L516 1422209-1•BVwG L516 1422209-1
L516 1422209-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Einzelfallprüfung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Sippenhaftung, Terror
L516 1422209-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2015 zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 22.09.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages bei der Erstbefragung und der Einvernahme zusammengefasst im Wesentlichen aus, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, aus dem in den Stammesgebieten gelegenen Ort XXXX zu stammen und der paschtunischen Bevölkerungsgruppe, dem Stamm der XXXX sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Er sei ausgereist, da er von den Sunniten verfolgt worden sei. Sein Vater und seine Brüder seien von den Sunniten getötet, seine Mutter verrückt geworden. Er habe seine Heimat zusammen mit seiner Frau vor ungefähr vier Jahren verlassen und sei in den Iran geflohen. Dort habe er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich im Jahr 2011 gelebt, wobei er in jenen vier Jahren zwei Mal vom Iran nach Pakistan zurückgeschickt worden sei, da er sich illegal im Iran aufgehalten und gearbeitet habe. Er wolle in Österreich bleiben, arbeiten und Deutsch lernen.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gem § 66 Abs 1 AsylG in der damals gültigen Fassung für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.
2.1. Das Bundesasylamt begründete dies zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, glaubhaft seien und der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 22.09.2011 eine Verfolgung aus Gründen der GFK nicht mehr behauptet bzw eine solche ausgeschlossen habe. Die Angaben im Zuge der Erstbefragung am 15.04.2011, wonach er als Schiit von Sunniten verfolgt worden sei, seien somit völlig unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.09.2011 eine solche Verfolgung definitiv ausgeschlossen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können und jener habe bei der Einvernahme am 22.09.2011 vielmehr davon gesprochen, dass sein Vater im Jahr 1996 während des Krieges gestorben sei. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt sei eine Schutzgewährung im Heimatland durch Rechtsschutzeinrichtungen jedenfalls gegeben. Ebenso eine innerstaatliche Fluchtalternative. Es liege auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vor und eine Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keine Verletzung des Art 8 EMRK dar.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 11.10.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 20.10.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt
4. Der Beschwerdeführer ergänzte am 14.02.2015 seine Beschwerde durch Vorlage einer Bestätigung über einen von ihm absolvierten Deutschkurs.
5. Der zum damaligen Zeitpunkt für die Führung des Beschwerdeverfahrens zuständige Asylgerichtshof verständigte den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2013 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und ersuchte der Asylgerichtshof um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel, insbesondere der gesundheitlichen Situation oder einer zu berücksichtigenden Integration des Beschwerdeführers, vorzulegen.
6. Der Beschwerdeführer nahm mit am 29.10.2014 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013 Stellung, im Zuge dessen auf verschiedene Länderberichte zur Lage der Schiiten und der Situation in XXXX verwiesen wurde.
7. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
8. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 02.10.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innerhalb selbiger Frist allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel, insbesondere der gesundheitlichen Situation oder einer zu berücksichtigenden Integration des Beschwerdeführers, vorzulegen.
9. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 17.10.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.10.2014 Stellung. Darin wurde unter anderem ergänzend vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich aus Afghanistan stamme und er über keine pakistanischen Dokumente verfüge.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 16.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
11. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schriftsatz vom 08.07.2015 nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens.
12. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 05.08.2015 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innerhalb selbiger Frist allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel, insbesondere der gesundheitlichen Situation oder einer zu berücksichtigenden Integration des Beschwerdeführers, vorzulegen. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der paschtunischen Bevölkerungsgruppe, dem Stamm der XXXX sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus dem in den Stammesgebieten (FATA) gelegenen Ort XXXX . Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt nur über eine geringe Bildung und hatte vor seiner Ausreise in seinem Heimatort in der familieneigenen Landwirtschaft und später im Iran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er reiste 2007 aus Pakistan aus, hielt sich im Wesentlichen - zwei Mal wurde er wegen illegalen Aufenthaltes und Arbeitens nach Pakistan zurückgeschickt - bis 2011 im Iran auf und reiste im April 2011 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, und kann sich auf einfachem Niveau in Deutscher Sprache verständigen.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Strafgerichtes vom XXXX (Rechtskraft: XXXX ) wegen § 15, § 269 Abs 1
1. Fall StGB und § 15, §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 Z 4 StGB zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil vom XXXX (Rechtskraft: XXXX ) wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, § 83 Abs 1 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX keine Zusatzstrafe verhängt wurde, und mit Urteil vom XXXX (Rechtskraft: XXXX ) wurde er wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2, 27 Abs 3 SMG zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
1.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen ist glaubhaft und zum Entscheidungszeitpunkt kann im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Taliban gerichteten religiös-politischen Ansicht einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.
1.5. Zur aktuellen Lage in Pakistan
Sicherheitslage
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 5.11.2014). Insgesamt divergiert die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).
Wichtige Terrorgruppen
Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013). Die TTP ist der Hauptakteur von Instabilität im Land. Ziele der TTP sind neben Sicherheitskräften nunmehr auch die politische Führung und Friedensaktivisten. Die TTP kämpft mit internen Krisen. Ihre Stärke liegt in der Verbindung von externen und internen Terrorgruppen. Sie fungiert auch als Brücke zwischen internationalen (z.B. Al Qaeda) und lokalen Terrorgruppen - von den Punjabi Taliban bis zur Lashkar-e-Jhangvi (PIPS 4.1.2013). Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Die Aktivitäten der Taliban beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar (CRSS 13.7.2013, vgl. Reuters 11.4.2013). Einige Taliban Gruppen haben Basen in Belutschistan (Reuters 11.4.2013). Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die Lashkar-e-Jhangvi, zielt darauf ab, Schiiten aus Pakistan zu vertreiben (Reuters 11.4.2013). Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden. Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara. Höhepunkt waren die Anschläge in Quetta im Jänner und im Februar 2013 (ca. 200 Tote) (BAA 6.2013) Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013).
Regionale Problemzone FATA
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ in den Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst (BAA 6.2013). Die FATA sind charakterisiert durch eine stark tribale Struktur. Es finden sich 26 Hauptstämme mit ungefähr 32 Unterstämmen. Die Bevölkerung wird auf 4,45 Millionen geschätzt mit einer Wachstumsrate von 3,76 Prozent seit 1998 (FRC 11.2014). Die FATA umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans (AA 8.4.2014).
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen bis hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangspunkt ihrer Operationen verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise (BAA 31.1.2011). Viele Taliban flohen während des NATO Eingriffes im Jahr 2001 in Afghanistan in die FATA, wo der pakistanische Staat lange Zeit nicht gegen sie vorging. Erst nach dem Vorrücken von Taliban Gruppen in das Swat-Tal und weitere Teile Khyber Pakhtunkhwas entstand ein Umdenken und Regierung und Armee schritten ein. Die pakistanische Bodenoffensive und der Einsatz von US-Drohnen drängte die Führerschaft der Pakistanischen Taliban zurück. Die staatliche Kontrolle konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014, Reuters 11.4.2013, PIPS 4.1.2012). Die meisten sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen (AA 8.4.2014).
PIPS unterteilt die FATA in Gebiete mit Taliban-Einfluss - wo eine staatliche Administration vorhanden ist, allerdings die Taliban weiterhin Netzwerke haben - und Gebiete unter Taliban Kontrolle, wo keine Administration aktiv ist. Es gibt keine Agencies mehr, in denen das gesamte Gebiet unter der vollständigen Kontrolle der Taliban ist, doch bei Teilen einiger Agencies trifft dies zu. Die Taliban haben allerdings Netzwerke und damit Einfluss in allen Agencies. Es gibt weiterhin Anschläge von Terroristen und Militärschläge (BAA 6.2013).
In den zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Binnenvertriebene (IDPs), die vor den Kämpfen in FATA und Khyber Pakhtunkhwa geflohen sind, warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte (AA 8.4.2014). In Teilen der FATA wurde der Wiederaufbau begonnen. In Bauvorhaben wie dem Transregional Highway, verschiedenen Wasserreservoirs und anderen Projekten sind hauptsächlich chinesische Firmen und Arbeiter vor Ort tätig (BAA 6.2013). Über 400 - 481 Schulen, darunter über 100 für Mädchen wurden in der FATA in den letzten fünf Jahren zerstört. Die Armee begann mit der Rekonstruktion von Schulen, auch für Mädchen - in einigen Gebieten der FATA. Es wurden jedoch bis jetzt nur 158 Schulen wiederaufgebaut. Die finanziellen Ressourcen zum Wiederaufbau sind gering, während weiterhin Schulen durch Militante zerstört werden. UNICEF stellt Zelte für den Unterricht für Buben und für Mädchen zur Verfügung (Dawn 30.5.2012; vgl. auch: CAO 30.4.2014).
Militäroperationen und militante Gewalt vertreiben weiterhin Menschen aus der FATA, auch aus Gebieten, die offiziell als von Militanten befreit erklärt wurden (Reuters 11.4.2013). Mit Stand November 2014 schätzte UNHCR die Zahl der IDPs aus Khyber Pakhtunkhwa und FATA auf 228.883 Familien. Davon sind 6.540 oder 3% der Familien in Lagern untergebracht. 74.371 IDP Familien oder 32% sind aus Nord-Wasiristan geflohen (UNHCR 12.11.2014a). Zwischen 2010 - 2014 sind 165.603 Familien in die FATA zurückgekehrt (UNHCR 12.11.2014b). OCHA berichtet das mit Stand 15. November 2014 insgesamt 1.002.002 registrierte IDPs (95.356 Familien) aus Nord-Wasiristan kommen (OCHA 15.9.2014).
Bei der Offensive im Jahre 2009 in Süd-Wasiristan wurden eine halbe Million Menschen intern vertrieben und zivile Einrichtungen zerstört. Eine Kombination der Offensive und der U.S. Drohnen half, die Führerschaft der Pakistanischen Taliban aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Die Armee sucht nach Wegen, die Menschen davon zu überzeugen, dass die Rückkehr sicher ist, doch bisher sind nur 41.000 Flüchtlinge zurückgekehrt. Geschäfte, Straßen und Schulen - auch für Mädchen - wurden wiederaufgebaut. Das "Waziristan Institute of Technical Education" und ein Kadetten College wurden gebaut. Es gibt allerdings nur geringe Anzeichen dafür, dass die zivile Administration Fuß fassen kann. Der höchste Verwaltungsbeamte, der "political agent", lebt nicht in Süd-Wasiristan, da die Taliban in den letzten Jahren mehrere Hundert Führungspersonen in den Stammesgebieten töteten (Reuters 3.2.2013). Eine IDP Statistik zeigt, dass 38.641 IDP registrierte Familien aus Süd-Wasiristan noch nicht zurückgekehrt sind (PC 15.9.2014). Die Sicherheitslage hat sich in Süd-Wasiristan seit einem Jahr verbessert. Es gibt Gerüchte, dass die Taliban mit den Sicherheitskräften ein stillschweigendes Friedensabkommen eingegangen sind. Jedoch weder das Militär noch die Aufständischen haben die Bedingungen des Abkommen bekannt gemacht (FRC 7.2014).
In der FATA gab es im Jahr 2013 293 terroristische Anschläge mit 425 Toten. Die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle ist 2013 mit 24% gesunken (PIPS 4.1.2014).
In den Monaten Juli bis September 2014 war Nord-Wasiristan die unruhigste Agency. Nord-Wasiristan ist bekannt dafür vielen aufständischen Gruppen, einschließlich denen mit nationalen und internationalen Plänen, Schutz zu bieten. Die Agency ist international für das Haqqini-Netzwerk, eine afghanische Taliban-Gruppe, bekannt. Viele landesweite Aktivitäten der Aufständischen konnten auch zu fremden Gruppen, sowie al-Qaida und der Islamische Bewegung Usbekistan, aber auch zur Punjabi Taliban und TTP zurückgeführt werden, die sich in dieser Agency eingenistet haben. Nord-Wasiristan ist die volatilste Agency geprägt von Unsicherheiten jeglicher Form: Angriffe auf Konvois, gezielte Tötungen, Drohnenangriffe und grenzüberschreitende Angriff. Machtkämpfen zwischen aufständische Gruppen verursachte noch weiteres Blutvergießen. Schließlich startete das Militär eine Offensive, genannt "Zarb-e-Azb", gegen die Aufständischen in Nord-Wasiristan am 15. Juni 2014. Die Medienabteilung des Militärs, Inter-Services Public Relations (ISPR), gab an, dass über 400 Aufständischen getötet wurden. Jedoch ist dies die einzige Quelle und die Information konnte nicht verifiziert werden (FRC 7.2014). Durch diese Offensive wurden eine große Anzahl von Menschen vertrieben und FRC berichtet von 1.016.611 IDPs. Die meisten IDPs flohen zu den naheliegend besiedelten Distrikten von KP einschließlich Bannu, Lakki Marwat, Karak, Tank, Dera Ismail Khan, Peshawar und andere Teile des Landes. Laut Militärischen Quellen wurden große Teile der Agency von Aufständischen befreit, sogar die großen Städte (FRC 11.2014).
Orakzai Agency, die ehemals sehr stark von Gewalt der Aufständischen betroffen war, ist ruhiger denn je zuvor im dritten Quartal 2014 gewesen. Um die Infiltration von Aufständischen aus anderen Agencies aufzuhalten, haben die Stammesangehörigen Check-Points aufgestellt und somit wurde die Bewegung der Aufständischen in die Agency eingeschränkt. Die Kurram Agency war auch im letzten Quartal wenig von aufständischen Aktivitäten betroffen gewesen. Dies bedeutet nicht, dass die Agency von Aufständischen befreit ist. Viele IDPs aus Nord-Wasiristan haben Schutz und Kurram gesucht. Es wird berichtet, dass alle Schritte genommen werden um die Sicherheit der IDPs zu gewährleisten. Den IDPs werden kostenloser Transport, kostenlose medizinischen Versorgung und tägliche Rationen zu Verfügung gestellt. Weiteres wurden sie in staatlichen Schulen untergebracht (FRC 11.2014). Die Welle von Gewalt hielt in den Monaten von Juli bis September 2014 in der Khyber Agency an. Es ist die zweitunruhigste Agency im FATA. Die häufigsten Anschläge der Aufständischen waren gezielte Tötungen gefolgt von Entführungen (FRC 11.2014).
Laut UNHCR verließen etwa 80.000 Menschen das Tirah-Tal, nach einer Intensivierung des Kampfes zwischen zwei militanten Gruppen, Ansarul Islam (AI) und Lashkar-e-Islam, wobei die Pakistanischen Taliban die letztere Gruppe unterstützt. Im September 2013 wurde eine militärische Operation gestartet, welche die Gegend von den Aufständischen befreite. Daraufhin sind noch im Jahre 2013 etwa 30.000 IDPs zurückgekehrt. Im Mai 2014 waren etwa 46.000 IDPs bereit zum Tirah-Tal zurückzukehren, obwohl die meisten ihre Häuser zerstört vorfinden werden (IRIN 26.5.2014).
Im ersten Quartal 2014 waren alle Agencies der FATA von zahlreichen terroristischen Anschlägen betroffen. Insgesamt zeichnete das FATA Research Center in diesem Quartal 74 Vorfälle mit 257 Toten auf. In der Khyber Agency war die Gewalt am höchsten. Die Hälfte aller Opfer war in dieser Agency zu verzeichnen. Unter den Todesopfern befanden sich 455 Militante (71%), 86 Zivilsten und 70 Sicherheitskräfte. Die Agencies Khyber, Kurram und Süd-Wasiristan die nach Militärischen Operationen friedlich wurden, waren nun wieder mit einer hohen Welle von Gewalt konfrontiert (FRC 5.2014).
Im zweiten Quartal 2014 wurden 129 Terroranschläge gezählt mit 652 Todesopfern. Die häufigsten Anschläge waren gezielte Tötungen, welche in der Khyber Agency, Nord-Wasiristan und Bajaur am häufigsten vorkamen. Ein weiterer Trend waren Bombenanschläge, einschließlich improvisierte Sprengsätze, die oft eingesetzt wurden, um die beweglichen Kontingente der Sicherheitskräfte oder regierungsfreundliche Stammesälteste zu treffen.
Im dritten Quartal 2014 war die Sicherheitslage weiterhin unruhig. 91 terroristische Anschläge wurden gezählt, dabei kamen 628 Menschen ums Leben. Die volatilste Agency war Nord-Wasiristan gefolgt von Khyber und Bajaur Agencies. Seit dem Start der militärischen Operation "Zarb-e-Azb" im Juni, gab es in Nord-Wasiristan eine große Anzahl verschiedener Militärschläge. Die Boden- und Luftoffensiven haben Berichte zufolge die TTP erheblich geschwächt. In der Khyber Agency wurden 32 Terrorvorfälle gezählt mit 82 Toten. Die häufigsten Anschläge der Aufständischen waren gezielte Tötungen und Entführungen. Die Sicherheitslage verbesserte sich in Süd-Wasiristan. Es gab 4 Terroranschläge mit fünf Toten (FRC 11.2014).
Die lokale Regierung der FATA versucht durch Sportförderung die Jugendlichen der FATA von Militanten wegzuholen. Den Jugendlichen sollen alternative Zukunftsmöglichkeiten, als sich den Taliban anzuschließen, geboten werden. Cricket-Turniere und andere Sportveranstaltungen werden gefördert. Bis 2012 war die Bajaur Agency Konfliktgebiet, nachdem eine große Offensive gegen die Taliban 2008 stattgefunden hatte. Von den 300.000 geflohenen Zivilisten sind nur 18.000 zurückgekehrt. Ungefähr 100 kleine Cricket Teams sind nun in der Bajaur Agency entstanden. Aus der Orakzai Agency wird berichtet, dass um die 150 Jugendliche, die zuvor den Taliban angehörten zum Sport wechselten (AT 25.7.2013). Im Swat-Tal wird durch die Regierung ein Rehabilitationszentrum für frühere Kindersoldaten der Taliban unterhalten (USDOS 27.2.2014).
Kurram Agency
Die Kurram Agency grenzt u.a. an die afghanischen Provinzen Ningarhar and Pukthia. Die Bevölkerung betrug 1998 448.310. Seit der Islamisierung unter General Zia-ul-Haq leidet die Provinz unter interkonfessioneller Gewalt. Die Mehsud und die Wazir Stämme von Nord- und Süd Wazirsitan begannen ihre Aktivitäten in der Agency ab 2006 und sind seit 2007 involviert in Anti-Shia Kämpfe. Als Reaktion kämpfen auch viele schiitische militante Gruppen mit diesen sunnitischen Gruppen. Es gab eine große Militäroperation um die Gency zu befrieden, allerdings gibt es weiterhin militante Aktivitäten. Die Sicherheitssituation im Quartal war fragiler als 2012. Es gab 3 Bombenanschläge im 1. Quartal, insgesamt 7 Vorfälle mit 5 Toten. Die Sicherheitskräfte konnten die Kontrolle über die Sicherheitslage in der Kurram Agency in zahlreichen Gebieten gewinnen. Ein großes Sicherheitsproblem in der Kurram Agency stellt die religiöse Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten dar. Bei einem Doppel-Anschlag auf einen Markt in XXXX , eine stark von Schiiten bewohnte Stadt in der Kurram Agency, FATA, wurden am Freitag (30.7.2013) 57 Menschen getötet. Es war nicht sofort klar, wer dafür verantwortlich war. Religiöse Gewalt ist in Pakistan im Ansteigen begriffen. XXXX ist die Heimat einer beachtlichen Schiiten-Gemeinschaft, die bereits davor von militanten Sunniten ins Visier genommen wurde. Beinahe alle Opfer sollen Schiiten sein.
Schiiten stellen die größte muslimische Minderheit in Pakistan dar und sind Ziel von gewalttätigen Angriffen durch fundamentalistische sunnitische Gruppen im ganzen Land. Im letzten Jahr gab es Berichten zufolge weiterhin konfessionelle Gewalt, die sich gegen Schiiten richtete, u.a. durch Angriffe auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten. Solche Angriffe fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes - in Dera Ismail Khan, Hangu, Kohat, Kurram uwm eingeschlossen - sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Die Strafverfolgungsbehörden sind Berichten zufolge nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen. Angesichts dieser Tatsachen ist UNHCR der Ansicht, dass Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, insbesondere in Gegenden, wo mit den Taliban verbundene Gruppen aktiv sind, wie beispielsweise im Nordwesten von Pakistan und in städtischen Zentren, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer (vermeintlichen) politischen Meinung international schutzbedürftig sein können. [UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan 10/2012 S 11f; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan 05/2012 S 38 f]
Religiöse Gewalt führte zu Hunderten von Toten und einer breiten Vertreibung aus Kurram. Aufgrund den Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen in der Kurram Agency war der Hauptverbindungsweg zwischen der Region und dem Rest des Landes in den Jahren 2010 und 2011 (abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im Februar 2011) blockiert, wodurch es auch zu einer Gefährdung des Zugangs zur Versorgung und ärztlicher bzw. medizinischer Hilfe kam. Trotz einer behaupteten Friedensvereinbarung zwischen den Taliban und lokalen schiitischen Stämmen setzten sich die Gewaltvorfälle gegen die schiitische Gemeinschaft im Jahr 2011 fort. [UNHCR 05/2012 S 39]
XXXX
Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) schreibt in einem im Dezember 2013 veröffentlichten Bericht zur Lage der Schiiten in Pakistan (nicht behandelt wird die Lage schiitischer Hazara), dass Schiiten in den meisten ethnischen, linguistischen und Stammes-Gruppen Pakistans zu finden seien. Neben den Hazara gebe es eine Reihe weiterer schiitischer Gemeinschaften mit ethnischer bzw. Stammes-Identität. Dazu zählten unter anderem auch die XXXX . Die meisten Schiiten würden in den Agencies Kurram und Orakzai leben. Es werde geschätzt, dass von den etwa 935.000 EinwohnerInnen Kurrams rund 40 Prozent schiitisch seien, wobei die meisten Schiiten in Upper Kurram, nahe der Grenze zu Afghanistan, angesiedelt seien. Wie der Bericht anführt, hätten sich neun der zehn Angriffe, die sich im Jahr 2012 in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung ereignet hätten, in Kurram ereignet. Im Juli 2013 seien bei zwei großen Selbstmordanschlägen in XXXX (einer Stadt mit einer großen schiitischen Bevölkerung) 60 Personen getötet und 200 weitere verletzt worden. Der aktuelle Konflikt in Kurram könne auf die 1980er-Jahre zurückgeführt werden, als die XXXX (der einzige paschtunisch-schiitische Stamm) sich geweigert hätten, die Mudschaheddin, und später die aus Afghanistan fliehenden Kämpfer von al-Qaida und der Taliban, zu unterstützen. Die XXXX würden noch immer einen strategisch wichtigen Teil im Norden der Kurram Agency besetzen, den die pakistanischen Taliban (Tehrik-i-Taliban Pakistan, TTP) und andere gerne kontrollieren würden. Laut dem DFAT habe es ein hohes Maß an Gewalt zwischen Gemeinschaften und an Angriffen von militanten schiitischen und sunnitischen Gruppen gegeben, wodurch bereits bestehende konfessionelle bzw. Spannungen zwischen verschiedenen Stämmen verschärft worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass auf sunnitischer Seite die TTP und das Haqqani-Netzwerk aktiv seien. Die schiitischen Gruppen Hizbollah, Mehdi Milita und Hydri Taliban würden allerdings auch in der Region operieren. Die schiitischen XXXX , so das DFAT, könnten aufgrund ihrer geographischen Konzentration in Upper Kurram ein leichteres Ziel konfessionell motivierter Gewalt sein als andere Schiiten in der Region. Der Bericht erwähnt weiters, dass Anti-Terror-Operationen und konfessionell motivierte Konflikte in Kurram zu weitreichender Vertreibung (aller konfessioneller Gruppen) geführt hätten. Allerdings habe es laut glaubwürdigen Sicherheitsexperten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts eine "sehr zerbrechliche" Waffenruhe zwischen schiitischen und sunnitischen Gruppen in Kurram gegeben. Reisen in die Region, und insbesondere nach XXXX , die zuvor eingeschränkt gewesen seien, seien durchführbar, außerdem hätten Binnenvertriebene, darunter auch eine kleine Anzahl an Schiiten, damit begonnen, zurückzukehren. Insgesamt gehe das DFAT davon aus, dass die Lage in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung weiterhin sehr unbeständig sei und es ein hohes Maß generalisierter Gewalt gebe. Friedensvereinbarungen zu verschiedenen Zeiten hätten die Konflikte zwischen den konfessionellen und Stammes-Gruppen reduziert. Militante konfessionelle Gruppen seien in der Region allerdings weiterhin sehr aktiv und hätten häufig ("at a high rate of frequency") rivalisierende konfessionelle bzw. Stammes-Gruppen, darunter auch die schiitischen XXXX , angegriffen.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Pakistan zählt die FATA als Staatsgebiet, Staatsbürger Pakistans können rechtlich in andere Teile ziehen. Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und ungehinderte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkte diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen ein "Kein Einwand Zertifikat" erhalten vor Reisen ins Ausland, doch bei Studenten wurde dies selten durchgesetzt. Personen auf der Exit Control List war es verboten ins Ausland zu reisen, diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten, allerdings war keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen konnte. Sie wurde manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu belästigen. Personen auf der Liste haben das Recht bei Gericht Einspruch einzulegen. Reisen nach Israel sind verboten.
UNHCR sieht in seinen Guidelines innerhalb der FATA, KP und Belutschistan keine interne Fluchtalternative, aufgrund der Sicherheitsoperationen und der Anschläge. Außerhalb dieser Gebiete, in andere Teile Pakistans, ist eine Innerstaatliche Fluchtalternative auf individueller Basis zu prüfen.
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert; die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen (AA 8.4.2014). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es ist dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung getragen hat, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 10.2014a). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 27.2.2014). Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2012 hat die Menschenrechtskommission 87 neue Fälle registriert, davon 34 in Belutschistan und 50 in Sindh (AA 8.4.2014).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).
Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. (AA 8.4.2014). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 27.2.2014). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam - 2012 wurden 87 Fälle bekannt- und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 8.4.2014). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". In den Stammesgebieten im Nordwesten des Landes beugen Sicherheitskräfte Gesetze um Gerichte zu umgehen (AI 5.2013). Bei Anti-Terror-Operationen verletzen Sicherheitskräfte regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 27.2.2014). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden, umfassen willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter, Tod in der Haft und außergerichtliche Hinrichtungen (AI 5.2013). Es ist zu vermuten, dass bei den 2012 in Haft verstorbenen 92 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 8.4.2014). 2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden (AA 2.11.2012).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. (USDOS 27.2.2014) Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014). Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban begeben. Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).
Lage der Paschtunen
In einem Artikel vom Jänner 2015 führt The National, eine englischsprachige, sich in staatlichem Besitz befindende Tageszeitung aus Abu Dhabi, an, dass es sich bei den Paschtunen, Pakistans drittgrößte ethnische Gruppe, um die Gruppe handle, die am meisten unter dem seit sieben Jahren andauernden Kampf der Taliban gegen Regierungskräfte und ZivilistInnen, bei dem mehr als 50.000 Personen getötet worden seien, gelitten habe. Dem Artikel zufolge seien Paschtunen in Pakistans politischem System, unter anderem im Militär, gut vertreten. In den vergangenen Jahren hätten sich paschtunische Kämpfer in Unterstützer der Regierung und Unterstützer der Taliban aufgeteilt, während ZivilistInnen zwischen die Fronten geraten seien. Diese ZivilistInnen seien beim Kampf gegen die Aufständischen, die um sie herum leben würden, von der Armee abhängig. Gleichzeitig würden sie von den Truppen aber auch chaotischen Massenevakuierungen und groben Behandlungsmethoden unterworfen.
Der Fact-Finding-Mission-Bericht der BAA Staatendokumentation vom Juni 2013 führt unter Berufung auf Angaben eines Vertreters des Pak Institute for Peace Studies (PIPS), einem in Islamabad ansässigen unabhängigen Think Tank im Bereich nationale und internationale Sicherheit, Folgendes zur Sicherheitslage (unter anderem in den paschtunischen Gebieten Belutschistans, Khyber Pakhtunkhwa und den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung) an: "Der Vertreter des PIPS erläutert, dass der Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen Gebiete in Belutschistan sind stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die Federal Administered Tribal Areas, Khyber Pakhtunkwha und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans." (BAA, Juni 2013, S. 16) [ACCORD-Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage der Paschtunen (Schwerpunkt mögliche Diskriminierungen und aktuelle Sicherheitslage) [a-8967-4 (8970)] vom 9. Jänner 2015]
Paschtunen aus den Tribal Areas
In Bezug auf die Lage von Paschtunen aus den Tribal Areas gibt Herr Dr. Wagner, Leiter der Forschungsgruppe Asien der in Berlin ansässigen Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), bei einem Telefonat am 29. Juli 2013 an, er besitze keine Informationen darüber, dass Paschtunen aus den Tribal Areas wegen ihrer Herkunft Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt seien. Viele Paschtunen hätten sich in Karatschi angesiedelt und Paschtunen hätten auch die Möglichkeit, sich in den mehrheitlich paschtunischen Gebieten der Provinz Khyber Pakhtunkhwa anzusiedeln. (Wagner, 29. Juli 2013)
Rahimullah Yusufzai, ein in Pakistan ansässiger Journalist und Experte für die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 29. Juli 2013, dass es keine wirkliche Diskriminierung oder Verfolgung von Paschtunen aus den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung gebe. Aber Paschtunen aus den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung, vor allem die aus Nord- und Südwasiristan, würden im Rest Pakistans Misstrauen hervorrufen, weil in diesen Gebieten al-Qaida und die Taliban seien und daher die zivilen Behörden, die Polizei und auch die gemeine Bevölkerung dazu neigen würden, dass diese Stammesmitglieder Verbindungen zu den Aufständischen haben könnten. Aus diesem Grund würde es auch für Personen aus den Stammesgebieten immer schwieriger, an manchen Orten Arbeit zu finden. Manchmal seien sie auch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dies sei die Diskriminierung bzw. Verfolgung, mit der Paschtunen konfrontiert seien, jedoch sei die Diskrimineriung nicht weit verbreitet, da Paschtunen aus den Stammesgebieten, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan in ganz Pakistan leben und arbeiten würden. [ACCORD-Anfragebeantwortung zu Pakistan: 1) Lage von (schiitischen) Paschtunen, 2) Lage von Paschtunen aus den Tribal Areas [a-8473-3 (8476)] vom 2. August 2013]
Behandlung nach Rückkehr und Dokumente
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.4.2014). Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2013).
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. So hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung insbesondere angegeben, dass seine Eltern pakistanische Staatsbürger mit pakistanischen Personalausweisen gewesen seien (VHS S 6, 7), weshalb sich daraus auch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt, selbst wenn der Beschwerdeführer noch nie im Besitz eines Reisepasses gewesen ist. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, und auch im Einklang mit dem Akteninhalt zu seiner Antragstellung in Österreich stehen. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Verhandlung am 16.01.2015, in welcher der Beschwerdeführer in der Lage war, die ihm gestellten Fragen, wenn manchmal auch zögerlich, ausreichend verständlich zu beantworten (Verhandlungsschrift (VHS) S 4 f).
2.4. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC) (oben II.1.3.).
2.5. Die festgestellte Glaubhaftigkeit in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und die bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben II.1.4.), war aus folgenden Gründen zu treffen:
2.5.1. Nach der am 16.01.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zu einer anderen Beurteilung als das Bundesasylamtes und zeigt sich bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Schiit von Sunniten verfolgt worden sei als nicht glaubhaft und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 22.09.2011 eine solche Verfolgung definitiv ausgeschlossen habe und darüber hinaus bei der Einvernahme am 22.09.2011 keine Angaben habe machen können sowie vielmehr davon gesprochen habe, dass sein Vater im Jahr 1996 während des Krieges gestorben sei (AS 103 f). Bei genauerem Studium des vom Bundesasylamt am 22.09.2011 aufgenommenen Niederschrift zeigt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer auch bei jener Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Einklang mit seinen Angaben bei der Erstbefragung am 15.04.2011 stehend angegeben hat, dass sein Vaters 1996 sowie seine beiden Brüder als 2007 im "Krieg" zwischen den Sunniten und Schiiten gestorben seien (AS 9, 71, 73). Eine nähere Befragung zu den näheren Umständen des Versterbens seiner Brüder, beispielsweise wo und bei welcher Gelegenheit dies geschehen wäre, erfolgte in jener Einvernahme nicht (AS 73). Vor diesem Hintergrund kann daher allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme auch den Wunsch geäußert hat, in Österreich bleiben und arbeiten zu wollen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer wäre ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, auch wenn er selbst in der Einvernahme angegeben hatte, dass ihm selbst damals in seiner Heimat nichts konkret passiert sei (AS 75). Das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung knüpft nicht notwendigerweise an bereits erlittene Verfolgung und kann es daher einem Asylwerber nicht zugemutet werden, die von ihm befürchtete Verfolgung selbst erst zu erleiden (VwGH 10.10.1996 95/20/0494). Der Beschwerdeführer hat von Beginn seiner Antragstellung im Jahr 2011 an während des gesamten Verfahrens ein auch im Wesentlichen übereinstimmendes Kernvorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet. Der Beschwerdeführer antwortete in der mündlichen Verhandlung auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und überzeugend, und schilderte auch die allgemeine Situation in seiner Heimatregion zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2007 (VHS 8) in einer mit den Länderfeststellungen in Einklang stehenden Weise. So begannen laut den Länderfeststellungen insbesondere ab 2007 in der Heimatregion des Beschwerdeführers verstärkt Kämpfe gegen die Schiiten (s.o. II.1.5.: Kurram Agency) und bis in die Gegenwart kommt es regelmäßig zu gezielten gewalttätigen Übergriffen auf sowie Ermordungen von Schiiten durch sunnitische Extremisten. Entgegen der nicht näher begründeten Annahme des Bundesasylamtes sind die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden in den Stammesgebieten nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung auch ein Foto eines seiner verstorbenen Brüder vor, das jenen mit schwersten Verbrennungen am ganzen Körper zeigte. Es ergibt sich im vorliegenden Fall somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass drei Mitglieder seiner Familie, nämlich sein Vater und seine beiden Brüder der extremistischen Gewalt der Taliban zum Opfer gefallen sind und die Familie des Beschwerdeführers erwiesenermaßen besonders in das Blickfeld jener Extremisten gefallen ist. Dass der Beschwerdeführer selbst, noch bevor er selbst körperlich Opfer von konkreten Verfolgungshandlungen werden konnte, die Flucht ergriffen hat, ist vor diesem Hintergrund mehr als plausibel. Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden.
2.5.2. Geht man im Allgemeinen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan aus, besteht jedoch eine solche im speziellen Falle des Beschwerdeführers entgegen der vom Bundesasylamt - ohne nähere Begründung - vertretenen Ansicht nicht. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer vorverfolgt ausgereist ist, auch wenn bis dahin "nur" drei seiner engsten Familienangehörigen den Verfolgungshandlungen der Taliban zum Opfer gefallen sind, er selbst jedoch noch keinen konkreten Übergriff auf seine Person erleiden musste. Im gegenständlichen Fall ist die Familie des Beschwerdeführers und dieser selbst aufgrund von ihnen zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Taliban gerichteten religiös-politischen Ansichten bereits in exzeptioneller Weise ins Blickfeld der Taliban geraten, welche auch weiterhin ernsthaft interessiert sind und danach trachten, den Beschwerdeführer dafür zu verfolgen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass für den derart exponierten Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatregion eine Verfolgungsgefahr besteht. Dass Talibanorganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden, bestätigen auch die getroffenen Länderfeststellungen. Sich versteckt zu halten, ist diesem auf Dauer nicht zumutbar. Geht man des Weiteren auch im Allgemeinen von einer generellen Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates aus, ergibt sich jedoch im speziellen Fall des Beschwerdeführers, dass dieser in ganz exzeptioneller Weise von Taliban-Gruppierungen respektive radikal islamischen Organisationen verfolgt wird, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall jedenfalls ausscheidet.
2.5.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan beruhen auf den im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die erfolgten Beweisaufnahmen in das Verfahren eingeführten Länderinformationen. Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien (zB Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, welcher beispielsweise seinerseits Berichte von Nichtregierungsorganisation und UNHCR berücksichtigt; des US Departement of State; des Pak Institute for Peace Studies; Center for Research and Security Studies; des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs; The Dawn; Human Rights Commission Pakistan; UNHCR, Thomas Reuters Foundation). Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Taliban gerichteten religiös-politischen Ansicht einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass sich der außerordentlich exponierte Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; der Beschwerdeführer ist in exzeptioneller Weise ins Blickfeld der Taliban geraten, welche in ganz Pakistan agieren, weswegen aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheidet (vgl BVwG 05.09.2014, L508 1426376-1/20E). Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.
3.13.2. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
3.13.3. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.13.4. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer weiteren Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.
3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Revision
3.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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