BVwG L501 2003857-1

L501 2003857-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2015

Regest

Identität, Verfahrensgegenstand, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2003857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2003857.1.00

Spruch

L501 2003857-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am 10.05.1953, Vers.Nr. XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.04.2013, Zl. 04-Mag.XXXX/Ek § 68a 10/13, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) teilte der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) mit Schreiben vom 10.03.2013 mit, dass sie in der Zeit von 01.03.1985 bis 20.05.1985 und von 01.01.1986 bis 31.05.1986 bei der Firma XXXX in XXXX(in der Folge Firma E.) als LKW-Fahrerin beschäftigt gewesen sei und um Nacherfassung dieser Versicherungszeiten ersuche.

Mit Schreiben vom 27.03.2013 klärte die belangte Behörde die bP dahingehend auf, dass vor der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung festzustellen sei, ob in den fraglichen Zeiträumen ein Dienstverhältnis vorgelegen sei und informierte über die laut Versicherungsdatenauszug bestehenden Versicherungszeiten von 11.03.1985 bis 19.05.1985 (Arbeitslosengeldbezug), von 20.05.1985 bis 31.12.1985 (Dienstverhältnis bei Firma E.) sowie von 08.01.1986 bis 27.05.1986 (Arbeitslosengeldbezug).

Mit Bescheid vom 25.04.2013, Zl. 04-Mag.XXXX/Ek § 68a 10/13, sprach die belangte Behörde unter Angabe der Allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungen aus, dass die bP in der Zeit von 01.03.1985 bis 10.03.1985, von 01.01.1986 bis 07.01.1986 und von 28.05.1986 bis 31.05.1986 aufgrund ihrer Tätigkeit als LKW-Fahrerin in der Firma E. der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG unterlegen sei. In der Begründung wird ausgeführt, dass die bP für diese Zeiträume glaubhaft darlegen habe können, dass sie als LKW-Fahrerin bei der Firma E. beschäftigt gewesen sei. Im Anschluss wird die bP über die gemäß § 68a ASVG bestehende Möglichkeit der Nachentrichtung eines Beitrages In der Höhe von € 526,98 sowie die diesbezügliche Vorgehensweise informiert. Der verfahrensgegenständliche Bescheid enthält keine Bemerkungen zu Zeiträumen außerhalb der im Spruch angeführten Zeiten von 01.03.1985 bis 10.03.1985, von 01.01.1986 bis 07.01.1986 und von 28.05.1986 bis 31.05.1986, und zwar weder im Spruch noch in der Begründung.

In Beantwortung dieses am 29.04.2013 zugestellten Bescheides teilte die bP mit Schreiben vom 06.05.2013 neuerlich mit, sie sei von 01.05.1985 bis 31.01.1986 bei der Firma E. als LKW-Fahrerin beschäftigt gewesen und ersuche um Nachtrag der Versicherungszeiten von 01.05.1985 bis 20.05.1985 und von 08.01.1986 bis 31.01.1986. Die zeitlichen Angaben wurden von der Witwe des verstorbenen Firmeninhabers sowie einem ehemaligen Arbeitskollegen unmittelbar auf diesem Schreiben bestätigt. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde der bP hierauf mit, dass der Bescheid unverändert bestehen bliebe und klärte über die Möglichkeit eines schriftlichen Einspruches auf. Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 erhob die bP sodann fristgerecht Einspruch und ersuchte um "Änderung der Nachkaufszeiten als LKW-Fahrerin im Unternehmen E.", "um Abänerun der angegebenen Zeiten vom Bescheit: 01.03.1985 bis 10.03.1985, 01.01.1986 bis 07.01.1986, 28.05.1986 bis 31.05.1986 Auf 01.05.1985 bis 20.05.1985, 08.01.1986 bis 31.01.1986". Abschließend verwies sie auf die diesbezüglich beigebrachten Bestätigungen der Witwe des Firmeninhabers sowie des ehemaligen Arbeitskollegen.

Mit Schreiben vom 10.09.2013 erstattete die belangte Behörde an die Landeshauptfrau von Salzburg einen Vorlagebericht, in welchem sie ausführte, dass der von der bP im Einspruch begehrte Nachkauf von Versicherungszeiten für die Zeiträume 01.05.1985 bis 20.05.1985 sowie 08.01.1986 bis 31.01.1986 abgelehnt worden sei, da in diesen Zeiträumen bereits Versicherungszeiten bestehen würden. Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24.09.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Der Landeshauptfrau von Salzburg wurden daraufhin der Einspruch vom 16.05.2013, das dazugehörige Sendeprotokoll sowie das Schreiben vom 06.05.2013 übermittelt und unter Zl. 20305-V/15155/3-2013 protokolliert. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung L 501 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie der fu¿r den Beschluss entscheidungsrelevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Auch wenn das Beschwerdebegehren aufgrund der gewählten Formulierung ein wenig missverständlich erscheint, so ergibt sich doch aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Schreiben vom 06.05.2013, dem ursprünglichen Antrag vom 10.03.2013 sowie der beim Land Salzburg unter Zl. 20305-V/15155/3-2013 protokollierten Stellungnahme der bP zweifelsfrei, dass neben den im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides angeführten Zeiten auch die Zeiträume von 01.05.1985 bis 20.05.1985 sowie von 08.01.1986 bis 31.01.1986 als Versicherungszeit begehrt werden. Es enthalten jedoch weder Spruch noch Begründung des Bescheides eine Aussage betreffend diese strittigen Zeiträume.

Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar weiter eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung (vgl. VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192). Die Rechtsmittelbehörde darf gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht über mehr absprechen als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war.

Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war jedenfalls NUR die Feststellung der Versicherungspflicht betreffend die Zeiträume 01.03.1985 bis 10.03.1985, 01.01.1986 bis 07.01.1986 und 28.05.1986 bis 31.05.1986, zumal der - in seinem Wortlaut klare - Spruch nur diese Zeiträume umfasst (vgl. insbesondere VwGH vom 18.03.1994, Zl. 93/12/0093). Der Fall, dass die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden müsste, liegt hier zwar nicht vor, dennoch sei darauf hingewiesen, dass auch die Begründung keinerlei Ausführungen zu den in der Beschwerde geltend gemachten Zeiten aufweist.

Die Beschwerde zielt auf die Feststellung von Zeiträumen als Versicherungszeiten ab, die nicht vom verwaltungsbehördlichen Bescheid umfasst sind. Es wird die Entscheidung ausschließlich in einer Sache begehrt, die nicht Gegenstand der verwaltungsbehördlichen Entscheidung war, und stellt dies kein zulässiges Beschwerdebegehren dar. Auch wenn mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid das ursprüngliche Ersuchen der bP vom 10.03.2013 nur zum Teil erledigt wurde, so ist das Bundesverwaltungsgericht dennoch nicht befugt, über die unerledigten Teile abzusprechen, da sie nicht zur Sache, dh zum Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides, gehören (in diesem Sinne vgl. VwGH vom 23.05.1989, Zl. 87/04/0193). Die Beschwerde war sohin mangels Identität des Verfahrensgegenstandes zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die aktuelle Verfahrensrechtslage erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht anknüpft.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde konnte von der Durchführung einer Verhandlung im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

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