BVwG W213 2114498-1

W213 2114498-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2015

Regest

eigene Wohnung, Monatsmiete, selbstständige Haushaltsführung,<br/>Unterhaltszahlung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2114498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2114498.1.00

Spruch

W 213 2114498-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. 09.06.1995, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 19.08.2015, GZ. P 1124757/3-HPA/2015, betreffend Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 34 ZDG i. V.m. §§ 31 und 32 Abs. 3 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG für seine Wohnung in XXXX , eine Wohnkostenbeihilfe i.H.v. € 350,23 (inklusive Grundgebührenpauschbetrag) für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom Juli 2015 zur Leistung des Zivildienstes ab 01.11.2015 zugewiesen. Mit Schreiben vom 01.08.2015 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Bemessungsgrundlage beantragt wurde. Er brachte vor, dass er seit 03.06.2015 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX wohne. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, Toilette, Schlafzimmer und Wohnzimmer. Diese Räume würden ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt. An Wohnungskosten machte er € 371,60 geltend, wobei € 21,60 pro Monat für Strom und Gas zu bezahlen seien.

Ferner legte er einen am 21.04.2015 mit der XXXX abgeschlossenen Hauptmietvertrag für diese Wohnung vor. Darin scheint neben dem Beschwerdeführer dessen Mutter, XXXX , als Hauptmieterin auf.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"1. Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für ihre Wohnung in XXXX , i. H.v.

€ 183,51

für jeden vollen Kalendermonate zuerkannt.

Der Anspruch entstehe mit dem Beginn des Zivildienstes, dass es dann ab 01.11.2015, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung des Zivildienstes.

Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen 2 Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen.

Die Wohnkosten bei Hilfe bis zu Beginn eines jeden Kalendermonats auszuzahlen

an: ISRAELOW David

IBAN: AT301200051647085966

BIC: BKAUATWWXXX

2. Der von ihnen beantragte Ersatz der Kosten für Heizung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 i. d.g.F. in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF."

in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfüge. Er habe daher beantragt, zur Berechnung der Leistungen von der Mindestbemessungsgrundlage (derzeit € 1167,43) auszugehen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag gehe hervor, dass er gemeinsam mit seiner Mutter Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung sei. Es könnten daher nur 50 % der Kosten herangezogen werden. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung im XXXX , beliefen sich auf € 350,00 Wohnkosten, abzgl. € 175,00 anrechenbarer Wohnkosten von Mitbewohnern zzgl. €

8,51 anteiliger Grundgebührenpauschbetrag. Das ergebe insgesamt €

183,51, was 50 % der Gesamtkosten entspreche. Dieser Betrag sei weniger als 30 % der Mindestbemessungsgrundlage und könnte daher voll anerkannt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Heizung seien in § 31 Abs. 3 HGG nicht erfasst und könnten daher minder Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er aus, dass seine Mutter als zweite Hauptmieterin im Mietvertrag stehe, da er sonst den Mietvertrag nicht bekommen hätte, da seine Bonität nicht ausreichend gewesen sei. Seine Mutter wohne allerdings nicht in der gegenständlichen Wohnung sondern an ihrem Hauptwohnsitz in XXXX . Es treffe auch nicht zu, dass die Wohnkosten von seiner Mutter übernommen würden. Diese würde ihm lediglich neben ihren Unterhaltszahlungen jene seines Vaters und die Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 1200,00 pro Monat überweisen. Er lebe allein in der Wohnung und trage der gesamten Wohnkosten i.H.v. € 350,00. Er beantrage daher die Übernahme der gesamten Wohnkosten i.H.v. €

350,00 zuzüglich des gesamten Grundgebührenpauschalbetrages. Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, womit der Antrag auf Ersatz der Kosten für Strom und Gas abgewiesen wurde, wurde nicht bekämpft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die gemeinsam mit ihm als zweite Hauptmieterin auftritt, Mitbewohnerin der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist und brachte von einer allenfalls zu gewährenden Wohnkostenbeihilfe 50 % als anrechenbare Wohnkosten von Mitbewohnern in Abzug.

Der Beschwerdeführer hat dem entgegengehalten, dass seine Mutter an der verfahrensgegenständlichen Wohnung keinen Wohnsitz unterhalte und nur deswegen als zweite Hauptmieterin im Vertrag aufscheine, da er nicht über die erforderliche Bonität verfüge.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu, da aufgrund der vorliegenden Meldebestätigung des Magistrats Wien vom 01.06.2015 feststeht, dass die Mutter des Beschwerdeführers lediglich zwei Hauptwohnsitze in XXXX und XXXX unterhält. Sie kann daher keinesfalls als Mitbewohnerin der verfahrensgegenständlichen Wohnung angesehen werden. Wenn Sie auch formal als Hauptmieterin im Mietvertrag aufscheint, so stellt dies materiell gesehen gleichsam eine Solidarbürgschaft der Mutter des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten dar.

Der Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Wohnkosten aus den ihm zufließenden Unterhaltszahlungen seiner Eltern begleicht (vgl. VwGH, 19.10.2010, GZ. 2007/11/0011). Insofern ist auch die Annahme der belangten Behörde, dass auf die Mutter des Beschwerdeführers "anrechenbare Wohnkosten von Mitbewohnern sowie ein anteiliger Grundgebührenpauschbetrag" entfielen, nicht haltbar, da der Beschwerdeführer schlüssig dargelegt hat, dass er die gesamten Wohnkosten aus den ihm zufließenden Unterhaltszahlungen bestreitet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.04.2013, GZ. 2011/11/0188, ausgeführt, dass bei mehreren Hauptmietern nur dann von einer eigenen Wohnung im Sinne des § 31 HGG ausgegangen werden könne, wenn dem Antragsteller eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, zur Verfügung steht, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet ist. Auch in einer Wohngemeinschaft von mehreren Hauptmietern wäre demnach die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe denkbar, wenn dem Antragsteller im Rahmen des Wohnungsverbandes eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, zur Verfügung steht.

Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt. Da die Mutter des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht bewohnt, steht sie ihm in vollem Umfang zur selbstständigen Haushaltsführung zur Verfügung.

Die dem Beschwerdeführer zustehende Wohnkostenbeihilfe ist gemäß § 32 Abs. 3 HGG mit 30 vH der Mindestbemessungsgrundlage begrenzt. Diese beträgt gegenwärtig € 1167,43. Es ergibt sich daher für den Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung des Grundgebührenpauschbetrags) eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von €

350,23.

Die Beschwerde war daher stattzugeben und den Beschwerdeführer gemäß §§ 31 und 32 HGG i.V.m. § 34 ZDG eine Wohnkostenbeihilfe im Ausmaß von € 350,23 zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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