nach Hause gebracht. Ich habe nur die Munition getragen. Ich wusste nicht, wie man mit Waffen umgeht. Beim dritten Mal, als sie mich mitnahmen, waren mein Vater und ich sehr traurig. Mein Vater hatte sehr große Angst, dass ich getötet werde. Ich selbst wusste, dass viele Jugendliche, die mit den Taliban zu den Kämpfen mitziehen, getötet werden. Ich hatte keine andere Wahl. Ich musste mitgehen, sonst hätten sie mich an Ort und Stelle mit ihrer Kalaschnikow getötet. Ich hatte sehr viel Glück, da wir einen Motorradunfall hatten. Bei diesem Unfall bin ich schwer verletzt worden. Ich war ein Monat lang im Spital. Ich war am ganzen Körper verletzt. Ich war aber sehr glücklich, weil ich nicht in den Kampf mit den Taliban ziehen musste. Nachdem ich aus dem Krankenhaus entlassen worden bin, beschlossen mein Onkel und mein Vater, dass ich Afghanistan verlassen muss. Die Taliban wussten nichts von meiner Entlassung aus dem Krankenhaus. Darum konnte ich, ohne dass sie es erfuhren, aus Afghanistan fliehen. 2012, als ich hier in Österreich lebte, suchten die Taliban meinen Vater auf. Sie wollten wissen, wo ich mich aufhalte. Dabei wurde mein Vater mehrmals geschlagen.

ER: Wie wurden Sie beim ersten Mal von den Taliban gezwungen mitzugehen?

BF: Ich habe eine Woche zuvor mit den Taliban Volleyball gespielt. Dabei sahen sie, dass ich inzwischen groß geworden bin. Aus diesem Grund suchten sie mich zu Hause auf und wollten, dass ich mit ihnen in den Kampf ziehe. Mein Vater hat sie angefleht, mich nicht mitzunehmen. Er sagte ihnen, dass bereits zwei seiner Söhne bei Kämpfen getötet wurden und er möchte nicht noch einen Sohn verlieren. Zwei meiner Brüder kämpften damals mit den Taliban. Einer von ihnen ist nach zwei Tagen getötet worden und der andere Bruder dreizehn Tage später.

ER wiederholt die Frage.

BF: Der Taliban visierte mich mit der Kalaschnikow an und befahl mir mitzugehen. Wenn ich dies nicht tun würde, würde er mich umbringen. Wäre ich mit den Taliban nicht mitgegangen, hätten sie mich an Ort und Stelle getötet. Ich wollte nicht getötet werden. Ich mag die Taliban nicht. Ich verstehe deren Ansichten nicht. Ich hatte keine andere Wahl.

ER: Wie viele Taliban waren anwesend?

BF: Fünf Personen. Sie waren sehr groß.

ER: Wie alt waren diese Taliban?

BF: Man konnte ihre Gesichter nicht erkennen, weil sie mit einem Schal verschleiert waren.

ER: Waren alle bewaffnet?

BF: Ja.

ER: Womit?

BF: Mit Raketenwerfer ("Stinger") und Kalaschnikows.

ER: Wer war in dieser Situation noch anwesend?

BF: Die fünf Taliban, mein Vater und ich.

ER: Was haben die Taliban konkret zu Ihnen gesagt?

BF: Sie sagten mir, ich soll die Munition holen.

ER wiederholt die Frage.

BF: Alle fünf Taliban sagten: "Wenn du nicht mitkommst, werden wir dich töten".

ER: Haben alle fünf Taliban gleichzeitig gesprochen?

BF: Nein, nicht gleichzeitig, sie haben alle dasselbe gemeint.

ER: Was passierte anschließend?

BF: Ich bin mit ihnen mitgegangen. Die Taliban und ich haben auf der Straße gewartet. Die Amerikaner haben die Straße nicht überquert. Sie brachten mich dann in der Früh nach Hause.

ER: Wohin sind Sie mitgegangen?

BF: Wir gingen zur Hauptstraße neben unserem Dorf.

ER: Wie weit war diese Stelle von Ihrem Wohnhaus entfernt?

BF: Fünfzehn Minuten mit dem Motorrad. Dort befanden sich ein Friedhof und eine Schule. Dort steht ein leer stehendes Haus. Wenn die Amerikaner unser Dorf passieren, dann nützen sie dieses Haus als Kontrollposten. Als ich in Österreich war, wurden ein Lehrer und ein kleines Kind in der Schule erschossen. Von wem weiß ich nicht.

ER: Wie lange haben Sie sich in diesem Haus aufgehalten und was haben Sie konkret gemacht?

BF: Ich bin dort vier Stunden mit der Munition gesessen, mehr habe ich nicht gemacht.

ER: Um welche Uhrzeit wurden Sie gezwungen, mit den Taliban mitzugehen?

BF: So genau weiß ich das nicht, gegen Mitternacht.

ER: Wie wurden Sie nach Hause zurückgebracht?

BF: Mit dem Motorrad brachten sie mich beim ersten Mal kurz vor Sonnenaufgang zurück.

ER: Vorhalt: Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA gaben Sie an, Sie seien beim zweiten Mal freiwillig mit den Taliban mitgegangen, beim dritten. Mal hätten die Taliban Sie gefragt, ob Sie mitgehen würden, worauf Sie zugestimmt hätten. In der Niederschrift ist protokolliert, dass in der Sprache Paschtu übersetzt wurde, Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden hätten und die gesamte Niederschrift wortwörtlich übersetzt worden sei. All dies bestätigten Sie mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift. Heute gaben Sie dazu an, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Wie erklären Sie diese Widersprüche?

BF: Es tut mir leid, dass es zu Missverständnissen gekommen ist. Ich habe angegeben, dass sie mich beim ersten Mal gezwungen haben, mitzugehen. Beim zweiten Mal war es für mich selbstverständlich, mitzugehen, da ich keine andere Möglichkeit hatte. Darum kann es sein, dass man meine Aussagen missverstanden hat. Ich bin zu keinem Zeitpunkt mit den Taliban freiwillig mitgegangen. Ich bin vor den Taliban geflohen und ich habe eine schwere Reise auf mich genommen. Hätte ich diese Probleme nicht gehabt, wäre ich bei meinem Vater geblieben.

ER: Worauf gründete sich Ihre Angst, im Fall der Weigerung, mit den Taliban mitzugehen, getötet zu werden?

BF: Sie haben mich mit der Kalaschnikow anvisiert.

ER: Schildern Sie jene Situation möglichst konkret, als Sie die Taliban beim zweiten Mal mitnehmen wollten?

BF: Als sie mich beim zweiten Mal mitgenommen haben, sagten die Taliban, das ist die Polizei. Wir kämpfen nicht gegen die Polizei. Mehr weiß ich nicht. Mehr haben sie mir nicht erzählt. Wir sind dann zurückgefahren.

ER wiederholt die Frage.

BF: Wir saßen am Feld neben der Straße. Die Polizei überquerte die Straße. Es waren sehr viele Polizisten vor Ort. Die Taliban sagten mir, es handle sich um Polizisten und sie würden gegen diese nicht kämpfen. Ich vermute, dass die Polizei überlegen war und sie aus diesem Grund nicht gekämpft haben, das haben sie mir nicht gesagt.

ER: Wie viel Zeit verging zwischen der ersten, der zweiten und der dritten Kontaktierung seitens der Taliban?

BF: An drei aneinander folgenden Nächten. In der ersten Nacht sind die Amerikaner nicht gekommen, in der zweiten Nacht begegneten wir der Polizei. In der dritten Nacht hatten wir einen Motorradunfall.

ER: Welche Verletzungen erlitten Sie durch den Motorradunfall?

BF: Ich hatte mehrere Platzwunden am Gesicht. Mein Kopf wurde an fünf Stellen genäht. Ich hatte auch Beulen.

ER: Wohin wurden Sie nach dem Unfall gebracht?

BF: Dort in der Nähe befindet sich ein Krankenhaus.

ER: Wer hat Sie dorthin gebracht?

BF: Das weiß ich nicht. Ich war bewusstlos.

ER: Haben Sie sich wegen der Bedrohungen durch die Taliban an die Polizei gewandt?

BF: Nein.

ER: Warum nicht?

BF: Wenn ich zu der Polizei gegangen wäre, dann hätten mich die Taliban getötet.

ER: Worauf gründen Sie diese Vermutung?

BF: XXXX wird von den Taliban kontrolliert. Man kann ohne deren Einverständnis das Gebiet nicht verlassen oder dort hineinbringen.

ER wiederholt nochmals die Frage.

BF: Wenn ich zur Polizei gehe und ihnen sage, dass ich zwei Tage bei den Taliban war, dann würden sie mich vermutlich verhaften.

ER: Wie ist Ihr Bruder XXXX ums Leben gekommen?

BF: So genau weiß ich das nicht. Er musste für die Hezb-e Islami kämpfen. Nach zwei Tagen wurde er getötet. Er ist vor achteinhalt Jahren verstorben.

ER: Haben Sie seine Leiche gesehen?

BF: Ja.

ER: Wo?

BF: Zu Hause.

ER: Was haben Sie konkret gesehen?

BF: Er war zerstückelt, auch sein Kopf war in einzelne Teile zerstückelt.

ER: Wo wurde die Leiche abgelegt?

BF: Die Leiche war in weißes Tuch gewickelt und wurde vor unserer Haustür abgelegt.

Anmerkung: Der BF ist bei der Schilderung dieser Umstände sichtlich emotional tief bewegt und weint.

ER: Wie war das mit dem anderen Bruder XXXX?

BF: Er wurde gezwungen, mit den Taliban zu kämpfen.

ER: Wann?

BF: Vor sieben Jahren war er ca. 30 Jahre alt. Er ist nach dreizehn Tagen, ab der Mitnahme durch die Taliban, bei einem Gefecht getötet worden. Wohin sie ihn gebracht haben, weiß ich nicht.

Vorhalt ER: Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben: "wir haben zwölf oder dreizehn Tage später seine Leiche bekommen". Wie erklären Sie diesen Widerspruch?

BF: Nach dreizehn Tagen brachten die Taliban seinen Leichnam zu uns nach Hause.

ER: Wie war das?

BF: Er war auch in ein weißes Tuch eingewickelt und befand sich in einer Holzkiste.

ER: Waren Sie dabei, als die beiden Brüder von der Hezb-e Islami bzw. den Taliban mitgenommen wurden?

BF: Nein, ich war damals sehr klein, nach deren Tod erzählte mir mein Vater, dass sie gezwungen wurden, mitzugehen. Die Leichen habe ich gesehen.

ER: Warum sind Sie nicht bereits nach dem Tod Ihrer Brüder geflüchtet?

BF: Ich war damals sehr klein.

ER: Was haben Sie konkret bei den Taliban in diesen drei bis vier Tagen gemacht?

BF: Ich habe gar nichts gemacht. Ich habe nur die Munition für sie gehalten, mehr habe ich nicht gemacht. Sie wollten vermutlich, dass ich in der Zukunft dann für sie aktiv mitkämpfe.

ER: Haben die Taliban sonst noch etwas Konkretes von Ihnen verlangt?

BF: Nein, ich bin dann geflüchtet.

ER: Wurde in der Zeit des Verbleibes bei den Taliban überhaupt geschossen?

BF: Nein.

ER: Wann und wie haben Sie erfahren, dass Ihr Vater von den Taliban aufgesucht wurde?

BF: Ich habe versucht meinen Vater anzurufen, er hat nicht abgehoben. Dann habe ich die Nummer meines Onkels mütterlicherseits gefunden und ihn angerufen. Er sagte mir am Telefon, dass die Taliban meinen Vater mehrmals aufgesucht haben und von ihm wissen wollten, wo ich sei. Dabei wäre er geschlagen worden. Egal, was meinem Vater passiert, er erzählt es mir nicht, weil er nicht möchte, dass ich mir Sorgen mache.

ER: Haben Sie diesen Sachverhalt RA Dr. XXXX erzählt?

BF: Ja, das habe ich ihm gesagt.

ER: In der Beschwerdeergänzung des RA Dr. XXXX vom 04.09.2013 wird diesbezüglich jedoch ausgeführt, Ihr Vater sei von den Taliban festgenommen, einige Tage inhaftiert und schließlich nach einer Intervention des Dorfältesten wieder frei gelassen worden. Heute sprechen Sie lediglich davon, Sie hätten erfahren, dass Ihr Vater von den Taliban geschlagen worden sei. Wie erklären Sie diese Ungereimtheit?

BF: Ich habe gesagt, dass mein Vater von den Taliban geschlagen worden ist.

ER wiederholt die Frage.

BF: Ich habe auf Ihre Frage gewartet. Ich hätte Ihnen sonst von Anfang an alles genau erzählt. Ich kann Ihnen alles von Anfang an bis zum Schluss erzählen.

ER: Warum haben die Taliban Ihren Vater geschlagen?

BF: Sie wollten von meinem Vater wissen, wo ich bin und wohin mich mein Vater geschickt hat.

ER: Was hat Ihr Vater geantwortet?

BF: Mein Vater sagte ihnen zunächst nichts. Dann hat er ihnen, glaube ich, gesagt, dass ich in Österreich lebe. Ich weiß es aber nicht genau.

ER: Woher wissen Sie das alles so genau?

BF: Vom Onkel mütterlicherseits.

ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Sie würden mich zu hundert Prozent umbringen. Mein Vater ist sehr alt und krank. Ich weiß nicht, wie lange er noch am Leben ist. Ich würde dort niemanden haben, der mir helfen könnte. Ich habe zwei Schwestern, die verheiratet sind. Sie könnten mir keinen Unterschlupf gewähren. Mein Bruder lebt im Iran.

[...]

ER: Kennen Sie die Taliban, die Sie zwangsweise mitgenommen haben, persönlich?

BF: Nein, ich kenne sie nicht. Sie waren verschleiert.

ER: Haben Sie aus ihrer Sprache erkennen können, woher sie kamen?

BF: Sie haben Paschtu gesprochen.

ER: Sie haben heute angegeben, an drei aneinander folgenden Nächten bei den Taliban gewesen zu sein. An anderer Stelle sagten Sie aus, dass Sie sieben Tage bei den Taliban gewesen seien. Wie kommt es zu diesem gravierenden Widerspruch?

BF: Ja, es waren drei aufeinander folgende Nächte. Die ersten vier Tage spielten wir nur Volleyball. In den anderen drei Nächten wurde ich gezwungen, mit ihnen mitzugehen.

ER: Warum ist Ihnen das Datum (01. Oktober 2014), an dem Sie von der Vergiftung Ihres Vaters telefonisch erfahren haben, so exakt in Erinnerung?

BF: Weil ich das Video von meinem Vater am 01. Oktober 2014 begonnen habe.

[...]."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung (nun folgend: EB) vom 22.05.2010, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BAA am 21.09.2010 (folgend: EV), die Beschwerde vom 02.11.2010 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 13.05.2015 eine VH durchgeführt, anlässlich derer der BF keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege betreffend seine Identität vorlegte.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der BF wurde zufolge seiner Angaben am XXXX im Dorf XXXX, Ortsteil XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kapisa, Afghanistan geboren, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashtu, er besuchte in seinem Herkunftsstaat vier Jahre die Grundschule, erlernte keinen Beruf, unterstützte seinen Vater bei verschiedensten Tätigkeiten, auch bei Bauarbeiten, und arbeitete als Koch. Seit drei Jahren ist er in Österreich mit einer serbischen Staatsangehörigen liiert und hat keine Kinder. Er flüchtete im Jahr 2010 aus Afghanistan mit einem Lkw und gelangte schlepperunterstützt über verschiedene, ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, wo er am 22.05.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Mit dem Gesamtgutachten des XXXX Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 21.06.2010 wurde auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim BF ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2015, Aktenzeichen:

XXXX, wurde der BF der Begehung des teils versuchten und teils vollendeten Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr. 112/1997 idF BGBl I Nr. 43/2008 (SMG), und § 15 des Strafgesetzbuches, BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr. 106/2014 (StGB), sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Strafbemessung wurden als Milderungsgründe das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und als Erschwerungsgründe das dreifache Überschreiten der Grenzmenge, der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen zugrunde gelegt. Gemäß den §§ 50 und 51 StGB wurde dem BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich während dieser auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen und die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der XXXX in Anspruch zu nehmen und darüber dem Gericht unaufgefordert im Abstand von jeweils drei Monaten zu berichten. Schließlich wurde der BF gemäß § 265 Abs. 1 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 34/2015 (StPO), iVm § 46 Abs. 1 und 2 StGB nach Verbüßung eines Teiles von zwei Dritteln des unbedingten Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 05.06.2015, GZ: XXXX, wurde der BF der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der Begehung einer gefährlichen Drohung, eines Raufhandels und eines Raubes angezeigt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.06.2015, Zahl: XXXX, wurde ua. der BF von der diesbezüglich wider ihn erhobenen, näher ausgeführten Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Nach dem Ermittlungsverfahren ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF zunächst gegen seinen Willen und auch jenem seines Vaters von den Taliban für deren politische Ziele herangezogen wurde und es ihm in der Folge gelang, sich dem weiteren Zugriff dieser politischen Gruppierung durch Flucht zu entziehen. Aufgrund seiner dadurch zum Ausdruck gebrachten Weigerung, sich den Taliban als Kämpfer zur Verfügung zu stellen, hätte der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan damit zu rechnen, dass er von den Taliban wegen unterstellter politischer oppositioneller Gesinnung als Feind betrachtet und verfolgt werden würde.

Dem BF steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung. Sein Vater wird selbst von den Taliban verfolgt, eine Aufnahme in den Hausverband seiner beiden in seinem Herkunftsort lebenden Schwestern kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser im Operationsgebiet der Taliban liegt. Der noch lebende Bruder des BF lebt im Iran.

Ein Endigungs- bzw. Asylausschlussgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt C bzw. F der GFK gekonnte nicht festgestellt werden.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.

(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 19.09.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.

(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.

(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 19.09.2014)

Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.

(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)

Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.

(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)

Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)

Provinz Kapisa

Kapisa ist eine an die Hauptstadt Kabul angrenzende Provinz. XXXX ist einer der Hauptdistrikte. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis Bagram ist die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie ist deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gibt und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt ist. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran haben, Gewalt in der Region zu fördern, ist nach wie vor spürbar. Zwar galt die Sicherheitslage in Kabul und in den Provinzen um die Hauptstadt, darunter auch in der Provinz Kapisa in der ersten Jahreshälfte 2014 als stabil und friedlich, jedoch hat sich der Zustand betreffend die Sicherheit in dieser Provinz, sowie in den benachbarten Provinzen massiv verschlechtert. Mittlerweile ist sowohl in XXXX als auch in den anderen Distrikten der Provinz Kapisa die Präsenz von Taliban-Kämpfern sowie anderen Aufständischen gegeben. Das Haqqani-Netzwerk hat ebenfalls Landgewinne, unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz Kapisa erzielt. Davon sind alle Distrikte insbesondere die Distrikte XXXX, Alizai und Nejrab betroffen. Die Haqqani-Kämpfer nutzen diese Position, um eine Destabilisierung in weiten Landesteilen Afghanistans voranzutreiben. Bewohner von vielen Dörfern in XXXX berichten zu dem auch, dass sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die lokalen Warlords haben. Die Präsenz dieser Warlords trägt in XXXX zu der Verschlechterung der Sicherheitslage bei, weil sie illegale bewaffnete Gruppierungen kontrollieren und so Angst unter den Einwohnern von XXXX und anderen Distrikten in Kapisa sowie in der benachbarten Provinz Parwan verbreiten. Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass es immer wieder zu anhaltenden Kämpfen zwischen den Warlords, die ehemalige Mujaheddin-Kommandanten waren, in Kapisa kommt, welche zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führen. Nicht nur die Auseinandersetzungen zwischen den Warlords, sondern auch die Taliban tragen zur prekären Sicherheitslage bei. In der zweiten Hälfte dieses Jahres wurden nämlich Vorstöße von Taliban-Kämpfern in Gebieten vermerkt, die zuvor von der Regierung kontrolliert worden sind. In den letzten Monaten seien viele bewaffnete Taliban in die Distrikte XXXX und Alizai eingedrungen und es sei zu Kämpfen zwischen den Taliban und der örtlichen Polizei gekommen. Darüber hinaus berichtete ein afghanischer Nachrichtensender, dass die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über ein Gebiet im Distrikt Alizai übernommen hätten. Parallel habe es Kämpfe im Distrikt XXXX gegeben. Berichten zufolge seien viele Einwohner und Sicherheitskräfte aus den Distrikten XXXX und Alizai, aber auch aus Nejrab nach der Einnahme durch die Taliban geflohen. Die afghanischen Nachrichtensender berichten von aktuellen Kämpfen zwischen den Aufständischen und lokalen Polizisten in mehreren Dörfern in XXXX, bei denen auf beiden Seiten Opfer verzeichnet worden sind. Es wurden auch Verletzte unter der lokalen Bevölkerung gezählt. Darüber hinaus hätten Aufständische gezielt Häuser von Polizisten in den Dörfern Akhtar Babakhel, Faqirkhel, Dawlatkhel, Bahadurkhel sowie in Molakhel angegriffen, weshalb Bewohner dieser Regionen zur Flucht gezwungen wurden. Die Erreichbarkeit der Provinz Kapisa ist aufgrund der unsicheren Lage nicht unproblematisch. Die Provinz verfügt über keinen eigenständigen Flughafen und kann daher nicht mit dem Flugzeug direkt erreicht werden. Kapisa ist von der Hauptstadt Kabul nur auf dem Landweg erreichbar. Jedoch werden die Hauptstraßen von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert, dabei kommt es immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von Kapisa betroffen. Darüber hinaus gelten auch die Verbindungswege innerhalb der Distrikte, insbesondere der Distrikt XXXX und Alizai als unsicher und gefährlich, weil es auch hier immer wieder zu Angriffen und Übergriffen der Aufständischen kommt. Es wurde bereits mehrmals von Vorfällen berichtet, bei denen Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen Verkehrsmittel, vor allem Linientaxis aufgehalten haben und die Insassen der Fahrzeuge gewarnt und gar bedroht haben. Es ist aber die Rede davon, dass manche Menschen auf dem Weg in die Dörfer aufgehalten, zusammengeschlagen und sogar von den Taliban entführt wurden. Es ist auch zu Tötungen gekommen. Daher ist ein gefahrloses Erreichen der Dörfer, darunter auch des Dorfes Akhtar Babakhel nicht möglich. Dem Land Afghanistan fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen, zum zweiten Mal aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Vielen Rückkehrern fällt es enorm schwer, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Ausschlaggebend dafür sind insbesondere die anhaltende prekäre Sicherheitslage, der Verlust von Lebensgrundlage, der fehlende Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kapisa, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 148 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. In den meisten Vorfällen waren Rebellen und Sicherheitskräfte involviert, oftmals im Rahmen von, von Sicherheitskräften geführten Operationen. Der Distrikt XXXX, südlich der Provinz, scheint die größte Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen. Mehrere Zusammenstöße fanden in diesem Distrikt statt, die zu Opfern unter den Kämpfern und der lokalen Bevölkerung führten.

(siehe Gutachten XXXX vom 30.11.2014)

Zwangsrekrutierungen

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

  • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

  • Zwangsrekrutierung

  • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

  • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

  • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

  • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an. Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht.

Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken, jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern regierungstreuer Kräfte. Kinder sind Berichten zufolge gefährdet, als vermeintliche Unterstützer von regierungsfeindlichen Kräften illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden, unter anderem durch Schläge, Elektroschocks, sexuelle Gewalt und Androhung sexueller Gewalt.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben. Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindliche Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013, HCR/EG/AFG/13/01)

Taliban

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in der-selben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegen-den.

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten. Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierende Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern. Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt. Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet. Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.05.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht. Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt.

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen. Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr ab-wendeten. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren.

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

  • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

  • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

  • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

  • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

  • Frauen

  • Kinder

  • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

  • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

  • Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

  • an Blutfehden beteiligte Personen

  • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

  • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

  • Zwangsrekrutierung

  • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

  • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

  • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

  • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

3. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der VH am 13.05.2015.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA und in der VH, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates basieren auf seinen Angaben anlässlich seiner EB am 22.05.2010 und seiner EV, auf den oben unter Punkt I. (Verfahrensgang) näher bezeichneten Eingaben samt Beilagen und seinen Aussagen in der VH am 13.05.2015.

Zu den Darlegungen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:

98/20/0505).

Der BF gab sowohl in der EV als auch in der VH übereinstimmend an, er sei insgesamt dreimal von den Taliban mitgenommen worden, er habe Munition tragen bzw. holen müssen und er habe mit diesen auf die Amerikaner gewartet, die aber nicht gekommen seien. Er berichtete ebenfalls gleichbleibend, dass zwei seiner Brüder bei Kämpfen mit den Taliban bzw. Angehörigen der Gruppierung der Hezb-e Islami getötet worden seien und seine Mutter bereits verstorben sei. Der BF sprach sowohl anlässlich der EB als auch in der EV und in der VH im Wesentlichen gleichbleibend davon, dass er sich eine Woche bei den Taliban aufgehalten habe und präzisierte diese Angaben auf entsprechende Hinterfragungen im Kern ebenfalls konzis dahingehend, dass er in dieser Zeit während dreier Nächte von den Taliban zu Einsätzen mitgenommen und die restlichen vier Tage mit diesen anderweitig verbracht habe. In beiden Befragungen gab der BF auch an, dass es im Zuge seiner dritten Heranziehung seitens der Taliban zu einem Motorradunfall gekommen sei, bei welchem er verletzt und anschließend von einem Arzt behandelt worden sei.

Insoweit der BF in der EV aussagte, er sei beim zweiten Mal freiwillig mitgegangen und beim dritten Mal von den Taliban gefragt worden, ob er mitgehen würde, woraufhin er zugestimmt habe, gab er in der VH auf den darauf abzielenden Vorhalt an, es sei hinsichtlich dieses Sachverhaltes insofern zu einem Missverständnis gekommen, als er (angesichts der Situation) und der ersten zwangsweisen Mitnahme keine andere Möglichkeit gesehen habe, als mitzugehen. Er sei zu keinem Zeitpunkt freiwillig mit den Taliban mitgegangen und sei von diesen unter Druck gesetzt worden, indem auf ihn eine "Kalaschnikow" gerichtet worden sei. Dagegen, dass der BF bei zweiten und dritten Mal tatsächlich vollkommen freiwillig mit den Taliban mitgegangen wäre, sprechen seine Aussagen in der EV, wonach einerseits sein Vater die Taliban aufgefordert habe, ihn (den BF) in Ruhe zu lassen, und er sich andererseits nicht ausgekannt habe, was er machen solle, weil man nicht wisse, was gut oder schlecht sei. Jedenfalls deutet seine weitere Äußerung in der EV, die Taliban hätten gesagt, jeder Moslem müsse sie unterstützen, unmissverständlich auf eine zwangsweise Heranziehung hin.

Zum Vorhalt in der EV, der BF habe behauptet, seine beiden Brüder seien zwangsweise von den Taliban bzw. von der Gruppierung Hezb-e Islami rekrutiert worden, während er bei der EB gemeint habe, diese hätten sich freiwillig den Taliban angeschlossen, ist zu bemerken, dass der BF zum einen in der EB bloß von einem Bruder und zum anderen nur davon gesprochen hatte, dieser habe sich den Taliban angeschlossen, wobei das Wort "freiwillig" nicht dokumentiert ist. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Argumentation der belangten Behörde, der BF habe freiwillig die Taliban unterstützt, sodass von einer zwangsweisen Rekrutierung nicht die Rede sein könne, nicht nachvollziehbar. Ferner kann der Ansicht, das Wort "angeschlossen" schließe definitiv die Freiwilligkeit voraus, insofern nicht vorbehaltlos beigetreten werden, als sich eine von einer Zwangsrekrutierung betroffene Person wohl genötigt sehen wird, sich den Rekrutierenden anzuschließen, um den andernfalls bekanntermaßen zu gewärtigenden schwerwiegenden Konsequenzen möglichst zu entgehen. In diesem Zusammenhang ist auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zahl: Ra 2014/20/0017, zu verweisen, wonach [...] Ausführungen [...], es sei davon auszugehen, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beigetreten werden könne.

Der Ansicht der belangten Behörde, die Aussage des BF anlässlich der EB, wonach er kurz vor seiner Ausreise eine Woche zwangsweise bei den Taliban gewesen sei, könne nicht den Tatsachen entsprechen, weil er sich bei der EV - darauf angesprochen - an diese "Feststellung" nicht mehr erinnern habe können, ist entgegen zu halten, dass sich der BF auf den Vorhalt, wie er auf eine Woche (sieben Tage) komme, dahingehend erklärte, dass er von den Taliban dreimal mitgenommen worden und vier Tage mit ihnen unterwegs gewesen sei.

Im Lichte obiger Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfassung der belangten Behörde, die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen seien gänzlich unglaubwürdig, nicht zu teilen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der BF - wie oben aufgezeigt - zu anderen Teilen seiner Fluchtdarstellung durchaus im Wesentlichen übereinstimmendes und gleichbleibendes Vorbringen erstattete, wie zum Beispiel zur Frage, warum er nicht Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Zudem betonte er mehrfach glaubhaft und nachvollziehbar seine Abneigung gegenüber den Taliban bzw. deren Ablehnung, nicht zuletzt wegen des Todes eines seiner Brüder und der von diesen an seinem Vater begangenen Misshandlungen.

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des BF ist auch auf seinen in der VH vermittelten persönlichen Eindruck Bedacht zu nehmen, so insbesondere auch auf den Umstand, dass er sich bei der Schilderung des Heranbringens der Leichen seiner getöteten Brüder offensichtlich spontan tief emotional bewegt zeigte.

In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nachvollziehbar erscheint und damit nicht als unglaubhaft qualifiziert werden kann. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch die Taliban massiv verfolgt oder gar getötet wird.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, eben-so herangezogen, wie Informationen internationaler Organisationen, wie z.B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Zudem wurden den Feststellungen Gutachten der oben bezeichneten Sachverständigen für Afghanistan zugrunde gelegt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Um-standes, dass diese Berichte und Gutachten auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und Gutachten zu zweifeln.

Die in der VH erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden für den BF übersetzt und ihm zur Einsicht angeboten. Der BF nahm von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme Abstand und meinte sinngemäß, die Feststellungen entsprächen der Wahrheit. Ansonsten wurden im Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 03.11.2010 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 09.11.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach Abs. 2 leg. cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Nach Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [2000], S 182 und 228 ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999], Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Beim Drogenhandel (eine Form des Drogenhandels beinhaltet auch § 28 Abs. 2 SMG [Anm.: in der damals geltenden Fassung]) handelt es sich um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein ab-strakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. Kälin, aaO, S 229 mwN). Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG (Anm.: in der damals geltenden Fassung) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden (vgl. Kälin, aaO, S 230 mwN). Stützt sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung, ohne sich mit den [...] einzubeziehenden zugrundeliegenden Straftaten, den Umständen der Strafbegehung sowie dem übrigen Gesamtverhalten des BF während seines Aufenthaltes in Österreich zu befassen, so hat sie ihre Zukunftsprognose auf Grund einer unzureichenden Ausgangsbasis erstellt und das Verfahren mit einem Ermittlungsmangel belastet (siehe VwGH 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288).

Nach dem oben erwähnten Urteil des Landesgerichtes XXXX hat der BF das in dessen Spruch genannte Verbrechen und Vergehen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt. Insbesondere das vom BF begangene Delikt des Suchtgifthandels stellt objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar.

Allerdings wurden vom Strafgericht bei der Strafbemessung das Geständnis des BF, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als Milderungsgründe berücksichtigt und in Würdigung derselben - auch unter Bedachtnahme auf die Erschwerungsgründe - die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß den §§ 50 und 51 StGB wurde dem BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich während dieser auf eigene Kosten regelmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form von Harnkontrollen zu unterziehen und die psychosoziale Beratung und Betreuung bei der XXXX in Anspruch zu nehmen und darüber dem Gericht unaufgefordert im Abstand von jeweils drei Monaten zu berichten. Schließlich wurde der BF gemäß § 265 Abs. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 und 2 StGB nach Verbüßung eines Teiles von zwei Dritteln des unbedingten Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Unter Berücksichtigung dieser bedingten Entlassung, weiters seiner Aussage in der VH, es tue ihm leid, er werde so etwas nie wieder machen, sowie der vom Strafgericht aufgrund der Milderungsgründe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren getroffenen bedingten Nachsicht des Strafteils von vierzehn Monaten und der damit verbundenen Annahme, dass die Androhung der Vollziehung dieses Strafteils in Verbindung mit der angeordneten Bewährungshilfe die entsprechende spezialpräventive Wirkung zeitigen werde, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose. Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiteres "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste (vgl. VwGH 10.10.1996, Zahl: 95/20/0247), für deren Vorliegen sich im Beschwerdeverfahren allerdings keine Anhaltspunkte ergaben.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher der BF bei Anlegung einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände nicht als gemeingefährlich anzusehen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht erfüllt sind.

Dessen ungeachtet wird aber im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF im Falle einer neuerlichen Straffälligkeit mit der sofortigen Einleitung eines auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zielenden Verfahrens zu rechnen haben wird.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, Zahl:

2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zahl: 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, Zahl: 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zahl: 95/01/0454; VwGH 09.04.1997,

Zahl: 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zahl: 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000,

Zahl: 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zahl: 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zahl: 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, Zahl: 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zahl: 90/01/0041).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. zum Kosovo die Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN, sowie vom 17. September 2008, Zahl:

2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei (VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203, 21.09.2000, Zahl: 99/20/0373, und 26.09.2007, Zahl: 2006/19/0387) jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (VwGH 31.05.2001, Zahl: 2000/20/0496). Dementsprechend greift die Beurteilung, die Zwangsrekrutierung durch die Taliban könne "potentiell alle Menschen im Heimatgebiet" der Asylwerber treffen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz. Entscheidend ist vielmehr, mit welchen Reaktionen der Taliban die Aslywerber (also auch die Familienangehörigen des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar betroffenen Asylwerbers) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (siehe VwGH 10.12.2014, Zahl: Ra 2014/18/0103 bis 0106).

In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; Hinweis VwGH 06.07.2011, Zahl:

2008/19/0994 bis 1000), wird unter anderem festgehalten, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Schon darin könnte ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Taliban die Weigerung der Familie, für sie weitere Kämpfer bereitzustellen, als Ausdruck von deren (allenfalls nur unterstellter) politischer oppositioneller Gesinnung betrachten und sie damit als Feinde verfolgen würden. [...] Erst anhand entsprechender Tatsachengrundlagen ließen sich aber Rückschlüsse auf die den Betroffenen von den Verfolgern allenfalls auch nur unterstellte politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung ziehen (vgl. VwGH 10.12.2014, Zahl: Ra 2014/18/0103 bis 0106).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zahl: 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zahl:

2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zahl: 99/20/0509).

Nach den getroffenen Länderfeststellungen hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa und damit auch im Distrikt XXXX massiv verschlechtert, die Einwohner haben Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens lokaler Warlords, die illegale bewaffnete Gruppierungen kontrollieren. Darüber hinaus sind viele bewaffnete Taliban in die Distrikte XXXX und Alizai eingedrungen, in der Folge kam es zu Kämpfen zwischen den Taliban und der Polizei, woraufhin viele Einwohner und Sicherheitskräfte geflohen sind. Auf den Verbindungsstrecken in die Provinz Kapisa wurden von den Taliban und anderen bewaffneten Gruppierungen wiederholt Linientaxis angehalten und die Insassen bedroht, niedergeschlagen, entführt oder gar getötet.

Im Sinne der "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" des UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) hat der BF als jemand, der sich der Zwangsrekrutierung seitens der Taliban durch Flucht widersetzte, Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung und ist zudem sowohl als Person, von der vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstößt, als auch als Mann im wehrfähigen Alter im Sinne dieser Richtlinien der Risikogruppe der "möglicherweise gefährdeten Personenkreise in Afghanistan" zuzurechnen. Insofern hat der BF infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation seinen Herkunftsstaat wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.

Fallbezogen ist ferner grundlegend zu berücksichtigen, dass der BF vor dieser Bedrohung angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage durch den afghanischen Staat aktuell nicht effektiv und ausreichend geschützt werden kann. Zudem hat die afghanische Regierung in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist daher dort nicht mehr schutzfähig. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden würde. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach regierungsfeindliche Gruppierungen, wie etwa die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen - mithin auch für den BF - auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Im vorliegenden Fall kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF durch sein insgesamt glaubhaft geschildertes Verhalten in das Blickfeld der Taliban geraten ist und durch seine Flucht nunmehr Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Einer solchen Verfolgung könnte der BF lediglich dadurch entgehen, dass er sich in einer sicheren Region Afghanistans niederlassen könnte. Allerdings ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er außerhalb seiner Heimatregion eine tragfähige verwandtschaftliche Beziehung vorfinden würde. Dass der BF in besonderer Weise gefährdet erscheint, zeigt auch der Umstand, dass sein Vater im Zusammenhang mit seiner Flucht von den Taliban in der Absicht, seinen Aufenthalt in Erfahrung zu bringen, aufgesucht, geschlagen und gefangen genommen wurde.

Aufgrund des hinreichend glaubhaften Vorbringens des BF kann insgesamt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er aufgrund der Vereitelung (Widersetzung) der (weiteren) Zwangsrekrutierung seitens der Taliban einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde, bzw. dass ihm im Falle seiner Rückkehr wegen der ihm von den Taliban unterstellten feindlichen politischen Gesinnung immer noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch diese in Form einer Gefährdung an Leib und Leben drohe, er also aus dieser befürchteten Verfolgung einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil zu erwarten hätte.

Zusammenfassend ist sohin objektiv nachvollziehbar, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zum Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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