BVwG W128 1429795-1

W128 1429795-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>soziale Gruppe, subjektive Furcht, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 1429795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1429795.1.00

Spruch

W128 1429795-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 11 15.363-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.12.2011 nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und stellte aus dem Stande der Schubhaft am 21.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nach Entlassung aus der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghanzi geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Vor ca. neun Monaten (sohin im Frühjahr 2011) habe er sein Heimatdorf verlassen und sei über Kabul in den Iran gereist, wo er sich ca. einen Monat lang aufgehalten habe. Danach sei der Beschwerdeführer in die Türkei gefahren, wo er weitere zwei Monate geblieben sei, um in der Folge schlepperunterstützt nach Griechenland zu reisen, wo er sich wieder für eine Dauer von ca. sechseinhalb Monaten in Athen aufgehalten hat. Da der Beschwerdeführer der griechischen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei er einen Monat lang in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung habe ihn der Schlepper über unbekannte Länder nach Österreich gebracht, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan von den Taliban getötet werde, wenn er zurückkehre. Die Taliban hätten schon seine Eltern getötet. Der Grund sei, dass die Familie Hazara sei und die Taliban Schiiten und Hazara töten wollen würden. Von Seiten der Behörden habe er keine Probleme gehabt.

1.3. Am 28.12.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter einer Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er eingangs angab, dass seine Eltern vor zwei Jahren (sohin Ende 2009) getötet worden seien und er seither mit seinen Geschwistern bei einem Onkel gelebt habe. Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer und seine Geschwister vor drei Monaten (sohin im Frühherbst 2011) in den Iran gebracht, wo sie in der Folge gelebt hätten. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Sein Alter habe ihm sein Vater gesagt. Er sei [jetzt] 16 Jahre und sechs Monate alt. In Afghanistan würde sich zwar seine Geburtsurkunde befinden, dort sei jedoch niemand, der sie ihm schicken könne. Auf Vorhalt des bei ihm gefundenen griechischen Schreibens (vgl. AS 43), auf dem sich andere Daten befänden, gab der Beschwerdeführer an, dieses Blatt habe ein Landsmann ausgefüllt, der ihm habe helfen wollen.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern vor zwei Jahren von den Taliban umgebracht worden seien. Auch der Beschwerdeführer sei von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden und habe ihn sein Onkel deshalb in den Iran gebracht. Sein Onkel habe ihm gesagt, er werde vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und habe deshalb die Flucht des Beschwerdeführers nach Europa organisiert. Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen.

1.4. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28.12.2011 ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt aufgrund des Verhaltens und der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers von seiner Minderjährigkeit ausgeht und von einer Altersfeststellung Abstand nimmt (vgl. AS 81).

1.5. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 02.07.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters (Jugendwohlfahrtsträger Tirol), in welcher der Beschwerdeführer zunächst vorbrachte, dass er im Dorf XXXX im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghanzi geboren und aufgewachsen sei. Von 2002 bis 2003 habe er die Schule besucht und habe mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Ferner habe er seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft geholfen.

Vor ca. zweieinhalb Jahren (sohin Ende 2009) seien seine Eltern in ihrem Haus von den Taliban getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen. Aus welchem Grund seine Eltern getötet worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe nur gesehen, dass sein Vater manchmal abends das Haus bewaffnet verlassen habe. Ca. eine Woche nach dem Tod der Eltern habe der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern Afghanistan verlassen, da sein Onkel gemeint habe, es sei zu gefährlich. Der Onkel habe sie dann in den Iran gebracht, wo die Geschwister des Beschwerdeführers bei einem anderen Onkel noch immer leben würden. Was mit dem Haus und dem Grundstück im Heimatdorf passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Den Iran habe er verlassen, weil er keine Papiere gehabt habe und im Iran öfter misshandelt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, werde in Afghanistan weder von Behörden noch von Gerichten gesucht und sei auch niemals von der Polizei angehalten oder festgenommen worden. Mit den afghanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Weiters sei der Beschwerdeführer niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Von staatlicher Seite sei er niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.

Dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter wurde die Möglichkeit der Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan binnen drei Wochen eingeräumt.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuz vom 25.06.2012 betreffend seine ehrenamtliche Tätigkeit vor.

1.6. Am 19.07.2012 langte beim Bundesasylamt im Wege seines gesetzlichen Vertreters die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein, in welcher eingangs darauf verwiesen wurde, dass im Fall des Beschwerdeführers die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Heimatland und die mangelnde wirtschaftliche Existenzgrundlage zu berücksichtigen seien. Unter Zitierung von Länderberichten des Bundesasylamtes sowie unter Verweis auf zusätzliche diesbezügliche Berichte wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge nach wie vor die allgemein sehr schlechte Sicherheitslage in Afghanistan relevant sei. Auch verfüge der minderjährige Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Seine Familienangehörigen befänden sich außerhalb Afghanistans. Afghanen würden in der Regel auch nicht mit der Unterstützung staatlicher Behörden rechnen können. In Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der Justiz stünden, hätten die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Menschenrechtsverletzungen seien teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und würden kaum strafrechtlich verfolgt. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ferner ausgeführt, dass ausgesprochen worden sei, dass auch einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen afghanischen Mann eine Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht zumutbar sei, wenn dieser bei einer Rückkehr keinen familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könne. Auch Kabul stelle keine interne Fluchtalternative dar, wenn sich der Beschwerdeführer noch nie in Kabul aufgehalten habe und dort über kein familiäres Netzwerk verfüge.

Betreffend die besondere Verletzlichkeit von Kindern wurde wieder unter wörtlicher Zitierung eines Berichts vorgebracht, dass gegen Kinder gerichtete Handlungen in vielerlei Form vorkommen würden, angefangen von häuslicher Gewalt, Kindesentführungen, Zwangsverheiratungen und Ehrenmorden. Auch würden Kinder häufig Opfer von Landminen und stelle auch Kinderarbeit ein Problem in Afghanistan dar.

Derzeit lebe der minderjährige Beschwerdeführer in einer betreuten Einrichtung des Roten Kreuz, lerne gut Deutsch, sei wissbegierig und wolle in Österreich eine neue Heimat finden. Darüber hinaus verrichte er gemeinnützige Arbeiten im Kindertageszentrum des Roten Kreuz in Innsbruck.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.09.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien unglaubwürdig.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 41 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer behaupteten Identität keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werde, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine wahre Identität durch die Vorlage von Urkunden nachzuweisen. Aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Betreffend die Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes seien seine Angaben, dass er nie von den Taliban persönlich bedroht worden sei bzw. es keine Übergriffe auf seine Person gegeben habe, glaubhaft. In einer Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens sei die Behörde zum Schluss gekommen, dass dieses Vorbringen zwar der aktuellen, allgemeinen Situation in Afghanistan angepasst gewesen sei, er selbst jedoch nicht bedroht worden sei. Seine Rückkehrbefürchtungen seien durch keinerlei objektive Beweise untermauert worden und daher mangels Konkretisierung nicht objektivierbar. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen ebenso wenig glaubhaft gemacht habe wie eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Art. 3 AsylG nicht habe festgestellt werden können. Allerdings sei es dem Beschwerdeführer gelungen, darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde. Auf Basis dessen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass stichhaltige Gründe bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden und sei sohin festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.10.2012 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers plausibel, schlüssig sowie zeitlich und örtlich widerspruchsfrei sei. Seine Glaubwürdigkeit sei sohin nicht zu bezweifeln. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen als nicht glaubhaft beurteilt und somit verkannt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Unter Anführung von Judikatur wurde weiters darauf verwiesen, dass bei der Beweiswürdigung bei Minderjährigen andere Maßstäbe heranzuziehen seien als bei Erwachsenen. Der minderjährige Beschwerdeführer sei nach der Ermordung seiner Eltern ohne Schutz eines Familienverbandes in Afghanistan. Weitere Übergriffe oder eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban seien nicht auszuschließen. Auch im Iran sei er Misshandlung und körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Im Fall der Rückkehr könne die Verfolgung und Ermordung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden und sei die bedrohliche Situation sohin in seiner Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Der Minderjährige verfüge auch nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative, da er im Fall der Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, weil für solche Kinder [wie den Beschwerdeführer] kein staatliches Hilfssystem existiere. Auch würden die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz darauf hinweisen, dass der Grundsatz des Kindeswohls beachtet werden müsse. Misshandlungen, die im Fall von Erwachsenen nicht das Ausmaß von Verfolgung erreichen würden, könnten im Fall eines Kindes durchaus Verfolgung bedeuten. Ebenso werde in der Qualifikationsrichtlinie und in der Statusrichtlinie den Staaten nahegelegt, in erster Linie das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers - insbesondere unter dem Aspekt des Schutzes Minderjähriger und der Orientierung am Kindeswohl - im Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

4. Am 03.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 11.06.2015 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt und auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Seine Identität sei korrekt. In Griechenland habe er einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben, da ihm dies der Schlepper gesagt habe. Identitätsdokumente habe er nicht.

Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und afghanischer Staatsangehöriger. Ferner sei er Hazara und Schiit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt, aber man könne aus den Medien entnehmen, dass Hazara Probleme in Afghanistan hätten.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese gelesen habe und ihnen zustimme. Die Sicherheitslage in Afghanistan werde von Tag zu Tag prekärer.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghanzi stamme und seine Familie dort in einem Haus gelebt habe. Dieses Haus habe seinen Eltern gehört. Der Beschwerdeführer habe dort von Geburt an bis zur Ausreise gelebt. Er habe Afghanistan verlassen, als seine Eltern ermordet worden seien. Das genaue Datum wisse er nicht; er sei damals ca. 13 Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt, gemäß seinen Angaben aus der Erstbefragung hätte er im März 2011 ausreisen müssen, gab der Beschwerdeführer an, er habe vor sieben Jahren seine Heimat verlassen, habe sich danach eineinhalb Jahre im Iran, neun bis zehn Monate in der Türkei und noch ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten. Er denke, dass seine Angaben in der Erstbefragung ein Irrtum gewesen seien. Seine Geschwister würden derzeit im Iran leben. Ca. alle zwei Monate habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt zu ihnen.

Zu seinem Leben in Afghanistan und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Afghanistan gut gewesen sei. Er habe auch noch einen Onkel in Afghanistan, zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Dass die Taliban seine Eltern getötet hätten, sei eine Reaktion darauf gewesen, dass sein Vater gegen die Taliban gekämpft habe. Als sein Onkel erfahren habe, dass die Taliban den Beschwerdeführer und seine Geschwister noch einmal besuchen wollen würden, habe er sie weggebracht. Woher sein Onkel das erfahren habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es werde ihm wohl jemand erzählt haben. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht von den Taliban bedroht worden, er habe aber Angst vor den Taliban gehabt. Sein Vater habe ihm nicht erzählt, dass er gegen die Taliban kämpfe, aber der Beschwerdeführer habe ihn manchmal in der Nacht mit der Waffe nach Hause kommen sehen. Ob sich sein Onkel oder seine ältere Schwester an die Behörden oder die Dorfältesten gewandt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er ersuche um Gewährung von Asyl, damit er mit dem Konventionsreisepass seine Geschwister besuchen könne.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer sein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 09.07.2014 vor und gab dazu an, dass er derzeit das Abendgymnasium in Innsbruck besuche und in ca. zweieinhalb Jahren die Matura machen wolle. Er spreche auch schon gut Deutsch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer zwei Jahre lang - nämlich von 2002 bis 2003 - die Schule besucht und auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet.

Ca. Ende des Jahres 2009 waren die Eltern des Beschwerdeführers von den Taliban in ihrem eigenen Haus umgebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer vermutet, dass seine Eltern getötet worden waren, weil sein Vater gegen die Taliban gekämpft hat. In Afghanistan war der Beschwerdeführer niemals von den Taliban (bzw. von anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen und/oder von sonstigen Personen) persönlich konkret bedroht worden und es hat auch keine Übergriffe auf seine Person gegeben.

Nach dem Tod seiner Eltern hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Geschwistern auf Anraten eines Onkels Afghanistan verlassen und ist in den Iran zu einem anderen Onkel gezogen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer auch den Iran verlassen und ist über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden, wo er nach illegaler Einreise am 21.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben immer noch im Iran.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Pashtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen.

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)

Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtszeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. [...]

(U.S., Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 97f).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Zwangsrekrutierung

Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.

Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar nur in einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung.

[...]

In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. [...]

In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden ist. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, sodass Zwang nicht notwendig ist.

[...]

Einige Quellen verweisen auf Hazara-Gruppen oder -Gemeinschaften, die sich den Taliban angeschlossen haben. Einige Quellen geben an, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben.

[...]

Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d.h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene.

(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen sowie zu deren Aufenthaltsort und insbesondere zu seinen Fluchtgründen nach dem Tod seiner Eltern ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2015. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass der erkennende Einzelrichter nicht verkennt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt und zur Dauer seine jeweiligen Aufenthalte widersprüchlich ist und Ungereimtheiten aufweist, allerdings liegt das nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters nicht daran, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche Angabe tätigt bzw. getätigt hat, sondern hat der erkennende Einzelrichter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig ist, allerdings Probleme mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen hat, was nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters auch auf sein zum Zeitpunkt der Flucht noch sehr jugendliches Alter und seine (damals) lediglich zweijährige Schulbildung zurückzuführen ist. Hierfür spricht auch, dass sich die Ungereimtheiten lediglich auf Zeitpunkte und Zeiträume beziehen, sein sonstiges Vorbringen - insbesondere zu seinen Fluchtgründen - jedoch sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren widerspruchsfrei und gleichbleibend geschildert worden war. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. von seinem angegebenen Alter ist auch das Bundesasylamt ausgegangen und hat der erkennende Einzelrichter keinen Grund, an dieser Annahme zu zweifeln.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu angab, dass er diesen zustimme (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

3.2.2.1. Wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden die Eltern des Beschwerdeführers ca. Ende des Jahres 2009 in ihrem eigenen Haus von den Taliban getötet. Der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten hat, wurde persönlich und konkret niemals bedroht und zwar weder durch die Taliban noch durch sonstige (regierungsfeindliche) Gruppierungen oder Personen. Allerdings vermutet der Beschwerdeführer, dass seine Eltern getötet wurden, weil sein Vater gegen die Taliban gekämpft hat und hat nach den Tod seiner Eltern auf Anraten seines Onkels mit seinen Geschwistern Afghanistan verlassen.

Zwar ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht von vornherein eine Anknüpfung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgeschlossen werden kann, da sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er Angst vor den Taliban hat, da sein Vater gegen diese gekämpft haben soll und er auch vermutet, dass diese "Feindschaft" bzw. "Gegnerschaft" seines Vaters zu den Taliban der Grund für dessen Tötung durch die Taliban war. Daher kann man dem Vorbringen des Beschwerdeführers die - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochene - Befürchtung entnehmen, dass er Angst hat, als Angehöriger seines Vaters und sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters von den Taliban verfolgt zu werden. Allerdings führt im gegenständlichen Fall die Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Angehöriger der Familie seines Vaters maßgeblich wahrscheinlich asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dies aus folgenden Gründen:

Wenn man das (wie im obigen Absatz interpretierte) Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger seines Vaters bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, dieser niemals persönlich und konkret von den Taliban (bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen) bedroht oder verfolgt wurde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren mehrfach (zuletzt in der mündlichen Verhandlung, vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift: "VR: Sind Sie selber von den Taliban jemals bedroht worden? BF: Ich selber wurde nicht bedroht, wir hatten jedoch ständig Angst vor den Taliban.") gleichbleibend angegeben, dass er selbst von den Taliban weder bedroht noch verfolgt worden war. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass sein Onkel erfahren haben soll, dass die Taliban ihn und seine Geschwister nochmals besuchen wollten, ist aus diesem Vorbringen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu erblicken, sondern handelt es sich (sollten die Taliban tatsächlich die Absicht geäußert haben, den Beschwerdeführer zu "besuchen") noch um keine konkrete Drohung und ist die Wegbringung des Beschwerdeführers und seiner Geschwister durch den Onkel lediglich als Vorsichtsmaßnahme zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht angeben konnte, woher sein Onkel vom beabsichtigten "Besuch" der Taliban erfahren haben will. Auf die diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer lediglich mit: "Ich weiß es nicht, aber ich gehe davon aus, dass ihm das jemand erzählt hat." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Abgesehen davon erscheinen die Befürchtungen des Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der von ihm geäußerten Gründe für die Ermordung seiner Eltern durch die Taliban äußerst spekulativ. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Ermordung seiner Eltern eine Reaktion darauf war, dass sein Vater gegen die Taliban gekämpft hat, ist in diesem Vorbringen bei genauerer Betrachtung allerdings lediglich eine Vermutung zu erblicken. Auf genauere Befragung in der Beschwerdeverhandlung räumte Beschwerdeführer schließlich ein, dass sein Vater ihm niemals erzählt habe, dass er gegen die Taliban kämpfe, sondern hat der Beschwerdeführer seinen Vater lediglich in der Nacht mit der Waffe nach Hause kommen sehen(vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Aus welchen Gründen sein Vater bewaffnet war, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt bzw. auch seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Nach Lage des Falls ist für den zuständigen Einzelrichter nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer subjektiv tatsächlich Angst vor den Taliban hat (was ja vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist), allerdings ist eine befürchtete Gefährdung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater (und sohin aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezähltem Grund) unter Berücksichtigung der von ihm selbst geschilderten Umstände derart spekulativ, dass eine objektive asylrelevante Gefährdung hiervon nicht abgeleitet werden kann.

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keine konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität von Seiten der Taliban bzw. der Talibangruppe (bzw. der sonstigen regierungsfeindlichen Gruppierung), die seine Eltern getötet hat, basierend auf einem Konventionsgrund, wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.2.2. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen vorbringt, dass "weitere Übergriffe oder eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban" nicht auszuschließen seien, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass seinem gesamten Vorbringen keine Übergriffe durch die Taliban (bzw. durch sonstige regierungsfeindliche Gruppierungen) zu entnehmen sind, sondern er - wie bereits oben unter Punkt II.3.2.2.1. erwähnt - eine persönliche Bedrohung seiner Person auf konkrete Nachfrage dezidiert verneint hat. Zur befürchteten Zwangsrekrutierung - eine derartige Befürchtung wurde übrigens vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht, sondern findet sich lediglich in den, vom damaligen gesetzlichen Vertreter eingebrachten, schriftlichen Beschwerdeausführungen - ist auszuführen, dass eine solche Befürchtung ebenfalls als äußerst spekulativ und nicht hinreichend wahrscheinlich zu werten ist. Wie den Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu entnehmen ist, kommen Zwangsrekrutierungen in Afghanistan nur sehr selten vor, da es für die Taliban sehr leicht möglich ist, freiwillige Kämpfer zu rekrutieren und zwar entweder durch Geld oder durch Sozialisierung. Insbesondere betreffend die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, wird in den Länderfeststellungen darauf verwiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden ist, d.h. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Ghazni gemäß den vorliegenden Quellen nicht vorkommen. Ebenso ist den Quellen zu entnehmen, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben, sodass für den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Taliban nicht zu erblicken ist.

3.2.2.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dezidiert zu einer persönlichen Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Religion befragt, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. Er habe nur den Medien entnommen, dass Hazara in Afghanistan Probleme hätten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). Zwar brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass die Taliban schon seine Eltern umgebracht hätten, da sie Hazara und Schiiten töten würden, allerdings stellte er dieses Vorbringen auch nur allgemein in den Raum ohne einen Konnex zu seiner Person herzustellen bzw. eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit darzulegen. Dass der Grund für die Ermordung seiner Eltern durch die Taliban in ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara liegen soll, revidierte der Beschwerdeführer in weiterer Folge des Verfahrens dahingehend, dass sein Vater gegen die Taliban gekämpft haben soll; sohin die Tötung seiner Eltern alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit vom Beschwerdeführer selbst nicht (mehr) vorgebracht worden war.

Weiters ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.2.5. Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen auf seine Minderjährigkeit und damit implizit auf den Konventionsgrund der "sozialen Gruppe der Minderjährigen" bezieht, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch nach seinen eigenen Angaben, insbesondere nach dem von ihm angegebenen Geburtsdatum XXXX, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist, sodass auf diesen Vorbringensteil nicht näher einzugehen war.

3.2.2.6. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran - nämlich die Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan sowie erlittene Misshandlungen im Iran - können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.3. Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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