W150 2001903-1•BVwG W150 2001903-1
W150 2001903-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W150 2001903-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter in Vertretung des Richters Mag. Peter Paul KLEIN gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2015 über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Edward W. Daigneault (Solicitor), RA in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zl. 13 01.013-BAI zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, geboren in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste schlepperunterstützt am 23.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 24.01.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass er am 01.01.1996 geboren sei und vor ca. 2 Jahren illegal in den Iran gereist wäre. Vor ca. 12 Tagen sei er über die Türkei und Griechenland nach Österreich aufgebrochen. Er sei aus Afghanistan geflohen, weil er auf Betreiben eines befreundeten Bekannten gemeinsam mit anderen Leuten begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe sich auch innerhalb einer Woche mehrmals mit diesem Bekannten getroffen. Die Behörden hätten von den Treffen Kenntnis erlangt, und seitdem habe er keine Ruhe mehr gehabt. Sein Freund habe daraufhin ebenso wie der BF selbst beschlossen, das Land zu verlassen.
3. Eine am 14.02.2013 durchgeführte medizinische Altersfeststellung hat ergeben, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX aufgewiesen habe. Vom Bundesasylamt wurde daraufhin das Geburtsdatum des BF mit XXXX neu festgelegt.
4. Am 26.04.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er ledig und kinderlos wäre. Er habe im Dorf XXXX 7 Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Familie würde seit ca. 1,5 Jahren in Kabul leben. Da der Vater des BF seit ca. 3 Jahren verschollen wäre, würde nunmehr der Großvater des BF für dessen Mutter und seine 3 minderjährigen Schwestern sorgen. Er sei früher schiitischen Glaubens gewesen, jetzt aber wäre er Christ. Er sei in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden, weil er zum Christentum konvertiert wäre. Über einen Freund, der bereits Christ gewesen sei, habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe sich mit dem Freund in dessen Haus getroffen und sie hätten aus der Bibel gelesen. Nach einiger Zeit habe ihn der Freund gefragt, ob er bereit sei, zum Christentum zu wechseln. Er habe kurz überlegt und dann ja gesagt. Sein Freund habe für ihn ein Gebet gelesen und ihm gesagt, dass er sich nun im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes als Christ erklären könne. Danach sei er gläubiger Christ gewesen und sie hätten die Treffen fortgesetzt. Nach einiger Zeit habe ihn sein Freund angerufen und gesagt, dass er auf der Flucht sei, weil sie verraten worden wären. Er habe dem BF gesagt, dass er auch das Land verlassen solle, woraufhin er sofort in den Iran geflüchtet wäre.
In Österreich habe er eine Kirche gefunden und er wolle seine Kenntnisse über das Christentum vertiefen.
Er habe Angst, nach Afghanistan zurückzukehren, weil Konvertiten dort hingerichtet würden.
Der BF konnte bei der Befragung die 10 Gebote nicht nennen, als die 4 großen christlichen Feste gab er Weihnachten, Ostern, Christi Himmelfahrt und Pfingsten an. Nachgefragt gab er an, dass man zu Weihnachten die Geburt Christi und zu Ostern dessen Auferstehung nach 3 Tagen feiere. Er gab an, dass Jesus nach 40 Tagen in den Himmel gerufen worden wäre, und dass die Anzahl der Apostel 12 betrage. Er wolle sich taufen lassen, es gebe aber noch keinen Termin dafür.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zl. 13 01.013-BAI, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF insgesamt unrealistisch, nicht plausibel, nicht nachvollziehbar, vage, schemenhaft, oberflächlich und allgemein gehalten gewesen sei und der BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe glaubhaft machen können. Es wäre dem BF zumutbar, nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, zurückzukehren.
5. Binnen offener Frist brachte der BF dagegen beim Bundesasylamt eine - irrtümlich mit 26.08.2013 datierte - Beschwerde ein.
6. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 26.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Am 15.05.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein von der Diözese XXXX , XXXX , ausgestellter Taufschein vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der BF am 04.04.2015 von Pfarrer XXXX getauft worden ist.
8. Am 03.11.2015 teilte Rechtsanwalt Edward W. Daigneault dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die rechtsfreundliche Vertretung des BF übernommen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, volljährig, stammt aus der Provinz Ghazni, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist in Österreich bislang nicht straffällig geworden. Am 23.01.2013 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er hat am 04.04.2015 das Sakrament der Taufe empfangen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der BF aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der BF seinen christlichen Glauben verleugnen würde.
1.2. Zur Situation von Christen im Herkunftsland:
Die christliche Gemeinde in Afghanistan wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
In Anbetracht der Konversion des BF konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren sonst vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Situation von Christen und Konvertiten im Herkunftsland des BF gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten (zur Situation von Konvertiten vgl. das in BVwG 25.03.2014, W172 1432004-1/9E, erstattete Sachverständigen-Gutachten).
2.2. Die Staatsangehörigkeit des BF, seine Volksgruppenzugehörigkeit, sein Alter sowie die weiteren getroffenen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen.
2.3. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des BF zum Christentum anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben dargestellten Sachverhalt auszugehen: Die aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Kirche, sein absolvierter Vorbereitungskurs zur Taufe sowie die Taufe werden durch den vorgelegten Taufschein bestätigt. Es besteht kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 15 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, hat vor Ablauf jedes Geschäftsverteilungsjahres der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Geschäftsverteilungsjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Das Geschäftsverteilungsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Jänner des Folgejahres. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
1. ob die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle verwendet werden, wobei den Mitgliedern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
2. die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
3. die Verteilung der dem Bundesverwaltungsgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;
4. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.
Gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 2015 bis 31. Jänner 2016 (GV 2015) hat die Vertreterin oder der Vertreter einer verhinderten Leiterin oder eines verhinderten Leiters einer Gerichtsabteilung während der Dauer der Verhinderung als Einzelrichter/-in oder als Vorsitzende/Vorsitzender des jeweiligen Senates alle erforderlichen Verfahrensschritte zu setzen, bis die Verhinderung der Leiterin bzw. des Leiters beendet oder die betreffende Rechtssache der verhinderten Richterin oder dem verhinderten Richter vom Geschäftsverteilungsausschuss abgenommen worden ist.
Gemäß Anlage 3 der GV 2015 wurde Mag. Gottfried Schlöglhofer (W203) zum Vertreter von Mag. Peter Paul Klein (W150) bestellt. Der letztgenannte ist voraussichtlich bis mindestens 31.12.2015 an der Dienstverrichtung verhindert. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF hat für den 11.11.2015 um Akteneinsicht ersucht und es ist davon auszugehen, dass - da das Gericht wegen Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bereits säumig ist - ein mit Kosten verbundener Fristsetzungsantrag eingebracht wird.
Nach Würdigung dieser Umstände wird die Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache als unaufschiebbar beurteilt und daher als erforderlich im Sinne des § 10 Abs. 3 GV 2015 erachtet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Furcht muss "wohlbegründet" sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen - es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers fürchten würde (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Es ist dem BF gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist - falls die Konversion des BF entsprechend dessen Angaben in seinem Herkunftsland nicht ohnehin bereits amtsbekannt ist - aber jedenfalls zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der BF in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt insbesondere durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der BF zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die sonstigen vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält.
Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der BF einen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht hat und der begründeten Furcht des BF vor Verfolgung in seinem Heimatstaat Asylrelevanz zukommt. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben.
Eine Verhandlung konnte entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt in erforderlichem Umfang zu veranschaulichen. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Da somit insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegeben sind und in der Person des BF auch keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe vorliegen, war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.