BVwG W229 2011483-2

W229 2011483-2Bundesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Fristablauf, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2011483-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2011483.2.00

Spruch

W229 2011483-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10.06.2005, GZ BMSG-XXXX, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ersatzbescheid vom 10.06.2005, GZ BMSG-XXXX, hat die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Berufung der XXXX vertreten durch XXXXsanwältin, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 07.06.2000, XXXX, betreffend die Feststellung, dass gemäß

• § 410 ASVG Frau XXXX VSNR XXXX, auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber XXXX von Amerika im Zeitraum von 01.09.1988 bis 30.06.1995 in die Beitragsstufe D1 einzustufen ist,

• § 44 Abs. 1 ASVG für XXXX nachstehende Beitragsgrundlagen in Betracht kommen (...)

• § 53 Abs. 3 lit. a ASVG Frau XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber XXXX für den Zeitraum 01.09.1988 bis 30.06.1995 Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile) in der Höhe von ATS 1.088.676,76 (= Euro 79.117,22) an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten hat und

• § 59 Abs. 2 ASVG für die Beträge die Verzugszinsen nachgesehen werden,

gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß

• § 410 ASVG Frau XXXX VSNR XXXX, auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber XXXX von Amerika im Zeitraum vom 01.09.1988 bis 30.06.1995 in der Beitragsstufe D1 einzustufen ist,

• § 44 Abs. 1 ASVG für XXXX nachstehende Beitragsgrundlagen in Betracht kommen (...),

• § 53 Abs. 3 lit. a ASVG Frau XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber XXXX für den Zeitraum 01.09.1988 bis 30.06.1995 Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile) in Höhe von ATS 1.088.676,76 (= Euro 79.117,22) an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten hat und

• § 59 Abs. 2 ASVG für die Beträge die Verzugszinsen nachgesehen werden.

Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 stellte Frau XXXX durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Ersatzbescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10.06.2005, GZ BMSG-XXXX, abgeschlossenen Verfahrens, der mit Beschluss vom 15.04.2015 des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W229 2011483-1/4E, aufgrund der Versäumung der subjektiven Frist von zwei Wochen, als verspätet zurückgewiesen wurde.

3. Am 16.09.2015 brachte die Antragstellerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischen Rechtsverkehrs ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Wiederaufnahmeantrag auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.08.2015, 9 XXXX, die der Antragstellerin am 02.09.2015 zugestellt worden sei, stütze. In dieser Entscheidung werde endgültig ausgesprochen, dass der Dienstgeber Vereinigte Staaten von Amerika im Rechtsstreit über den Charakter des Dienstverhältnisses Exterritorialität nicht einwenden könne und in Österreich voll klagbar sei. Dieser Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist ab Rechtskraft dieser Sachentscheidung erfolgt. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG, nenne einen tauglichen Wiederaufnahmegrund und stütze sich auf eine bindende Sachentscheidung, nämlich die rechtskräftige Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit und damit der Verneinung der Exterritorialität des Arbeitsgebers Vereinigte Staaten von Amerika.

Das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 15.04.2015 auch darüber nachgedacht, ob die Dreijahresfrist des § 32 Abs. 3 Satz 2 VwGVG überschritten sein könnte. Diese Bestimmung sei jedoch verfassungswidrig, weil sie der Durchsetzung von Arbeitnehmeransprüchen in unverhältnismäßiger Weise entgegenstehe. Es werde daher angeregt die Bestimmung des § 32 Abs. 3 Satz 2 VwGVG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten. In der Folge werde der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls rechtzeitig gestellt sein und ein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht.

Dem Antrag beiliegend wurde der Beschluss des OLG Wien vom 27.08.2015, 9 XXXX, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde mit Bescheid der Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10.06.2005, GZ BMSG-XXXX, abgeschlossen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich an die Adresse der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung der Wiederaufnahmewerberin und wurde am 15.06.2005 nachweislich übernommen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme ist beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2015 mittels elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden.

Der Antrag auf Wiederaufnahme stützt sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.08.2015, 9 XXXX, der der Antragstellerin am 02.08.2015 zugestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.

Die nachweisliche Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der eingeholten Übernahmebestätigung. Auch die Feststellung der Rechtskraft dieses Bescheides wurde von der Wiederaufnahmewerberin zu keinem Zeitpunkt bestritten. Vielmehr gab die Wiederaufnahmewerberin in ihrem Antrag selbst an, dass es sich bei dem gegenständlichen Ersatzbescheid um ein abgeschlossenes Verfahren handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 9 Abs. 1 BVwGG sieht vor, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt, und dass "die dabei

erforderlichen Beschlüsse ... keines Senatsbeschlusses [bedürfen]".

Ob diese Vorschrift auch auf Beschlüsse über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens anwendbar ist (die Erläuterungen nennen als Anwendungsbeispiele "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers", vgl. RV 2008 BlgNR, 24. GP), kann dahingestellt bleiben, weil der Bundesgesetzgeber für die hier einschlägige Verwaltungsmaterie in § 414 Abs. 2 ASVG zwar (für bestimmte Rechtssachen) Senatszuständigkeiten vorgesehen hat, dies jedoch nur auf Antrag einer Partei. Da ein solcher Antrag nicht vorliegt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.2.1. Nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 "über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden".

Die Regelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG trifft sowohl eine Regelung für noch anhängige Verfahren als auch darüber hinaus für bereits abgeschlossene Verfahren (vgl. zum Übergangsrecht betreffend abgeschlossene Verfahren auch Mayr, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz: Rechtsfragen des Übergangs, in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 287 sowie ders., Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, 498). Dies wird gerade mit der Formulierung "(...) oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden" zum Ausdruck gebracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, ..., wonach [...] die Übergangsregelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG aber va dann [bedeutungsvoll ist], wenn Verfahren vor dem 31.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen wurden, weil diese nicht iSd Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG von den VwG weitergeführt werden können).

3.2.2. In Bezug auf den vorliegenden Antrag, der auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens abzielt, das mit Berufungsbescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10.06.2005 abgeschlossen wurde, folgt aus § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG daher, dass das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Weiters sind die §§ 32 und 33 des VwGVG nach § 3 Abs. 6 zweiter Satz VwGbl-ÜG sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme in den in § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG geregelten Übergangsfällen ist somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 32 VwGVG zu beurteilen.

3.2.3. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.

Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 32 und 33 AVG (vgl. Hengsschläger/Leeb, AVG § 69 Rz. 67).

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).

3.2.3.1. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG, die gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar sind (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG, Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (vgl. RV 2009 BlgNR, 24. GP zu § 32 VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in § 32 VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des § 69 AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH vom 24.02. 2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0096, mwN).

3.2.3.2. Bei Anwendung dieser Bestimmungen zeigt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen "subjektiven" Frist (nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes durch den Vertreter der Wiederaufnahmewerberin) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

3.2.3.3. Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG aber an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung der Entscheidung nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Nichts anderes kann nach dem oben Gesagten für § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG gelten. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211).

Zur objektiven Frist von drei Jahren wird von der Rechtsvertretung der Antragstellerin ausgeführt, dass die Regelung des § 32 Abs. 3 2. Satz VwGVG verfassungswidrig sei, weil sie der Durchsetzung von Arbeitsnehmeransprüchen in unverhältnismäßiger Weise entgegenstehe. Hinsichtlich der Anregung die Bestimmung des § 32 Abs. 3 2. Satz VwGVG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 32 Abs. 3 2. Satz VwGVG, welcher eine Regelung für die amtswegige Wiederaufnahme beinhaltet, im Antragsverfahren nicht zur Anwendung gelangt und somit nicht präjudiziell ist. Insoweit damit die im vorliegenden Fall maßgebliche Regelung des § 32 Abs. 2 3. Satz VwGVG gemeint sein soll und dessen Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit begehrt wird, genügt es, auf die zur mit der Bestimmung des § 32 VwGVG weitgehend übereinstimmenden und vergleichbaren Bestimmung des § 69 AVG bereits ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, welcher gegen die in § 69 Abs. 2 AVG normierte Dreijahresfrist keine verfassungsgerichtlichen Bedenken hegte (vgl. VfGH 05.03.1983, B 315/80, in dem der Verfassungsgerichtshof ausführte, "[...] daß durch die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in Form einer zu Unrecht erfolgten Verweigerung der Sachentscheidung (vgl. zB VfSlg. 9105/1981) vorliegt. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der die Zurückweisung tragenden Rechtsvorschriften ist es damit auch ausgeschlossen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid insoweit in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre (vgl. zB VfSlg. 8741/1980)." Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG veranlasst.

Der Bescheid, mit dem das Verfahren erledigt wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, datiert vom 10.06.2005 und wurde der Wiederaufnahmewerberin zH der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich am 15.06.2005 zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme datiert vom 16.09.2015. Die objektive Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist somit bereits abgelaufen und der Wiederaufnahmeantrag daher als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Soweit die Wiederaufnahmewerberin sich darauf stützt, dass die dem gegenständlichen Ersatzbescheid vom 10.06.2005 vorangehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten wurde und dieser erst am 20.06.2013, mit Rechtskraft vom 04.11.2013, entschieden hat, ist auszuführen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht der Ersatzbescheid vom 10.06.2005 war und es daher auch keiner diesbezüglichen weiteren Prüfung bedarf.

3.4. Insoweit die Wiederaufnahmewerberin "im wiederaufgenommenen" Verfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren beantragt", erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit, da der gegenständliche Antrag aufgrund des Ablaufs der objektiven Frist von drei Jahren als verspätet zurückzuweisen war.

3.5. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz. 17 und 29, mwH). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme aus der Aktenlage geklärt erscheint und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 18.063/2007) noch Art. 47 GRC (siehe VfSlg. 19.632/2012) entgegenstehen. Zudem ist eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK (und insofern gilt Gleiches für Art. 47 GRC) keine - inhaltliche - Entscheidung. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg. 17.063/2003, mwN; VwGH 27.07.2007, 2006/10/0054, 27.07.2007, 2006/10/0240, VwSlg. 17.248 A/2007, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, 16.12.2009, 2009/12/0030, 11.10.2011, 2010/05/0115, 15.11.2011, 2010/05/0065).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (in Punkt 3.2. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wegen hinreichender Klarheit (des fallbezogen relevanten Inhalts) der Norm stellt sich im Beschwerdefall ungeachtet des Fehlens spezifischer Rechtsprechung zu § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜB und § 32 Abs. 2 VwGVG auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (so zu § 3 Abs 6 VwGbK-ÜB und § 33 VwGVG VwGH vom 09.07.2015, RA 2015/08/0069) noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

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