I403 1417080-1•BVwG I403 1417080-1
I403 1417080-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2015
Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, politische Aktivität, Übergangsbestimmungen
I403 1417080-1/36E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.11.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 1008.433-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte am 12.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass sein Vater zur Opposition gehört habe und gegen den Präsidenten von Gabun gewesen sei. Daher habe der Präsident die ganze Familie seines Vaters töten lassen wollen. Es seien bereits viele Anhänger der Opposition getötet worden, und sein Vater sei bereits geflohen, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Auch ein Freund von ihm sei bereits getötet worden. Bei einer Rückkehr befürchte er auch getötet zu werden.
3. Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.10.2010 im
Ludwig-Boltzmann-Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung in Graz untersucht. Der Beschwerdeführer hatte bei der Erstbefragung angegeben, am XXXX geboren zu sein. Das Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts kam zum Schluss, dass die körperliche Entwicklung des Beschwerdeführers bereits vollständig abgeschlossen sei. Es wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren attestiert. Das fachradiologische Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Computertomographie der Schlüsselbeingelenke und des Brustbeins kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Alter von mindestens 21 Jahren zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer bestritt das Ergebnis des Gutachtens.
4. Eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 07.12.2010 statt. Im Protokoll ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nunmehr mit XXXX angegeben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sich seine Geburtsurkunde und sein Personalausweis bei seinen Eltern befinden würden. In Österreich habe er keine familiäre Beziehung, er lebe von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wiederholte, befragt nach seinem Ausreisegrund, dass sein Vater Mitglied der oppositionellen Partei gewesen sei und daher vor dem neuen Präsidenten habe flüchten müssen. Als einziger Sohn seines Vaters sei er nun in Gefahr, seine Mutter habe Angst um ihn bekommen, sodass er dann aus Gabun geflüchtet sei. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Vater der UPG angehöre. Er sei Assistent des Parteichefs gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte nicht schreiben zu können und anzunehmen, dass UPG für Union Partie Gabonais stehe. Der Parteichef der UPG habe Pierre Mabundu geheißen, die UPG sei eine legale Partei. Der Beschwerdeführer habe an vielen Demonstrationen im Zuge der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 teilgenommen. Sein Vater sei eine Woche vor seiner Ausreise geflüchtet, er habe das Haus verlassen und sei nicht mehr nachhause gekommen, sodass man nicht wisse, ob er geflüchtet oder tot sei. Sein Vater sei im Vorfeld ständig mit Mabundu unterwegs gewesen. Sein Freund Eric sei nach der Flucht seines Vaters auf der Straße getötet worden. Probleme mit der Polizei, dem Gericht oder den Behörden habe er selbst nie gehabt. Er befürchte aber, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte außerdem, nur zwei Jahre die Schule besucht zu haben und nicht gut lesen und schreiben zu können.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, zugestellt am 17.12.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Bescheid wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Gabun einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen gegenwärtig ausgesetzt wäre. Im angefochtenen Bescheid finden sich auf den Seiten 10 bis 14 Feststellungen zur Situation in Gabun. Es wurde weiter ausgeführt, dass das Bundesasylamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hege. So sei etwa die vom Beschwerdeführer angegebene Bezeichnung für die Abkürzung UPG falsch. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gemeinsam mit seinem Vater zusammengelebt haben würde und dieser für die Partei tätig gewesen wäre, würde der Sohn die korrekte Bezeichnung wissen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche zudem, dass der Beschwerdeführer nicht einmal gewusst habe, in welchem Monat die Präsidentschaftswahlen stattgefunden hatten. Er habe nur das Jahr angeben können. Er hätte dies aber wissen müssen, zumal diese Wahlen Anlass für seine Teilnahme an Demonstrationen gewesen sei. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens seien seine mangelnden Kenntnisse über die Tätigkeit seines Vaters für die Partei UPG. Er habe nichts über seinen Aufgabenbereich gewusst, sondern nur lapidar gemeint, dass er der Assistent des Parteichefs gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in einer ernsthaften Gefahr sein sollte, wenn der Parteichef der UPG nach wie vor ungehindert in Gabun politisch tätig sei. Daher sei die belangte Behörde der Ansicht, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche und eine Fluchtgeschichte nur konstruiert worden sei. In Gabun herrsche auch keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, durch die jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schweren Verletzungen ausgeliefert wäre. Der Beschwerdeführer führe außerdem in Österreich kein gemäß Artikel 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben.
6. Dagegen wurde am 28.12.2010 in offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es gehe aus verschiedenen Berichten hervor, dass sich die bis zu den Wahlen von 2009 als stabil geltende Lage in Gabun danach wesentlich verändert habe. Politische Gegner des jetzigen Präsidenten würden verfolgt werden. Mit dieser Situation habe sich die Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt, was sie als Spezialbehörde hätte tun müssen. Wenn im angefochtenen Bescheid die Rede davon sei, das Gabun eine Insel der Stabilität und des inneren Friedens ohne ethnische Auseinandersetzungen sei, stehe dies im klaren Widerspruch zu anderen Berichten, etwa dem des U.S. Department of State und seinem Menschenrechtsbericht zu 2009. Die einseitige Betrachtungsweise des Bundesasylamtes stelle einen groben Ermittlungsfehler dar. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass sein Vater ein enger Vertrauter und Mitarbeiter von Pierre Mabundu gewesen sei, der bei Übergriffen nach den Wahlen selbst verletzt worden sei. Die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei mehr Details, etwa die genauen Daten der Präsidentschaftswahl oder der Demonstrationen zu nennen, lasse sich nicht nur mit seiner geringen Schulbildung, sondern auch mit der Tatsache begründen, dass in Gabun nicht so viel Wert auf die Wiedergabe bestimmter Daten gelegt werde. Eine weitere Einvernahme seiner Person wurde beantragt. Im Jahr 2011 werde es wieder Parlamentswahlen in Gabun geben und es sei zu erwarten, dass es im Zuge dieser wieder zur Unterdrückung oppositioneller Kräfte kommen werde. Gerade im Lichte dieser Gefahr hätte die Behörde seinem Antrag stattgeben müssen.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 29.12.2010 vorgelegt.
8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.06.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hatte und dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war. Der Beschwerdeführer war obdachlos gemeldet, eine telefonische Rücksprache mit der zuständigen Polizeiinspektion ergab aber, dass sich der Beschwerdeführer noch nie ordnungsgemäß bei der Polizeiinspektion gemeldet hatte.
9. Laut Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 02.01.2012, Zl. III-1307643/FrP/12 wurde der Beschwerdeführer am 28.12.2011 in Wien festgenommen und gegen ihn Schubhaft angeordnet. Er ersuchte um Fortsetzung des Asylverfahrens. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012 wurde das Verfahren für fortgesetzt erklärt.
10. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 24.03.2015 zur Entscheidung zugewiesen.
11. Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 wurden dem Beschwerdeführer an seine Meldeadresse in 1160 Wien Länderfeststellungen zu Gabun (als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) und eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 12.05.2015 zugeschickt. Beide Sendungen kamen als nicht behoben an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Von der erkennenden Richterin wurde in der Folge der Auftrag an die Polizei erteilt, die Ladung und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer zuzustellen. Mit Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 10.05.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an seiner Adresse zu keiner Tag- oder Nachtzeit angetroffen werden konnte. Nach Kontaktaufnahme mit dem Vermieter/Verwalter des Zimmers habe dieser erklärt, dass der Beschwerdeführer die Miete der letzten drei Monate schuldig sei; eine telefonische Kontaktaufnahme sei ebenfalls ergebnislos verlaufen. Beim Vermieter sei dann am 27.04.2015 eine Verständigung zwecks Abholung hinterlegt worden; nach Kontaktaufnahme am 08.05.2015 mit dem Vermieter habe dieser erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend bzw. auch nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Die Landespolizeidirektion Wien gab an, bezüglich der Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers nichts in Erfahrung bringen zu können.
12. Die Verhandlung für den 12.05.2015 wurde abberaumt, da der Beschwerdeführer die Ladung nicht behoben hatte bzw. ihm diese auch nicht durch die Polizei hatte zugestellt werden können. Es wurde eine neuerliche Ladung an die Adresse des Beschwerdeführers, nunmehr für den 29.06.2015, übermittelt. Auch dieses Schriftstück wurde nicht behoben und musste daher die mündliche Verhandlung neuerlich abberaumt werden.
13. In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer am 27.05.2015 von seinem Wohnsitz abgemeldet worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015, GZ. I403 1417080-1/26E wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt.
14. Am 02.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ein und es wurde ein Meldezettel übermittelt, dem zufolge der Beschwerdeführer ab dem 20.08.2015 wieder an derselben Adresse in 1160 Wien gemeldet ist. Das Verfahren wurde am 17.09.2015 für fortgesetzt erklärt.
15. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 02.11.2015 und aktuelle Länderfeststellungen zu Gabun übermittelt. Diese wurden behoben. In der Folge musste die Verhandlung aus organisatorischen Gründen auf den 11.11.2015 verlegt werden. Das entsprechende Schreiben zur Verlegung der Verhandlung lag ab dem 05.10.2015 zur Abholung bereit, nachdem ein Zustellversuch erfolglos verlaufen war. Der Beschwerdeführer behob dieses Schriftstück allerdings nicht, sondern erschien am 02.11.2015 am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck. Er wurde darüber informiert, dass die Verhandlung auf den 11.11.2015, 9 Uhr, verlegt worden war; es wurde ihm eine Kopie der Ladung übergeben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht wisse, ob er rechtzeitig kommen könne, er würde einen späteren Verhandlungstermin vorziehen. Am 04.11.2015 erging der Auftrag an die Sicherheitsbehörden die Ladung zur Verhandlung am 11.11.2015, 9 Uhr dem Beschwerdeführer polizeilich zuzustellen. Dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 06.11.2015 zufolge war am selben Tag mit dem Hausverwalter des betreffenden Wohnhauses Kontakt aufgenommen worden, der angab, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei und er die Abmeldung im Zentralen Melderegister veranlassen werde.
16. Am 11.11.2015, 9 Uhr fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung. Die Teilnahme eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich gewesen. Das Erkenntnis wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2015 mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gabun und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.04.2012, Zl. XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten, davon 6 bedingt, verurteilt.
1.4. hatte am 12.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 abgewiesen worden war.
1.5. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Gabun verfolgt werde, da sein Vater Anhänger der Opposition gewesen sei. Das Vorbringen ist aufgrund im Rahmen der Beweiswürdigung aufzuzeigender Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Damit konnte er nicht glaubhaft machen, dass ihm in Gabun Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
1.6. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gabun eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, etwa aufgrund von Krankheit, kam im Verfahren nicht hervor.
1.7. Feststellungen zur Situation in Gabun
Politische Lage
Gabun ist nach französischem Vorbild als Zentralstaat organisiert, eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem. Staatspräsident ist seit Oktober 2009 Ali BONGO ONDIMBA, Sohn des 2009 verstorbenen Präsidenten El Hadsch Omar BONGO ONDIMBA, der 42 Jahre lang an der Macht gewesen war. Regierungschef ist seit Januar 2014 Daniel ONA ONDO (AA 7.2014).
Das Land ist in neun Provinzen aufgeteilt, die von ernannten Gouverneuren verwaltet werden. Regierungsbezirke (Départments) und selbständige Gemeinden (Communes) bilden die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mit gewählter Volksvertretung (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Das Parteienspektrum in Gabun ist breit gefächert. An den letzten Parlamentswahlen 2011 haben sich 27 Parteien beteiligt - 15 Oppositionsparteien und 12 Parteien des Präsidentenlagers. Aus den Wahlen zur 120 Sitze umfassenden Nationalversammlung ging die Präsidentenpartei PDG (Parti Démocratique Gabonais) mit einer absoluten Mehrheit von 114 Sitzen hervor. Die Wahlbeteiligung lag bei 34%. Die PDG bildet mit zwei weiteren Parteien die sogenannte "Majorité Présidentielle", die zusammen 118 der 120 Parlamentssitze innehat. Die Oppositionsparteien konnten nur noch 2 Sitze erringen. Die aussichtsreiche Oppositionspartei "Union Nationale" (UN) wurde im Januar 2011 nach dem Ausrufen einer "Gegenregierung" verboten und konnte nicht an den Wahlen teilnehmen. Bei insgesamt nur 740.000 Wählern sind viele der Parteien nur Wahlvereine für einen Politiker ohne politischen Einfluss. Die politische Opposition kann in Gabun frei agieren, solange sie auf dem Boden der Verfassung bleibt (AA 7.2014). Beobachter bezeichneten die Wahlen als im Allgemeinen frei und fair, wenngleich einige Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten. Der Senat, die aus 102 Mitgliedern bestehende erste Kammer des Parlaments, wurde als neue Einrichtung erstmals 1997 gewählt. Neuwahlen haben zuletzt im Januar 2009 stattgefunden, dabei wurde die überwiegende Mehrheit der Parteien des Präsidentenlagers bestätigt. Dem Senat kommt die Aufgabe der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften zu (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Sicherheitslage
Im afrikanischen Vergleich und inmitten der zentralafrikanischen Krisenregion mit seinen Bürgerkriegen gilt Gabun als Stabilitätsanker. Gabun bewahrt dabei den inneren Frieden ohne ethnische Auseinandersetzungen und verzeichnet bemerkenswerte Fortschritte bei der Verankerung demokratischer Institutionen und Strukturen ohne gravierende Menschenrechtsprobleme (AA 7.2014).
Die Sicherheitskräfte sind zivilen Behörden unterstellt, die diese im Allgemeinen auch effektiv kontrollieren. In einigen Fällen begingen Mitglieder der Sicherheitskräfte aber Menschenrechtsverletzungen (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014).
Der Präsident ernennt über das Justizministerium Richter und kann diese entlassen. Korruption ist ein Problem. 2011 unterzeichnete der Präsident ein neues Strafgesetz, um die Effizienz der Gerichte zu steigern, die Rechte der Angeklagten zu verbessern und moderne Verbrechen (wie Menschen- und Drogenhandel) einzuarbeiten. Zudem wurde der erste Jugendrichter ernannt, weitere während des Jahres. Kleinere Auseinandersetzungen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch bei lokalen traditionellen Chiefs vorgebracht werden. Deren Entscheidungen werden allerdings nicht immer von den Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (US DOS 27.2.2014; vgl. FH).
Die Verfassung sieht das Recht auf einen öffentlichen Prozess und Rechtsbeistand vor, im Allgemeinen werden diese Rechte beachtet. Gerichtstermine werden oft verschoben. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Sicherheitsbehörden
Für Gesetzesvollzug und öffentliche Sicherheit sind die Bundespolizei (dem Innenministerium unterstehend) und die Gendarmarie (dem Verteidigungsministerium zugehörig) zuständig. Gelegentlich üben auch Streitkräfte und die "Republikanische Garde", eine Eliteeinheit zum Schutz des Präsidenten, Aufgaben der inneren Sicherheit aus (US DOS 27.2.2014).
Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Mitglieder der Sicherheitskräfte verlangen Bestechungsgelder, um ihre Gehälter aufzubessern, insbesondere bei Fahrzeug- und Personenkontrollen. 2011 implementierte der Innenminister ein System interner Sanktionen, um gegen solcherlei Erpressung vorzugehen. Polizisten müssen ein Schild mit ihrer Personalnummer tragen, um es Bürgern zu erleichtern, Erpressungsversuche zu melden. Dies trug Berichten zufolge zu einer Reduktion der Kleinkorruption bei der Polizei bei (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden solche Praktiken gelegentlich durch Sicherheitskräfte angewendet. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erzwingen (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Korruption
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht vollständig um, und Beamte gingen für korrupte Praktiken oft straffrei. Gemäß dem weltweiten Indikator für gute Regierungsführung der Weltbank von 2012 ist Korruption ein ernstes Problem (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gabun im Jahr 2013 auf Platz 106 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne behördliche Einschränkungen. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Behörden reagieren oft auf ihre Ansichten, insbesondere bei rituellen Verbrechen, den Problemen von Witwen und bei Polizeigewalt. Wie schon 2012 waren auch 2013 keine internationalen Menschenrechtsgruppen in Gabun vertreten, diese verließen sich zumeist auf die Informationen lokaler Gruppen. Es gibt unter anderem NGOs, die Haftanstalten kontrollieren, sich für die Rechte von Frauen, Kindern oder Homosexuellen einsetzen, sich gegen rituelle Verbrechen engagieren oder im Gesundheitsbereich tätig sind (US DOS 27.2.2014).
NGOs stellen ein wichtiges Gegengewicht zur mangelnden effektiven Opposition dar, ihre Anzahl ist aber gering (FH 23.1.2014). Unabhängige NGOs sind dünn gesät. Es gibt gleichwohl eine aktive Gewerkschaftsbewegung nach französischem Vorbild, die ihre Rechte selbstbewusst wahrnimmt und sich im öffentlichen Leben mit Streikforderungen und - aktionen Aufmerksamkeit verschafft. Dabei wird auch in Bereichen (Verwaltung, Ölindustrie) gestreikt, die der Regierung wichtig sind (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Wehrdienst
Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Alter von 20 Jahren vorgesehen, es gibt keine Wehrpflicht (2012) (CIA 22.6.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Military,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Situation der Menschenrechte in Gabun wird im afrikanischen Vergleich als relativ gut eingeschätzt - allerdings auch mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Die grundlegenden Menschenrechte werden durch die gabunische Verfassung garantiert und von der Regierung im Wesentlichen respektiert. Konstruktiver politischer Dialog und kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit finden aber mangels entwickelter Kultur so gut wie nicht statt (AA 7.2014).
Zu den gröbsten Menschenrechtsverletzungen in Gabun zählen die harten Haftbedingungen, lange Untersuchungshaftzeiten und rituelle Morde (US DOS 27.2.2014). Letztere sind, wenn auch nicht offiziell bestätigt und nur gerüchteweise verbreitet, im Lande immer noch präsent. Verfolgung und Bestrafung sind unzulänglich. Die Haftbedingungen sind unzumutbar. Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten (AA 7.2014).
Die Fremdenfeindlichkeit hält sich bei einem Ausländeranteil von 20% und trotz des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus den benachbarten Krisengebieten in Grenzen (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich 2013 auch einige Zeitungen und Fernsehsender aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung oder Verleumdung gesperrt wurden (US DOS 27.2.2014).
Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten. Die beiden größten Tageszeitungen (Gabon Matin, L'Union) und das Fernsehen werden von der Regierung kontrolliert. Indigener kritischer Journalismus ist nur in Ansätzen vorhanden. Teilweise praktizieren die Journalisten Selbstzensur (Schere im Kopf). In Gabun ist jedoch eine Vielzahl französischer Publikationen frei verfügbar, die über Gabun auch kritisch berichten. Auch das Internet ist eine wichtige Quelle objektivierender Informationen. Staatspräsident Bongo stellt sich immer wieder in Interviews den kritischen Fragen internationaler Medien, worüber dann auch national berichtet wird (AA 7.2014).
Kritik an der Regierung ist für gewöhnlich gestattet; Kritik am Präsidenten wird hingegen nur selten zugelassen (FH 23.1.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht auf friedliche Vereinigungen im Allgemeinen, jedoch nicht immer das Recht auf friedliche Versammlungen (US DOS 27.2.2014).
Die Opposition als notwendiges demokratisches Gegengewicht zur Regierung ist zerstritten, unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind dünn gesät (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder zu extremen Spannungen. Ein Aufstand im Gefängnis von Libreville im Oktober 2013 hat einige Todesopfer gefordert (AA 7.2014). Es gibt neun Gefängnisse im Land. Die Gefängnisse sind alt und überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sind schlecht, es wird aber medizinische Grundversorgung bereitgestellt. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Gabun seit 2010 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum). Quellen:
Quellen: AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionistcountries, Zugriff 11.8.2014
Religionsfreiheit
70-80% der gabunischen Bevölkerung sind Christen. Rund zwei Drittel davon sind katholisch, ein Drittel ist protestantisch. 5-10% der Bevölkerung sind Muslime. Davon sind 80-90% Ausländer, viele davon aus Westafrika. Etwa 10% der Bevölkerung üben ausschließlich Animismus aus, und weitere 5% gehören keiner religiösen Gruppe an. Viele Personen üben synkretistische Religionen aus, die Elemente des Christentums, traditioneller mystischer Glauben, von Voodoo und Animismus verbinden. Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Im Jahr 2013 gab es keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit (US DOS 28.7.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl es keine rechtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land gibt, halten Polizisten, Gendarmen und Soldaten Reisende an Checkpoints auf, um ihre Identität, ihren Wohnsitz und Meldedokumente zu überprüfen, sowie Bestechungsgelder einzufordern. Insbesondere werden irreguläre Migranten sowie Afrikaner, die nicht gabunische Staatsbürger sind aber legal im Land arbeiten, schikaniert (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Eine vom Staatspräsidenten Bongo in Auftrag gegebene Studie von McKinsey bestätigt, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die latente Unzufriedenheit dieser Bevölkerungsgruppen wurde bisher nicht auf der Straße ausgetragen. Der Staatspräsident hat, entsprechend der von McKinsey aufgeführten Handlungsoptionen, einen Sozialpakt geschlossen, dem sich auch Oppositionspolitiker angeschlossen haben, um die Armut im Lande zu bekämpfen (AA 7.2014).
Das Pro-Kopf-Einkommen ist in Gabun vier Mal so hoch wie jenes der meisten Länder in Subsahara-Afrika. Aufgrund der hohen Einkommensungleichheit ist jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung weiterhin arm. 2006 wurde die Arbeitslosenrate auf 21% geschätzt. Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2000 sind 60% der Arbeitskräfte im Landwirtschaftssektor tätig, 15% im Industriesektor und 25% im Dienstleistungssektor (CIA 22.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte. Meist fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte (AA 11.8.2014). Es gibt zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken, sowie rund 800 medizinische Einrichtungen,
die hauptsächlich vom Staat, aber auch von der Sozialversicherung und von privaten Organisationen betrieben werden. In den letzten Jahren wurden acht Regionalkrankenhäuser (sechs durch die VAMED Engineering) errichtet. Die VAMED Management und Services (VMS) hat die Betriebsführung dieser Krankenhäuser übernommen. Die Regierung plant, weitere Kapazitäten im ländlichen Bereich zu errichten (BMEIA 11.8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.8.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GabunSicherheit node.html#doc403948bodvText6, Zugriff am 11.8.2014
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.8.2014):
Reiseinformation - Gabun - Gesundheit,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/gabun-de.html, Zugriff 11.8.2014
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet wurden bzw. keine entsprechenden Befunde vorgelegt wurden.
2.2.3. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst vorgebracht, dass er aus Gabun habe flüchten müssen, weil sein Vater der Opposition angehört habe. Er selbst habe auch an vielen Demonstrationen im Zuge der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 teilgenommen.
2.3.2. Das Bundesasylamt hatte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
2.3.3. Das Bundesasylamt hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt und dies im angefochtenen Bescheid durch das Aufzeigen verschiedener Unstimmigkeiten anschaulich dokumentiert. Insbesondere war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen nicht in der Lage gewesen, irgendwelche konkreten Angaben zu machen. Seinen Angaben nach war sein Vater schon seit Jahren führendes Mitglied einer oppositionellen Partei mit der Abkürzung UPG gewesen; dennoch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen anzugeben, wofür die Abkürzung steht bzw. hatte er auf Nachfrage eine falsche Bezeichnung genannt ("Union Partie Gabonais" anstelle von "Union du Peuple Gabonais"). Ebenso wenig hatte der Beschwerdeführer gewusst, welche Tätigkeiten sein Vater als Assistent des Parteichefs ausgeübt haben sollte. Der Beschwerdeführer hatte es auch nicht vermocht, den Monat, in welchem die Präsidentschaftswahlen, bei denen er sich selbst angeblich politisch betätigt haben sollte, anzugeben; diesbezüglich ist auf die Einvernahme am 07.12.2010 zu verweisen:
Frage: Von welchen Wahlen sprechen Sie?
Antwort: Hierbei handelt es sich um die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009.
F: Wann waren diese genau? Wissen Sie zumindest den Monat?
A: Ich weiß es nicht. Ich kann auch den Monat nicht angeben.
[...]
F: An wie vielen Demonstrationen nahmen Sie teil?
A: Ich weiß es nicht.
F: An wie vielen ungefähr?
A: Fast täglich.
F: In welchem Zeitraum nahmen Sie an Demonstrationen teil?
A: Es begann mit dem Ableben des früheren Präsidenten. Wie lange die Demonstrationen waren, weiß ich nicht.
F: Wissen Sie, wann Ihre letzte Teilnahme an der Demonstration war?
A: Ich weiß es nicht.
Auch bezüglich der eigenen politischen Tätigkeit verblieb der Beschwerdeführer in einem derart vagen Bereich, dass nicht glaubhaft ist, dass hier von tatsächlich Erlebtem berichtet wird. Das Bundesasylamt kam zum Ergebnis, dass es sich beim geschilderten Bedrohungsszenario um eine erfundene Geschichte handeln würde.
2.3.4. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten werden auch nicht durch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz entkräftet. Im Beschwerdeschriftsatz wird damit argumentiert, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer manche Details nicht habe nennen können, aus seiner geringen Schulbildung resultiere und auch darauf zurückzuführen sei, dass in Gabun der "Registrierung und Speicherung bestimmter Daten" weniger Wert beigemessen werde als in Europa. Dies könnte einzelne vage Angaben, insbesondere in Bezug auf Daten, erklären, vermag aber nicht zu begründen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers als solches gänzlich vage und ohne Details ist. Es erklärt nicht, warum der Beschwerdeführer nicht weiß, wie die Partei heißt, für die sein Vater in führender Position tätig war. Es erklärt nicht, warum er nicht weiß, was sein Vater in dieser Position zu tun hatte. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass ein Freund von ihm getötet worden sei, war aber nicht in der Lage mehr dazu zu sagen, als dass dieser plötzlich auf der Straße gelegen habe. Auch seinen Nachnamen konnte er in der Einvernahme am 07.12.2010 nicht nennen. Der Beschwerdeführer hielt dem Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte durch keine konkreten Details oder Erfahrungsberichte entgegen. Der Beschwerdeführer verblieb dabei, vage Andeutungen zu machen und konnte auch keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen seine Person nennen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, dass es im Zuge der Präsidentschaftswahlen im November und Dezember 2009 zu Demonstrationen und Unruhen, insbesondere in Libreville, gekommen war. Aufgrund der oberflächlichen und vagen Schilderungen ist aber auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in diesen involviert war bzw. dass sein Vater tatsächlich eine tragende Rolle in der Opposition gespielt haben sollte.
2.3.5. Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - dieser tatsächlich in Gefahr wäre, Verfolgung im Falle einer Rückkehr zu erleiden. Nach dem Tod von Pierre Mamboundou zerfiel die UPG zusehends; im September 2015 band der Präsident Gabuns, Ali Bongo Odimba, die UPG in die Regierung ein, indem er der Partei einen Ministerposten zusprach (https://en.wikipedia.org/wiki/Union_of_the_Gabonese_People; Zugriff am 10.11.2015). Ohne die Verhältnisse in Gabun beschönigen zu wollen, muss doch festgestellt werden, dass es eine offene Kritik der Opposition (unter anderem auf der Homepage der UPG http://blogs.mediapart.fr/blog/union-du-peuple-gabonais-upg/061115/gabon-ali-bongo-et-ses-sbires-continuent-dinstrumentaliser-la-justice-gabonaise-co;
Zugriff am 10.11.2015) an der herrschenden Regierung gibt und daher jedenfalls nicht erkennbar ist, warum der Sohn eines früheren Assistenten eines inzwischen verstorbenen Oppositionsführers einen derart hohen Stellenwert für die Regierung haben sollte, dass er von den Behörden wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt würde. Dies sei nur der Vollständigkeit halber angeführt, denn, wie erwähnt, ist das Vorbringen als solches ohnehin nicht als glaubhaft anzusehen.
2.3.6. Dennoch wurde versucht, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Sicht der Dinge in einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Diesbezüglich ist aber auf die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers hinzuweisen. So musste das Beschwerdeverfahren bereits vom Asylgerichtshof wegen unbekannten Aufenthaltes am 20.06.2011 eingestellt werden. Nach seiner Verhaftung am 28.12.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer war in der Folge zwar an einer Adresse gemeldet, doch sollte sich zeigen, dass diese Adresse kaum bzw. gar nicht genützt wurde. So wurde, nachdem die erste Ladung für eine mündliche Verhandlung am 12.05.2015 nicht behoben worden war, versucht diese mittels Polizei zustellen zu lassen, doch ergab die polizeiliche Erhebung, dass der Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr an der Adresse aufhältig gewesen war und auch seine Miete seit Monaten nicht bezahlt hatte. Am 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführer an dieser Adresse in 1160 Wien abgemeldet und das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingestellt. Am 20.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wieder an der gleichen Adresse angemeldet und eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Es war dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge möglich, Länderfeststellungen zu Gabun und die Ladung für eine mündliche Verhandlung am 02.11.2015 zuzustellen, doch scheiterte die Zustellung der Verlegung dieses Verhandlungstermins auf den 11.11.2015 wiederum daran, dass das Schreiben vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde. Der neuerliche Versuch einer Zustellung mittels Polizei ergab, dass der Beschwerdeführer an der Adresse nicht aufhältig sei und die Abmeldung veranlasst werde. In der Zwischenzeit war dem Beschwerdeführer die Ladung für den 11.11.2015 allerdings persönlich übergeben worden, als er am 02.11.2015 in Unkenntnis der Verlegung der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschienen war. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Sicherheitsdienstes des Gerichtes, dass er sich nicht sicher sei, ob er es schaffen würde, zum angegeben Zeitpunkt (9 Uhr) zu erscheinen, ihm wäre ein späterer Verhandlungstermin lieber. Der Beschwerdeführer erschien in der Folge auch nicht zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 um 9 Uhr. Es wurde von der erkennenden Richterin bis 10 Uhr gewartet, doch der Beschwerdeführer kam nicht zur Verhandlung. Da es der Beschwerdeführer also vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, konnte seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben. Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführer berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318).
2.3.7. Dieses prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers hindert jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet nach der Aktenlage auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers entscheidungsreif ist. Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens selbst zu bestimmen hat und sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen muss. Vor diesem rechtlichen Hintergrund darf das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdesache (weiter) zuzuwarten, noch ist es angezeigt, einzelne rechtswirksam gesetzte Verfahrensschritte zu wiederholen. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bereits abgelaufenen Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur umgehenden Erledigung der Beschwerdesache verpflichtet.
2.3.8. In Zusammenschau aller bereits angeführten Unstimmigkeiten, die schon im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten wurden, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, dass dem Bundesasylamt in der Schlussfolgerung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als real anzusehen ist, zu folgen ist.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entspricht. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der Regierung bzw. den Behörden Gabuns verfolgt wird, weil sein Vater in der Opposition aktiv war bzw. er selbst im Jahr 2009 an Demonstrationen teilgenommen hatte. Sonstige Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention waren nicht hervorgekommen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gabun keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Die Todesstrafe wurde in Gabun abgeschafft.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen Gründe, die gegen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen würden, auch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Auf Basis der aktuell eingeholten Feststellungen zu Gabun (vgl. Punkt 1.7. des Erkenntnisses) ist grundsätzlich von einer guten und stabilen Sicherheitslage in Gabun auszugehen. Es ist allerdings festzuhalten, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt; mit einem Sozialpakt versucht die Regierung den Kampf gegen die Armut aufzunehmen. Dennoch ist das Pro-Kopf-Einkommen in Gabun viermal so hoch wie jenes der meisten Länder der Region. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass automatisch jeder im Falle einer Rückkehr mit einer existentiellen Notlage zur rechnen hätte. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da keine erhöhte Vulnerabilität vorliegt. Es kamen im Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervor. Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben in Gabun. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lässt (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2010 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens etwa fünf Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist), wobei sich das Verfahren insbesondere auch dadurch immer wieder verzögerte, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann daher keine Rede sein.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer (allerdings großteils bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Anzeichen einer besonderen Integrationsverfestigung liegen nicht vor, dem wird aber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nachzugehen sein.
In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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