BVwG L514 2013281-1

L514 2013281-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 2013281-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2013281.1.01

Spruch

L514 2013281-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 831645503/1749301 RD Burgenland, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein. Er reiste am XXXX 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 09.11.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Vater im XXXX 2013 in seinem Elektrogeschäft von unbekannten Bewaffneten getötet worden sei. Am nächsten Tag sei im Haus ein Drohzettel unter der Tür durchgeschoben worden. Dabei sei der Familie gedroht worden, dass sie ebenso wie der Vater getötet werden würden, wenn sie nicht das Haus verlassen würden. Auf dem Zettel habe sich das Logo vom "Islamischen Staat Irak" befunden. Aus Angst sei der Beschwerdeführer daraufhin mit seiner Familie von XXXX nach XXXX geflohen. Im XXXX 2013 seien sie nach XXXX zurückgekehrt. Am XXXX 2013 sei der Beschwerdeführer schließlich von Milizen der XXXX bedroht worden, weswegen er sich in weiterer Folge bis zur Ausreise aus dem Irak bei seiner Tante versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe Angst, im Irak getötet zu werden.

Am 17.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zudem führte er ergänzend aus, dass, als er mit seiner Familie wieder in XXXX gelebt habe, am XXXX 2013 ihr alter Nachbar in Begleitung von Personen der Gruppe XXXX , einem Zweig der XXXX , zu ihnen gekommen sei. Diese hätten dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mitgeteilt, dass sein Vater von einem engen Mitarbeiter namens XXXX getötet worden sei und sie wiederum diesen töten würden und der Beschwerdeführer mitgehen solle. Weiters hätten sie dem Beschwerdeführer angeboten, dass er für sie arbeiten könne und dafür monatlich Geld erhalten würde. Als er eine Zusammenarbeit abgelehnt habe, habe ihn der Chef dieser Gruppe mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sei dem am Boden liegenden Beschwerdeführer auch noch mit dem Schuh auf den Kopf gestiegen.

Der frühere Nachbar des Beschwerdeführers sei bei diesem Vorfall dabei gewesen und habe ihn schließlich ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer XXXX informiert, dass er sich in Sicherheit bringen solle, da er sonst getötet werden würde. Wiederum zwei Tage später habe ihn der frühere Nachbar angerufen, dass auch er sich in Sicherheit bringen solle, da er sonst getötet werden würde. Die Gruppe sei nämlich bei XXXX zuhause gewesen, habe diesen jedoch nicht mehr angetroffen und seien sie der Meinung, dass der Beschwerdeführer diesen gewarnt habe, weswegen sie nunmehr hinter der Person des Beschwerdeführers her seien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sofort seine Sachen gepackt und sei zu seiner Tante gegangen. Am selben Tag seien die Leute in seinem Bezirk gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. einen Drohbrief hinterlassen. Schließlich hätten die Tante und der Onkel des Beschwerdeführers seine Flucht organisiert.

Vor einem Monat sei die Gruppe wieder beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt; dies wisse er von seinem Bruder.

Der Beschwerdeführer glaube, dass die Gruppe XXXX deshalb habe töten wollen, weil er Sunnit sei und er hätte ihnen dabei helfen sollen.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen überreicht und ihm mitgeteilt, dass er binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne.

Eine entsprechende Stellungnahme langte am 19.03.2014 beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Schiit sei, aber nunmehr offensichtlich sowohl von sunnitischer Seite, die seinen Vater ermordet habe, als auch von schiitischer Seite, die ihn offenbar rekrutieren habe wollen, unter dem Vorwurf, sie verraten zu haben, verfolget werde, wie auch der im Rahmen der Einvernahme vorgelegte Drohbrief belege. Polizeilichen Schutz gebe es nicht.

Am 24.03.2014 wurde das BFA davon verständigt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2014 vom Landesgericht XXXX , XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei.

Am 17.06.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut vom BFA niederschriftlich befragt.

Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den Mitgliedern der XXXX um eine schiitische Milizgruppe handle. Sein Vater habe mit dieser Gruppe nichts zu tun gehabt. Er glaube, dass ihm die Gruppe aus dem Grund Hilfe angeboten habe, weil sie gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer Mitglied werde. Die Gruppe nutze die Wut der Menschen aus, damit sie mehr Mitglieder bekomme, um gegen die Sunniten zu kämpfen. Der Beschwerdeführer kenne den Mörder seines Vaters nicht, er wisse nur, dass es die Gruppe XXXX gewesen sei. XXXX sei der neue Nachbar des Beschwerdeführers gewesen, nämlich seit XXXX 2013.

2. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2014, Zl. 831645503/1749301 RD Burgenland, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt habe werden müssen. Wenn es sich bei seinem Vorbringen um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt hätte, hätten keine derart unterschiedlichen näher dargestellten Ausführungen in den Einvernahmen auftreten dürfen. Das divergierende Vorbringen sei von der erkennenden Behörde als unglaubhaft zu qualifizieren gewesen.

Auf Grund der allgemein schlechten Lage im Irak sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2014 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 13.10.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Zunächst wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 17.03.2014. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage im Irak aus mangelhaften und teilweise veralteten Länderfeststellungen ziehe und sei sie verpflichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen. Darüber hinaus sei nicht auf die vom Beschwerdeführer erlittenen Schläge sowie eine mögliche, neuerliche Misshandlung eingegangen worden. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers in gebotener Weise gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Irak asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK drohe, da er insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hege.

Die Behörde versuche, vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen, die jedoch bei näherer Betrachtung keine Widersprüche darstellen würden und somit keinesfalls dazu geeignet seien, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erschüttern. Diese angeblichen Widersprüche seien dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, wodurch ihm die Möglichkeit verwehrt worden sei, Missverständnisse aufzuklären.

Hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Länderberichte entsprechend gewürdigt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung durch die Polizei aus dem Grund nichts von XXXX erwähnt, da er vom Dolmetscher aufgefordert worden sei, nur ganz kurz seinen Sachverhalt zu schildern und nicht ins Detail zu gehen, da er beim BFA die Möglichkeit haben würde, alles genau zu erzählen.

Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Gruppe der XXXX verlassen und seien die irakischen Sicherheitsbehörden nicht willens bzw. nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Ebenso wenig bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2015, Zl. L514 2013281-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.2015, Ra 2015/19/0036-8, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten Verhandlung sowie der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes eine einheitliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Den darin aufgestellten Grundsätzen habe das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen.

6. Am 19.08.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen bzw. Dokumente in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX , wo er von 1996 bis 2011 die Schule besuchte. Anschließend studierte er in XXXX an der Universität.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers. Die Mutter bzw. Geschwister halten sich zumindest zeitweise außerhalb des Irak auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

1.2. Zur Lage im Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im XXXX 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen XXXX und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: XXXX 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.

Minderheiten

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit XXXX 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die

unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit XXXX 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.

Sicherheitslage

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit XXXX 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum XXXX und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit XXXX 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet - damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz XXXX war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlenbehindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015).

Nach dem Vormarsch des IS im Sommer 2014 ist nahezu die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung der Städte Mossul, Tal Afar und angrenzender Regionen, die der IS unter seine Kontrolle brachte, geflohen (ÖB Amman 5.2015).

Am 18. Juli 2014 forderte der IS (vormals: "ISIS - Islamischer Staat in Irak und Syrien") die Christen Mossuls auf, bis zum nächsten Tag entweder zum Islam zu konvertieren, Kopfsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen. Daraufhin flohen die noch verbliebenen Christen (The Daily Star 22.7.2014). Die Presse nennt die Zahl von 25.000 geflohenen ChristInnen (Die Presse 20.7.2014). Laut BBC soll es dann in Mossul keine ChristenInnen mehr gegeben haben (BBC News a 21.7.2014).

Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vgl. Zeit 8.8.2014, vgl. Daily Star 18.8.2014).

Nachdem der Vormarsch der Islamisten im Norden nahe der Stadt Samarra vorerst gestoppt werden konnte, griffen die Islamisten XXXX vom Süden her an. IS-Kommandos waren [vorübergehend] nur noch 20 Kilometer von der südlichen Stadtgrenze von XXXX entfernt und operierten bereits im Umfeld des internationalen Flughafens (Zeit 8.8.2014). Nunmehr befindet sich der IS mit der Kontrolle über Städte wie Ramadi und Falludjah ca. 50 bis 100 km vor XXXX (Al Arabya 25.4.2015).

Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im XXXX 2014 einnahmen.

Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015).

Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahlaus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015).

Nachdem die IS-Milizen in Tikrit und weiteren Teile der Provinz Salahuddin an Gelände einbüßt hatten (Im XXXX 2015 eroberten irakische Streitkräfte den Sitz der Provinzregierung in der Stadt Tikrit vom IS zurück (Standard 31.3.2015)), sah es zunächst so aus als wäre der IS in der Defensive und als hätte er eingeschränkte Kapazitäten für neue Offensiven. Dies stellte sich als Irrtum heraus, als er überraschend Ramadi, die Hauptstadt der Provinz Anbar einnahm, der bedeutendste Vorstoß des IS seit der Eroberung von Mossul im XXXX 2014. Wieder konnten die irakischen Sicherheitskräfte, denen US-Ausbildner und Berater zur Seite stehen, nicht effektiv dagegenhalten. Die Provinzregierung von Anbar hat deshalb dafür gestimmt, Abadi zu ersuchen, schiitische Milizen in die sunnitische Stadt zu schicken. Diese sind nun unterwegs, mit den üblichen Befürchtungen der Sunniten, denn mit den Schiitenmilizen werden iranische Berater Teil der Kampagne (wobei es auch irakische schiitische Milizen gibt, die nicht mit dem Iran zusammenarbeiten) (Standard 18.5.2015). Beim Kampf um das vorwiegend von Sunniten bewohnte Ramadi haben sich der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, die USA und die Regierung der Provinz Anbar gegenüber einer Unterstützung durch schiitische Milizen kritisch gezeigt. Sie befürchteten ein neuerliches Aufflammen der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, denn der irakischen Armee gelingt es nicht, effektive Kontrolle über die schiitischen Milizen auszuüben (Standard 18.5.2015). Schiitische Milizenführer dagegen argumentieren, dass es sich die Regierung nicht leisten könne, im Kampf gegen den IS auf die Unterstützung der schiitischen Milizen zu verzichten (Standard 18.5.2015).

Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In XXXX finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in XXXX 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015).

Die Sicherheitslage in der Provinz Erbil ist verglichen mit den meisten anderen Gebieten des Irak relativ stabil. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Provinz komplett frei von Vorfällen ist. Kriminalität und Grenzschmuggel beeinträchtigen die Sicherheitslage und dann und wann kommt es zu Anschlägen. Die Provinz Erbil ist, so wie die drei anderen kurdischen Provinzen, mit Landminen und nicht-explodierten Geschützen übersäht (NCCIRAQ 5.2015).

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.

3. Ausweichmöglichkeiten

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014; Kurzinformationen der Staatendokumentation über die aktuelle Lage im Irak vom 15.06.2015).

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen.

  • Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.08.2015.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass sein Vater im Jahr 2013 getötet worden sei und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer und seine Familie mittels Drohbrief bedroht worden seien und schließlich XXXX verlassen hätten. Als sie einige Monate später zurückgekehrt seien, habe eine schiitische Gruppe versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren und ihn schließlich verfolgt, da er sie verraten haben soll.

In diesen Angaben des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. So ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere, nicht außer Acht zu lassende Widersprüche.

2.3.2.1. Hinsichtlich der Gruppe XXXX führte der Beschwerdeführer am 17.03.2014 Folgendes an (AS 103): "[...] im XXXX 2013 kamen 5 Personen in Begleitung unseres alten Nachbarn XXXX zu uns nach Hause und haben uns gesagt wer unseren Vater getötet hat, wir sind von XXXX , wir sind ein Zweig von XXXX [...] sie haben uns dann verlassen bis zum XXXX 2013, mein alter Nachbar namens XXXX hat mir gesagt, dass die Gruppe von XXXX mich treffen möchte, ich bin mit meinem Nachbarn zu dem Treffen gegangen [...]".

In völligem Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer am 17.06.2014, auf die Frage, weshalb er zu dem Treffen mit der Gruppe gegangen sei, an (AS 131): "Ich habe im Vorhinein nicht gewusst, dass ich mich mit dieser Gruppe treffe, mein Nachbar XXXX hat mir nichts gesagt, dass wir uns mit dieser Gruppe treffen. Er sagte nur komm mit, ein paar Leute wollen dir was sagen über den Tod deines Vaters".

Ein weiterer, gravierender Widerspruch zwischen diesen beiden Befragungen vor dem BFA ist darin gelegen, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, dass ihm die Leute der XXXX gesagt hätten, dass XXXX seinen Vater getötet habe und hätte der Beschwerdeführer der Gruppe den Aufenthaltsort von diesem verraten sollen, da es sich dabei um einen engen Mitarbeiter von seinem Vater gehandelt habe. Die Gruppe hätte XXXX in weiterer Folge töten wollen.

In der zweiten Einvernahme wiederum beantwortet der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Mörder seines Vaters kenne, mit nein, er wisse nur, dass es die Gruppe XXXX gewesen sei.

Völlig konträr zu diesen Angaben wurde in der Beschwerde wiederum ausgeführt, dass die XXXX dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass XXXX seinen Vater getötet habe.

Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum an, dass ihm die Gruppe mitgeteilt habe, dass der Angestellte seines Vaters gemeinsame Sache mit dessen Mördern gemacht habe und daher ein Mittäter sei.

Da es sich bei diesen, voranstehend aufgezeigten Widersprüchen jedoch durchwegs um Punkte handelt, welche das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Wahrheitsgehalt zukommt.

Da somit das der Verfolgung zugrunde liegende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft anzusehen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser aus jenen Gründen, die auf einem als unglaubwürdig zu beurteilenden Sachverhalt beruhen, verfolgt wurde, nämlich im Konkreten von der Gruppe XXXX , weil er nicht mit ihnen kooperieren bzw. ihnen den Aufenthalt von XXXX preisgeben wollte und in weiterer Folge XXXX verraten haben soll, dass ihn die Gruppe suche.

Auch hinsichtlich der Warnung des Beschwerdeführers an XXXX , dass die Gruppe XXXX diesen suche, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als einheitlich und somit glaubwürdig betrachtet werden. So führte er etwa vor dem BFA aus, dass er XXXX am nächsten Tag gewarnt habe, dass ihn diese Gruppe suchen würde (AS 103), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, er habe den Angestellten noch am selben Abend angerufen. Auf entsprechenden Vorhalt dieser unterschiedlichen Schilderung bzw. dass diese zeitliche Abfolge auch in der Beschwerde nicht korrigiert worden sei, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass es nicht stimme, dass er dies vor dem BFA gesagt habe. Weiters habe ein Rechtsanwalt die Beschwerde geschrieben, ohne dass dieser den Beschwerdeführer gesehen habe. Man habe ihm gesagt, der Inhalt des Bescheides würde ausreichen, was angesichts der obigen Ausführungen bzw. der aufgetretenen Unstimmigkeiten als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist.

Laut Angaben des Beschwerdeführers sei der Umstand, dass er der Gruppe den Aufenthalt des Angestellten seines Vaters nicht verraten habe wollen, auch der Grund dafür gewesen, dass er von diesen geschlagen worden sei. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen vermögen auch die vom Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Schläge vorgelegten Fotos sein Vorbringen nicht zu stützen, zumal das gegenständliche Beweisverfahren - wie oben dargelegt - zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat. Darüber hinaus ist alleine aus den vorliegenden Fotos nicht feststellbar, ob die möglicherweise behandelten Verletzungen tatsächlich die Folge von Misshandlungen sein könnten bzw. geht daraus auch nichts zu den näheren Umständen der angeblichen Verletzungen hervor bzw. ist im Hinblick darauf, dass diese Bilder kein Datum aufweisen auch nicht feststellbar, von wann diese stammen, weswegen die vorgelegten Fotos in Anbetracht der klaren Beweisergebnisse nicht geeignet sind, den unglaubwürdigen Gesamteindruck des Vorbringens des Beschwerdeführers zu ändern.

An dieser Stelle ist darüber hinaus noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der erlittenen Schläge vor dem BFA Folgendes anführte (AS 103): "[...] der Chef ist aufgestanden und hat mich geschlagen, er hat mich mit der Faust ins Gesicht geschlagen und als ich am Boden war ist er mit seinem Schuh auf meinen Kopf gestiegen und hat gesagt wer nicht mit uns arbeitet dem zerdrücken wir den Kopf mit unseren Schuhen, der nächste Mann der dort anwesend war brachte mich in einen anderen Raum [...]". Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer dieselbe Situation vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass es zunächst eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe (da der Beschwerdeführer nicht glauben habe wollen, dass der Angestellte des Vaters gemeinsame Sache mit dessen Mördern gemacht habe) und sie dann miteinander gerauft hätten. Dies stellt jedoch eine Abschwächung der Geschehnisse gegenüber der Schilderung vor dem BFA dar, wo noch von einseitigen Schlägen und vielmehr noch davon die Rede war, dass der Chef der Gruppe dem Beschwerdeführer auch auf den Kopf gestiegen sei, als dieser bereits am Boden gelegen sei. Während in der Beschwerde noch die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer derart geschlagen worden sei, dass er sich ins Krankenhaus begeben habe müssen, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er lediglich aus der Nase geblutet und sonst keine weiteren Verletzungen gehabt habe. Er sei diesbezüglich in einer Rettungsstelle verarztet worden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auf den vorgelegten Bildern, die den Beschwerdeführer in der Ambulanz zeigen sollen, auch deutliche Verletzungen im Mund(bereich) erkennbar sind, wovon seitens des Beschwerdeführers nichts erwähnt wurde.

2.3.2.2. Weiters gab der Beschwerdeführer auch an, einen Drohbrief erhalten zu haben und ergaben sich auch bezüglich des Erhalts dieses Drohbriefes Widersprüche.

In der Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater im XXXX 2013 getötet worden und am nächsten Tag ein Drohzettel unter der Tür durchgeschoben worden sei (AS 15). In der ersten Einvernahme vor dem BFA wiederholte er diesen Umstand, führte jedoch zugleich aus, dass er (auch) im XXXX 2013, nachdem er im Krankenhaus gewesen sei (AS 103), einen Drohbrief erhalten habe.

Aus den Ausführungen in der zweiten Einvernahme vor dem BFA bzw. auch in der Beschwerde ist wiederum nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zwei Drohbriefe erhalten haben soll.

Demgegenüber wird in der Stellungnahme vom 19.03.2014 Folgendes ausgeführt (AS 111): "Der Antragsteller ist zwar Schiit, wird nunmehr offensichtlich [...] auch von schiitischer Seite, die ihn zuvor offenbar rekrutieren wollte, ihn unter dem Vorwurf, sie verraten zu haben, nunmehr aber verfolgt, wie auch der im Rahmen der Einvernahme vorgelegte Drohbrief belegt [...]". Diese Ausführungen deuten wiederum darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Drohbrief nicht unmittelbar nach der Ermordung seines Vaters von sunnitischer Seite erhalten habe, sondern erst Monate später von schiitischer Seite.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum sprach der Beschwerdeführer von zwei Drohschreiben.

Da sich der Beschwerdeführer somit sowohl dahingehend widerspricht, wann er wie viele Drohbriefe erhalten habe, als auch dahingehend, ob diese nun von sunnitischer oder schiitischer Seite stammen würden, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.

Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich dieser Sachverhaltselemente bzw. unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zwei Drohbriefe erhalten hat, noch auf Folgendes hingewiesen:

Zum ersten Drohbrief, den der Beschwerdeführer und seine Familie nach dem Tod des Vaters im XXXX 2013 erhalten hätten, ist auszuführen, dass dieser von sunnitischer Seite (dem IS) stammen soll. In weiterer Folge ist jedoch nur mehr von einer Bedrohung durch Schiiten die Rede. Dass es noch weitere Vorfälle bzw. Bedrohungen (außer dem Drohbrief nach dem Tod des Vaters) von sunnitischer Seite gegeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer an keiner Stelle des Verfahrens behauptet, sodass allein im Erhalt eines Drohbriefes mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden kann.

Zum zweiten Drohbrief ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Kopie in Vorlage brachte. Aus der Übersetzung dieses Schreibens ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer als Verräter bedroht wird, was insofern seinem Vorbringen entsprechen würde, jedoch kann eben genau dieses Vorbringen, wie bereits oben ausführlich dargestellt, aufgrund zahlreicher Widersprüche in zentralen Punkten des Vorbringens des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet werden, weswegen wiederum auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer genau aus diesen (als nicht wahr zu erachtenden Umständen) einen weiteren Drohbrief erhalten hat. Daran vermag auch die Vorlage einer Kopie dieses Drohbriefes nichts zu ändern, da sich daraus weder der tatsächliche Verfasser oder etwa auch ein Datum (zweifelsfrei) ableiten lassen.

2.3.2.3. In der gegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass er im Irak aufgrund seiner sozialen Zugehörigkeit bzw. durch die Gruppe XXXX verfolgt werde.

Sofern er damit eine Verfolgung infolge der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Verräter" - zuvor begründete der Beschwerdeführer die Verfolgung durch diese Gruppe darin, dass er sich weigerte, mit diesen zusammenzuarbeiten bzw. weil er diese verraten habe - behauptet, ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Person, die eine Gruppe schiitischer Milizen verraten hat" ausreicht, um ihm auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren und wird der Beschwerdeführer dadurch nicht schon zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Demgegenüber definiert der Beschwerdeführer sich als Mitglied einer sozialen Gruppe lediglich dadurch, dass er Zielscheibe von Verfolgung ist.

Sofern der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bzw. seine behaupteten Probleme in Zusammenhang mit religiösen Gründen bzw. den Schwierigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten setzt, ist zunächst allgemein auszuführen, dass sich eine derartige Verfolgung aus den länderkundlichen Informationen zum Irak nicht ableiten lässt und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich alleine nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur schiitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Auf eine entsprechende Bedrohung aus religiösen Gründen angesprochen, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass seine Familie von den (schiitischen) Verwandten des Vaters belästigt worden sei, weil die Mutter Sunnitin sei. Diese Belästigungen hätten sich so dargestellt, dass der Beschwerdeführer in die Moschee mitgehen bzw. schiitischen Rituale mitmachen sollte. Ebenso sei er wegen seiner Kleidung gerügt worden. Ernsthafte Probleme seien nicht aufgetreten und habe es kaum Kontakt mit diesen Verwandten gegeben. Bereits aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ist erkennbar, dass er selbst das Verhalten seiner Verwandten nicht als gravierende Bedrohung erachtet hat. Auch sonst wurden vom Beschwerdeführer keine Vorfälle geschildert, bei denen es wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit zu Schwierigkeiten gekommen wäre.

2.3.2.4. Sofern der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde noch darauf hinweist, dass bei der Erstbefragung nicht nach den genauen Fluchtgründen gefragt werden dürfe, so ist zutreffend, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die Details zu beziehen hat.

Richtig ist auch, dass eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) grundsätzlich nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

In diesem Sinne ist der Beschwerde insofern rechtzugeben, als es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht zum Nachteil gereicht werden kann, dass er seinen Nachbarn XXXX bzw. dessen Rolle nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat.

Jedoch traten hinsichtlich der Person des Nachbarn zwischen den beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA Ungereimtheiten in dessen Vorbringen zu Tage. So spricht der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.03.2014 von XXXX stets als seinem "alten" Nachbarn (AS 103). Als er in der Einvernahme am 17.06.2014 danach gefragt wurde, weshalb XXXX gewusst habe, wo er sich nach der Ermordung des Vaters aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, XXXX sei seit XXXX 2013 sein "neuer" Nachbar und habe er ihm die Geschichte rund um die Ermordung des Vaters erzählt. Er könne sich nicht erinnern, dass er in der letzten Einvernahme von XXXX als seinem "alten" Nachbarn gesprochen habe.

Dies kann jedoch insofern nicht nachvollzogen werden, als dem Beschwerdeführer das Protokoll seiner ersten Befragung vor dem BFA rückübersetzt wurde und wohl davon auszugehen ist, dass er bei dieser Gelegenheit angemerkt hätte, dass XXXX nicht sein alter, sondern neuer Nachbar gewesen sei, sofern es diesbezügliche Missverständnisse bei der Übersetzung bzw. Niederschrift gegeben hätte. Jedoch wurden vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung keinerlei Beanstandungen kundgetan.

2.3.3. In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

2.3.4. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb auch darauf nicht näher einzugehen ist.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen und kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung darzulegen vermochte.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Der Antrag der Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, wurde abgewiesen, zumal dem Beschwerdeführer bereits drei Wochen vor der Verhandlung gemeinsam mit der Ladung die entsprechenden Länderberichte übermittelt wurden und auch die Vertreterin frühzeitig vom Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt wurde, womit bis zur Verhandlung ausreichend Zeit zur Vorbereitung einer Stellungnahme zur Verfügung gestanden ist.

Somit wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; XXXX 1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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