BVwG W175 1420357-2

W175 1420357-2Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachfluchtgründe, Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1420357-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1420357.2.00

Spruch

W175 1420357-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zahl: 810549103/140172044, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX (BF2) und die gemeinsamen Kinder XXXX (BF3) und XXXX (BF4) stellten am 06.06.2011 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Innsbruck, Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).

Am 06.06.2011 (BF1) und am 07.06.2011 (BF2) fanden die Erstbefragungen der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg, Polizeiinspektion Salzburg Bahnhof, statt. Am 10.06.2011 und am 04.07.2011 fanden vor dem BAA niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 im Asylverfahren statt. Die BF2 machte ihre Angaben gegenüber den Behörden jeweils auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und des BF4. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass sein ehemaliger Geschäftspartner ermordet worden sei und dass dessen Familie ihn nun töten wolle. Die BF2 gab an, dass auch sie von dieser Familie verfolgt und bedroht werde. Der BF3 und der BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Aufgrund dieser Bedrohungen wäre die Familie zuerst in den Iran und dann später nach Österreich geflüchtet.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheiden vom 08.07.2011, Zahlen: 11 05.487-BAI (BF1), 11 05.488-BAI (BF2), 11 05.489-BAI (BF3) und 11 05.491-BAI (BF4), alle durch Hinterlegung zugestellt am 14.07.2011, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.07.2012 (Spruchpunkt III.), welche bis dato regelmäßig verlängert wurde.

Eine asylrelevante Verfolgung der BF liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig.

I.3. Gegen die Spruchpunkte I. der obgenannten Bescheide des Bundesasylamtes richteten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 14.07.2011, mit Poststempel vom 14.07.2011.

I.4. Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 26.07.2011 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AGH) ein, der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 12.09.2011, Zahlen: C14 420.350-1/2011/3E (BF1), C14 420.353-1/2011/3E (BF2), C14 420.354-1/2011/3E (BF3), C14 420.357-1/2011/3E (BF4), zugestellt am 16.09.2011, die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abwies.

1.5. Die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, XXXX sowie ihre Geschwister XXXX (BF5) und XXXX (BF6) brachten bei der österreichischen Botschaft Teheran Einreiseanträge ein, denen nach Abschluss einer positiven Wahrscheinlichkeitsprüfung am 11.10.2012 stattgegeben wurde.

Nach ihrer legalen Einreise in Österreich stellten die Tochter des BF1, der BF5 und der BF6 am 26.02.2013 beim BAA jeweils einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

1.6. In ihrer Erstbefragung am 26.02.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen/Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die Tochter im Wesentlichen an, dass ihre Eltern und zwei ihrer Brüder bereits in Österreich wohnen würden. Sie wolle mit ihrer Familie gemeinsam hier leben. Bei ihrer Einvernahme am 08.04.2013 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, gab sie an, dass ihr Vater in Afghanistan Probleme gehabt hätte, welche genau, könne sie nicht sagen. Als ihr Vater nicht da gewesen wäre, wären Männer vorbeigekommen und hätten Blutrache verlangt. Eine andere Lösung wäre eine Zwangsheirat der Tochter mit einem der Söhne der Gegner gewesen. Daraufhin wäre die Familie letztlich in den Iran geflüchtet. Nach Österreich wäre sie gereist, weil sie bei ihrer Familie sein wolle.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheiden vom 03.05.2013, Zahlen: 13 02.467-BAI (Tochter), 13 02.473-BAI (BF5) und 13 02.471-BAI (BF6), die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den Parteien den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BAA erkannte ihnen weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 13.06.2014 (Spruchpunkt III.).

Bezüglich der Fluchtgeschichte der Tochter führte das BAA aus, dass sich diese mit dem BF1 abgesprochen hätte, um - im Gegensatz zu ihrer Familie, der nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre - Asyl zu erhalten. Die Tochter hätte einerseits ihr Vorbringen kontinuierlich gesteigert, und andererseits seien die von ihr geschilderten Fluchtgründe unplausibel und widersprüchlich gewesen, weshalb sie keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.

I.8. Gegen diese Bescheide des BAA richtete sich die durch den gewillkürten Vertreter der BF fristgerecht mit Schreiben vom 27.05.2013 eingebrachte Beschwerde, mit der die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden. In der Beschwerdebegründung wurde die Fluchtgeschichte der BF im Wesentlichen wiederholt und auf die Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen. Im Falle einer Rückkehr würde die Tochter in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt werden und von massiv diskriminierenden Maßnahmen und Lebensbedingungen betroffen sein.

I.9. Die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten langte am 03.11.2011 beim AGH ein.

I.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet, das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.08.2014, Zahl: W175 1435402-1/7E, zugestellt am 10.09.2014, der Beschwerde der Tochter des BF1 stattgab und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status einer Asylberechtigten zuerkannte.

Die Beschwerden des BF5 und des BF6 wurden mit Erkenntnissen vom 20.08.2014, Zahlen:

W 175 1435403-1/7E (BF5) und W175 1435401-1/7E (BF6), zugestellt am 10.09.2014, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

I.11. Am 14.11.2014 stellten die BF 1 bis 6 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) als Rechtsnachfolger des BAA neuerliche Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Im Zuge der Erstbefragung am 14.11.2014 gab der BF1 vor einem Sicherheitsorgan der Landespolizeidirektion Oberösterreich, EAST-West, an, dass seine Tochter einen Monat zuvor einen positiven Asylbescheid erhalten habe, weshalb er nunmehr den Antrag stelle, den gleichen Status zu erhalten, wie seine Tochter. Der BF1 wurde darüber belehrt, dass nach geltender Rechtsordnung über eine Sache nur einmal entschieden werden könne. Für den neuerlichen Antrag seien daher Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem Tag der neuerlichen Antragstellung entstanden seien. Der BF1 gab dazu an, dass der positive Bescheid seiner Tochter ein solcher neuer Grund sei, im Übrigen würden seine Angaben bei der Erstantragstellung nach wie vor gelten. Diese wären der Grund, dass er nicht nach Afghanistan zurück könne. Die BF2 äußerte sich entsprechend und gab an, dass dies auch für den BF3 und den BF4 gelten würden. Auch der BF5 und der BF6 machten dieselben Angaben. Die BF gaben auf die Frage, weshalb sie nicht schon früher Anträge im Familienverfahren eingebracht hätten an, dass der BF1 habe arbeiten müssen und daher keine Zeit gehabt habe, sie zum BFA zu bringen beziehungsweise selbst hier vorzusprechen.

I.12. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wies das BFA mit Bescheiden vom 24.11.2104, Zahlen: 810548705/140171986 (BF1), 810548803/140171994 (BF2), 810548901/140172036 (BF3), 810549103/140172044 (BF4), 830247305/140172010 (BF5) und 830247109/140172001 (BF6), alle durch Hinterlegung zugestellt am 03.12.2014, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als unzulässig zurück, da die Tochter des BF1 zum Zeitpunkt der Antragstellungen bereits volljährig gewesen und ein Familienverfahren daher nicht zu führen sei.

I.13. Gegen diese Bescheide des BFA richten sich die gegenständlichen fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 11.12.2014 (eingelangt per Fax am 12.12.2014). Moniert wird, das BFA habe § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG falsch gelesen, die Familienangehörigeneigenschaft werde auch nach Volljährigkeit der Tochter des BF1 gesetzlich fingiert. Ausschlaggebens sei, dass die Tochter zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährig und ledig gewesen sei. Dies wird in der Beschwerdeergänzung vom 28.07.2015 weiter ausgeführt.

I.14. Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 19.12.2014 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Da die Bescheide des BFA am 03.12.2014 erlassen wurden und die Beschwerden am 12.12.2014 eingebracht wurden, sind diese jedenfalls rechtzeitig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

II.2.3. Im vorliegenden Fall hat sich das BFA mit den Anträgen der BF eingeschränkt auf die Frage auseinandergesetzt, ob § 34 Abs. 2 AsylG anzuwenden sei. Nicht hingegen geprüft wurde, ob bei den BF etwa auch Nachfluchtgründe vorliegen, die in der jeweiligen Einzelperson gelegen sind.

So wurde zwar in den Erstbefragungen darauf hingewiesen, dass für die Frage der entschiedenen Sache wesentlich sei, ob sich der den Anträgen zugrundeliegende Sachverhalt entscheidend geändert habe, jedoch wurde weder eine weitergehende Befragung durch das BFA durchgeführt, noch schlägt sich die Beurteilung dieser Frage in den angefochtenen Bescheiden nieder. Die BF gaben in der Erstbefragung an, dass der positive Bescheid der Tochter des BF1 und der BF2 eben ein derartiger neuer Grund für die Erteilung von Asyl sei, im Übrigen würden jedoch ihre Angaben bei der Erstantragstellung nach wie vor gelten und wären diese der Grund, dass sie nicht nach Afghanistan zurück könnten.

Damit wäre jedoch das BFA iSd § 18 AsylG gehalten gewesen, sich mit ebendiesem Vorbringen nach Vorgabe des § 34 Abs. 4 AsylG gesondert auseinanderzusetzen um festzustellen, inwieweit über das jeweilige originäre Fluchtvorbringen der einzelnen Familienmitglieder bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde, oder ob sich nunmehr neue Aspekte (etwa im Hinblick auf das Vorbringen der Tochter des BF1) ergeben und sich der den Anträgen zugrundeliegende Sachverhalt entscheidend geändert habe. Erst nach Verneinung des Vorliegens eines neuen Sachverhaltes beziehungsweise einer Verfolgung iSd GFK ist über die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG zu entscheiden.

II.2.4. Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben beziehungsweise sich in der Bescheidbegründung nicht mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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