I407 2107371-1•BVwG I407 2107371-1
I407 2107371-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2015
Beschäftigung, Nachsichterteilung, Notstandshilfe, Vereitelung,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme
I407 2107371-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, (SVNr. XXXX) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 06.05.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 38, 10 Abs. 1 und Abs. 3, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.02.2015 bis 24.03.2015 teilweise nachgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 546,98 zusteht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezog infolge eines bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (im Folgenden: belangte Behörde) am 15.01.2014 gestellten Antrags Notstandshilfe.
2. Mit emails vom 1.12.2014 bzw. 5.1.2015 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, dass er im geringfügigen Ausmaße Taxi fahre.
3. Am 20.01.2015 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme "XXXX" der i [...] GmbH für einen Kurs vom Zeitraum 09.02.2015 bis 01.05.2015 eingeladen. Laut Einladung standen die Wahlmodule "Deutsch", "EDV mit ECDL-Base und "Tourismus" an den Standorten Bregenz und/oder Dornbirn zur Verfügung. Mit Antrag vom 08.02.2015 bewarb sich der Beschwerdeführer um diese Aus- und Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG).
4. Mit Schriftsatz vom 10.02.2015 bestätigte die i[...] GmbH, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zur vorzeitigen Beendigung seiner Teilnahme am Kurs führte. Die i[...] GmbH berichtete in einem Kurzbericht an die belangte Behörde vom selben Tag näher über die Umstände und führte aus, dass der Beschwerdeführer nur Module wählen würde, "[...] die in Bregenz stattfinden, ein Wechsel nach Dornbirn wäre indiskutabel." In einem email vom selben Tag an die belangte Behörde berichtete der Beschwerdeführer von Rückenschmerzen infolge eines Unfalls vom 15.08.2014.
5. Am 13.02.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, deren Gegenstand die Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme war.
6. Mit Bescheid vom 16.02.2015 sprach die belangte Behörde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.02.2015 bis 24.03.2015 verliere. Eine Nachsicht würde ihm nicht erteilt. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens von der Wiedereingliederungsmaßnahme "Projektraum" ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
7. Mit Schriftsatz vom 26.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er habe Probleme, wenn er länger sitzen müsse. Er habe die Kursordnung nicht unterfertigt, weil er nicht bestätigen wollte, dass eine feuerpolizeiliche Unterweisung stattgefunden habe, die eben nicht stattgefunden habe. Er habe den Kurs auf Wunsch der Kursleitung verlassen müssen.
8. Am 12.03.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von H[...] H[...], Trainerin bei der i[...] GmbH sowie von M[...] L[...], Kurskoordinatorin bei der i[...] GmbH. Der Gegenstand der Einvernahmen betraf die Kursteilnahme und den Ausschluss des Beschwerdeführers sowie seine in weitere Folge daraus resultierende Beschwerde.
9. Am 09.03.2015 beantragte die belangte Behörde gemäß § 10 und § 11 AlVG eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Feststellung seines Gesundheitszustandes und einer allfälligen daraus resultierenden Auswirkung auf die Kursteilnahme.
10. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welche die Niederschrift über die Zeugenaussage von H[...] H[...] und M[...] L[...] sowie den Antrag auf ärztliche Untersuchung samt Ergebnis enthielt. Im Rahmen des Parteiengehörs räumte ihm die belangte Behörde die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
11. Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.04.2015, mit E-Mail vom 22.04.2015 sowie mit Schreiben vom 22.04.2015 Stellung. Neben unsubstantiierten Äußerungen stellte er inhaltlich im Wesentlichen die von ihm wahrgenommenen Äußerungen und das Verhalten von H[...] H[...], M[...] L[...] sowie von ihm selbst dar. Des Weiteren wies er darauf hin, dass eine feuerpolizeiliche Einschulung am ersten Kurstag zu erfolgen habe. Die Abhaltung einer diesbezüglichen Einschulung wäre von der Kursreferentin jedoch ausgeschlossen worden. Dies hätten auch die weiteren Kursteilnehmer gehört. Deren dahingehende Befragung sei von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren nicht vorgenommen worden. Darüber hinaus sei eine Streichung der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes aufgrund der Verweigerung einer Unterschrift "laut Erkenntnis des Vgh" nicht zulässig. Zudem hafte ihm die belangte Behörde für aus der Streichung der Notstandshilfe resultierende Folgeschäden.
12. In ihrer Berufungsvorentscheidung wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 06.05.2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und eine Nachsicht nicht erteilt und zugleich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab.
13. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015, welcher bei der belangten Behörde am 11. Mai 2015 einlangte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde, welcher in weiterer Folge als Vorlageantrag gewertet wurde.
14. Am 04.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beschwerdeführer und zwei Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er Arbeitslosengeld und dann Notstandshilfe bezogen habe. Nebenbei sei er im geringfügigen Ausmaß Taxi gefahren und habe dabei einen schweren Unfall erlitten. Ihm sei vom AMS gesagt worden, er müsse an einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, sonst würde er keine Notstandshilfe bekommen. Für einen Praktikumsplatz habe er sich nicht beworben, weil er das nicht auf eigenes Risiko machen haben wollen. Er habe die Seminarordnung nicht unterschrieben, weil sie schlampig verfasst und mit Rechtschreibfehlern behaftet gewesen sei und weil die feuerpolizeiliche Unterweisung nicht stattgefunden habe. Da er daraufhin ausdrücklich und schriftlich aufgefordert worden sei, den Kurs zu verlassen, habe er das getan. Während des Kurses habe man ihm wegen seiner Rückenschmerzen Pausen angeboten. Er habe über Eigeninitiative ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A[..] R[...] H[...] OG vom 01.10.2015, welches am 16.10.2015 endete, weil man ihm mitteilte, er sei nicht geeignet.
Die Zeugen sagten aus, sie seien mit dem Beschwerdeführer im Kurs gewesen und hätten sich selbst Praktikumsplätze gesucht. Durch diese Praktikumsplätze hätten sie ihre Lehr- bzw. Arbeitsstellen gefunden. Ein Zeuge sagte aus, dass, wenn er selbst keine Praktikumsstelle gefunden hätte, das AMS eine für ihn gesucht hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezog infolge eines bei der belangten Behörde am 15.01.2014 gestellten Antrags vom 11.02.2015 bis 24.03.2015 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 39,07.
Der Beschwerdeführer war bei der Firma M[...] und M[...] vom 28.11.2014 - 18.09.2015 geringfügig als Taxifahrer beschäftigt. Er war bei der Firma A[..] R[...] H[...] OG vom 01.10.2015 - 16.10.2015 vollzeitig beschäftigt und hat dieses Beschäftigungsverhältnis über Eigeninitiative gefunden.
Er wurde zu einer Aus- und Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für einen Kurs vom Zeitraum 09.02.2015 bis 01.05.2015 beim Schulungsveranstalter i [...] GmbH eingeladen und darauf hingewiesen, dass aus Sicht des AMS die Erlangung einer Beschäftigung ohne dieses Seminar nicht möglich wäre. Ebenso wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen einer Vereitelung bzw. Nichtteilnahme am Seminar hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich ohne weitere Einwendungen für die Wiedereingliederungsmaßnahme angemeldet.
Es hat für Kursteilnehmer immer wieder auf ihr Verlangen die Möglichkeit gegeben, Pausen einzulegen, wenn sie Probleme mit dem Rücken haben. Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Gesundheitszustands in der Lage, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Beschwerdeführer, der in Bregenz wohnhaft ist, hat sich geweigert, an einem Modul einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen, die in Dornbirn stattfindet. Die Hin- und Rückweg zwischen zwischen Dornbirn und Bregenz lässt sich unter einer Gesamtzeit von eineinhalb Stunden bewältigen.
Mit Schreiben vom 10.02.2015 bestätigte die i[...] GmbH, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zur vorzeitigen Beendigung seiner Teilnahme am Kurs führte.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt den Erfolg der Maßnahme vereitelt, in dem er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sein Verhalten zum Ausschluss aus dem Kurs führen würde.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen folgen den Auskünften des Hauptverbandes der gewerblichen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme zumindest bedingt vorsätzlich vereitelt hat, folgt den Eindrücken des erkennenden Senats in der Beschwerdeverhandlung über das Verhalten des Beschwerdeführers im Kurs, insbesondere der Weigerung des Beschwerdeführers, die Seminarordnung zu unterschreiben und der Weigerung, an einem Modul in Dornbirn teilzunehmen.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme in Dornbirn teilzunehmen folgt aus dem Verwaltungsakt (ON 13) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Dornbirn und Bregenz folgt der Lebenserfahrung des erkennenden Senats.
Die Feststellung, dass es im Kurs immer wieder Pausen für die Teilnehmer gegeben hat, die sie wegen Rückenschmerzen benötigen, ist unstrittig.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand folgen dem ergänzenden Gutachten des Dr. Heinz Hammerschmidt vom 15.04.2015 (ON 35), das dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Dieser hat dazu keine Stellung genommen.
Die Feststellungen zur Zuweisung und Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme folgen der unbedenklichen Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Anmeldung zur Wiedereingliederungsmaßnahme.
Die Feststellungen zur Anmeldung des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederungsmaßnahme folgen dem handschriftlich ausgefüllten und durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Formularvordruck der belangten Behörde, auf dem das Feld Einwände des/der arbeitslosen KundIn gestrichen und somit leer gelassen wurde.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Zu I)
§ 10 Abs. 1 AlVG lautet:
" § 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
[...]
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, [...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."
§ 9 Abs. 1 AlVG lautet:
"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, [...] an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, [...] und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."
§ 38 AlVG bestimmt, dass sofern nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld anzuwenden sind.
Zweifel an der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht worden.
Mit der Einladung an den Beschwerdeführer, verpflichtend an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, ist die vom VwGH geforderte Zuweisung zu einer solchen Maßnahme wirksam zustande gekommen (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0208).
Auch hat der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Einladung zum "Projektraum Bregenz 2015" mit der ihm die Notwendigkeit und Inhalte der Maßnahme von der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, erhoben, sondern sich unmittelbar nach der Einladung ohne weiteres angemeldet.
Bestreitet ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung iSd § 9 AlVG, hat sich die Behörde in der Bescheidbegründung damit auseinanderzusetzen, auch wenn sie die Einwände für nicht berechtigt hält (VwGH 8. 10. 2013, 2012/08/0266). Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde Rechnung getragen, indem sie in der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung ausführlich auf die Einwendungen des Beschwerdeführers über die Notwendigkeit der Inhalte der Wiedereingliederungsmaßnahme, die dieser im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebracht hat, erwägend eingegangen ist.
Die Zumutbarkeitsregelungen des § 9 Abs. 2 AlVG bezüglich der Wegzeit definieren sich über die Erreichbarkeit in angemessener Zeit. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden beträgt.
Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21. 12. 2005, 2004/08/0244). Laut VwGH kann die Kausalität des Verhaltens des Arbeitslosen für das Unterbleiben eines Vorstellungsgesprächs (hier: Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch) und damit für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg nur dann und insoweit in Zweifel gezogen werden, als die Stelle im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bereits anderweitig vergeben und daher das Vorstellungsgespräch auch bei zur Erlangung der zugewiesenen Arbeitsstelle geeignetem Verhalten untauglich gewesen wäre (VwGH 15. 3. 2005, 2003/08/0059).
Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15. 10. 2014, 2013/08/0248; 18. 1. 2012, 2008/08/0243). Dies ist im Beschwerdefall gegeben. Die Zeugenaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigen den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme. Wenn der Beschwerdeführer die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat, so hat er dadurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert.
Die Ausführungen zur Kausalität gelten per analogiam auch für Vereitelungshandlungen in Bezug auf Wiedereingliederungsmaßnahmen.
Zwar hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.04.1999 zu 97/08/0025 festgestellt, dass die Unfähigkeit, länger als zwei Stunden zu sitzen, einen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen kann, die Teilnahme an einem Kurs zu verweigern. In seinem Judikat vom 20. 4. 2005, 2004/08/0252 zur Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung aus medizinischer Sicht hat der VwGH ausgeführt, dass es ausschließlich auf objektive Umstände an, nicht aber darauf, ob der Arbeitslose in einer anderen Beschäftigung (zB als geringfügig beschäftigte Reinigungskraft) allenfalls freiwillig auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Das Vorliegen dieser objektiven Umstände ist - wie durch die Ermittlungen der Behörde in diesem Beschwerdefall - durch einen Gutachter vornehmen zu lassen. Im gegenwärtigen Beschwerdefall liegt kein wichtiger Grund zur Teilnahmeverweigerung vor, da zum einen der Gutachter die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Kurs bestätigt hat und zum anderen die Möglichkeit für Pausen für die Kursteilnehmer gegeben war.
Der VwGH hat bei der Überprüfung der Zumutbarkeit aus ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Geltendmachung abgestellt (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051) und die Zumutbarkeit bejaht, wenn eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht bereits bei der Zuweisung zu einer Maßnahme geltend gemacht wurde.
Somit ist im Verfahren auch nichts hervorgekommen, was an der Zumutbarkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt i.S. des § 9 Abs. 1 AlVG, von der er auf Grund seines Verhaltens ausgeschlossen wurde, zweifeln lässt. Der Beschwerdeführer wurde auf die Notwendigkeit seiner Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme und die Sanktionsfolgen im Falle der Nichtteilnahme bzw. Vereitelung hingewiesen. Somit erscheint die Wiedereingliederungsmaßnahme auch i. S. der Rechtsprechung des VwGH zur ex-ante Überprüfung, ob die Maßnahme Erfolg versprechend erscheint (VwGH 30.04.2002, 2002/08/0042), als zumutbar.
Somit wird festgestellt, dass ihm diese Aus- und Weiterbildungsbeihilfe wirksam zugewiesen wurde und ihm zumutbar war.
Wenn er sich darauf beruft, dass eine Sicherheitsbelehrung zum Brandschutz nicht durchgeführt wurde, so ist ihm entgegen zu halten, dass er sowohl vor der belangten Behörde (ON 15) als auch in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt hat, dass bekannt gegeben wurde, dass sich ein Sammelpunkt im Innenhof des Schulungsraumes befinden würde. Alle anderen Seminarteilnehmer haben sich mit dieser Erklärung zufrieden gegeben und die Seminarordnung unterschrieben, wie sich auch aus dem Verwaltungsakt ergibt. Eine weitere Feststellung zur subjektiven Tatseite der Vereitelung ergibt sich aus der unbegründeten Weigerung des Teilnehmers, an einem Ausbildungsmodul in Dornbirn teilzunehmen.
Er hat durch sein Verhalten die Teilnahme an der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe schuldhaft vereitelt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II)
§ 10 Abs. 3 AlVG lautet:
"§ 10 (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."
Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass durch die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung durch den Beschwerdeführer bei der Firma A[..] R[...] H[...] OG vom 01.10.2015 - 16.10.2015 der Tatbestand des § 10 Abs. AlVG verwirklicht wurde und der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe daher teilweise nachzusehen ist. Der dem Beschwerdeführer zustehende Teilbetrag der Notstandshilfe beträgt sohin € 546,98.
Begründend für die teilweise Nachsicht wird mit die verhältnismäßig kurze Dauer der Beschäftigung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung aus Eigeninitiative gefunden und begonnen hat, in Erwägung gezogen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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