BVwG W194 2113624-1

W194 2113624-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Auskunftsperson, Beugestrafe, Geldstrafe,<br/>Interessenabwägung, Konkretisierung, Ladungen, öffentliches<br/>Interesse, ordentliche Revision, Untersuchungsausschuss,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 2113624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2113624.1.01

Spruch

W194 2113624-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER über den Antrag des XXXX , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, Zl. W194 2113624-1/9E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, Zl. W194 2113624-1/9E, wurde auf Grund des Antrages des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria vom 02.09.2015 betreffend einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 1. HS und § 56 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) über XXXX als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, XXXX , die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt: "Die vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Beugestrafe in der Höhe von €

3. 000,00 erscheint auch nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens als einbringlich. Aufgrund der finanziellen Situation des Revisionswerbers erscheint deren Einbringlichkeit daher auch im Falle der Aufschiebung und der Einhebung jedenfalls als gewährleistet. Beim Abwiegen der jeweiligen Interessenslage spricht daher nichts gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung."

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, am selben Tag zugestellt, wurde dem Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (im Folgenden: Hypo-Untersuchungsausschuss) als weitere Verfahrenspartei zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.11.2015 eingeräumt.

4. Am 09.11.2015 übermittelte der Hypo-Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme, in welcher er darauf verwies, dass die revisionswerbende Partei es unterlassen habe, konkret darzulegen, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden und welcher unverhältnismäßige Nachteil für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre, weshalb dem Hypo-Untersuchungsausschuss eine inhaltliche Stellungnahme nicht möglich sei. Grundsätzlich gehe der Hypo-Untersuchungsausschuss davon aus, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Verhängung einer Beugestrafe regelmäßig das zwingende öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Beugemitteln entgegenstehen werde, wobei im gegenständlichen Fall allerdings zu beachten sei, dass die revisionswerbende Partei mittlerweile einer weiteren Ladung Folge geleistet habe und am 08.10.2015 zur Einvernahme vor dem Hypo-Untersuchungsausschuss erschienen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, und § 30a VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:

"Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

[...]"

"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. [...]

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

[...]"

2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (zB VwGH 23.04.2015, Zl. Ra 2015/03/0017).

Einen derartigen Nachteil macht die revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen gar nicht geltend, weshalb dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben war. Es war daher auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die revisionswerbende Partei zwischenzeitig vor dem Untersuchungsausschuss erschienen ist (siehe I.4.).

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