BVwG W117 2116924-1

W117 2116924-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2015

Regest

Ausreisewilligkeit, Begründungsmangel, Eingabengebühr, Kostenersatz,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe, Verhältnismäßigkeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2116924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2116924.1.00

Spruch

W117 2116924-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 03.11.2015, Zl. 1093044902+151659075, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.11.2015 bis 16.11.2015, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015, Zl. 1093044902+151659075, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.11.2015 bis zum 16.11.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 03.11.2015 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Dann wäre Deutschland zuständig und nicht Dänemark.

F: Warum?

A: Weil ich zuerst in Deutschland behandelt wurde.

F: Wo wurde Ihr Asylverfahren geführt?

A: Zuerst in Deutschland und dann in Dänemark.

F: Dieses Verfahren wird von der zuständigen Behörde, in diesem Fall der EASt-Ost geführt werden. Bis zu Ihrer Zurückschiebung ist geplant über Sie die Schubhaft zu verhängen. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Wann werde ich zurückgeschoben?

F: Ich kann nicht sagen, wie lange dieses Verfahren dauern wird.

A: Bin ich frei bis zur Abschiebung?

F: Nein, da die Schubhaftverhängung geplant ist.

A: Die Länder haben unterschiedlich entschieden.

F: Hatten Sie in einem der Länder einen Status erhalten?

A: Nein, aus Dänemark reiste ich freiwillig aus, da ich es dort nicht ausgehalten habe. Ich war in Haft in Dänemark. Ich konnte nicht auf eine Antwort warten.

F: Wohin reisten Sie aus?

A: Ich will nicht nach Albanien.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.

V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung der Zuständigkeit Dänemarks in Ihrem Asylverfahren gem. Dublin III-Verordnung zurückgeschoben werden sollen.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen eventuell beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Ich will nicht dort bleiben, ich bin kein Häftling.

F: Nennen Sie bitte ihre Telefonnummer! (sowohl in Österreich als auch im Heimatland)

A: Ich weiß sie nicht auswendig, aber ich habe mein Handy abgegeben.

F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?

A: Ich habe einen Reisepass, der mir von der Polizei abgenommen wurde. (Anm. sollten sich bei EASt Ost befinden)

F: Wann und bei welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A: Im Jahr 2014 ausgestellt in Durres.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Deutschkurs oder andere berufsbildende Kurse absolviert, können Sie dahingehende Nachweise vorlegen?

A: ich kann ein wenig Deutsch.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: Ich habe etwa € 25,- bei mir.

F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

A: Ich verfüge über drei Bankomatkarten.

F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?

A: Ich könnte € 100,-- abgeheben.

F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?

A: Am 14. Oder 15. Dezember 2014.

F: Was war das Ziel ihrer Reise, als Sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Weil ich in Albanien in Gefahr bin.

F: Warum haben Sie den Weitertransport in Ihre Heimatland verweigert?

A: Weil ich in Gefahr bin, ich will nicht nach Albanien zurück.

F: Haben Sie schon in anderen Staaten Asylanträge gestellt? Wenn ja in welchen?

A: Ich stellte Asylanträge in Deutschland, Dänemark, Finnland und Schweden und ich will nicht nach Albanien zurückkehren.

F: Wie wurden die Asylverfahren entschieden?

A: Ich bekam keine Antwort, von keinem Land. In Dänemark wollte ich nicht in Haft bleiben.

F: Warum haben Sie in Österreich erneut einen Asylantrag gestellt, obwohl bereits Verfahren negativ entschieden wurden und Ihre Abschiebung im Gange war?

A: Dass ich nicht nach Albanien zurück muss.

F: Haben Sie innerhalb der EU Angehörige - wenn ja in welchem Land?

A: Ja, einen Bruder in Italien.

F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals einen Aufenthaltstitel für einen EWR-Staat zu erhalten?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Eigentlich bin ich legal eingereist.

F: Wann stellten Sie den Asylantrag, wie lange hielten Sie sich da schon im Schengener Raum auf?

A: Gleich am ersten Tag.

F: Wo stellten Sie diesen ersten Antrag?

A: In Deutschland.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Nein.

F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?

A: Nein.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein.

V: Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.

Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Ich kann in einem Hotel schlafen, ich bekomme in einer Sekunde genug Geld. Ich habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen um Asyl angesucht.

F: Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass Sie sich dem Verfahren zur Verfügung stellen werde, da Sie sich bereits mehrmals entzogen haben.

A: Wie lange wird es dauern, bis ich zurückgeschoben werde?

F: Hier ist eine andere Stelle unserer Behörde zuständig, daher kann ich Ihnen diese Fagre nicht beantworten.

V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?

A: Je schneller desto besser.

V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt werden.

[...]"

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Ihre Identität steht fest. [...] Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

[...]

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

[...]

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen stellten sie einen Asylantrag. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie haben in Österreich noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt noch kommt Ihnen ein Aufenthaltsrechts aus einem Asylverfahren oder aus humanitären Gründen zu. Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder deutsch sprechen noch Familienangehörige von Ihnen in Österreich leben.

[...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sie haben in Österreich keine Verwandten oder sonstigen familienähnlichen Bezug.

[...]

Ziffer 1, 6 und 9 treffen in ihrem Fall wie oben ausführlich dargelegt zu.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben bereits in Dänemark einen Asylantrag gestellt und wurden von Dänemark nach Albanien, via Österreich abgeschoben. Sie haben die Weiterreise verweigert. Für ihr weiteres Verfahren ist Dänemark nach der Dublin-Verordnung zuständig und wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Sie haben die Rechtsordnung immer wieder missachtet. Zudem steht fest, dass in Österreich keiner ihrer Familienangehörigen lebt. Sie in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sind und Sie keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich führen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keine Barmittel und können Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Sie gehen keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach, haben keine Unterkunft und keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sie sind nicht ausreisewillig, indem sie den Weiterflug nach Albanien verweigert haben.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

[...]

Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben sich gegen ihre Weiterreise nach Albanien geweigert und sich nicht an die Rechtsordnung gehalten. Daher ist zu befürchten, dass sie sich erneut nicht an die Rechtsordnung und Untertauchen, um ihre Außerlandesbringung zu verhindern.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 03.11.2015 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):

"Der BF stellte am 02.11.2015 am Flughafen Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde stützt die Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG. Wie sich aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, beabsichtigt die belangte Behörde, gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen, da sie davon ausgeht, dass ein anderer Mitgliedstaat gern den Bestimmungen der Dublin lll-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Dublin ill-Verordnung ist im gegenständlichen Fall damit anwendbar. Somit hätte die Anhaltung des BF aufgrund des Art 28 Dublin III VO erfolgen müssen, vgl die Rechtsprechung des VwGH:

Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin lll-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin lll-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075), VwGH 24.3.2015, 2014/21/0080.

Die belangte Behörde stützt sich aber weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die unmittelbar anwendbare Bestimmung des Art 28 der Dublin IIFVO. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolgt lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des § 76 FPG.

Das BVwG möge daher feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft in unionsrechtswidriaer Weise erfolgte.

Überdies ist festzuhalten, dass auch die nach dem nationalen Recht gewählte Rechtsgrundlage des § 76 Abs 2 Z 1 FPG im vorliegenden die Verhängung der Schubhaft nicht zu tragen vermag. Aus der Systematik des § 76 FPG idF FRÄG 2015 ergibt sich nämlich zweifellos, dass lediglich die Bestimmung des § 76 Abs 2 ZJ FPG, nicht jedoch § 76 Abs 2 Z 1 FPG, in den "Dublin-Fällen" als Rechtsgrundlage in Frage kommt. Dies ergibt sich auch klar aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FRÄG 2015):

Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)

Erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig, muss dies auch für die darauf gestützte Anhaltung gelten, sodass der gegenständlichen Beschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben sein wird.

[...]

In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft besonders streng sind. Der BF ist unbestrittenermaßen Asylwerber, er stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde beabsichtigt die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, zu den "Dublin-Fällen" (damalsnoch zur Dublin ll-VÖ) ausgeführt;

Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPoiG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fair in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0051). VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043.

Hinzu kommt, dass die Dublin lil-VO im Gegensatz zur Vorgängerverordnung eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthält, die festlegt, unter welchen Umständen im Anwendungsbereich der VO die Schubhaft zulässig ist. Gern Art 28 Abs 2 der Dublin lll-VO dürfen Personen insbesondere nur dann in Schubhaft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Art 28 Abs 2 der Dublin lil-VO verlangt außerdem explizit eine Einzelfallprüfunq.

Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch aus Art 8 Abs 2 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL).

Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände gegenständlich nicht vor. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich als grob mangelhaft.

Alleine, dass der BF bereits in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann das Vorliegen einer Fluchtgefahr nicht begründen. Dieser Umstand führt nämlich überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin lll-VO. Auch wenn § 76 Abs 3 Z 6 lit a, 1. Fall FPG vom Wortlaut im vorliegenden Fall anwendbar zu sein scheint, ist diese Bestimmung unionsrechts- und verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diesem Kriterium alleine keine maßgebliche Bedeutung zukommen kann.

Nicht gefolgt werden kann der belangten Behörde dahingehend, dass der BF die österreichische Rechtsordnung immer wieder missachtet hätte. Im angefochtenen Bescheid wurde u.a. festgestellt, dass der BF keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am Tag seiner Einreise am 02.11.2015 gestellt hat. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sein, dass der BF vor der Erlassung der Schubhaft über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt hat. Dass der BF gegen das Meldegesetz verstoßen hätte, ist unrichtig. Da der BF noch gar keine Unterkunft bezogen hatte, konnte und durfte er sich vielmehr gern § 2 Abs 1 MeldeG noch gar nicht melden.

Auch dass der BF über keine Familienangehörigen und keine soziale Verankerung in Österreich verfügt, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da der BF unmittelbar vor der Inschubhaftnahme in Österreich eingereist ist In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0498 hinzuweisen, wonach bei Asylwerbern, die noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältig sind, die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet keinen Sicherungsbedarf begründet.

Dass die Judikatur des VwGH zu den einzelnen Tatbeständen des § 76 Abs 3 FPG neu besonders relevant ist, ergibt sich aus den Erläuterungen zum FRÄG 2015:

Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaitungsgerichtshofes zur Schubhaft wider: Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage ~ Erläuterungen)

Die grundsätzliche Richtung, die der VwGH vorgibt, finden auch in einer Anmerkung zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG in den genannten Erläuterungen eine Bestätigung:

Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein

Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber; die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

(582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen).

Die fehlende soziale Verankerung stellt überdies einen Umstand dar, der in einem "Dublin- Fall" typischerweise vorfiegt. Ein solcher Umstand kann die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23,06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen: "Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings Im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr'' indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben."

Für die vermeintliche Ausreiseunwilligkeit des BF gilt das gleiche:

auch sie stellt für sich genommen keine Rechtfertigung für die Verhängung der Schubhaft dar. Die belangte Behörde argumentiert, dass die Tatsache, dass der BF die Weiterreise nach Albanien verweigert habe, dessen Ausreiseunwilligkeit belegen würde. Überdies wird von der belangten Behörde Folgendes übersehen: Es ist zwar zutreffend, dass der BF nicht nach Albanien ausreisen möchte, weswegen er auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die belangte Behörde plant aber gar nicht, den BF nach Albanien abzuschieben, sondern es ist aus dem Bescheid ersichtlich, dass der BF nach Dänemark abgeschoben werden soll. Ob der BF im Hinblick auf das Zielland Dänemark ausreisewilliq ist, wurde von der belangten Behörde aber offenbar gar nicht geprüft. Da die belangte Behörde den BF nach Dänemark abschieben möchte, kann es nicht entscheidungserheblich sein, dass der BF nicht nach Albanien zurückkehren will.

Verfehlt ist die Heranziehung der Bestimmung des § 76 Abs 3 Z 1 FPG im konkreten Fall unter mehreren Gesichtspunkten. Unter "aufenthaltsbeendender Maßnahme" iS dieser Bestimmung kann grundsätzlich lediglich eine durchsetzbare Entscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG gemeint sein, zumal die österreichischen Behörden keine Anordnung eines anderen Mitgliedstaates vollziehen können. Wie die belangte Behörde selbst feststeht, wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung aber erst eingeleitet, nachdem der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Der Begriff "Abschiebung" iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG ist durch § 46 Abs 1 FPG definiert. Eine Abschiebung iSd § 46 Abs 1 FPG setzt ebenso eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG voraus. Wie dargelegt ist die Weigerung des BF, nicht nach Albanien zurückkehren zu wollen, hier nicht tatbestandsmäßig, da die belangte Behörde gar nicht beabsichtigt, den BF nach Albanien abzuschieben. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 76 Abs 3 Z 1 FPG, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

ist abzuleiten (arg: "dem" Verfahren, Verwendung des bestimmten Artikels im Singular), dass nur das durch das BFA geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die mit diesem Verfahren zusammenhängende Rückkehr oder Abschiebung gemeint sein kann. Im vorliegenden Fall kann es daher nur darauf ankommen, ob der BF am Verfahren zur von der belangten Behörde beabsichtigten Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung mitwirkt oder nicht. Dass der BF an diesem, hier gegenständlichen, Verfahren nicht mitwirken würde, wird im angefochtenen Bescheid gar nicht behauptet.

In Entsprechung der Judikatur des VwGH wäre im vorliegenden Fall im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des BF zu berücksichtigen gewesen, dass dieser bis dato an sämtlichen Verfahrenshandlungen mitgewirkt und von sich aus Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute getätigt hat. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, lediglich Umstände zum Nachteil des BF berücksichtigt und die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit unterlassen zu haben.

Die belangte Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ebenso hat es die belangte Behörde unterlassen, die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (Vgl Erwägungsgrund 20 der Dublin III VO) hinausgehenden, in Art 28 Dublin III VO normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft zu prüfen. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt nicht unter Art 28 der Dublin lll-VO subsumiert.

[...]

Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird) - hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.

Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels lediglich mit einem modulhaften Textbaustein. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der BF wäre sehr wohl bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten. Im

angefochtenen Bescheid wird nicht dargelegt, warum diese Art des gelinderen Mittels im konkreten Fall nicht in Frage kommen soll. Der BF nach seiner Asylantragstellung gern § 2 Abs 1 GVG-B einen Anspruch auf Grundversorgung im Rahmen der

Bundesbetreuung. Es ist nicht ersichtlich, warum der BF auf den Anspruch auf Grundversorgung verzichten und stattdessen ohne Wohnsitzmeldung "untertauchen" sollte. Dazu wird auf folgendes Erkenntnis des VwGH verwiesen;

Der Fremde eis Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stellt sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis E 28.

Juni 2007, 2006/21/0091; E 28. Juni 2007, 2006/21/0051). VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131.

Der BF ist jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtunq Folge zu leisten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF und seiner Kooperationsbereitschaft machen.

Der BF verfügt darüber hinaus über finanzielle Mittel, auf die er zurückgreifen kann. Sowohl der in Italien lebende Bruder des BF sowie mehrere Freunde können ihm im Bedarfsfall Geld zukommen lassen.

Zu berücksichtigen ist überdies, dass in einem frühen Verfahrensstadium besonders schwerwiegende Umstände für die Begründung eines Sicherungsbedarfes vorliegen müssen:

In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, indem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 in Betracht kommen, bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen. /VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432)

Ein Konsultationsverfahren wurde offenbar erst eingeleitet. Der BF wurde unmittelbar nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Schubhaft genommen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft zum momentanen Zeitpunkt jedenfalls als unverhältnismäßig.

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:

[...]

Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).

Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).

Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen.Dahingehend hat auch der VwGH im jüngsten Erkenntnis vom September 2015 entschieden, da er speziell in einem Schubhaftverfahren Verfahrenshilfe unmittelbar gestützt auf Art 47 Abs 3 GRC gewährt hat (VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032);

"Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid aus Mai 2015 - wenn auch möglicherweise verfehlt - auf § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützt war und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Fremden dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme iSd Richtlinie 2008/115/EG (konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des VwG in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet ist. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG 2014 vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (vgl. VfGH E 5. Oktober 2011, G 26/10 ua; B EuGH 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbHn). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehent dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist'\

Da in concreto keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, muss dem BF gern Art 47 Abs 3 GRC ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beiseite gestellt werden.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.

Das BFA legte den Akt vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus:

"Der Genannte reiste von Dänemark kommend auf dem Flugweg nach Albanien im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat nach Österreich. Der Genannte stellte am 02.11.2015 bei der LPD NÖ seinen Asylantrag.

Am 02.11.2015 wurde der Obgenannte in Schubhaft genommen zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. (§ 76 Abs. 2 FPG)

Im konkreten Fall ergibt sich folgender Sachverhalt:

  • Der Genannte sollte am 02.11.2015 von Dänemark kommend (Abschiebung nach Albanien) in Österreich nur durchreisen. - Er stellte am selben Tag im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat unter der Zahl IFA 1093044902, seinen Antrag auf internationalen Schutz. - Gleichzeitig wurde ein Verfahren nach der Dublin III Verordnung mit Dänemark eingeleitet.

Da aufgrund seiner Vorgeschichte - der insgesamt vierte Asylantrag im Schengen Gebiet seit dem 12.02.2015 DE, 06.07.2015 FI, 13.09.2015 SE und 17.09.2015 DK, sowie Verweigerung der Abschiebung aus Deutschland, bzw. Verweigerung der Weiterreise - Sicherungsbedarf bestand wurde die Schubhaft angeordnet.

Der Genannte zeigte damit, dass er nicht gewillt ist sich an irgendwelche behördlichen Anweisungen zu halten.

Der Genannte ist, wie sein Verhalten zeigt, flexibel in seiner Lebensgestaltung, an absolut keine Örtlichkeiten oder Personen gebunden und jederzeit bereit illegal unterzutauchen. Von einer Integration konnte nichts wahrgenommen werden, zumal sich Genannter erstmals in Österreich befindet.

Das BFA RD NÖ kommt letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in sein Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich. Es ist ersichtlich dass es sich in diesem Fall um eine illegal aufhältige Person, welche über keine Meldeadresse und keine Barmittel verfügt, handelt und der in einem besonderen Licht erscheint und besondere Umstände vorliegen die ein Untertauchen befürchten lassen. Das BFA RD NÖ hat den Genannten niederschriftlich befragt und einzelfallbezogen geprüft."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Albanien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der Beschwerdeführer verließ am 16.12.2014 seinen Herkunftsstaat mit einem Schiff und reiste von Durres nach Bari (Italien) - dort hielt er sich circa einen Monat in Bologna bei seinem Bruder auf. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer per Zug über Milan nach München und suchte dort am 12.02.2015 um Asyl an. Nach Verbringung in ein Flüchtlingslager in Berlin - dort war er circa sieben bis acht Monate - ohne zu wissen, ob er einen positiven oder negativen Bescheid bekommen werde, fuhr der Beschwerdeführer weiter nach Finnland, wo er 06.07.2015 in Turku neuerlich um Asyl ansuchte und circa zwei bis drei Wochen blieb. Danach reiste der Beschwerdeführer weiter nach Schweden, wo er 13.09.2015 in Stockholm um Asyl ansuchte und vier Tage blieb.

Daraufhin reiste der Beschwerdeführer nach Dänemark und suchte am 17.09.2015 in Kopenhagen um Asyl an. Am 30.10.2015 hätte er nach Albanien abgeschoben werden sollen, suchte aber bei einer Zwischenlandung in Wien-Schwechat um Asyl an.

Der Beschwerdeführer hat den Ausgang seiner in Deutschland, Finnland und Schweden sowie Dänemark initiierten (Asyl)Verfahren nicht abgewartet.

Am 02.11.2015 erfolgte in diesem Asylverfahren die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Gleichzeitig wurde ein Verfahren nach der Dublin III Verordnung mit Dänemark eingeleitet.

Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste illegal von Dänemark kommend auf dem Flugweg nach Albanien im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat nach Österreich. Er stellte am 02.11.2015 bei der LPD NÖ seinen Asylantrag.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft ausschließlich auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG an und ging in seiner Begründung von der Zuständigkeit Dänemarks aus. Die Verwaltungsbehörde ging im Zusammenhang der von ihr angewandten Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG davon aus, dass "für die Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen muss"; [...] zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen [...].

Die Verwaltungsbehörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers nur auszugsweise, vorwiegend unter Bezugnahme auf die Asylantragstellung in Dänemark und die Nichtbereitschaft von Dänemark aus über Österreich nach Albanien zurückzukehren, geprüft.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft durch seinen gewillkürten Vertreter - die Vollmacht wurde am 09.11.2015 erteilt - am 10.11.2015 Beschwerde erhoben.

Aktuell steht (noch) nicht abschließend fest, welcher "Dublin-Staat" zuständig ist. Eine Ausreiseunwilligkeit in Bezug auf Deutschland, Finnland und Schweden kann nicht festgestellt werden; diese liegt hinsichtlich Dänemarks vor. Aufgrund der (noch) ungeklärten Zuständigkeit kann nicht festgestellt werden, dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit zusammenhängend ein Sicherungsbedarf besteht.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamts.

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Italien, Deutschland, Finnland, Schweden und Dänemark und den entsprechenden Asylantragstellungen in Deutschland, Finnland, Schweden und Dänemark basieren nicht nur auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers selbst, sondern auch auf den von der Verwaltungsbehörde erhobenen Eurodac-Treffern. Der Beschwerdeführer hat auch selbst eingeräumt, dass er von Dänemark über Österreich nach Albanien zurückkehren hätte sollen, was er letztlich mit seiner Asylantragstellung in Österreich - diese ist gleichfalls unbestritten - verhinderte.

Lediglich in Bezug auf Dänemark lässt sich eine Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit festmachen, hatte doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vom 02.11.2015, angesprochen auf seine Aufenthalte in den angeführten Ländern, ausdrücklich zu Dänemark ausgeführt, dass "es eine Katastrophe war". Da der Beschwerdeführer von Dänemark über Österreich nach Albanien zurückkehren sollte und ihm im Falle einer Rückschiebung nach Dänemark eine zwangsweise Abschiebung nach Albanien zu drohen scheint, kann nicht, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu behaupten versucht, angenommen werden, dass sich die Ausreiseunwilligkeit nur auf Albanien bezieht. Explizit hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Deutschland angemerkt, dass "die Umstände sehr gut waren". Damit korrespondiert auch der im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme von ihm gemachte Hinweis "Dann wäre Deutschland zuständig und nicht Dänemark". Auch in Betreff Finnlands bezeichnete er die dortigen Bedingungen als "gut" und zu Schweden gab der Beschwerdeführer aufgrund seines zu kurzen Aufenthaltes keine Einschätzung ab.

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu den Schubhaftbescheidmängeln hat der Beschwerdeführer zum Teil zutreffend aufgezeigt - so die inhaltliche Rechtswidrigkeit, den Bescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage, nämlich auf § 76 Abs. 2 Z. 1 statt richtigerweise auf Z. 2 leg.cit zu stützen und waren um die Feststellung des Vorliegens eines offensichtlichen sekundären Feststellungsmangels zu ergänzen - die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Bescheid vom Erfordernis einer (schlichten) Fluchtgefahr statt richtigerweise vom Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Fluchtgefahr aus, wie die zitierten Stellen des Bescheides unzweifelhaft dokumentieren.

Zwar hat die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführt, dass sie "ein Verfahren nach der Dublin III Verordnung mit Dänemark eingeleitet" hat, vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aber seinen ersten Asylantrag in Deutschland stellte, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass Dänemark tatsächlich zuständig ist, wie von der Verwaltungsbehörde ohne weitere Ausführung auf S. 9 des gegenständlich angefochtenen Bescheides konstatiert: "Für ihr weiteres Verfahren ist Dänemark nach der Dublin-Verordnung zuständig [...]". Diesem Umstand kommt aber in Bezug auf die Feststellung der Ausreise(un)willigkeit zu. In Bezug auf Deutschland nämlich kann unter dem Aspekt des (Nicht)Vorliegens von Ausreisewilligkeit nicht ohne weiteres von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden.

Das für die Frage der unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshelfers entscheidungsrelevante Vollmachtsverhältnis beruht auf der im Akt aufliegenden, am 09.11.2015, vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmachtsurkunde.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr so weit feststellbar ist, dass eine Entscheidung möglich war. Die Frage der Dublin-Zuständigkeit obliegt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Obwohl die belangte Behörde das Verfahren zur Außerlandesbringung in einen Dublin-Staat sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid ausschließlich - zu Unrecht - auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen - § 76 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FPG - des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015) in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Zutreffend weist die Beschwerde auf die Materialien (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen) zu diesem Normenbereich hin, welche die Bedeutung der Differenzierung zwischen Z. 1 und Z. 2 ausdrücklich hinweisen.

"Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung).

Bereits die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf (92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen BEGUTACHTUNG) bringen deutlich zum Ausdruck, dass die Fluchtgefahr im Zusammenhang mit "Dublin-Fällen" "erheblich" zu sein hat und dass damit nur die bereits vorherrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz ihren Niederschlag gefunden hat:

"Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. [...] So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Die sich in Dublinfällen direkt aus dem Unionsrecht ableitbare Verhältnismäßigkeit und erhebliche Fluchtgefahr ist in Art. 28 der Dublin III-Verordnung geregelt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Indem die Verwaltungsbehörde nicht nur ausschließlich eine falsche Rechtsgrundlage, nämlich §76 Abs. 2 Z. 1 FPG anwendet und darauf aufbauend das Verhalten des Beschwerdeführers (unvollständig - dazu siehe sogleich) nicht im Hinblick auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr prüfte, belastet sie den gegenständlichen Schubhaftbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Unabhängig davon erweist sich die Bescheidbegründung in mehrfacher Hinsicht als nicht ausreichend schlüssig.

Zutreffend weist die Beschwerde daraufhin, dass dem Beschwerdeführer, der unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich festgenommen wurde, das Fehlen einer "Wohn- und Familiensituation" nicht dergestalt zum Vorwurf gemacht werden kann, dass daraus ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt". Der Beschwerdeführer war gar nicht in der Lage, eine dem Gesetz entsprechende "Wohnsituation" (gemeint offensichtlich: Meldeadresse) herzustellen.

Auch bleibt die Verwaltungsbehörde jegliche nähere Auseinandersetzung mit der Ausführung "Sie haben die Rechtsordnung immer wieder missachtet" schuldig, was aber insofern von Bedeutung ist, als die Verwaltungsbehörde letztlich dem Beschwerdeführer ausschließlich die Nichtbereitschaft, weiter von Wien nach Albanien zu reisen zum Vorwurf macht - eine konkrete rechtliche Prüfung des vorzeitigen Verlassens Deutschlands, Finnlands und Schwedens insbesondere unter dem Aspekt Ausreisewilligkeit und in weiterer Folge (überhaupt) der Verhältnismäßigkeit wurde seitens der Verwaltungsbehörde nicht vorgenommen.

Vor dem Hintergrund einer nicht feststehenden Dublin-Zuständigkeit, der mangelnden Anwendung der maßgeblichen Normen, dem Fehlen einer entsprechenden Auseinandersetzung mit der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers, einer nicht ausreichend substantiierten Begründung zum Vorliegen von (schlichter) Fluchtgefahr erweist sich daher der gegenständlich angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides hat wiederum die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung zur Folge.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gerade im Hinblick auf die noch anstehende Klärung der Frage der Dublin-Zuständigkeit im vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren und der damit im Zusammenhamg stehenden Rückkehrbereitschaft - siehe Ausführungen zur jeweiligen Ausreisewilligkeit -kann aktuell nicht mit hinreichender Bestimmtheit ausgegangen werden, dass "erhebliche Fluchtgefahr" anzunehmen ist, sodass nach den im Spruch angeführten formellen und inhaltlichen Bestimmungen die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen war.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt V. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Da der Beschwerdeführer am 09.11.2015 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 10.11.2015 - war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.

Zu Spruchpunkt VI. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VII. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt V. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt VI. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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