BVwG G303 2011800-1

G303 2011800-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2011800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2011800.1.00

Spruch

G303 2011800-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 18.07.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Frau Mag. XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) ab 18.07.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 18.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) eingebracht. Dem Antrag waren eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2013 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.09.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stenting der LAD (3-fach) und LX (3-Fach) 10/2012 (Oberer Rahmensatz entsprechend der höhergradig koronaren Mehrfachgefäßerkrankung mit Zustand nach Mehrfachstenting im Bereich der LAD und LX (10/2012). Laut Echocardiographie ist weiters eine Aorteninsuffizienz Grad I-II bekannt. Die Linksventrikelfunktion liegt im Normbereich; die Leistungsfähigkeit ist nur gering eingeschränkt.)

050502

40

2

Bluthochdruck (Vorgegebener Rahmensatz bei gut behandelter Hypertonie)

050101

10

3.

Chronisch cutaner Lupus Erythematodes (Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der geringen Hauterscheinungen im Sinne von Hypopigmentierungen, betont im Dekolette-Rückenbereich. Weiters besteht eine Alopezia areata. Die Antragstellerin trägt daher eine Perücke. Die Hauterscheinungen sind seit 7 Jahren bekannt. Es wurde die Diagnose erst 21012 erstellt. Es besteht auch eine psychische Belastung, welche hier mit beurteilt wird. Die Antragstellerin steht noch im Berufsleben, ist auch sozial integriert. Aufgrund der Schlafstörungen müssen Medikamente eingenommen werden; eine Psychotherapie ist in Planung, da sich die Antragstellerin im Job gemobbt fühlt.)

010102

30

4.

Rezidivierende Lumbalgien (unterer Rahmensatzwert entsprechend der guten Funktion, ohne Hinweis auf Wurzelreizung)

020101

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 mit 40 % führend sei; die übrigen Positionen würden nicht steigern, da sie keine Wechselwirkung zeigen; die Position 3 sei auch zu gering um zu steigern.

3. Die belangte Behörde gewährte der BF mit Schreiben vom 30.09.2013 ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des Parteiengehörs brachte die BF einen Befundbericht von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 05.02.2014 als medizinisches Beweismittel in Vorlage.

4. Im von der belangten Behörde weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.04.2014 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 26.03.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Lumbosacralgie links (Oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der Lumbosacralgie bei bekanntem Bandscheibenvorfall L5/S1 (MRT 27.01.2014) mit Nervenwurzeltangierung S1 links. Zum Untersuchungszeitpunkt zeigt sich keine Sensibilitätsstörung und keine motorischen Ausfälle. Die Einstufung erfolgt funktionsbezogen. Eine Schmerzdauertherapie besteht nicht)

020101

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass der höhere Rahmensatzwert auf Grund der Nervenwurzeltangierung S1 links gewählt worden sei.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2014 wurde der BF ein zweites schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und als Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens, in dem zwei ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.09.2013 und vom 11.04.2014 und eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde eingeholt wurden, folgendes mitgeteilt:

Für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung wurden folgende Gesundheitsschädigungen berücksichtigt:

Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position

GdB

1.

Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stenting der LAD (3-fach) und LX (3-Fach) 10/2012

05.05. 02

40

2.

Chronisch cutaner Lupus Erythematodes (Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der geringen Hauterscheinungen im Sinne von Hypopigmentierungen). Die bestehende psychische Belastung wurde hier mitbeurteilt

010102

30

3

Lumbosacralgie links

02.01. 01

20

Der Grad der Behinderung sei mit 40 v.H. einzuschätzen. Die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 2 und 3 seien wegen fehlender negativer Wechselwirkung nicht in der Lage eine Steigerung herbeizuführen.

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H. würden auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbehinderung verursachen und würden daher bei der Einschätzung des Gesamt-GdB außer Betracht bleiben:

4.

Bluthochdruck

05.01. 01

10 v.H.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Die wesentlichen Ergebnisse dazu seien der BF im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Eine Stellungnahme der BF dazu sei bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt.

7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde eingebrachte und mit 25.08.2014 datierte Beschwerde der BF.

Darin wurde ausgeführt, dass folgende festgestellte Krankheiten der BF völlig außer Acht gelassen worden seien:

? Ektasie der Aorta ascendens mit 4 x 3,9 cm

? Therapieresistente Lumboglutealgie-Ischialgie li.

? Dicusproloaps L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 li.

? Osteochondrose L5/S1

? AC-Arthrosen li. und re. Schulter

? SSP-Tendinopathie lie und re. Schulter

? Cervikalsyndrom

? Incipiente Coxarthrose bds.

? Med. Meniscusruptur links

? Osteopenie

Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung "Chronisch cutaner Lupus Erythematodes" sei aus Sicht der BF völlig zu Unrecht erfolgt, da einerseits keiner der beiden untersuchenden Ärzte auf diese Gesundheitsschädigung eingegangen wäre und andererseits die BF darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass nur die körperliche Beweglichkeit untersucht werden würde.

Die BF leide seit mehr als sieben Jahren an dieser entzündlichen Autoimmunerkrankung, welche erst 2012 festgestellt worden sei und verweist dabei auf einen Befundbericht von Prim Univ. Prof. Dr. XXXX vom 08.08.2012, Vorstand der Dermatologischen Abteilung der Krankenanstalt XXXX.

Die BF sei über die Beurteilung "Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend den geringen Hauterscheinungen im Sinne von Hypopigmentierungen erschüttert und ziemlich betroffen. Faktum sei jedoch, dass es sich bei den insgesamt 4 im Gesicht der BF feststellbaren "Hauterscheinungen" um vernarbende Alopezien handle.

Viel schlimmer und einhergehend mit einer massiven psychischen Belastung sei das Riesenareal vernarbender Alopezien, welches sich auf den Kopf der BF lokalisiert habe. Dies sei einer Einschätzung nicht unterzogen worden. Die BF habe auf Grund des deutlich fortgeschrittenen Stadiums fast alle Haare verloren; dies entstelle sie massiv.

Als Beweismittel dazu brachte die BF sieben Fotografien in Vorlage.

Dadurch und aufgrund der 6 Stents, der Ektasie der Aorta ascendens und der täglichen Bandscheiben- und Gelenksschmerzen werde die BF täglich in Angst- und Stresssituation versetzt, dass sie sich hinsichtlich ihrer Lebenssituation funktionell massiv beeinträchtigt fühle. Aus diesem Grund habe sie auch in den letzten 2 Jahren fast alle sozialen Kontakte hintangestellt.

Zudem müsse sie für konsequenten Sonnenschutz sorgen.

Folgende medizinische Beweismittel wurden der Beschwerde als Anlage beigelegt:

? CT-Befund des Diagnosezentrums Dr. XXXX Radiologie MRT CT vom 06.11.2013

? Befundbericht von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.02.2014

? Schreiben betreffend Knochtendichtebefund von Dr. XXXX vom 27.01.2014

? Ambulanzbrief der Krankenanstalt XXXX vom 08.08.2012

? Labor-Befund des XXXX vom 16.07.2012

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.

9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, vom 26.03.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 26.03.2015 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Autoimmunerkrankung der Haut (unterer Richtsatzwert entsprechend der Ausdehnung der vernarbenden, haarlosen Stellen an der Kopfhaut, des Befalls von bedeckten Körperstellen sowie der Notwendigkeit eines vollständigen Lichtschutzes)

010103

50

2

Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stenting (vom Vorgutachten übernommen)

05.05. 02

40

3.

Bluthochdruck (vom Vorgutachten übernommen)

05.01. 01

10

4.

Lumbosacralgie links (vom Vorgutachten übernommen)

02.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Im Vergleich

zu den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt worden seien, käme es zu einer maßgeblichen Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung. Dies wäre durch die Anhebung der Gesundheitsschädigung 1 von 30 % auf 50 % verursacht.

Die Anhebung wäre mit dem Umstand zu begründen, dass die BF bei den zuvor durchgeführten Untersuchungen nicht aufgefordert worden sei, ihr Tape zu entfernen um damit das Ausmaß des vernarbenden Haarausfalles zu beurteilen.

Aufgrund der vorliegenden Befunde sei eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 08/2012 möglich.

9.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Ärztin für Arbeitsmedizin, vom 10.07.2015 wird zusammenfassend unter Berücksichtigung des hautfachärztlichen Gutachtens vom 26.03.2015 und der seitens der BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Autoimmunerkrankung der Haut (unterer Rahmensatzwert entsprechend der Ausdehnung der vernarbenden, haarlosen Stellen an der Kopfhaut, des Befalls von bedeckten Körperstellen sowie der Notwendigkeit eines vollständigen Lichtschutzes, sämtliche mit dieser Erkrankung in Zusammenhang stehende Erkrankungen als Folge der Grunderkrankung und der Therapie werden hier berücksichtigt so auch die psychische Belastung)

010103

50

2

Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stenting (oberer Rahmensatzwert entsprechend der höhergradigen koronaren Mehrgefäßerkrankung mit Z. n. Mechfachstenting, inkludiert die Aorteninsuffizienz Grad I-II, bei nur gering eingeschränkter Leistungsfähigkeit)

050502

40

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Lumbosacralgie links, Bandscheibenvorfall L5/S1 und Bandscheibenvorwölbungen (oberer Rahmensatzwert da Nervenwurzeltangierung S1 besteht, derzeit keine neurologischen Ausfälle bestehen, Schmerzdauertherapie besteht nicht)

020101

20

4.

Bluthochdruck (fixe Position, bei Kombinationstherapie)

050101

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt:

"Der Gesamtgrad der Behinderung wird gebildet durch die führende GS 1, die GS 2, GS 3 und GS 4 heben gemeinsam bei teilweiser Symptomüberscheidung um 1 weitere Stufe an, da nur im Zusammenwirken eine zusätzliche maßgebliche Beeinträchtigung des Alltagslebens besteht."

10. Der BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.09.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 von Hundert.

Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 18.07.2013.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das oben angeführte hautfachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, vom 26.03.2015, das auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, und das zufassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 10.07.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die führende Gesundheitsschädigung "Autoimmunerkrankung der Haut" wurde mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. hautfachärztlich eingeschätzt. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX konnte insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert werden.

Im hautfachärztlichen Gutachten wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 08/2012 möglich wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass ab Antragstellung (18.07.2013) der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung besteht.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs der BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

Diese Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 21.09.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Die oben angeführten Sachverständigengutachten vom 26.03.2015 und vom 10.07.2015 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Alle vorgebrachten Leiden der BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.

Im Vergleich zu den medizinischen Sachverständigengutachten, welche dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurden, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 v.H. ergeben, da die Einschätzung der führenden Gesundheitsschädigung "Autoimmunerkrankung der Haut" mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. entsprechend des vernarbenden Haarausausfalles angehoben wurde. In den Untersuchungen, welche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde durchführt wurden, wurde dies nicht berücksichtigt, da die BF ohne Entfernung ihres Tape untersucht wurde. Des Weiteren wurde das Leiden "Bluthochdruck" aufgrund des Bestehens einer medikamentösen Kombinationstherapie um eine Stufe angehoben.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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