W217 2107474-1•BVwG W217 2107474-1
W217 2107474-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2107474-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 24.03.2015, Passnummer XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 21.03.2005 über einen Behindertenpass. Mit Bescheid vom 21.10.2013 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 21.06.2013 mit 60 v.H. neu festgesetzt.
2. Mit Schreiben vom 23.09.2014, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 24.09.2014, beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt war ein Konvolut an Befunden.
3. In einem Gutachten von XXXX Facharzt für Unfallchirurgie, vom 03.02.2015, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2014 Folgendes festgehalten:
"Anamnese:
Gutachten 22.8.2013 mit GdB 60 %, keine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel
Befund Neuro XXXX 2013: CTS beidseits; Briefe physikalische Medizin 2013 XXXX: CTS, chronisches Impingement rechten Schulter, Discusprolaps C5/6, Cervikalsyndrom. Vertebrostenose Bericht Ortho
XXXX 2013: Spaltung Lig. Carpi transversum rechts; Patientenbriefe XXXX 4-11/2014: Belastungsreaktion; Röntgen XXXX 11/2014: Geringe Coxarthrose beidseits.
Befunde Ortho XXXX: Cervicobrachialgie rechts, RM-tendopathie, Bursitis subacromialis.
Stationär XXXX 24.9. bis 05.11.2014: Mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsreaktion, chron. Lumbago, Discusprotrusion C5/6, St.p. Schulter-OP rechts, St.p.CTS-OP rechts, CTS links.
Derzeitige Beschwerden:
Beide Hüften tun weh, die Wirbelsäule, der linke Fuß schlafe oft ein, die Gehstrecke werde immer kürzer. In der Nacht seien die ärgsten Schmerzen, sie leben nur mehr von Schmerzmitteln, Schlafprobleme habe sie auch.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel
Noax, Xefo, Novalgin, Magenschutz, Enalapril, Cymbalta, Quentiapin, Zoldem.
Sozialanamnese:
Verheiratet. Arbeitslos, vorher Reinigungskraft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inklusive Datumsangabe):
Vorgutachten; siehe Liste Anamnese
Antragsrelevanter Status:
Allgemeinzustand: Gut
Ernährungszustand: Sehr gut
Größe: 167 cm Gewicht: 87 kg Blutdruck:
Beweglichkeit der HWS 40-0-40, KJA 4 cm, Reklination 16 cm. Mäßige Druckdolenz der Wirbelsäule, Schober 10/13 cm, FKBA 40 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella. Drehung 25-0-25.
Schulter rechts Heben bis 90° und Dreheinschränkung, links Schulter frei. Ellbögen- und Handgelenke frei, Narbe nach CTS. Hüftbeugung 100°, geringe Spreiz- und Dreheinschränkung. Knie in S 0-0-130, oberes SG 5-0-30 rechts, 10-0-40 links. Lasegue beidseits positiv. Ungestörte periphere Sensomotorik.
Gesamtmobilität- Gangbild:
Gang kleinerschrittig, verkürztes Abrollen, etwas schmerzgeprägt. Zehenspitzen- und Fersenstand erschwert möglich.
Psycho(patho)logischer Status:
Normale bis gering herabgesetzte Vigilanz, etwas gedrückte Stimmung, normaler Ductus.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Funktionsdefizit der Wirbelsäule
2
Bewegungseinschränkung rechte Schulter
3
Bewegungseinschränkung rechte Sprunggelenk
4
CTS beidseits
5
Depressive Episode/posttraumatische Belastungsstörung
Dauerzustand
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Begründung:
Es besteht keine wesentliche Störung des Bewegungs- und Stützapparates, kein Muskel- oder Gelenksdefizit, welches das sichere Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport verhindern könnte. Es besteht ferner auch kein anderes Leiden, welches eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit mit sich bringt. Es besteht ein chronischer Schmerzzustand, aber keine gravierende Verhaltensauffälligkeit oder maßgebliche psychische Funktionsbeeinträchtigung, auch keine Störung des Immunsystems."
4. Mit Schreiben vom 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ihren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" mitgeteilt, dass ihr laut ärztlichem Sachverständigengutachten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens einzubringen. Diese Frist blieb ungenützt.
5. Mit Bescheid vom 24.03.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 07.05.2015 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die belangte Behörde verkenne, dass die vorhandenen Beschwerden der Wirbelsäule, der Schulter sowie des Sprunggelenks nicht nur zu heftigen Schmerzen, sondern auch zu Bewegungs- und Funktionseinschränkungen führen würden, die insgesamt die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar machen würden. Hierzu wurden neue Beweismittel in Vorlage gebracht:
7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 21.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie, ob sich aus den Einwendungen in der Beschwerde sowie den vorgelegten medizinischen Beweismitteln eine abweichende Beurteilung ergebe.
Die medizinische Sachverständige, XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 betreffend die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
"SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.3.2015, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgelehnt wurde, wird Beschwerde erhoben.
ln der Beschwerdevorlage, vertreten durch den KOBV, Abl. 91-93, wird eingewendet, dass die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter sowie des Sprunggelenks zu Schmerzen sowie Bewegungs- und Funktionseinschränkungen führen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar machen.
Weitere Befunde werden vorgelegt:
Abl. 94 bis 97, Ambulanzbericht Orthopädische Abteilung Krankenhaus
XXXX vom 10.4.2014 bis 2.9.2014: Zustand nach CTS Operation rechts 11/2013, Schmerzen und Parästhesien, Infiltration, klinisches Bild eines CRPS I, Behandlung der neuropathischen Schmerzen mit Gabapentin.
Abl. 98/12-14, Bericht XXXX Facharzt für Nervenheilkunde vom 11.6.2014 (ident mit Abl.47,48) bis 6.5.2015: Diagnosen: chronische Lumbago, Zustand nach CTS Operation rechts, CTS links, Schlafstörung-Belastungsreaktion, somatoforme Störung. Behandlung mit Transtec, Novalgin, Pantoprazol, Enalapril, Cymbalta, Quetialan, für Gesprächstherapie angemeldet. Befund vom 6.5.2015: Panikattacke in der U-Bahn.
Verfahrensrelevante Befunde:
Abl. 70-81, Bericht XXXX vom 3.11.2014: mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Lumbago, Discusprotrusion C5/C6,
Zustand nach Schulteroperation rechts, Zustand nach CTS Operation rechts, CTS links.
Im somatischen Status bei der Aufnahme konnten im Bereich der Wirbelsäule, im Bewegungsapparat, Gang, Stand, obere und untere Extremitäten sowie neurologisch keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Chronische Rückenschmerzen und chronische Schulterschmerzen rechts werden angegeben.
Abl. 68-90, NLG Befund und neurologischer Befund vom 2.7,2013: CTS rechts mehr als links, chronisches Schmerzsyndrom der HWS
Abl. 62-67, Berichte Physikalische Medizin von 05-07/2013:
chronisches Impingement rechte Schulter, chronisches Cervicalsyndrom, Discusprolaps C5/C6 mit Vertebrostenose. Abduktion der rechten Schulter aktiv bis 50°, Kreuz- und Nackengriff deutlich eingeschränkt.
Abl. 61, Bericht 21.11.2013, CTS Operation rechts.
Abl. 55, MRT der rechten Schulter und der HWS vom 28.6.2013:
diskretes Impingement, kein Hinweis einer Ruptur der Rotatorenmanschette, geringgradige degenerative Veränderungen im Sehnenansatzbereich. Discusprolaps C4/C5.
Abl. 38, Röntgen Beckenübersicht vom 6.11.2014: Incipiente Coxarthrose.
In Abl. 83, Status des GA vom 24.11.2014, wird eine Beweglichkeit der rechten Schulter bis 90° mit Dreheinschränkung bei freier Beweglichkeit links beschrieben, weiters eine mäßige Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks, ungestörte periphere Sensomotorik, kleinschrittiges Gangbild mit verkürztem Abrollen.
Stellungnahme:
ad 1.1) Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Sprunggelenks führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.
Im Bereich der Wirbelsäule liegen mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit vor, kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden.
lm Bereich der oberen Extremitäten liegen eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bis zur Horizontalen und somit keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, ein motorisches Defizit bei Carpaltunnelsyndrom links und Zustand nach CTS Operation rechts ist nicht dokumentiert.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die dokumentierte mittelgradige depressive Episode im November 2014 und posttraumatische Belastungsstörung erreichen kein Ausmaß, welches das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht, im Befund XXXX vom 6.5.2015 ist das Benützen der U-Bahn dokumentiert.
Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens und der Schulterbeweglichkeit rechts, welche ausreichend kompensiert werden kann, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.
ad 1.2) Diagnosenliste:
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Defizit
Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter mit Beweglichkeit bis zur Horizontalen
geringgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks
Carpaltunnelsyndrom links, Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts ohne Nachweis eines motorischen Defizits
mittelgradige depressive Episode/posttraumatische Belastungsstörung
ad 1.3)
a) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein. Begründung siehe oben.
b ) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Es sind keine kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen dokumentiert.
ad 1.4) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF, Abl. 91-93:
Es konnten zwar geringgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Schulter und des rechten Sprunggelenks festgesteilt werden, das objektivierbare Ausmaß rechtfertigt jedoch nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Stellungnahme zu Befunden Abl. 94-97:
Im Ambulanzbericht der orthopädischen Abteilung Krankenhaus XXXX vom 10.4.2014 bis 2.9.2014 konnten neuropathische Schmerzen bei Zustand nach CTS Operation rechts 11/2013, sowie Verdacht auf CRPS I, festgestellt werden und eine Behandlung mit Gabapentin wurde etabliert. Es gibt jedoch keine aktuellen Befunde über das Vorliegen eines CRPS bzw. eine neurologische Kontrolluntersuchung. Eine Verschlimmerung ist daher nicht dokumentiert und somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
ad 1.5) kein Abweichen vom bisherigen Ergebnis Abl. 82-84.
ad 1.6) Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 18.08.2015 XXXX ist Folgendes ausgeführt:
"Gegen den Bescheid vom 24.3.15 wird Einspruch erhoben, da die Betroffene angibt Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, der Schultergelenke, des Sprunggelenkes mit Bewegungseinschränkungen habe, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen.
Es liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor
Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeut. Methoden 1 Jahr)
Diese Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" werden nicht erfüllt.
Abl. 91-93: Im Gutachten vom 24.11.14 XXXX sind keine maßgeblichen neurologischen Funktionsausfälle beschrieben.
Abl. 94-97: In den orthopädischen Befunden wird ein Z.n. Karpaltunnelsyndrom OP re (11/13) beschrieben, sowie eine Behandlung mit Xyloneural, diese Beschwerden sind für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant.
Abl. 82-84: Im Gutachten von XXXX (24.11.15) sind keine neurologisch/psychiatrischen Funktionsausfälle beschrieben, die eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bedingen.
Dauerzustand"
8. Mit Schreiben vom 14.09.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Hierzu führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die zahlreichen Veränderungen der Beschwerdeführerin im Bereich der Halswirbelsäule, der Schultergelenke und des Sprunggelenks zu keinen maßgeblichen Funktionseinschränkungen führen würden. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Sie stellte mit Schreiben vom 23.09.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.09.2014, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.02.2015, in welchem unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2014, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar und schlüssig uneingeschränkt bejaht und ausgeführt wird, dass keine wesentliche Störung des Bewegungs- und Stützapparates, kein Muskel- oder Gelenksdefizit bestehe, welche das sichere Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport verhindern könnten. Es bestehe auch kein anderes Leiden, welches eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit mit sich bringe. Es bestehe ein chronischer Schmerzzustand, aber keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder maßgebliche psychischen Funktionsbeeinträchtigung, auch keine Störung des Immunsystems.
Ebenso wird im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Sprunggelenks führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Im Bereich der Wirbelsäule würden mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit vorliegen, kurze Wegstrecken könnten alleine zurückgelegt werden. lm Bereich der oberen Extremitäten würde eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bis zur Horizontalen und somit keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei jedoch nicht eingeschränkt, ein motorisches Defizit bei Carpaltunnelsyndrom links und Zustand nach CTS Operation rechts sei nicht dokumentiert. Es würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Die dokumentierte mittelgradige depressive Episode im November 2014 und posttraumatische Belastungsstörung würden kein Ausmaß erreichen, welches das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche. Insgesamt sei daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens und der Schulterbeweglichkeit rechts, welche ausreichend kompensiert werden könnten, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.
Darüber hinaus wird im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten vom 18.08.2015 unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel ausgeführt, dass keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten aus nervenärztlicher Sicht vorliegen würden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würden. Es würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen.
In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.
Im vorgebrachten Ausmaß konnten die Bewegungseinschränkungen im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Die in der Beschwerde geschilderten Schmerzen wurden von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Anamnese bei der persönlichen Untersuchung am 24.11.2014 angegeben und sind bei der Erstellung der Sachverständigengutachten berücksichtigt worden.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden keine neuen Befunde oder sonstigen Beweismittel zur Vorlage gebracht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 03.02.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie, das Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 sowie das nervenfachärztliche Gutachten vom 18.08.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 03.02.2015, 30.06.2015 sowie vom 18.08.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist daher im Beschwerdefall zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden im Beschwerdeverfahren zwei weitere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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