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I408 2113552-1•BVwG I408 2113552-1
I408 2113552-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2015
Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, EuGH, internationale<br/>Judikatur, rechtliche Verhinderung, Rot-Weiß-Rot Karte
I408 2113552-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2015, Zl. 1031607010/150431411, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsbürger, reiste am 13.09.2014 mit dem Visum Nr. XXXX, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft XXXX, gültig für die Zeit vom XXXX bis XXXX legal in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete sich in der Folge am 16.09.2014 an der Wohnsitzadresse seines Sohnes XXXX bzw. seiner Schwiegertochter XXXX, eine freizügigkeitsberechtigte Österreicherin, in XXXX, nach den Bestimmungen des Meldegesetzes an.
2. Der BF stellte am 18.09.2014 beim Amt der XXXX (im Folgenden: XXXX), einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungs-karte, sprach danach am 19.03.2015 noch einmal persönlich bei der bezeichneten Behörde vor, ohne jedoch bis zum 24.08.2015 der XXXX die erforderlichen Unterlagen (Original-Geburtsurkunde des Sohnes mit diplomatischer Beglaubigung, Einkommensnachweis der Schwiegertochter und Nachweis des tatsächlich geleisteten Unterhalts) vorzulegen, sodass dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 54 NAG nicht erteilt wurde.
3. Am 13.04.2015 reiste der BF am Flughafen XXXX mit Flugnummer XXXX aus Österreich nach Nigeria aus und wurde dabei polizeilich kontrolliert.
4. Am 28.04.2015 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und holte jene Unterlagen, welche zur Erteilung des Visums Nr. XXXX für den geführt hatten, bei der Österreichischen Botschaft XXXX ein.
5. Mit dem per Fax am 10.08.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz gab Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT seine Vollmacht bekannt und teilte unter einem mit, dass der BF am 14.04.2015 nach Nigeria ausgereist sei und diese nicht beabsichtige, nach Österreich zurück zu kommen. Deshalb werde die Verfahrenseinstellung angeregt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 12.08.2015, Zl. 1031607010/150431411, wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.
6.1. Im bezeichneten Bescheid stellte die Behörde fest, dass sich der BF von 13.09.2014 bis 10.10.2014 legal in Österreich aufgehalten habe. Am 10.10.2014 sei sein Visum abgelaufen und er habe in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern sich bis zum 13.04.2015 illegal in Österreich aufgehalten. Der BF habe am 19.09.2014 beim XXXX einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte eingebracht. Über diesen Antrag sei bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht entschieden worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der BF Deutsch spreche, dass er Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation in Österreich sei und es seien auch keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Der Sohn des BF lebe in Österreich und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Auf den Seiten 3 bis 14 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage Nigeria und führte in ihrer Beweiswürdigung aus, dass die zuvor getroffenen Feststellungen sich aus der Aktenlage ergeben würden und der Sachverhalt klärt anzusehen sei.
7. Der bezeichnete Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung des BF zusammen mit einer Verfahrensanordnung, wonach dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt werde, am 17.08.2015 zugestellt.
8. Am 18.08.2015 wurde der BF von seiner Hauptwohnsitzadresse in XXXX, abgemeldet.
9. Mit Schriftsatz vom XXXX, Zl. XXXX, teilte das XXXX, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) betreffend dem BF gemäß § 55 Abs. 3 NAG das Nachfolgende mit:
"[...] Bei der Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wurden folgender Sachverhalt festgestellt: es wurde am 18.09.2014 ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. Herr XXXX gab an, zu seinem Sohn Herrn XXXX, geboren XXXX, nigerianischer Staatsbürger und seiner Schwiegertochter, Frau XXXX, geboren XXXX, österreichische Staatsbürgerin, zu ziehen. Der Sohn erhielt aufgrund der Ehe mit der freizügigkeitsberechtigten Österreicherin eine Daueraufenthaltskarte, welche gemäß § 81 Abs. 7 NAG als Aufenthaltskarte zu werten ist. Die Karte hat daher ihre Gültigkeit mit 10.11.2014 verloren. Am 19.03.2015 sprach Hr. XXXX ha. Persönlich vor. Es wurde ihm eine Unterlagenanforderung mit den fehlenden Dokumenten (Original-Geburtsurkunde des Sohnes mit diplomatischer Beglaubigung, den Einkommensnachweis der Schwiegertochter und den Nachweis des tatsächlich geleisteten Unterhalts) ausgehändigt. Des Weiteren wurde der Sohn aufgefordert, persönlich einen Antrag auf "Daueraufenthaltskarte" zu stellen. Da die Unterlagen bis dato nicht nachgereicht wurden, liegen die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 54 NAG nicht vor. Es wird daher die Anfrage gemäß § 55 Abs. 3 NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt. Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung wird eine RWR-Plus Karte ausgestellt. [...]."
10. Mit dem auf den 27.08.2015 datierten und am gleichen Tag per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung unter Berufung auf die erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
10.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 13.09.2014 nach Österreich gekommen sei um seinen Sohn und dessen Familie zu besuchen. Am 13.04.2015 habe er Österreich wieder verlassen und halte sich seither wieder in Nigeria auf. Die Ehefrau seines Sohnes sei eine freizügige Österreicherin (Anm.: gemeint wohl "freizügigkeitsberechtigte"), weshalb der Sohn des BF begünstigter Drittstaatsangehöriger und mittlerweile daueraufenthaltsberechtigt sei. Das XXXX habe ihm auch eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Der BF sei selbst ebenfalls begünstigter Drittstaatsangehöriger, weil er von seinem Sohn bzw. der Gattin in Nigeria Unterhalt bezogen habe. Deshalb habe er nicht nur einen Rechtsanspruch auf ein Einreisevisa sondern auch das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monaten in Österreich. Daraus folge, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig gewesen sei. Er sei verpflichtet gewesen, eine Aufenthaltskarte zu beantragen. Er sei dieser Verpflichtung durch die Antragstellung bei der Wiener Niederlassungsbehörde XXXX auch nachgekommen. Das Aufenthaltsrecht selbst sei doch nicht an die Erteilung der Aufenthaltskarte gebunden. Während seines Aufenthaltes sei er bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert gewesen. Aufgrund des Status als begünstigter Drittstaatsangehörige falle er nicht unter dem Begriff "Drittstaatsangehöriger" nach Art. 3 Z 1 Rückführungsrichtlinie, woraus Folge, dass über ihn keine Rückkehrent-scheidung verhängt werden dürfe.
Dazu komme, dass die Rückführungsrichtlinie nur Rückkehrentscheidung gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zulasse, der BF aber schon seit 13.04.2015 nicht mehr in Österreich aufhältig sei. Der BF sei nach Nigeria zurückgereist. Die am 17.08.2015 zugestellte Rückkehrentscheidung habe nicht erlassen werden dürfen und sei qualifiziert rechtswidrig.
Schließlich wurden die Anträge gestellt: "Das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen."
11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und seine Identität steht fest. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.
1.2. Er ist legal mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet eingereist und es kam ihm während seines Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses mit einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ein Aufenthaltsrecht zu.
1.3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lag beim BF kein unrechtmäßiger Aufenthalt vor.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Absatz 5 leg. cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.3. Der mit "Rückkehrentscheidung" titulierte § 52 FPG idgF lautet im Abs. 1 Z 2 und im
Abs. 9 wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
3.4. § 31 FPG idgF regelt die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und lautet:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben."
3.5. § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF regelt das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern und lautet:
"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."
3.6. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich und in den Feststellungen ausgeführt, reiste der BF am 13.09.2014 mit einem gültigen Visum legal in das Bundesgebiet ein, nahm bei seiner freizügigkeitsberechtigten österreichischen Schwiegertochter bzw. bei seinem Sohn in XXXX, Unterkunft und meldete dort bei der Meldebehörde am 16.09.2014 auch seinen Hauptwohnsitz an.
Am 18.09.2014 stellte der BF beim XXXX, einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte und sprach am 19.03.2015 persönlich bei der bezeichneten Behörde vor. Bis zum 24.08.2015 reichte er aber die erforderlichen Unterlagen (Original-Geburtsurkunde des Sohnes mit diplomatischer Beglaubigung, Einkommensnachweis der Schwiegertochter und Nachweis des tatsächlich geleisteten Unterhalts) nicht nach, sodass eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 54 NAG nicht erteilt wurde. Dem BF wäre aber bei einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet - auch ohne Vorlage der zuvor genannten Urkunden - eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausgestellt worden (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt I. 9.).
Vor dem Hintergrund der Freizügigkeitsrichtlinie ("Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG") und des § 52 NAG zeigt sich, dass sich das Aufenthaltsrecht des BF von einer zusammenführenden EWR-Bürgerin, nämlich seiner österreichischen Schwiegertochter XXXX ableitet und es sich hierbei ein auf Grund des Gemeinschaftsrechts, nämlich auf der Freizügigkeitsrichtlinie basierendes Aufenthaltsrecht handelt, welches nicht (erst) durch die tatsächliche Ausstellung der Aufenthaltskarte eingeräumt wird (vgl. Kutscher/Völker/Witt, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht [2010], S. 188). Vielmehr kann einer Aufenthaltskarte (lediglich) ein deklaratorischer Charakter zugesonnen werden kann (EuGH 27.7.2002, C-459/99, Mrax).
Daraus ergibt sich, dass der BF trotz (noch) nicht erteilter "Aufenthaltskarte" bzw. trotz (noch) nicht erteilter "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.
Insofern lag - wie von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage angenommen - kein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF vor und das im § 52 Abs. 1 Z 2 geforderte Tatbestandsmerkmal des "nicht rechtmäßigen" Aufenthalts im Bundesgebiet war nicht erfüllt, sodass der Beschwerde - wie vom BF beantragt - stattzugeben und der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsstand gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zu beseitigen und ersatzlos zu beheben war.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
4.1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Beschwerdeschriftsatz beantragt. Diese konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und im Übrigen die im § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG genannten Voraussetzungen gegeben waren, wonach die mündliche Verhandlung (trotz Antrag) entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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