L509 1413439-2•BVwG L509 1413439-2
L509 1413439-2Bundesverwaltungsgericht16.11.2015
Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger
L509 1413439-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Bischof Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 144a Abs. 1 B-VG eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, U-2258-2259/2013-5 abgelehnt.
2. Am XXXX 2014 ehelichte der BF in Österreich eine ungarische Staatsangehörige und stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte für Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers) nach § 54 NAG.
3. Der BF stellte am 22.05.2015 weiters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG.
4. Mit Schreiben vom 27.05.2015 ersuchte das BFA das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes hinsichtlich des Beschwerdeführers.
5. Am 03.08.2015 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung MA35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) eine Mitteilung gem. § 55 Abs. 3 NAG. Demnach habe die Ehegattin des Beschwerdeführers auch nach mehrmaligen Aufforderungen kein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen, weswegen auch für den BF die Erteilungsvoraussetzungen (für die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) vorliegen würden. Aus diesem Grund werde dem BFA der Verwaltungsakt gem. § 55 Abs. 3 NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt.
6. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2015 wurden der BF bzw. sein rechtsfreundlicher Vertretet vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem dreijährigen Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zudem wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
7. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 56 AsylG) gem. § 58 Abs. 9 Z1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den gegenständlichen Antrag am 22.05.2015 gestellt habe. Es sei festgestellt worden, dass er bei der MA35 noch einen offenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige habe und befinde sich der BF demnach in einem Verfahren nach dem NAG. Laut § 58 Abs. 9 Z1 AsylG sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Dies liege im Fall des BF zum derzeitigen Zeitpunkt vor.
8. Dieser Bescheid wurde dem BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt, wogegen innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 29.10.2015 Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde festgehalten, dass der BF mit dem in der Beilage übermittelten Schreiben seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte zurückgezogen habe. Die Ehegattin habe die eheliche Wohnung verlassen und würden daher die Anspruchsvoraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht mehr bestehen. Materiell würden alle Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel (Anm. nach § 56 AsylG) vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3. Behebung des Bescheides nach § 28 Abs. 5 VwGVG
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet:
"Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen".
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen - von § 28 Abs. 2 und 4 VwGVG zu unterscheidenden - eigenen Tatbestand der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht - und zwar in Form eines Erkenntnisses - dar, wobei je nach Lagerung des Falles eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlich sein kann (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG) in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18).
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
3.3. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
3.4. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auf folgende Passage der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (BGBl I 2012/87) zu § 58 Abs. 9 AsylG hinzuweisen:
"[...] Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz 'soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt' nicht [...]. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich zB in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann".
Da somit aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 9 AsylG eindeutig hervorgeht, dass § 58 Abs. 9 AsylG auf Anträge gemäß § 56 AsylG nicht anzuwenden ist, war davon auszugehen, dass das BFA im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 58 Abs. 9 AsylG die Rechtslage verkannt hat. Es hätte demnach den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte es diesen aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls inhaltlich prüfen müssen.
Daher war der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlose zu beheben.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 VwGVG und des § 58 Abs. 9 AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Rechtslage eindeutig (04.08.2015 Ra 2015/06/0062VwGH). .
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.