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W226 2116367-1•BVwG W226 2116367-1
W226 2116367-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015
Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot<br/>rechtmäßig, Glaubhaftmachung, Intensität, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verfahrenshilfe
W226 2116367-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 459021709-150295747, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG sowie § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldawien, reiste nach eigenen Angaben am XXXX in das Bundesgebiet und stellte am 22.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer reiste bereits zuvor - nämlich am 20.05.2008 - illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen XXXX geb., einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 29.07.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung des Asylverfahrens festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Ausweisung in die Slowakei ausgesprochen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei ausgesprochen.
Zum Grund für die Ausreise nannte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am 21.05.2008 die im Herkunftsstaat herrschende Armut. Es habe nichts zu essen gegeben und habe das Gehalt der Eltern nicht für die ganze Familie zum Leben gereicht. Seine Mutter habe in einer Molkerei und sein Vater in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Trotzdem habe das Einkommen nicht für die ganze Familie gereicht. Für den Fall einer Rückkehr müsste er in der eigenen Landwirtschaft mitarbeiten. Dies wolle er aber nicht, da er einen Beruf erlernen wolle.
Aus dem Abschlussbericht der Polizei vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen zur Anzeige gebracht wurde.
Am 17.08.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost statt. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass eine behördliche Altersfeststellung ergeben habe, dass er zwischen XXXX Jahren alt sei. Hiezu meinte er, dass dies nicht stimme. Er sei XXXX Jahre alt.
Der eingangs erwähnte Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2008 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er diesmal angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er erklärte, den Herkunftsstaat im April 2008 mit dem Autobus verlassen zu haben und in der Slowakei einen Antrag gestellt zu haben.
Zum Grund für die Ausreise befragt, meinte er, dass es in Moldawien keine Zukunft gebe. Sein Vater sei arbeitslos, seine Mutter sei Alleinverdienerin. Er wolle in Österreich bleiben, um zu arbeiten.
Über den Beschwerdeführer wurde am 19.10.2008 die Schubhaft verhängt und übermittelte er am 21.10.2008 eine Erklärung, wonach er beabsichtige, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich damit einverstanden erklärte, dass mit seiner Ausreise sein Asylantrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2008 aus der Schubhaft entlassen. Noch am selben Tag reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus (Ausreisebestätigung von IOM vom 10.11.2008).
In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
3. Zu seinem eingangs erwähnten verfahrensgegenständlichen Antrag wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2015 erstbefragt. Dabei gab er an XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein.
Nach Hinweis auf seine beiden bereits gestellten Anträge in Österreich meinte er, nunmehr neuerlich einen Antrag zu stellen, da es in Moldawien aufgrund der Politik im Land sehr schwer sei zu leben. Ein Teil wolle zurück zu den Kommunisten in Russland und die anderen würden nach Europa wollen. Für seine Einstellung für Europa zu sein, sei er im September 2014 von der Polizei geschlagen worden. Er habe bereits im Jahr 2008 einen Antrag gestellt und falsche Personendaten angegeben. Er habe in Österreich ein wenig Geld verdienen wollen, um dieses seinen Eltern nachhause zu schicken. Seine neuen Daten, die er hier bei der Polizei angegeben habe, würden jetzt stimmen. Er habe einen moldawischen Personalausweis, der seine Angaben bestätige.
Die neuen Gründe für die Ausreise seien im September 2014 entstanden. Die Politik habe sich zu dieser Zeit verschärft.
Seit seiner freiwilligen Rückkehr habe er sich bis zur neuerlichen Ausreise in Moldawien aufgehalten.
Er sei wegen der bereits genannten Asylgründe wieder nach Österreich gereist. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei instabil und sei er deswegen zwei Mal von der Polizei geschlagen worden.
Er habe am XXXX Moldawien per Flugzeug verlassen. Er sei in die Türkei und von dort weiter nach Ungarn geflogen. Von Ungarn sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er sei hier am XXXX angekommen und habe sich hier aus Angst vor einer Abschiebung bis 22.03.2015 auf einem Bahnhof aufgehalten. Danach sei er am 22.03.2015 in die Erstaufnahmestelle gefahren.
Er sei im Jahr 2008 in die Slowakei überstellt worden, habe sich dort zehn Tage lang aufgehalten und sei dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er sei dann noch einmal in die Slowakei abgeschoben worden, habe sich dort wiederum ungefähr zehn Tage lang aufgehalten und sei dann nach Österreich zurückgekehrt. Von XXXX habe er Österreich dann endgültig per Flugzeug nach Moldawien verlassen.
Insgesamt habe er sich zweimal für zehn Tage in der Slowakei aufgehalten. Er sei jeweils mit dem Reisebus nach Österreich zurückgekehrt.
Im Bundesgebiet verfüge er über keine Familienangehörigen.
Vorgelegt wurde der bis XXXX gültige moldawische Identitätsausweis des Beschwerdeführers.
Laut Meldung der LPD XXXX vom 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahlsverdacht zur Anzeige gebracht.
Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk vom selben Tag, wonach das Verfahren des Beschwerdeführers eingestellt wurde, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (teilweise Versuch) nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
Dabei wurden mildernd die Unbescholtenheit, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der teilweise Versuch gewertet, erschwerend die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen am XXXX ausgestellten moldawischen Reisepass.
Am 02.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich befragt. Dort gab er an, gesund zu sein. Seine Eltern würden im Herkunftsstaat leben. Er habe im Jahr 2008 falsche Angaben zu seiner Identität und jener seiner Eltern getätigt. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er im Jahr 2008 ausgesagt habe.
Abgesehen von seinen Eltern habe er keine weiteren Angehörigen im Herkunftsstaat. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht. Er sei arbeitsfähig, nicht politisch tätig und könnte zB als Elektriker arbeiten. Er habe aber keinen Beruf erlernt, sondern schwarz auf Baustellen gearbeitet.
Er werde in Moldawien weder behördlich noch gerichtlich gesucht und habe nie Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt.
Befragt, ob er ein verurteilter Straftäter in seinem Herkunftsstaat sei, bejahte er dies. Er sei illegal in die Ukraine und auch nach Rumänien ausgereist, sei aber wieder zurückgeschoben worden und habe dann eine Geldstrafe bekommen. Dies sei im Jahr 2009/2010 gewesen. Für Rumänien habe er ein fünfjähriges Einreiseverbot bekommen.
Befragt, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle, meinte er, dass er dort Schulden habe und dort keine Möglichkeit habe, einer Arbeit nachzugehen. Seine Mutter arbeite in einer Fabrik und verdiene nicht viel, sein Vater arbeite nichts und sei Alkoholiker. Seine Eltern könnten nicht für ihn sorgen.
Die Schulden würden daher rühren, da er sich von Bekannten ca. €
10. 000,00 ausgeborgt habe und diese nunmehr nicht mehr zurückzahlen könne. Das Geld habe er wegen einer Krankheit gebraucht. Er habe Ende August 2014 einen Schlaganfall gehabt.
Befragt, welche Sicherheit er für den Kredit abgeben habe müssen, meinte er, dass dies alles nur auf Vertrauen gehen würde.
An Konditionen zur Rückzahlung sei vereinbart worden, dass er das zurückzahlen müsse, was er sich ausgeborgt habe und nicht mehr.
Für den Fall einer Rückkehr nach Moldawien befürchte er, wahrscheinlich von der Organmafia gefangen genommen zu werden. Er befürchte, dass seine Organe verkauft werden würden. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer unsicher und verlegen wirke.
Befragt, ob er in dieser Angelegenheit schon jemals bedroht worden sei bzw. ob ihm Gewalt angetan worden sei, meinte er, dass er nur bedroht worden sei, dass er bezahlen solle, da er ansonsten getötet werde.
Auf Nachfrage, ob es sich dabei um seinen Fluchtgrund handle, meinte er, dass dies zutreffe. Er werde bedroht und die Organmafia werde ihn töten. Er wolle arbeiten und Geld verdienen. Sonst habe er keine Gründe.
Er habe sich Anfang März 2013 ca. € 3.500,00 von XXXX ausgeborgt. Er gab auch dessen Wohnort an. Er sei der Bürgermeister dieses Ortes gewesen, nun aber dort nicht mehr tätig. Im November 2014 habe er sich wieder € 4.000,00 von XXXX ausgeborgt, der in XXXX lebe. Bei diesem handle es sich um einen Bekannten. Insgesamt sei er ca. €
10. 000,00 schuldig, wobei er es nicht genau wisse. Befragt, was er mit diesem Geld gemacht habe, meinte er, in Moldawien im Gefängnis gewesen zu sein. Er habe sich freikaufen wollen. Er wisse nicht mehr genau, wann er im Gefängnis gewesen sei. Es sei für ca. zwei Monate gewesen. Das Geld habe er für die Kaution bei Gericht gebracht. Er habe € 3.500,00 bei Gericht, € 1.500,00 für den Anwalt und dann nochmals € 1.500,00 für das zweite Gericht bezahlt. Am 14.03.2013 sei er wieder im Gefängnis gewesen und habe wieder Geld gebraucht.
Auf Nachfrage meinte er, nach Österreich gereist zu sein, da er hier eine Arbeit suchen wolle und die Bezahlung gut sei.
Er habe hier keine Familienangehörigen.
Danach befragt, meinte er, dass er nichts mehr vorzubringen habe. Er sei wirklich nur aus dem einen Grund ausgereist, den er heute genannt habe. Dies bekräftigte er auf weitere Nachfrage.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer erklärte, keine Stellungnahme hiezu abzugeben.
Die Ausstellung des Reisepasses habe kein Problem dargestellt.
Befragt, wieso er sich dem Verfahren entzogen habe, meinte er, von Traiskirchen einfach weggeschickt worden zu sein und keine Wohnadresse gefunden zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich in seinem Vorbringen deutliche Widersprüche finden würden, weshalb sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Auch sei er strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden, weshalb neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch beabsichtigt sei, ein Einreiseverbot und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
Weiters wurde ihm vorgehalten, dass er durchwegs melderechtlich nie im Bundesgebiet registriert gewesen sei. Er sei offensichtlich rein aus kriminellen Motiven ins Bundesgebiet gereist. Aufgefordert, zu diesem Vorhalt Stellung zu beziehen, meinte er dass er darauf nichts angeben könne.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über einen bestehenden Verlust des Aufenthaltsrechts absprechen werde.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 09.10.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
In Spruchpunkt IV. Wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 2
(1) AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.04.2015 verloren habe.
In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt, außerdem dass er gesund und arbeitsfähig sei.
Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft ausgesetzt sei.
Er verfüge in Moldawien über Familienbezug und könne davon ausgegangen werden, bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes Unterstützungsmöglichkeiten vorzufinden.
Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei sein Lebensunterhalt jedenfalls gewährleistet.
Der Beschwerdeführer sei ledig, ohne Beschäftigung und in Österreich ohne Unterstand. Er habe hier keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, die eine Bindung zu Österreich
darstellen würden. Soziale Kontakte hätten auch nicht festgestellt werden können. Er habe im Heimatland verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Zum Verlust des Aufenthaltsrechts wurde festgestellt, dass er in Österreich gerichtlich strafbare Handlungen begangen habe vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, wegen des Vergehens der Nötigung und wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, verurteilt worden sei.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde wiederum die strafrechtliche Verurteilung zitiert, die einzelnen verwirklichten Straftatbestände dargelegt und die Strafbemessungsgründe angeführt.
Im Urteil sei ausgeführt worden, dass er aufgrund seiner Arbeits- und Obdachlosigkeit in Österreich und des Wertes des Diebstahlguts jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, gehandelt habe. Aufgrund des verwirklichten Straftatbestandes sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde, womit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Seine familiären und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.
Nach Wiedergabe aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers die Kriterien nicht erfülle, um eine Vorbringen als glaubwürdig einzustufen.
Der Beschwerdeführer soll legal mit seinem Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist sein. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ladung zur Einvernahme nicht befolgt habe und melderechtlich nicht registriert gewesen sei, habe das Verfahren eingestellt werden müssen, wobei der Beschwerdeführer von der Polizei am 12.06.2015 festgenommen worden sei, nachdem er straffällig geworden sei.
In der Erstbefragung habe er noch angegeben, Moldawien aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein. Er sei von zwei Polizisten geschlagen worden.
Am 02.10.2015 habe er ein vollkommen anderes Vorbringen dargelegt. Er soll sich Geld ausgeborgt haben und befürchte nunmehr von der Organmafia gefangengenommen oder getötet zu werden, da er das Geld nicht zurückzahlen könne.
Er sei in dieser Einvernahme mehrfach gefragt worden, ob er weitere Fluchtgründe habe, was er verneint habe.
In seiner Einvernahme am 02.10.2015 habe er demnach beinahe sämtliche Angaben aus der Erstbefragung geändert. Sein Vorbringen sei von Widersprüchen, Zweifelhaftigkeiten und Ungereimtheiten geprägt gewesen und sei er nicht in der Lage gewesen, die Furcht vor einer Verfolgung oder Gefährdung auch nur annähernd glaubhaft zu machen.
Bereits sein Grund aus der Erstbefragung sei nicht nachvollziehbar, stamme er doch aus dem Grenzgebiet zu Rumänien, wo keinerlei Verfolgung oder Bedrohung wegen politischer Ansichten drohe. Der pro-russische teil Moldawiens liege im Osten an die Ukraine angrenzend.
Die Länderfeststellungen seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, habe er hiezu aber keine Stellungnahme abgegeben.
Sein Vorbringen sei auch insofern nicht nachvollziehbar, als er als Arbeitsloser einfach so Geld auf Vertrauensbasis geborgt bekommen haben will.
Er habe in der gleichen Einvernahme auch sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt, wofür er sich Geld geborgt habe. Meinte er vorerst noch das Geld für die Behandlung einer Erkrankung benötigt zu haben, meinte er später wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und das Geld in diesem Zusammenhang benötigt zu haben.
Sein Vorbringen habe demnach als vollkommen unglaubwürdig bewertet werden müssen.
Sein Asylantrag stelle demnach einen krassen Asylmissbrauch dar, habe der Beschwerdeführer doch lediglich zwecks Aufenthaltssicherung das Asylwesen missbraucht, um so offensichtlich fremdenpolizeiliche Maßnahmen verhindern zu können.
Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sei aufgrund seiner Familie und seiner festgestellten Arbeitsfähigkeit sein Lebensunterhalt als gewährleistet anzusehen.
Aus den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen lasse sich auch keine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK ableiten. Sowohl eine Grundversorgung als auch eine medizinische Versorgung seien laut Länderinformationen gewährleistet.
Der Beschwerdeführer sei ledig, habe in Österreich keine Beschäftigung und sei ohne Unterstand. Er habe hier auch keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte oder sonstige soziale Kontakte. Umgekehrt habe er im Heimatland verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Zum Verlust der Aufenthaltsrecht wurde beweiswürdigend auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung verwiesen und falle die zu treffende Gefährlichkeitsprognose derart aus, dass der bisheriger Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden massiv beeinträchtige. Er habe mit Komplizen aus seinem Heimatland vermehrt strafbare Handlungen begangen, sei melderechtlich über lange Zeit im Bundesgebiet nicht registriert und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass das von ihm zu verantwortende Verhalten eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellte. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.
Es sei somit eine negative Zukunftsprognose zu treffen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes sei somit aufgrund der Verstöße gegen eine Vielzahl von Rechtsnormen im Bundesgebiet zwingend nötig.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Ausführungen keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK geltend gemacht habe, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Der Beschwerdeführer entfalte kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich und greife eine Rückkehr demnach nicht in sein Familienleben ein. Der Eingriff in sein Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.
Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Arbeit nach, habe auch sonst keine privaten Bindungen in Österreich. Auch spreche er nicht Deutsch. Er habe wesentlich stärkere Beziehungen zum Herkunftsstaat, sei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältig und sei strafrechtlich verurteilt worden.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig sei, zumal ihm in Moldawien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) wurde rechtlich ausgeführt, dass die Tatbestände der § 53 Abs 3 Z 1 und 2 FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer eine entsprechende Verurteilung aufweise. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziere gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Nach Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kam das BFA zum Schluss, dass der weitere Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (wirtschaftliches Wohl Österreichs) zuwider laufe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich ausschließlich zur Tatbegehung o.g. strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet gereist.
Es sei von einem schweren Fehlverhalten auszugehen, wobei auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich darauf hindeute, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Übrigen habe er in Österreich keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht verletze. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.
Auch die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
In Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ab XXXX sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ex lege verloren habe, da er an diesem Tag - wie in den Feststellungen dargelegt - strafrechtlich verurteilt worden sei, wobei ihm der Verlust des Aufenthaltsrechts mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 mitgeteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
Zu Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erfüllt sei und der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und deswegen einer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Es sei vom BFA bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner strafrechtlichen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle und seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet nach der Entlassung aus der Strafhaft zwingend nötig sei.
Für die Behörde stehe fest, dass für ihn bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 21.10.2015 übermittelte das BFA nach Ersuchen der Rechtsberatung die Seite 2 des angefochtenen Bescheides, wobei eine Kopie der Seite 2 aus dem Akt (AS 299) übermittelt wurde, auf der sich die Spruchpunkte IV. bis VI. samt Übersetzungen befinden.
5. Gegen den Bescheid vom 09.10.2015 wurde fristgerecht am 23.10.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.
Eingangs wurde moniert, dass der Bescheid am 12.10.2015 in der JA XXXX postalisch zugestellt worden sei, wobei die Seite 2 des angefochtenen Bescheides fehle. Der zugestellte Bescheid sei doppelseitig bedruckt, lediglich Seite 1 habe jedoch keine bedruckte Rückseite (Seite 2 fehle). Erst ab Seite 3 sei wieder eine vollständige, doppelseitige Bedruckung vorhanden. Auch Nachfrage der Rechtsberaterin sei diese eine als Seite 2 bezeichnete Seite durch das BFA per Mail übermittelt worden. Darin sei eine manuelle Korrektur des Spruchpunktes V. vorgenommen worden und bei §§ 13 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz" die Ziffer 2 durchgestrichen und händisch eine "1" darüber geschrieben worden.
Da im Originalbescheid keine Seite 2 vorhanden sei und eine solche auch nicht zugestellt worden sei, würden die Spruchpunkte IV, V, VI, die sich auf dieser Seite befinden würden, keine normative Wirkung entfalten.
Um die unmittelbar drohende Abschiebung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der JA XXXX am 12.11.2015 und somit die drohende Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte praktisch verhindern zu könne, werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge diese Feststellung dem BFA gegenüber unverzüglich mitteilen.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht dennoch zur rechtlichen Beurteilung kommen sollte, dass der gesamte Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sei, richte sich die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI.
Die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Weiters nehme die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine falsche rechtliche Beurteilung vor. Ferner habe es die belangte Behörde verabsäumt die Grundrechte gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz FPG bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen.
Nach Wiedergabe der Verfahrensschritte wurde auf das mangelnde Ermittlungsverfahren hingewiesen. So habe die belangte Behörde ihre aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entspringenden amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.
Dem Bescheid seien allgemeine, unvollständige und veraltete Länderfeststellungen zugrunde gelegt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte sei jedoch eine aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion unter Berücksichtigung des Fluchtvorbringens notwendig.
Anhand der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte sei es der belangten Behörde daher nicht abschließend möglich gewesen, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen.
So würden jegliche Feststellungen zu Organhandel in Moldawien fehlen, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, bei der Organmafia verschuldet zu sein. Die belangte Behörde hätte zu politischen Verstrickungen zwischen Politikern und kriminellen Netzwerken ermitteln und diesbezügliche Feststellungen treffen müssen. Auch zur Frage, wie mit Personen, die ihre Schulden gegenüber der Organmafia nicht zurückzahlen könnten, umgegangen werde, seien keine Feststellungen getroffen worden.
Es wurden aktuelle Berichte zum Thema Organhandel in der Republik Moldawien zitiert.
Im Übrigen wurde moniert, dass Feststellungen zu Spannung zwischen pro-europäischen und pro-russisch eingestellten politischen Akteuren in Moldawien und entsprechenden Verfolgungshandlungen fehlen würden. Auch würden Feststellungen fehlen, welche Position die moldawische Polizei in dieser Hinsicht einnehme und ob es zu Misshandlungen und Verfolgungshandlungen seitens pro-russisch eingestellter Polizisten gegenüber pro-europäischen Bürgern komme
Darüber hinaus würden detaillierte Feststellungen zur Behandlung von Rückkehrern, die in der EU einen Asylantrag gestellt hätten, fehlen.
Auch hätte die belangte Behörde Ermittlungen anstellen und Feststellungen hinsichtlich Herrn XXXX treffen müssen, beispielsweise ob festgestellt werden habe können, dass dieser in der Vergangenheit Bürgermeister in dem vom Beschwerdeführer angeführten Ort gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht detailliert zu seinen Fluchtgründen befragt worden.
Weiter habe es das BFA unterlassen, vollständige Ermittlungen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative durchzuführen.
Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und beruhe auf einer mangelhaften Befragung.
Dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht vorgeworfen worden, beinahe sämtliche Angaben im Laufe des Verfahrens geändert zu haben. Die Behörde habe sich zu Unrecht auf Widersprüche in der Erstbefragung und der Einvernahme gestützt, was nicht im Sinne des § 19 AsylG 2005 und der dazu ergangenen Rechtsprechung sei.
Zudem würden sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme nicht widersprechen sondern vielmehr ergänzen.
Im Rahmen der Erstbefragung sei er im Übrigen angehalten worden, sich kurz zu halten und sei, als er über die Verfolgung durch die Organmafia berichten habe wollen, gestoppt und auf die ausführliche Einvernahme verwiesen worden.
Hätte die belangte Behörde zu seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Probleme mit seiner pro-russischen Einstellung befragt, hätte er schildern können, dass er im September 2014 auf der Straße von drei betrunkenen Polizisten angesprochen worden sei. Diese hätten ihn gefragt, wie er "wählen" würde, für die EU oder für Russland. Als der Beschwerdeführer geantwortet habe, "pro-EU natürlich", hätten die Polizisten begonnen auf ihn einzuschlagen. Die ihn misshandelten Polizisten hätten den Beschwerdeführer als Amerikaner beschimpft.
Der Umstand, dass er an der Grenze zu Rumänien wohne, ändere nichts daran, dass es Menschen bzw. Polizisten mit pro-russischer Einstellung gebe.
In der niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, sich insgesamt € 10.000,00 von mehreren Personen ausgeborgt zu haben und zwar zur Abdeckung der Kosten in Zusammenhang mit seinem Gerichtsverfahren sowie der medizinischen Behandlungskosten nach seinem Unfall 2014.
Zum namentlich genannten ehemaligen Bürgermeister eines näher genannten Ortes hätten Ermittlungen geführt werden müssen. Zu diesem ergänzte er, dass der er auf der Hühnerfarm dieses ehemaligen Bürgermeisters tätig gewesen sei. Er habe dort gearbeitet und diesen sehr gut gekannt, weshalb er auch ohne Sicherheiten und ohne Verzinsung Geld erhalten habe. Die € 3.500,00 habe er erhalten, um die Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren im Rahmen seines Verfahrens begleichen zu können.
Es treffe auch nicht zu, dass er einer Ladung des BFA keine Folge geleistet habe. Vielmehr habe er nie eine solche erhalten.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, sein Vorbringen unter ausreichender Berücksichtigung aktueller, fallbezogener Länderberichte gewürdigt zu haben, wobei erneut auf Teile der Länderfeststellungen hingewiesen wurde, die über ein Jahr alt seien.
Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe stets gleichlautend, schlüssig und widerspruchsfrei vorgebracht. Sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme des Beschwerdeführers seien sehr kurz gehalten gewesen.
Es sei der belangten Behörde auch Ungenauigkeit vorzuwerfen, werde doch auf S. 34 des angefochtenen Bescheides Georgien und nicht Moldawien angeführt.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgung ausgesetzt. Abgesehen von der drohenden Verfolgung durch den moldawischen Staat drohe dem Beschwerdeführer auch Verfolgung seitens mafiöser Organisationen, die aufgrund der weitverbreiteten Korruption in Moldawien wiederum mit der politischen Sphäre in Moldawien verknüpft seien. Zwar handle es sich nicht um staatliche Verfolgung, fehle es jedoch am staatlichen Schutz dagegen. Die Verfolgung durch mafiöse Gruppierungen sei eng mit politischen Machthabern verknüpft, zumal der moldawische Staat nicht willens bzw. in der Lage sei, Schutz vor Übergriffen dieser Akteure zu bieten.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide angesichts der landesweiten Verfolgung aufgrund der verschiedenen (kumulativ) vorliegenden Gründe aus.
Im Zusammenhang mit seinen rechtskräftigen Verurteilungen seien im Fall des Beschwerdeführers im Übrigen die in den Länderfeststellungen dargelegten Haftbedingungen für den gegenständlichen Fall höchst relevant, die dergestalt seien, dass jedenfalls eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht vorliege.
Dem Beschwerdeführer fehle es auch an jeglicher Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Moldawien aufzubauen. Der Beschwerdeführer habe nur die Grundschule absolviert und habe inoffiziell als Elektriker und auf einer Hühnerfarm gearbeitet. Er habe in Moldawien keine Existenzmöglichkeiten, sondern vielmehr Schulden. Hier sei auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine medizinischen Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Unfall voriges Jahr nicht finanzieren habe können und ihm daher auch eine weitere medizinisch indizierte Behandlung in Moldawien nicht offenstehen würde.
Zur Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde es unterlassen, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Prognosebeurteilung anzustellen. Eine solche Prüfung sei im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden und sei beispielsweise nicht auf eventuelle Milderungsgründe eingegangen worden.
Auch die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung sei nicht im erforderlichen Ausmaß überprüft worden. Im angefochtenen Bescheid finde sich lediglich die zu kurz greifende Begründung, dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei.
Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereue und sehr bemüht sei, sich fortan an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er habe diese auch aufgrund seiner Arbeits- und Obdachlosigkeit als letzten Ausweg gesehen, würde er jedoch die Möglichkeit erhalten, sich legal in Österreich (in Sicherheit) aufzuhalten und hier einer Arbeit nachzugehen, würde er keine Straftaten mehr begehen.
Es wäre auch zu überprüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer verwandtschaftliche oder sonstige Anknüpfungspunkte in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat habe.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeführt, dass im Falle einer Abschiebung nach Moldawien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde und dahingehend auf das Fluchtvorbringen verwiesen.
Es wurde aus den dargelegten Gründen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Übrigen wurde der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.
Das BFA teilte mit E-Mail vom 30.10.2015 auf entsprechende Anfrage den Ablauf zur Erstellung eines Bescheides mit. Nachdem der Bescheid fertiggeschrieben sei, werde er beidseitig auf weißes Papier für die Partei ausgedruckt und per RSa-Brief versandt.
Der Zweitdruck für den Akt erfolge beidseitig auf gelbem Papier, wobei dieses Papier eigens dafür in die Druckerlade gelegt werden müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 459021709-150295747, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienste am 24.03.2015 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 02.10.2015, das Strafurteil vom XXXX , die Beschwerden vom 23.10.2015, die eingeholte Information vom BFA vom 30.10.2015 sowie die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen:
Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien. Seine Identität steht infolge der Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes in Zusammenhalt mit ihren dahingehenden glaubhaften Ausführungen fest.
Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2008 zwei Anträge auf internationalen Schutz, wobei er sich letztlich zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat entschied. Tatsächlich reiste er am 07.11.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte er am 22.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich bereits seit XXXX illegal im Bundesgebiet aufgehalten haben will.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Moldawien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers, die einen Behandlungsbedarf nach sich ziehen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im März 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat keinerlei Integration im Bundesgebiet vorgebracht.
Vielmehr ist er bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mit
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX wegen dem Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB, wegen dem Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB sowie dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft und wird am 12.11.2015 aus dieser entlassen.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat:
Politische Lage
Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und ca. 3,56 Mio. Einwohner (Stand: 1.1.2014). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. März 2012 der parteilose Präsident Nicolae Timofti. Regierungschef ist seit 30. Mai 2013 Premierminister Iurie Leanca (Liberal-Demokratische Partei). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 31 Sitze), Demokratische Partei (PDM - 15 Sitze) und Reformliberale Partei (PLR - 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 34 Sitze), Partei der Sozialisten (PSRM - 3 Sitze), Partei "Wiedergeburt" (Partidul Rena?tere - 3 Sitze), Liberale Partei (PL - 2 Sitze), Partei für demokratische Aktion (PAD - 1 Sitz) sowie 3 unabhängige Abgeordnete (AA 08.2014a).
Die letzte Parlamentswahl fand am 28. November 2010 statt und führte zur Gründung einer Parteienkoalition für europäische Integration mit einer knappen Mehrheit im Parlament. In der Folge kam es zu politischen Verwerfungen und einer Regierungskrise im Frühjahr 2013 aufgrund der Aufspaltung der Koalitionspartei Liberale Partei. Die Mehrheit der Parlamentsfraktion unterstützte als Reformliberale Partei die Regierungskoalition jedoch weiterhin. Mit der Wahl von Iurie Leanca (PLDM) zum Regierungschef am 30. Mai 2013 konnte die seit Anfang 2013 andauernde politische Krise schließlich überwunden werden. Die Regierungskoalition verfügt über 55 (von 101) Stimmen im Parlament. Der pro-europäische Kurs des Landes genießt Priorität im Regierungsprogramm und soll mit Nachdruck fortgesetzt werden. (AA 08.2014b)
Am 27. Juni 2014, unterzeichnete Moldau (zusammen mit Ukraine und Georgien) in Brüssel ein Assoziierungsabkommen mit der EU. Es umfasst auch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (NZZ 26.6.2014 / Presse 27.6.2014). Das Abkommen stärkt die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen der Unterzeichner zu den 28 EU-Ländern. Die Freihandelsabkommen bieten einen verbesserten Zugang zum EU-Markt mit 500 Millionen Verbrauchern, etwa über die Senkung von Zöllen (Standard 27.6.2014). Alle drei Länder streben eine Vollmitgliedschaft in der EU an. Die Assoziierungsabkommen waren ursprünglich im Rahmen der östlichen Nachbarschaftspolitik als Ersatz für eine Mitgliedschaft gedacht, nicht als eine Anbahnung derselben. Diesen Pfad könnte die EU aber möglicherweise verlassen (DW 27.6.2014).
Quellen:
Der Abschluss des Assoziierungsabkommens mit der EU und die politische wie wirtschaftliche Hinwendung Moldaus zu Europa (vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen), stoßen in Russland nicht auf Gegenliebe. Moskau versucht das Land für seine eigene Zollunion zu gewinnen. Schon früher wurden gegen ehemalige Sowjetrepubliken bei unbotmäßigem Verhalten wirtschaftliche Sanktionen verhängt, etwa Importverbote für moldauischen Wein. Tatsächlich kündigte Russland am Tag der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens an, die Einfuhr moldauischen Fleisches reduzieren zu wollen. Offiziell begründet wurde dies mit hygienischen Bedenken. Russland ist der drittgrößte Exportmarkt Moldaus nach der EU und der Ukraine. Gleichzeitig nützte Moskau einen weiteren Angriffspunkt: Transnistrien. Russland und die von Moldau abtrünnige Region unterzeichneten umgehend ein Paket von Maßnahmen zur engeren Kooperation in mehreren Bereichen. Das erlaubt es Moskau seine Präsenz in der Region auszubauen (RFER/RL 6.7.2014). Es gibt Befürchtungen, dass Russland die Dispute mit Transnistrien und Gagausien vor den moldauischen Parlamentswahlen im November 2014 gezielt nützen könnte um Moldau zu destabilisieren (JF 16.9.2014).
Die vom russischen Präsidenten unter dem Schlagwort "Novorossia" angedeutete Abspaltung der süd- und ostukrainischen Gebiete vom ukrainischen Staat würde, sofern sie das Gebiet Odessa umfasst, eine russisch kontrollierte Landverbindung zu Transnistrien schaffen. Dies würde Moskau die Option eröffnen, mit Hilfe der dort stationierten Truppen eine Destabilisierung Moldaus von außen herbeizuführen (SWP 07.2014).
Quellen:
1.1. Regionale Problemzone Transnistrien
Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Selbsternannter "Präsident" Transnistriens ist Jewgeni Schewtschuk, der im Dezember 2011 seinen Vorgänger Igor Smirnow abgelöst hat, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. 2009 gewannen informelle Gespräche zwischen beiden Landesteilen im Rahmen des 5+2-Formats (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) neue Dynamik und führten zur Wiederaufnahme von vertrauensbildenden Maßnahmen. Ende 2011 konnten nach sechsjähriger Unterbrechung wieder offizielle Transnistrien-Verhandlungen aufgenommen werden. Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten:
etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit). Zwar hat sich die Russische Föderation 1999 zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung), 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt, als Transnistrien die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils erklärte (AA 08.2014b).
Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es gibt regelmäßige Berichte, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Die Menschenrechtslage in Transnistrien hat sich 2013 in einigen Punkten verschlechtert, darunter auf dem Gebiet Internetfreiheit, wo es weitere Restriktionen gibt (USDOS 27.2.2014).
"Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk gewann im 2. Wahlgang mit 74% der Stimmen. Er ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen verhindert wird, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Das Bankensystem Transnistriens wird angeblich für Geldwäsche genutzt. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetservices. Es gab Fälle von geblockten regierungskritischen Webseiten, darunter Seiten von Oppositionsparteien. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit Moldau gesehen wird. 2012 hat der EGMR geurteilt, dass Russland für diese Restriktionen in der rumänischsprachigen Erziehung in Transnistrien verantwortlich ist, und hat Moskau zur Zahlung von 1,4 Mio. USD an eine Gruppe Transnistrier verurteilt, welche 2004 und 2006 geklagt hatten. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft und die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 23.1.2014a).
Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 23.1.2014a). Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden Zeugen Jehovahs jedoch 2013 nicht mehr wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt (USDOS 28.7.2014). Darüber hinaus soll kürzlich eine zivile Alternative für Verweigerer aus Gewissensgründen geschaffen worden sein (OHCHR 11.4.2014), was aber bislang durch keine andere Quelle bestätigt werden konnte.
Am 16. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am 2. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014).
Quellen:
1.2. Regionale Problemzone Gagausien
Ein anderer Separatismuskonflikt im Süden des Landes, der ebenfalls Anfang der 1990er Jahre zu schwelen begann, wurde 1994 mit der Einrichtung der Territorialautonomie Gagausien (155.000 Einwohner, die überwiegend der turkstämmigen christlichen Minderheit der Gagausen angehören) zwar beruhigt, doch sorgen unklare Kompetenzregelungen für Spannungen zwischen dem weitgehend russischsprachigen Autonomiegebiet und Chisinau. Der Protest gegen die EU-Assoziierung manifestierte sich bisher besonders in Gagausien. Gegen den Widerstand Chisinaus führte die Region am 2. Februar 2014 ein verfassungswidriges konsultatives Referendum durch, bei dem sich fast alle Teilnehmer gegen die EU-Integration und für einen Beitritt zur russischen Zollunion aussprachen. Zudem bekräftigten sie in einer weiteren Frage des Referendums das Recht Gagausiens auf Sezession für den Fall, dass die Republik Moldau ihre staatliche Unabhängigkeit verlieren sollte (etwa durch eine Vereinigung mit Rumänien). Dieses Recht genießt die Region gemäß dem geltenden Autonomiestatut von 1994 jedoch ohnehin. Insofern diente die illegale Abstimmung wohl weniger als reale Sezessionsdrohung, denn zur Stärkung der Verhandlungsposition Gagausiens gegenüber der Regierung. Das gagausische Referendum und andere Initiativen der antieuropäischen Opposition wurden von Russland unverhohlen unterstützt (SWP 07.2014, vgl. RFE/RL 3.2.2014).
Quellen:
Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) unterstützte die Antikorruptionsinitiative des Justizministers nicht, welche Integritäts- und Lügendetektortests vorsah. Dafür wurde der SCM vom Minister kritisiert. Richter verabsäumten es oft, die zufällige Fallzuteilung umzusetzen bzw. die elektronische Aufnahmeausrüstung in den Gerichtssälen zu verwenden. Der SCM verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. 2013 verabsäumte es dieser Disziplinarrat, Richter zu verfolgen, welche vom Büro des Generalstaatsanwalts oder dem Justizminister der Korruption oder anderer Vergehen beschuldigt wurden. Während der ersten neun Monate 2013 erließ der Disziplinarrat drei Warnungen, neun Verwarnungen und zwei Empfehlungen der Entlassung. 3 Richter wurden wegen gegen sie eröffneten Kriminalverfahren entlassen und 6 suspendiert. Weitere 6 traten wegen Vorwürfen von selbst zurück. Die vom Büro des Generalstaatsanwalts vorgebrachten Beschwerden gegen zwei Richter wurden zurückgewiesen. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) konnte nach sechs gescheiterten Versuchen schließlich zwei Richter wegen Korruption verhaften, die Ermittlungen in beiden Fällen dauern noch an. Gemäß einer im Jahre 2011 beschlossenen nationalen Strategie zur Justizreform wurden 2012 ein Aktionsplan und Gesetzesänderungen betreffend die Organisation der Justiz verabschiedet. Letztere schafften die Immunität von Richtern ab, gegen die Ermittlungen wegen Korruption bzw. Einflussnahme laufen und die Staatsanwaltschaft benötigt für seine Ermittlungen in solchen Fällen auch nicht mehr die Mitwirkung des SCM. Außerdem wurde ein Evaluierungssystem geschaffen, das einen Mechanismus zur Entlassung korrupter Richter bietet (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Justiz ist weiterhin unterfinanziert, die Gehälter der Richter sehr niedrig. Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die fünfjährige Probezeit frisch ernannter Richter, da sie deren Unabhängigkeit gefährde und empfiehlt die Abschaffung. Die Reform der Staatsanwaltschaft sei dringend geboten, so etwa durch eine Entpolitisierung der Ernennung des Generalstaatsanwalts und transparente Kriterien bei Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE 30.9.2013).
Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Die Abschaffung von Spezialgerichten, darunter auch Militärgerichten, im Jahre 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und die Militärgerichte 2012 wieder eingesetzt. Mit Juni 2013 waren vor dem EGMR 2.150 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Beschwerden über Folter, unmenschliche Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2012 hatte es 27 Entscheide gegen die Regierung gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 770.800 EUR an Entschädigungen verurteilt. Bisher hat Moldau insgesamt ca. 13 Mio. EUR Strafe für alle Fälle gezahlt, die das Land je vor dem EGMR verloren hat. 2013 verlor es bis November 20 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung verfolgte 2013 ihre Justizreformstrategie weiter. Es gab einige Verbesserungen betreffend den rechtlichen Rahmen und dessen Umsetzung. Der Skandal der zu Beginn des Jahres 2013 für den vorübergehenden Zusammenbruch der Regierungskoalition sorgte, enthüllte jedoch Verbindungen zwischen hochrangigen Justizbeamten und mächtigen Wirtschaftsleuten und Politikern. Einige wurden dadurch zum Rücktritt gezwungen, viele andere blieben jedoch im Amt. Gemäß Verfassung ist die Justiz unabhängig von Legislative und Exekutive, in der Republik Moldau lebt jedoch die sowjetische Tradition der Unterordnung der Justiz unter die Exekutive fort, weswegen Berichten zufolge weitere Bemühungen notwendig sind, um die richterliche Unabhängigkeit in der Praxis zu garantieren. Nach zweijährigen Konsultationen mit NGO-Vertretern, wurde 2013 ein Gesetzesentwurf zum Ombudsmann eingebracht. Außerdem wurden Einschränkungen bei der Immunität von Richtern beschlossen. Das Gesetz wurde in der Folge beim Verfassungsgerichtshof beeinsprucht, der einige der Bestimmungen strich. Die Möglichkeit gegen Richter ohne Erlaubnis des SCM zu ermitteln blieb aber unangetastet. Daraufhin wurden im Laufe des Jahres 2013 einige Ermittlungen gegen Richter gestartet und einige entschieden daraufhin, von selbst zurückzutreten. Auch die Reform der Staatsanwaltschaft wurde weiter vorangetrieben und spezielle Einrichtungen zur Befragung Minderjähriger geschaffen (FH 12.6.2014b).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Die Regierungskrise des Jahres 2013 entzündete sich nicht zuletzt an den Verstrickungen zwischen Politik und Justiz. Postenbesetzungen in der Justiz waren ein Zankapfel zwischen den Parteien. Ein Gesetz, das es dem Parlament erlaubt hätte Verfassungsrichter mit 3/5-Mehrheit zu entlassen, wurde vom Präsidenten mittels Veto abgeschmettert (FH 23.1.2014b).
Quellen:
Die Behörden kontrollieren die Sicherheitskräfte effektiv. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. 2012 wurde sie durch ein neues Polizeigesetz unterteilt in eine Kriminalpolizei und eine Ordnungspolizei. Es gab Berichte über isolierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte. Solche Berichte werden von den Behörden untersucht, jedoch werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Straflosigkeit ist ein Problem. Obwohl diese im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist, war Korruption in der Polizei 2013 weiterhin ein ernstes Problem. Das Innenministerium verfolgt weiterhin Reformen zur Bekämpfung der Korruption (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es Opfern an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Polizeigewalt, insbesondere während Verhören, ist weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für die Bekämpfung der Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelt. Vier Staatsanwälte sind dort tätig, kämpfen aber mit Mittelknappheit. Gemäß Bericht des Büros des Generalstaatsanwalts von 2012 begehen Mitarbeiter des Innenressorts die meisten Folterungen. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 394 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 169 die Kriminalpolizei und 155 die Ordnungspolizei. Staatsanwälte eröffneten 70 Verfahren. In 12 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldet Fälle betreffen Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 20 betrafen Untersuchungsgefängnisse und 12 betrafen Militäreinheiten. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden, dies gelegentlich nicht zeitgerecht tun. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte behandelt, etwa Amtsmissbrauch, welche oft mit Bewährungsstrafen enden. Gemäß Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folterer nicht vorgesehen. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Von den wenigen derartigen Fällen, die vor Gericht kamen, endeten nur zwei mit Verurteilungen, davon einer mit einem Bußgeld, der andere mit einer Bewährungsstrafe. 147 Fälle von Folter in den Streitkräften wurden dem Generalstaatsanwalt gemeldet. 3 Personen wurden zu mehrjährigen Bewährungsstrafen verurteilt (USDOS 27.2.2014).
Ein NGO-Bericht aus dem Jahr 2013 zitiert Zahlen des Generalstaatsanwalts, nach denen es 2009 bis 2011 immer knapp unter 1.000 Beschwerden wegen Folter gegeben habe. Ermittlungen wurden in den verschiedenen Jahren in 11-18% der Fälle aufgenommen. Von diesen Ermittlungen wurden wiederum 42-85% abgebrochen, so dass nur 20-50% der Fälle in ein Gerichtsverfahren mündeten. Folterprävention ist in Moldau hauptsächlich Sache zweier Institutionen: der Staatsanwaltschaft und des Zentrums für Menschenrechte (=Ombudsmanninstitution) (FIDH 08.2013).
Quellen:
Korruption war 2013 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes, besonders im Justizsektor. Aber auch andere Sektoren waren betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, diese Gesetze werden aber nicht effektiv umgesetzt. Anfang 2013 führte die Vertuschung eines tödlichen Jagdunfalls, in den der Generalstaatsanwalt und andere hochrangige Beamte verwickelt waren, zum Zerfall der Regierungskoalition unter wechselseitigen Korruptionsvorwürfen. Die neugebildete Regierungskoalition verschrieb sich dem Kampf gegen die Korruption, aber auch die neue Regierung konnte die Bestimmungen nicht vollständig umsetzen. Hochrangige Korruption konnte nicht in Angriff genommen werden. Nur kleinere Korruption ausgehend von Lehrern, Polizisten, usw. wurde untersucht. Laut Transparency International sind Justiz, Polizei, Gesundheits- und Bildungssektor hochgradig korrupt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete in den ersten neun Monaten 2013 von 314 Fällen. Es wurde gegen acht Minister, zwei stellvertretende Minister, sieben Richter und 35 Kreisvorsitzende und Bürgermeister ermittelt. Von den 200 Fällen, die an die Gerichte weitergeleitet wurden, wurden 57 verhandelt. 80% davon erhielten Geldstrafen, 11 Amtsträger erhielten Bewährungsstrafen und drei kamen ins Gefängnis. 29 Personen wurden 2013 wegen Korruptionshandlungen festgenommen, 27 davon auf frischer Tat. 11 Angeklagte wurden freigesprochen. Bei einer großangelegten Razzia wurden 19 Zollmitarbeiter und 13 Grenzpolizisten wegen Korruption festgenommen. Auch die Betrugsuntersuchungsabteilung (FID) des moldauischen Innenministeriums hat Antikorruptionskompetenzen. Sie untersucht schwere Wirtschaftsverbrechen, die zu Korruption führen u. a. einschlägige Verbrechen. In den ersten 9 Monaten 2013 waren das 686 Fälle, darunter 253 Fälle von Geldfälschung, 160 Steuerhinterziehungen, 99 Schmuggelfälle und 27 Fälle von Zollbetrug. 789 Fälle betrafen Beamte, darunter 171 Bestechungen, 145 Fälle passiver Korruption, 19 Fälle aktiver Korruption und 419 Amtsmissbräuche. 216 Fälle gingen vor Gericht. Einige Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. 2012 wurde eine unabhängige Nationale Integritätskommission gegründet, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll. Sie hat ein Mandat für fünf Jahre und wird von Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft im Verhältnis 3:1:1 beschickt. NGOs kritisieren die neue Kommission als politisiert. In den ersten neun Monaten 2013 wurden 128 Untersuchungen von 19 Richtern, 10 Parlamentariern, sieben Staatsanwälten, vier Ministern, neun Bürgermeistern, 18 Beamten usw. begonnen. 207 Bußgelder über je 3.000 Lei wurden verhängt (USDOS 27.2.2014).
Die Regierungskrise von Anfang 2013, die das Land an den Rand von Neuwahlen brachte, zeigte das Ausmaß und die Verstrickung von Korruption, informellen Netzwerken und den überlappenden politischen, finanziellen und juristischen Interessen. Im Dezember 2013 wurde schließlich auf ernstes Anraten der Europäischen Kommission und anderer internationaler Beobachter ein breites Antikorruptionspaket verabschiedet, an dem auch NGOs signifikant mitwirkten. Die Gehälter der Richter wurden verdreifacht, was international begrüßt wird, im Land aber auch Anlass zur Kritik ist (FH 12.6.2014).
Moldau liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency
International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly
corrupt, 100=very clean) auf Platz 102 (von 177) (je höher, desto
schlechter). 2012 hatte das Land mit Bewertung 36 auf Platz 94 (von 176) gelegen. (TI 2013 / TI 2012)
Quellen:
6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2013 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen. So wurde 2013 unter anderem ein Gesetz verabschiedet, das Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen. Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?inau. Trotzdem entwickelten sich 2013 einige lokale Gruppen in Kleinstädten und Dörfern, die spezielle internationale Mittel zur Förderung der Zivilgesellschaft außerhalb der Zentren erhalten konnten. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv waren sie 2013 auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des Antikorruptionspakets im Dezember hatten. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Es gibt eine besondere Kooperation mit der NGO-Landschaft in Rumänien (FH 12.6.2014).
Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b).
Quellen:
Alle männlichen Staatsbürger, auch jene mit doppelter Staatsbürgerschaft, müssen sich mit 16 Jahren für die Einberufung bei der lokalen Militärbehörde registrieren lassen. Zwischen 18 und 27 Jahren sind sie wehrdienstpflichtig. Der Wehrdienst dauert 12 Monate, für Personen mit höherer Bildung drei Monate. Im Kriegsfall können alle Personen ab 18 Jahren eingezogen werden (Coalition 05.2008, vgl. CIA 20.6.2014).
Wehrdienst und Einberufungsverfahren sind sowohl in der Republik Moldau als auch in Transnistrien durch das "Gesetz über den Allgemeinen Wehrdienst" rechtlich geregelt. Einberufungsfähig sind dabei alle männlichen Staatsbürger zwischen dem 15. und dem 27. Lebensjahr. Ab dem 16. Lebensjahr werden die männlichen Staatsbürger der Stellungskommission vorgeführt. Diese Vorführung hat prinzipiell aber den Charakter einer Datenerfassung. Nach Abschluss des 18. Lebensjahres haben sich die Rekruten einer zweiten Untersuchung durch die Stellungskommission zu unterziehen, in der sie auf ihre Wehrtauglichkeit hin überprüft werden. Behinderte Personen sowie Söhne behinderter Eltern (I. und II. Kategorie) und Personen, welche Sorgepflichten für minderjährige Kinder haben, werden vom Wehrdienst befreit. Bei Vorliegen dieser Befreiungsgründe erhält der Stellungspflichtige eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgefolgt. Bei leichteren Behinderungen bzw. Erkrankungen erfolgt eine "bedingte Befreiung" vom Wehrdienst, d.h. im Mobilmachungsfalle kann ungeachtet dieser Befreiung eine Einberufung erfolgen (EM 16.9.2008).
Der Wehrdienst kann aus folgenden Gründen ausgesetzt /aufgeschoben werden (Abs. 1 Art. 31 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung): a) gesundheitliche Gründe; b) familiäre Gründe; c) Fortsetzung des Studiums (VB 2.4.2009).
Quellen:
Der Wehrersatzdienst ist durch das Gesetz zur Regelung des Zivildienstes (Alternativdienst) Nr. 156 vom 06.07.2007, geregelt. Es garantiert jenen männlichen Bürgern Moldaus, die aus religiösen, ethischen, humanitären, u.a. Gründen den Wehrdienst nicht leisten können oder wollen, das Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Der Wehrersatzdienst kann von 18 - 27 Jahren geleistet werden. Die Dauer des Wehrersatzdienstes beträgt 12 Monate und kann innerhalb von staatlichen oder privaten Institutionen, die in den Bereichen soziale oder medizinische Assistenz, Industriebauten, Umweltschutz, Landwirtschaftsvereinigungen, Zivilschutz (Feuerwehr) oder ähnlichen Aufgabengebieten tätig sind, geleistet werden (ÖB 31.10.2011).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)
Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Gesetze sehen vier parlamentarische Ombudsmänner vor, aus denen das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC) besteht. Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Das MHRC trainiert Anwälte und Journalisten, besucht Gefängnisse und psychiatrische Kliniken, gibt Empfehlungen für die Gesetzgebung ab und organisiert Diskussionsrunden. NGOs meinen, das MHRC müsse effektiver werden. Während der ersten neun Monate 2013 erhielt das MHRC 1.201 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. Diese betrafen meist den Zugang zur Justiz, Recht auf Sozialhilfe, Recht auf Privatbesitz und das Recht auf Arbeit (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats begrüßt die Umsetzung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans für 2011-2014, bemängelt aber die Koordination mit anderen sektorspezifischen Plänen, wie etwa der Justizreform. Der Mangel an Ressourcen habe auch die Umsetzung vieler geplanter Aktivitäten behindert. Im Mai 2012 wurde eine eigene Antidiskriminierungsinstitution geschaffen, der Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichheit. Alle fünf Mitglieder dieses Rates wurden - mit gewisser Verspätung - bestellt (CoE 30.9.2013).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektiert die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen können die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen sind aber im Besitz von Persönlichkeiten der Politik bzw. werden von diesen unterstützt und vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 23 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst. Obwohl es Fortschritte gab, sind besorgniserregende Trends bei der Transparenz der Besitzerstruktur von Medien, sowie eine zunehmende Monopolisierung von Medien und Werbemarkt feststellbar, welche die Medienfreiheit beeinflussen. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums. Einige Zeitungen üben wiederum Selbstzensur, aus Angst Regierungsvertreter oder andere Personen des öffentlichen Lebens könnten zur Vergeltung Verleumdungsklagen anstrengen. Es gibt keine Restriktionen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. Das Gewicht der Onlinemedien, die eine breite Meinungsvielfalt wiedergeben, hat sich im Laufe des Jahres 2013 deutlich erhöht. Die Zahl der Nutzer von Onlinenachrichtenportalen hat die Zahl der Abonnenten der gedruckten Zeitungen nationaler Verbreitung überflügelt (USDOS 27.2.2014).
Die moldauischen Medien entwickelten sich 2013 weiter. So wurden einige neue Radio- und Fernsehsender lizensiert. Es gab weiterhin Beschwerden über Besitzer von Medien mit bestimmten politischen Meinungen. Wenngleich es keine signifikanten gesetzlichen Änderungen gab, wurde die Medienlandschaft dynamischer und diversifizierter. Obwohl das Fernsehen nach wie vor das größte Medium des Landes ist, konnte das Internet seine Reichweite auf Kosten des Printsektors ausweiten. Dem pro-kommunistischen Sender NIT wurde wegen einseitiger Berichterstattung im Mai 2013 endgültig die Lizenz entzogen. Ebenfalls 2013 wurde eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuchs angenommen, die Zensur und Einschüchterung der Medien illegal machen. Auch wurde ein Gesetz ins Parlament gebracht, um die Besitzerstruktur von Medien transparenter zu machen und Interessenkonflikte festzuschreiben (FH 12.6.2014).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Versammlungsfreiheit wird von den Behörden gelegentlich eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung respektiert die Versammlungsfreiheit generell. 2013 gab es regelmäßig gegen die Regierung gerichtete Proteste der Opposition. Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b).
Quellen:
Gewalt gegen Gefängnisinsassen ist weiterhin ein Problem. Die meisten Foltervorfälle wurden aus Polizeistationen und Hafteinrichtungen gemeldet. Laut NGOs wird die ärztliche Untersuchung von Folteropfern oft bewusst verzögert, damit keine Folterspuren dokumentiert werden können. Interne Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen in den Gefängnissen sind schwach der Zugang der Inhaftierten zu wirksamer Beschwerde ist eingeschränkt. Der Antifolter-Ombudsmann tätigte 2012 251 präventive und Kontrollbesuche in moldauischen Gefängnissen, psychiatrischen Institutionen und militärischen Einrichtungen. Er beobachtete dabei 82 Fälle von Verletzung des Rechts auf physische und psychologische Integrität, das waren 146 Fälle weniger als im Jahr davor. Straflosigkeit bei Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung war auch 2013 eher die Regel als die Ausnahme. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Die Haftbedingungen in moldauischen Gefängnissen sind weiterhin hart und verbesserten sich 2013 nicht wesentlich. Im Oktober 2013 lag die Zahl der Untersuchungshäftlinge bei 2.236 und jene der Strafgefangenen bei
4.430. 19 Jugendliche verbüßten Haftstrafen; 286 Frauen waren im Gefängnis für Frauen in Rusca. Die Maximalbelagszahlen liegen bei
5. 507 Plätzen in Gefängnissen und 2.337 Plätzen in Untersuchungsgefängnissen. Vertreter des moldauischen Menschenrechtszentrums (Ombudsmanninstitution) besuchten im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter 15 der 17 Gefängnisse des Landes insgesamt 60 Mal. Dabei fanden sie ähnliche Unzulänglichkeiten wie im Jahr davor, darunter Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung usw. Laut dem Ombudsmann soll es unter den Gefangenen eine inoffizielle benachteiligte Kategorie von sogenannten "Erniedrigten" geben, die schlechter behandelt werden, etwa durch Isolation und schlechteres Essen. Die schlimmsten Bedingungen werden von Gefängnis Nr. 13 in Chisinau berichtet, das teilweise nicht internationalen Standards entsprechen soll. Der EGMR verurteilte Moldau zwischen 2007 und 2012 schon mehrere Male wegen der dortigen Haftbedingungen. Gemäß Berichten von NGOs sollen die Zellen in den meisten moldauischen Gefängnissen, speziell in Nr. 13, überbelegt und schlecht belüftet und beleuchtet sein. Der Ombudsmann besuchte 28 der 43 Polizeistationen insgesamt 155 Mal und berichtet, dass die Bedingungen in den Untersuchungshaftanstalten, meistens in den Kellern dieser Stationen gelegen, weiterhin mangelhaft seien. Die Inhaftierten haben ein Tagesbudget für Nahrung in Höhe von USD 1,25. Die medizinische Versorgung ist ungenügend. Trotz glaubwürdiger Berichte über Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen wurden gegen 10 angeklagte Polizisten nur Bewährungsstrafen verhängt. Im April 2013 wurde eine fünfjährige Freiheitsstrafe gegen drei Polizisten für einen Vorfall im Jahre 2006 verhängt. Einige Renovierungen wurden vorgenommen, etwa in der Chisinau General Police Station, wo internationalen Standards Genüge getan wurde. Die Krankenversorgung in den meisten Gefängnissen ist ungenügend, weil die Krankenreviere unterbesetzt sind und ihre Budgets 2012 um 30% gekürzt wurden. Der Mangel an Psychologen in Gefängnissen ist auch weiterhin ein Problem. 2013 begingen zwei Gefangene Selbstmord. 2012 waren es fünf. Häftlinge mit Verdacht auf Tuberkulose müssen von anderen getrennt werden, diese Trennung wurde aber nicht immer beachtet. Religionsausübung wird den Inhaftierten generell gestattet. Gefangene haben das Recht Beschwerden an die Justizbehörden zu richten, einige berichteten aber über Zensur bzw. Bestrafung durch Beamte oder Mitgefangene vor bzw. nach Abgeben von Beschwerden. Die Regierung erlaubt die unabhängige Überprüfung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter, ungestörte Interviews mit Häftlingen werden generell erlaubt. Die häufigste Alternative zur Haft ist die bedingte Aussetzung der Strafe, wenn das Verbrechen nicht schwer war und der Täter Ersttäter ist. Das gilt auch für jugendliche Straftäter. Außerdem gibt es die Möglichkeit von Bußgeldern und gemeinnütziger Arbeit. Letztere kann nicht für Jugendliche unter 16 Jahren verhängt werden. Mit finanzieller Unterstützung von Europarat und EU wurde ein Projekt zur Renovierung der 38 Untersuchungsgefängnisse Moldaus initiiert.
Videoüberwachungsausrüstung zur Folterprävention wurde auch installiert. 2012 wurde die erste derart internationalen Standards angepasste Untersuchungshafteinrichtung fertiggestellt (USDOS 27.2.2014).
Das moldauische Strafgesetzbuch teilt die Haftanstalten in unterschiedliche Kategorien: Gefängnisse mit minimaler Sicherheitsstufe für Täter die nicht vorsätzlich gehandelt haben; Gefängnisse mit mittlerer Sicherheitsstufe für vorsätzlich begangene minderschwere Straftaten bis maximal zwei Jahre Haft; Gefängnisse mit normaler Sicherheitsstufe für Straftaten bis maximal fünf Jahre Haft und Gefängnisse mit maximaler Sicherheitsstufe für schwere Straftaten mit mehr als 15 Jahren Haft, besonders schwere Straftaten mit lebenslänglicher Haft und Wiederholungstäter. Die medizinische Betreuung in Gefängnissen wird vom Justizministerium organisiert. Die medizinischen Möglichkeiten sind eingeschränkt. Psychologen sollen demnach zwar zugänglich sein, jedoch besäßen sie nicht das Vertrauen der Häftlinge, da sie zur Gefängnisverwaltung gehören (FIDH 08.2013).
Misshandlung in Polizeigewahrsam, lange Untersuchungshaft und schlechte Haftbedingungen sind weiterhin ein Problem (FH 23.1.2014b).
Rund 13.000 Menschen passieren jährlich den moldauischen Strafvollzugsdienst. Die Häftlinge erhalten Gesundheitsversorgung in den Krankenrevieren der Gefängnisse, im Gefängnishospital oder wenn nötig außerhalb der Haftanstalt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Justizministerium und dem Gesundheitsministerium über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, welche die Gefängnisverwaltung nicht selbst innerhalb der Anstalten leisten kann. Die Fluktuation bei medizinischem Personal in den Gefängnissen ist hoch. Nicht alle Planstellen können besetzt werden. Speziell an Zahnärzten herrscht ein Mangel und in manchen Einrichtungen gibt es keinen Psychiater. Geräte sind oft veraltet und Medikamente knapp, weswegen Behandlung über die Basisversorgung hinaus, oft kompliziert wird. Das gilt auch für das einzige Gefängniskrankenhaus Moldaus. Bezüglich HIV bietet die Gefängnisverwaltung acht der von WHO et al. empfohlenen neun umfassenden Behandlungen an. Anfang 2012 gab es 104 bekannte HIV-Fälle in moldauischen Gefängnissen, das waren 1,6% der Insassen. 20 davon hatten auch aktive Tuberkulose. HIV-Prävention unter Gefangenen wird von der medizinischen Abteilung der Gefängnisverwaltung in Kooperation mit drei NGOs umgesetzt. Dazu zählen Spritzen-/Nadeltausch usw. Seit 2009 bietet die NGO "new Life" psychologische Betreuung für Häftlinge unter antiretroviraler Behandlung oder im Methadon-Programm. Das Methadon-Programm gab es Ende 2011 in sieben Gefängnissen für 277 Patienten. Das gilt international als sehr wenig. Antiretrovirale Behandlung gibt es in moldauischen Gefängnissen seit 2004 und das Gefängnishospital war das zweite Hospital des Landes, das die Therapie ab 2005 bei HIV-positiven Patienten anwendete. 2004 bis 2011 erhielten 155 Häftlinge diese Therapie, das waren 94% der Personen, die die Behandlung benötigten. Der Rest lehnte die Behandlung ab. Seit 2008 gibt es in acht Gefängnissen die Möglichkeit zu freiwilliger Beratung und Tests für HIV und Hepatitis. Die Kosten werden übernommen, wie bei den meisten Leistungen im zivilen Sektor. Trotz der generellen Zugänglichkeit der Therapie gibt es Berichte über Probleme beim realen Zugang, Finanzierung oder Qualität. Bei Tuberkulose (TB) gilt Moldau als stark betroffen, auch multiresistente (MDR) TB ist verbreitet. Anfang 2012 hatten 2,9% der Häftlinge (186 Fälle) Tuberkulose, von denen wiederum 10,7% (20 Fälle) gleichzeitig HIV hatten. Die Fälle solcher Mehrfacherkrankungen sind im Steigen begriffen, ihre Sterblichkeitsrate ist hoch. Seit Einführung eines soliden TB-Programms 2005 gehen die Erkrankungen zurück, die Zahl der Neuinfektionen hat sich zwischen 2006 und 2010 halbiert. Mehr als die Hälfte der TB-kranken Häftlinge hat MDR-TB (63,4%). Die Kosten für die Behandlung werden übernommen. Die Budgetmittel für die Krankenversorgung der Häftlinge sind knapp. 2011 wurde angenommen, dass 10% der Häftlinge psychische Probleme haben.
Selbstverstümmelung und -mord waren häufig. 2011 behandelten Psychologen 3.622 Häftlinge, wovon 327 ein Selbstverletzungs- oder Selbstmordrisiko hatten. 33 Selbstmordversuche konnten in jenem Jahr verhindert werden (UNODC 07.2012).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft. (AI 24.5.2012)
Quellen:
Ethnische Gruppen: Moldauer 75,8%;, Ukrainer 8,4%, Russen 5,9%, Gagausen 4.4%, Rumänen 2,2%, Bulgaren 1.9%, andere 1.3% (Angaben von 2004) (CIA 20.6.2014).
Im moldauischen 101-Sitze-Parlament sind 20 Frauen vertreten, außerdem Vertreter der folgenden Minderheiten: Russen, Ukrainer, Azeri, Bulgaren, Juden und Gagausen. Im gagausischen Autonomieparlament gibt es nur eine Frau. Roma sind weiterhin eine der verletzlichsten Gruppen im Land, sie sind oft Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung, ihr Bildungsgrad ist in der Regel geringer, ihr Zugang zu Krankenversorgung schlechter und ihre Arbeitslosenrate höher (USDOS 27.2.2014 vgl. WHO 2012).
Die Gagausen, eine Turk-Minderheit im Süden des Landes, erfreuen sich regionaler Autonomie. Nichtsdestotrotz beschweren sich deren Anführer, dass ihre Interessen auf nationaler Ebene nicht gut genug vertreten würden. So wie die slawischen Minderheiten des Landes, tendieren die Gagausen zur kommunistischen Opposition und treten für eine größere Nähe zu Russland ein (FH 23.1.2014b, vgl. SWP 07.2014).
Minderheiten machen in der Republik Moldau über 20% der Bevölkerung aus. Die meisten Minderheitsangehörigen sind im ganzen Land verstreut, nur die gagausische Region bildet eine Selbstverwaltungseinheit, während ukrainische und bulgarische Gemeinden in kompakten Siedlungen leben. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von sieben der neun wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen. Den rechtlichen Rahmen für Minderheitenfragen in der Republik Moldau bildet das Gesetz 382/2001 über die Rechte von Personen, welche nationalen Minderheiten angehören und den rechtlichen Status ihrer Organisationen. Das Gesetz sieht den Schutz von Minderheiten vor, und verbietet Diskriminierung auf Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Im Jahr 2012 hat die Republik Moldau zwei wichtige Säulen der Antidiskriminierungsgesetzgebung angenommen: das Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit und das Gesetz über die Aktivität des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung. Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma für 2011-2015 wurde 2011 angenommen und 2013 wurde zum ersten Mal überhaupt ein Berater des Ministerpräsidenten ernannt, dessen Portfolio Roma-Integration und Minderheitenfragen umfasst. Das Büro für interethnische Beziehungen ist eine Regierungsbehörde, zuständig für Minderheitenpolitik. Der Koordinationsrat der Nationalen Minderheiten fungiert als dessen Beratungsgremium, mit Minderheitenführern als seinen Mitgliedern. Die Konsultationsmechanismen mit dem Koordinierungsrat sollen eher schwach sein. 2009 sprachen in Moldau laut Regierung 75,2% der Bevölkerung Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich), 16% Russisch, 3,8% Ukrainisch, 3,1% Gagausisch und 1,1% Bulgarisch. Von den Minderheitenangehörigen sprechen Schätzungen zufolge nur 30% Moldauisch. Als Sprache des interethnischen Verkehrs gilt nach wie vor Russisch. 2004 wurde die Zahl der Roma auf 12.271 geschätzt. Roma selbst behaupten eine Stärke von 250.000 Individuen. Sie gelten in allen Bereichen als benachteiligt (MRG 9.6.2014).
Quellen:
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas (CIA 20.6.2014). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2013 bei 5,1% (SM 2014).
Die soziale Lage in Moldau ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär. Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen haben großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgen gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten "Remittances", den Rücküberweisungen von moldauischen Arbeitsmigranten im Ausland. Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen, minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen zurück. (ÖB 31.10.2011)
Moldau ist abhängig von Rücküberweisungen der ca. 1 Mio. Moldauer, die im Ausland arbeiten - hauptsächlich in Europa, Russland und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken. Diese Rücküberweisungen in der Höhe von ca. USD 1,6 Mrd. jährlich, machten 2013 24,9% des BIP des Landes aus (CIA 20.6.2014 / TWB o.D.).
Das Durchschnittseinkommen in Moldau lag 2013 total bei 3.765,10 Lei. Das ist eine Steigerung von 287,40 Lei gegenüber 2012. Es gibt jedoch Unterschiede in den verschiedenen Branchen (SM 2014).
Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Krankenprävention, Arbeitseingliederung und dergleichen geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sowie Familienbeihilfe bezogen (ÖB 31.10.2011).
Mehr als 1 Mio. Moldauer, darunter rund 650.000 Pensionisten erhalten Leistungen aus dem moldauischen System der sozialen Sicherung. Für die ärmsten unter ihnen sind die staatlichen Transferleistungen oft die einzige Einkommensquelle, speziell während des Winters, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gibt. Das moldauische Sozialhilfesystem erreicht angeblich nur etwa die Hälfte der anspruchsberechtigten Haushalte, was am komplexen Antragssystem liegen soll. Fehler in Antragstellung und Berechnung sind offenbar häufig (UNHRC 20.6.2014).
2008 wurde das Sozialsystem auf ein bedarfsorientierteres System umgestellt. Armut ist hauptsächlich ein ländliches Problem. Dort funktioniert die soziale Sicherung oftmals informell, über Familie und Freunde. Schwankungen in den Rücküberweisungen aus dem Ausland und Budgetprobleme zeigen die Schwierigkeiten des Systems. Die Reform des Sozialsystems dauert aber weiter an. Auch die Vereinheitlichung des Pensionssystems wird angestrebt, ist aber noch nicht erreicht (BTI 2014).
Quellen:
Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Zahlungen für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist über dieses Phänomen sehr besorgt und bestrebt es zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, 2 städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter Tbc, ist ein Problem, die Inzidenz nimmt aber seit 2005 ab (WHO 2012).
Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012).
Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist universell, unabhängig vom Versicherungsstatus. Das gilt auch für Schlüsselbereiche der öffentlichen Gesundheit wie Behandlung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Impfungen. Von der verpflichtenden Krankenversicherung sind spezielle ambulante und stationäre Spitalspflege und eine sehr eingeschränkte Liste von Medikamenten, für die der Staat die Kosten rückerstattet, abgedeckt. Für nicht abgedeckte Risiken kann eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Alles andere muss laut Tarif selbst bezahlt werden. Seit 2010 erhalten Haushalte, die als arm registriert sind, automatisch die Krankenversicherung. Negative Auswirkungen hat der Mangel an medizinischem Personal, vor allem auf dem Lande. Von der Pflichtversicherung umfasst sind alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, die ihre Beiträge bezahlen. Beitragslos versichert sind Kinder, Behinderte, Pensionisten und arbeitslos Gemeldete. Seit 2008 muss jeder Versicherte einen Hausarzt haben, der ihn an Spezialisten überweisen kann (CoE 1.2014).
Die verpflichtende Gesundheitsversicherung deckte 2012 75-80% der Bevölkerung ab, 96,3% der Patienten berichteten von out-of-pocket-Zahlungen für medizinische Leistungen. 50% der moldauischen Spitäler befinden sich in Chisinau. Einige der ländlichen Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung genügen angeblich den nationalen Standards nicht. Besonders die ärmsten Bevölkerungsschichten sehen sich im Zugang zu Krankenversorgung als benachteiligt, weil sie keine Versicherungen und Zuzahlungen finanzieren können. Andererseits sind sich viele arme Eltern nicht dessen bewusst, dass Kinder automatisch staatlich versichert sind. Angehörige von Randgruppen (Roma, Alte, HIV/AIDS-Kranke, Homosexuelle etc.), welche in Armut leben, sollen sich Diskriminierung beim Zugang zu Krankenversorgung gegenübersehen, wie etwa langen Wartezeiten bei Notrufen, Verweigerung von Behandlung unter Vorwänden etc. (UNHRC 20.6.2014).
In Moldau gibt es ein staatliches Krankenversicherungssystem, dessen Kosten je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Krankenversicherung stark variieren. Sofern diese vor dem 31. März 2014 abgeschlossen wurde, belaufen sich die Kosten derzeit auf 2.028 MDL (ca. 113 Euro pro Jahr (Yahoo 27.1.2014)). Wurde die Versicherung nach dem 31. März 2014 abgeschlossen, verdoppelt sich der Preis auf 4.056 MDL (ca. 225 Euro jährlich (Yahoo 27.1.2014)). Der Abschluss der Krankenversicherung ermöglicht dem Patienten kostenlose Arztbesuche und einfache medizinische Untersuchungen, sowie die kostenlose Überweisung zu Fachärzten. Patienten hätten auch ohne Krankenversicherung die Möglichkeit sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für den Arztbesuch variieren hier je nach Einrichtung: Öffentliche Praxen/Kliniken: ca. 20-50 MDL (ca. 1-3 Euro). Private Praxen/Kliniken: ca. 200-300 MDL (ca. 11-16 Euro) (IOM 27.1.2014).
Im Zuge einer Umfrage aus dem Jahr 2011 betreffend Preis und Verfügbarkeit von Medikamenten in der Republik Moldau, wurden 50 auf der nationalen Liste der essentiellen Medikamente stehende Produkte auf Preis und Verfügbarkeit in 50 öffentlichen und 50 privaten Apotheken im ganzen Land geprüft. Es wurde dabei nach dem Originalprodukt, dem meistverkauften Generikum und dem billigsten Generikum gesucht. Die Verfügbarkeit der Medikamente war in öffentlichen wie privaten Apotheken suboptimal (51% zu 58%). Acht der essentiellen Medikamente hatten 30% oder weniger Verfügbarkeit in beiden Sektoren. Verbraucherpreise in öffentlichen Apotheken waren teilweise hoch, weil sie über Großhändler zum Teil sehr teuer eingekauft wurden. Die Preise für die billigsten Generika waren in privaten Apotheken 10% niedriger als in öffentlichen. Originalmarken kosteten in beiden Sektoren etwa das Doppelte der Generika, die meistgekauften Generika waren 30-40% teurer als die billigsten Generika. Besonders Medikamente gegen Psychosen, Schizophrenie, Parkinson usw. waren für Geringverdiener zu teuer (die Macher der Umfrage betrachteten nur die Preise der Medikamente, nicht aber etwaige teilweise oder vollständige Kostenübernahmen durch den Staat für bestimmte Medikamente oder Personengruppen). Die Verbraucherpreise in Moldau waren höher als jene in Rumänien. Der größte Teil des Preises entfiel auf den Hersteller (über 60%). Es galten 8% Mehrwertsteuer auf Medikamente (HAI 09.2011).
Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vgl auch Caritas 2014).
Quellen:
Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für die nach Moldau rückgeführten Staatsbürger. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer des Menschenhandels (Frauen, Kinder). Laut Angaben des moldauischen Migration- und Asylamtes können Personen die in das Staatsgebiet repatriiert wurden, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle begangene Straftaten zu ermitteln. Die im Ausland abgelehnten Asylwerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn sie Straftaten in Moldau begangen haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen beinhalten den Grundsatz wonach niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden kann oder gegen niemand für dieselbe Handlung zweimal ermittelt werden kann. Bürger Moldaus und Asylberechtigte, die eine Straftat im Ausland begangen haben, können nicht ausgeliefert werden und werden nach den strafrechtlichen Bestimmungen Moldaus (StGB) bestraft (ÖB 31.10.2011).
Quellen:
Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im o.a. Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergänzt wurden.
Die Identität sowie die Herkunft des Beschwerdeführers steht aufgrund der von ihm vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente fest.
Der Erstbeschwerdeführer hat in der Erstbefragung angeführt, im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit seiner pro-westlichen Einstellung verfolgt worden zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2015 machte er als Fluchtgrund geltend, Verfolgung durch die Organmafia zu befürchten, da er sich Geld ausgeborgt habe, das er nicht mehr zurückzahlen könne.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich - wie vom BFA völlig richtig erkannt - massiv widersprüchlich dargestellt.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 02.10.2005 ein völlig unterschiedliches Vorbringen erstattet und seinen Fluchtgrund jeweils als einzigen, exklusiven Fluchtgrund dargestellt.
In der Erstbefragung erklärte er, im Zusammenhang mit seiner pro-europäischen Gesinnung im Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten, vor dem BFA tauschte er seinen Fluchtgrund völlig aus und meinte nunmehr vielmehr, im Herkunftsstaat Schulden gemacht zu haben und nunmehr Verfolgung durch die Organmafia zu befürchten.
Dem Einwand in der Beschwerde, dass dieser Widerspruch im Lichte des § 19 AsylG 2005 nicht gewertet werden hätte dürfen, kann nicht gefolgt werden. Die Erstbefragung dient gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. In § 19 Abs. 1 ist aber auch die Ausnahme festgehalten, dass diese Einschränkung nicht gilt, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 2008 zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und liegt zum ersten Antrag eine rechtskräftige negative Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer wurde demnach in der Erstbefragung konkret befragt, was sich konkret gegenüber seinem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren geändert hat. Er wurde aufgefordert, umfassend und detailliert sämtliche Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung zu nennen, was er in der Folge auch gemacht hat. Mehrmals wiederholte er, neuerlich nach Österreich gereist zu sein, aufgrund des Umstandes, dass er für Europa sei, und deswegen im September 2014 von der Polizei geschlagen worden sei. Bei Durchsicht des Protokolls entsteht auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet - der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwecks Schilderung seines weiteren Verfolgungsgrundes auf die nächste Einvernahme verwiesen wurde.
Zu § 19 AsylG 2015 war im Übrigen auszuführen, dass diese Regelung primär deshalb existiert, da ein Asylwerber fluchtbedingt nach seiner Einreise besonders emotional belastet ist bzw. unter Umständen aufgrund der Situation im Herkunftsstaat kein Vertrauen in Behörden hat. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Asylantrag jedoch gar nicht unmittelbar nach seiner Einreise gestellt, sondern hat sich nach seinen Ausführungen nach seiner Einreise am XXXX über eine Woche im Bundesgebiet aufgehalten, bevor er am 22.03.2015 den Antrag gestellt hat. Auch dieses Verhalten muss kritisch hinterfragt werden, ist doch von einer Person, die vor Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß flieht, zu erwarten, dass sie unmittelbar nach der Einreise in einen Staat, in dem sie sich in Sicherheit wiegt, einen Asylantrag stellt. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass dieser bereits in Österreich gewesen ist und umso mehr mit der Notwendigkeit der umgehenden Antragstellung vertraut sein hätte müssen.
Es war demnach festzuhalten, dass sich die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 02.10.2015 dem Grunde nach unterscheiden. Keinesfalls trifft die Behauptung in der Beschwerde zu, dass diese sich ergänzen würden.
Hier war auch insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers am 02.10.2015 einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat in dieser Beschwerdeverhandlung das in der Erstbefragung vorgelegte Fluchtvorbringen nicht nur mit keinem Wort erwähnt, sondern ausdrücklich erklärt, lediglich aufgrund der in der Einvernahme am 02.10.2015 geschilderten Probleme im Herkunftsstaat - Verfolgung durch die Organmafia aufgrund nicht rückzahlbarer Schulden - verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eindringlich befragt: Nach seiner freien Schilderung meinte er: "F: Ist das Ihr Fluchtgrund und haben Sie deshalb um Asyl angesucht?
A: Ja, ich werde bedroht und die Organmafia wird mich töten. Und ich möchte arbeiten und Geld verdienen. Sonst habe ich keine Gründe."
(AS 215). Während der Einvernahme wurde er neuerlich befragt, ob er weitere Gründe habe: "F: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
A: Nein. F: Denken Sie bitte nach, Sie können wirklich alles vorbringen. A: Nein, danke, das war alles. Ich bin wirklich nur aus dem einen Grund, den ich heute nannte, aus Moldawien ausgereist. F:
Ihnen wird noch einmal eingeräumt, den Asylantrag zu begründen? A:
Ich habe wirklich nichts mehr anderes vorzubringen, das ist alles.
F: Wollen Sie zur nunmehrigen Übersetzung was vorbringen? Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? A: Ja, es war alles in Ordnung und ich fühle mich hier wohl. F: Haben Sie noch andere Gründe, wollen Sie sonst noch was vorbringen? A: Nein, das ist alles. (AS 219) Auch am Ende der Befragung findet sich eine weitere Frage nach weiterem
Vorbringen: "F: Möchten Sie noch weiter Angaben machen? Konnten Sie im Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Ich habe alles vorgebracht. Danke, es war alles in Ordnung." (AS 221)
Es stellt demnach eine offensichtliche Schutzbehauptung dar, wenn in der Beschwerde gemeint wird, das Vorbringen in der Erstbefragung und jenes in der Einvernahme vom 02.10.2015 würden sich ergänzen, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 02.10.2015 jeweils abschließend seine Fluchtgründe dargelegt hat und am 02.10.2015 auch unverkennbar erklärte, dass es sich dabei um den einzigen Fluchtgrund handelt. Zumal der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme erklärt hat, alles vorgebracht zu haben, mutet es auch vollkommen unverständlich an, wenn in der Beschwerde zu beiden Vorbringen weitere Details angeführt werden und waren diese im Lichte des dargelegten Umstandes, wonach der Beschwerdeführer in zwei kurz aufeinanderfolgenden Einvernahmen jeweils meinte, seine Fluchtgründe vollständig geschildert zu haben, als bloße Erfindung des Beschwerdeführers zu werten.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2015 ein vages und oberflächliches Vorbringen erstattet hat und dies obwohl - wie bereits zuvor dargelegt - wiederholt nachgefragt worden ist und der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, sein Vorbringen vollständig und ausführlich zu schildern.
Eine Recherche zur Überprüfung des Vorbringens im Herkunftsstaat ist auch nicht möglich, hat der Beschwerdeführer zwar Namen von Privatpersonen angeführt, von welchen er sich Geld ausgeborgt haben will, doch handelt es sich eben um Privatpersonen, von welchen er das Geld unverzinst und ohne Sicherheiten erhalten haben will. Eine Recherche könnte demnach maximal die Existenz besagter Personen beweisen, nicht jedoch die Übergabe eines Geldbetrages an den Beschwerdeführer vor mehreren Jahren.
Es bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise mittels Flugzeug angetreten hat. Er ist legal ausgereist und hat sich vor der Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen. Die Ausreise ist offensichtlich geplant erfolgt und hätte der Beschwerdeführer demnach ausreichend Zeit gehabt, entsprechende Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vorzulegen. Der Beschwerdeführer will das Geld zur Behandlung eines Schlaganfalls sowie im Zusammenhang mit Strafverfahren verwendet haben. Wenn demnach auch keine Dokumente über die privaten Kreditvergaben existieren, müssten Unterlagen zur Krankenbehandlung und zu den von ihm geschilderten Strafverfahren existieren. Im Lichte der legalen geplanten Ausreise und des Wissens über die Wichtigkeit, seine Verfolgungsbehauptung in einem Asylverfahren durch entsprechende Dokumente beweisen zu können - der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit schon zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt -, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen zur Untermauerung seiner Verfolgungsbehauptung zur Vorlage im Asylverfahren aus dem Herkunftsstaat mitgenommen hätte. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt hat.
Aus den beiden Einvernahmen vor dem BFA geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils ein beliebiges Vorbringen erstattet hat und sich bei der zweiten Einvernahme an das in der Erstbefragung erfundene Vorbringen offensichtlich nicht mehr erinnert hat. Im Lichte der dargelegten Umstände ist das Beschwerdevorbringen, wo der Versuch gestartet wird, die beiden Vorbringen aufzuhellen und diese detailliert und als sich ergänzend darzustellen, als offensichtlich Schutzbehauptung zu werten und nicht davon auszugehen, dass die dort getätigten Ausführungen glaubwürdig sind.
Soweit in der Beschwerde versucht wird, einen weiteren Verfolgungsgrund daraus zu konstruieren, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde und ihm aufgrund der Lage in den Gefängnissen in Moldawien bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohe, war festzuhalten, dass eine derartige Problematik während des gesamten Verfahrens vom Beschwerdeführer nicht angesprochen wurde. Er will zwar zwischenzeitlich in Moldawien in Haft gewesen sein, doch finden sich keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung oder eine Haftstrafe drohen. Hier war darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer wohl kaum ein Reisepass und die legale Ausreise gestattet worden wäre, wäre er strafrechtlich im Herkunftsstaat verfolgt worden. Auch aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten ist er rechtskräftig verurteilt worden und verbüßt seine Strafhaft in Österreich. Dieses Vorbringen zeigt einmal mehr die vollkommene Beliebigkeit und Konstruiertheit der Beschwerde.
Das BFA hat schließlich auch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführer am Verfahren zu Recht als Indiz für seine mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit ins Treffen geführt, war der Beschwerdeführer, wie aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug ersichtlich, für die Behörden nicht greifbar, weshalb diese vollkommen zu Recht das Verfahren des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt hat, zumal der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht bekannt oder sonst leicht feststellbar gewesen ist. Weitwendige Erklärungsversuche, wonach er keinen Zugang zur Erstaufnahmestelle gehabt haben will, ändern nichts daran, dass er offensichtlich nicht für eine entsprechende Meldung im Bundesgebiet gesorgt hat. Vielmehr hat er es vorgezogen unterzutauchen, um mit einem Landsmann straffällig zu werden und sich so seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Im Strafurteil wurde auch angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeits- und Obdachlosigkeit in Österreich die Absicht gehabt habe, sich durch Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Die mangelnde Mitwirkung am Verfahren sowie die begangenen Straftaten kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet beeinträchtigen auf jeden Fall die persönliche Glaubwürdigkeit und erhärten vielmehr die Überzeugung des erkennenden Richters, dass der Beschwerdeführer einzig ins Bundesgebiet eingereist ist, um sich hier durch Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren auf jeden Fall wirtschaftliche Interessen und nicht die behaupteten Verfolgungsgründe, was auch in den Einvernahmen vor dem BFA deutlich wurde, wenn der Beschwerdeführer meint, wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil er hier eine Arbeit suchen möchte und die Bezahlung gut ist, wobei auch in der Beschwerde der Wunsch des Beschwerdeführers herauslesbar ist, in Österreich für eine bessere wirtschaftliche Zukunft als in Moldawien zu sein. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in Moldawien nicht gut ist, stellt sich diese laut den im angefochtenen Bescheid dargelegten Länderinformationen dennoch nicht dermaßen dar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Weder Asyl noch eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK ist darauf begründbar, wobei darauf zu verweisen war, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann handelt, der ledig ist und keine weiteren Sorgepflichten hat.
Im Herkunftsstaat bestehen auch familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern sollen sich dort aufhalten, wobei bereits ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer - offensichtlich als Schutzbehauptung - versucht hat, die Situation seiner Eltern und mit seinen Eltern kritisch darzustellen, was aufgrund seiner Ausführungen in vergangenen Asylverfahren nicht glaubhaft ist. Dort meinte er noch, dass sein Vater eine eigene Landwirtschaft betreibe. Von Arbeitslosigkeit und Alkoholsucht des Vaters erwähnte er dort noch nichts. Im Fall des alleinstehenden, jungen, arbeitswilligen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers sind familiäre Anknüpfungspunkte betreffend die Sicherung der Lebensgrundlage zweitrangig.
Zu den seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderberichten, die von der Staatendokumentation erstellt wurden, bleibt auszuführen, dass diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger, seriöser Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. In der Beschwerde wird zwar moniert, dass die Länderfeststellungen "teilweise" veraltet seien, doch kann dies vom erkennenden Richter nicht geteilt werden, zumal der Grund für Quellen älteren Datums darin liegt, dass sich an der allgemeinen Situation keine entscheidenden Änderungen ergeben haben.
Soweit in der Beschwerde Länderinformationen bezogen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gefordert werden, muss festgehalten werden, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als absolut unglaubwürdig herausgestellt hat. Weder eine Bedrohung durch pro-russische Kräfte im Herkunftsstaat noch durch die Organmafia hat sich als nur in Ansätzen realistisch dargestellt. Das in Moldawien - wie aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ersichtlich, eine Organmafia existiert bzw. zweifellos in Moldawien pro-russiche Kräfte existieren, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine Betroffenheit nicht glaubhaft machen konnte. Für Moldawien außerhalb von Transnistrien lässt sich eine allgemeine Verfolgungsgefahr allein aufgrund einer pro-russichen oder pro-europäischen Einstellung nicht feststellen.
Für die Person des Beschwerdeführers, einen jungen, alleinstehenden und vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann ergibt sich aus den Länderfeststellungen eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht das Ausmaß erreichen, um von einer asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine asylrelevante Gefährdung droht.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Moldawien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht und gibt es aufgrund der eingeführten Länderfeststellungen keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.
Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, die einen lebensnotwendigen Behandlungsbedarf nicht sich zieht. Auch aus der Beschwerde ergibt sich Derartiges nicht. Vielmehr wurden im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen betreffend eine Erkrankung des Beschwerdeführers vorgelegt.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.
Zusammenfassend war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist ist und hier, nachdem er keiner legalen Beschäftigung nachgehen konnte, straffällig geworden ist, um sich auf diese Weise ein laufendes Einkommen zu sichern.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Bloß am Rande wird noch festgehalten, dass die offensichtlich auf einem Versehen beruhende zweimalige Falschbezeichnung des Herkunftsstaates (Georgien) im angefochtenen Bescheides keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, da aus dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Prüfung des Antrages betreffend die Situation in Moldawien geprüft worden ist.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal - wie dargelegt - die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen aufgrund des kurzen verstrichenen Zeitraumes seit Erlassung des Bescheides die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).
Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht hat.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als vollkommen unglaubwürdig herausgestellt.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.§ 8 Abs. 3 iVm.
§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Moldawien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann, der laut seinen eigenen Ausführungen im Herkunftsstaat die Grundschule besucht hat und erklärte, als Elektriker zu arbeiten. Diesen Beruf habe er nicht erlernt, er habe aber auf Baustellen im Herkunftsstaat als Elektriker schwarz gearbeitet. (AS 213) Der Beschwerdeführer ist ledig und es treffen ihn demnach keine weiteren Sorgepflichten. Unter diesen Aspekten haben sich für den erkennenden Richter keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Moldawien - wie vor der Ausreise - durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird in Moldawien seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Moldawien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis März dieses Jahres noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für Moldawien - wenn dort auch grundsätzlich eine schlechte wirtschaftliche Lage herrscht - zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe, wobei hier auch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht aus Transnistrien stammt.
Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war dem Beschwerdeführer auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.
Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im März 2015 durchgehend im Bundesgebiet. sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Moldawien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 mitgeteilt, dass er durch seine Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat. was auch in Spruchpunkt V. festgehalten wurde.
Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt kein Aufenthaltsrecht zukommt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, vielmehr halten sich seine Eltern in Moldawien auf.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer hält sich seit neun Monaten im Bundesgebiet auf. Er hat einen Aufenthalt auf einen unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER
(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer scheidet auch aus, dass dieser in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt.
Der Beschwerdeführer hat in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes keinerlei Integration dargelegt. Er hat keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 dargelegt. Vielmehr ist er in das Bundesgebiet illegal eingereist, hat sich nach Antragstellung dem Verfahren entzogen und war im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Einreise straffällig, um sich in Österreich durch die Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In der Beschwerde bestätigte er auch, aufgrund seiner Arbeits- und Obdachlosigkeit als letzten Ausweg die Begehung strafbarer Handlungen gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer verbüßt gerade die Strafhaft aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten mehrmonatigen Freiheitsstrafe.
Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Gegensatz zur Situation im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo sich seine Eltern aufhalten. Im Übrigen konnte er im Herkunftsstaat bis zur Ausreise leben und für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, verfügt auch über entsprechende Sprachkenntnisse und konnte dort auch diversen Beschäftigungen auf Baustellen nachgehen. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und der kurzen Ortsabwesenheit von neun Monaten kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Auch sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt, der nicht vorhandenen Integration sowie der strafrechtlichen Verurteilung zu einer mehrmonatigen teilbedingten Haftstrafe besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. war eingangs festzuhalten, dass dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer die S. 2 des angefochtenen Bescheides im Original nicht übermittelt worden sei, nicht gefolgt werden kann. Dies stellt eine völlig unbelegte Behauptung dar, die leicht durch die Beilage des Originalbescheides zu belegen gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt ist. Hier war darauf zu verweisen, dass bereits in einem anderen Zusammenhang dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden musste, keine Beweise für sein Vorbringen vorgelegt zu haben. Im Übrigen hat sich der erkennende Richter bei der bescheidausstellenden Behörde über den Ablauf zur Erstellung eines Bescheides informiert. Nachdem der Bescheid fertiggeschrieben ist, wird er beidseitig auf weißes Papier für die Partei ausgedruckt und per RSa-Brief versandt. Der Zweitdruck für den Akt erfolgt beidseitig auf gelbem Papier, wobei dieses Papier eigens dafür in die Druckerlade gelegt werden muss. Es kann nicht erkannt werden, wie bei der Abfertigung einer großen Anzahl von Bescheiden bei einem Bescheid, der elektronisch zweiseitig ausgedruckt wird, lediglich die Seite 2. fehlen soll. Auch in dem im Akt befindlichen Exemplar des angefochtenen Bescheides ist die Seite 2 vorhanden. Vielmehr erscheint allenfalls denkbar, dass bei der Übermittlung an die Rechtsberatung falsch ausgedruckt worden ist. Der erkennende Richter geht demnach von der ordnungsgemäßen Erlassung des angefochtenen Bescheides aus.
Zum Einreiseverbot:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde am XXXX von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft bzw. unmittelbar vor seiner Haftentlassung. Diese Strafe ist demnach bald vollstreckt, wobei die Frist für den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe noch nicht verstrichen und folglich auch noch nicht getilgt ist (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 (1. Fall) FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und korrekterweise auch auf § 53 Abs. 3 Z 2 FPG zumal laut Strafurteil das strafrechtliche relevante Verhalten vor dem 13.06.2015 und jedenfalls vor dem 12.06.2015 gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine Vorsatztat begangen, aufgrund er in der Folge am XXXX verurteilt worden ist.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, verurteilt.
Er ist schuldig, anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, und zwar mit einem näher genannten moldawischen Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Verfügungsberechtigten der Firma XXXX am 02.06.2015 eine Modelleisenbahn der Marke "Märklin" im Wert von € 599,95.
Des Weiteren ist er schuldig, am 12.06.2015 wiederum mit dem bereits erwähnten moldawischen und einem weiteren nicht ausgeforschten Mittäter drei Modelleisenbahnen im Gesamtwert von € 2.817,-- wegzunehmen versucht zu haben, wobei es beim Versuch blieb, weil er von den Kaufhausdetektiven beobachtet und angehalten wurde und das Diebesgut sichergestellt werden konnte.
Er ist weiters schuldig, am 12.06.2015 einen Kaufhausdetektiv mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von seiner weiteren Anhaltung gemäß § 80 Abs. 2 StPO nach der oben beschrieben Tathandlung, zu nötigen versucht zu haben, indem er sich aus dessen Griff gewaltsam zu entreißen und dem Genannten Schläge gegen den Körper zu versetzen trachtete. Durch diese Tathandlung hat er den Kaufhausdektiv vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser Kratzwunden und Hautabschürfungen im Bereich des linken Unterarms erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen.
Laut Landesgericht handelte er aufgrund seiner Arbeits- und Obdachlosigkeit in Österreich und des Wertes des Diebstahlguts jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Diese Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt ins Auge, dass der Beschwerdeführer durch diese Handlung die Rechtsgüter Eigentum, Vermögen und körperliche Integrität Dritter beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat. Bereits im Strafurteil und auch in der Beschwerde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten gesetzt hat, da er diese aufgrund seiner Arbeits- und Obdachlosigkeit als letzten Ausweg gesehen hat. Zumal der Beschwerdeführer im Lichte der gegenständlichen Entscheidung die rechtlichen Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme nicht offen stehen, ist nach seiner Haftentlassung mit neuerlichen Straftaten zu rechnen, wobei auch in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Straftaten mehr begehen würde, wenn er sich in Österreich legal aufhalten und einer Arbeit nachgehen könnte. Unter diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass nach seiner Haftentlassung unvermindert Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht, weitere Straftaten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu begehen. Hier war auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch in Strafhaft ist und die Frist für die bedingte Strafnachsicht noch nicht abgelaufen ist.
Der Beschwerdeführer hat auch nie ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylrechts gehabt und ist nunmehr überhaupt nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er ist auch unmittelbar nach der Einreise straffällig geworden und hat kein Interesse an seinem Asylverfahren oder an einer aufrechten Meldung gezeigt. Durch seine strafrechtliche Verurteilung hat er sich auch die realistische Möglichkeit genommen, in absehbarer Zukunft eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten.
Dem BFA war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, welcher über kein Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann bzw. eine solche aufgrund der dargelegten Begründung für seine Tat geradezu auszugehen ist. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Es wurde zur Rückkehrentscheidung bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder private noch familiäre Interessen entfaltet hat. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im gesamten Verfahren keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat dargelegt, weshalb die allgemeinen Ausführungen hiezu in der Beschwerde vollkommen ins Leere zielen und nicht nachvollziehbar sind.
Den kaum vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der nicht erfolgten Integration sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sieben Jahren als gerechtfertigt und notwendig, um die Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung und somit eine Wiederholung der dargestellten Übertretungen und Verfehlungen zu verhindern. Wie dargelegt, ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner Mittellosigkeit und der Unmöglichkeit einer Arbeitsaufnahme weitere Straftaten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes begehen wird. Auch wenn - wie in der Beschwerde angeführt - eine im Vergleich zum Strafrahmen im unteren Bereich angesiedelte Strafe ausgesprochen wurde, waren die weitere Tatbegehungsgefahr, der kurze Zeitraum nach Einreise bis zur Straffälligkeit gegen ein kürzeres Einreiseverbot ins Treffen zu führen. Hier war auch der Umstand relevant, dass der Beschwerdeführer trotz bereits zwei erfolgloser Anträge auf internationalen Schutz im Jahr 2008 neuerlich illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, offenbar einzig zu dem Zweck sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und dies mangels legaler Arbeitsmöglichkeiten durch die Begehung strafbarer Handlungen. Das ausgesprochene Einreiseverbot erscheint daher, auch was die Dauer betrifft, zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele tatsächlich dringend geboten.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abzunehmen.
Das BFA hat zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt, da § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erfüllt ist. Es wurde bereits zum Einreiseverbot festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und ist im Lichte des Umstandes, dass mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass er weiter strafbarer Handlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes begehen wird, seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet nach der Entlassung aus der Strafhaft zwingend nötig.
Die belangte Behörde führt vollkommen zu Recht aus, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Moldawien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist und er nicht des Schutzes Österreichs bedarf. Es ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Sein Antrag auf internationalen Schutz ist erfolglos und wurde mit gegenständlichen Erkenntnis dargelegt, dass ihm im Herkunftsstaat weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß droht, noch Gründe vorliegen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die bereits mehrfach dargelegte Vorgehensweise des Beschwerdeführers, lediglich in das Bundesgebiet einzureisen, um mangels legaler Arbeitsmöglichkeiten Straftaten (Verbrechen) zu begehen, wobei von der Begehung weiterer Straftaten mangels Möglichkeit einer legalen Arbeitsaufnahme nach der Haftentlassung auszugehen ist, war die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit - nach Beendigung der Strafhaft -im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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