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W107 2113383-2•BVwG W107 2113383-2
W107 2113383-2Bundesverwaltungsgericht12.11.2015
Abberufung, Angemessenheit, Anlegerschutz, Ergänzungsbedürftigkeit,<br/>Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel, Finanzmarktaufsicht, Frist,<br/>Geldwäscheprävention, Geschäftsleiter, Gläubigerschutz, interne<br/>Revision, Kassation, Kontrolle, Konzession, Kreditinstitut,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnde Sorgfalt, Präventionszweck,<br/>Rechnungslegungskontrolle, Sachverständigengutachten,<br/>Sorgfaltspflicht, Verdachtslage, Verhältnismäßigkeit,<br/>Vertrauenswürdigkeit, Zurückverweisung, Zuverlässigkeit,<br/>Zuverlässigkeitsprüfung, Zwangsstrafe
W107 2113383-2/27E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, GZ: XXXX, den Beschluss gefasst:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Finanzmarktaufsicht Österreich zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der XXXX (in Folge: die BF) mit Bescheid vom XXXX, GZ XXXX, nachweislich zugestellt am selben Tag, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen:
"I. Innerhalb der genannten Frist sind die Herren XXXX) und XXXX) als Geschäftsleiter abzuberufen.
II. Binnen gleicher Frist sind stattdessen zumindest zwei neue, gemäß § 5 Abs. 1 ZZ 6 bis 13 BWG geeignete Geschäftsleiter zu bestellen.
III. Der FMA ist über die Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands schriftlich binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu berichten."
Begründend führte die belangte Behörde nach einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung aufgrund des diesbezüglich vorangegangenen Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF jedenfalls seit 2013 weder über angemessene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG noch über eine zweckentsprechende funktionierende interne Revision gemäß § 42 BWG verfüge, was von den beiden Vorständen (Geschäftsleiter) XXXX (in Folge: GL1) und XXXX (in Folge: GL2) zu verantworten sei. Aufgrund der zahlreichen, von externer Seite wiederholt festgestellten, jedoch - trotz mehrmaliger Zusagen - nicht behobenen wesentlichen Mängel, nämlich die nicht regelmäßig auf Werthaltigkeit überprüften Bilanzposten, die nicht nachvollziehbare und somit mangelhafte Dokumentation, Aktenführung und Gestionierung von Krediten und die damit verbundene Unkenntnis der BF über die unterjährige Entwicklung ihrer Kredite und Beteiligungen, die Unkenntnis der BF über die wahre Höhe ihrer Eigenmittel aufgrund der unangemessenen internen Verwaltung,- Rechnungs- und Kontrollverfahren und die damit verbundene Überraschungsgefahr der BF vor neuen Eigenmittelerfordernissen, die nicht richtige Ermittlung von Rückstellungserfordernissen, die nicht rechtzeitig vorgenommenen Wertberichtigungen und die unrichtige Verbuchung von Immobilientransaktionen sowie die Funktionsunfähigkeit der internen Revision infolge Unterbesetzung und Nichtaufdeckung der angeführten Verstöße und Mängel, sei die Zuverlässigkeit der beiden verantwortlichen GL iSd § 5 Abs. 1 Z 7 BWG zu verneinen, da infolge der schwerwiegenden Verstöße gegen § 39 Abs. 1 und 2 sowie gegen § 42 BWG Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestünden.
Die BF erfülle somit die Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 BWG gegenwärtig nicht, weshalb in Ermangelung eines Ermessenspielraumes der belangten Behörde der angefochtene Bescheid zu erlassen gewesen sei.
2. Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom XXXX, GZ XXXX, beim BVwG protokolliert am selben Tag, der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen am 31.08.2015 und tatsächlich vorgelegt am 02.09.2015, die Verwaltungsakte sowie die mit 18.08.2015 datierte und protokollierte Beschwerde der BF samt Antrag auf aufschiebende Wirkung.
In ihrer Beschwerde behauptete die BF die Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde ergriffenen Maßnahme mangels offenkundiger Dringlichkeit, wegen Unverhältnismäßigkeit der Sanktion und Unangemessenheit der verhängten Frist, monierte weiter grundlegende inhaltliche Unrichtigkeiten bzw. Unschlüssigkeiten aufgrund mangelnder Kausalität und Objektivität in Bezug auf die behauptete Schwere der inkriminierten Mängel sowie die Nichtberücksichtigung wesentlicher, bereits umgesetzter Beanstandungen seitens der BF, insbesondere aber auch des bilanzierten Gewinns gemäß geprüftem Jahresabschluss zum 31.12.2014 und beantragte, der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die Beschwerde wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
3. Die belangte Behörde nahm mit Schriftsatz vom 28.08.2015 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte, dem gegenständlichen Antrag nicht stattzugeben.
4. Mit Schriftsatz vom 08.09.2015, protokolliert am 09.09.2015, erstattete die BF eine ergänzende Stellungnahme und beantragte die Aufrechterhaltung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
5. Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das BVwG dem Antrag auf aufschiebende Wirkung teilweise stattgegeben.
6. Das BVwG hat für 18.11.2015 bis 20.11.2015 die Durchführung einer mündlicher Verhandlungen anberaumt, zu der die BF, die GL1 und GL2 als Organvertreter, 16 Zeugen und ein Sachverständiger sowie die belangte Behörde geladen wurden.
7. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, protokolliert am 11.11.2015, erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen samt einem Konvolut von 18 Beilagen und beantragte, der Beschwerde vom 18.08.2015 keine Folge zu geben. Darin brachte sie zusammengefasst umfangreiche neue Sachverhaltselemente vor, die die Unzuverlässigkeit der GL belegen sollen, und nicht im angefochtenen Bescheid enthalten waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt, die dem BVwG übermittelten Schriftsätze und vorgelegten Originalunterlagen sowie durch Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
1. Festgestellter Sachverhalt:
Die BF ist ein im Firmenbuch unter FN XXXX eingetragenes Kreditinstitut mit Sitz in XXXX und einer Bankkonzession gemäß § 1 Abs. 1BWG.und gemäß Art. 1 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung Nr. 575/2013 ("Capital Requirements Directive" / "CRR") bzw. ist sie ein "CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 BWG (s. BVwG-Akt, ON 24).
Die belangte Behörde hat der BF mit Bescheid vom XXXX, GZ XXXX, zugestellt am selben Tag, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen: Abberufung der beiden Vorstände, Bestellung von zwei neuen geeigneten Vorständen und Berichterstattung dazu binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung (BVwG - Akt, ON 1).
Unter Punkt I.1. des Bescheids vom XXXX (Gegenstand und Verlauf des Ermittlungsverfahrens) ist Folgendes ausgeführt (wörtlich, auszugsweise):
"Es waren daher Ermittlungen zum Themenkomplex "Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sowie interne Revision" einzuleiten. Konkret war zu untersuchen, ob die Geschäftsleiter eventuell derart gröblich gegen ihre gesetzliche Verpflichtungen gemäß §§ 39 und 42 BWG verstoßen hatten, dass diese nicht mehr als zuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 BWG beurteilt werden können.
[...]
Ende Mai 2015 war die Würdigung der Stellungnahmen der XXXX zum Themenkomplex "Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sowie interne Revision" abgeschlossen. Nach Prüfung der Einwände der Bank war abschließend festzustellen, dass diese im Wesentlichen nicht geeignet waren, die ursprünglichen Feststellungen der FMA umzustoßen. Vielmehr führen die Vorbringungen der Bank sogar zu zusätzlichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Vorstände der Bank:
So war nun festzustellen, dass die beiden Geschäftsleiter nicht nur gegen ihre Risikosteuerungs- und Organisationspflichten verstoßen, sondern auch unmittelbar und bewusst sorgfaltswidrig gehandelt hatten. Die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der XXXX war ab diesem Zeitpunkt definitiv zu verneinen.
Im Mai 2015 kamen auch die seit längerem laufenden Ermittlungen der FMA betreffend die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) in der XXXX zu einem vorläufigen Ergebnis. Nachdem die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ebenso geeignet waren, die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der XXXX weiter in Frage zu stellen, wurden auch dieser neue Themenkomplex "GW/TF" in das gegenständliche Verfahren XXXX übernommen und der Bank mit Schreiben vom 15.5.2015 zur Stellungnahme übermittelt.
Nach zweimaliger Akteneinsicht und einmaliger Fristerstreckung nahm die Bank mit Schreiben vom 15.6.2015 zum Ergebnis des Beweisverfahrens "GW/TF" Stellung. In der Sache bestritt die XXXX die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Behörde. Des Weiteren vertrat die Bank auf Ebene des Verfahrens, dass durch eine zu kurze Fristsetzung zum Sachverhalt vom 15.5.2015 das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Daraufhin wurde der XXXX mit Schreiben vom 17.6.2015 die Stellungnahmefrist zum Sachverhalt "GW/TF" erneut um ein Monat erstreckt.
Nachdem nun aber die Ermittlungen zum Themenkomplex "Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sowie interne Revision" bereits vollständig abgeschlossen waren und die Behörde schon allein aufgrund dieser feststellen musste, dass die Vorstände XXXX und XXXX nicht mehr als zuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 BWG qualifiziert werden konnten, war die Finalisierung des ergänzend Ermittlungsverfahrens zu "GW/TF" nicht mehr abzuwarten: Der Abschluss dieser Ermittlungen war vor September 2015 nicht mehr absehbar, eine zeitnahe Herstellung des rechtmäßigen Zustands, nämlich die Bestellung neuer, zuverlässiger Geschäftsleiter, aufsichtsrechtlich aber geboten.
In Folge hat als Ergebnis aus dem unter der Aktenzahl XXXXgeführten Ermittlungsverfahren "Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sowie interne Revision" gegenständlicher Bescheid zu ergehen.
Unbeschadet gegenständlichen Bescheids werden die Ermittlungen zu den vermuteten Sorgfalts- bzw. Gesetzesverstößen der Geschäftsleiter in Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unter einer neuen Aktenzahl XXXX weitergeführt."
Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, eingelangt beim BVwG am 11.11.2015, erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen samt einem Konvolut von 18 Beilagen und beantragte, der Beschwerde vom 18.08.2015 keine Folge zu geben. In dieser Stellungnahme führte die belangte Behörde unter Punkt IV.3. (Wiederholte und gravierende Verstöße gegen §§ 40 ff BWG (Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung)) aus wie folgt (auszugsweise, wörtlich):
"In Abschnitt I.1. des bekämpften Bescheids werden die damals bereits laufenden Ermittlungen der FMA betreffend der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 40 ff BWG (Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierungen [GW/TF]) erwähnt. Anfang November 2015 sind diese Ermittlungen nun abgeschlossen:
In den Jahren ab 2011 stellen sogenannte Treuhandkreditgeschäfte (auch "Back-to-Back- Loans") eine wesentliche Ertragsquelle der Beschwerdeführerin dar (siehe Bescheid vom XXXX, VIII.3., S. 62). Bei Treuhandkreditgeschäften handelt es sich in Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung um Hochrisikogeschäfte.
Nachdem sich die FMA wiederholten Anfragen ausländischer Aufsichtsbehörden gegenübersieht, zieht die FMA aus Treuhandkreditgeschäften der Beschwerdeführerin im Herbst 2014 fünf Stichproben. Alle fünf Geschäftsfälle weisen Verstöße gegen §§ 40 ff BWG auf und alle fünf Fälle erfordern eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts.
In weiterer Konsequenz beauftragt die FMA im Dezember 2014 die XXXX mit der Vor-Ort-Prüfung aller offenen Treuhandkreditgeschäfte. Die XXXX übermittelt ihren Bericht am 24.03.2015:
Von allen 20 offenen Treuhandkreditgeschäften erfordern 18 eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts. Gesamthaft kommt XXXX zu dem Ergebnis, "dass die XXXX ihren Sorgfaltspflichten gemäß 40 ff BWG in wesentlichen Teilen nicht nachgekommen ist" (siehe XXXX-Vor-Ort-Prüfungsbericht vom 24.3.2015, Abschnitt 2 S. 10-16, Rz 10 und 36). Dieser Prüfbericht wird in weiterer Folge durch eigene Ermittlungsergebnisse der FMA ergänzt.
Zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme nimmt die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und beantragt mehrere Zeugen. Seitens der FMA werden alle Zeugen geladen sowie deren Aussagen und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Detail gewürdigt. Nach Abschluss der Ermittlungen ist nun festzustellen [Anmerkung:
Hervorhebung nicht im Original]:
Entgegen ihren wiederholten Verbesserungszusagen verfügt die XXXX über keine geeigneten und angemessenen Systeme zur Prävention von
GW/TF:
§§ 40 ff BWG nahezu durchgehend beim Hochrisikogeschäft "Treuhandkredite" missachtet werden.
Aus dem Gesagten folgt:
Unter XXXX und XXXX hat die Beschwerdeführerin wiederholt und schwerwiegend gegen die Anforderungen der §§ 40 ff BWG verstoßen. Zuletzt erweist sich jede gezogene Stichprobe als rechtlich mangelhaft. 23 von 25 Stichproben verlangen eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts.
Obgleich die Beschwerdeführerin Hochrisikogeschäfte betreibt, findet die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung effektiv nicht statt.
Diese Tatsachen erlauben es nicht, XXXX weiterhin als zuverlässig iSd § 5 Abs. 1 Z 7 BWG zu erachten. Der Erlass eines weiteren Abberufungs- bescheides unterbleibt ausschließlich, da beide bereits aufgrund anderer Tatsachen abzuberufen waren.
Eine ausführliche Stellungnahme zum Themenkomplex "Geldwäscherei und Terrorismus- finanzierung" wird noch im Laufe des gegenständlichen Verfahrens erfolgen...."
Festgestellt wird, dass seitens der belangten Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen in Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zur Beurteilung der behaupteten mangelnden Zuverlässigkeit der beiden Geschäftsleiter der BF im angefochtenen Bescheid getroffen wurden.
Die Feststellungen zur BF beruhen auf dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug.
Die Ermittlungen und Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt des angefochtenen Bescheids sowie die Bescheidbegründung ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid vom XXXX, XXXX (BVwG-Akt, OZ 1).
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2.1. Anwendbare Bestimmungen:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise, wörtlich):
"Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[....]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]."
§§ 37, 56 und 60 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten (auszugsweise, wörtlich):
"II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. [...].
III. Teil: Bescheide
Erlassung von Bescheiden
§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
Der Verwaltungsgerichtshof legt zu dem einer Entscheidung zugrundzulegenden maßgebenden Sachverhalt mit Erkenntnis vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0166-10 Folgendes fest:
"Gemäß § 60 AVG, [...] sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). [...]."
Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX aus, dass im Mai 2015 auch die seit längerem unter einer anderen Geschäftszahl laufenden Ermittlungen der belangten Behörde betreffend die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (in Folge: GW/TF) bei der BF zu einem vorläufigen Ergebnis geführt haben. Da dieser Bereich der Ermittlungen im Hinblick auf diverse Stellungnahmen der BF jedoch nach eigenen Angaben der belangten Behörde noch nicht abgeschlossen war, aber die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Ermittlungen zum Themenkomplex "Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sowie interne Revision" nach Ansicht der belangten Behörde für die Abberufung der beiden GL als ausreichend erachtet wurden, beschloss diese zwecks zeitnaher Herstellung des rechtmäßigen Zustands iSd § 70 Abs. 4 Z 1 BWG, nämlich die Abberufung der bestehenden beiden GL mangels Zuverlässigkeit und die Bestellung neuer, zuverlässiger Geschäftsleiter, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Am 11.11.2015, kurz vor dem beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) anberaumten Verhandlungstermin in gegenständlichem Beschwerdeverfahren, wurde von der belangten Behörde eine insgesamt 48-seitige "Stellungnahme zu den Beschwerdegründen" beim BVwG eingebracht. Dabei wird von der belangten Behörde ein detailliertes Vorbringen zum Themenbereich GW/TF erstattet (s. S 45 ff, Punkt IV.3) und ausgeführt, dass die zur Zeit der Bescheiderlassung bereits laufenden Ermittlungen der belangten Behörde betreffend GW/TF Anfang November 2015 nunmehr abgeschlossen sind. In der Folge behauptet die belangte Behörde in Form von Sachverhaltsfeststellungen zahlreiche Vorwürfe über die Nichteinhaltung von Gesetzen durch die GL der BF. Als Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass nach Auffassung der FMA aufgrund der wiederholt festgestellten Verstöße gegen die §§ 40 ff BWG derzeit keine Gewähr bestehe, dass die BF nicht für Zwecke der GW/TF missbraucht werde und der Erlass eines weiteren Abberufungsbescheides ausschließlich deswegen unterbleibe, weil nach Meinung der belangten Behörde beide Geschäftsführer bereits aufgrund des Themenkomplexes "Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sowie interne Revision" abzuberufen gewesen seien. Diese Stellungnahme der belangten Behörde wird diesbezüglich mit dem Hinweis abgeschlossen, dass eine ausführliche Stellungnahme zum Themenkomplex GW/TF "noch im Laufe des gegenständlichen Verfahrens erfolgen wird".
Die dabei von der belangten Behörde ausgeführten Sachverhaltsfeststellungen sind bedeutsam und mannigfaltig. Behauptet wird, dass die personellen Ressourcen der BF zur Bekämpfung von GW/TF unzureichend seien, die BF kein entsprechend kompetentes Fachpersonal zur Verhinderung der Geldwäsche eingesetzt habe, die Aktenführung betreffend GW/TF unzureichend sei, über bestimmte Zeitabschnitte keine angemessenen Regelwerke vorlägen und zusätzlich von der BF die entsprechenden Regelwerke (soweit sie vorlagen) effektiv nicht beachtet würden.
Der erkennende Senat hat keine Zweifel, dass es sich bei diesem Vorbringen inhaltlich betrachtet um zentrale Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilungen handelt, über die typischerweise in der Form von Bescheiden nach Abschnitt III AVG abgesprochen wird. Nach der Bestimmung des § 37 AVG ist es Zweck des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen. Es erscheint unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen daher nicht zulässig, zunächst auf Verdacht eine bescheidmäßige Entscheidung zu treffen und in Folge wesentliche zentrale Tatsachenfeststellungen und verwaltungsrechtliche Schlussfolgerungen in Form der hier vorliegenden "Stellungnahme zu Beschwerdegründen" in gegenständlichem verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar- bzw. diesem Verfahren als entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen zugrunde zu legen.
Das Vorbringen der belangten Behörde zum Themenbereich GW/TF ist jedoch insofern ein für die Entscheidung relevanter Sachverhalt, als die Behörde damit implizit zum Ausdruck bringt, dass zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Vorstände der BF gegenüber dem im Bescheid vom XXXX festgestellten Sachverhalt offensichtlich noch weitere, wesentliche Feststellungen notwendig sind, um diese Zuverlässigkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit der beiden GL der BF abschließend und vollständig entscheidungswesentlich beurteilen zu können. Das Argument der belangten Behörde, dass bereits der im Bescheid vom XXXX festgestellte Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ausreichend sei, erscheint dem erkennenden Senat nicht schlüssig, zumal es sich dabei um eine Vorwegnahme des Ergebnisses des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens handelt und sich zudem die Frage stellt, warum die belangte Behörde, wenn sie den Sachverhalt, wie im Bescheid vom XXXX festgestellt, für ausreichend hält, nunmehr jedoch umfangreiche neue Sachverhaltsfestellungen und rechtliche Beurteilungen vorbringt, die im angefochtenen Bescheid vom XXXX lediglich angedeutet und deren endgültige Beurteilung ausdrücklich vom Spruch des Bescheides und der Beweiswürdigung ausgenommen wurden. Die belangte Behörde hat damit offenbar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die für den Sachverhalt notwendigen Ermittlungen nicht vollständig vorgenommen, nämlich in der Weise, dass der festgestellte Sachverhalt so vorlag, als damit der im BWG beschriebene Tatbestand der Abberufung von Geschäftsführern auch tatsächlich verwirklich wurde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie bereits oben ausgeführt, stand im Hinblick auf die als Stellungnahme zu den Beschwerdegründen erstattete Eingabe der belangten Behörde vom 11.11.2015 der maßgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom XXXX offenkundig nicht fest. Im angefochtenen Bescheid sind keine Feststellungen enthalten, aus denen ersichtlich wäre, warum genau die zum Themenkomplex GW/TF angelasteten Verstöße maßgeblich für das bescheidmäßig angeordnete Vorgehen gewesen ist. Zudem ist es dem BVwG nicht möglich, im Hinblick auf die Komplexität der gegenständlichen Materie, den maßgeblichen Sachverhalt aus Gründen der Raschheit oder Kostenersparnis selbst festzustellen. Eine Sachentscheidung durch das BVwG würde das Verfahrensgeschehen unter Berücksichtigung der erforderlichen Ermittlungen nicht beschleunigen. Die von der belangten Behörde vorgeworfenen Verstöße zum Themenbereich GW/TF bedürfen umfangreicher Feststellungen, die etwa auch die Beurteilung einzelner Kreditverhältnisse mit Auslandsbezug im Verhältnis zu den Bestimmungen der §§ 40 ff BWG erfordert - diesbezügliche Informationen liegen dem BVwG unterlagenmäßig nicht vor bzw. wurden diese nicht vorgelegt - und könnten nur in einer wesentlich erweiterten mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung eines Sachverständigen, dessen Stundensatz bei etwa 300€ liegt, vorgenommen werden, was weder aus dem Blickwinkel der Raschheit (Verfahrensökonomie) noch der Kostenersparnis sinnvoll erscheint. Zudem würde die BF bei meritorischer Entscheidung des BVwG im Instanzenzug verkürzt werden.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit im Sinne des § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Dies ist auch dann zulässig, wenn zwar von der Behörde kein Widerspruch gegen die Sachentscheidung erhoben wurde, jedoch wesentliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Dabei steht nicht entgegen, dass der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, festgehalten hat, dass das Verwaltungsgericht dann keine Aufhebung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vornehmen kann, wenn es - in Verkennung der Rechtslage - von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ausgeht, die jedoch bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist. Denn im vorliegenden Fall ist es die belangte Behörde selbst und nicht das Verwaltungsgericht, die implizit festhält, dass der im angefochtenen Bescheid vom XXXX festgestellte Sachverhalt, der zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Vorstände der BF notwendig ist, in wesentlichen Punkten unvollständig und ergänzungsbedürftig ist.
Da aufgrund der obigen Ausführungen somit nicht von einem für die abschließende Beurteilung vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht - mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.
Die Judikatur zu den relevanten Bestimmungen des AVG und zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen stellt sich ausführlich und vielschichtig dar (vgl. Zitate in den rechtlichen Ausführungen).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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