BVwG W160 1425960-3

W160 1425960-3Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 1425960-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1425960.3.00

Spruch

W160 1425960-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 830787308-2325232, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

(Vorangegangenes erstes Verfahren)

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 10.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 10.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX, XXXX, XXXX, Provinz XXXX (Afghanistan; Anmerkung: richtig Village XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem, und am XXXX geboren. Er habe vier Klassen Mittelschule in XXXX besucht und zuletzt den Beruf Schweißer in XXXX ausgeübt. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche auch etwas Dari. Seine Eltern würden noch zuhause leben. Er sei vor ca. einem Jahr von seinem Heimatdorf nach

XXXX gereist und habe sich dort ein Monat lang aufgehalten. Dann sei er von einem Schlepper in den Iran gebracht worden. Über Teheran sei er in die Türkei und von dort per nach Griechenland gefahren. Dort sei er ca. ein Jahr lang illegal geblieben. Sein Bruder habe ihm Geld geschickt und er habe auch teilweise gearbeitet. Schlepperunterstützt sei er dann per Taxi und zu Fuß über Mazedonien nach Serbien gelangt. Gestern sei er mit ca. zehn Personen aus XXXX weggefahren und am heutigen Tag in Österreich angekommen. Die Schlepperkosten von 5.000 US-Dollar hätten seine Eltern und sein Onkel aufgebracht.

Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan, besonders in ihrem Gebiet, Krieg zwischen den Taliban und den Amerikanern herrsche. Die Zivilbevölkerung gerate immer wieder dazwischen. Er hätte nicht sein ganzes Leben in einem Kriegsgebiet leben wollen und deswegen Afghanistan verlassen. Die Taliban würden immer verlangen, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten, ansonsten würden sie sie umbringen. Sein Vater hätte ihn unterstützt und ständig Telefonkontakt mit ihm gehabt. Er habe die Telefonnummer seiner Eltern und seines Bruders (die er angab). Bisher hätten ihn die Taliban noch nicht gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, aber im Falle seiner Rückkehr würden sie das eines Tages tun, sie seien in ihrem Gebiet präsent. Der BF legte eine Tazkira (Personaldokument) in Kopie sowie Belege für seinen Aufenthalt in XXXX vor.

3. Am 14.10.2011 korrigierte der BF von sich aus freiwillig sein Geburtsdatum und gab an, dass er am XXXX geboren wäre. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

4. Bei seiner Einvernahme am 08.11.2011 vor dem Bundesasylamt gab der BF zunächst an, er habe bisher immer die Wahrheit gesagt, machte dann jedoch von seinen bisherigen Angaben abweichende Aussagen. So gab er an, er sei nicht ledig, sondern seit zwei Jahren verheiratet (ohne Kinder). Seine Frau sei eine heute 18-jährige Bauernstocher aus XXXX, Village XXXX, Distrikt XXXX, wo sie heute noch bei ihren Eltern lebe. Er habe telefonischen Kontakt zu ihr und es gehe ihnen gut. Der BF habe drei Jahre lang als Schweißer in XXXX gearbeitet und sei täglich zwischen XXXX und seinem Heimatdorf gependelt. Zu seinem Vater gab er nun an, dieser sei fünf Jahre lang bei der afghanischen Nationalarmee "mit den Amerikanern" gewesen. Die Amerikaner seien festgenommen und der Vater des BF sei freigelassen worden. Nachdem er zurückgekehrt sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass er für die Taliban arbeite. Seine Familie habe dann Probleme mit der Regierung und den Amerikanern gehabt, die ihnen vorgeworfen hätten, dass sie von den Taliban bezahlt würden. Der BF könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er sei "halt sein Sohn". Der Vater sei seit zwei Jahren verschwunden, der BF sei ein halbes Jahr später geflüchtet und wisse nicht, ob ihn die Taliban oder die Amerikaner mitgenommen hätten. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung dazu ganz andere Angaben gemacht habe (er sei ledig; sein Vater habe ihn bei der Ausreise unterstützt und sie hätten all die Zeit telefonischen Kontakt gehabt), klärte der BF diese Widersprüche nicht nachvollziehbar auf.

Auf Vorhalt, dass aus seiner vorgelegten Tazkira-Kopie (die in XXXX ausgestellt wurde) schlüssig hervorginge, dass er im Jahr 1993 geboren sei, sagte der BF: "Ich bin schon 19". Bei der Asylantragstellung hätte er ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil er nicht gewusst hätte, wie alt er sei. Er hätte dann zu Hause angerufen und seine Mutter hätte ihm sein Alter gesagt. Vor seiner Ausreise hätte er sich fünf Tage lang bei seinem in XXXX lebenden Cousin aufgehalten. Dieser lebe in XXXX, besitze einen LKW und transportiere Ziegel. Er lebe dort mit seinen Eltern in einem gemieteten Haus. Seine Mutter und sein Bruder lebten noch zu Hause. Nach XXXX könne er nicht gehen, weil auch dort Taliban seien.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.11.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. In einer ausführlichen Beweiswürdigung führte die Erstbehörde zahlreiche Gründe an, warum der BF seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen habe können. Sein Vorbringen sei (zusammengefasst) unkonkret, unstimmig, unplausibel und mehrfach widersprüchlich gewesen. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil der BF jung, arbeitsfähig, männlich sei und über ein familiäres, soziales Netz sowohl in seinem Heimatort als auch in XXXX verfüge.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 22.03.2012, per Telefax am 02.04.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zl. C13 425.960-1/2012, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl wurde festgehalten, dass asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht festgestellt werden hätten können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend wurde umfassend auf Widersprüche im Vorbringen des BF eingegangen. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, bei der Erstbefragung habe er als Fluchtgrund lediglich vorgebracht, dass in Afghanistan, besonders in seinem Gebiet, Krieg zwischen den Taliban und den Amerikanern herrsche. Die Taliban würden immer verlangen, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten, und würden sie ansonsten umbringen. Sein Vater hätte ihn unterstützt und ständig Telefonkontakt mit ihm gehabt. Bisher hätten ihn die Taliban noch nicht gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, aber im Falle seiner Rückkehr würden sie das eines Tages tun, sie seien in ihrem Gebiet präsent.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er sein Vorbringen steigernd behauptet, sein Vater sei fünf Jahre lang Angehöriger der afghanischen Armee gewesen und seit ca. zwei Jahren verschwunden. Sechs Monate nach seinem Verschwinden - wobei er nicht wisse, ob dies den Amerikanern oder den Taliban zuzurechnen sei, sei der BF aus Afghanistan ausgereist. In der Beschwerde sei schließlich behauptet worden, der Vater des BF sei "entführt" worden. Der BF habe vage, unstimmige und mehrfach widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse getätigt. Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lasse sich keine lineare Handlung erkennen, die einen Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF ziehe sich auf Floskeln zurück und schildere an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen. Der BF hat in seiner Erstbefragung lediglich angegeben, er wolle nicht sein ganzes Leben in einem Kriegsgebiet leben, außerdem würden die Taliban immer verlangen, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten, und sie ansonsten umbringen. Bisher hätten ihn die Taliban (allerdings) noch nicht gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, aber im Falle seiner Rückkehr würden sie das eines Tages tun, sie seien in ihrem Gebiet präsent. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der BF die Lage völlig anders dargestellt. Der Vater, der ihn bei der Ausreise anfangs angeblich unterstützt hätte, wäre nun schon sechs Monate vorher entführt worden, wobei aber völlig offenblieb, durch wen und warum. Auch dass er nicht ledig, sondern seit zwei Jahren verheiratet sei, gab der BF erstmals in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an. In dieses Bild der völligen Unglaubwürdigkeit der - gesteigerten - Angaben des BF passe, dass der von ihm angegebene Heimatort XXXX im Village XXXX, Distrikt XXXX, nicht wie vom BF angegeben in der Provinz XXXX, sondern in der Nachbarprovinz XXXX gelegen sei, wie auch, dass der BF zuerst angegeben habe, dass er im Jahr 1994 geboren sei, um dies einige Tage später von sich aus auf 1992 zu korrigieren, während aus der von ihm vorgelegten Kopie einer Tazkira (die zudem nicht in seinem angegebenen Heimatort ausgestellt worden war) als Geburtsjahr 1993 hervorgehe. Das Vorbringen sei in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich treffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Er habe keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen können, der für das Vorliegen einer Verfolgung spräche. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass der BF auf einfache Art versuche, Bruchstücke einer bekannten Geschichte zu reproduzieren, um damit seine Fluchtgeschichte zu konstruieren. Das Handlungsgerüst bleibe jedoch unplausibel und könne nicht mit Leben erfüllt werden. Insgesamt sei das Vorbringen des BF äußerst oberflächlich, er habe trotz Nachfragen keine Einzelheiten angeführt oder Vorkommnisse näher geschildert. Die Schilderungen seien unpersönlich geblieben und würden erkennen lassen, dass der BF keine Detailkenntnis habe, ganz abgesehen davon, dass er noch im Zuge seiner Antragstellung ganz andere Angaben gemacht hatte, die im Übrigen aber nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl genügt hätten, da diesen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden habe können, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde. Es sei davon auszugehen, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspreche bzw. habe der BF eine konkret gegen ihn gerichtete individuelle Verfolgungshandlung nicht einmal behauptet, weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Rechtlich kam der Asylgerichtshof zu Schluss, dass der BF asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht glaubhaft gemacht habe. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stelle keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen habe können bzw. eine konkrete, individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht habe, liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

8. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012, Zl. C13 425.960-1/2012, wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2012 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

(Zweites Verfahren)

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er am selben Tag bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er stamme aus XXXX, XXXX, und sei traditionell verheiratet. Zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages brachte er vor, er halte seine "alten" Fluchtgründe des ersten Antrags aufrecht. Neu hinzu komme der telefonische Hinweis seines Bruders

XXXX wonach regelmäßig Taliban-Kämpfer zu ihnen nachhause kommen und immer wieder nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers fragen würden. Sie würden zur Mutter des Beschwerdeführers kommen und nach diesem fragen. Sie würden zuhause keine Ruhe vor den Taliban haben. Der Beschwerdeführer hätte damals (2009) mit den Taliban zusammenarbeiten sollen, habe sich aber geweigert. Aus diesem Grund habe er 2009 die Heimat verlassen müssen. Nachdem er gehört habe, dass die Taliban heute noch nach ihm suchen würden, würde er bei seiner Rückkehr mit Sicherheit umgebracht werden. Er habe vor einer Woche, am 05.06.2013, mit seinem Bruder telefoniert und von seiner Verfolgung erfahren. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, weil er die neuerliche Überprüfung seiner Fluchtgründe anstrebe.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er halte seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht. Seine Fluchtgründe hätten sich geändert. Sein Vater sei im Jahr 2009 entführt worden. Er wisse nicht, ob dieser lebe und wo dieser sei. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe. Er habe sich jedoch geweigert und sei nach Europa geflüchtet. Seine Ehefrau halte sich in XXXX auf, dort sei auch sein Bruder. Am 05.06.2013 habe er mit seinem Bruder telefoniert, der zu ihm gesagt hätte, dass die Taliban noch immer nach ihm suchen und nach ihm fragen würden. Sein Vater sei entführt worden. Seine Mutter sei schon alt. Sein Bruder habe gesundheitliche Probleme und werde deshalb von den Taliban in Ruhe gelassen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich. Der Beschwerdeführer legte zwei Deutschkurs-Besuchsbestätigungen vor.

3. Am 12.11.2013 wurde zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgegeben, aus der zusammengefasst hervorgeht, dass die Taliban für die afghanische Bevölkerung, besonders für die Minderheiten, die größte Bedrohung seien. Dazu wurde ein Konvolut von Länderberichten beigebracht.

4. Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurden "Unterlagen betreffend die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers" vorgelegt.

Das Schreiben vom 03.06.2013 hat folgenden Inhalt:

"XXXX, Sohn des XXXX, Bewohner des Dorfes XXXX im Distrikt XXXX, Ihr Vater hat eine Funktion bei der Armee inne und er benutzt Sie gegen den Islam. Wir kamen zu Ihnen nach Hause und forderten Ihren Vater, sich uns anzuschließen. Ihr seid der Aufforderung nicht nachgekommen. Wir lassen Sie nicht frei, wenn wir Sie erwischen. Wir werden Sie wie einen Ungläubigen köpfen. (Gezeichnet mit einem Siegel des Islamischen Emirats Afghanistan, Front der XXXX in der Provinz XXXX)."

Das Schreiben vom 08.06.2013 hat folgenden Inhalt:

"XXXX, Bewohner des Dorfes XXXX im Distrikt XXXX, wir wollten, dass Sie sich uns anschließen. Sie haben unserer Aufforderung keine Folge geleistet. Wir haben Ihren Vater getötet und kamen zu Ihnen nachhause und wollten auch Sie erwischen. Sie waren nicht dort. Wir verfolgten Sie bis zur Auto- und Busgroßstation XXXX in der Provinz XXXX. Wir waren auch in der Metallverarbeitungswerkstatt/Schweißerei. Sie waren auch dort nicht und waren geflüchtet. Wir verzeihen Ihnen nicht, wenn wir Sie erwischen. Wir werden Sie auch wie einen Ungläubigen köpfen. (Gezeichnet mit einem Siegel des Islamischen Emirats Afghanistan, Front der TORA BORA in der Provinz XXXX)."

4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter am 22.11.2014 eine Säumnisbeschwerde und führte darin aus, er habe am 12.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dem neue Informationen aus Afghanistan zugrunde liegen würden. Der Antrag sei bis zum heutigen Tage unerledigt, die Beschwerde daher zulässig und infolge des der Behörde zurechenbaren Verschuldens auch berechtigt.

5. Am 10.12.2014 wurde eine Bestätigung der CARITAS vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig bei dem Projekt "Nachbarschaftshilfe" beschäftigt sei.

6. Mit Schreiben des (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 05.03.2015 wurde die Säumnisbeschwerde vom 21.11.2014 zurückgezogen.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2015, Zl. W160 1425960-2, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

8. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 20.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2009 in XXXX traditionell geheiratet. Er sei am XXXX in dem Dorf XXXX, Bezirk

XXXX KEWA, XXXX, in der Provinz XXXX geboren. Seine Familie, also Mutter, Vater und Bruder halte sich im Heimatdorf auf. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er habe monatlich telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, seinen Bruder habe er zum letzten Mal am 05.06.2013 telefonisch gesprochen. Sein Bruder komme nur noch selten nachhause, da er Angst vor den Taliban habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei der afghanischen die Armee gearbeitet. Er sei Soldat gewesen. Die Taliban hätten gesagt, er solle aufhören und nicht mit der Regierung zusammenarbeiten. Sein Vater habe nicht darauf gehört und weiter für die Regierung gearbeitet. Im Jahr 2009 sei der Vater von der Arbeit nicht nachhause gekommen. Bis heute würden sie nicht wissen, ob er noch lebe. Dies sei sein ursprünglicher Fluchtgrund. In seinem jetzigen Verfahren bringe er die schlechte Lage vor, eine Rückkehr wäre nicht möglich. Seine Mutter und seine Ehegattin würden nun alleine dort Leben, sein Bruder komme ab und zu nachhause und helfe. Ein Onkel mütterlicherseits wohne im selben Dorf und helfe auch. Sein Bruder müsse sich versteckt halten, da er Angst von den Taliban habe. Da ihr Vater für die Regierung gearbeitet habe, hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder Angst vor den Taliban. Seine Mutter und seine Ehegattin hätten Besuch von den Taliban gehabt, die nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Taliban hätten seine Familie belästigt. Viele Einwohner seines Dorfes würden mit den Taliban sympathisieren. Die bewaffneten Taliban würden zwar selten kommen, aber in seinem Dorf könne man nicht leben, wenn man mit der Regierung gearbeitet habe, so wie sein Vater dies getan hätte. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Afghanistan Probleme mit den Behörden hätte. Die Taliban würden sofort von einer Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren, dann würde er für die Taliban arbeiten und kämpfen müssen. Wenn es sich weigerte, würde er sterben. Vorgelegt wurden Kursbesuch-Bestätigungen (Deutsch Integrationskurs A1+ und A2), eine Bestätigung der Caritas sowie ein Unterstützungsschreiben.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 830787308-2325232, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung dargebracht.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, es bestünden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Beweismittel. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er erst zwei Jahre nach seine Ausreise mehr 2011 von der Front der Tora Bora Drohungen erhalten sollte, dies auch im Hinblick darauf, dass sein Vater angeblich bereits 2009 entführt worden sei. Die Drohbriefe könnten von jedermann verfasst werden, weshalb die Behörde sie nicht als geeignetes Beweismittel ansehe. Aufgrund des behaupteten Sachverhalts gehe die Behörde davon aus, dass eine Beurteilung der nahezu unveränderten Umstände, die die Grundlage für die damaligen negativen Entscheidungen gebildet hätten, keine anders lautende Entscheidung zulassen würden. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 07.05.2015 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, sein Vater sei Offizier bei der afghanischen Armee gewesen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban, die der gesamten Familie eine anti-islamische Gesinnung unterstellen würden. Sein Bruder halte sich es diesem Grund versteckt, und komme nur gelegentlich nachhause, um in der Landwirtschaft zu helfen. Die Taliban würden ihn zudem unter Druck setzen, dass er für sie kämpfe.

11. In der am 01.07.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurden der Beschwerdeführer insbesondere zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor:

"Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

R: Sind Sie vertreten?

BF: Ich hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung Hr. XXXX als meinen Verteter, bis ich die Einvernahme vor dem BAA hatte. Zuvor wurde ich 1 Jahr lang von XXXX vertreten, der nichts für mich getan hat. Mit XXXX habe ich ausgemacht, dass er vorerst im erstinstanzlichen Verfahren vertritt. Als ich die Ladung für die heutige Verhandlung bekommen habe, hat er mir mitgeteilt, dass er auf Urlaub ist. Er hat jedoch mit einem Vertreter Caritas in der Mariannengasse Kontakt aufgenommen.

R: Wann war das?

BF: Vor einer Woche. Als ich in die Kanzlei gegangen bin, war XXXX nicht anwesend, er war bereits auf Urlaub. Ich habe mit seiner Sekretärin gesprochen.

R: XXXX vertritt Sie nicht mehr?

BF: Nein.

(siehe Schreiben vom 19.06.2015, Stellungnahme bezügl. Vollmacht)

BF: Ich habe letzte Woche mit der Kanzlei XXXX telefoniert. Es wurde mir gesagt, dass XXXX auf Urlaub ist und mich auch nicht heute zur Verhandlung begleiten kann.

Mit Schreiben vom 03.06.2015 - OZ4 hat RA XXXX die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben.

BF: Ich wusste nichts von der Auflösung der Vollmacht, deswegen habe ich ihn kontaktiert. Als er die Ladung bekommen hat, hat er mich angerufen und mir gesagt, dass er mich nicht mehr vertritt.

R: Heute haben Sie mir aber gesagt, dass er auf Urlaub ist und Sie deshalb nicht begleiten kann. Sie haben auch gesagt, Sie waren in der Kanzlei, jetzt sagen Sie, er hat Sie angerufen.

BF: Dass er die Vollmacht in dieser Form aufgelöst hat, wusste ich nicht. Er hat mir bei dem Telefonat mitgeteilt, dass ich eine Ladung bekommen kann und mich nicht begleiten kann. Als ich ihn nach dem Grund gefragt habe, hat er mir mitgeteilt, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme auf Urlaub ist.

R: Waren Sie persönlich in der Kanzlei?

BF: Nein, ich war nicht persönlich in der Kanzlei.

R: Warum sagen Sie anfangs, Sie waren in der Kanzlei bei XXXX und dann, dass Sie nur mit seiner Sekretärin telefoniert haben?

BF: Ich habe mich falsch ausgedrückt, ich habe mit der Kanzlei Kontakt aufgenommen.

VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX geboren, ich stamme aus der Provinz XXXX, dem Distrikt KUZ-KUNAR/XXXX, Dorf XXXX.

VR: Warum haben Sie eingangs angegeben, 1992 geboren worden zu sein?

BF: Bei der Antragstellung ist dem Dolmetsch ein Fehler beim Umrechnen passiert, indem mein Geburtsjahr mit 1994 festgelegt wurde. Mein richtiges Geburtsjahr lautet 1992.

VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Pashtune und sunitischer Moslem.

VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ja

VR: Wo ist Ihre Frau?

BF: Sie ist in der Heimatprovinz, in XXXX, Distrikt XXXX.

VR: Bei wem lebt sie?

BF: Sie lebt mit meiner Mutter.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich bin zur 4. Klasse in die Schule gegangen.

VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich war Maler und Schweißer.

VR: Haben Sie selber eine Firma gehabt oder waren Sie angestellt?

BF: Ich hatte keine eigene Firma, ich habe für jemanden gearbeitet.

VR: Wie hat er geheissen?

BF: Ich habe von 2006 bis 2009 in der Stadt XXXX für die Firma XXXXgearbeitet. Das war ein Laden, in dem Schweißarbeiten durchgeführt wurden.

VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein, ich habe weder einen Reisepass noch eine Tazkira aus meiner Heimat.

Vorgehalten wird dem BF die Kopie seiner Tazkira (siehe AS 25 des 1. Verfahrens). Dazu gibt BF an, dass diese Tazkira keine Fälschung ist, sondern das Alter falsch angegeben wurde. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira ist der Irrtum passiert.

BF: Sie müssen bedenken, dass bei den Behörden in Afghanistan keine gut ausgebildeten Menschen arbeiten und es immer wieder zu solchen Fehlern kommen kann.

VR: Es sind bei der Ausstellung der Tazkira Verwandte dabei, die wissen müssen, wann Sie geboren sind.

BF: Ich bin 1992 geboren, das weiss auch meine Mutter. Es dürfte beim Ausfüllen des Formulars ein Fehler passiert sein.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen und von wo aus?

BF: Ich habe Afghanistan 2009 von XXXX aus verlassen.

VR: Wie sind Sie weggekommen?

BF: Ich bin von XXXX nach XXXX gefahren und bin von XXXX weitergereist, ich bin nicht mit dem Flugzeug gereist.

VR: Wissen Sie genau, wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, in welchem Monat ich Afghanistan verlassen habe, das Jahr stimmt aber. Ich vermute, dass es im Sommer war.

VR: Warum vermuten Sie das?

BF: Ich habe meine Heimat vor fast 6 Jahren verlassen. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Sie verlassen Ihr Heimatland, das ist ein Entschluß, den man nicht jeden Tag fasst. Da weiss man wenigstens, zu welcher Jahreszeit dies war.

BF: Wenn man einen Urlaub plant, weiß man genau, in welchem Monat und Zeitraum man auf Urlaub fahren möchte. Bei meiner Ausreise aus der Heimat handelt es sich um eine Flucht, es tut mir leid, dass ich kein genaues Datum angeben kann.

VR: Die Flucht war nicht überstürzt, Sie haben sich immerhin noch einen Monat in XXXX aufgehalten (siehe AS 11, Niederschrift vom 10.10.2011). Warum geben Sie heute an, dass Sie Ihr Heimatland 2009 verlassen haben, bei derselben Niederschrift geben Sie an, dass es 2010 gewesen sein muss? Sie haben am 10.10.2011 angegeben, Ihr Heimatland ungefähr vor einem Jahr verlassen zu haben.

BF: Ich habe den Asylantrag 2011 gestellt, davor war ich ein Jahr in Griechenland. Das war 2010. Zuvor habe ich Afghanistan verlassen, das war 2009.

VR: Was gibt es noch für Verwandte im Heimatland?

BF: Meine Mutter, die Ehefrau und ein Bruder leben in Afghanistan im Heimatdorf XXXX. Mein Bruder ist 25 Jahre alt.

VR: Sie haben am 10.10.2011 auf AS 15 angegeben, dass Sie Ihr Heimatland wegen des Krieges verlassen haben. Sie wollten das nicht mehr. Sie haben gesagt, dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten hätten sollen. Sind Sie von den Taliban gefragt worden?

BF: Das ist richtig. Während meiner Arbeit in dem Geschäft haben die Taliban Leute geschickt, die mich zu einer Zusammenarbeit aufgefordert haben.

VR: Wie oft sind diese Leute gekommen?

BF: Dazu kann ich keine Angaben machen. Mein Vorgesetzter hat mich immer wieder an andere Orte geschickt. Er hat mir nicht davon berichtet, wie oft die Leute im Geschäft gewesen sind.

VR: Sie haben selber nie Kontakt mit den Taliban gehabt?

BF: Nein, wenn ich ihnen persönlich begegnet wäre, hätten Sie mich mitgenommen oder mir etwas angetan.

VR: Sie haben bei den Niederschriften im 1. Verfahren angegeben, Ihre Heimat deshalb verlassen zu haben, weil Ihr Vater Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt hatte. Alle Ihre Probleme, die Sie zu Ihrer Ausreise bewogen haben, bestehen nur wegen Ihrem Vater (siehe Niederschrift 08.11.2011, AS 97) und der Vater ist mitgenommen worden. "Wir wissen aber nicht, ob es die Taliban oder die Amerikaner gewesen seien."

BF: Ja, ich halte diese Aussage aufrecht.

VR: Der Vater ist also verschwunden und nie mehr zurückgekehrt?

BF: Richtig.

VR: Sie haben am 08.11.2011 auf AS 101 vorgebracht, dass Sie selbst nie einen Vorfall erlebt haben, der zur Ausreise geführt hätte. Sie hatten nur Angst wegen des Verschwindens des Vaters. Ist dies richtig?

BF: Das ist richtig.

VR: Sie haben auf AS 101 vorgebracht, dass Sie selbst nie etwas Dahingehendes erlebt haben, dass auslösend für Ihre Flucht gewesen ist.

BF: Mein Vater hat für die Nationalarmee gearbeitet, er ist verschollen. Sein Schicksal über sein Leben oder Tod ist bis heute ungewiss. Die Taliban haben ihre Leute zu meiner Mutter geschickt. Sie haben zu meiner Mutter gesagt, dass mein Vater für die Nationalarmee tätig gewesen ist, und ich nun für die Taliban arbeiten solle.

VR: Das war vor Ihrer Flucht?

BF: Ja.

VR: Es ist ein Bescheid des Asylgerichtshofes ergangen vom 14.09.2012 (AS 303 1. Asylverfahren). Die Beschwerde wurde gem. §§ 3,8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Es ist Ihnen nicht geglaubt worden.

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Jetzt haben Sie am 12.06.2013 einen neuen Asylantrag gestellt. Was ist passiert, das Sie zu dem 2. Asylantrag veranlasst hat? Sie haben Ihre Fluchtgründe aufrechterhalten (siehe AS 19, Niederschrift vom 12.06.2013).

BF: Nach dem ersten negativen Bescheid des BAA und der zweiten negativen Entscheidung durch das Gericht war ich im Jahr 2012 gezwungen, erneut einen Asylantrag zu stellen. Ab 2012 hat sich die Lage in meiner Heimat, insbesonders in meiner Heimatprovinz, extrem verschlechtert. Meiner Ansicht nach habe ich ein Recht auf Zuerkennung von Asyl. Ich bin ein Mensch und kann dieses Recht beanspruchen. Ich bitte Sie, mir Asyl zu gewähren, damit ich hier eine Ausbildung machen kann und einer Arbeit nachgehen kann.

VR: Sie haben subsidiären Schutz, d.h. Sie können nicht zurückgewiesen werden. Was ist passiert, was Sie erneut dazu gebracht hat, einen Asylantrag zu stellen?

BF: Ich habe 2 negative Entscheidungen bekommen. Ich hatte keinen anderen Ausweg. Wie lange hätte ich noch in einer Pension leben müssen? Abgesehen davon hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan extrem verschlechtert.

VR: Halten Sie das, was Sie in dem Vorverfahren vorgebracht haben, aufrecht?

BF: Ich halte mein früheres Vorbringen aufrecht. Im Jahr 2013 sind die Taliban mehrmals bei uns gewesen. Sie haben nach mir gefragt, wenn die Taliban mich fassen, werden sie mir etwas antun. Ich werde nach wie vor von ihnen verfolgt.

VR: Warum werden Sie von den Taliban verfolgt?

BF: Die Taliban waren an mir interessiert, weil einerseits mein Vater für die Armee gearbeitet hat und andererseits ich selbst den Beruf des Schweißers ausgeübt habe. Die Taliban wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite und ihre Fahrzeuge für sie repariere. Mein Beruf wurde zu einem Verhängnis.

VR: Woher wissen Sie, dass die Taliban bei Ihnen waren?

BF: Habe ich Ihnen vorhin nicht gesagt, dass die Taliban mehrmals im Geschäft gewesen sind.

VR wiederholt die Frage

BF: Ich hab den zweiten Antrag gestellt, nachdem ich mit meiner Mutter gesprochen habe.

VR: Was haben Sie mit der Mutter gesprochen?

BF: Meine Mutter hat mir am Telefon mitgeteilt, dass die Taliban auf der Suche nach mir sind und dass sie mehrmals bei uns gewesen sind. Sie haben auch zwei Drohbriefe hinterlassen. Meinetwegen steckt meine ganze Familie in Schwierigkeiten.

VR: Wo sind die Briefe?

BF: Die Briefe habe ich vorgelegt, sie müssen im Akt sein.

VR: Wann hat die Mutter mit Ihnen telefoniert?

BF: Vor der zweiten Antragstellung.

VR: Wie oft hat Sie sie angerufen?

BF: Ich habe einmal mit ihr telefoniert. Ich habe nach der Antragstellung auch einmal mit meinem Bruder telefoniert.

VR: Können Sie mir ein Datum nennen, wann Sie mit Ihrer Mutter gesprochen haben?

BF: Mit meinem Bruder habe ich am 05.06.2013 telefoniert.

VR: War das vor oder nach der Antragstellung?

BF: Ich weiß es nicht, das kann man ersehen, wenn man das Datum der Antragstellung anschaut.

VR: Wann war der Anruf mit dem Bruder, vor oder nach der Antragstellung?

BF: Vor der Antragstellung.

VR: Warum sagen Sie, dass Sie nach der Antragstellung auch mit Ihrem Bruder telefoniert haben? 2 Absätze nachher sagen Sie, Sie haben vor der Antragstellung mit ihm telefoniert. Was stimmt jetzt?

BF: Mit meinem Bruder habe ich vor der Antragstellung telefoniert, mit meiner Mutter danach. Ich habe die Frage falsch verstanden.

VR: Wie oft waren die Taliban bei Ihnen?

BF: 2 oder 3-mal oder 3 bis 4-mal. Es war 2, 3-mal.

VR: Wann war das?

BF: Die Briefe sind jeweils mit einem Datum versehen. An welchen Tagen Sie bei uns gewesen sind, kann ich nicht angeben, weil ich nicht dort war.

VR: Sie haben Mutter und Bruder nicht gefragt, wann das war?

BF: Ich habe eine Karte um 5,-- Euro gekauft und konnte nur ein paar Minuten reden. Ich hatte keine Zeit, irgendwelche Daten zu notieren. Mir wurde lediglich vom Besuch der Taliban bei uns berichtet. Mein Bruder steckt auch deswegen in Schwierigkeiten.

VR: Warum haben Sie Ihren Bruder nicht mitgenommen?

BF: Damals war ich in erster Linie von den Schwierigkeiten betroffen. Ich war mehr gefährdet als mein Bruder. Mittlerweile besteht für meinen Bruder dieselbe Gefahr wie für mich. Aus finanziellen Gründen war es nicht möglich, dass wir gemeinsam flüchten. Er plant derzeit, aus Afghanistan auszureisen.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Wenn ich mit meiner Mutter spreche, erfahre ich von den Gefahren, die für meinen Bruder bestehen. Sein Leben ist in Gefahr, er ist gezwungen, die Heimat zu verlassen.

VR: Wie oft haben Sie mit dem Bruder telefoniert?

BF: Ich habe vor ein paar Monaten mit meinem Bruder telefoniert. Ich schätze, dass ich zweimal mit meinem Bruder telefoniert habe.

VR: Was heißt schätzen?

BF: Ich habe zweimal telefoniert mit ihm.

VR: Wann? Können Sie ein Datum angeben?

BF: Nein.

VR: Wie oft haben Sie mit der Mutter telefoniert?

BF: Mit meiner Mutter versuche ich, ein bis zweimal im Monat Kontakt aufzunehmen. Das letzte Mal habe ich vor einem Monat mit ihr gesprochen. Sie braucht das, weil sie alt und einsam ist. Ich rufe sie an.

VR: Was sagte sie das letzte Mal über die Taliban?

BF: Sie spricht über die Probleme in Afghanistan. Sie sagt, dass die Taliban nach mir fragen und dass die Taliban davon ausgehen, dass ich in einer anderen Provinz in Afghanistan lebe. Sie wissen nicht, dass ich nach Europa geflüchtet bin.

VR: Wie viele Taliban waren das letzte Mal bei Ihrer Mutter?

BF: 4.

VR: Hat Ihre Mutter das gesagt?

BF: Ja.

VR: Was war Ihr Vater von Beruf?

BF: Er war Offizier bei der Nationalarmee.

VR: Wie lange?

BF: Er hat ca. 5 Jahre für die Armee gearbeitet.

VR: Was hatte er für einen Rang?

BF: Ich wurde früher nach dem Rang meines Vaters gefragt. Ich habe keine Bildung und ich kenne mich mit den Rängen nicht aus. Ich habe meinen Vater nie danach gefragt. Es gibt Soldaten und Offiziere, er war Offizier.

VR: Sie selber haben nie Kontakt mit den Taliban gehabt?

BF: Nein, wenn ich ihnen begegnet wäre, hätten sie mich entweder zur Mitarbeit gezwungen oder getötet.

VR: Dies sind alles Vermutungen. Sie haben nie Kontakt zu den Taliban gehabt.

BF: Ich gehe davon aus, weil die Taliban nach wie vor auf der Suche nach mir sind, zu mir nach Hause gehen und Drohbriefe hinterlassen.

VR: Warum haben Sie dann den Bruder nicht mitgenommen?

BF: Mein Bruder ist aus Angst vor den Taliban nie zu Hause. Er übernachtet immer wo anders. Er fühlt sich nicht sicher.

VR: Wenn die Taliban jemand erwischen wollen, erwischen sie ihn. Sie haben heute gesagt Sie haben nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Dann bringen Sie bei der Beschwerde vor, dass Sie von den Taliban massiv unter Druck gesetzt wurden. Wie funktioniert das, wenn Sie nie Kontakt hatten?

BF: Ich wurde und werde unter Druck gesetzt, indem die Taliban mich suchen und bei meiner Familie nach mir fragen.

VR: Wären Sie in XXXX sicher gewesen? Sie haben sich dort einen Monat aufgehalten und sind nie belästigt worden.

BF: Das ist richtig, ich war nur kurz in XXXX. Ich wurde dort nie belästigt.

VR: Möchten Sie sonst noch etwas dazu sagen?

BF: Ich habe alles vorgebracht. Die Aktenlage ist bekannt. Ich halte meine Aussagen aufrecht und halte auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I aufrecht. Ich bitte Sie um Asyl.

Aufgrund der vom VR beigeschafften Berichte zur Lage in Afghanistan wird diese kurz erörtert.

VR: Die politische und menschenrechtliche Lage in Ihrem Heimatland ist Ihnen bekannt?

BF: Ich bin informiert.

VR: Aufgrund der Berichte, was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Afghanistan leben müssten?

BF: Die Taliban sind nach wie vor aktiv. Selbst wenn ich nach 10 Jahren zurückkehre werde ich von ihnen verfolgt, bedroht und sogar getötet.

VR: Wie alt ist Ihr Bruder jetzt?

BF: 25.

VR: Wie alt war Ihr Vater als er verschwunden ist?

BF: Ich habe das Alter meines Vaters bereits angegeben, ich kann mich nicht erinnern, wie alt er ist. Ich kannte nicht einmal mein eigenes Alter.

VR: Sie haben das Alter Ihres Vaters aber angegeben?

BF: Das Alter meines Vaters steht im Akt.

VR: Was ist Ihr Bruder von Beruf?

BF: Er hat keinen bestimmten Beruf, er ist Fahrer und arbeitet auf unseren Feldern.

VR: Haben Sie große oder viele Felder?

BF: Wir haben 4 Felder, ca. 2 Jirib alle Felder, das ist größer als ein Fußballfeld. Bei der letzten Einvernahme habe ich 4 oder 5 Felder angegeben.

BF: Seit meinem Aufenthalt in Österreich bin ich unbescholten. Es ist davon auszugehen, dass ich in meiner Heimat Schwierigkeiten habe, weil ich seit fast 7 Jahren ausserhalb meiner Heimat lebe. Ich arbeite derzeit in einem Restaurant in VORARLBERG. Gemäß der Gesetze in Österreich ist subsidiärer Schutz für mich eine negative Entscheidung, ich will noch Asyl.

VR: Wie heißt Ihr Bruder?

BF: XXXX."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz XXXX.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von XXXX über XXXX, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen XXXX und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in XXXX verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am

23. 5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, XXXX, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, XXXX, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

XXXX

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 2.750 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren, mit mehr als 200 Vorfällen Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar (EASO 1.2015).

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Echtheit der Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in XXXX werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

Quellen:

Gefährdungsprofile

Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte

Die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen richten sich inzwischen auf Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte inklusive Geheimdienst (NDS), wobei der Fokus auf Angehörigen der Polizei sowie der lokalen Polizei (ALP) liegt. Vom 21.02.2013 bis 20.02.2014 sind 1387 Angehörige der ANSF ums Leben gekommen. Angehörige der Sicherheitskräfte werden zunehmend auch außerhalb ihrer Dienstzeit Opfer gezielter Tötungen.

Quelle:

Risikoprofile (UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER)

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen

Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese

tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.170 Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags

ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete

Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011. Für die ersten sechs Monaten des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden, Hauptsitze in Distrikten und andere zivile Strukturen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Hierunter waren auch Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrates sowie Provinz- und Distrikt- Gouverneure und Ratsmitglieder. Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar. Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterung haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und zu arbeiten. Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar Vertragsarbeiter.

Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und sohin glaubhafte Angaben.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da er Teile seines Vorbringens im Laufe mehrerer Befragungen abwandelte und sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich erwiesen. Hinzu kommt, dass das - mit dem nunmehrigen Vorbringen in Zusammenhang stehende - Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft war.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er von den Taliban verfolgt werden würde. Dass bereits sein Vorbringen im ersten Asylverfahren, in dem er hauptsächlich eine Verfolgung wegen der Tätigkeit seines Vaters als Offizier behauptet hatte, nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich aus dem oben angeführten rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs, in dem die Gründe für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens umfassend dargetan wurden. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Angaben, die geeignet wären, die Beurteilung seines damaligen Vorbringens durch den Asylgerichtshof als nicht glaubhaft, zu erschüttern. Der Beschwerdeführer begab sich diesbezüglich nur in weitere Widersprüche: So gab er etwa im ersten Verfahren an, dass seine Familie auch seitens der Regierung (Amerikaner) verfolgt würde, da diese seiner Familie die Zusammenarbeit mit Taliban (Bezahlung durch diese) unterstellen würde. In Widerspruch dazu verneinte er in der Einvernahme am 20.04.2015, die Frage, ob er in Afghanistan Probleme mit den Behörden habe (AS 311).

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren auf sein Vorbringen im ersten Asylverfahren bezog und diese aufrecht hielt, erweisen sich diese deshalb als nicht glaubhaft. Es ergaben sich auch hinsichtlich des nun präsentierten Vorbringens, wonach die Taliban auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan regelmäßig nach ihm gefragt hätten und ihn rekrutieren hätten wollen, Ungereimtheiten. So ist es etwa schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder, seine Mutter und seine Ehegattin sich trotz einer permanenten Bedrohung noch immer im Heimatdorf aufhalten würden. Der Beschwerdeführer gab zu dieser Situation in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.06.2013 an, sein Bruder würde durch die Taliban in Ruhe gelassen, weil dieser gesundheitliche Probleme hätte (AS 107). In offenbarem Widerspruch dazu meinte er in weiteren Einvernahmen vor der Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder sich vor den Taliban versteckt halten müsste und aus Angst vor diesen nur selten bzw. nie nachhause komme (AS 309; Protokoll der mV Seite 10). Diese divergierende Schilderung der Situation seines Bruders als einerseits nicht, andererseits als im höchsten Maße gefährlich, zeigt, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr wird daraus deutlich, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen steigerte, und dieses folglich als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013, sohin 3-4 Jahre nach dessen Ausreise im Jahr 2009/2010, von Taliban gesucht werden würde. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte in einem Telefonat mit seinem Bruder am 05.06.2013 erfahren, dass die Taliban noch immer nach ihm suchen würden (AS 105) und dass die Taliban im Jahr 2013 mehrmals bei seiner Familie gewesen wären (Protokoll der mV Seite 8). Er legte außerdem zwei Drohbriefe vor, die mit 03.06.2013 sowie mit 08.06.2013 datieren. Es ist jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, nach jahrelanger Abwesenheit, plötzlich im Juni 2013 von den Taliban gesucht werden hätte sollen. Der Beschwerdeführer konnte auch keinerlei Gründe für ein auf einmal besehendes Interesse der Taliban an ihm dartun. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle nach dem Juni 2013 ins Treffen führte, sondern lediglich behauptete, die Taliban wären "2-3 Mal" bei ihnen gewesen. Nach konkreten Daten befragt, gab er an, die Briefe wären jeweils mit Daten versehen. Daraus ergibt sich, dass die Taliban eben zweimal im Juni 2013 bei seiner Familie gewesen wären. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nicht, dass es in den knapp 2 1/2 Jahren, die seitdem vergangen sind, zu einem weiteren Aufsuchen seiner Familie durch Taliban gekommen wäre. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben nach zuletzt vor ein paar Monaten mit seinem Bruder telefoniert hätte und ein- bis zwei Mal monatlich mit seiner Mutter telefoniere (Protokoll der mV Seite 9), ist davon auszugehen, dass er von diesen von einem neuerlichen "In-Erscheinung-Treten" der Taliban erfahren und dies auch vorgebracht hätte. Er bezog sich jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung lediglich auf die "2-3" Vorfälle im Juni 2013. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den bereits seit mehreren Jahren abwesenden Beschwerdeführer in einem kurzen Zeitraum im Juni 2013 gesucht hätten, in den Zeiträumen von seiner Ausreise aus Afghanistan bis zum Juni 2013 und von da an bis zum heutigen Datum aber nicht in Erscheinung getreten wären. Aus diesem Grund können die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban "nach wie vor" auf der Suche nach ihm wären, nicht bestehen. Der Inhalt der vorgelegten Briefe ist mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig vereinbar, weshalb das erkennende Gericht nicht von deren Echtheit und Richtigkeit ausgeht. So hat das Schreiben vom 08.06.2013 etwa zum Inhalt, dass die Verfasser dieses Schreibens den Vater des Beschwerdeführers getötet hätten. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bis zuletzt an, dass das Schicksal seines Vaters über Leben oder Tod bis heute ungewiss wäre (Protokoll der mV Seite 7). Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass in dem Brief vom 03.06.2013 darauf Bezug genommen wird, dass sein Vater eine Funktion bei der Armee inne hätte, da dieser zu diesem Zeitpunkt nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits seit Jahren verschollen wäre. Aufgrund dieser inhaltlichen Unzulänglichkeiten und den Länderberichten, wonach sowohl echte Dokumente unwahren Inhalts als auch gefälschte Dokumente leicht erhältlich sind, ist nicht von der Echtheit und Richtigkeit der vorlegelegten Schreiben auszugehen.

Zusammenschauend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Taliban nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (FPG) anzuwenden.

Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Der Kern dieser Entscheidung betrifft die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers und standen daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380; 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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