L517 2115278-1•BVwG L517 2115278-1
L517 2115278-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L517 2115278-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , Zl. BP:
XXXX , VN: XXXX , vom 07.09.2015, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 25.08.2015, GZ: Passnr. XXXX gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend: "bP") beantragte im August 2008 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 11.09.2008 kam zu einem GdB von 50 v.H. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet. Mit 25.09.2008 wurde der bP ihr Behindertenpass übermittelt.
I.2. Nach Verlängerungsantrag v. 10.09.2009 erfolgte neuerlich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Dieses Gutachten vom 04.08.2009 kam zu einem GdB von 60 v.H. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet.
1.3. Mit 06.03.2013 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Ein Sachverständigengutachten vom 16.04.2013 kam zu einem GdB von 80 v.H. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wieder als nicht gegeben erachtet.
I.4. Die bP beantragte am 19.01.2015 die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
I.5. Die bP wurde daher am 13.04.2015 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Dieses bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung von 80 v. H.; die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet.
I.6. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice (nachfolgend: belangte Behörde - auch "bB") vom 23.06.2015 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
I.7. Mit Bescheid der bB vom 07.09.2015 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 21.09.2015 Beschwerde. Mit der Beschwerde wurden Befunde aus den Jahren 2008 bis 2015 vorgelegt.
I.9. Mit Schreiben vom 01.10.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, sie langte am 05.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die österreichische bP ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Von der bP wurden anlässlich der Antragstellung medizinische Dokumente vorgelegt:
1.3. Am 13.04.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen. Das betreffende Gutachten vom 05.05.2015 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Derzeitige Beschwerden: Anamn. Gehleistung in den letzten Jahren reduziert (wegen Beinschmerzen rechts - dies dann aber wieder erst seit der Herz-OP), Gehleistung wegen des rechten Beines einschränkt (keine Genese? keine richtige Abklärung diesbezüglich), gel. Stechen im linken Unterschenkel (Venenentnahmestelle), Anamn. max. Gehstrecke 20m, Stiegensteigen nicht möglich (wohnt im 3. Stock - Lift). Sitzen möglich, Stehen nach längerer Zeit mit Schmerzen in bd. Füßen. Bleibt vorwiegend nur in der Wohnung, dort mit Gehstock unterwegs.
Im Rahmen des anamn. Bewegungsumfanges keine Herzbeschwerden.
....
OE:
Nacken/Schürzengriff durchführbar.
Faustschluss komplett, seitengleich mit sehr gutem starken Kraftaufbau und Steigerungspotential.
Gelenke frei beweglich, Kraft seitengleich, normale Sensibilität
UE:
Subj. die gesamte rechte UE eigentlich druckdolent- ohne eindeutigen Gelenksbezug.
Schmerzhaft entlang der gesamten knöchernen Struktur.
Weniger ausgeprägt auf der linken Seite.
Hüfte selbst beidseits aktiv bis knapp 90° flektierbar-dann einsetzender Pseudo Lasegue.
Passiv nur eine geringgradige Rotationseinschränkung.
Knie bds: Flexion beidseits langsam über 120° möglich.
25cm lange Narbe in linken medialen Unterschenkelbereich (Venenentnahmestelle) - auf Druck noch immer schmerzhaft. Anamnestisches Taubheitsgefühl.
grobe Kraft: seitengleich und in der Norm
....
Gesamtmobilität - Gangbild:
Zehen/Fersen/Einbeinstand kurz aber relativ gut möglich (mit einseitigem Anhalten), Gangbild (mit Gehstock links - nicht richtig eingesetzt) kleinschrittig - aber rel. flüssig, leicht rechts hinkend. Stand relativ sicher.
Psycho(patho)logischer Status:
rel. gut, Äußerung von Schmerz ohne passende ersichtliche Emotion
....
Stellungnahme zu Vorgutachten
Subj. die gesamte rechte UE eigentlich druckdolent- ohne eindeutigen Gelenksbezug.
Schmerzhaft entlang der gesamten knöchernen Struktur.
Hüfte/Knie bds mit rel. guten Beweglichkeit.
2fach Bypass-OP 2014
.....
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Gehleistung wegen des rechten Beines eingeschränkt (keine wirkliche Genese?keine richtige Abklärung diesbezüglich). Anamnestisch max. Gehstrecke 20m, Stiegensteigen nicht möglich (wohnt im 3. Stock - Lift). Sitzen möglich, Stehen nach längerer Zeit mit Schmerzen in bd. Füßen.
Bei der Untersuchung Zehen/Fersen/Einbeinstand kurz aber relativ gut möglich (mit einseitigem Anhalten), Gangbild (mit Gehstock links - nicht richtig eingesetzt) kleinschrittig - aber rel. flüssig, leicht rechts hinkend. Stand relativ sicher.
Eine wirkliche Ursache für die angegebene Wegstrecke nicht klinisch verifizierbar. Ev orthopädische FA bzw. 2.Begutachtung zur Sicherstellung der angegebenen Einschränkung hilfreich."
Anmerkung:
Handschriftliche Ergänzung:
"Kein orthopädisches Gutachten erforderlich. Dr. XXXX IV. Leitender Arzt."
"2.)
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, im Rahmen des anamn. Bewegungsumfanges keine Herzbeschwerden.
2a.)
Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein
3a.)
Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b.)
Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
...."
1.4. Zum Parteiengehör vom 23.06.2015 nahm die bP dem Akteninhalt nach nicht Stellung.
1.5. Mit Schreiben vom 27.07.2015 ersuchte das SMS den Gutachter um Beantwortung nachtsehender ergänzender Fragen:
"1.) Ist es Frau XXXX möglich,
2. ) Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich?"
1.6. Die gestellten Fragen wurden vom Gutachter wie folgt beantwortet:
"1) Wie im Gutachten unter Punkt 1) ersichtlich, ist die wirkliche/objektive Wegstrecke nicht verifizierbar - daher liegen auch meinerseits Bedenken hinsichtlich. der anamn. Wegstrecke vor (siehe ebenfalls Pkt. 1 2.Absatz).
Diesbezgl. besteht von chefärztlicher Seite keine Notwenigkeit (siehe schriftl. Vermerk).
-Ein/Ausstieg mit Anhalten erscheint jedoch möglich (siehe Punkt 1 Zehen/FersenEinbeinstand).
Bitte um Rückantwort wie man im Rahmen der Untersuchung eine genaue/objektivierbare Wegstrecke eruieren soll, außer Anamnese und Gangbildkontrolle."
1.7. Die bP erhob gegen den abweisenden Bescheid der bB vom 07.09.2015 mit Schreiben vom 21.09.2015 Beschwerde. Sie sei mit der Abweisung ihres Antrages nicht einverstanden.
Sie sei der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in ihrem Fall bestünden, den sie habe gravierende gesundheitliche Probleme besonders wegen ihrer Herzerkrankung und Asthma. Bei ihr seien im Dezember 2014 zwei Bypässe und vier Stents eingesetzt worden. Seitdem habe sie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Deshalb bitte sie, ihre zahlreichen Befunde noch einmal durchzusehen und falls es nötig sein sollte, stehe sie für einen weiteren Untersuchungstermin jederzeit zur Verfügung.
Handschriftlich fügte die bP an, dass sie einen Bandscheibenvorfall im Segment C5/6, dadurch eine Operation hatte, siehe Befund. Sie bitte um Nachsicht. Sie müsse alle 10 Meter stehen bleiben, da sie große Schmerzen beim Gehen habe.
Der Beschwerde wurden folgende medizinische Unterlagen beigelegt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
In dem für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Begründung geliefert.
So wird in dem besagten Gutachten - in Beantwortung der 1. Frage (vgl. oben Seite 5) - diesbezüglich ausgeführt: "Gehleistung wegen des rechten Beines eingeschränkt (keine wirkliche Genese? keine richtige Abklärung diesbezüglich). Anamnestisch max. Gehstrecke 20m, Stiegensteigen nicht möglich (wohnt im 3. Stock - Lift). Sitzen möglich, Stehen nach längerer Zeit mit Schmerzen in bd. Füßen.
Bei der Untersuchung Zehen/Fersen/Einbeinstand kurz aber relativ gut möglich (mit einseitigem Anhalten), Gangbild (mit Gehstock links - nicht richtig eingesetzt) kleinschrittig - aber rel. flüssig, leicht rechts hinkend. Stand relativ sicher.
Eine wirkliche Ursache für die angegebene Wegstrecke nicht klinisch verifizierbar. Ev orthopädische FA bzw. 2.Begutachtung zur Sicherstellung der angegebenen Einschränkung hilfreich." Die ausdrückliche Frage (Frage 1) im Hinblick auf die im Klammerausdruck definierte kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) bleibt damit unbeantwortet.
Die Formulierungen in diesem Gutachten wurden auch von der bel. Behörde als unzureichend angesehen, weshalb von ihr auch ergänzende Fragen an den Gutachter gestellt wurden.
Aus der Beantwortung der gestellten Fragen durch den Gutachter (.."1) Wie im Gutachten unter Punkt 1) ersichtlich, ist die wirkliche/objektive Wegstrecke nicht verifizierbar - daher liegen auch meinerseits Bedenken hinsichtlich. der anamn. Wegstrecke vor (siehe ebenfalls Pkt. 1 2.Absatz).
Diesbezgl. besteht von chefärztlicher Seite keine Notwenigkeit (siehe schriftl. Vermerk).
-Ein/Ausstieg mit Anhalten erscheint jedoch möglich (siehe Punkt 1 Zehen/FersenEinbeinstand).
Bitte um Rückantwort wie man im Rahmen der Untersuchung eine genaue/objektivierbare Wegstrecke eruieren soll, außer Anamnese und Gangbildkontrolle." lässt sich aber nichts gewinnen, weil die vom Sachverständigen getroffenen Aussagen/Feststellungen dadurch nicht klarer, sondern unbestimmter werden (vgl. "....wirkliche/objektive Wegstrecke nicht verifizierbar-.....). Mit der Aussage, dass die wirkliche/objektive Wegstrecke nicht verifizierbar ist, bliebt die Frage, in welcher Weise dadurch das Zurücklegen einer kurzen
Wegstrecke (ca. 300 - 400 m),......aus eigener Kraft und ohne fremde
Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht ist, weiterhin unbeantwortet.
Hinzu kommt, dass der Formulierung "erscheint" (vgl. die Textstelle:
"...mit Anhalten erscheint jedoch möglich..."; bzw. "....Transport erscheint möglich....") die für ein Verwaltungsverfahren notwendige Bestimmtheit fehlt. Gleiches gilt für die Formulierung, dass Bedenken hinsichtl. der anamn. Wegstrecke vorliegen würden.
Dass der Sachverhalt - und zwar wesentliche Aspekte im hier zu beurteilenden Umfang - nicht abschließend feststeht, wird auch durch die vom Gutachter getroffene Aussage ("Eine wirkliche Ursache für die angegebene Wegstrecke nicht klinisch verifizierbar. Ev orthopädische FA bzw. 2.Begutachtung zur Sicherstellung der angegebenen Einschränkung hilfreich.") dokumentiert.
Die hier vom leitenden Arzt dazu getroffenen Anmerkung ["Kein orthopädisches Gutachten erforderlich."] (vgl. AS 121) hilft insoweit nicht weiter, weil sie ohne jegliche Begründung erfolgte.
Auch die Beantwortung zu Frage 2 (vgl. oben Seite 5) erweist sich als unvollständig; ob Beschwerden "im Rahmen des anamn. Bewegungsumfanges" auftreten, ist unzureichend, weil zu beurteilen gewesen wäre, ob und welche Beschwerden bei der Bewältigung der angegebenen Stecke (300 - 400m) zu erwarten wären.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen werden kann, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, (konkret: ob bei einem Antragsteller
vorliegen) zu erfolgen. Die Grundlagen für diese Prüfung liefert das medizinische Sachverständigengutachten. Es hat also Ausführungen darüber zu enthalten, ob die entsprechenden Einschränkungen vorliegen und gegebenenfalls, welches Ausmaß sie erreichen. Ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, kann aus dem Gutachten - wie angeführt - mangels ausdrücklicher Auseinandersetzung (und entsprechender Begründung) damit nicht entnommen werden. Vielmehr ist sich der herangezogene Gutachter seiner Einschätzungen nicht sicher, weil er die Einholung eines orthopädischen bzw. eines Zweitgutachtens als hilfreich erachtet.
Bestätigt wird dies auch durch die abschließende Frage des Gutachters, es werde um Rückantwort gebeten, wie im Rahmen der Untersuchung eine genaue/objektivierbare Wegstrecke eruiert werden solle, außer Anamnese und Gangbildkontrolle (vgl. AS 127).
Warum das SMS vorerst das Gutachten als nicht ausreichend erachtete und ergänzende Fragen an den Gutachter stellte, dann aber nach der unzureichenden Fragenbeantwortung (durch die Fragenbeantwortung wurde der Sachverhalt wieder nicht geklärt) trotzdem den Bescheid erließ, bleibt unklar.
Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände .... auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw. diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Wie der VwGH wiederholt aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Es ist zur Beurteilung des konkreten Falle unbrauchbar.
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet auszugsweise wie folgt:
......
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen:
......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
.......
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vgl. Neufassung des § 46 BBG durch BGBl. I Nr. 57/2015) zwölf Wochen.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Die bP brachte im Zuge des Verfahrens vor, dass sie gravierende gesundheitliche Probleme - Herzerkrankung, Asthma, Wirbelsäulendegeneration - habe, ihre körperliche Belastbarkeit sei daher erheblich eingeschränkt.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht bzw. unzureichend getroffenen Aussagen bezüglich Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, weitreichendere Ermittlungen zu führen; dies wird von der bB im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Die von der bB gesetzten Ermittlungsschritte sind ungeeignet.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der bP das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen (vgl. ergänzende Fragen an den Gutachter; diesbezügliche Fragenbeantwortung - vgl. AS 126, 127) nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ihr Recht auf Parteiengehör insoweit verletzt wurde.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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