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L509 1410072-5•BVwG L509 1410072-5
L509 1410072-5Bundesverwaltungsgericht16.11.2015
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Konversion, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache
L509 1410072-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Peter Michael WOLF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste nach eigenen Angaben im April 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 02.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ein.
1.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung brachte er als Fluchtgrund Probleme wegen Alkoholverkaufs, Grundstücksprobleme sowie eine unerfüllte Beziehung zu einem Mädchen vor.
1.3. Im Zuge der weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.08.2009 brachte er als Fluchtgrund abermals Probleme wegen Alkoholverkaufs, Grundstücksprobleme sowie eine unerfüllte Beziehung zu einem Mädchen vor und ergänzte sein Vorbringen damit, dass er nun auch Christ sei. Bereits im Iran habe er sich für das Christentum interessiert und deswegen Probleme gehabt. Er sei nicht im Besitze eines Taufscheines.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Iran" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund von Widersprüchlichkeiten und dem Unterlassen der Vorlage von Beweismitteln die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2010 mit Erkenntnis vom 13.01.2011, Zl. E3 410.072-1/2009-15E, zugestellt am 17.01.2011, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Der Asylgerichtshof erachtete das vom BF behauptete Interesse für das Christentum und die beabsichtigte Konversion - ebenso wie sein sonstiges Fluchtvorbringen (Probleme wegen Alkoholverkaufs, Grundstücksprobleme und einer unerfüllten Beziehung zu einem Mädchen) - aufgrund mehrerer, im Einzelnen aufgezeigter Widersprüche als nicht glaubwürdig. Der BF sei moslemischen Glaubens und habe daher in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Beziehung zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder stelle kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK dar. Mangels Familienlebens und besonderer Integration in Österreich sei die Ausweisung des BF gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
In der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses wertete der Asylgerichtshof das Verhalten des BF in der Beschwerdeverhandlung als den Versuch, vorerst durch vorgebliche gesundheitliche Schwierigkeiten (Einnahme von Schlaftabletten am Tag vor der Verhandlung), eine Verschiebung der Beschwerdeverhandlung zu erreichen. Tatsächlich war der BF sehr wohl verhandlungsfähig aber - wie die Leiterin der Verhandlung im Gespräch mit der Vertreterin des BF feststellte - schlecht auf die Fragen vorbereitet, die die Konversion zum Christentum betreffen, was der eigentliche Grund für die beabsichtigte Verschiebung des Verhandlungstermines gewesen war. Er hatte weder ausreichende Kenntnis vom Christentum, noch war sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, welches keinen Bezug zu einem allfälligen Glaubenswechsel gehabt hatte, wegen gravierender Widersprüche glaubhaft. Auf die Beweiswürdigung des bezogenen Erkenntnisses wird verwiesen (vergl. dazu die S 14 ff des Erk., Zl. E3 410.072-1/2009-15E).
2.1. In der Folge reiste der BF in die Slowakei aus und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem ihm in der Slowakei mitgeteilt wurde, dass Österreich zur Entscheidung über seinen Antrag zuständig sei, kehrte der BF nach Österreich zurück und brachte am 27.02.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag) ein.
Diesen Folgeantrag begründete der BF bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 27.02.2011 und 08.03.2011 wiederum mit jenen, bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, da er zum christlichen Glauben übertreten werde und er deshalb nicht in den Iran zurück könne. Er habe sich bereits im Iran mit dem christlichen Glauben beschäftigt, habe Kontakt mit Christen gehabt und sei bereits dort (im Iran) getauft worden (vergl. Akt des Bundesasylamt FZ 11 01.990, S 11 - Anm.: im Erstverfahren sprach der BF zu keiner Zeit davon, dass er bereits im Iran getauft worden sei). In Österreich gehe er seit 2009 in die Kirche zum Religionsunterricht.
Bei seiner Einvernahme am 27.02.2011 legte der BF eine Bestätigung des V.C.C. vom 05.01.2011 vor, wonach der BF Bibel-Unterricht erhalte und die Absicht habe, getauft zu werden, weiters ein Schreiben vom 31.12.2010, in dem er einen bereits im Erstverfahren genannten Zeugen namhaft machte, welcher bestätigen könne, dass er regelmäßig die Bibel studiere.
2.2. Mit Bescheid vom 10.03.2011, Zl. 11 01.990-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in den Iran aus (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das vom BF im gegenständlichen Asylverfahren erstattete Vorbringen jenem des Erstverfahrens entspreche, über welches bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Der BF habe zur Begründung seines Folgeantrages wiederum sein Interesse am christlichen Glauben und seine Absicht an einer Konversion geltend gemacht. Dieses Vorbringen sei jedoch bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig beurteilt worden. Es liege kein geänderter Sachverhalt vor, sodass der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2011 rechtzeitig Beschwerde.
2.4. Dem 2003 von einem Bruder des BF gestellten Asylantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2006 stattgegeben. Das Asylverfahren eines weiteren Bruders in Österreich wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011, GZ E3 412.642-1/2010-13E rechtskräftig negativ abgeschlossen.
2.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.04.2011, GZ E2 410.072-2/2011/7E wurde die unter 2.3. genannte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Diese Erkenntnis wurde dem BF am 14.04.2011 zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3. Der BF stellte am 02.11.2011 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 02.11.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 21.11.2011 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zur Begründung seines Antrages machte er geltend, er sei am Tag seiner letzten Einvernahme getauft worden und er habe den am 14.10.2011 erhaltenen Taufschein vorgelegt. Er sei daher zum Christentum übergetreten und es erwarte ihn in seiner Heimat als Abtrünniger die Todesstrafe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 21.11.2011 legte der BF dann Lichtbilder vor, die ihn mit anderen Personen im Wasser stehend - offensichtlich bei der Taufe - zeigen. Dass er getauft worden war, könnten auch die Zeugen XXXX und XXXX bestätigen. Er habe einen Bruder, der in Österreich anerkannter Flüchtling und einen weiteren Bruder, der noch Asylwerber sei. Der als Flüchtling anerkannte Bruder sei Christ. Dieser komme auch für den Lebensunterhalt des BF auf.
Weiters gab der BF an, er habe den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er Christ geworden sei. In seinen früheren Asylverfahren habe er noch keinen Taufschein gehabt. Einen solchen besitze er jedoch jetzt (AS 97). Seine erste Taufe im Iran sei nicht anerkannt worden, deshalb habe er sich nun ein zweites Mal taufen lassen. Er habe sich der " XXXX " angeschlossen, dabei handle es sich um eine anerkannte internationale Kirche und Glaubensgemeinschaft. Es seien dort alle Nationalitäten vertreten und es werde Englisch gesprochen.
In der Folge wurde der BF zu seinem Wissen über die Religion, die Religionsgemeinschaft, der er sich angeschlossen hat und zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel befragt. Weiters wurde der BF auf die ihm in seinem letzten Asylverfahren zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellung mit der Anmerkung verwiesen, dass sich in der Zwischenzeit keine Änderung der maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran ergeben habe.
3.1. Der BF nahm durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 25.11.2011 schriftlich Stellung. In der Stellungnahme wurde wiederholt, dass der BF tatsächlich getauft wurde und regelmäßig an Zusammenkünften seiner Glaubensgemeinschaft teilnehme. Sein erster (und zweiter) Asylantrag sei abgewiesen worden, weil er keine Nachweise über die Konversion vorlegen habe können und sein Wissen über die christliche Religion nicht ausgereicht hätte. Nunmehr könne er den Glaubenswechsel aber durch eine Urkunde belegen und die Zeugen könnten auch bestätigen, dass er aktiv am Glaubensleben teilnimmt. Die Fragen in der Einvernahme zum Wissen über das Christentum seien derart schwierig und für ihn teilweise nicht verständlich gewesen. Manche Ausdrücke hätte der Dolmetscher auch nicht in das Persische übersetzten können, so dass er nur unzulängliche Antworten habe geben können. Er sei ein einfacher Christ und in seiner Glaubensgemeinschaft würden in erster Linie die Grundsätze des christlichen Glaubens an Hand der Bibel unterrichtet. Herr XXXX versammle zu diesem Zweck regelmäßig die persisch-sprachigen Kirchenmitglieder und gehe einzelne Abschnitte der Bibel mit ihnen durch. Hätte der BF Fragen zur Bibel bekommen, hätte er diese auch beantworten können. Mit Ausdrücken wie "Parakletos" oder "Trinität" wüsste er mangels Verständnisses nichts anzufangen. Seine Glaubensgemeinschaft sei eine Freikirche und ausschließlich am Inhalt der Bibel orientiert, sie gehöre zur österreichisch-evangelischen Allianz und sei als Verein unter dem Namen " XXXX " registriert. Seine Konversion stünde nach seinem nunmehrigen Vorbringen außer Zweifel und es werde die Zulassung des Verfahrens beantragt.
3.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2012, FZ 11 13.181-EAST Ost, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am 26.01.2012 persönlich zugestellt.
3.3. Gegen den unter 3.2. genannten Bescheid wurde vom ausgewiesenen Vertreter des BF rechtzeitig (eingelangt am 01.02.2012) das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In der Beschwerdeschrift wird neuerlich auf die bereits erfolgte Konversion hingewiesen und die Bescheidbegründung des Bundesasylamtes als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Zusätzlich wurde eine Passage aus dem Online-Bericht des katholischen Informationsmediums "Katholische" zitiert, wo über die Ausbreitung des Christentums im Iran berichtet wird und eine Aufforderung des iranischen Sicherheitsministers an die islamischen Ausbildungsstätten angeführt wird, sich der Ausbreitung des Christentums im Iran stärker zu widersetzen. Ein schiitischer Würdenträger habe die protestantischen Freikirchen als "gefährlichste Geheimdienstorganisation der Welt" bezeichnet. Die Stellungnahme sei über eine Presseagentur erschienen, die den Revolutionswächtern nahesteht. Da der BF einer US-amerikanischen Freikirche angehöre, sei er damit in den Augen des Iran Mitglied einer gefährlichen Geheimdienstorganisation. Darin läge neben religiöser Verfolgung auch eine politische, was ein inhaltliches Asylverfahren notwendig mache und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfordere.
3.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2012, GZ E2 410.072-3/2011-3E wurde die unter 3.3. genannte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der BF gemäß 3 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter des BF am 17.02.2012, sowie dem BF am 19.02.2012, zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3.5. Gegen diese Erkenntnis wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 14.03.2012 ablehnte.
4. Der BF stellte am 30.05.2012 den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 30.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 13.06.2012 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zur Begründung seines Antrages führte er aus, die Behörden im Iran würden ihn bei einer Rückkehr erhängen, da er zum Christentum konvertiert sei. Er sei herzkrank und könne sich die Medikamente, die er benötige, nicht leisten. Zudem habe er auch psychische Probleme. Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er leide an keiner Erkrankung, bekomme aber Medikamente, weil er sich beim Fußballspielen verletzt habe und ein Medikament, damit er besser schlafen könne. Die iranische Polizei habe herausgefunden, dass der BF Christ geworden sei. Sie wären bei seinen Eltern gewesen und hätten nach dem BF gesucht. Sein Vater habe dann angegeben, dass sich der BF in Teheran aufhalte. Die Polizei habe dann gesagt, dass sich der BF bei ihnen melden solle. Sie würden wissen, dass er Christ geworden sei. Dies sei vor sechs Tagen (vom 13.06.2012 aus gesehen) gewesen und hätten ihm dies seine Eltern telefonisch mitgeteilt. Der BF vermute, dass die iranische Polizei von seiner Konversion über die iranische Botschaft in Österreich erfahren habe.
4.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.06.2012, FZ. 12 06.632-EAST Ost den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.05.2012 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am 19.06.2012 persönlich zugestellt.
4.2. Gegen den unter 4.1. genannten Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 25.06.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bereits in seinem Heimatland aufgrund der erfolgten Konversion zum Christentum mit dem Tode bedroht worden sei, jedoch Angst gehabt habe, dies in den ersten Einvernahmen anzugeben. Die entsprechenden Fluchtgründe hätten somit bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates bestanden, weswegen eine neuerliche Prüfung geboten scheine. Außerdem sei der BF erst kürzlich wieder darüber informiert worden, dass in seinem Elternhaus nach ihm gesucht worden wäre. Zudem sei der BF bei dem Versuch, mit der iranischen Berufsvertretungsbehörde in Österreich Kontakt aufzunehmen, von den dortigen Vertretern seines Herkunftslandes persönlich nachdrücklich davor gewarnt worden, in dieses zurückzukehren.
Auch den vierten Antrag auf internationalen Schutz stützte der BF auf seine Konversion zum Christentum, mit der Neuerung, dass er erst kürzlich erfahren habe, dass die Polizei im Iran nach ihm gesucht habe. Erstmals in der Beschwerde im gegen den (vierten) abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vorgebracht wurde, dass der BF bereits im Iran wegen der Konversion zum Christentum mit dem Tode bedroht worden sei, habe dies jedoch aus Angst nie angegeben. Auch sei er bei dem Versuch, mit der iranischen Berufsvertretungsbehörde in Österreich Kontakt aufzunehmen, von den dortigen Vertretern seines Herkunftsstaates persönlich nachdrücklich davor gewarnt worden, in dieses zurückzukehren.
Der Asylgerichtshof erachtete den Umstand, dass der BF diese Drohung erstmals in der Beschwerdeschrift zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz erwähnte, als nicht den Tatsachen entsprechend. Andernfalls hätte der BF zumindest bereits in der Erstbefragung zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz davon gesprochen. Hier habe er aber lediglich davon gesprochen, er könne nicht in den Iran zurück, da er von den dortigen Behörden erhängt werde, weil er zum Christentum konvertiert sei (Erstbefragung, S 4, im Akt zum erstinstanzlichen Verfahren mit der Zahl 12 06.632-EAST Ost). Der Asylgerichtshof führte vor allem ins Treffen, dass der BF bei der asylbehördlichen Einvernahme am 13.06.2012 ebenfalls nicht von einer solchen Drohung, sondern nur davon gesprochen hätte, dass die Polizei nach dem BF bei ihm zu Hause gesucht hätte. Der BF könne nicht einwenden, dass ihm das Erfordernis nicht bewusst gewesen wäre, alle für seinen Antrag auf internationalen Schutz relevanten Umstände, von denen nur er selbst Kenntnis haben kann, im Rahmen des Asylverfahrens zum ehest möglichen Zeitpunkt bekannt zu geben, zumal er bereits den vierten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ihm jedes Mal ein Merkblatt ausgefolgt worden sei, mit dem er auf dieses Erfordernis hingewiesen und er bei jeder Einvernahme immer wieder angehalten worden sei, die Wahrheit anzugeben, andernfalls dies über die Beweiswürdigung Einfluss auf die Entscheidung zu seinem Nachteil haben könnte.
Der Asylgerichtshof wertete die Angaben des BF mit näherer Begründung auch als eine Schutzbehauptung und weitere Vorbringenssteigerung, die sich wiederum auf die bereits in den vorangegangenen drei Asylverfahren geltend gemachten nicht glaubhaften Gründe stütze, über die bereits in den Vorverfahren abgesprochen wurde. Mit dem vierten Asylantrag sei daher im Ergebnis wiederum die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt worden und habe das Vorbringen keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen vermocht. Da sohin Identität der Sache vorgelegen sei, habe das Bundesasylamt den neuerlichen (vierten) Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
5. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer den fünften Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 10.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, die Gründe, welche er in seinem ersten Verfahren angeführt habe, würden nach wie vor gelten. Er könne in den Iran nicht zurück, da sein Leben in Gefahr sei. Im Iran würde ihn die Todesstrafe erwarten, weil er zum Christentum konvertiert sei.
Mit Verfügung vom 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Diese Mitteilung hat der Beschwerdeführer am 26.06.2015 persönlich übernommen. Am 25.06 2015 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers die erteilte Vollmacht angezeigt. Mit Eingabe vom 29.06 2015 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer an der für den 30.06.2015 vorgesehenen Einvernahme nicht krankheitsbedingt nicht teilnehmen könne. Außerdem wurde eine Mitteilung der iranischen christlichen Gemeinde über die Teilnahme an den Veranstaltungen dieser Christengemeinde vorgelegt.
Schließlich wurde am 03.07.2015 eine behördliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Bei der Einvernahme war sowohl die Rechtsberaterin als auch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers anwesend. Bei der Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zuvor eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte und dass seine bisherigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vollständig und wahrheitsgetreu sein. Ergänzend führte er aus, sein Bruder sei vor drei Jahren in den Iran geflogen und dort einem "Interview" (gemeint: Einvernahme) unterzogen worden. Der Bruder habe über den Beschwerdeführer berichtet und auch angegeben, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und Christ geworden sei. Die Behörden hätten sich erkundigt, wo genau in Wien der Beschwerdeführer aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem im Iran keinen Schutz mehr durch Verwandte. Er wüsste nicht wo seine Familienmitglieder sind. Hier in Österreich habe er einen Bruder. Von dem vor 3 Jahren in den Iran zurückgekehrten Bruder kenne er den derzeitigen Aufenthalt nicht. Er glaube, dass seine Familie im Iran unter Druck gesetzt worden sei und sie den Iran verlassen hat, weil zwei Kinder von der Familie Christ geworden seien. Vielleicht sei seine Familie eingesperrt worden.
Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, ob seine Angaben im Rahmen des Erstverfahrens bzw. der Vorverfahren richtig, vollständig und wahrheitsgetreu wären, was er bestätigte.
Er leide an psychischen Problemen und sei in ärztlicher Behandlung. Außerdem nehme er Medikamente gegen die Angst und psychischen Probleme. Er habe in Österreich seit fast 2 Jahren eine Freundin, lebe mit dieser zwar nicht in einer gemeinsamen Wohnung, besuche sie aber regelmäßig. Seinen Lebensunterhalt beziehe er über die Grundversorgung, er habe aber auch schon in einem Restaurant als Kellner gearbeitet. Vorbestraft sei er nicht. Im Iran sei er schon einmal im Gefängnis gewesen, könne sich aber nicht mehr erinnern, wann das gewesen sei. Eine Zeit lang habe er hier in Österreich ein Fitnessstudio besucht, was ihm derzeit nicht möglich sei, da er "in seinem Leben Probleme" habe. Er habe bereits einen Deutschkurs absolviert und die A2.2-Prüfung abgelegt. Kontakt habe er mit Freunden und Kollegen in der Arbeit und mit der Freundin spreche er auch Deutsch. Ein in Österreich lebender Bruder sei verheiratet und habe ein Kind. Zu diesem bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Außer dass er seit seiner Einreise einmal in der Slowakei und einmal für 3 Monate in Niederlanden gewesen sei und dort jeweils Asylanträge gestellt habe, habe er sich immer in Österreich aufgehalten. Noch einmal zum Grund der Antragstellung befragt, wiederholte er, im Iran habe er niemanden und die iranischen Behörden würden wissen, dass er Christ geworden sei. Vielleicht sei er auch hier in Österreich in Gefahr.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran ausgefolgt und er wurde aufgefordert, dazu bis zum 20.07.2015 Stellung zu nehmen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass der Beschwerdeführer nicht in den Iran zurückkehren könne, weil er zum Christentum konvertiert sei und regelmäßig seine christliche Gemeinde in Wien besuche. Darüber hinaus werde er sowohl von seinem Bruder mit monatlich 150,00 € als auch von seiner "Lebensgefährtin" mit monatlich ca. 200,00 € finanziell unterstützt. Im Iran sei keine finanzielle Unterstützung zu erwarten, da der Beschwerdeführer dort keine Familie mehr habe.
6. Mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl. XXXX (IFA) und XXXX (Verfahrenszahl), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Beschwerde wird mangelhaftes Ermittlungsverfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung releviert. Dazu wird ausgeführt dass eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Asylverfahren nicht vorgeworfen werden könne, da es dem Beschwerdeführer faktisch nicht möglich sei, mangels Kontakt zu seinen Familienangehörigen Identitätsdokumente zu besorgen. Der Beschwerdeführer befürchte sogar, dass der fehlende Kontakt zu seiner Familie mit seinem Fluchtgrund in Zusammenhang stehen könnte, ob sie letztlich untergetaucht seien oder inhaftiert wurden, entziehe sich seiner Kenntnis. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig ignoriert. Seine Ausführungen, dass der Bruder des Beschwerdeführers während seines Iran-Aufenthaltes vor 3 Jahren festgenommen und im Zuge der Festnahme die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum geoffenbart habe, sei keiner Prüfung unterzogen worden. Es sei auch das Schreiben der christlichen iranischen Gemeinde, worin dem Beschwerdeführer bescheinigt werde, dass er regelmäßig als gläubiger Christ den Gottesdienst der Gemeinde besucht, ignoriert worden. Ebenso habe die belangte Behörde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht überprüft, obwohl er nach den vorgelegten fachärztlichen Befunden an einer Anpassungsstörung leide, die medikamentös behandelt wird. Seit der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des Bescheides seien wiederum drei Monate vergangen und es hätte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eintreten können. Es seien keine Auskünfte bei den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Ärzten eingeholt worden. Die behördlichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien schwer nachvollziehbar, da die belangte Behörde dazu keine Ermittlungen angestellt habe. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die finanziellen Unterstützungsleistungen, die der Beschwerdeführer von seinem Bruder und seiner Lebensgefährtin erhalte, in etwa dem Betrag der monatlich für Asylbewerber vorgesehenen Grundversorgung entspricht. Da der Beschwerdeführer im Iran keine Familienangehörigen mehr habe, die ihn unterstützen könnten, sei er auf die finanzielle Hilfe seiner Lebensgefährtin und seines Bruders in Österreich angewiesen, wodurch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. Der Beschwerdeführer ist bereits seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig und hat sich in dieser Zeit deutsche Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau von B1 erworben. Diese seien dadurch erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher in der Flüchtlingshilfe sowie vom Büro des Flüchtlingsbeauftragten Christian Konrad eingesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut und er sei dort gut integriert. Insofern sei von einem schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Die unrichtige rechtliche Beurteilung beruhe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Die belangte Behörde habe stattdessen das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung als unglaubwürdig abqualifiziert.
Sohin wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der Beschwerde war ein Unterstützungsschreiben von mehreren Personen angeschlossen, die sich dafür einsetzen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben kann, außerdem ein Schreiben der angeblichen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben seines in Österreich lebenden Bruders, ein fachärztlicher Befundbericht vom 6. Juli 2015 und eine Ambulanzkarte der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 14. Oktober 2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das BFA hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 01.05.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 13.01.2011, Zl. E3 410.072-1/2009-15E, wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses durch den BF am 17.01.2011 erwuchs dieses in Rechtskraft. Die nachfolgenden Anträge vom 27.02.2011, 02.11.2011 und vom 30.05.2012 wurden jeweils gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der BF nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Diese Entscheidungen wurden allesamt mit Beschwerden beim Asylgerichtshof bekämpft, die jedoch alle rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch die Behandlung der auf den Antrag vom 02.11.2011 bezogenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser abgelehnt.
1.3. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem BFA nunmehr - wie schon in den Vorverfahren - wiederum damit begründet, dass er zum Christentum konvertiert sei und deshalb im Iran einer behördlichen Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt sei. Neu brachte er lediglich vor, sein vor 3 Jahren in den Iran zurückgekehrter Bruder sei dort festgenommen worden und habe dieser anlässlich seiner Vernehmung über die Konversion des BF gegenüber den iranischen Behörden berichtet. Die iranischen Behörden hätten nun Kenntnis von seiner Konversion.
Damit stützt sich der BF dennoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.01.2011, Zl. E3 410.072-1/2009-15E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem nunmehr 5. Antrag wird daher im Ergebnis nur wieder die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Der Beschwerdeführer untermauert zwar die angebliche Furcht vor Verfolgung mit der Behauptung, dass sein Bruder vor ca. 3 Jahren in den Iran zurückgekehrt und dieser gegenüber den iranischen Behörden "komplett" über den Beschwerdeführer berichtet hätte (auch über dessen Konversion zum Christentum), zumal dieser einvernommen worden sei. Diese Behauptung erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung wiederum als nicht glaubhaft. Gibt der Beschwerdeführer doch an, dass sich dies anlässlich der Rückkehr seines Bruders in den Iran vor 3 Jahren zugetragen habe (vergl. AS 121: "...Mein Bruder ist vor 3 Jahren in den Iran geflogen und wurde dort interviewt. Mein Bruder hat im Iran komplett über mich berichtet, (und) dass er selbst psychische Probleme hat, weil er einige Zeit hier im Gefängnis saß. Er gab an, dass er hier eine Spritze wegen seiner psychischen
Probleme bekommen hat ...... berichtete den iranischen Behörden,
dass er und ich hier einen Asylantrag gestellt haben und dass ich Christ geworden bin. Weil er psychisch nicht mehr gesund war, haben die ihn nicht eingesperrt. Die Behörden wollten dann wissen, wo genau in Wien wir, also mein anderer Bruder, der noch in Wien lebt, leben und haben die Adresse auch von meinem Bruder bekommen...") Es kann somit nicht nachvollzogen werden, dass der BF, sollte dies den Tatsachen entsprechen, nicht sofort durch Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gegenüber der Asylbehörde geltend gemacht hätte, sondern damit zugewartet hat, bis die Behörde gegen ihn Maßnahmen zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes unternimmt, was durch Einleitung eines Dublin-Übernahmeverfahrens durch die niederländische Fremdenbehörde geschehen war. Im Übrigen divergiert die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Begründung von jenen Angaben in den vorausgegangenen Asylverfahren. So hat der BF schon in den vorausgegangenen Asylverfahren damit argumentiert, dass die Behörden Kenntnis von seiner Konversion hätten, da er bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei. Warum er nun im gegenständlichen Verfahren geltend macht, dass die iranischen Behörden erst durch die Rückkehr seines Bruders von der Konversion des BF erfahren hätten, steht dazu wohl im Widerspruch. Wäre sein früheres Vorbringen richtig gewesen, würde der BF jetzt nicht angeben, dass die iranischen Behörden durch die Rückkehrs seines Bruders Kenntnis von der Konversion des BF erlangt hätten bzw. hätte er wohl auch erwähnt, dass die iranischen Behörden ohnehin schon von seiner Konversion informiert gewesen seien. Wäre allerdings sein jetziges Vorbringen richtig, hätte er in den früheren Verfahren nicht angegeben, dass er bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei und er aus diesem Grund dort bereits verfolgt worden wäre.
So bringt der BF im Laufe der von ihm angestrengten Asylverfahren ständig neue Sachverhaltsergänzungen (bei gleichbleibendem Grundsachverhalt) ins Spiel, die jedoch mit den früheren Angaben nicht in Einklang zu bringen sind. Insofern ist daraus zu schließen, dass er versucht, mit immer wieder neu vorgetragenen unwahren Angaben zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen.
Der belangte Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch im gegenständlichen, mit 4. Folgeantrag angestrengten Verfahren keinen glaubhaften Kern enthält und er lediglich auf den bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren geltend gemachten und nicht für glaubhaft befundenen Sachverhalt aufbaut. Die damit in Zusammenhang gebrachten Repressionen gegen seine Familienmitglieder führte der Beschwerdeführer selbst als bloße Annahme an. Außer dass er angeblich seine Familienmitglieder telefonisch nicht erreichen kann, führte er keinerlei Anhaltspunkte an, die für die angenommene Ausreise seiner Familie aus dem Iran sprechen. Vor allem hat er keinerlei Angaben dazu gemacht, ob er überhaupt - und wenn ja - zu welchen Zeiten und in welcher Form er versucht hätte, mit seinen Angehörigen im Iran Kontakt aufzunehmen. Somit stellt sich die Angabe als bloße Schutzbehauptung dar und ist auch daraus für die Annahme eines "glaubhaften Kerns" seiner Aussagen nichts zu gewinnen.
Insoweit die Beschwerde aufzeigt, die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt, ist dem zu entgegnen, dass sich bei Durchsicht der im Akt einliegenden Protokolle keine Anhaltspunkte ergeben, die für ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren sprechen. Dem BF wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe für die Antragstellung darzulegen, dazu wurden ihm sowohl offene wie auch detaillierte Fragen gestellt, die zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet sind. Die protokollierten Antworten sind klar und sachbezogen, sie deuten auch nicht darauf hin, dass der BF Fragen nicht verstanden oder missverstanden hätte. Die Beschwerde versucht, eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde aufzuzeigen und spricht von deren Verpflichtung, im Iran Nachforschungen darüber anzustellen, ob die vom BF angegeben Wohnadresse seiner Familie den Tatsachen entspricht. Inwiefern dies zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF von Bedeutung sein soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und erschließt sich auch sonst nicht, zumal der BF gleichzeitig behauptet, gar nicht zu wissen, wo sich sein Verwandten aufhalten.
Zum Einwand der Beschwerde, die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF völlig ignoriert, ist festzustellen, dass sich - wie schon oben ausgeführt - der BF auf ein Ereignis beruft (Festnahme seines Bruders im Iran), das bereits vor 3 Jahren stattgefunden haben soll. Wie schon oben erwähnt, mangelt es diesem Vorbringen an Glaubhaftigkeit, zumal der BF mit dem Vorbringen zugewartet hat, bis die Behörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleitete.
Da Vorgehen des BF in Bezug auf die angebliche Konversion zum Christentum, indem er in den einzelnen Asylverfahren immer wieder andere, zueinander teilweise widersprüchliche Umstände vorbringt, lässt eindeutig erkennen, dass es ihm mit seiner Annäherung an christliche Gemeinschaften nur auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels ankommt. Es ist ihm aufgrund seines Vorgehens eine innere Überzeugung abzusprechen, die der BF von Anfang an nicht darlegen konnte. Es fehlt somit auch dieser Behauptung ein "glaubhafter Kern", sodass lediglich von einem Bekräftigen bzw. Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes im Sinne der o. a. VwGH-Judikatur zur § 68 AVG, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, gesprochen werden kann.
Darüber hinaus wurde mit der Beschwerde weder eine konkret geänderte Sachlage aufgezeigt noch ergeben sich aus der Aktenlage (Befragung, Einvernahmen und Länderfeststellungen) Hinweise auf Aktenwidrigkeiten oder willkürliche Annahmen der belangten Behörde.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausführlich dargestellt, dass sich die Lage im Herkunftsland Iran seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht in relevantem Ausmaß geändert hat und hat diese Feststellungen mit einer ausgewogenen Sammlung von nachvollziehbaren Quellen belegt, denen seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist keinen Grund ersichtlich, von einer Änderung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsland Iran auszugehen, zumal die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde umfassend sind und auch dem Bundesverwaltungsgericht keine anderen, darüber hinausgehenden oder entgegenstehenden Länderinformationen vorliegen.
Es sind aber auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine psychische Erkrankung geltend gemacht und einen entsprechenden Facharztbefund vorgelegt. Aus diesem Befund ergibt sich, dass er an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leidet. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung. Dazu ist auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte zu verwesien, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist grundsätzlich unerheblich, solange es Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil von diesem gibt. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07, VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515).
Entscheidend ist aber auch, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden). Wörtlich führt der EGMR hiezu aus:
"[...] The Court reiterates that, according to established case-law, aliens who are subject to expulsion cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the expelling State unless such exceptional circumstances pertain as to render the implementation of a decision to remove an alien incompatible with Article 3 of the Convention owing to compelling humanitarian considerations (see D. v. the United Kingdom, cited above, § 54).[...] On the basis of the foregoing, and having regard to the high threshold set by Article 3 - particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm -, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's expulsion in these circumstances would be contrary to the standards of that provision. In the view of the Court, the present case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, § 52), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St. Kitts.[...]"
In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die beiden erst jüngst ergangenen Entscheidungen AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.
Im ersteren Fall ging es um eine iranische Asylwerberin, bei der von zwei psychiatrischen Gutachtern unabhängig von einander schwere psychische Störungen in Gestalt von schweren Depressionen, akuten Selbstmordgedanken und ein multikausales Trauma infolge diverser Erlebnisse diagnostiziert worden war. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand ("[...] Dr Hännerstrand concluded that the applicant suffered from a serious depression with anxiety symptoms, and that there was a real risk that she would try to commit suicide if she were to be deported[...]").
Die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Iran mit der Begründung eine solche verstoße infolge des schlechten Gesundheitszustandes der BW gegen Artikel 3 EMRK, wies der EGMR ab.
Aus den Entscheidungsgründen im englischen Original:
"[...]In the present case, the applicant has been diagnosed as suffering from a serious mental illness - depression - and an enduring crisis reaction with suicide plans for which she has been taking sleeping pills and antidepressants.
The Court accepts that the applicant is in poor mental health and suffers from the uncertain situation in her life. However, it observes that she has not been in regular contact with the Swedish health care system. Nor has she undergone specific treatment or ever been hospitalised in Sweden. Moreover, she has not claimed before the Court that medical treatment as such would not be available in Iran, should she be in need of it.
In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004).
Furthermore, the Court notes that the two doctors with whom the applicant has been in contact seem to agree that her vulnerable health, including her suicidal thoughts, is primarily due to her unstable living situation, her fear of returning to Iran and the anxiety about her future and that of her son. In this respect, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised (see Dragan and Others v. Germany, (dec.), no. 33743/03, 7 October 2004, and, mutatis mutandis, Ovdienko v. Finland, (dec.), no. 1383/04, 31 May 2005). In the present case, the Court notes that the two physicians who have examined the applicant have found that there is a risk that she might try to commit suicide if the deportation order were carried out. However, the Court observes that the applicant has never been committed to psychiatric care (either on a voluntary or compulsory basis). In fact, she has had little and irregular contact with the Swedish health care system on her own behalf as most contacts seem to have concerned her son.
The Court further takes note of the respondent Government's submission that no enforcement of the deportation order will occur unless the authority responsible for the deportation deems that the medical condition of the applicant so permits.
Thus, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the possible harm, the Court does not find that the applicant's deportation to Iran would be contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (cf., among others, D v. United Kingdom, cited above, § 54).[...]"
Der Entscheidung GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer - ein russischer Asylwerber, der drei(!) Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig ein schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war - seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab.
Aus den Entscheidungsgründen im englischen Original:
"[...] The Court reiterates that, due to the fundamental importance of Article 3, it has reserved to itself the possibility of scrutinising an applicant's claim under Article 3 where the source of the risk of the proscribed treatment in the receiving country stems from factors which cannot engage either directly or indirectly the responsibility of the public authorities of that country, or which, taken alone, do not in themselves infringe the standards of that Article. In any such context, however, the Court is obliged to subject all the circumstances surrounding the case to rigorous scrutiny, especially the applicant's personal situation in the deporting State (see the D. v United Kingdom judgment of 2 May 1997, Reports 1997-III, § 49).
Consequently, the Court will examine whether deportation of the second applicant to Russia would be contrary to Article 3 having regard to all the material before it at the time of its consideration of the case, including the most recently available information on his state of health.
...
In the present case, the second applicant has been diagnosed as suffering from his insecure situation as an asylum seeker whose applications have been rejected. He has become depressed and lost his faith in the future and has, on two occasions, been hospitalised following suicide attempts by taking pills.
The Court accepts that the second applicant suffers from the uncertain situation in his life and that it has caused him mental distress. However, it observes that he has never been committed to closed psychiatric care or undergone specific treatment in Sweden. He has seen a counsellor to find solutions to cope with his situation but he has not been in regular contact with a psychiatrist, even though his counsellor has considered that it would be useful. In this respect, the Court notes that the second applicant had seen a doctor in Kaliningrad before going to Sweden and that he has not claimed before the Court that medical treatment as such would not be available in Russia. Thus, there is no reason to believe that he would not benefit from care in his home country, should he be in need of it.
In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004).
Furthermore, concerning the risk that the second applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised (see Dragan and Others v. Germany (dec.), no. 33743/03, 7 October 2004, and, mutatis mutandis, Ovdienko v. Finland, (dec.), no. 1383/04, 31 May 2005). In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice, in August 2004 and July 2006, and that a doctor, in September 2006, considered that there was a clear risk of suicide. However, the Court notes that he was deported together with his parents in November 2004 without any incidents and that, following his three days of hospitalisation in July 2006, he has not been in contact with the Swedish health care system except for occasional visits to his counsellor.
The Court further takes note of the respondent Government's submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition. Moreover, since the second applicant's father is living in Russia, the Court has no reason to doubt that he would help his son upon return.[...]"
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Demzufolge kann eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von
Artikel 3 EMRK einer Überstellung in den Herkunftsstaat des BF nicht entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. hiezu zB. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht in der Diagnose der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (sh. Fachärztlicher Befund vom 06.07.2015 als Beilage zur Beschwerde) somit keinen Grund für ein Abschiebungshindernis erkennen.
1.4. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
1.6. Das BFA ging zutreffend davon aus, dass im vorliegenden Fall eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Gemäß § 62 Abs. 2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine solche erging gegen den BF zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 12 06.632 und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, E2 410.072-4/2012/2E, rechtskräftig seit 03.08.2012, bestätigt. Der BF ist seither einmal im Jänner 2015 in die Niederlande ausgereist und 3 Monate später wieder nach Österreich zurückgekehrt. Insofern ist es durch die Ausreise des BF nicht zur Konsumation der Anordnung zur Außerlandesbringung gekommen, da diese bei der Rückkehr innerhalb von 3 Monaten nach Österreich noch aufrecht war.
1.7. Das BFA hat Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF getroffen und kam nach einer Interessenabwägung zum Ergebnis, dass keine Änderung dahingehend eingetreten ist, die eine andere Entscheidung verlangt hätte. Es kann dem BFA auch bei Beurteilung dieser Frage nicht entgegengetreten werden.
So geht das BFA zutreffend von einem mehr als 6-jährigen Aufenthalt hier in Österreich aus und wurden Ausführungen zu den Umständen des Aufenthaltes und zur Integration des Beschwerdeführers getroffen. Sohin sind private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich festgestellt und den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Asylwesen gegenüber gestellt worden. Der Beschwerdeführer ist unbestritten illegal eingereist und hält sich seither außerhalb der von ihm angestrengten Asylverfahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seinen zwischenzeitlich rechtmäßigen Aufenthalt hat er sich lediglich durch die Stellung von immer wieder neuen Anträgen auf internationalen Schutz für die Dauer der jeweiligen Verfahren gesichert. Sein Aufenthalt war daher stets prekär und er konnte zu keiner Zeit davon ausgehen, dass sein Aufenthalt letztlich legalisiert werden würde, zumal in einer inhaltlichen Entscheidung und nach weiteren Folgeanträgen rechtskräftig festgestellt wurde, dass er die Anträge wegen Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen unberechtigt gestellt hatte.
Er führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Wenngleich in der Beschwerde die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Frau immer wieder als solche bezeichnet wird, bleibt es unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dieser Frau nicht in einer gemeinsamen Wohnung lebt und dadurch keine Lebensgemeinschaft führt. Zu seinem in Österreich lebenden Bruder hat der Beschwerdeführer eine familiäre Beziehung, er lebt jedoch auch mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer betritt hier in Österreich seinen Lebensunterhalt zum größten Teil von der Grundversorgung und wird er erst seit kurzem von seinem Bruder und der angeführten Frau mit monatlichen Geldbeträgen von 200 Euro bzw. 150 Euro finanziell unterstützt. Folglich ist der BF nicht selbsterhaltungsfähig. In der Beschwerde werden die Deutschkenntnisse des BF auf einem Niveau von B1 behauptet. Tatsächlich kann der BF jedoch nur ein Niveau von A2 nachweisen. Dieses wird nicht in Abrede gestellt, vermag aber nicht derart stark zu Buche schlagen, dass seine privaten Interessen höher als die öffentlichen Interessen eingestuft werden. Durch die ständig wiederholte Antragstellung mit immer wieder neuen Behauptungen ohne glaubhaften Kern wird für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich, dass der BF unter missbräuchlicher Verwendung des Asylverfahrens versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen und letztlich einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Der BF bekundet damit, dass er nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten und rechtskräftige Entscheidungen der Behörde bzw. des Gerichtes zur Kenntnis zu nehmen. Dieses Verhalten kann nicht zu einer positiveren Beurteilung seiner privaten Interessen beitragen. Auch der Umstand, dass der BF unbescholten ist, trägt für sich allein noch nicht zu einer stärkeren Bewertung seiner privaten Interessen bei, zumal ein solcher Umstand ohnedies vorauszusetzen ist.
1.8. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.9. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
1. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zur Frage der "res judicata" bisher ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde oben zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
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