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I405 1424300-2•BVwG I405 1424300-2
I405 1424300-2Bundesverwaltungsgericht12.11.2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliche<br/>Interessentensuche, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I405 1424300-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zl. 810706107 - 1373271, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 07.061-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Der BF erhob gegen den bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF wegen § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
5. Nachdem sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hatte, stellte das zwischenzeitlich zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24.02.2014 gemäß § 24 Abs. 1 und zwei AsylG ein.
6. Am XXXX wurde der BF von der Fremdenbehörde der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, nachdem der BF dort polizeilich angehalten und sich als algerischer Staatsangehöriger dem Namen XXXX ausgegeben hatte.
7. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 stellte der bevollmächtige Vertreter des BF, der MigrantInnenverein St. Marx, den Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und mit Verfahrensanordnung vom 21.08.20154 wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder fortgesetzt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Zugleich wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Der BF wurde in der Folge am 30.06.2014 mit der Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde mit dem unten angeführten Urteil vom XXXX jedoch widerrufen und die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert (vgl. unten Punkt 23.).
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2014, Zl. I407 1424300-1/22E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß den
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
10. Dieses Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Vertretung des BF am 03.12.2014 zugestellt.
11. Mit den Verfahrensanordnungen des BFA vom 08.01.2015 forderte das BFA per E-Mail die rechtsfreundliche Vertretung des BF auf, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme im Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung abzugeben und übermittelte in einem einen elf Punkte umfassenden Fragenkatalog zu möglichen Integrationsaspekten des BF an die Vertretung.
12. Mit Schriftsatz dem per Fax am 21.01.2015 beim BFA eingebrachten (Anm.: offenbar irrtümlich auf 16.07.2014 datierten) Schriftsatz führte der MigrantInnenverein St. Marx aus, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde und die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben werde, zumal seit längerem kein Kontakt mehr zum BF bestehe.
13. Das BFA übermittelte dem BF sodann persönlich die genannte Verfahrensanordnung am 23.01.2015 durch Anbringung an der Eingangstür an seiner Wohnsitzadresse.
14. Mit schriftlichem Ersuchen des BFA vom 19.02.2015 wurde die Landespolizeidirektion XXXX um Vornahme einer Meldeüberprüfung an der Wohnsitzadresse des BF und ggf. um amtliche Abmeldung des BF bei negativem Überprüfungsergebnis ersucht.
15. Mit Schreiben des BF vom 07.04.2015 ersuchte der BF um Zusendung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG, und zwar an seine bisherige Wohnsitzadresse.
16. Am 09.04.2015 übermittelte das BFA neuerlich dem BF die oben genannte Verfahrensanordnung. Die Zustellung erfolgte am 10.04.2015 durch Hinterlegung an der Meldeadresse des BF.
17. Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 gab der MigrantInnenverein St. Marx neuerlich die Vollmacht bekannt und führte aus, dass der BF in den letzten Monaten mehrmals im Krankenhaus gewesen und deshalb für den MigrantInnenverein nicht erreichbar gewesen sei. Leider habe man verabsäumt, bereits im März, als der BF wieder aufgetaucht sei, umgehend die Vollmacht bekannt zu geben.
Diesem Schriftsatz waren ein Befundbericht von XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, vom 12.03.2015 mit der Diagnose "chronische Schlafstörung bei depressiver Belastungsreaktion, chron. Asthma bronchiale" sowie ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 28.11.2014 mit den Diagnosen "COPD Gold III, Gruppe C, Ausschluss reaktivierte TBC bei Z.n. nicht offener TB-Pulm. 06/2011. LK Hochegg; Z.n. respiratorischer Partialinsuffizienz; bullöses Lungenemphysem, Bronchiektasie bds.; chron. Nikotinabusus (min. 40 py)" angeschlossen.
18. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2015, Zl. 810706107-1373271, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurden gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde traf im bekämpften Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des BF nicht feststehe und nur eine Verfahrensidentität vorliege. Von einer marokkanischen Staatsangehörigkeit sei jedoch auszugehen. Die Einreise sei zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal erfolgt. Feststehe, dass der BF bezüglich einer COPD auf Basis Asthma bronchiale behandelt worden sei und einen Arztbrief vom 28.11.2014 mit der Diagnose "COPD Gold III, Gruppe C, Ausschluss reaktivierte TBC bei Z.n. nicht offener TB-Pulm. 06/2011. LK Hochegg; Z.n. respiratorischer Partialinsuffizienz; bullöses Lungenemphysem, Bronchiektasie bds.; chron. Nikotinabusus (min. 40 py)" vorgelegt habe. Auch liege ein Befundbericht vom 12.03.2015 mit der Diagnose "chronische Schlafstörung bei depressiver Belastungsreaktion; chronische Asthma bronchiale" vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer offenen TBC leide bzw. erkrankt sei. Befunde bzw. Arztbriefe, wonach der BF ärztlicher oder medizinischer Behandlung bedürfe bzw. eine solche in Anspruch nehme, würden nicht vorliegen. Der BF halte sich seit Juli 2011 im Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt sei lediglich aufgrund der Asylantragstellung legalisiert. Eine Erwerbstätigkeit bzw. Berufstätigkeit habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der BF Deutschkurse absolviert habe bzw. Deutsch auf einem Niveau beherrsche, die es ihm ermögliche, am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen. Schützenswerte private oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Integrationsaspekte seien nicht festgestellt worden. Der BF verfüge über kein Familienleben in Österreich und im Strafregister würden zwei rechtskräftige Verurteilungen (Urteil vom XXXX und Urteil vom XXXX) wegen Eigentumsdelikten aufscheinen.
Auf den Seiten 5 bis 26 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko, wobei auf den Seiten 10 bis 12 die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten dargestellt wurden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass lediglich eine Verfahrensidentität vorliege, zumal der BF keine Dokumente zur Bescheinigung seiner Identität vorgelegt habe. Die Herkunft aus Marokko erscheine aufgrund der Sprach- und Lokalkenntnisse als glaubhaft. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF seien der Aktenlage zu entnehmen. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben seien der Aktenlage und den persönlichen Angaben des BF im Asylverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen.
Hervorzustreichen sei, dass der BF wiederholt zur Vorlage einer Stellungnahme bezüglich seines Privat- und Familienlebens bzw. zur Vorlage von Beweis- und Bescheinigungsmittel aufgefordert worden sei, er jedoch bis dato weder eine Stellungnahme abgegeben noch irgendwelche Bescheinigungsmittel vorgelegt habe.
19. Der bezeichnete Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung zusammen mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 18.06.2015, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 19.06.2015 zugestellt.
20. Mit dem per Fax am 02.07.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der bevollmächtige Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass die Entscheidung in vollem Umfang angefochten werde. Es liege eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung vor. Der BF habe Marokko verlassen müssen, um eine weitere Gefahr für sein Leben abzuwenden und er habe deshalb am 11.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ohne sein Verschulden und trotz eines glaubwürdigen und asylrelevanten Vorbringens sei darüber ohne mündliche Beschwerdeverhandlung negativ entschieden worden. Der BF leide an vielen schwerwiegenden Krankheiten. Trotz der bedauerlichen gerichtlichen Verurteilungen habe sich der BF nach Kräften bemüht, sich zu integrieren, sodass die Zukunftsprognose für ein Leben in Österreich sehr günstig sei. Ohne die positiven Faktoren und die gesundheitlichen Probleme zu würdigen, die für sich allein genommen schon ein Abschiebungshindernis darstellen würden, habe die belangte Behörde eine negative Entscheidung getroffen und sogar ein Einreiseverbot erlassen. Nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen wurde weiters vorgebracht, dass der BF eindeutig den Willen zur Integration und zur Selbsterhaltungsfähigkeit zeige und maßgebliche negative Faktoren nicht vorliegen würden. Das BFA habe dem BF bloß eine Aufforderung zur Stellungnahme geschickt, ihm aber keine Möglichkeit einer mündlichen Erklärung geboten. Der Sachverhalt sei aus der Aktenlage heraus in keiner Weise geklärt. Mit der Gefährdung als Rückkehrer habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dem BF sei eine Rückkehr nach Marokko nicht möglich. Der Bescheid des BFA spreche selbst von einer sich verschlechternden Situation in Marokko. Durch einen Aufenthalt in der westlichen Welt werde der BF von den zunehmend stärker werdenden Extremisten als Bedrohung der fundamentalistischen Werte wahrgenommen und er sei daher ungleich mehr gefährdet als der Rest der Bevölkerung. Der Gesundheitszustand des BF sei derart schlecht, dass an eine Abschiebung und ein Leben in Marokko derzeit nicht zu denken sei. Verwiesen werde auf die in der Beilage befindlichen Befunde. Der BF fühle sich in Österreich wohl und nehme die Verantwortung zu Integration ernst. Er habe einen Freundeskreis in Österreich aufbauen können und beweise somit den Willen zur Integration und demonstriere die Selbsterhaltungsfähigkeit. Unter Hinweis auf den Beschluss des VfGH vom 10.03.2015, Zl. E 874/2014 wurde moniert, dass die im bekämpften Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen verfassungswidrig sei.
Schließlich wurden die Anträge gestellt: "Beantragt werde daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist; die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erlassung eines auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko nicht rechtmäßig ist; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem Österreich im Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist."
Dem Beschwerdeschriftsatz war ein Befundbericht vom 22.06.2015 zu der pneumologischen Untersuchung vom 19.06.2015 mit den Diagnosen:
"Tbc pum. 2010; mittelgradiges persistierendes Asthma bronichale mit nächtlichen Anfällen; Zigarettenabhängigkeit; chronische obstruktive Atemwegserkrankung, Bronchiektasen, COPD II-Infektexazerbation; rez. Hämopysis" und dem Therapievorschlag: "Seretide Disk Forte 1-0-1, nach Einnahme Mund ausspülen; Voltaren Emulgel-Gel loka bei Bedarf; Augmentin Filmtablette 635/500/125 1-1-1- für Tage" angeschlossen.
22. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsaktenakten wurden vom BFA am 08.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
23. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einen Monat verurteilt.
24. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 reichte der Verein Menschenrechte Österreich im Namen des BF per Fax einen Befund vom Institut XXXX vom 07.07.2015 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem folgendem Befundergebnis nach: "ausgeprägte narbige bzw. postentzündliche und emphysematöse Veränderungen in beiden Lungen; der Befund zeigt sich am ausgeprägtesten an den Lungenspitzen und in der Lungenperipherie; zahlreiche kleine rundliche Verdichtungen wäre peripher bds., wie bei postentzündlichen Granulomen; bogige Trachealverlagerung nach rechts aufgrund der narbig/retraktiven Wirkung, keine Trachealstenose. Die Befundkonstellation kompatibel mit einem postspezifischen Zustandsbild. Empfehle mittelfristige die CT-Verlaufskontrolle (6-12 Monate) zum sicheren Ausschluss eines zwischen den narbigen Veränderungen maskierten proliferativen Prozess." Zudem war ein Arztbrief vom Landesklinikum XXXX, ausgestellt am 28.11.2014, mit der Diagnose "COPD Gold III, Gruppe C, Ausschluss reaktivierte TBC bei Z.n. nicht offener TB-Pulm, 06/2011, LG Hochegg; Z.n. respiratorischer Partialinsuffizienz, bullöse Lungenemphysem, Bronchiektasien bds; chronischer Nikotinabusus (min. 40 py)" angeschlossen.
Darüber hinaus wurde im Schriftsatz angeführt, dass der BF gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Die lange Verfahrensdauer (fünf Jahre) belaste ihn sehr. Er suche daher um eine antragsgemäße Entscheidung und er verweise auf seine am 02.07.2015 eingebrachte Beschwerde.
24. Mit Schriftsatz vom 06.09.2015 übermittelte die bevollmächtigte Vertretung des BF einen Ambulanz-Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 17.08.2015 mit der Diagnose: "Ausschluss eines die ACS, Thorax-Schmerzen", einen Befund von Dr. XXXX mit der Diagnose:
"Ausschluss einer Hörschwäche, VA Tubenbelüftungsstörung", einen Befund vom Institut XXXX - XXXX, vom 07.07.2015 mit dem folgenden Befundergebnis: "ausgeprägte narbige bzw. postentzündliche und emphysematöse Veränderungen in beiden Lungen; der Befund zeigt sich am ausgeprägtesten an den Lungenspitzen und in der Lungenperipherie; zahlreiche kleine rundliche Verdichtungen wäre peripher bds., wie bei postentzündlichen Granulomen; bogige Trachealverlagerung nach rechts aufgrund der narbig/retraktiven Wirkung, keine Trachealstenose. Die Befundkonstellation kompatibel mit einem postspezifischen Zustandsbild. Empfehle mittelfristige die CT-Verlaufskontrolle (6-12 Monate) zum sicheren Ausschluss eines zwischen den narbigen Veränderungen maskierten proliferativen Prozess" sowie einen Befundbericht vom 22.06.2015 zu der pneumologischen Untersuchung vom 19.06.2015 mit den Diagnosen: "Tbc pum. 2010; mittelgradiges persistierendes Asthma bronichale mit nächtlichen Anfällen; Zigarettenabhängigkeit; chronische obstruktive Atemwegserkrankung, Bronchiektasen, COPD II-Infektexazerbation; rez. Hämopysis" und dem Therapievorschlag: "Seretide Disk Forte 1-0-1, nach Einnahme Mund ausspülen; Voltaren Emulgel-Gel loka bei Bedarf; Augmentin Filmtablette 635/500/125 1-1-1- für Tage" per Fax an das Bundesverwaltungsgericht.
Zudem wurde mit diesem Schriftsatz eine Teilnahmebestätigung des BF an einem, am 19.02.2015 beginnenden und 20 Unterrichtseinheiten umfassenden Kurs mit dem Titel "Lesen-Schreiben-Deutsch" angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass der BF im Rahmen dieses Alphabetisierungskurses gelernt hat, die Buchstaben E, K, M, O, U T, K und F zu schreiben, sie der lautlichen Umgebung eines Wortes herauszuhören und von anderen Druckbuchstaben zu unterscheiden, sodass es ihm mit Vor-Lautieren gelinge, lauttreue Wörter zu lesen und zu schreiben bzw. bereits erlesene Wörter im Silbenpuzzle zusammen-zusetzen und zu lesen.
25. Am 05.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 30.09.2015 ein, wonach der BF des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung verdächtigt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des BF nicht fest.
1.3. Der BF reiste an einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt illegal das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2011 missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des vom 12.01.2012, Zl. 11 07.061-BAE gemäß § 3, 8 AsylG abgewiesen und mit welchem der BF zugleich gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2014 gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen und in einem wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA zurückverwiesen.
1.4. Der BF wurde - wie oben im Verfahrensgang detailliert dargestellt - während seines (illegalen) Aufenthalts insgesamt drei Mal von österreichischen Strafgerichten wegen Begehung von Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt.
1.5. Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Dies wurde vom BF auch nicht behauptet.
1.6. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Daran vermag die Tatsache, dass der BF ab 19.02.2015 an einem Alphabetisierungskurs mit 20 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat, nichts zu ändern.
1.7. Dass der BF - vom genannten Alphabetisierungskurs abgesehen - darüber hinausgehende, qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.
1.8. Der BF ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.9. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.11.2014 festgestellt wurde und sich auch in den vom BF vorgelegten Befunden bestätigt findet, leidet der BF infolge starken Nikotinabusus an COPD und Asthma bronchiale und er ist diesbezüglich dauerhaft medikamentös behandlungsbedürftig. Bezüglich der im Befundbericht des Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.03.2015 angeführten "chronische Schlafstörung bei depressiver Belastungsreaktion" mit der Therapieempfehlung "Mirtabene 30 mg 0-0-1/2" ist darüber hinaus nicht feststellbar, dass der BF in weiterer Folge die empfohlene Medikation tatsächlich eingenommen bzw. er wegen der genannten Schlafstörung bei depressiver Belastungsreaktion eine weitere Behandlung in Anspruch genommen hat.
Im zitieren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht wurde bereits festgestellt, dass der BF wegen seiner Lungenerkrankungen und auch seiner Tuberkulose mehrfach in Österreich behandelt wurde, er sich aber auch im Jahr 2011 der medizinischen Behandlung durch Untertauchen entzogen hat. Nach mehreren Kontrollen und Therapieversuchen wurde der BF am 11.01.2013 mit Verdacht auf Reaktivierung einer pulmonalen Tuberkulose in einem Krankenhaus stationär aufgenommen, wobei von ärztlicher Seite am 24.02.2014 kein Hinweis mehr auf eine Tuberkulose festgestellt werden konnte und ein komplikationsloser Verlauf unter entsprechender Therapie attestiert wurde.
Laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres konnte nach einer Vorort-Recherche zudem festgestellt werden, dass die Behandlung von Tuberkulose in allen Regionen Marokkos kostenfrei möglich ist und dass die dem BF in Österreich verordneten Medikamente ihm auch in Marokko zur Verfügung stehen (vgl. zit. Erkenntnis vom 27.11.2014, Seite 9, Punkt 1.1.2 und 1.1.3.).
Im zitieren Erkenntnis wurde bei der Prüfung des subsidiären Schutzes bereits wie folgt festgestellt: "Da Lungenerkrankungen (einschließlich der offensichtlich immer wieder reaktivierten Tuberkulose) auch in Marokko gut behandelbar sind, besteht kein Refoulement-Schutz. Sonstige krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN). [....] Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, zumal seine Lungen- und Tuberkulose-Erkrankung bereits in Österreich behandelt wurde und im Bedarfsfall auch in Marokko behandelt werden kann. Mit seinen erlernten und ausgeübten beruflichen Kenntnissen als Koch wird er auch in seinem Heimatstaat für seinen Lebensunterhalt sorgen können
[...]".
1.10. Der BF verfügt derzeit über keinen aufrechten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er ist haftfähig und seit 17.09.2015 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit Nebenwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt gemeldet. Er bezog - mit Unterbrechungen - in der Zeit vom 11.07.2011 bis 31.07.2013 Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.
1.12. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Marokko) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
2.2.3. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen. Er bezog im Zeitraum vom 11.07.2011 bis 31.07.2013 (aufgrund eines missbräuchlich gestellten Asylantrages) Leistungen aus der Grundversorgung, welche jedoch laut aktuellem GVS-Auszug wiederholt wegen unbekannten Aufenthalts, wegen mehrmaligen Diebstählen bzw. aus disziplinären Gründen zeitweise eingestellt waren.
Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt auch mit wiederholten Diebstählen. Das ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug und andererseits aus den einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der drei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wegen der Vergehen bzw. des Verbrechens des Diebstahls bzw. Einbruchsdiebstahls entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.6. Dass der BF derzeit im Bundesgebiet lediglich über einen Nebenwohnsitzmeldung in einer österreichischen Haftanstalt verfügt, spiegelt sich in einem aktuellen ZMR-Auszug wider.
2.2.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
In Bezug auf die festgestellten Lungenerkrankungen des BF ist im Hinblick auf die Behandelbarkeit in Marokko bzw. der tatsächlichen Verfügbar- und Leistbarkeit der erforderlichen Medikamente auf die Ausführungen oben unter Punkt I. 1.9.ff sowie auf das Ergebnis der Vorort-Recherche des BM für Inneres durch einen Verbindungsbeamten vom 19.12.2011 (GZ 395/11) zu verweisen.
Hervorzustreichen ist in diesem Kontext, dass sich aus den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten (vgl. bekämpfter Bescheid Seit 10 ff) eine Verschlechterung der medizinischen Versorgung im Vergleich zu der in den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2014 getroffenen Feststellungen nicht ableiten lässt.
Darüber hinaus zeigt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell bei der Staatendokumentation des BFA eingeholten aktuellen Länderbericht zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Marokko (vgl. BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Marokko, 27.07.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1438000423_maro-lib-2015-07-23-as.doc, [Zugriff 10.11.2015]) sowie vor dem Hintergrund des Berichts der Schweizer Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, vom 25.02.2015 mit dem Titel "Focus Marokko - Gesundheitsversorgung" (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft ,Staatssekretariat für Migration SEM, "Focus Marokko - Gesundheitsversorgung", 25.02.2015, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/inter nationales/herkunftslaender/afrika/mar/MAR-focus-gesundheitsversorgung-d.pdf [Zugriff 10.11.2015]), dass die im zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Erwägungen bezüglich der medizinischen Versorgung in Marokko weiterhin Gültigkeit haben und der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seine Lungenkrankheiten behandeln lassen bzw. er auch tatsächlich Zugang zu den hierfür notwendigen Medikamenten erlangen kann. Im Übrigen ergibt sich aus den zitierten Berichten ebenfalls, dass dem BF im Hinblick auf die im Befundbericht des Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.03.2015 angeführten "chronische Schlafstörung bei depressiver Belastungsreaktion" mit der Therapieempfehlung "Mirtabene 30 mg 0-0-1/2" in Marokko ausreichende psychiatrische und psychologische Therapiemöglichkeiten vorhanden und ihm diese auch zugänglich sind. Das ergibt sich des Weiteren auch aus dem im bekämpften Bescheid dargestellten Länderberichten (vgl. bekämpfter Bescheid Seite 11).
Insofern kann auch die im Beschwerdeschriftsatz getroffene Behauptung, dass "der Gesundheitszustand des BF sei derart schlecht, dass an eine Abschiebung und derzeit an ein Leben in Marokko nicht zu denken sei" von der erkennenden Richterin nicht beigetreten werden.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im gesamten Verfahren - trotz manifester Erkrankungen - keine wesentliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit vorgebracht hat, sodass es dem BF - wie im Übrigen bereits des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Prüfung des subsidiären Schutzes dargestellt - durchaus zuzumuten ist, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland seinen in Marokko erlernten und auch ausgeübten Beruf als Koch wieder aufnehmen und damit seinen Lebensunterhalt eigenständig erwirtschaften kann.
Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK lässt sich auch aus den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Marokko nicht ableiten.
2.2.8. Das BFA hat ein in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des A-Verfahrensgesetzes (A-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des A.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des A richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 A-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 A-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 A-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 A-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 A-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das A die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das A einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 A-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das A über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 A-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 A-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 A-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits oben in den Feststellungen unter den Punkt II.1.1.ff konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen, welcher illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 11.07.2011 missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über welchen bereits gemäß §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF bezog Leistungen aus der Grundversorgung, die aufgrund des Untertauchens und von Diebstählen bzw. disziplinärer Maßnahmen zeitweise eingestellt wurden. Der BF wurde wiederholt wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt, im Jahr 2014 sogar wegen des Verbrechenstatbestandes des Einbruchsdiebstahls nach § 130 StGB. Der BF verfügt derzeit lediglich über eine Nebenwohnsitzmeldung in einer österreichischen Justizanstalt und ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor. Der BF hat seit der Asylantragstellung am 11.07.2011 erstmalig im Februar 2015 einen aktiven Integrationsschritt gesetzt und (lediglich) einen 20 Unterrichtseinheiten umfassenden Alphabetisierungskurs besucht. Darüber hinaus ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der BF an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat oder er Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution war oder ist. Vielmehr trat der BF mit einer illegalen Einreise, mit einem zu Unrecht gestellten Asylantrag, mit wiederholten Delinquenzen, mit wiederholtem Untertauchen sowie einer (illegalen) Ausreise in die Schweiz und der dortigen Verwendung von Alias-Daten negativ in Erscheinung.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 A-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig wäre.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes vorlagen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß § 57 und § 55 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und 52 Abs. 9 FPG sowie § 46 FPG idgF, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits - wie oben ausgeführt - drei Mal rechtskräftig wegen der Begehung von Eigentumsdelikten gerichtlich verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, wie im Folgenden dargestellt, beizutreten:
Der BF wurde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - bei seiner ersten Verurteilung am XXXX wegen Diebstahls lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wurde eine Probezeit von drei Jahren auferlegt. Trotz offener Probezeit, einer drohenden Freiheitstrafe und eines laufendes Asylverfahrens steigerte der BF in der Folge sogar seine kriminelle Energie und beging das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls (§§ 15, 127, 130, 1. Fall StGB), sodass er deswegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt wurde. Außerdem war der BF noch vor dieser Verurteilung illegal von Österreich in die Schweiz ausgereist, was schließlich zur Rücküberstellung des BF durch die Schweizer Behörden am XXXX führte. In der Schweiz verwendete der BF zudem Alias-Daten. Schließlich ließ sich der BF trotz eines noch offenen Asylverfahrens und trotz offener Probezeit und gerichtlich angeordneter Bewährungshilfe nicht davon abhalten, am XXXX ein weiteres Eigentumsdelikt zu begehen, sodass der BF schließlich am XXXX zu einer weiteren unbedingten Haftstrafe verurteilt, die Probezeit verlängert und die zunächst zu einer Verurteilung bedingt ausgesprochene Haftentlassung widerrufen wurde. Zudem ist hervorzustreichen, dass der BF mit einem bewusst missbräuchlich gestellten Asylantrag über einen Zeitraum von rund zwei Jahren hinweg - mit kurzen Unterbrechungen - zu Unrecht nicht unerhebliche Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, sodass sich in der Zusammenschau dieser Faktenlage zeigt, dass die belangte Behörde zu Recht von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild des BF ausgegangen, wonach vom BF nicht nur gegenwärtig, sondern auch weit in die Zukunft reichend eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
Diese Einschätzung wird des Weiteren durch die illegale Einreise und den bis zum 15.02.2015 gänzlich fehlenden Integrationsbemühungen untermauert. Die Einstellung (der ohnehin zu Unrecht bezogenen) Leistungen aus der Grundversorgung aufgrund der Begehung von Diebstählen, der Notwendigkeit disziplinärer Maßnahmen und dem Untertauchen des BF im Bundesgebiet unterstreichen das nicht auf gesetzestreue und Einhaltung gesellschaftlicher Werte gerichtete Charakterbild des BF weiter in erheblichem Maß. Auch die Tatsache, dass der BF über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und über keinen Aufenthaltstitel sowie über keinerlei berücksichtigungswürde soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Inland verfügt, verstärkt diese Negativprognose ebenso, wie der Umstand, dass der BF nicht Selbsterhaltungsfähig ist und bereits in der Vergangenheit versuchte, seinen Lebensunterhalt (teilweise) mit Eigentumsdelikten zu bestreiten.
Im Hinblick auf die verhängte Dauer zeigt sich, dass das BFA die nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich mögliche Dauer eines Einreiseverbot von zehn Jahren bei weitem unterschritten hat und die von der belangten Behörde verhängte Dauer von sechs Jahren vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 2 FPG, wonach bei (bloßen) Verwaltungsübertretungen bereits ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden kann, als angemessen und verhältnismäßig zu qualifizieren ist.
In der Zusammenschau zeigt sich für die erkennende Richterin im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Ignoranz gegenüber der österreichischen und auch europäischen Rechtsordnung geprägt ist.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte Behauptung, der BF nehme die Verantwortung zur Integration ernst und er beweise den Willen zu Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit ist angesichts der vorangestellten Ausführungen ebenso als widerlegt zu betrachten, wie die Ansicht des BF im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Zukunftsprognose des BF sehr günstig sei.
3.3.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Antrag der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung:
3.4.1. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz eine verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung moniert und die Feststellung der Rechtswidrigkeit derselben beantragt wurde, ist zu konstatieren, dass der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, bereits einer Prüfung unterzogen und mit Erkenntnis vom 24.06.2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Verletzung des BF in seinen Rechten ohnehin nicht erkennbar gewesen wäre, wurde die Beschwerde doch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist eingebracht. Schließlich bleibt hinzuweisen, dass die im Beschwerdeschriftsatz beantragte "Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung" nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fallen kann.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 A-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom A-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 A-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom A-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 A-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 A-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 A-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 A-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 A-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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