W149 1436250-1•BVwG W149 1436250-1
W149 1436250-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W149 1436250-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 13.06.2013, Zl. 12 12.415-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I
Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, (VwGVG) iVm § 25 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG 2005) eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 11.09.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Kittsee AGM einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er ua angab, XXXX in Afgooye geboren zu sein und Somalia bereits 2001 als Kind mit einem Onkel verlassen zu haben, weil sein Vater zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Er habe bis 2008 mit dem Onkel in Dubai gelebt, im Alter von ca. 17 Jahren habe der Onkel nicht mehr für ihn sorgen können und er habe Dubai verlassen. Bis 2011 habe er in Syrien gelebt und danach sei er mit Schleppern über die Türkei und Griechenland nach Österreich gebracht worden.
Am 07.01.2013, 07.03.2013 und 12.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom damals zuständigen Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, sein Vater lebe noch in Somalia und der Beschwerdeführer habe in Mogadischu gelebt, wo er 2008 bei einem Fußballspiel von Jugendlichen eines anderen Clans beleidigt und geschlagen worden zu sein, weil er dem Minderheiten-Clan der Ashraf angehöre.
Außerdem habe er Ende 2011 von einem Anhänger der Al-Shabaab, der seine Familie unterstützt habe, zum Kampf gegen die Ungläubigen gezwungen werden sollen. Er habe sich aber versteckt und sei dann Ende 2011 von Mogadishu aus nach Österreich geflohen.
Nachdem die Behörde - auch wegen der grob unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers hatte, wurde ein Sprachgutachten in Auftrag gegeben. Dieses kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit hoher Sicherheit nicht aus Mogadischu oder Afgooye stamme, sondern aus dem Norden (Somaliland).
Auf Vorhalt hatte der Beschwerdeführer dazu angegeben, seine Sprache sei durch lange Abwesenheit von Somalia und durch sprachliche Sozialisation mit Nord-Somaliern im Ausland verändert. Er stamme keinesfalls aus Somalia, sondern aus Mogadishu.
Mit Datum vom 13.06.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 12.415-BAT, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.06.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verfolgung durch die Al-Shabaab und die versuche Zwangsrekrutierung sei aufgrund mehrerer eklatanter Widersprüche glaubwürdig, insbesondere sei durch das Sprachgutachten erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mogadishu, sondern aus dem Norde (Somaliland) stamme (Spruchpunkt I.).
Subsidiärer Schutz sei werde wegen der allgemein prekären Sicherheitslage gewährt (Spruchpunkt II.).
Mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren
Mit Fax vom 26.06.2013 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde fristgerecht gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere mit der Situation von alleinstehenden Frauen nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist somit das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes XXXX, BGBl. XXXX/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Mit Schreiben vom 14.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die aktuelle Situation in Somalia allgemein sowie in Mogadishu und Afgooye im Besonderen informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 eingeräumt.
Gleichzeitig erging die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 23.10.2015. Dieser Termin musste krankheitsbedingt auf den 11.11.2015 verlegt werden, der Beschwerdeführer und seine Rechtsberatung wurden ordnungsgemäß geladen.
Am heutigen Tag fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprach Somalisch statt. Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Vollmacht vom 01.06.2015 bekannt, dass nicht sein Rechtsberater, sondern ein näher bezeichneter Verein und gleichzeitig dessen Vorstand, ein zugelassener Rechtsanwalt, die Vertretung übernommen hätten. Er könne sich nicht erklären, warum sein Rechtsanwalt nicht zu diesem Termin erschienen sei.
Eine telefonische Rückfrage beim Vollmachtnehmer ergab, dass der Beschwerdeführer den Verein bzw. den Rechtsanwalt nicht über die Verhandlung informiert habe.
Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt und dem Beschwerdeführer insbesondere die schwersten Widersprüche in den Angaben vor der Behörde zur Stellungnahme vorgehalten.
Dazu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Dolmetscher der Erstbefragung sei ein anderer als jener der ersten Einvernahme vor der Behörde gewesen. Letzter habe den Beschwerdeführer richtig verstanden, daher seien auch nur diese Angaben von Bedeutung. Dem Vorhalt, dass es sich ausweislich der Protokolle um denselben Dolmetscher gehandelt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sich das Protokoll wohl auf einen anderen jungen Somalier beziehe, der mit ihm auf die Einvernahme gewartet habe.
Nachdem festgestellt wurde, dass die Namen seiner Familienmitglieder im Protokoll der Erstbefragung offenkundig diejenigen seien, die der Beschwerdeführer selbst bestätigt habe und eine Verwechslung damit ausgeschlossen werden müsste, hat der Beschwerdeführer lediglich darauf bestanden, dass die Widersprüche in den Angaben nicht seine seien.
Die mündliche Verhandlung wurde weitergeführt und der Beschwerdeführer auf weitere Widersprüche aufmerksam gemacht. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer zusätzliche widersprüchliche Angaben (zB. ganz sicher sei nur die Mutter sei mit dem Gewehrkolben geschlagen worden, wohingegen er vor der Behörde mehrfach angegeben hatte, sein kranker, bettlägeriger Vater sei mit dem Gewehrkolben geschlagen worden). Die Widersprüche vermochte er nicht aufzuklären.
Auf Vorhalt, dass das Sprachgutachten aus dem behördlichen Verfahren aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht aussagekräftig genug sei und der Beschwerdeführer sich daher einer neuerlichen Untersuchung durch einen gerichtlich zu bestellenden Sprachsachverständigen unterziehen müsse, stimmte er einer solchen zunächst zu.
Das Bundesverwaltungsgericht klärte den Beschwerdeführer weiters darüber auf, dass ein Ergebnis, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem (sichereren) Somaliland stamme, aufgrund der Parteienstellung auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt würde, was seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter gefährden könnte. Der Beschwerdeführer bestand dennoch auf einer Begutachtung, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung zum Zwecke der Begutachtung zur weiteren Beweisaufnahme unterbrechen wollte.
Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nun lange genug auf eine Entscheidung gewartet habe und die Beschwerde in Bezug auf die Abweisung seines Antrages auf Asyl zurückziehe.
Nach Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht, dass er die Rückziehung als solche nicht mehr rückgängig machen könne, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten davon aber unberührt bleibe, wurde das gesamte Protokoll rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Verfahrens - Spruchpunkt A
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 gilt das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Durch in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage zu Protokoll genommene Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom war das Beschwerdeverfahren also mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
2. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG 2005 erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.
Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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