BVwG W136 2113288-1

W136 2113288-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

Alkoholkonsum, Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit,<br/>Einleitungsbeschluss, Strafverfahren, Verdachtsgründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2113288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2113288.1.00

Spruch

W136 2113288-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Mario HOPF, Moritschstrasse 5/II/2, 9500 Villach, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für Beamte der Österreichischen Post AG vom 23.07.2015, GZ K 1/14-DK-IX/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Beamter der Österreichischen Post AG und wird als Zusteller in der Zustellbasis

XXXX verwendet.

2. Mit Schriftsatz des Personalamtes vom 23. Juni 2015 wurde gegen den BF Disziplinaranzeige erstattet und Anzeige gemäß § 45 Abs. 3 BDG 1979 bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Er stehe im Verdacht, an drei näher genannten Tagen im April 2015 zu näher genannten Uhrzeiten jeweils in einer Jausenstation während des Dienstes trotz striktem Alkoholverbot gezapftes Bier konsumiert zu haben und stehe weiters im Verdacht, an vier näher genannten Tagen im April und Mai 2015 entgegen erteilten Weisungen die Dienstzeiterfassung mittels MDE-Gerätes unrichtig und zu Lasten des Dienstgebers erfasst zu haben, indem er Pausen als Dienstzeit erfasst habe. Dieser Verdacht ergäbe sich aus der persönlichen Beobachtung vor Ort von näher genannten Zeugen (Bereichsleiterin bzw. Mitarbeiter der Brieflogistik West) sowie den im Handheld vom BF eingetragenen Pausenbuchungen. Der BF sei zu den Vorwürfen niederschriftlich befragt worden und habe angegeben, offenes alkoholfreies Bier der Marke Schlossgold, welches aus der Zapfmaschine komme, konsumiert zu haben. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, denn ein vor Ort am 5. Mai 2015 durchgeführter Lokalaugenschein durch eine näher genannte Mitarbeiterin des Personalamtes habe ergeben, dass in der Jausenstation alkoholfreies Bier nur in der Flasche jedoch nicht gezapft angeboten werde. Hinsichtlich der Vorwurfes der unrichtigen Pausenzeiterfassung habe der BF angegeben, dass es öfters vorkomme, dass er nach der Eingabe des Pausenendes plötzlich Schmerzen und Gefühllosigkeit im rechten Fuß verspüre, weshalb er noch sitzen bleibe und versuche sein rechtes Bein zu aktivieren. Auch habe er aufgrund auftretender Gefühllosigkeit Schwierigkeiten beim Gas geben und habe dann schon ein paar Mal mit dem linken Fuß Gas geben müssen. Im Hinblick auf diese Angaben betreffend Gefühllosigkeit bzw. Ausfällen sei der BF einer Dienstfähigkeitsuntersuchung bei einem Facharzt für Neurologie unterzogen worden, dessen Ergebnis noch nicht bekannt sei.

3. Aus einem dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachten eines Facharztes vom Juni 2015 ergibt sich zusammengefasst, dass aus psychiatrisch -neurologischer Sicht beim BF ein unauffälliger Befund vorliege. Im Hinblick auf ein 2013 bestandenes Knochenmarksödem im Bereich des rechten Sprunggelenks sei nachvollziehbar, dass es nach längerer Belastung zu Schmerzen in diesem Gelenk komme, eine Funktionsstörung wie vom BF angegeben finde sich jedoch nicht.

4. Mit Note vom 07.07.2015 gab der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF an, dass er sämtliche Vorwürfe in der Disziplinaranzeige bestreite, er habe weder Alkohol noch ungerechtfertigte Pausen konsumiert.

5. Mit dem in Beschwerde gezogenen Beschluss vom 23.07.2015 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 gegen den BF ein Disziplinarverfahren ein. Der Spruch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) wie folgt:

".....[Der BF] wird beschuldigt, er habe

1. während seines Dienstes gegen das geltende absolute Alkoholverbot verstoßen, indem er

a) am 28. April 2015 zwischen 11:45 Uhr und 12:05 Uhr im Lokal "Jausenstation K" zumindest ein Glas Bier konsumiert hat,

b) am 29. April 2015 während der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 13:05 Uhr im selben Lokal zumindest 3 Gläser Bier konsumiert hat und

c) am 30. April 2015 während der Zeit zwischen 12:18 Uhr und 13:38 Uhr ebenfalls im Lokal "Jausenstation K" zumindest ein Glas Bier konsumiert hat sowie

2. entgegen erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, indem er jeweils Pausenbuchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben hat, wobei er

a) am 28. April 2015 den Beginn seiner Pause erst mit 11:51 Uhr in sein Handheld eingebucht hat, obwohl er bereits um 11:45 Uhr im Lokal "Jausenstation K" angetroffen wurde,

b) am 29. April 2015 Pausenzeiten von 12:04 Uhr bis 12:32 Uhr sowie von 12:45 Uhr bis 12:57 Uhr gebucht hat, obwohl er während der Zeit zwischen 12:05 Uhr und 13:05 Uhr keinen Dienst verrichtet hat, sondern sich im Lokal "Jausenstation K" aufgehalten bzw. sich mit einem anderen Gast vor dem Lokal unterhalten hat,

c) am 30. April 2015 Pausenzeiten von 12:23 Uhr bis 12:45 Uhr sowie von 13:16 Uhr bis 13:27 Uhr gebucht hat, obwohl er sich während des gesamten Zeitraumes von 12:18 Uhr bis 13:38 Uhr im Lokal "Jausenstation K" aufgehalten hat und

d) am 4. Mai 2015 auf seinem Handheld eine Pausenbuchung von 12:10 Uhr bis 12:31 Uhr vorgenommen hat, obwohl ersieh während des Zeitraumes zwischen 12:08 Uhr und 12:41 Uhr in der "Jausenstation K" aufgehalten hat sowie in weiterer Folge seine Buchung "Dienstgang Ende" erst mit 14:30 Uhr und nicht unmittelbar nach Ankunft in der Zustellbasis vorgenommen hat, obwohl er bereits um 13:50 Uhr seinen Dienst-PKW bei der Zustellbasis XXXX entladen hat.

Es besteht daher der Verdacht, dass [der BF] die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen {§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe."

Begründend wurde der in der Disziplinaranzeige dargelegte Sachverhalt sowie das Ergebnis der durchgeführten psychiatrisch-neurogischen Begutachtung wiedergegeben und die Weisungen betreffend Verbot des Konsumierens von Alkohol während des Dienstes sowie die Weisung betreffend korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung zitiert. Die Weisung eines absolutes Alkoholverbotes insbesondere auch für jene Mitarbeiter, die in Ausübung ihres Dienstes ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, sei gerechtfertigt nicht zuletzt auch um wahrnehmbaren Alkoholgeruch der Mitarbeiter im Kundenverkehr zu vermeiden. Aufgrund der schwierigen Überprüfbarkeit der Angaben von Zustellern über Dienstzeit und Ruhepausen sei der Dienstgeber im besonderen Maß darauf angewiesen, dass die Angaben des Beamten der Wahrheit entsprächen. Ein derartiger Missbrauch sei geeignet das Vertrauen in die redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen wenn nicht sogar zu zerstören. Die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage werde Gegenstand der durchzuführenden Disziplinarverhandlung sein.

6. Gegen diesen Einleitungsbeschluss erhob der BF fristgerecht am 24.08.2015 Beschwerde. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei weder in spezial- noch generalpräventiver Hinsicht geboten, da sowieso ein Ermittlungsverfahren [Anm.: gemeint wohl ein strafrechtliches] anhängig sei und das Disziplinarverfahren ohnehin unterbrochen wurde.

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig ermittelt, weil weder die Inhaberin noch Angestellte der Jausenstation dazu befragt worden seien, ob der BF alkoholische Getränke konsumiert habe. Auch hätte ein Alkoholtest jederzeit vorgenommen werden können und wäre ein tatsächlicher Alkoholkonsum im Kundenverkehr sicher aufgefallen. Zu den Vorwürfen betreffend unrichtige Erfassung der Pausenzeiten werde angegeben, dass die Handhelds nicht immer funktionieren, zeitweise keine Abrechnung möglich wäre und eine ordnungsgemäße Bedienung nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich des Vorwurfes der Falscheingabe des Dienstzeitendes am 04.05.2015 wurde dargelegt, dass der BF nach dem Entladevorgang um 13:50 noch 30 Minuten zur Reinigung des Dienstfahrzeuges und 24 Minuten zur Abrechnung seiner Zustelltour gebraucht habe und somit das Dienstzeitende korrekt eingetragen habe; auch alle anderen Vorwürfe wären durch die dokumentierte Krankheit des BF obsolet. Schließlich werde darauf verwiesen, dass der BF tatsächlich seinen Dienst täglich um 10 bis 15 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn anträte, diese Zeit jedoch von ihm wegen technischer Unzulänglichkeiten nicht erfasst werden könne, weshalb er tatsächlich Mehrarbeit zugunsten des Dienstgebers leiste. Es werde daher die Behebung des Einleitungsbeschlusses in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 26.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015 eingelangt, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

1.2. Der in der Begründung des bekämpften Bescheides dargestellte Sachverhalt (siehe Verfahrensgang I.2) ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, insbesondere den ausgedruckten Protokollen der vom BF an den fraglichen Tagen vorgenommenen Buchungen in seinem elektronischen Gerät zur Erfassung der Arbeitszeit sowie die in Aktenvermerken schriftlich festgehaltenen persönlichen Beobachtungen der Mitarbeiter der Österreichischen Post AG betreffend die Konsumationen und Anwesenheitszeiten des BF in der Jausenstation K.

1.3. Der BF bestreitet Alkoholkonsum und gibt an, es würde sich um alkoholfreies Bier handeln. Hinsichtlich der im Verdachtsbereich vorgeworfenen unrichtigen Eingaben von Pausen gesteht der BF zwar zu, die Pauseneingabe in der spruchgemäß dargestellten Form getätigt zu haben, vermeint jedoch, dass diesbezüglich kein Verdacht einer Pflichtverletzung vorliege, da er nach Eingabe des Endes der Pause wegen Schmerzen oder Gefühllosigkeit im Fuß weiter im Lokal sitzen habe müssen.

1. 4 Die beschwerdegegenständliche Verantwortung ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun. Siehe dazu unter Punkt 2 "Rechtliche Beurteilung".

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtete, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.

1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

2. Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

3. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

4.1. Das Beschwerdevorbringen wonach der BF durch den Einleitungsbeschluss in seinen Rechten verletzt werde, weil ohnehin strafrechtliche Erhebungen gegen ihn im Laufen wären, ist angesichts des klaren Wortlautes des § 114 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 unrichtig.

4.2. Mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte weitere Erkundigungen zur Frage, ob bzw. in welcher Form in der Jausenstation alkoholfreies Bier konsumiert werden könne, vorzunehmen gehabt, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht dargetan. Die Behörde hatte nämlich wie oben ausgeführt, ihre Entscheidung im Verdachtsbereich zu treffen. Im Hinblick auf die schriftlichen Angaben der Vorgesetzen des BF, wonach dieser wiederholt bei der Konsumation von offenem Bier in der Jausenstation K. während des Dienstes beobachtet wurde und ein Lokalaugenschein ebendort ergäben hätte, dass alkoholfreies Bier nur in Flaschen erhältlich sei, ist von einer ausreichenden Verdachtslage zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses auszugehen. Der Hinweis des BF, wonach ein Alkoholtest vorzunehmen gewesen wäre, geht ebenso ins Leere, wird doch dem BF nicht ein bestimmtes Ausmaß von Alkoholisierung sondern der weisungswidrige Konsum von Alkohol an sich im Verdachtsbereich zur Last gelegt.

4.2. Die vom BF vorgebrachten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zu den in Spruchpunkt 2 dargestellten Sachverhalten betreffend unrichtige Pausenzeiterfassung, werden im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung zu klären sein. Im Hinblick auf das von der Dienstbehörde des BF vor Fassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eingeholte Sachverständigengutachten zu den vom BF behaupteten Schmerzen bzw. Gefühllosigkeit im Fuß, war nämlich das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet, den Verdacht einer Pflichtverletzung zu entkräften. Insofern nämlich der BF behauptet, das tatsächliche Beenden der Pause trotz Buchung von Pausenende wäre durch Gefühllosigkeit im Fuß nicht möglich, steht dem das eingeholte neurologische Gutachten entgegen, wonach keine diesbezügliche Funktionsstörung festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der vom BF behaupteten Schmerzen, wird im Zuge des weiteren Verfahrens insbesondere auch durch Befragung des BF abzuklären sein, ob diesbezüglich tatsächlich vom Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass das eingeholte Gutachten von zunehmenden Schmerzen nach längerer Belastung ausgeht, der BF jedoch im gegebenen Zusammenhang geltend macht, dass die Schmerzen ihn daran hindern würden, nach der Pause, somit nach einer Erholungsphase, wieder Dienst zu versehen.

Ebenso wird im weiteren Verfahren zu klären sein, ob der BF tatsächlich, wie beschwerdegegenständlich erstmals vorgebracht, am 04.01.2015 nach Entladen seines Fahrzeuges weitere dienstliche Tätigkeit vorgenommen hat oder nicht.

Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides konnte nach dem Gesagten nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.