BVwG W225 2110660-1

W225 2110660-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

Bescheiderlassung, Bewilligung, Einlangen, Entscheidungsfrist,<br/>Entscheidungspflicht, Genehmigung, Genehmigungsverfahren, Identität,<br/>Kausalität, mündliche Verhandlung, Parteistellung, Präjudizialität,<br/>Rechtsfrage, Säumnis, Säumnisbeschwerde, Semmering Basistunnel,<br/>überwiegendes Verschulden, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>Verzögerung, Vorfrage, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zuständigkeit, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W225 2110660-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2110660.1.00

Spruch

W225 2110660-1/3E

im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Bürgerinitiative XXXX, vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der XXXX betreffend der Anträge auf Wiederaufnahme vom XXXX und vom XXXX über das von der XXXX mit Bescheid vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens

A)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF stattgegeben.

Beschlossen:

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde die Ausführung des Straßenbauvorhabens XXXX vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der im Befund beschriebenen Abweichungen bzw. Ergänzungen und Feststellungen sowie unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen für zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Bürgerinitiative "XXXX" (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel mehr zulässig.

Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX vom XXXX betreffend einer wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit dem XXXX, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Diese Entscheidung sei der Öffentlichkeit am XXXX durch verschiedene Printmedien und Medien im Internet bekannt gemacht worden, weshalb der am XXXX zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei. Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das XXXX sei vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben gewesen, da dieser mit Erkenntnis vom 19.12.2013 den UVP-Bescheid der XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des Wasserrechtsbescheides beseitigt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien.

Im gegenständlichen Verfahren bedeute dies, dass der Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem XXXX erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und der Bescheid der XXXX XXXX, FA18E- 80.30 972/2011-11, in einem Verhältnis zueinander stehen würden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der XXXX wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage und das Begründungssubstrat entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Auch dieser Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Mit Erkenntnis des XXXX, sei der Bescheid des XXXX, aufgehoben worden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei der Beschwerdeführerin am

XXXX zugestellt worden, weshalb der am XXXX gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.

Das XXXX habe festgestellt, dass der Bescheid der XXXX, als rechtlich maßgebliche Grundlage für den Aufforstungs-Genehmigungsbescheid des XXXX vom XXXX zu sehen sei und mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Der Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem XXXX erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und der Bescheid der XXXX XXXX würden in einem Verhältnis zueinander stehen, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der XXXX aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst worden sei.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG Säumnisbeschwerde und führte aus, dass über die Anträge auf Wiederaufnahme vom XXXX und vom XXXX betreffend des von der XXXX mit Bescheid XXXX abgeschlossenen Verfahrens nicht entschieden worden sei. Der XXXX sei ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung anzulasten, da aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX die Rechtslage für das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren abschließend geklärt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 oder aufgrund von alter Rechtslage von einer anderen - etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann - zu erlassenden Bescheide (vgl. RV 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062). Die Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens, in dem neben dem XXXX auch das UVP-G 2000 mitanzuwenden war, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 8 VwGVG K 2 und K 4). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 28 VwGVG K 28).

Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde die Ausführung des Straßenbauvorhabens XXXX, vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten für zulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom XXXX sowie mit Schriftsatz vom XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag vom XXXX langte am XXXX, der Antrag vom XXXX am XXXX bei der XXXX ein.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 3 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen. Die Steiermärkische Landesregierung hat den Bescheid XXXX als (damals) erst- und letztinstanzliche Behörde erlassen. Somit begann für die Steiermärkische Landesregierung die Entscheidungsfrist über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX mit dem Einlangen am XXXX zu laufen und endete am XXXX. Die Entscheidungsfrist über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX begann mit dem Einlangen am XXXX zu laufen und endete am XXXX (vgl. hierzu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 920; § 32 AVG). Die mit Schriftsatz vom XXXX erhobene, am XXXX bei der XXXX eingelangte, Beschwerde erfolgte daher nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG und erweist sich somit als zulässig.

Gemäß § 8 VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insofern objektiv, als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein Verschulden der Partei liegt vor, wenn das Fehlverhaltender Partei für die Verzögerung kausal war. Da gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ein überwiegendes Verschulden der Behörde genügt, ist somit gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 927). Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 8 VwGVG K 8).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Steiermärkische Landesregierung zwischen dem Einlangen der Wiederaufnahmeanträge und der Erhebung der Säumnisbeschwerde keine Verfahrensschritte zur Erledigung der Anträge gesetzt hat. Hinweise, dass ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin kausal für die Verzögerung oder die Behörde aufgrund eines unüberwindlichen Hindernisses an der Entscheidung gehindert war, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall ist sohin davon auszugehen, dass die von der XXXX zu verantwortende Untätigkeit die Kriterien des überwiegenden Verschuldens erfüllt.

Im Ergebnis war der zulässigen und begründeten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX und XXXX stattzugeben, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge vom XXXX und XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 17 VwGVG ist somit der IV. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des § 69 AVG nicht anzuwendend. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Der § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 13).

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des BMLFUW vom XXXX betreffend eine XXXX zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe.

Gegen die Entscheidung der XXXX XXXX ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung durch diverse Medien am XXXX Kenntnis erlangt und den gegenständliche Antrag am XXXX zur Post gegeben hat, ist der gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:

Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) ist gegeben, wenn das Erkenntnis (bzw. der Bescheid) von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Bei einer Vorfrage im rechtliche Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; VwGH 18.06.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 1; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.03.1999, 97/19/0066; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 14).

Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG führen kann, handelt es sich bei einem Erkenntnis, das der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat (VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.09.1993, 93/02/0173).

Wie bereits dargestellt wurde, begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (§ 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und stützte sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX. Aufgrund der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX XXXX, hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG), hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, auf.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX erging somit in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien und weist keinen Bezug zu dem mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahren, betreffend die Zulässigkeit der Ausführung des Straßenbauvorhabens XXXX, auf. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weder Partei, noch wurde in diesem Verfahren über Rechtsfragen entschieden, die mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren in Bezug stehen.

Da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf das zwischen anderen Parteien ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes stützen kann (vgl. auch VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148), war der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei wiederum auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da das XXXX mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX vom XXXX aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin behoben habe.

Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem XXXX vom XXXX, im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses am XXXX Kenntnis erlangt und den gegenständlichen Antrag am XXXX zur Post gegeben hat, ist auch dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.09.1986, 86/10/0129) ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist; präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 02.07.1990, 90/19/181; VwGH 12.02.1999, 96/19/3525).

Bei einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 mwN). Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH vom 29.09.1993, 92/03/0020 mwN).

Gegenstand und somit Hauptfrage im Verfahren vor der XXXX war die Entscheidung über die XXXX XXXX.

Gegenstand im Verfahren vor dem XXXX war die Entscheidung über die mit Bescheid des XXXX vom XXXX erteilte Bewilligung XXXX eines Teiles des Grundstückes XXXX in der XXXX. Mit XXXX vom XXXX wurde der angefochtene Bescheid des XXXX vom XXXX behoben. Diese - zwischenzeitlich überdies mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX, aufgehobene - Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stellt für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren der XXXX keine unentbehrliche, notwendige Grundlage im Sinne der soeben zitierten Judikatur dar und ist somit für diese nicht präjudiziell.

Die erteilte XXXX XXXX und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über diese Bewilligung durch das XXXX sind nicht Gegenstand des von der XXXX geführten Verfahrens nach dem XXXX, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache der Antragsteller, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im vorliegenden Verfahren hierdurch nicht gegeben (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Vielmehr hatten unterschiedliche Behörden (der Bezirkshauptmann Hartberg-Fürstenfeld einerseits und die Steiermärkische Landesregierung andererseits) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden (vgl. auch VwGH 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080). Aus diesem Grund war somit auch der Antrag vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch jene, gleichlautenden Ausführungen in den Wiederaufnahmeanträgen vom XXXX bzw. vom XXXX, wonach der Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem XXXX erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei, mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX, aufgehoben worden sei, ebensowenig die Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens zu begründen vermögen:

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeführerin Parteistellung hatte und es infolge der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin somit fraglich scheint, ob ein auf dieser Entscheidung basierender Wiederaufnahmeantrag in Hinblick auf die von § 32 Abs. 2 VwGVG (bzw. § 69 Abs. 2 AVG) geforderte Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Antrag ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist, überhaupt rechtzeitig (die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof erging am 12.11.2012) wäre, hätte ein darauf gestützter - rechtzeitiger - Wiederaufnahmeantrag keinen Erfolg.

Mit Bescheid der XXXX wurde die Genehmigung nach § 14f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BStG, § 17 Forstgesetz und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt, gemäß § 4 Abs. 1 BStG der Straßenverlauf bestimmt, Rodungsbewilligungen nach dem XXXX erteilt und Tunnel-Vorentwürfe nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt. Zwar wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, jedoch führt dies - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht dazu, dass hierdurch im Verfahren vor der XXXX die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst wurde.

Im Verfahren vor der XXXX wurde die Ausführung des Straßenbauvorhabens XXXX für zulässig erklärt. Die Steiermärkische Landesregierung hatte hierbei nicht die rechtswirksame Genehmigung - im Sinne der mit Bescheid des XXXX erteilten Genehmigungen - des Vorhabens der XXXX als Vorfrage zu beurteilen. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich bei einer Vorfrage immer um eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 mwN). Da die Steiermärkische Landesregierung - als Hauptfrage - über die Zulässigkeit der Ausführung des Straßenbauvorhabens XXXX zu entscheiden hatte und der Spruch in der Hauptfrage nicht von der Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage - nämlich der von der XXXX erteilten Genehmigungen - abhängig war, ist der Wiederaufnahmeantrag mangels Vorfrage nicht begründet. Auch in diesem Fall liegen daher zwei unterschiedliche Hauptfragen vor, die unabhängig voneinander von unterschiedlichen Behörden, nämlich der XXXX einerseits und der XXXX andererseits, zu entscheiden waren.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.09.1993, 93/02/0173;

VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148; VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; VwGH 08.03.1994, 92/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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