BVwG W217 2113567-1

W217 2113567-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2113567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2113567.1.00

Spruch

W217 2113567-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 21.07.2015, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.04.2015 wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionist

Stand: geschiden, hat einen erwachsenen Sohn

Hilfsmittel: kommt ohne Gehilfen zu Untersuchung

Anamnese: Knieendoprothese beidseits, re Femoralstent 2009, Hypertonie

Derzeitige Beschwerden: wenn ich länger gehe bekomme ich Schmerzen und Krämpfe in beiden Beinen, ich habe Schmerzen in der Achillessehnen. Ich kann aber 1 h cirka spazieren gehen. Das linke Knie ist schlechter, das rechte ist besser. Schmerzen im Schultergelenk.

Aktuelle Medikamente: Fositens, Fosicomb, TASS, Simvastatin, NSR bei Bedarf

Relevantes aus den beigelegten Befunden:

Aktenblatt 11: Global gute systolische LVF

Aktenblatt 14: Schultergelenks Röntgen rechts 2010, geringe Omarthrose re

Aktenblatt 15: angiologischer Befund PAVK 2-2b

Aktenblatt 18: MRT der Halswirbelsäule größtenteils gelegte Bandscheibenprotrusionen

Aktenblatt 27: lungenfachärztlicher Befund 30.10.2014 zufrieden stellende Atemmuskelkraftparameter und Oxygenierung

Untersuchungsbefund:

Größe: 1,75 m Gewicht: 100 kg BMI: 32,65

guter AZ und adipöser EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.

Der Blutdruck ist mit 160/80 normoton und der Puls mit 60

Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne - saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsilien bland

Sinnesfunktionen: Hörvermögen für Umgangsssprache ausreichend Brillenträger

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch leichter Schulterhochstand links ca 1 cm

Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA: 0 cm FBA: 20 cm

HWS: keine funktionellen Behinderungen

BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen

Abdomen: Bauchdecken: weich über Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel Milz nicht palpabel Rectal: nicht untersucht

Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich

Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 110 R: 30-0-30

Kniegelenk: 0-0-110 Narbe nach TEP OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 110 R: 30-0-30

Kniegelenk: 0-0-100 Narbe nach TEP OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Leichte Auftreibung der Achillessehne Varizen: Stammvarikose an US+OS Fußpulse: beidseits nicht palpabel leichte Ödeme links

Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamt Mobilität- Gangbild: hinkend links infolge wegen Knie TEP

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 26.03.2015

Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. G.d.B.%

Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden

1. Periphere arterielle Verschlusskrankheit 05.03.02 20

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei derzeit ausreichend kompensierter Durchblutungssituation

2. Funktionseinschränkung beider Kniegelenke 02.05.19 30

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach beidseitiger Endoprothese bei beidseitig erhaltener Beugefunktion bis 90°

3. Polyarthrosen 02.02.01 20

Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen

4. Abnützung der Wirbelsäule 02.01.01 20

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikale Symptomatik

5. Arterielle Hypertonie 05.01.01 10

6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 06.06.01 10

Heranziehung dieser Position, da leichtgradig mit dem unteren Rahmensatz, da grenzwertig normale Lungenfunktion.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H."

3. Mit Schreiben vom 19.05.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

4. Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen, brachte vor, dass drei schwerwiegende Erkrankungen (ausgeprägte Radiokarpalarthrose links und rechts, Osteochondrosen sowie Vertebrostenose im Bereich der HWL radikulärer Symptomatik beidseits der HWS von C4 bis C7 C4 C5 Discusprotrusionen bei hochgradige Recessussenosen, Achillessehne und Fersenbein Hämatom) nicht berücksichtigt worden seien und legte neue Befunde vor.

5. Im Rahmen einer hierzu von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme des zuvor bereits befassten Sachverständigen ist Folgendes festgehalten:

"Auf Abl. 43 bemerkt der BW, dass Erkrankungen gar nicht berücksichtigt worden wären.

1. Lungenbefundung 9.6.2015, Abl. 51, 50

2. Osteochondrosen, Vertebrostenose, Diskusprotrusionen

Er könne nicht mehr als 400 m ohne Schmerzen gehen.

3. Ausgeprägte Radiokarpalarthrose bds.

4. Zustand nach Achillessehnenhämatom nach älteren Trauma mit Tendinitis

Ad 1: Der Lungenbefund vom 9.6.015 zeigt eine geringfügig eingeschränkte Lungenfunktion (FEV1/FVC 86.84). Dieses Leiden ist entsprechend der objektivierbaren Funktionseinschränkung in Position 6 gemäß der heranzuziehenden EVO korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Position.

Ad 2: Diese beschriebenen röntgenologischen Abnutzungserscheinungen sind entsprechend der objektivierbaren geringen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule in Position 4 gemäß der heranzuziehenden EVO korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Position.

Ad 3: Diese beschriebenen Abnutzungserscheinungen können Schmerzen verursachen. Bei der Untersuchung der oberen Extremitäten konnten aber keine Behinderung relevanten, signifikanten Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Diese Beschwerden sind in Position 3 beinhaltet.

Ad 4: bei der Untersuchung der unteren Extremitäten konnte eine leichte Auftreibung der Achillessehne festgestellt werden. Signifikante behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen konnten jedoch keine objektiviert werden. Daher erreichen diese Beschwerden keinen eigenen GdB.

Keine Änderung des Gutachtens"

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Halswirbelsäule und seiner Luft solche Probleme habe, dass er nicht einmal eine kurze Wegstrecke zum Einkaufen zurücklegen könne.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom25.08.2015 - einlangend am 02.09.2015 - von der belangten Behörde vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer in der Folge das Sachverständigengutachten vom 16.04.2015 sowie die Stellungnahme vom 04.07.2015 zum Parteiengehör vom 19.05.2015 und forderte den Beschwerdeführer auf, binnen drei Wochen neue aktuelle medizinische Beweismittel vorzulegen, welche seinen Einwand dokumentieren würden. Diese Frist blieb vom Beschwerdeführer ungenutzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.04.2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 04.07.2015. Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Der Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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