BVwG W208 2115690-1

W208 2115690-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen,<br/>Harmonisierungspflicht, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Präsenzdienstpflicht, Wehrdienst - Befreiung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2115690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2115690.1.00

Spruch

W208 2115690-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommando STEIERMARK Ergänzungsabteilung, GZ P1131293/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 06.12.2013 festgestellt.

2. Mit Einberufungsbefehl (zugestellt am 07.04.2015) wurde der BF zur Leistung des Wehrdienstes mit 03.08.2015 einberufen.

3. Mit undatiertem Antrag, eingelangt beim Militärkommando (MilKdo) am 12.05.2015, ersuchte der BF um Befreiung vom Grundwehrdienst. Als Begründung führte er an, dass seine Mutter vor vier Jahren verstorben sei, er noch zwei kleinere Geschwister (6 und 11 Jahre) habe, um die sich der Vater kümmern müsse und ihn der Vater zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes benötige. Er habe auch selbst Grund aus wirtschaftlichen Gründen gepachtet, den er im Falle einer Einberufung nicht bearbeiten könne. Beigelegt war ein Pachtvertrag vom 28.01.2015 und eine Bestätigung des Vaters, der angab, dass er seinen Sohn unbedingt brauche.

Weiters findet sich eine Lehrvertrag im Akt, wonach der BF von 09.08.2011 bis 31.07.2015 eine Lehre als Landmaschinen- und Kraftfahrzeugtechniker absolviert hat.

4. Da das MilKdo, sich nicht in der Lage sah das Ermittlungsverfahren zum Befreiungsantrag bis zum Einberufungstermin 03.08.2015 abzuschließen, wurde von Amts wegen der oa. Einberufungsbefehl mit Bescheid vom 30.06.2015 abgeändert. Als neuer Einberufungstermin wurde der 01.12.2015 festgelegt.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.10.2015, (zugestellt am 05.10.2015), wies die belangte Behörde nach einem ausführlichen Ermittlungsverfahren sowie der Einräumung von Parteiengehör zu den Beweisergebnissen, den Antrag des BF gem. § 26 Abs. 1 Z 2 iVm § 19 Abs 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse, zu denen der BF keine Stellungnahme abgegeben hatte, im Wesentlichen das Folgende angeführt [Anonymisierung durch BVwG]:

"Sie haben mit Vertrag vom 28.01.2015 beginnend mit 01.02.2015 (auf 6 Jahre) von Herrn [R.], Grundstücke zur BetriebsNr. [...] (landwirtschaftliche Nutzflächen) an der genannten Adresse gepachtet (Ackerland, Wiesen, Weiden).

Mit Vertrag vom 25.02.2015 (von dem nur die Seiten 1 und 4 vorgelegt wurden) haben Sie von Herrn [P.], Grundstücke zur BetriebsNr. [...] (landwirtschaftliche Nutzflächen) an der genannten Adresse gepachtet. Sie bewirtschaften insgesamt 10,581 ha (1,93 ha Acker, 8,651 ha Wiesen und Weiden), ihr Vater, [...], ist Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes im Ausmaß von insgesamt 52,5 ha (40,85 ha Wiesen und Weiden, 11,64 ha Acker) und habe 36,5 ha zusätzlich gepachtet.

Der Viehbestand umfasse 40 Mutterkühe, 35 Jungrinder und 14 Pferde.

Die maschinelle Einrichtung im väterlichen Betrieb umfasse 3 Traktoren, Mähwerk, Viehanhänger, Siloballenwagen, Kipper, Egge, Miststreuer.

Als Arbeitskräfte stünden Sie und Ihr Vater von 0530 bis 1900 Uhr zur Verfügung.

Sie selbst besitzen Rundballenpresse, Wickelmaschine und Heuschwader und halten einen Viehbestand von 10 Kalbinnen (derzeit auf der Weide).

Der Betrieb Ihres Vaters und Ihre Pachtbetriebe liegen im Einzugsbereich des Maschinenringes [...].

Die Kapitaldienstgrenze für den väterlichen Betrieb und für Ihre Pachtbetriebe betrage € 8.400,-; der betriebliche Arbeitskräftebedarf belaufe sich auf 2,7 Arbeitskräfte bei 5.436 Arbeitskraftstunden.

Zu den jährlichen Arbeitsspitzen würden Anbau, Ernte und Stallarbeit zählen.

Sie leben mit folgenden Personen im gemeinsamen Haushalt:

[...] geb. [...] 1970, Vater, verwitwet, Landwirt, versichert bei SVA der Bauern, Führerschein der Klassen B, C, F (E);

[...] geb. [...] 1995, Bruder, ledig, Lehrling (Maurer), versichert bei Stmk. GKK, Führerschein der Klassen B und F;

[...] geb. [...].1997, Schwester, ledig, Schülerin, mitversichert bei Ihrem Vater, Führerschein der Klasse B;

[...] geb. [...].2004, Schwester, Schülerin, mitversichert bei Ihrem Vater;

[...]geb. [...] 2009, Bruder, Besuch des Kindergartens, ab Herbst Volksschüler.

Sie haben gemäß dem bei der ho. Behörde aufliegenden Lehrvertrag von 09.08.2011 bis 31.07.2015 eine Ausbildung im Lehrberuf Landmaschinentechniker/Kraftfahrzeugtechniker bei Firma [...] absolviert. Seit Beendigung Ihrer Lehre sind Sie ausschließlich in dem von Ihnen gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Sie sind bei der SVA der Bauern versichert und besitzen den Führerschein der Klassen B, C und F.

Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie mit dem Schreiben des Militärkommandos STEIERMARK vom 21.08.2015 in Kenntnis gesetzt und es wurde Ihnen die Möglichkeit eröffnet, dazu Stellung zu nehmen (Parteiengehör).

Von dieser Möglichkeit haben Sie innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 21.08.2015, ersuchte Sie die ho. Behörde um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche durch Sie nicht beeinflussbaren Ereignisse/Umstände haben dazu geführt, dass Sie in Kenntnis Ihrer am 06.12.2013 festgestellten Tauglichkeit und während Ihrer laufenden Berufsvorbereitung (Lehre), somit noch vor der Ableistung des Grundwehrdienstes, die Pachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen von Herrn [R.] und Herrn [P.] vorgenommen haben?

2. Während Ihrer bis 31.07.2015 dauernden Lehre waren Sie, der gängigen Ausbildungspraxis entsprechend, tagsüber nicht in der Landwirtschaft anwesend.

• Zu welcher Tages- oder Abendzeit haben Sie die je nach Vegetationsphase anfallenden Arbeiten auf Ihren Pachtflächen verrichtet?

• Welche Ackerfrüchte werden auf Ihren Pachtflächen geerntet?

• Wie viele Mahden fallen auf Ihren Pachtflächen an?

3. Wann (wochentags? am Wochenende?) und in welchen Arbeitsbereichen erfolgte und erfolgt Ihre Unterstützung in der Landwirtschaft Ihres Vaters (neben Ihrer Lehre und der Bewirtschaftung Ihrer Pachtflächen)?

4. Liegen bei Ihrem Vater gesundheitliche Einschränkungen vor? Wenn ja, legen Sie bitte entsprechende aktuelle (fach-)ärztliche Befunde/Atteste vor.

Sie haben die an Sie gestellten Fragen bis dato weder beantwortet noch Beweismittel (siehe Pkt. 4.) vorgelegt.

Nach der mit 15.09.2011 festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit wurden Sie neuerlich der Stellung unterzogen und sind seit dem Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 06.12.2013 tauglich.

Mit dem von Ihnen vorgelegten Lehrvertrag haben Sie nachgewiesen, dass Sie am Beginn Ihres Stellungsjahres, in dem Ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (01.01.2013), in einer seit 09.08.2011 laufenden Berufsvorbereitung zum Landmaschinentechniker, Kraftfahrzeugtechniker/Personenkraftwagentechnik, bei Firma [...], standen und diese Ausbildung voraussichtlich am 31.07.2015 beenden werden. Auf Grund dieses Nachweises waren Sie nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Ziffer 4 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 für die Dauer dieser Ausbildung von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 1 leg.cit. gilt der Grundwehrdienst als Präsenzdienstart.

Das Militärkommando STEIERMARK hat nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes erwogen:

Es liegen in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen vor, da Sie mit den Verträgen vom 28.01.2015 und vom 25.02.2015 landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von insgesamt 10,581 ha gepachtet und an deren ordnungsgemäßer Bearbeitung ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass sie Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen, muss jedoch verneint werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Verstößt ein Wehrpflichtiger gegen diese Obliegenheit, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden.

Sie haben spätestens seit ihrer Tauglichkeitsfeststellung am 06.12.2013 gewusst, dass Sie der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachzukommen haben. Das Eingehen von wirtschaftlichen Verpflichtungen ohne zwingende Notwendigkeit stellt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht dar und ist somit nicht als "besonders rücksichtswürdig" zu werten. Es kann weder dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden, dass unvorhersehbare Ereignisse es Ihnen nicht erlaubt hätten, mit der Pachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen von Herrn [R.] und Herrn [P.] bis nach der Ableistung des Grundwehrdienstes zu warten, noch haben Sie eine entsprechende Stellungnahme zu den Ihnen mit Schreiben vom 21.08.2015 gestellten Fragen abgegeben. Sie haben noch während Ihrer laufenden Berufsvorbereitung die beiden Pachtverträge abgeschlossen, obwohl Ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass Sie tauglich sind und nach Beendigung Ihrer Berufsausbildung, für deren Absolvierung Sie von der Einberufung zum Grundwehrdienst von Gesetzes wegen ausgeschlossen waren, diesen abzuleisten haben.

Noch während des festgestellten Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst, dessen Zweck darin gelegen ist, einem Wehrpflichtigen vor der Einberufung zum Grundwehrdienst den Abschluss einer fundierten Berufsausbildung zu ermöglichen, haben Sie durch die Pachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen neue Tatsachen geschaffen, um daraus nunmehr einen Befreiungsgrund abzuleiten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstößt ein Wehrpflichtiger gegen die Harmonisierungspflicht, wenn er während eines bewilligten Aufschubes bzw. eines festgestellten Ausschlusses zum Zwecke der Absolvierung einer Berufsvorbereitung (Lehre) neue Tatsachen schafft, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten.

Die zuständige Militärbehörde stellt keinesfalls Ihr Recht in Frage, wirtschaftliche Verpflichtungen (Pachtung von landwirtschaftlichen Flächen) einzugehen. Sie verweist jedoch darauf, dass Sie zu prüfen gehabt hätten, ob dies mit Ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes vereinbar ist. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so hätten Sie davon - zumindest bis nach der Leistung des Grundwehrdienstes - Abstand nehmen müssen. Sie hätten, wie bereits dargelegt, zu prüfen gehabt, ob sich diese wirtschaftliche Verpflichtung mit der bevorstehenden Präsenzdienstleistung vereinbaren lässt. Da Sie nunmehr aufgrund dessen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes begehren, muss die entscheidende Militärbehörde davon ausgehen, dass Sie die auferlegte Harmonisierungspflicht nicht beachtet haben, was die besondere Rücksichtswürdigkeit Ihrer wirtschaftlichen Interessen ausschließt.

Ihre wirtschaftliche Existenz ist während des Grundwehrdienstes insofern gesichert, als Sie nach Maßgabe des Heeresgebührengesetzes 2001 - HGG 2001, BGBl I Nr. 31, in der derzeit geltenden Fassung, Anspruch auf Bar- und Sachbezüge und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe haben.

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 sind in Ihrem Fall nicht gegeben. Solche Interessen liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde.

Eine durch Sie zu erbringende Pflegeleistung für einen Familienangehörigen haben Sie nicht geltend gemacht und es konnte eine solche Notwendigkeit dem vorliegenden Sachverhalt weder entnommen werden, noch haben Sie entsprechende Beweismittel (siehe Schreiben vom 21.08.2015) vorgelegt.

Hinsichtlich der sonstigen lebenswichtigen Interessen (wirtschaftliche Existenzgrundlage) Ihres Vaters wurde beurteilt, dass diese durch Ihre präsenzdienstbedingte Abwesenheit nicht gefährdet sind.

Dies deshalb, weil - der allgemeinen Ausbildungspraxis entsprechend - anzunehmen ist, dass Sie einerseits während der Zeit Ihrer Berufsausbildung zum Landmaschinentechniker/Kraftfahrzeugtechniker vom 09.08.2011 bis 31.07.2015 tagsüber nicht am väterlichen Betrieb anwesend waren und Sie andererseits gemäß der vorgelegten Pachtverträge vom 28.01.2015 bzw. vom 25.02.2015 eigene Pachtflächen zu bewirtschaften hatten und haben, sodass Sie folglich Ihren Vater bei der Bearbeitung seines Betriebes nur sehr eingeschränkt unterstützen konnten und können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch die unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstleistung des Wehrpflichtigen einzurichten (Harmonisierungspflicht der unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen). Somit wäre es Aufgabe Ihres Vaters als Betriebseigentümer gewesen, für den Fall Ihrer Tauglichkeit Maßnahmen zu treffen, sodass Sie während Ihrer bevorstehenden Präsenzdienstleistung in seinem Betrieb ausreichend vertreten werden können. Ihr Vater ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Betriebseigentümer im Zusammenhang mit der auferlegten Harmonisierungspflicht der unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Arbeitskraft in seiner Landwirtschaft während Ihrer Präsenzdienstleistung in einem ausreichenden Maße ersetzt werden kann.

In diesem Zusammenhang wird in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen, dass zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht ausschließlich der Sohn, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden soll, sondern vielmehr die gesamte Familie berufen ist. Das bedeutet, dass auch Ihre älteren Geschwister bei entsprechender Vorausplanung und Absprache und unter Berücksichtigung ihrer beruflichen und persönlichen Situation, Ihrem Vater eine merkbare Unterstützung und Hilfestellung in seinem Aufgabenbereich zukommen lassen können.

Die entscheidende Behörde ist zwar nicht gehalten Konkretes vorzuschlagen, jedoch erscheint es naheliegend, die Erledigung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten so zu gestalten, wie dies während Ihrer ausbildungsbedingten Abwesenheit der Fall war. Auch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, bei absolutem Bedarf auf die Mithilfe von Fremdpersonal zurückzugreifen, damit die Aufrechterhaltung des väterlichen Betriebes im unbedingt notwendigen Ausmaß gewährleistet ist. Bei dieser Beurteilung wurde sehr wohl berücksichtigt, dass der Einsatz von Fremdarbeitskräften im ländlichen Bereich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, jedoch bei entsprechender Planung und Vorsorge - zu der Ihr Vater als Betriebseigentümer gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet ist - nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Letztlich werden Sie auch während Ihrer Präsenzdienstleistung Gelegenheit haben, im Rahmen Ihrer dienstfreien Zeit am väterlichen Betrieb mitzuhelfen, soweit Ihnen dies als Pächter von landwirtschaftlichen Flächen möglich erscheint.

In Ihrem Fall wurden keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen bzw. familiären Interessen festgestellt. Somit erübrigt sich auch die Prüfung, ob zwingende militärische Erfordernisse der beantragten Befreiung entgegenstehen."

6. Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein (eingelangt am 08.10.2015 beim MilKdo).

Er beantragt implizit die Aufhebung des Bescheides und die Stattgebung des Antrags auf Befreiung vom Wehrdienst.

Begründend führt er sinngemäß aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde, seinen Vater, bei dem keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, nicht nur sehr eingeschränkt unterstützen könne. Er sei auch während seiner Ausbildung jeden Tag vor und nach der Arbeitszeit und im Urlaub im Betrieb tätig gewesen, was während der Zeit des Grundwehrdienstes nicht möglich wäre. Die Annahme der Behörde, dass seine Arbeitskraft bei gewissen Arbeiten im ausreichenden Maß ersetzt werden könne, stimme ebenso nur zum Teil. Dies wäre finanziell nicht tragbar, weil der Betrieb aus 2/3 Pachtflächen bestehe und damit hohe Fixkosten bestünden. Er helfe - je nach Vegetationsphase in der Früh oder am Abend im Stall, bei der Direktvermaktung des Fleisches, bei der Futterarbeit den ganzen Sommer über, bei der Düngung der Wiesen, bei der Brennholzbeschaffung bei der Reparatur der Maschinen etc.

Die älteren beiden Geschwister würden nur sehr eingeschränkt helfen können, weil die ältere Schwester bei ihrem Freund wohne, sich für die Landwirtschaft so gut wie nicht interessiere und jetzt zu studieren beginne. Sein Bruder der eine Maurerlehre mache, komme jetzt in die Berufsschule und für diesen sei es keine Option vor und nach der Arbeit in den Stall zu gehen. Auch er mache, dass nur weil er hoffe den Hof einmal zu übernehmen. Was nicht heiße, dass der Bruder gar nicht helfe. Der betriebliche Arbeitskraftbedarf belaufe sich auf 2,7 Arbeitskräfte bei 5.436 Arbeitsstunden im Jahr.

Die Pachtung der land- und fortwirtschaftlichen Flächen noch während der Lehre und vor dem Grundwehrdienst sei deshalb erfolgt, weil er sonst aufgrund der fixen EU-Förderperioden bis 2020 hätte warten müssen, es sei den bestehende Pachtverträge würden gelöst, was meistens nicht der Fall sei. Er habe nur Grünland gepachtet, weil er Futter für die Tiere benötige. Es würden vier bis fünf Mahden pro Jahr anfallen und habe er diese entweder vor oder nach der Arbeit durchgeführt.

Es würden auch besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen gegeben sein, weil seit dem Tot der Mutter, der Vater sich um seine beiden kleineren Geschwister kümmern müsse, was viel Zeit in Anspruch nehme.

7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 (eingelangt beim BVwG am 13.10.2015) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, jedoch unter Hinweis, dass der BF nunmehr zu einem für Landwirte günstigeren Termin einberufen worden sei - die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang, dem angefochtenen Bescheid und den in der Beschwerde des BF angeführten Fakten. Der Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und steht fest.

Der BF hatte die Möglichkeit im Rahmen des von der Behörde eingeräumten Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen, hat die dafür von der Behörde eingeräumten Fristen jedoch ungenützt verstreichen lassen. Erst in der Beschwerde vor dem BVwG hat er gegen einzelne Sachverhalts- bzw. Begründungselemente der Behörde Argumente vorgebracht bzw. ergänzende Ausführungen gemacht und angeführt, dass die Feststellungen der Behörde nur zum Teil richtig seien.

Es wird festgestellt, dass die vom BF angeführten Gründe (auch jene in der Beschwerde) nicht geeignet sind, den von der belangten Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellten und im Bescheid angeführten Sachverhalt zu erschüttern.

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG geht von der Richtigkeit des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes aus, weil dieser vom BF nicht substantiiert bestritten wurde. Soweit der BF in seiner Beschwerde anführt, der Sachverhalt sei nur teilweise richtig, ist ihm das Folgende zu entgegnen:

Die Feststellung der Behörde, dass er den Vater nur sehr eingeschränkt unterstützen konnte, ist nicht deshalb schon unrichtig weil der BF angeführt hat, dass er jeden Tag vor und nach der Arbeitszeit und im Urlaub im Betrieb tätig war. Dies wird nicht in Zweifel gezogen, ändert aber nichts daran, dass er neben seiner 8 Stunden-Lehrlingsausbildung auch noch die von ihm gepachteten Grünflächen und seine 10 Kalbinnen auf der Weide betreuen musste. Zeiten die nicht zur Arbeit am väterlichen Hof zur Verfügung standen. So wie die Pachtflächen hat er auch die Kalbinnen im Wissen angeschafft, dass er nach Ende seiner Lehre, würde einrücken müssen.

Die Feststellung der Behörde, dass die Arbeitskraft des BF im Betrieb des Vaters auch durch Heranziehung von zugekaufter Arbeitskraft ausreichend ersetzt werden kann, ist eine rechtliche Beurteilung auf die unten näher eingegangen wird. Dass der Betrieb aufgrund des Faktums, dass 2/3 davon Pachtflächen sind (36,5 ha zusätzlich zu 52,5 ha Eigengrund), hohe Fixkosten hat, wird vom BVwG nicht bezweifelt. Die Fixkosten werden bei der Errechnung der Kapitaldienstgrenze jedoch berücksichtigt und diese liegt bei €

8. 400,-/Jahr (lt. Auskunft der Landwirtschaftskammer [LK]). Der BF hat die Richtigkeit dieses Wertes nicht bestritten und keine Beweismittel zur Höhe des Jahreseinkommens des väterlichen Hofes vorgelegt, aus denen ableitbar wäre, dass der zumindest zeitweise Zukauf von Arbeitskraft nicht leistbar wäre. Der Hof liegt nach der ebenso unbestrittenen Auskunft der LK im Einzugsgebiet des örtlichen Maschinenrings, der eine Reihe von agrarischen Dienstleistungen anbietet (www.maschinenring.at).

Die Feststellung der Behörde, dass auch die Geschwister eine merkbare Unterstützung leisten können, wird nicht dadurch unrichtig, dass die ältere Schwester (18 Jahre) bei ihrem Freund wohnt und zu studieren beginnt bzw. der ältere Bruder (20 Jahre) nur wenig Interesse an der Landwirtschaft zeigt und von seiner Arbeit als Maurer müde ist. Erstere besitzt einen Führerschein, kann den elterlichen Hof daher jederzeit erreichen, kann sich als Studentin die Zeit relativ frei einteilen und ist ihr jedenfalls zumutbar, als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung, der sie als Studentin bedarf, ihrem Vater auszuhelfen. Zweiterer, wohnt am elterlichen Hof und hat als Maurer einen 8 Stunden Tag (allenfalls über die Wintermonate sogar weniger), sodass ihm zumutbar ist, den abendlichen und morgendlichen Ausfall des BF zumindest teilweise zu kompensieren. Sogar der kleineren Schwester (Schülerin, Neue Mittelschule/11 Jahre) wird es zumutbar sein, bei der Betreuung ihres kleineren Bruders (Volksschüler/6 Jahre) z.B. bei Hausaufgaben, mitzuhelfen und so den Vater zu entlasten.

Der Vater ist 45 Jahre alt und gesund. Er hat schon die letzten vier Jahre - mit Hilfe der Unterstützung seiner durch Schule und Lehrberufe zeitlich nur eingeschränkt verfügbarer drei größeren Kinder (allenfalls auch weiterer Personen) - einen Betrieb geführt der 2,7 Arbeitskräfte benötigt.

Der Verlust der Mutter liegt bereits 4 Jahre zurück, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Kinderbetreuung im Familienverband sich eingespielt hat und für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten (bis Ende Mai 2016) auch ohne die morgendliche und abendliche Anwesenheit des BF funktioniert, der ja auch bis 30.07.2015 einem Lehrberuf in Vollzeit nachgegangen ist und Berufschulzeiten hatte.

Im Übrigen fallen über den Winter in der Landwirtschaft weniger Arbeiten an (so fallen Mäharbeiten völlig weg) und bietet das Wehrgesetz und die Allgemeine Dienstvorschrift des Bundesheeres (ADV) Möglichkeiten auf die besonderen familiären Umstände des BF einzugehen (Ausbleiben über den Zapfenstreich, Dienstfreistellung bei besonderem Bedarf).

Der Einberufungsort liegt eine knappe Autostunde (rund 50 km) vom Hof des Vaters entfernt, sodass (nach der 2 Monate dauernden Grundausbildung im Dezember und Jänner) bei einer Regeldienstzeit von 0800 - 1600 an fünf Tagen die Woche, auch eine fallweise Nachhausefahrt unter der Woche möglich sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerde war daher fristgerecht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Das BVwG hat seiner Entscheidung, den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen, es besteht kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die fallbezogen maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 idgF lauten (Auszug) :

§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. [...]

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst [...]

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Die Höchstgerichte Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH) haben dazu ua. folgende Aussagen getroffen:

Auch wenn der Wehrpflichtige im vorliegenden Fall im Zeitpunkt seiner hier maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionen (Pachtvertrag) noch nicht zum Grundwehrdienst einberufen war, so musste er doch aufgrund der Feststellung seiner Tauglichkeit mit der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechnen. Indem er dennoch den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, hat er damit die Schwierigkeiten, die für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Leistung seines Grundwehrdienstes verbunden sind, selbst geschaffen (Hinweis E vom 29. September 2005, 2003/11/0026). Der Wehrpflichtige hätte somit wegen der (aufgrund der Tauglichkeitsfeststellung) zu erwartenden Einberufung zum Grundwehrdienst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einrichten müssen, dass er der Einberufung ohne voraussehbare Schwierigkeiten nachkommen kann. Ließe sich somit die Führung des gepachteten Betriebes mit der Leistung des Grundwehrdienstes nicht vereinbaren, so hätte der Wehrpflichtige das Pachtverhältnis nicht eingehen dürfen, selbst wenn es sich dabei um eine besondere (wirtschaftliche) Gelegenheit gehandelt haben sollte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde führt dies zu keinem Berufsverbot in der Phase vor Ableistung des Grundwehrdienstes, stehen dem Wehrpflichtigen doch vor der Einberufung zum Grundwehrdienst alle beruflichen (z.B. unselbständigen) Erwerbsmöglichkeiten offen, die für die Dauer des Ableistens des Grundwehrdienstes ohne größere Schwierigkeiten unterbrochen werden können (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0246).

Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (Hinweis E 29. September 2005, 2003/11/0026). Ist der Wehrpflichtige nicht selbst Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er arbeitet, sondern sind dies vielmehr seine Eltern, so ist das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 daher auszuschließen. Die künftig vorgesehene Übernahme dieses Betriebes durch den Wehrpflichtigen vermag nämlich ein wirtschaftliches Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung nicht zu begründen (Hinweis E 21. März 1995, 94/11/0402; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).

Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E 23. 1. 2001, 2000/11/0206; E 26. 2. 2002, 2000/11/0269; E 4. 6. 1991, 90/11/0231; E 1. 12. 1992, 92/11/0113; E 10. 11. 1998, 97/11/0377; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202).

Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E 1. Oktober 1996, 95/11/0400; E 24. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096).

Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (gemäß § 26 Abs. 3 WehrG 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (gemäß § 26 Abs. 1 WehrG 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0204, vom 20. März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom BF angeführten Gründe eine Befreiung von der Ableistung des Präsenzdienstes (Grundwehrdienstes) verneint.

Wenngleich der Tot der Mutter tragisch und nicht vorhersehbar war, liegt er nun bereits vier Jahre zurück. Sowohl der auf die Mithilfe des BF (nach dessen Angaben) angewiesene Vater als auch der BF selbst, wussten seit Feststellung der Tauglichkeit mit 15.09.2011, dass der BF mit Beendigung seiner Lehre, die jedem tauglichen männlichen österreichischen Staatsbürger zukommende Wehrpflicht gem. § 10 WG 2011 iVm § 19 Abs. 1 WG 2001 würde ableisten müssen.

Dass das Abschließen der Pachtverträge aufgrund der Förderzeiträume der EU, eine Gelegenheit war, die erst 2020 wiedergekommen wäre, kann den BF nicht von seiner Verpflichtung entbinden, dafür zu sorgen, dass diese wirtschaftliche Disposition die Ableistung seines Grundwehrdienst nicht verhindern bzw. behindern (Harmonisierungspflicht). Dasselbe gilt für den Ankauf der 10 Kalbinnen.

Ähnliches gilt für den Vater. Auch dieser hatte vier Jahre Zeit seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er bei der absehbaren Einberufung seines Sohnes zum 6 Monate dauernden Grundwehrdienst in der Lage sein wird, den landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen. Er weiß, dass der Betrieb ein Arbeitskraftbedarf von 2,7 Arbeitskräften bzw. 5.436 Stunden pro Jahr hat.

Er hat weitere bereits erwachsene Kinder die in der Lage sind ihn zu unterstützen. Sein 20-jähriger Sohn (ein Maurer) lebt sogar am elterlichen Hof, sodass er schon aus diesem Grund zur Hilfeleistung gegenüber dem Vater verpflichtet werden kann. Auch seine bereits beim Freund lebende studierende Tochter (sie hat einen Führerschein und als Studentin obliegt ihr die Zeiteinteilung selbst) kann zugemutet werden, ihren Vater zu unterstützen. Der BF selbst ging bis zum 31.07.2015 selbst noch einer Lehre nach, sodass auch er nur einen Bruchteil seiner Arbeitskraft am Hof einbringen konnte.

Letztlich kann dem 45-jährigen Vater der an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, angesichts einer Kapitaldienstgrenze von €

8. 400,- / Jahr - zugemutet werden, für den Zeitraum von 6 Monaten Arbeitskraft vom örtlichen Maschinenring zuzukaufen, auch wenn er aufgrund des hohen Anteils an Pachtflächen hohe Fixkosten hat. Selbst eine kurzfristige Abdeckung der Kosten durch einen Kredit stellt vor diesem Hintergrund und seines sonstigen Vermögens keine Existenzbedrohung für ihn dar. Im Übrigen wurde der Einberufungstermin nunmehr vom MilKdo so gewählt, dass der BF die zeitintensivere Grundausbildung in den Wintermonaten absolvieren kann, wo erfahrungsgemäß die landwirtschaftliche Arbeitsintensität geringer ist, sodass auch dies die Kosten einer möglichen entgeltlichen Vertretung des BF verringert. In besonders gravierenden Fällen besteht auch die Möglichkeit von kurzfristigen Dienstfreistellungen für einige Tage für Grundwehrdiener.

Es liegen daher weder besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen vor, die ein Befreiung iSd § 26 WG 2001 rechtfertigen würden. Der BF muss dem Einberufungsbefehl nachkommen.

Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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