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W117 2113446-1•BVwG W117 2113446-1
W117 2113446-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W117 2113446-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 mündlich verkündeten Beschlusses/Erkenntnisses)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch den Verein Zeige und RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2014, Zl. 831513101/1735483, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2015
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2016 erteilt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 19.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und traditionell verheiratet sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit moslemisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis, am XXXX geboren und stamme aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Kapisa in XXXX. Er habe die Grundschule besucht und sei zuletzt als Verkäufer tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Ehefrau lebe noch im Herkunftsstaat so wie sein Schwiegervater.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er in jungen Jahren nach dem Tod seiner Eltern von einem Mann zu sich genommen worden sei, für welchen er im Haushalt habe arbeiten müssen. Als er nach 8-9 Jahren Entgelt für seine Arbeit verlangte, habe der Mann ihm vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer dessen Tochter heiraten solle, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Die Grundstücke seines Vaters habe der Beschwerdeführer verpachtet. Vor zwei bis drei Monaten seien vier Männer zu seinem Schwiegervater gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, ihnen Papiere zu unterschreiben, was er jedoch nicht getan habe. Kurz darauf sei er von seinem Onkel eingeladen worden, wobei er erfahren habe, dass die Pächter der Meinung seien, dass ihnen seine Grundstücke nun gehören würden und dass er dies mit seiner Unterschrift bestätigen solle. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, dass dies gefährliche Menschen seien und ihm zur Flucht geraten. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von diesen Leuten getötet zu werden.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.05.2014 legte er seine Tazkira vor und gab zusammengefasst an, keine Geschwister zu haben. Er habe 11 Jahre lang die Schule besucht und daneben auch immer gearbeitet. Derzeit habe er keinen Kontakt mit seiner Frau. Nach seiner Heirat habe er sich für 6 Monate im Iran aufgehalten, sei aber wieder nach XXXX abgeschoben worden. Er wiederholte sein Fluchtvorbringen. Sein Schwiegervater sei als Lehrer tätig. Den erörterten Länderberichten stimmte er zu. Im Fall der Rückkehr nach XXXX würde er wirtschaftliche Probleme haben und zweitens sei sein Leben in Gefahr. Diese Leute würden wieder zu ihm kommen, in der Nacht komme niemand von der Regierung in sein Heimatgebiet, weil es dort sehr gefährlich sei. Zur Frage, ob er in einer anderen Stadt leben könne, gab er an, die Sicherheitslage sei nicht sehr gut und man müsse auch jemanden kennen, um ein neues Leben anfangen zu können, man brauche Geld und Arbeit.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe; seine Fluchtgründe seien insgesamt nicht glaubhaft gewesen. Eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppe habe er nicht angegeben und auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in XXXX sowie Schulbildung und könne Unterstützung bekommen und nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Er leide an keiner psychischen oder physischen Erkrankung. Sodann folge die Begründung zur Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.06.2014 wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Entgegen der Feststellung der Behörde habe sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in den vergangenen Monaten erheblich verschlechtert. Hiezu wurde das Themendossier von ecoi.net zu XXXX teilweise zitiert. Die derzeitige Situation in XXXX wirke sich so aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn. Eine solche sei nur zumutbar, wenn für ihn vorab die reale Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit des verfolgungs- und gefahrenfreien Gebietes bestehe. Deshalb und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er mit keiner nennenswerten Unterstützung in seinem Heimatland rechnen könne, sei er der Meinung, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sei. Beigelegt war eine handschrifliche Beschwerde.
Mit am 22.07.2015 eingelangtem Schreiben vom 20.07.2015 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer aus der Provinz Kapisa stamme und dort noch Verwandte (Ehefrau, Schwiegervater und Onkel) habe. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien überwiegend auf den Zeitraum 2013/2014 datiert, zu diesem Zeitpunkt habe in XXXX der Abzug der internationalen Truppen begonnen und sei im Wesentlichen Ende 2014 abgeschlossen gewesen, habe ein Machtvakuum hinterlassen und ein Wiederaufleben der Aktivitäten der Aufständischen bewirkt. Die Behörde habe keine konkreten Erhebungen und Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers veranlasst. Es wurden ergänzend Berichte zu Kapisa angeführt. Zusammenfassend werde festgehalten, dass sich in Anbetracht dieser Berichte die Sicherheitslage in Kapisa verschlechtert habe, weil diese Region für die Aufständischen hinsichtlich wichtiger Verkehrswege strategische Bedeutung habe. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Anknüpfungspunkte in einer anderen Region, jedoch sei ihm ein Neuanfang ohne die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk nicht zumutbar (Hinweis auf UNHCR-Anfragebeantwortung vom 11.11.2014).
An der beim Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner bevollmächtigten Vertreterin und seiner Rechtsberaterin teil, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Migration der Verhandlung fernblieb. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"[...]
ER befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.
ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja, es geht mir gut.
[...]
ER: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in XXXX?
BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits in XXXX, meine Ehefrau und ihre Familie hält sich ebenfalls noch in XXXX auf.
ER: Was ist mit den Eltern und Geschwistern?
BF: Ich habe keine Geschwister. Mein Vater ist vor ca. 20 Jahren verstorben und meine Mutter ist vor ca. 8 oder 9 Jahren verstorben.
ER: Wie muss ich mir die Lebensverhältnisse Ihrer in XXXX verblieben Familienmitglieder vorstellen, wie leben die?
BF: Mein Schwiegervater ist Lehrer, er sorgt für meine Ehefrau. Er besitzt auch landwirtschaftliche Grundstücke. Die wirtschaftliche Situation meines Onkels ist normal.
ER: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
ER: Seit wann sind Sie verheiratet?
BF: Ich bin seit 4 Jahren verheiratet.
ER: Ist das eine "zivil" geschlossene oder eine "religiös" geschlossene Ehe?
BF: Meine Ehe wurde von 4 älteren Männern geschlossen. Die Anzahl der Teilnehmer an dieser Zeremonie betrug ca. 15 - 20 Personen. Meine Ehe ist nicht registriert.
ER: Welche Schulbildung haben Sie, welche berufliche Qualifikation haben Sie in XXXX erworben? Was haben Sie beruflich in XXXX bis zu Ihrer Ausreise gemacht?
BF: Ich habe bis zur 11. Klasse die Schule besucht. Neben der Schule habe ich bereits begonnen, ein wenig zu arbeiten. Ich wurde damals von einem Lehrer angesprochen, er hätte eine Landwirtschaft und er bräuchte jemanden, der sich um diese kümmert. Nach der Schule habe ich begonnen, für diesen Lehrer zu arbeiten. Während meiner Tätigkeit für ihn, habe ich ihn immer wieder darauf angesprochen, für mich ein Gehalt zu fixieren. Nach ca. 8 Jahren Arbeit für diesen Mann, habe ich ihn aufgefordert, mir mein Geld zu geben. Er hat gemeint, er hätte kein Geld für mich, aber er könnte mir seine Tochter "geben". Ich war damals ledig. Ich war mit der Entscheidung dieses Mannes einverstanden. Ich war einige Zeit mit seiner Tochter verlobt, bis sich einige Leute aus der Wohnregion versammelt haben und unsere Ehe geschlossen habe. Bis zu meiner Ausreise habe ich für meinen Schwiegervater auf seinen landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet.
ER: Bis zur Eheschließung wurden Sie in Naturalien bezahlt?
BF: Ich habe in der Zeit, in der ich bei ihm gearbeitet habe, bei diesem gelebt. Ich habe für meine Arbeit nichts bekommen, habe aber dort wie ein "Familienmitglied" gelebt.
ER: Wie groß muss ich mir die Landwirtschaft vorstellen? Was wurde produziert?
BF: Die genaue Größe der Grundstücke ist mir nicht bekannt. Ich schätze dass sie 4 - 5 Jirib waren (Anmerkung der D: 1 Jirib = 2.000 m2).
ER: War da Vieh, Hühner, Kühe?
BF: Er hat auch Vieh gehalten (Kühe und Schafe).
ER: Die Landwirtschaft kann eine größere Familie ernähren?
BF: Ja, seine Familie ging es finanziell gut. Sie konnte aus den Einnahmen der Erträge gut leben.
ER: Wann haben Sie XXXX verlassen?
BF: Ich habe XXXX im 9. Monat des Jahres 2013 verlassen.
ER: Legal, illegal, auf dem Landweg auf dem Luftweg?
BF: Illegal auf dem Landweg.
ER: Schlepperunterstützt?
BF: Mein Schwiegervater hat den Kontakt zum Schlepper hergestellt, ich konnte mit Hilfe der Schlepper von XXXX bis nach Österreich kommen.
ER: Haben Sie durchgehend von der Geburt bis zum Verlassens XXXXs, in XXXX gelebt oder haben Sie einige Zeit, einige Jahre, auch außerhalb XXXX gelebt?
BF: Nach meiner Hochzeit habe ich mich ca. 6 Monate im Iran aufgehalten. Ich habe dort gearbeitet. Ich wurde dann von den iranischen Behörden nach XXXX abgeschoben. Bis zu meiner erneuten Ausreise habe ich mich dann in XXXX aufgehalten.
ER: Wann genau haben Sie geheiratet, wann genau sind Sie in den Iran gegangen?
BF: Ich habe vor ca. 4 Jahren geheiratet. Ca. 2 - 3 Monate nach meiner Hochzeit, bin ich in den Iran gereist.
ER: Wie lange haben Sie sich in den Iran aufgehalten, wann sind Sie nach XXXX zurückgekehrt?
BF: Ich habe 6 Monate im Iran verbracht. Da ich mich dort illegal aufgehalten habe und keine Arbeitserlaubnis hatte, wurde ich von den iranischen Behörden abgeschoben.
ER: Von was haben Sie im Iran gelebt?
BF: Ich habe im Iran gearbeitet.
ER: Was?
BF: Ich war als Bauarbeiter tätig.
ER: Wenn Sie mir jetzt sagen, Sie haben vor 4 Jahren geheiratet, das wäre dann 2011?
BF: Ich glaube es war Ende 2011.
ER: Wenn Sie dann weiter ein halbes Jahr im Iran waren, ist das richtig, dass Sie Mitte 2012 nach XXXX zurückgekehrt sind?
BF: Das ist richtig.
ER: Wann haben Sie gesagt, dass Sie XXXX verlassen haben?
BF: Es war gegen Ende des Jahres 2013, ich glaube es war der 8. oder 9. Monat.
ER: D. h., sie haben von Mitte 2012 bis Mitte/Ende 2013 wieder in XXXX gelebt?
BF: Ja.
ER: Wenn wir uns den Alltag den letzten 3 Monate vor Verlassen XXXX vorstellen, wie haben Sie den Alltag verbracht, wie muss ich mir das laienhaft vorstellen?
BF: Als ich vom Iran zurückgekehrt bin, hatte ich von meiner Arbeit im Iran das Geld bei mir. Meine Ehefrau und ich haben uns ein Haus gemietet. Nach einigen Monaten hat mein Schwiegervater zu uns gesagt, wir könnten bei ihm leben, weil er alleine sei. Da ich keine Arbeit hatte und nichts verdient habe, war ich einverstanden mit seinem Vorschlag. Ich hatte ein kleines Grundstück in der Größe von
1 - 1,5 Jirib von meinem Vater geerbt. Da ich kein Geld hatte und
mich um das Grundstück nicht kümmern konnte, habe ich dieses verpachtet. Mit dem Pächter habe ich ausgemacht, er möge mir einen Teil der Weizenernte geben.
Ich habe bei meinem Schwiegervater gelebt, als eines Nachts 4 Männer ins Haus gekommen sind. Da es dunkel war, konnte man die Gesichter dieser Männer nicht erkennen. Sie haben mir ein Schriftstück gegeben und haben mich aufgefordert, dieses zu unterschreiben. Ich habe gefragt, was das für Papiere seien und mir wurde erklärt, dass ich mit meiner Unterschrift, mein Grundstück den Pächtern "überschreiben" würde. Ich habe diese Männer um Bedenkzeit geben. Sie sind ohne etwas zu sagen, weggegangen. Nach einigen Tagen, als ich meinen Onkel mütterlicherseits besucht habe, sind diese Männer wieder zum Haus meines Schwiegervaters gekommen und sie haben nach mir gefragt. Mein Schwiegervater hat ihnen gesagt, dass ich mich nicht zu Hause aufhalten würde und dass ich meinen Onkel besuchen würde. Sie haben die Adresse meines Onkels verlangt und sind dann zum Haus meines Onkels gekommen und haben dort nach mir gefragt. Als sich zur Tür gegangen bin, wurde mir wieder ein Schriftstück vorgehalten und ich wurde aufgefordert, dieses zu unterschreiben. Ich habe diesen Männern erklärt, dass mein Grundstück nicht zu verkaufen sei und dass ich nicht bereit sei, das Schriftstück zu unterschreiben. Diese Leute haben mir gedroht, mich zu töten, wenn ich ihnen das Grundstück nicht "freiwillig" übergebe und sie haben gesagt, sie würden in 2 Tagen wiederkommen. Als ich nach Hause gegangen bin, habe ich meinem Schwiegervater von der Begegnung berichtet. Er hat gemeint, dass wir diese Leute nicht kennen würden und dass die Möglichkeit bestünde, sie könnten ihre Drohung wahrmachen. Er hat mir zur Flucht geraten, weil er der Meinung war, diese Leute könnten mich tatsächlich töten. Ich habe meinem Schwiegervater erklärt, dass ich kein Geld für die Flucht hätte. Er hat gemeint, er könnte sein Haus oder ein Teil seiner Grundstücke verkaufen, um damit meine Flucht zu finanzieren.
ER: Haben Sie eine Vorstellung, wer diese Personen sein könnten?
BF: Ich kann diese Leute nicht zuordnen.
ER: Welcher Geldbetrag wurde Ihnen angeboten?
BF: Sie haben mir keinen Geldbetrag angeboten, sie wollten, dass ich ihnen das Grundstück überschreibe. Sie wollten mir das Grundstück wegnehmen, weil sie der Meinung waren, dass ich alleine sei und diese Grundstücke nicht brauchen würde.
ER: Sie haben das Grundstück verpachtet, haben Sie mit dem Pächter diesbezüglich dieses Vorfalls Kontakt aufgenommen? Es könnte ja sein, dass der Pächter mit diesem Vorfall zu tun hat?
BF: Ich hatte nicht sehr viel Zeit, um Kontakt zu dem Pächter aufzunehmen. Mein Schwiegervater war der Meinung, diese Leute könnten mir tatsächlich etwas antun. Aus diesem Grund hat er mir zur Flucht aus XXXX geraten.
ER: Wo lag das Grundstück, was Sie abgeben sollten und wo, in welchem Ort, in welcher Region XXXXs haben Sie tatsächlich gewohnt?
BF: Ich habe damals in der Provinz Kapisa, im Stadtzentrum der [...] gelebt. Mein Grundstück lag ca. 20 Minuten vom Haus meines Schwiegervaters entfernt.
ER: Wie viele Einwohner hat die Stadt Kapisa ungefähr?
BF: Ich weiß es überhaupt nicht.
ER: Sie leben ein ganzes Leben in Kapisa und wissen nicht, wie viele Leute dort leben?
BF: Unter einer Million.
ER: Etwas genauer.
BF: Ich kann dazu keine Angaben machen. Sowohl die Provinz als auch die Stadt sind nicht besonders groß.
ER: Warum haben Sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden dort gewandt oder haben Sie es versucht?
BF: Die Sicherheitsbehörden in XXXX sind nicht in der Lage, sich selbst zu beschützen. Vor allem sind sie auch nicht in der Lage, die Bevölkerung zu beschützen. Ich bin nicht zu den Behörden gegangen, weil ich einerseits nicht ausreichend Zeit dazu hatte, mir aber auch klar war, dass sie nicht kommen konnten, um mir bei meinem Problem zu helfen. Diese Leute, die mich bedroht haben, waren unberechenbar. Sie sind unangekündigt erschienen. Ich konnte nicht die Polizei verständigen und damit rechnen, dass sie auch sofort kommt. Vielleicht werden die Polizisten erst am nächsten Tag oder 2 Tage später gekommen.
ER: Für das hatten Sie keine Zeit?
BF: Da ich mein gesamtes Leben in XXXX verbracht habe, weiß ich, dass die Behörden nicht sehr schnell arbeiten. Wenn jemand bei der Polizei eine Anzeige erstattet hat, wurde dem gesagt, er müsste warten bis er an der Reihe ist. Diese Wartezeit hätte auch ein Monat dauern können. Ich konnte nicht lange Zeit darauf warten, dass die Polizei mit den Ermittlungen beginnt. Ich hatte Angst davor, diese Leute könnten ihre Drohung wahrmachen und mich töten.
ER: Wie lange nach dem letzten Erscheinen dieser Männer sind Sie ausgereist? Welcher Zeitraum ist verstrichen? Wie lange hat die Organisation der Ausreise gedauert?
BF: Ich habe binnen wenigen Tagen XXXX verlassen.
ER: Sind Sie heute noch in Kontakt mit XXXX?
BF: Zur Familie habe ich keinen Kontakt, ich habe Kontakt zu einigen Freunden.
ER: Wieso haben Sie zur Familie keinen Kontakt?
BF: Ich korrigiere meine Aussage, ich stehe sowohl meiner Familie und meinen Freunden in Kontakt.
ER: Warum bedarf es da einer Korrektur?
BF: Ich bin nicht explizit nach meiner Familie gefragt worden, mir wurde die Frage gestellt, ob ich Kontakt nach XXXX hätte und ich habe gesagt: "Ich habe Kontakt zu einigen Freunden":
ER: Also haben Sie mit der Familie auch Kontakt?
BF: Ja
ER. Wie oft reden Sie mit der Familie?
BF: Ich spreche mit meiner Familie ca. ein- bis zweimal im Monat.
ER: Was ist der Inhalt dieser Gespräche? Wie kann ich mir das vorstellen?
BF: Meine Ehefrau fragt mich nach meiner derzeitigen Lebenssituation. Sie erzählt mir, dass diese Leute mittlerweile meinen Schwiegervater bedrohen. Sie erwartet von mir Unterstützung. Sie will, dass ich sie "rette" und dass ich ihr und meinem Schwiegervater die Flucht ermögliche.
ER: Selbst wenn man Ihr Vorbringen zu Grunde liegt, so bewegen wir uns nicht im Bereich "internationalen" sondern im Bereich "subsidiären Schutzes".
BF: Ich bin aus XXXX geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr war. Ich bin der Meinung, dass sowohl eine private Verfolgung als auch eine politische Verfolgung asylrelevant sein sollte. Ich denke, dass es nicht darum geht, von der Regierung, von den Taliban, von der Gruppe Daish (IS) oder einer bewaffneten Gruppierung verfolgt und bedroht zu werden. Es geht darum, dass ich mit dem Tod bedroht wurde und wenn ich nicht geflüchtet wäre, hätten diese Leute mich getötet.
BFV bringt vor, dass sie sich der Ansicht des ER anschließt und subsidiären Schutz zu beantragen sowie auch die RB.
[...]
Verlesen wir der Strafregisterauszug, im Strafregister liegt keine Verurteilung.
Verlesen wird gleichfalls der an das BVwG übermittelt der Beschwerdeergänzungsschriftsatz, der jedoch im Akt nicht aufliegt sowie die eingangs der Verhandlung in Vorlage gebrachten Unterlagen, die fortschreitende Integration des BFs betreffend.
BFV und RB: Hiermit ziehen wir die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des gegenständlich, angefochtenen Bescheides Zl. 831513101/1735483 vom 12.06.2014, zurück und begehren und beantragen nochmals die Gewährung von subsidiären Schutzes.
[...]"
Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von XXXX und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Kapisa. Er hat elf Jahre Schulausbildung. Nach dem Tod seiner Eltern wurde der Beschwerdeführer von einem Lehrer zu sich genommen, für den er mehrere Jahre arbeitete sowie dessen Grundstücke bewirtschaftete und dessen Tochter er schließlich im Jahr 2011 heiratete. Nach seiner Heirat hat er etwa ein halbes Jahr im Iran verbracht, um dort zu arbeiten. Ende 2013 hat er XXXX erneut verlassen und gelangte schlepperunterstützt ins Bundesgebiet. Sein Schwiegervater und seine Ehefrau leben nach wie vor in XXXX in der Heimatprovinz, ebenso wie ein Onkel des Beschwerdeführers. Er spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Kapisa) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten im übrigen XXXX sowie fehlender beruflicher Fähigkeiten besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aktuell eine Gefährdungslage.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im XXXX-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in XXXX and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in XXXX vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits- Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "XXXX: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in XXXX" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in XXXX getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, XXXX vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in XXXX auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in XXXX beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an XXXXs Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von XXXX, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen XXXX und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht XXXX, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in XXXX and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in XXXX and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in XXXX and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, XXXX: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in XXXX eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/SudXXXX_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden XXXXs sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten XXXX-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in XXXX getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in XXXX Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in XXXX - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/XXXX-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz XXXX, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, XXXX: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, XXXX: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus XXXX" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
[...]
Kapisa
Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen XXXXs. Im Vergleich zu dem Rest des Landes, welches von regelmäßigen Aufständischen-Attacken und Bombenanschlägen heimgesucht wird, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Im Gegensatz zu den Taliban, die versprochen hatten die Wahlen zu stören, haben die Warlords in den beiden Provinzen die Menschen nicht davor gewarnt an den Präsidentschafts- und Provinzwahlen teilzunehmen. Tatsächlich haben sie die Menschen angeregt ihre Stimme abzugeben - aber nur zugunsten ihres ausgewählten Kandidaten (RFERL 3.4.2014). Der Gouverneur der Provinz Kapisa anerkannte das Problem und sagte, dass es derzeit Bestrebungen gibt, die zwei verfeindeten Kommandanten in Kapisa zu versöhnen (Pajhwok 13.8.2014; vgl. RFERL 3.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Eine deutliche Besserung der Sicherheitslage führte dazu, dass in der Zentralprovinz Kapisa zum ersten Mal Justizorgane im Bezirk Alasai ihre Arbeit aufnehmen konnten (Pajhwok 16.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz Kapisa im Vergleich um 3 % gesunken. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
[...]
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend XXXXs. (Auswärtiges Amt:
Fortschrittsbericht XXXX, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network:
"After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in XXXX" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte XXXXs, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in XXXX zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in XXXX. Die unabhängige XXXX Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "XXXX Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (XXXX Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:
"Ecoi.net-Themendossier zu XXXX: Allgemeine Sicherheitslage in XXXX Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXX and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXX and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXX and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXX and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in XXXX" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in XXXX eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz XXXX, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
[...]
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
[...]
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in XXXX bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in XXXX noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für XXXX einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern XXXXs ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in XXXX an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, XXXX: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - XXXX, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in XXXX keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - XXXX, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit XXXXs, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in XXXX wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik XXXX, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis sowie die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben. Seine Angaben zu seinem Alter bzw. Geburtsjahr und Schulbildung werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt und stimmen auch mit dem persönlichen Eindruck überein, welchen der Beschwerdeführer beim erkennenden Richter hinterlassen hat. Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Eltern bis zur nunmehrigen Ausreise in der Landwirtschaft seines Schwiegervaters gearbeitet hat, um zum Unterhalt der Familie beizutragen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Aufgrund der oben dargestellen Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Kapisa) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten im übrigen XXXX sowie der fehlenden beruflichen Fähigkeiten besteht aber für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Gefährdungslage.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation in der Provinz Kapisa wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in XXXX ein widerspruchsfreies Bild. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - keine maßgebliche Verbesserung der Situation in XXXX eingetreten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 19.10.2013 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I. (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde ist der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr.2014/20/0047-11 v. 29.04.2015) mit Beschluss einzustellen. Die Frage hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente ist derzeit die allgemeine Sicherheitslage in Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht als ausreichend stabil zu beschreiben, zumal gerade in jüngster Zeit ein Erstarken der Taliban zu notieren ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Kabul nicht über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte, verfügt über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und würde nach jahrelangem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse in Kabul zurückkehren, sodass er nach den Länderfeststellungen dort mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen hätte.
Es ist sohin nicht ersichtlich, wie er im Falle einer Rückkehr - auf sich alleine gestellt - in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein soll, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.
Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach XXXX -mangels eines sozialen Netzes in Kabul und mangels entsprechender beruflicher Qualifikationen- in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Das Erkenntnis wurde am 21.10.2015 mündlich verkündet - dementsprechend bestimmte sich die einjährig befristete Aufenthaltsberechtigung mit diesem Tag.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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