BVwG W131 2115036-1

W131 2115036-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2015

Regest

Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2115036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2115036.1.00

Spruch

W131 2115036-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden, die fachkundige Laienrichterin Gabriele BERGER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der anwaltlich vertretenen XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 13.07.2015, XXXX ABB-Nr 3747036, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 07.09.2015, nach Stellung eines Vorlageantrags und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau XXXX als Küchengehilfin wird abgewiesen.

B)

Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX beantragte im Juni 2015 mit einem entsprechenden Formular die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die im Spruch dieses Erkenntnisses namentlich bezeichnete Ordensschwester mit kroatischer Staatsbürgerschaft. Diese Beschäftigungsbewilligung wurde mangels einhelliger Regionalbeiratszustimmung nicht erteilt. Die im Spruch benannte Ordensschwester erhob - unbeschadet der weiteren Frage, ob dieser überhaupt eine Parteistellung und ein Beschwerderecht zugekommen wären, jedenfalls selbst keine - dem BVwG - vorgelegte Beschwerde.

In der Beschwerde der Beschwerdeführerin XXXX wurden - entscheidungserheblich - keine Tatsachen behauptet, die die persönlichen Umstände der Ordensschwester betroffen hätten (und gleichzeitig deshalb entscheidungserheblich wären).

2. Nach Beschwerdeerhebung, Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrags wurde am 05.11.2015 mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die den Streitstand dokumentierend in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief:

Vorerst wird geklärt, wer Antragsteller und [Beschwerdeführer=] BF ist.

Hr. Mag. XXXX ([Beschwerdeführervertreter =] BFV) teilt mit, dass seines Erachtens die XXXXdie BF ist. Nunmehr besteht zwischen den Streiteilen Konsens, dass entsprechend den Angaben des BFV die XXXX gegenständlich Verfahrenspartei und gleichzeitig Rechtsträger des Pflegeheims St. Martin ist. Der Verein mit der ZVR Zahl XXXX ist damit keine [Verfahrens]partei.

In einem nächsten Schritt wird auf VfGH VfSlG 12.506 und VwGH 99/09/0139 hingewiesen. Dem BFV wird vorgehalten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Beschäftigungsbewilligung möglich ist, wenn der Regionalbeirat nicht zustimmt und in einem solchen Fall keine andere alternative Voraussetzung gem. § 4 Abs. 3 AuslBG vorliegt.

BFV: Wie schon in der Beschwerde wird ausgeführt, [...] die belangte Behörde [hat] die Begründung des Regionalbeirates in den Bescheid zu übernehmen [...] und liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz unter anderem dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt. Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung des VfGH zur Zustimmung des Regionalbeirates im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG i. d.F. vor der Novelle des AuslBG, BGBl. I N.r 25/2011 nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, zumal es durch diese Novelle zu einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen gekommen ist und nunmehr trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 AuslBG der Regionalbeirat ohne weitere Einschränkungen über entsprechende Anträge absprechen kann.

[Behördenvertreter =] BHV: Ich verweise auf die Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2015, in welcher in der Begründung nicht nur auf die fehlende Einhelligkeit eingegangen wurde, sondern auch auf die Vermittlungsaufträge und damit verbundene Ersatzkraftstellungen. Des Weiteren wird auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH hinsichtlich des Nicht-Zustandekommens der Einhelligkeit verwiesen.

BFV: Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die BF unvertreten und hätte durch die belangte Behörde eine Manduktion im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen der Angabe "Vermittlung von Ersatzkräften" durchgeführt werden müssen. Wäre die BF diesbezüglich aufgeklärt worden, hätte sie selbstverständlich angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht ist, wobei auch dies falls die Besonderheit der BF hervorzuheben ist, da sie als Soziale Hilfsorganisation der XXXX eine Sonderstellung einnimmt und ihr Ethos auf religiösen [Grund]sätzen beruht, weshalb darauf Wert gelegt wird, dass es sich bei den beschäftigten Personen um geistliche Personen handelt.

Festgehalten wird, dass unstrittig ist, dass gegenständlich keine Anwendungsbereichsausnahme nach § 1 AuslBG vorliegt.

BHV: Die besondere Stellung der XXXX wird selbstverständlich auch vom AMS gesehen und gewürdigt. Generell berücksichtigt das AMS bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen auch diesen Aspekt. So wurde z.B. im Juli 2015 eine Beschäftigungsbewilligung für eine diplomierte Pflegekraft im XXXX binnen kürzester Zeit erteilt. Es werden laufend entsprechende Fachkräfte bewilligt.

Die fehlende Zustimmung des Regionalbeirates wird vom BFV nicht bestritten. Der BHV verweist auf die angespannte Arbeitsmarktlage und insbesondere die schwierige Situation für Hilfskräfte.

R hält fest, dass keine weiteren Beweis- und Akteneinsichtsanträge mehr gestellt werden und auch keine Partei mehr Vorbringen erstattet.

[...]

Festgehalten wird, dass dem Gericht nunmehr das Original der Beschwerdevorentscheidung zur Anfertigung einer Abschrift vorgelegt wird, da diese ursprünglich nicht vorgelegt war. Diese wird als Beilage./B zur Niederschrift genommen, der Vereinsregisterauszug als Beilage./A.

3. Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, gab es im Verfahren vor der belangten Behörde auch Fragestellungen iZm der Identität der Beschwerdeführerin, nachdem selbige durch ihren Rechtsvertreter zB im Vorlageantrag insb unter einer anderen Adresse, als im Formularantrag bezeichnet, worden war. Über diese Fragestellungen besteht nunmehr kein Streit mehr.

Die Beschwerdevorentscheidung gelangte der erkennenden Gerichtsabteilung erstmals in der Verhandlung zur Kenntnis und ist insb auch mit der fehlenden einhelligen Regionalbeiratszustimmung begründet, womit die verspätete Vorlage nicht rechtserheblich erscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang gemäß Akteninhalt hinaus ist ausdrücklich festzustellen, dass der Regionalbeirat unstrittig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat und keine anderen Tatbestände gemäß § 4 Abs 3 AuslBG behauptet bzw sonst bekannt geworden sind, die eine Beschäftigungsbewilligung ohne eine derartige einhellige Befürwortung erlauben würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hat das BVwG gegenständlich durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. § 4 Abs 3 AuslBG idgF lautet:

Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

Fallspezifisch entscheidend hat der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf der Ebene der belangten Behörde nicht einhellig befürwortet, womit die Beschäftigungsbewilligung allein bereits gemäß § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG idgF von der belangten Behörde nicht erteilt werden durfte. Es wurden nämlich im Verfahren auch keine Tatsachen behauptet, die nach anderen Ziffern des § 4 Abs 3 AuslBG zu einer Bewilligung führen hätten können.

Die fehlende einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat war gegenständlich eine - tatsächliche - Sachentscheidungsdeterminante für die belangte Behörde, die weder von der Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht dahin überprüft werden durfte, ob das Verhalten des Regionalbeirats im Punkte der nicht einhelligen Befürwortung rechtmäßig war, siehe dazu zB VwGH Zlen 99/09/0139 bzw 2005/09/0100 bzw 2011/09/0017.

Insoweit war eine weitere Begründung betreffend die nicht einhellige Zustimmungserteilung durch den Regionalbeirat weder im Bescheid noch in diesem Erkenntnis erforderlich, da dieser Umstand von der Behörde und vom BVwG nur auf dessen tatsächliches Vorliegen zu prüfen ist, und die Tatsache dieser fehlenden einhelligen Zustimmung unstrittig ist.

Dass sich die Rechtslage seit der Bestätigung ihrer Verfassungskonformität durch den VfGH in dessen Entscheidung, wie zu VfSlg 12.506 ersichtlich, rechtserheblich geändert hätte, ist für das BVwG nicht ersichtlich. Es verhält sich vielmehr nach hier vertretener Auffassung nach wie vor so, dass es dem Gesetzgeber freisteht, über die Bewilligungsmöglichkeiten gemäß den sonstigen Ziffern des § 4 Abs 3 AuslBG hinaus die zusätzliche Bewilligungsmöglichkeit vorzusehen, wenn der zuständige Regionalbeirat mangels Vorliegens anderer Bewilligungsvoraussetzungen dennoch einhellig zustimmt. Eine Pflicht des Gesetzgebers, überhaupt eine derartige zusätzliche Bewilligungsmöglichkeit vorzusehen, bestand und besteht aber nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, weil die Rsp des VwGH jeweils eindeutig erscheint und insgesamt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen. Siehe insoweit nochmals zB VwGH Zlen 99/09/0139 bzw 2005/09/0100 bzw 2011/09/0017.

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