BVwG W193 2013859-1

W193 2013859-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

Auflage, Belästigung, Beschwerdefrist, Beschwerdegründe,<br/>Einwendungen, Frist, Immissionen, Kundmachung, Lärmbelastung,<br/>mündliche Verhandlung, Nachbarrechte, Parteistellung,<br/>Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Revision zulässig, subjektive<br/>Rechte, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, Verspätung, Vollmacht, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W193 2013859-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W193.2013859.1.00

Spruch

W193 2013859-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der " XXXX ", bestehend aus den Personen (in alphabetischer Reihenfolge):

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alle vertreten durch Herrn XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.08.2014, Zl. BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden der Beschwerdeführer werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der verfahrensleitende Antrag der ÖBB Infrastruktur AG vom 08.04.2013 betreffend der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 23b Abs. 1, 24 und 24f UVP-G 2000 des Ausbaus und der Elektrifizierung der ÖBB Strecke 117, Stadlau bis Staatsgrenze nächst Marchegg, wurde mit Edikt der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als belangte Behörde vom 15.05.2013 verlautbart und wurde eine Frist vom 27.05.2013 bis zum 10.07.2013 kundgemacht, in dessen Rahmen bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden konnten.

2. Die späteren Beschwerdeführer äußerten sich mit schriftlichen Stellungnahmen vom 10.07.2013, 31.03.2014, 21.03.2014, 27.03.2014, 01.04.2014 und 03.04.2014 und brachten Einwendungen zu den Themenbereichen "Höhe des Bahndamms im Bereich Siedlungsgebiet ¿Am Krautgarten-", "Lärmschutzmaßnahmen für die Bauphase", "Lage der Unterführung ¿Hischstettner Straße¿", "Unterführung ¿Stadlauer Straße-", "Verkehrswesen Schiene/Straße", "max. Geschwindigkeit der Zuggattungen -Ferngüterzüge- und -Nahgüterzüge-", "Entwässerung von Eisenbahnanlagen" sowie "Bauzeiten und Baulärmgrenzwerte" vor.

3. Am 02.04.2014 und am 03.04.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der laut Verhandlungsschrift vom 03.04.2014, Zl. BMVIT-820.341/0009-IV/SCH2/2014, am 02.04.2014 die späteren Beschwerdeführer teilgenommen hatten, und bei der die bereits zuvor abgegebenen Einwendungen erörtert worden waren. Zudem wurde von den späteren Beschwerdeführern vorgebracht, dass die als "G¿stätten" bezeichnete Fläche zwischen Hirschstettner Aupark und Hirschstettner Straße eine Verlängerung des Hirschstettner Auparks darstelle, die vor 20 Jahren in ein Erholungsgebiet-Parkanlage umgewidmet worden sei. Die ÖBB würden ersucht, Plananpassungen vorzunehmen, um diese Fläche als schützenswert für Fauna, Flora und Mensch unangetastet zu lassen. Zusätzlich werde eine Zusammenlegung der Verfahren der ASFINAG und der ÖBB bezüglich der geplanten Stadtstraße in diesem Gebiet und der Streckenführung der ÖBB beantragt.

4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.08.2014, Zl. BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014, wurde der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft unter Normierung zahlreicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) erteilt, die ÖBB Strecke 117, Stadlau bis Staatsgrenze nächst Marchegg, auszubauen und zu elektrifizieren. Dieser Bescheid war mit Edikt vom 22.08.2014, Zl. BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014, kundgemacht worden, wonach der Bescheid mit 05.09.2014 als zugestellt galt.

5. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014, welcher am 12.09.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.08.2014, Zl. BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014, und brachten hinsichtlich der Bauphase vor, dass im Bereich "Am Krautgarten" ein Ersatzgleis geplant sei, das ohne jeglichen Lärmschutz und auf halber Distanz des bisherigen Abstandes zu den nordseitigen Anrainern völlig ungeschützt den Schienenverkehr für eine Dauer von mehr als zwei Jahren aufnehmen solle. Die Gleise verliefen z.B. nur 1-2 Meter von einem vor kurzem errichteten, öffentlichen Kinderspielplatz vorbei, der ebenfalls ungesichert sei. Im Übrigen werde eine umfassende Untersuchung bezüglich Fliegerbomben oder Granaten, bezüglich möglicher Kontaminierung des bestehenden Bodens und bezüglich der Auswirkungen des Ersatzgleises auf Mensch, Fauna, Flora und Gebäude (Erschütterungen etc.) vermisst. Hinsichtlich der Betriebsphase im Abschnitt "Stadlauer Straße bis Hirschstettner Straße" werde in Bezug auf die Kurve bei der Stadlauer Straße ausgeführt, dass eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im angegebenen Bereich auf max. 50 km/h gefordert werde, da die Berechnung des Szenarios fehle, dass ein Zug mit 60 km/ aus der besagten Kurve komme und genau nach der Kurve auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschleunige respektive aus der anderen Richtung kommend von der max. zulässigen Höchstgeschwindigkeit abbremse. Da der finale Streckenausbau bis Bratislava zeitlich noch überhaupt nicht abgesichert sei, sei davon auszugehen, dass für die nächsten Jahre weiterhin viele Diesel-Loks auf dieser Strecke verkehren würden; ab Verfügbarkeit des zweiten Gleises sogar mehr Diesel-Loks als heute. Das sei in der UVP nicht berücksichtigt worden. Eine Reduzierung auf eine Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h auf diesem Streckenabschnitt wirke diesen Belastungen entgegen und es sei die Geschwindigkeitsbegrenzung zumindest bis zur Umstellung von Diesel-Loks auf E-Lokomotiven und bis zur Fertigstellung des Ausbaus und der Elektrifizierung gefordert. Dies noch dazu, wo laut UVP die Zeitreduktion der Strecke Wien - Bratislava im Vollausbau lediglich sieben Minuten betrage, weshalb 500 Meter Brems-/Beschleunigungsreduktion nicht ins Gewicht fielen. Dies bedeute daher keinerlei Einschränkung für den ÖBB Zugsverkehr, aber eine enorme Entlastung aller Anrainer in diesem dicht bebauten, innerstädtischem Stadtgebiet mit Wohnungen, Geriatrie-Zentrum, Studentenheim und Kindergärten sowie Kinderspielplätzen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, Zl. W193 2013859-1/4Z, wurde der Vetreter der Beschwerdeführer aufgefordert darzutun, wer die "IG Krautgarten" sei und in Bezug auf welches subjektiv-öffentliche Recht Beschwerde erhoben werde.

7. Mit E-Mail vom 02.12.2014 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer Stellung und brachte vor, dass die " XXXX " eine reine Interessensgemeinschaft sei, die sich aus "Nachbarn" gemäß § 19 UVP-G 2000 zusammensetze, die alle Parteistellung im laufenden Verfahren laut Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.08.2014, Zl. BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014, hätten. Der Vertreter, selbst "Nachbar" mit Parteistellung, sei von allen anderen "Nachbarn" die Vollmacht für die Vertretung in diesem Verfahren erteilt worden. Diese Vollmachten seien den Vertretern des BMVIT am 02.04.2014 persönlich übergeben worden, was im zugehörigen Protokoll auch vermerkt worden sei.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014, Zl. W193 2013859-1/7Z, wurde der Vertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht Vollmachten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorzulegen, weil sich die bislang vorliegenden Vollmachten lediglich auf das "gegenständliche Verwaltungsverfahren -ÖBB-Strecke 117, Stadlau - Staatsgrenze bei Marchegg, Ausbau und Elektrifizierung- und die erforderlichen Verfahrenshandlungen" bezogen und daher das Erheben einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abdeckten.

9. Am 09.01.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende 36 Vollmachten im Original ein, mit denen XXXX bevollmächtigt wurde von (in der Reihenfolge der Vorlage):

XXXX am 02.01.2015 (liegt doppelt vor)

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 05.01.2015

XXXX am 03.01.2015

XXXX am 03.01.2015

XXXX am 03.01.2015

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 04.01.2015 (mit zweiter unleserlicher Unterschrift)

XXXX am 04.01.2015 (mit zwei unleserlichen Unterschriften)

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 04.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 01.01.2015

XXXX am 01.01.2015

XXXX am 01.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 01.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 02.01.2015

XXXX am 03.01.2015

XXXX am 03.01.2015

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zl. W193 2013859-1/11Z, wurde der Vertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht darzutun, in Bezug auf welche subjektiv-öffentlichen Rechte Beschwerde erhoben werde.

11. Mit E-Mail vom 09.02.2015 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer Stellung und führte unter Verweis auf den Screenshot in der Beilage aus, dass es sich um die Grundstücke zwischen der Stadlauer Straße im Westen und der Hirschstettner Straße im Osten, jeweils links und rechts der Bahnstrecke, handele. In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich mehrere Reihenhausanlagen, Wohnbauten, Einfamilienhäuser, Kleingärten sowie teilweise fertig gestellte, teilweise in Errichtung befindliche Stadtentwicklungsgebiete STAR 22 und OASA 22, darunter ein Alters- und ein Studentenheim. In der Bauphase planten die ÖBB unter Rodung von Bäumen die Errichtung eines Ersatzgleises nördlich der Bestandsstrecke zwischen Auparkweg und Hirschstettner Straße, wobei diese Ersatzstecke auf EPK ÖZ Grundstücken errichtet werden solle. Diese Grundstücke seien jedoch gewidmet, um das Erholungsgebiet von Stadlau, den Hirschstettner Aupark, zu vergrößern. Unmittelbar an diese EPK ÖZ gewidmeten Grundstücke grenzten Grundstücke von Sozialbau sowie private Grundstücke; auf einem dieser Grundstücke, auf halber Höhe zwischen Auparkweg und Hirschstettner Straße, sei kürzlich von der Stadt Wien ein offen gestalteter öffentlicher Kinderspielplatz errichtet worden, an dem die Ersatzstrecke im Abstand von zirka zwei bis drei Metern vorbeigeführt werden solle. Durch die Ersatzstrecke entstünden zusätzliche Emissionen (Luft, Lärm, Erschütterungen, Licht) zirka auf der halben Entfernung zur Bestandsstrecke. Dies beträfe sowohl die Errichtungsphase als auch die Betriebsphase und die Abrissphase dieser Ersatzstrecke. Die Ersatzstrecke führe auch über potenziell kontaminiertes und möglicherweise mit Fliegerbomben belastetes Gelände, was seinerzeit bei der Umwidmung auf EPK ÖZ bestätigt wurde.

Die subjektiv-öffentlichen Rechte lauteten demnach:

Gefordert werde die Realisierung einer alternativen Lösung mit Entfall der Ersatzstrecke sowie umfassender Lärm-, Licht- und Luftschutz in der Bau-, Betriebs- und Abrissphase der Ersatzstrecke mit der Absicherung vor Schäden durch Erschütterungen und mit der Prüfung des Bodens vor Baubeginn auf Kontaminierungen und Kriegswaffen/Bomben, zudem eine Erhöhung des Abstands zum Kinderspielplatz sowie Lärmschutz.

Die neue Bahnstrecke werde auf Geschwindigkeiten bis zu 160km/h ausgelegt, wobei ausgeführt werde, dass Emissionen in hohem Maße abhängig von der Geschwindigkeit seien. Vor allem als subjektiv-öffentliche Rechte würden verletzt werden: In Richtung Bratislava bei voller Beschleunigung der Züge nach der Stadlauer Kurve komme es zu einer extremen Belastung durch Lärm, Schadstoffe (Diesel) und Erschütterungen was sich in Zukunft auf Grund deutlich höherer Basisgeschwindigkeiten und höherer Zugsfrequenzen, vor allem in den Nachtstunden, exponentiell erhöhen würde; vice versa in Richtung Wien.

Gefordert werde daher eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h in beiden Richtungen auf zirka 400 Metern Länge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Das verfahrensgegenständliche Vorhaben umfasst den Ausbau und die (Neu) Elektrifizierung der ÖBB Strecke 117, Stadlau bis Staatsgrenze nächst Marchegg.

1. 2 Die Beschwerdeführer sind Anrainer des Vorhabens.

1. 3 Der verfahrensleitende Antrag der ÖBB Infrastruktur AG vom 08.04.2013 betreffend der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 23b Abs. 1, 24 und 24f UVP-G 2000 des Ausbaus und der Elektrifizierung der ÖBB Strecke 117, Stadlau bis Staatsgrenze nächst Marchegg, wurde mit Edikt der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als belangter Behörde vom 15.05.2013 verlautbart und wurde eine Frist vom 27.05.2013 bis zum 10.07.2013 kundgemacht, in dessen Rahmen bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden konnten.

Ein Großteil der nunmehrigen Beschwerdeführer äußerte sich mit einer rechtzeitigen schriftlichen Stellungnahme vom 10.07.2013.

1. 4 Mit angefochtenem Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.08.2014, Zl. BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014, wurde der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft unter Normierung zahlreicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) erteilt, die ÖBB Strecke 117, Stadlau bis Staatsgrenze nächst Marchegg, auszubauen und zu elektrifizieren.

Dieser Bescheid war mit Edikt vom 22.08.2014, Zl. BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014, kundgemacht worden, wonach der Bescheid mit 05.09.2014 als zugestellt galt.

1. 5 Mit Schriftsatz vom 12.09.2014, welcher am 12.09.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2014.

1. 6 Am 09.01.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachten "für das verwaltungsgerichtliche Verfahren" im Original ein, mit denen der Vertreter der Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde, für die Beschwerdeführer einzuschreiten.

1. 7 Die Beschwerdeführer XXXX haben es unterlassen, bereits im Verfahren vor der belangten Behörde während der Auflage- und Stellungnahmefrist gemäß § 44b AVG Einwendungen zu erheben, weshalb ihre Einwendungen von der belangten Behörde als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen worden sind.

1. 8 Die Beschwerden der Beschwerdeführer erscheinen als rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3. 2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:

Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22.08.2014, Zl. BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014, betrachtet.

3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

§ 44 a Abs. 1 und 2 AVG lauten:

(1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

§ 44b Abs. 1 AVG lautet:

Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

§ 23b Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

§ 24 UVP-G 2000 lautet:

(1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.

(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

(6) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren und Investorenservice); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).

(8) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.

(9) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.

(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.

(11) Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.

§ 24f UVP-G 2000 lautet:

(1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 und 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit der nach § 24 Abs. 3 zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 gilt § 24c Abs. 2 und 3.

(9) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.

(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs. 1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie in Verfahren nach § 24 Abs. 1 auch § 16 Abs. 1 und 2 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).

(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.

(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(16) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2012)

3. 4 Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Parteistellung:

3.4. 1 Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).

Aus den Bestimmungen der §§ 44a Abs. 2 Z 2 und 44b Abs. 1 AVG ergibt sich für Großverfahren, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht binnen der Frist des Edikts von sechs Wochen schriftlich Einwendungen bei der Behörde erheben.

Die Die Beschwerdeführer XXXX haben es unterlassen, bereits im Verfahren vor der belangten Behörde während der Auflage- und Stellungnahmefrist gemäß § 44b AVG Einwendungen zu erheben, sondern haben sich erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geäußert, weshalb ihre Einwendungen von der belangten Behörde als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen worden sind.

Verfahrensgegenständlich ist daher in Bezug auf die Beschwerdeführer XXXX die Prüfung, ob die Entscheidung der belangten Behörde, dass deren Einwendungen als verspätet zurückzuweisen gewesen waren, zu Recht ergangen ist oder nicht.

In diesem Zusammenhang ist auf das am 15.10.2015 zu Zl. C-137/14 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu verweisen, das sich mit der Beschränkung der Klagebefugnis und des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle auf Einwendungen, die im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, befasst, wobei darauf verwiesen werden muss, dass sich dieses Urteil auf die geltende Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Dem Urteil nach lassen es die unionsrechtlichen Vorschriften nicht zu, die Gründe, auf die der Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", beschränkt keineswegs die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Das mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 angestrebte Ziel besteht nicht nur darin, den rechtsuchenden Bürgern einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben, sondern auch darin, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen. Zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten.

Diese Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hat sich jedoch bislang noch nicht in einer Änderung der geltenden Rechtslage in Österreich niedergeschlagen. Personen, die nicht binnen der Frist des Ediktes schriftlich Einwendungen bei der Behörde erheben, verlieren gemäß dem nationalen Recht nach den Bestimmungen der §§ 44a Abs. 2 Z 2 und 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei.

Somit ist die Entscheidung der belangten Behörde, dass die Einwendungen als verspätet zurückzuweisen gewesen waren, zu Recht ergangen.

Selbst, wenn den Beschwerdeführern XXXX Parteistellung zuerkannt werden würde, wäre für diese im verfahrensgegenständlichen Falle dadurch nichts gewonnen, da ihre Beschwerden, wie unter 3.5 zu zeigen sein wird, überdies auch aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen wären.

Die Beschwerden erscheinen daher als rechtzeitig und zulässig, aber nicht begründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

3.4. 2 Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.

Da der Bescheid mit 05.09.2014 als zugestellt gilt und die Beschwerde am 12.09.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, bei der Behörde eingelangt war, ist diese rechtzeitig.

§ 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.

subjektiv-öffentliche Rechte (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. (2014) RZ 122).

In § 19 UVP-G 2000 sind die Parteien eines UVP-Verfahrens normiert. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben als Nachbarn/Nachbarinnen geltende Personen Parteistellung, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.

Die Beschwerdeführer bezeichnen sich selbst als Nachbarn; von dessen Eigenschaft als solche ist auch die belangte Behörde ausgegangen, zumal sich im behördlichen Verfahren nichts Gegenteiliges ergeben hat.

Aus den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Vollmachten aus Jänner 2015 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer an Adressen in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben, wohl in dessen "Immissionskreis", wohnhaft sind. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich diese natürlichen Personen nicht bloß vorübergehend in diesem Bereich aufhalten, weshalb sie als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 betrachtet werden (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) § 19, RZ 16).

Die von den Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 im Verfahren geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte werden in § 17 Abs. 2 Z 2 lit a und c UVP-G 2000 normiert (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) § 19, Rz 18; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19, Rz 90; Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar, § 19, Rz 12; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz § 19, Rz 22; jeweils mwN).

Diese Beschwerden sind daher rechtzeitig und zulässig. Zur Frage, ob sie begründet sind oder nicht, wird auf Punkt 3.5 verwiesen.

3. 5 Zu den subjektiv-öffentlichen (Nachbar)Rechten:

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden.

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit c UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.

Somit verleihen diese Bestimmungen den Nachbarn Rechte auf Gesundheitsschutz, Belästigungsschutz und Eigentumsschutz (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) § 19, RZ 18).

3.5. 1 Die von den Beschwerdeführern als subjektiv-öffentliche vorgebrachten Rechte während der Bauphase lauten:

Die Beschwerdeführer erblicken einen Verfahrensmangel darin, dass es offensichtlich nicht ausreichend geprüft worden sei, wie sich die Bau-, Betriebs- und Abrissphase der Ersatzstrecke auswirken könnte, wobei die Beschwerdeführer jedoch keinen konkreten Zusammenhang zu ihren eigenen, d. h. subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen können. Die allgemeine Behauptung, es käme zu einer zusätzlichen Lärm-, Licht-, Luftbelastung durch die zu errichtende und zu betreibende Ersatzstrecke, lässt nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Beschwerdeführer sich verletzt erachten.

Im bekämpften Bescheid wurden bereits unter Spruchpunkt VI. 10. Maßnahmen aus Sicht des Fachgebietes Lärmschutz auferlegt, welche u. a. Bestimmungen über Baustellenarbeitszeiten, Geräuschemissionen und Schallpegelgrenzwerte beinhalten.

Die Beschwerden erweisen sich daher in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

Vorbringen der Beschwerdeführer, der Boden sei kontaminiert und mit Fliegerbomben oder Kriegsrelikten belastet, verbleiben auf der Ebene der bloßen spekulativen Behauptung.

Im bekämpften Bescheid wurden bereits unter Spruchpunkt VI. 2. Maßnahmen aus Sicht der Fachgebiete Abfallwirtschaft und Bodenchemie auferlegt, welche u.a. Untersuchungen des Bodens und Erkundungen von Verdachtsflächen beinhalten.

Die allgemeine Aussage der Beschwerdeführer, der Untergrund sei gegebenenfalls mit Fliegerbomben oder Kriegsrelikten belastet, lässt nicht erkennen, welche Auswirkungen dies auf ihre eigenen, d.h. subjektiv-öffentlichen Rechte, haben könnte.

Die Beschwerden erweisen sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

In Bezug auf den Kinderspielplatz haben es die Beschwerdeführer unterlassen aufzuzeigen, welches subjektiv-öffentliche Recht sie an einem öffentlichen (d. h. offensichtlich von der Gemeinde und nicht von ihnen selbst errichteten) Kinderspielplatz haben. Sie konnten somit nicht dartun, welches eigene, d.h. subjektiv-öffentliche Recht an dem Kinderspielplatz verletzt wird.

Die Beschwerden erweisen sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

3.5. 2 Das von den Beschwerdeführern als subjektiv-öffentliches vorgebrachte Recht während der Betriebsphase lautet, dass eine Reduzierung auf eine Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h auf dem Streckenabschnitt "Stadlauer Straße bis Hirschstettner Straße" gefordert werde.

Im bekämpften Bescheid wird dazu ausgeführt, dass "[...] Züge [...] im Nahebereich der Haltestelle Erzherzog Karl-Straße keine hohen Geschwindigkeiten erzielen können, da in diesem Bereich die max. gefahrene Geschwindigkeit 60 km/h beträgt und dies wird sich auch nach dem zweigleisigen Ausbau nicht ändern."

Die Beschwerdeführer haben in ihren Beschwerden nicht konkret dargetan, welche Veränderung sich durch eine Reduktion der Maximalgeschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h in Bezug auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte ergibt und worin konkret die Verletzung ihrer eigenen, d.h. subjektiv-öffentlichen Rechte besteht, wenn eine solche Reduktion nicht auferlegt wird.

Mit spekulativen Betrachtungen über Beschleunigungen und Abbremsungen vor und nach Kurven zeigen die Beschwerdeführer die allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht tauglich auf, zumal sie in ihrer Beschwerden gleichzeitig einräumen, dass die UVP die Belastungen aus den zulässigen Geschwindigkeiten berücksichtigt habe.

Die Beschwerden erweisen sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Rechtsfrage, ob die Beschwerden von Personen, deren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substanziiert ist und die ihre eigenen, d.h. subjektiv-öffentlichen Rechte, nicht hinreichend darlegen können, abzuweisen sind, erscheint als hinreichend geklärt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Frage ob Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht binnen der Frist des Edikts von sechs Wochen schriftlich Einwendungen bei der Behörde erheben, zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die Frage, ob Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht binnen der Frist des Edikts von sechs Wochen schriftlich Einwendungen bei der Behörde erheben, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes der §§ 44a Abs. 2 Z 2 und 44b Abs. 1 AVG und der Judikatur des VwGH (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0099; VwGH 05.12.2000, 99/06/0199; VwGH 21.03.2002, 2001/07/0170) zu bejahen.

Aus der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 15.10.2015, C-137/14) ergibt sich, dass es die unionsrechtlichen Vorschriften nicht zulassen, die Gründe, auf die der Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", beschränkt keineswegs die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können.

Über die Frage der Europarechtskonformität der in Österreich geltenden verfahrensrechtlichen Regelung der Präklusion im UVP-Verfahren wurde im Lichte der aktuellen zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

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