W217 2114979-1•BVwG W217 2114979-1
W217 2114979-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2015
Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft, Sprachkenntnisse
W217 2114979-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Michael Heindl und Petra Sandner als Beisitzer, über den Vorlageantrag in Verbindung mit Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Weber, Wollzeile 12/1/27, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 08.09.2015, GZ 960/08114/ABB-Nr. 3748447/2015 betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 27.03.2015 beantragte Herr XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkräfte). In der Arbeitgebererklärung wurde als Arbeitgeber die XXXX genannt. Herr XXXX sollte laut Arbeitgebererklärung für die berufliche Tätigkeit als Bauspengler bei einer Anzahl von 39 Stunden pro Wochen mit € 1.860,-- brutto/Monat entlohnt werden. Die Tätigkeit wurde genau beschrieben mit "Herstellung von div. Dachrinnen, Blechdächern, Einfassungen, Abdichtungen und Deckung sowie die Montage aller hergestellten Teile". Dem Antrag wurde ein Diplom des "Zentrum für Fachbefähigung und Umschulung XXXX" vom 05.11.2007, wonach der Beschwerdeführer am 05.11.2007 die Prüfung als Bauspengler erfolgreich bestanden hat, ein Diplom des "Zentrum für fremde Sprachen, Computer Naturwissenschaften XXXX XXXX", wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2012/2013 erfolgreich A1-Stufe nach folgendem Programm - Themen Aktuell 1- abgeschlossen hat, sowie ein Diplom der Technischen Schule in XXXX vom 27.08.2002, wonach der Beschwerdeführer die dritte Klasse des Ausbildungsberufes für Automechaniker abgeschlossen hat, beigelegt.
2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 22.05.2015, GZ 08114/GF: 3736470, ABB-Nr: 3736470, wurde der Antrag vom 27.03.2015 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass die beantragte Tätigkeit des Bauspenglers nicht in der Mangelberufsliste gemäß § 13 AuslBG enthalten sei. Die Voraussetzungen gemäß § 12a AuslBG seien daher nicht erfüllt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sich sein Antrag nicht nur auf Bauspengler, sondern auch auf Schwarzdecker bezogen habe, was sich aus der Arbeitgebererklärung der XXXX ergebe. Es würden daher die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft vorliegen.
4. Mit Schreiben vom 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer über den Sachverhalt laut Aktenlage sowie die Bewertung durch das Arbeitsmarktservice informiert und aufgefordert, Nachweise über die Ausbildung, aus denen sowohl die Dauer und die Art der Ausbildung ersichtlich sind, als auch welche Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung konkret erworben wurden, im Original und Übersetzung vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aus dem von ihm vorgelegten Diplom des "Zentrum für fremde Sprachen, Computer und Naturwissenschaften" weder ersichtlich sei, welche Sprache erlernt worden sei noch ob und wann hier eine Prüfung abgelegt wurde. Es handle sich nach den Recherchen des AMS nicht um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer zertifizierten Kurseinrichtung. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass für eine Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens genaue Angaben dazu erforderlich seien, welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer tatsächlich ausüben solle sowie eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung. Für die Stellungnahme und Übermittlung der Unterlagen wurde eine Frist bis 25.08.2015 eingeräumt.
5. Mit Schreiben vom 25.8.2015 übermittelte der Beschwerdeführer die Bestätigung des Zentrums für Fachbefähigung und Umschulung XXXX, Mazedonien, vom 17.08.2015, wonach der Beschwerdeführer ordentlicher Besucher des Kurses und der Praxis über die Fachbefähigung des Berufs als Dach und Schwarzdecker in den Schuljahren 2011/2012/2013/2014 war und damit nach seiner erfolgreichen Beendigung des Kurses das Diplom für den Beruf Dach und Schwarzdecker, eingetragen unter der Nummer XXXX vom 31.12.2014, erworben hat.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 08.09.2015, GZ 960/08114/ABB-Nr. 3748447/2015, wurde die Beschwerde des XXXX vom 01.07.2015 gegen den Bescheid vom 22.05.2015 abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Arbeitgebererklärung vom 27.03.2015 ausdrücklich Bauspengler als berufliche Tätigkeit angeführt sei. Die XXXX besitze auch eine Gewerbeberechtigung für Bauspengler, dieser Beruf sei in der Fachkräfteverordnung 2014 als Mangelberuf enthalten. Trotz Aufforderung seien jedoch keine ergänzenden Angaben über die geplante berufliche Tätigkeit gemacht worden. Die Berufsdefinition des Schwarzdeckers sei nicht ident mit der des Spenglers, insbesondere was die verwendeten Werkstoffe betreffe. Es könne daher ohne genaue Tätigkeitsbeschreibung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der Angaben in der Arbeitgebererklärung als Schwarzdecker eingesetzt werden solle.
Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer für den Beruf des Schwarzdeckers die Kriterien gemäß Anlage B zu § 12a Z 2 AuslBG nicht, da ihm lediglich 15 Punkte insgesamt angerechnet werden könnten und zwar für das Kriterium "Alter".
7. Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
8. Am 28.09.2015 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 01.10.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Übermittlung von Unterlagen zum Nachweis über die ausbildungsadäquate Berufserfahrung des Beschwerdeführers (insbesondere als Schwarzdecker), von Nachweisen über die vom Beschwerdeführer erworbenen Sprachkenntnisse einer zertifizierten Kurseinrichtung bzw. ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom, aus welchem ersichtlich ist, welche Sprache der Beschwerdeführer erlernt hat sowie wann er die Prüfung abgelegt hat. Weiters von Unterlagen zum Nachweis, welche Kenntnisse der Beschwerdeführer durch den Kursbesuch für Dach- und Schwarzdecker in den Jahren 2011-2014 am Zentrum für Fachbefähigung und Umschulung
XXXX erworben hat. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.
10. In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Beschwerdeführer die Buchungsbestätigung samt Rechnung des Sprach- und Bildungsinstitutes XXXX für einen Deutschkurs A1.1., beginnend am 28.09.2015 bis 22.10.2015 und teilte mit, dass der Prüfungstermin der 23.10.2015 sei. Er werde umgehend das dort ausgestellte Zeugnis weiterleiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, hat am 27.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Beschäftigung als Schlüsselkraft gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 12a AuslbG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anlage B lautet:
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtungen mit dreijähriger Mindestdauer
30
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbstständigen Sprachverwendung
10
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung
15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
75
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
Im konkreten Sachverhalt kann es aus folgendem Grund dahingestellt bleiben, ob sich der verfahrensgegenständliche Antrag auch auf die Tätigkeit als
Bauspengler bezogen hat:
Zu vergebende Punkte gemäß Anlage B:
Möge der Beschwerdeführer auch 20 Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf "Schwarzdecker" sowie 15 Punkte für sein Alter (er ist am XXXX geboren) erhalten, so können ihm für seine Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden, da er bis dato dem Bundesverwaltungsgericht trotz Aufforderung keine Nachweise hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse übermittelt hat. Ebenso wenig hat er Nachweise betreffend die ausbildungsadäquate Berufserfahrung vorgelegt, weshalb auch diesbezüglich keine Punkte angerechnet werden können.
Da sohin der antragstellende Beschwerdeführer keinesfalls die erforderlichen 50 Punkte erreicht hat, sind die Voraussetzungen gemäß § 12a AuslBG für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft in einem Mangelberuf jedenfalls nicht erfüllt.
Zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).
Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um die Punktevergaben nach der Anlage B zu § 12a AuslBG geht. In der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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